Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit mit Blick auf die mit Bescheid vom 27. Januar 2006 für die Jahre 2000 und 2001 festgesetzte Nachzahlung von 1.382,02 € für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. Das erstinstanzliche Urteil ist insoweit wirkungslos. Die Berufung wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Beklagte unter Aufhebung der Bescheide des Landesamtes für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen vom 20. Juni 2002 und vom 15. Dezember 2004 sowie des Widerspruchsbescheides vom 22. Juli 2002 verurteilt wird, dem Kläger für die Jahre 1999 und 2002, 2003 und 2004 einen Nettobetrag von 2.478,28 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz aus 577,44 € seit dem 13. August 2002 und aus weiteren 1.900,84 € seit dem 22. März 2005 zu zahlen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte. Das Urteil ist hinsichtlich des Zahlungsausspruchs und wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Der Kläger erhält als Richter am Finanzgericht Bezüge nach der Besoldungsgruppe R 2 und ist für seine vier in den Jahren 1991, 1993, 1996 und 1998 geborenen Kinder kindergeldberechtigt. Im Dezember 1999 beantragte der Kläger eine über die aufgrund des Gesetzes über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund und Ländern 1999 – BBVAnpG99 – erfolgte Nachzahlung für 1999 hinausgehende Nachzahlung des Familienzuschlages für das dritte und vierte Kind sowie ab Januar 2000 eine erhöhte Zahlung für das dritte und vierte Kind. Er vertrat die Auffassung, dass die familienbezogenen Anteile der Besoldung noch immer nicht den verfassungsrechtlichen Vorgaben aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 24. November 1998 – 2 BvL 26/91 – entsprachen. Mit Bescheid vom 9. Februar 2000 lehnte der Beklagte den Antrag ab. Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 15. Februar 2000 Widerspruch ein. Unter dem 9. Oktober 2000 teilte der Beklagte dem Kläger mit, die Zahlung des erhöhten Familienzuschlages für die Jahre 1999 und 2000 werde unter den Vorbehalt der verfassungsgerichtlichen Überprüfung gestellt. Zur Wahrung des Anspruchs bedürfe es keiner gesonderten Antragstellung oder der Einlegung eines Rechtsmittels. Im Januar 2001 wurde dieser Vorbehalt durch ein allgemeines Rundschreiben des Landesamtes für Besoldung und Versorgung auf die Erhöhung des Familienzuschlags nach dem Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 2000 ausgedehnt. Ab Januar 2002 erfolgte die Zahlung erhöhter Familienzuschläge unter dem Vorbehalt der späteren gesetzlichen Regelung. Unter dem 27. März 2002 beantragte der Kläger für das Jahr 2002 die Nachzahlung eines erhöhten Familienzuschlages für das dritte und vierte Kind. Diesen Antrag lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 20. Juni 2002 ab. Der Widerspruch des Klägers vom 25. Juni 2002 wurde mit Widerspruchsbescheid vom 22. Juli 2002 zurückgewiesen. Mit Bescheid vom 15. Dezember 2004 teilte der Beklagte dem Kläger mit, für den Zeitraum nach dem 31. Dezember 1998 habe er Familienzuschläge ab dem dritten Kind unter dem Vorbehalt der verfassungsrechtlichen Nachprüfung erhalten. Dieser Vorbehalt werde nunmehr aufgehoben und die Familienzuschlagszahlungen für dritte und weitere Kinder für die Zeit ab dem 1. Januar 1999 für endgültig erklärt. Den dagegen erhobenen Widerspruch des Klägers vom 20. Dezember 2004 beschied der Beklagte nicht. Für die Jahre 2000 und 2001 setzte der Beklagte durch Bescheid vom 27. Januar 2006 Nachzahlungen in Höhe von 1.347,- DM (2000) und 1.356,- DM (2001), insgesamt 1382,02 € fest, die dem Kläger mit den Bezügen für den Monat März 2006 überwiesen wurden. Der Kläger hat am 13. August 2002 Klage gegen den Bescheid vom 20. Juni 2002 und den Widerspruchsbescheid vom 22. Juli 2002 erhoben (VG Köln – 3 K 6958/02 –). Am 22. März 2005 hat der Kläger hinsichtlich seines Widerspruchs vom 20. Dezember 2004 gegen den Bescheid vom 15. Dezember 2004 Untätigkeitsklage erhoben (VG Köln – 3 K 1776/05 –). Das Verwaltungsgericht hat die Verfahren in der mündlichen Verhandlung vom 22. August 2005 zur gemeinsamen Entscheidung miteinander verbunden. Zur Begründung der Klagen hat der Kläger das Zurückbleiben der gesetzlich festgelegten Besoldung hinter den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts gerügt und hinsichtlich der Einzelheiten der jeweiligen Unteralimentation auf das Urteil des VG Karlsruhe vom 26. Januar 2005 – 11 K 3674/04 – Bezug genommen. Er hat beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 20. Juni 2002 und des Widerspruchsbescheides vom 22. Juli 2002 zu verpflichten, an den Kläger 577,92 € zuzüglich Zinsen aus 577,92 € ab dem 4. Juli 2005 sowie Zinsen aus 577,44 € ab dem 29. April 2005 sowie Zinsen aus 500,00 € ab dem 1. Oktober 2004 jeweils in Höhe von 5 % über dem jeweils gültigen Basiszinssatz zu zahlen und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 15. Dezember 2004 zu verpflichten, an den Kläger 3.952,56 € für die Jahre 1999 bis 2001 sowie 2003 und 2004 zuzüglich Zinsen aus 3.952,56 € ab dem 4. Juli 2005 sowie Zinsen aus 3.008,00 € ab dem 22. März 2005 jeweils in Höhe von 5 % über dem jeweils gültigen Basiszinssatz zu zahlen. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte hat die gesetzlich festgelegte Besoldung für ausreichend gehalten. Er hat zur Begründung weiter ausgeführt, dass aus der Verpflichtung durch das Bundesverfassungsgericht, eine verfassungskonforme Lösung bis zum 31. Dezember 1999 vorzulegen, zu folgern sei, dass ein möglicher Anspruch erst ab dem 1. Januar 2000 in Betracht komme. Ferner habe das Bundesverfassungsgericht nicht über das Jahr 2001 hinaus entschieden, sodass die folgenden Zeiträume abweichend beurteilt werden müssten. Hierbei seien zusätzlich zu den Erwägungen des Bundesverfassungsgerichts die steuerlichen Entlastungen für Familien mit Kindern im Jahre 2002 zu berücksichtigen, ebenso wie die Möglichkeit, Kinderbetreuungskosten steuerlich als außergewöhnliche Belastung geltend zu machen. Der vom Bundesverfassungsgericht vorgegebene Berechnungsweg berücksichtige nur das Kindergeld, sodass die Vollstreckungsanordnung durch die zusätzlichen steuerlichen Entlastungen im Jahre 2002 grundsätzlich in Frage gestellt werde. Für das Jahr 2003 sei darüber hinaus zu berücksichtigen, dass sich die Berechnungsgrundlagen geändert hätten. So könne z.B. der durchschnittliche sozialhilferechtliche Gesamtbedarf nicht mehr so exakt berechnet werden wie in den Vorjahren, weil die Bruttokaltmiete nur anhand der Verbraucherindizes annäherungsweise ermittelt werden könne. Schließlich habe der Kläger seine Ansprüche nicht zeitnah geltend gemacht. Durch das angefochtene Urteil, auf das wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, hat das Verwaltungsgericht dem Kläger für die Jahre 1999 bis 2004 einen Betrag von 4.530,48 € nebst Zinsen zugesprochen. Hiergegen richtet sich die vom Senat zugelassene Berufung des Beklagten. Zu deren Begründung vertieft er seinen bisherigen Vortrag. Hinsichtlich des Jahres 1999 sei durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass die Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts dieses Jahr nicht erfasse. Darüber hinaus sei zu berücksichtigen, dass seit 2003 eine neue Struktur für die Zahlung der Sonderzuwendungen bestehe, so dass die von dem Bundesverfassungsgericht vorgenommene einheitliche Berechnung für Bundes- und Landesbeamte nicht mehr zutreffe. Des Weiteren sei zu berücksichtigen, dass der Anteil der erwerbstätigen Frauen seit 1999 kontinuierlich angestiegen sei. Daraus folge, dass der Beamte gegenüber seinen Kindern nicht mehr als grundsätzlich allein unterhaltspflichtig angesehen werden könne. Bei der Bemessung der amtsangemessenen Alimentation sei verfassungsgerichtlich zu bewerten, ob weiterhin in allen Fällen die kindbezogenen Besoldungsbestandteile so zu bemessen seien, dass stets der gesamte Unterhalt durch Besoldungsleistungen abzudecken sei. Der Beklagte beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger hat am 9. Januar 2007 Anschlussberufung eingelegt, in der mündlichen Verhandlung aber nur noch beantragt, die Berufung mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass der Beklagte unter Aufhebung der Bescheide des Landesamtes für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen vom 20. Juni 2002 und vom 15. Dezember 2004 sowie des Widerspruchsbescheides vom 22. Juli 2002 verurteilt wird, dem Kläger für die Jahre 1999 und 2002, 2003 und 2004 einen Nettobetrag von 2.478,28 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz aus 577,44 € seit dem 13. August 2002 und aus weiteren 1.900,84 € seit dem 22. März 2005 zu zahlen. Er ist der Argumentation des Beklagten entgegengetreten. Die Beteiligten haben den Rechtsstreit in Höhe der mit den Bezügen für März 2006 erfolgten Nachzahlung von 1.382,02 € für die Jahre 2000 und 2001 in der Hauptsache für erledigt erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs Bezug genommen. Entscheidungsgründe Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit für in der Hauptsache erledigt erklärt haben, ist das Verfahren entsprechend § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Das Urteil ist in diesem Umfang entsprechend § 173 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO wirkungslos. Die Berufung des Beklagten hat keinen Erfolg. Die Klage ist zulässig und mit dem nunmehr klarstellend neu gefassten Antrag begründet. Der Kläger hat für die Jahre 1999, 2002, 2003 und 2004 Anspruch auf die Zahlung eines weiteren Familienzuschlags in der nachfolgend berechneten Höhe. Vor Bewilligung und Erhalt der Nachzahlung für die Jahre 2000 und 2001 hatte er einen entsprechenden Anspruch, den weiterhin klageweise geltend zu machen er auf Anraten des Senats unterlassen hat. Dies hat seinen Grund darin, dass jene Nachzahlung bezogen auf die Jahre 2000 und 2001 die entsprechende Klageforderung nebst Zinsanspruch abgedeckt hat. Einer denkbaren weiteren Teilerledigungserklärung hinsichtlich des mit der Anschlussberufung angekündigten weitergehenden Klageantrags bedurfte es nicht, weil der Kläger der Sache nach schon in erster Instanz Alimentation in der verfassungsrechtlich vorgesehenen Höhe eingefordert und in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat seinem Begehren die insoweit verbindliche letzte und konkretisierende Fassung gegeben hat. Dem Bestehen des Anspruchs kann nicht entgegengehalten werden, der Kläger habe ihn vorprozessual nicht zeitnah geltend gemacht. Denn der Kläger hat noch im Jahr 1999 einen entsprechenden Antrag bei dem Beklagten gestellt, der sich nicht nur auf eine Erhöhung der im Jahr 1999 erhaltenen familienbezogenen Bestandteile der Besoldung, sondern ausdrücklich auch auf eine erhöhte Alimentation für die Zukunft bezog. Unabhängig davon kann der Beklagte dem Kläger eine "späte" Geltendmachung seiner Ansprüche im vorliegenden Fall nicht entgegenhalten. Der Beklagte hat nämlich für den Zeitraum nach dem 31. Dezember 1998 die Familienzuschläge ab dem dritten Kind ausdrücklich mit Hinweis darauf, dass das Einlegen eines Rechtsbehelfs nicht erforderlich sei, unter dem Vorbehalt der verfassungsrechtlichen Nachprüfung gezahlt und diesen Vorbehalt erst mit Bescheid vom 15. Dezember 2004 aufgehoben. Der Kläger hatte daher vor Erhalt dieses Bescheides keine Veranlassung, weitere Anträge beim Beklagten zu stellen, sondern durfte sich – wie geschehen – darauf beschränken, weitergehende Alimentationsansprüche erst nach dem Ende dieses Vorbehalts geltend zu machen. Der Anspruch auf Zahlung eines höheren als des gesetzlich festlegten Familienzuschlags, also eines Besoldungsbestandteils (§ 1 Abs. 2 Nr. 3 BBesG), ergibt sich unmittelbar aus dem Tenor der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 24. November 1998. BVerfG, Beschluss vom 24. November 1998 – 2 BvL 26/91 u.a. –, BVerfGE 99, 300, 314 ff, Die Entscheidungsformel zu 2. enthält zwei voneinander unabhängige Aussprüche. Im ersten Teil wird der Gesetzgeber verpflichtet, innerhalb einer bestimmten Frist die in der Entscheidungsformel zu 1. als verfassungswidrig beanstandete Rechtslage neu zu ordnen. Der zweite Teil begründet darüber hinausgehend Leistungsansprüche jenseits gesetzgeberischer Maßnahmen, sofern der Gesetzgeber den zuvor ausgesprochenen legislatorischen Verpflichtungen nicht nachkommt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Juni 2004 – 2 C 34.02 –, BVerwGE 121, 91. Dieser Teil der Entscheidungsformel ist nach der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts, welcher der Senat folgt, unmittelbar anspruchsbegründend. Er ist auf die Durchsetzung des verfassungsrechtlichen Gebots amtsangemessener Alimentation gerichtet, das nicht nur zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG gehört, sondern dem Beamten – Gleiches gilt für den Richter – auch ein grundrechtsähnliches Individualrecht gegen den Dienstherrn gibt. Dieser ist daraus verpflichtet, dem Beamten einen amtsangemessenen Unterhalt zu leisten, der unter anderem die Unterhaltspflichten realitätsgerecht berücksichtigen muss, die dem Beamten durch seine Familie entstehen. Deshalb muss auch der bei größerer Kinderzahl entstehende Mehrbedarf gedeckt sein. Zwar steht es dem Gesetzgeber frei, mit welchen Mitteln er das verfassungsrechtliche Ziel amtsangemessener Alimentation von Beamten mit drei und mehr Kindern erreicht; eine Abweichung von dem Ziel ist ihm aber verwehrt. Der Gesetzgeber überschreitet demgemäß seinen Gestaltungsspielraum, wenn er es dem Beamten zumutet, für den Unterhalt seines dritten Kindes und weiterer Kinder auf die familienneutralen Bestandteile seiner Besoldung zurückzugreifen, um den Bedarf dieser Kinder zu decken. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. November 1998 – 2 BvL 26/91 u.a. –, a.a.O. unter Bezugnahme auf die Beschlüsse vom 22. März 1990 – 2 BvL 1/86 –, BVerfGE 81, 363, und vom 30. März 1977 – 2 BvR 1039/75 u.a. –, BVerfGE 44, 249. Die Voraussetzungen für einen über den bestehenden gesetzlichen Rahmen hinausgehenden Anspruch des Klägers auf familienbezogene Besoldungsbestandteile sind – wie unten im Einzelnen darzulegen ist – bezogen auf die hier geltend gemachten Jahre im Zeitraum 1999 bis 2004 erfüllt. Die für den Kläger einschlägige gesetzlich bestimmte Besoldung entsprach in der damaligen Zeit nicht den Vorgaben des vorzitierten Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts. Der Senat ist an der Feststellung der Unteralimentation und an einem entsprechenden Zahlungsausspruch zulasten des Beklagten nicht gehindert. Namentlich der Gesetzesvorbehalt aus § 2 Abs. 1 BBesG steht dem nicht entgegen. Eine Vorlagepflicht aus Art. 100 Abs. 1 GG ist nicht gegeben. Vielmehr sind die Fachgerichte – weiterhin – auf der Grundlage der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, vgl. Beschluss vom 24. November 1998, Entscheidungsformel zu Nr. 2, a.a.O. S. 304 und 332, befugt, eine den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts nicht genügende, nämlich mit Blick auf das dritte und jedes weitere unterhaltsberechtigte Kind zu niedrige Besoldung festzustellen, die Differenz nach Maßgabe der Gründe des vorgenannten Beschlusses zu C.III.3. (a.a.O. S. 321 ff.) selbst zu berechnen und dem Besoldungsempfänger zusätzliche familienbezogene Gehaltsbestandteile unmittelbar zuzusprechen. Vgl. Urteil des Senats vom 6. Oktober 2006 – 1 A 1927/05 –, Juris und www.nrwe.de. Dies gilt auch für das Jahr 1999, welches von dem Ausspruch unter 2. des Tenors der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 24. November 1998 grundsätzlich ebenfalls erfasst wird. Die Entscheidung bezieht sich im ersten Teil des Tenors zu 2. mit dem Ausspruch über die Verpflichtung des Gesetzgebers, die als verfassungswidrig beanstandete Rechtslage bis zum 31. Dezember 1999 mit der Verfassung in Übereinstimmung zu bringen, auf das im Tenor unter 1. seinem Grund und seiner Höhe nach umschriebene verfassungswidrige Unterlassen des Gesetzgebers. Dieses Unterlassen soll danach mit Ablauf des 31. Dezember 1999 sein Ende finden. Für den Fall, dass der Gesetzgeber gleichwohl seiner Verpflichtung nicht nachkommen sollte, wird im zweiten Teil des Tenors zu 2. der oben schon erwähnte quasi-gesetzliche Anspruch festgelegt, der zur entsprechenden Verpflichtung des Dienstherrn führt und dazu, dass auch die Gerichte befugt sind, einschlägige Ansprüche auf familienbezogene Besoldungsbestandteile zuzusprechen. Dass diese Rechtslage "mit Wirkung vom 1. Januar 2000 gilt", heißt nicht, dass nur Sachverhalte erfasst sein sollten, die sich auf die Zeit nach dem 31. Dezember 1999 beziehen. Die Verpflichtung des Dienstherrn und die Befugnis der Gerichte betrafen in erster Linie die vom Bundesverfassungsgericht entschiedenen Fälle, welche die Besoldung der Jahre 1988 bis 1996 zum Gegenstand hatten. Der Klammerzusatz unter E) der Entscheidungsgründe "(und möglicherweise danach)", BVerfG, Beschluss vom 24. November 1998 – 2 BvL 26/91 u.a. –, a.a.O., Seite 332, erhellt, dass das Bundesverfassungsgericht seinen Gründen für die Verfassungswidrigkeit der Rechtslage mögliche Bedeutung auch für die Jahre nach 1996 beigemessen hat. Denn die Begründung und der Umfang der Ansprüche ergeben sich unmittelbar aus der Verfassung, sie erledigen sich damit nicht durch bloßen Zeitablauf und bestehen – ihre (wie hier erfolgte) Geltendmachung vorausgesetzt – unabhängig von gerichtlicher Feststellung. Dementsprechend hat das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 17. Juni 2004 zugrunde gelegt, dass es mit Blick auf die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts, BVerfG, Beschlüsse vom 30. März 1977 –2 BvR 1039/75 u.a. –, BVerfGE 44, 249, vom 22. März 1990 – 2 BvL 1/86 – vom 24. November 1998 – 2 BvL 26/91 u.a. –, a.a.O., Seite 332, keiner erneuten verfassungsgerichtlichen Würdigung bedarf, ob der Gesetzgeber seine Verpflichtung zu angemessener Besoldung eines Beamten mit mehr als zwei Kindern erfüllt hat. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Juni 2004 – 2 C 34.02 –, a.a.O. Ein Ausschluss des Jahres 1999 aus der in Rede stehenden Entscheidungsformel (zu 2.) des Bundesverfassungsgerichts würde vor diesem Hintergrund zu sinnwidrigen Ergebnissen führen. Könnte der Kläger sich für seinen Alimentationsanspruch aus dem Jahr 1999 nicht auf diese normersetzende Anspruchsgrundlage stützen, müsste er den Instanzenzug durchlaufen, um sich vom Bundesverfassungsgericht nach den Maßstäben der Entscheidung vom 24. November 1998 bestätigen zu lassen, dass seine Alimentation im Jahr 1999 kindbezogen nicht angemessen war. Dies würde außerdem mit Blick auf die oben getroffenen Feststellungen zum Inhalt des Tenors unter 2. zu einer mit Rücksicht auf den Anspruch auf effektiven Rechtsschutz nicht hinzunehmenden Verfahrensweise führen, da Art. 19 Abs. 4 GG sich auch auf die möglichst zügige Beendigung gerichtlicher Verfahren bezieht. Damit ist eine (inhaltlich) überflüssige Inanspruchnahme des Instanzenzuges und des Bundesverfassungsgerichts nicht zu vereinbaren. Die Fristsetzung in Nummer 2. des Tenors der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 24. November 1998 bezieht sich daher nur auf das Einsetzen der gerichtlichen Notkompetenz. Durch diese Fristsetzung waren die Verwaltungsgerichte demnach lediglich daran gehindert, vor Ablauf der dem Gesetzgeber gesetzten Frist die verfassungsrechtlich für das Jahr 1999 – und davor – zustehende Alimentation selbst zu errechnen und Beamten für ein drittes und jedes weitere Kind zusätzliche – über das Gesetz hinausgehende – kinderbezogene Anteile im Familienzuschlag unmittelbar zuzusprechen. Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Juni 2004 – 2 C 34.02 –, a.a.O. und Beschluss vom 25. Januar 2006 – 2 B 36.05 –, NVwZ 2006, 605, steht diesem auf dem Wortlaut und dessen Sinngehalt beruhenden Verständnis des Tenors unter 2. der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nicht entgegen. Der in Rede stehende Ausspruch unter 2. der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ist bezogen auf den hier streitgegenständlichen Zeitraum auch nicht erledigt. Zwar gilt er nur so lange, wie der Gesetzgeber es unterlässt, Maßstäbe zu bilden und Parameter festzulegen, nach denen die Besoldung der kinderreichen Beamten bemessen und der Bedarf eines dritten und jedes weiteren Kindes zutreffend ermittelt wird. Im Falle einer solchen Gesetzgebung entfällt die sich aus dem Beschluss vom 24. November 1998 ergebende Befugnis der Verwaltungsgerichte. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Juni 2004 - 2 C 34.02 -, BVerwGE 121, 91 (Leitsatz und S. 97 f.). Jedoch ist der Gesetzgeber dieser Verpflichtung für die hier in Rede stehenden Jahre 1999 bis 2004 nicht nachgekommen, und zwar auch nicht in Ansehung der von der Beklagten geltend gemachten Änderungen des Besoldungs-, Kindergeld- und Steuerrechts. Vgl. dazu auch die Übersicht bei Schaller, Kein weiterer Familienzuschlag für dritte und weitere Kinder, RiA 2005, 112, sowie die Erwiderung von Repkewitz, RiA 2005, 273. Es ist nicht dargetan und nicht ersichtlich, dass mit diesen Maßnahmen überhaupt ein spezifischer Beitrag zur Deckung des kindbezogenen Mehrbedarfs von Familien mit drei und mehr Kindern eingetreten ist. Auf der Grundlage der anzustellenden Durchschnittsbetrachtung, wie sie das Bundesverfassungsgericht vorgegeben hat, lässt sich keine signifikante Verbesserung der Mehrbedarfsdeckung erkennen. Vgl. Urteil des Senats vom 6. Oktober 2006 – 1 A 1927/05 –, a.a.O. Vor allem aber steht der unmittelbar anspruchsbegründende Teil der Entscheidungsformel zu 2. des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts nicht unter dem Vorbehalt, dass der Gesetzgeber "irgendwelche" besoldungs-, sozial- und steuerpolitische Maßnahmen getroffen hat, die (auch) der Förderung von Beamten mit mehr als zwei Kindern dienen. Das Bundesverfassungsgericht ist ersichtlich davon ausgegangen, dass unzureichende gesetzliche Verbesserungen nicht dem Gebot entsprachen, die als verfassungswidrig beanstandete Rechtslage für sämtliche Besoldungsempfänger mit der Verfassung in Übereinstimmung zu bringen. Selbst quantitativ beachtliche Anstrengungen des Gesetzgebers führen daher nicht ohne weiteres dazu, dass die Entscheidungsformel zu 2. obsolet wird. Verbleibt trotz der Bemühungen um eine Verbesserung der finanziellen Situation kinderreicher Beamter/Richter weiterhin ein verfassungswidriges Besoldungsdefizit, so haben die Benachteiligten einen formell legitimierten und seit dem 1. Januar 2000 durchsetzungsfähigen Anspruch auf erhöhte familienbezogene Besoldung. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Juni 2004 - 2 C 34.02 -, a.a.O. S. 97. Hiervon ausgehend führt nicht jede Änderung des Besoldungs-, Kindergeld- und Steuerrechts als solche, auch in Kombinationen, dazu, dass eine Nichtanwendung des Entscheidungsausspruchs zu 2. erwogen werden muss – mit der Folge einer etwaigen Vorlagepflicht nach Art. 100 Abs. 1 GG. Erforderlich ist vielmehr, dass der Gesetzgeber ausdrücklich Maßstäbe und Parameter bildet, nach denen die Besoldung der kinderreichen Beamten oder Richter bemessen und der (Mehr-) Bedarf eines dritten und jeden weiteren Kindes ermittelt wird. Wesentlicher Anlass dafür könnte etwa sein, dass die Berechnungsmethode des Bundesverfassungsgerichts nicht oder nicht mehr sinnvoll angewendet werden kann. Dafür fehlt aber auf der Grundlage des Klage- und Berufungsvorbringens des Beklagten jedenfalls für die hier streitigen Jahre jeglicher Anhaltspunkt. Etwa nötige geringfügige "Anpassungen" von Einzelheiten der Berechnungsparameter an zwischenzeitliche Änderungen sind insofern ohne Bedeutung. Entscheidend ist vielmehr, dass sich die im Berufungsverfahren vorgetragenen Maßnahmen nach wie vor innerhalb jenes Alimentationssystems halten, das der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zugrunde gelegen hat. Gemessen daran beschränken sich die gesetzlichen Maßnahmen im Wesentlichen auf die Anhebung von Beträgen, die schon bislang zur Abdeckung des Bedarfs gezahlt worden sind. Es ist auch nicht zu erkennen, dass der Gesetzgeber das bisherige, als hergebrachter Grundsatz im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG anerkannte Alimentationsprinzip entscheidend verändert hat. Im Einzelfall etwa bestehende zivilrechtliche Unterhaltsansprüche gegen den Ehegatten des Beamten sind ohnehin grundsätzlich außer Betracht zu lassen, da das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 28. November 1998 die Untergrenze einer der Alimentationspflicht noch entsprechenden Besoldung im Hinblick auf das dritte Kind und weitere Kinder im Rahmen einer pauschalierenden und typisierenden Berechnung verbindlich definiert hat. Dementsprechend kann auch die Berechnungsmethode des Bundesverfassungsgerichts auf den hier zu betrachtenden Zeitraum insgesamt angewendet werden. Vgl. Urteil des Senats vom 6. Oktober 2006 – 1 A 1927/05 –, a.a.O. Fehlt es aber an systemverändernden Neuregelungen, so kann sich der Entscheidungsausspruch zu 2. nur durch Erfüllung erledigen. In diese Richtung geht letztlich auch der Hinweis des Beklagten auf die zahlreichen gesetzlichen Änderungen des Besoldungs-, Kindergeld- und Steuerrechts. Jedoch übersieht der Beklagte, dass – wie oben im Anschluss an das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt – selbst beträchtliche Bemühungen um eine Verbesserung der finanziellen Situation kinderreicher Beamter oder Richter unzureichend sind, solange ein verfassungswidriges Besoldungsdefizit verbleibt. Dies ist, solange das Alimentationssystem mit seinen überkommenen Elementen fortgeschrieben wird, allein durch Anwendung der vom Bundesverfassungsgericht zwingend vorgegebenen Berechnungsmethode zu entscheiden, wobei wegen der anzulegenden Durchschnittsbetrachtung letztlich diejenige Beamten- oder Richtergruppe maßgeblich ist, welcher der kinderreiche Bedienstete angehört. Bei Zugrundelegung dieses Ansatzes ergibt sich, dass der Gesetzgeber für den hier zu betrachtenden Zeitraum der ihm aufgegebenen Verpflichtung, verfassungskonforme Verhältnisse herzustellen, nicht ausreichend nachgekommen ist. Vgl. auch Urteil des Senats vom 6. Oktober 2006 – 1 A 1927/05 –, a.a.O., m.w.N. Beim Kläger verbleibt in Anwendung des seinerzeit geltenden Rechts – unter Berücksichtigung der erfolgten Nachzahlung – ein nicht gedeckter Bedarf für den Unterhalt des dritten und vierten Kindes bezogen auf die Jahre 1999, 2002, 2003 und 2004. Die ursprünglich auch für die Jahre 2000 und 2001 bestehende Unteralimentation ist durch die während des Berufungszulassungsverfahrens mit Bescheid vom 27. Januar 2006 festgesetzte und mit den Bezügen für März 2006 erfolgte Nachzahlung entfallen. Um die Höhe der Unteralimentation festzustellen sind nach der Anordnung des Bundesverfassungsgerichts im Beschluss vom 24. November 1998 (a.a.O., S. 323) 115 v.H. des – vom Bundesverfassungsgericht so bezeichneten – sozialhilferechtlichen Gesamtbedarfs mit dem monatlichen Mehrbetrag des Nettoeinkommens zu vergleichen, den ein Beamter/Richter der jeweiligen Besoldungsgruppe (hier R 2) mit vier Kindern gegenüber einem solchen mit zwei Kindern erzielt. Um die Unteralimentation des dritten und vierten Kindes festzustellen, ist die Differenz der pauschalierend und typisierend bezogen auf ein Kalenderjahr ermittelten Nettoeinkommen zu halbieren und sodann mit dem um 15 v.H. erhöhten sozialhilferechtlichen Gesamtbedarf zu vergleichen. Für diesen Einkommensvergleich zwischen der Familie mit zwei Kindern und der Familie mit vier Kindern ist auf das jeweilige Jahresnettoeinkommen abzustellen. Das Bruttogrundgehalt der Besoldungsgruppe R 2 (Endstufe) ergibt sich aus dem Bundesbesoldungsgesetz in der jeweils geltenden Fassung (BGBl. I 1998, 3480; 2001,649 und 661; 2002, 3068; 2003, 1807, 1819 und 1831) unter Berücksichtigung der Besoldungsanpassungsgesetze 1999 (BGBl. I, 2198), 2000 (BGBl. I 2001, 618) und 2003/2004 (BGBl. I 2003, 1798) sowie des sechsten Gesetzes zur Änderung besoldungsrechtlicher Vorschriften (BGBl. I 2001, 3702). Dem hinzuzurechnen sind gegebenenfalls erfolgte Einmalzahlungen, Urlaubsgeld und bis zum Jahr 2002 die Sonderzuwendungen nach dem Sonderzuwendungsgesetz vom 23. Mai 1975 (Neubekanntmachung: BGBl I 1998, 3642) in der jeweils gültigen Fassung, unter Berücksichtigung des vom Bundesministerium der Innern festgesetzten Bemessungsfaktors und ab dem Jahr 2003 nach dem Sonderzahlungsgesetz NRW (GV. NRW, Seite 696) Zur Höhe des Bemessungsfaktors gemäß § 13 SoZuwG (Bund) vgl. Runderlasse des Finanzministeriums NRW vom 2. April 1997 – B 2104 - 34.2 - IV A 2 –, MBl. NRW 1997, 448; vom 30. Dezember 1999 – B 3135 - 5.2.2 - IV A 2 –, MBl. NRW 2000, 50; vom 20. November 2000 – B 2104 - 46.1 - IV A 2; B 3135 - 5.2.2 - IV A 2 –, MBl. NRW 2000, 1614; vom 18. Mai 2001 – B 2104 - 46.2 - IV A 2 –, MBl NRW 2001, 863, sowie Stegmüller / Schmalhofer / Bauer, Beamtenversorgungsgesetz, Erl. 2.1 zu § 57, Ziffer 4.2.7 ff Die Nettobezüge ergeben sich nach Abzug der Lohn- bzw. Einkommenssteuer (nach Maßgabe der im Bundesanzeiger veröffentlichten besonderen Lohnsteuertabellen), des Solidaritätszuschlags (soweit dieser im maßgeblichen Jahr erhoben wurde) und der Kirchensteuer. Letztere ist mit einem pauschalen Kirchensteuersatz von 8 v.H. anzusetzen, ohne Rücksicht darauf, ob der Beamte in einem Bundesland mit einem abweichenden Steuersatz wohnt. Vgl. Urteil des Senats vom 6. Oktober 2006 – 1 A 1927/05 –, a.a.O., m.w.N. Die Kinderfreibeträge (§ 32 Abs. 6 EStG) in der für das jeweilige Jahr anzusetzenden Höhe sind nur bei der Berechnung der Kirchensteuer und des Solidaritätszuschlags zu berücksichtigen, weil sie sich nur dort auswirken. Hinzuzurechnen ist letztlich, weil nicht der Lohn- bzw. Einkommenssteuer unterworfen, das Kindergeld. Individuelle Gehaltsbestandteile sind ebenso wie individuelle Umstände und Steuerfreibeträge – etwa individuell auf der Lohnsteuerkarte eingetragene Freibeträge oder an besondere, einzelfallbezogene Voraussetzungen anknüpfende Freibeträge –, die zu einer Verringerung des Brutto- oder Nettoeinkommens führen, außer Betracht zu lassen. Nach diesen Grundsätzen ergibt sich in den Jahren 1999 bis 2004 die aus der nachfolgenden Tabelle abzulesende Einkommenssituation für Richter der Besoldungsgruppe R 2 mit zwei und mit vier Kindern: Einkommen 1999 2000 2001 2002 2003 2004 2 Kinder Jahresbrutto 133.809,65 DM 134.977,80 DM 137.229,23 DM 71.595,87 € 70.633,09 € 71.894,83 € Abzüge (Steuern) -34.827,95 DM -34.620,48 DM -33.194,74 DM -17.341,56 € -16.955,44 € -16.362,63 € Kindergeld 6.000,00 DM 6.480,00 DM 6.480,00 DM 3.696,00 € 3.696,00 € 3.696,00 € Jahresnetto 104.981,70 DM 106.837,32 DM 110.514,49 DM 57.950,31 € 57.373,65 € 59.228,20 € Monatsnetto 8.748,48 DM 8.903,11 DM 9.209,54 DM 4.829,19 € 4.781,14 € 4.935,68 € 4 Kinder Jahresbrutto 144.553,28 DM 145.782,03 DM 148.212,80 DM 77.325,79 € 76.271,61 € 77.664,97 € Abzüge (Steuern) -38.609,88 DM -38.603,76 DM -37.123,74 DM -19.222,20 € -18.793,00 € -18.204,88 € Kindergeld 13.800,00 DM 14.280,00 DM 14.280,00 DM 7.692,00 € 7.692,00 € 7.692,00 € Jahresnetto 119.743,40 DM 121.458,27 DM 125.369,06 DM 65.795,59 € 65.170,61 € 67.152,09 € Monatsnetto 9.978,62 DM 10.121,52 DM 10.447,42 DM 5.482,97 € 5.430,88 € 5.596,01 € Es ist in diesem Zusammenhang – wie bereits in der Entscheidung des Senats vom 6. Oktober 2006 – besonders auf die für den Regelfall begründete Erwartung hinzuweisen, dass der Dienstherr die notwendigen Berechnungen nicht nur des Nettogehalts – gegebenenfalls nach Vorgaben des Gerichts – selbst oder unter Inanspruchnahme sachkundiger Behörden zutreffend vornimmt und unter genauer Angabe der Rechtsgrundlagen, der angesetzten Beträge und des Rechenweges im Einzelnen offen legt. Dies entspricht nicht nur dem Rechtsgedanken des § 113 Abs. 2 VwGO. Die beklagten Dienstherren erfüllen damit einen Teil ihrer – ebenfalls unmittelbar aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (a.a.O. S. 332) folgenden und damit unter Einhalt rechtsstaatlicher "Spielregeln" ohne weiteres zu befolgenden – Pflicht, eine genügende Alimentation entsprechend den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts selbst zu gewähren. Ein irgendwie gearteter Beurteilungs- oder sonstiger Spielraum steht ihnen nicht zu. Inwieweit ihren Berechnungen zu folgen ist, entscheiden gegebenenfalls die Fachgerichte, welche im Prozess auch die Letztverantwortung für die Berechnung trifft. Den Verwaltungsgerichten ist es daher ebenso gestattet, die Berechnungen selbständig vorzunehmen, wie es hier in Ansehung des selbst auf der Einkommensseite unzureichenden Zahlenmaterials des Beklagten durch den Senat geschehen ist. Der so berechneten monatlichen Einkommensdifferenz – dem tatsächlich gezahlten Mehr betrag der Besoldung für das dritte und vierte Kind – ist der alimentationsrechtliche Gesamt bedarf dieser Kinder gegenüberzustellen. Er errechnet sich auf der Grundlage des durchschnittlichen sozialhilferechtlichen Gesamtbedarfs eines Kindes, der um 15 v.H. zu erhöhen ist. Zu berechnen ist danach, getrennt für die Vergleichsjahre und bezogen auf die alten Bundesländer, der bundes- und jahresdurchschnittliche Regelsatz für Minderjährige, die mit beiden Elternteilen zusammenleben, im Alter ab der Geburt bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Unberücksichtigt bleiben - entsprechend der Berechnung der Dienstbezüge - die (ebenfalls abgesenkten) Regelsätze in den neuen Bundesländern. Hinzuzurechnen ist ein Zuschlag von 20 v.H. zur Abgeltung einmaliger Leistungen, ein weiterer Zuschlag für die Kosten der Unterkunft ausgehend von einem Wohnbedarf von 11 m² für das Kind sowie ein Zuschlag von 20 v.H. der anteiligen Durchschnittsmiete (durchschnittliche Netto-Kaltmiete) zur Abgeltung der auf das Kind entfallenden Energiekosten. Hinsichtlich dieser Gegenüberstellung der Einkommensdifferenz für das dritte und vierte Kind des Klägers mit dem sozialhilferechtlichen Gesamtbedarf für das Jahr 2003 legt der Senat der Gesamtbedarfsberechnung nicht mehr, wie in dem Urteil vom 6. Oktober 2006, die in dem Vierten Existenzminimumbericht, Bericht über die Höhe des Existenzminimums von Erwachsenen und Kindern für das Jahr 2003, BT-Drucksache 14/7765(neu), enthaltenen Werte für den gewichteten Durchschnittsregelsatz, den Zuschlag für die einmaligen Leistungen, Mietwert und den daraus abzuleitenden Wert der anteiligen Energiekosten zugrunde. Jene Beträge haben sich für die Berechnung des Alimentationsdefizits bei erneuter Überprüfung als nicht tragfähig erwiesen, da sie auf der Grundlage von grundsätzlich nach oben gerundeten Werten berechnet wurden. vgl. Fußnote 1 auf Seite 1 der BT-Drucksache 14/7765(neu), Sie weichen daher von dem nach dem Ausspruch unter 2. der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts anzusetzenden gewichteten Durchschnittsregelsatz nach oben ab. Auch die in dem Urteil vom 6. Oktober 2006 mit 1,6 v.H. vorgenommene Fortschreibung des Mietwertes vom Jahr 2002 auf das Jahr 2003 ist zu berichtigen. Die dem zugrunde liegende Pressemitteilung des statistischen Bundesamtes vom 26. Februar 2003, www. destatis.de/presse/deutsch/pm2003/p0760051.htm, berücksichtigt bei der dort angegebenen Steigerungsrate neben der Netto-Kaltmiete auch die Nebenkosten der Wohnung wie Wasser, Gas, Strom etc. Diese Nebenkosten sind nach den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts jedoch durch den Pauschalzuschlag von 20 v.H. zur Netto-Kaltmiete erfasst. Es ist daher von dem inzwischen ebenfalls durch das statistische Bundesamt ermittelten Wert der Preissteigerung für die Netto-Kaltmiete in Höhe von 1,1 v.H. von 2002 auf 2003 auszugehen. Vgl. Monatsbericht Preise – Verbraucherpreisindizes für Deutschland – Monatsbericht – November 2006. Diese Abweichungen wirken sich auf die Vergleichsberechnung zum Einkommen von Beamten mit mehreren Kindern erheblich aus, so dass der Senat für den Gesamtbedarf des Jahres 2003 nicht mehr an den in dem Urteil vom 6. Oktober 2006 genannten Beträgen festhält. Für die Jahre 1999 bis 2004 legt der Senat der Berechnung die von dem Verwaltungsgericht Karlsruhe ermittelten Beträge für den gewichteten Regelsatz, VG Karlsruhe, Urteil vom 26. Januar 2005 – 11 K 3674/04 –, Juris, zugrunde. Hinsichtlich des anteiligen Mietanteils geht der Senat als Basiswert für die Jahre 1999 bis 2001 von dem Mietenbericht 1998 aus, BT-Drucksache 14/3070, dessen Wert mit den jährlichen Steigerungsraten der Verbraucherpreisindizes, welche in dem Mietenbericht 2002, BT Drucksache 15/220, wiedergegeben sind, fortzuschreiben ist. Ab dem Jahr 2002 wird der Mietwert aus dem Mietenbericht 2002 mit den Steigerungsraten aus dem dort wiedergegebenen Verbraucherpreisindex fortgeschrieben. Die Berechnungen sind – entsprechend der allgemeinen amtlichen Praxis bei der Euro-Umstellung – für die Jahre 1999 bis 2001 insgesamt in Deutscher Mark durchzuführen und erst im Ergebnis in Euro-Beträge umzurechnen. Soweit erforderlich, werden die Beträge nach der klassischen kaufmännischen Rundung auf zwei Nachkommastellen gerundet. Unter Berücksichtigung dessen ergeben sich für den Gesamtbedarf eines Kindes in den Jahren 1999 bis 2004 die in der nachfolgenden Tabelle dargestellten Werte: Sozialhilfebedarf Kind 1999 2000 2001 2002 2003 2004 Gewichteter Durchschnittsregelsatz 351,04 DM 354,32 DM 358,83 DM 187,32 € 190,19 € 191,04 € Zuschlag 20% Einmalleistungen 70,21 DM 70,86 DM 71,77 DM 37,46 € 38,04 € 38,21 € Anteilige Mietkosten für 11 m² 123,31 DM 124,79 DM 126,16 DM 66,99 € 67,76 € 68,42 € Anteilige Energiekosten 24,66 DM 24,96 DM 25,23 DM 13,40 € 13,55 € 13,68 € Gesamtbedarf 569,22 DM 574,93 DM 581,99 DM 305,17 € 309,54 € 311,35 € 115% des Gesamtbedarfs 654,60 DM 661,17 DM 669,29 DM 350,95 € 355,97 € 358,05 € Die Vergleichsberechnung des Gesamtbedarfs mit der Besoldungsdifferenz führt zu folgendem Ergebnis: Vergleichsberechnung 1999 2000 2001 2002 2003 2004 Summe monatliche Besoldungsdifferenz 4. Kind 615,07 DM 609,21 DM 618,94 DM 326,89 € 324,87 € 330,16 € Abstand zu 115% Gesamtbedarf (Monat) -39,53 DM -51,96 DM -50,35 DM -24,06 € -31,10 € -27,89 € Abstand zu 115% Gesamtbedarf (Jahr/ DM) -474,36 DM -623,52 DM -604,20 DM Abstand zu 115% Gesamtbedarf (Jahr/€) -242,54 € -318,80 € -308,92 € -288,72 € -373,20 € -334,68 € -1.866,86 € Wert 4. Kind x 2 -485,08 € -637,60 € -617,84 € -577,44 € -746,40 € -669,36 € -3.733,72 € Nachzahlung 2006 688,71 € 693,31 € Besoldungsdifferenz nach Nachzahlung -485,08 € 0,00 € 0,00 € -577,44 € -746,40 € -669,36 € -2.478,28 € Es verbleibt somit ein (Gesamt)Anspruch von 2.478,28 €. Unter Berücksichtigung der Nachzahlung hat der Gesetzgeber nach alledem den ihm zustehenden Gestaltungsspielraum bei der Besoldung von Richtern der Besoldungsgruppe R 2 in den noch streitgegenständlichen Jahren 1999, 2002, 2003 und 2004 überschritten. Er ist mit den zur Prüfung vorgelegten Regelungen unterhalb der Grenze geblieben, welche die den Beamten/Richtern der jeweiligen Besoldungsgruppen mit mehr als zwei Kindern geschuldete Alimentation nicht unterschreiten darf. Auf die Größenordnung der Unterschreitung kommt es nicht an. Der um 15 v.H. erhöhte sozialhilferechtliche Gesamtbedarf ist das Minimum des dem Beamten/ Richter (und seiner Familie) verfassungsrechtlich geschuldeten Unterhalts. Nur bei Wahrung dieser Untergrenze besteht eine Befugnis des Gesetzgebers zu Pauschalierung und Typisierung. Jede Unterschreitung hingegen ist verfassungswidrig. Ebenso schon BVerwG, Urteil vom 17. Juni 2004, a.a.O. S. 102 f. Übrigens zeigen der vorliegende und die in dem Urteil des Senats vom 6. Oktober 2006 zitierten Fälle mit gleich gelagerter Problematik, dass es sich keineswegs nur um Einzelfälle handelt. Es ist vielmehr eine systematische Unteralimentierung im Hinblick auf dritte und weitere Kinder festzustellen. Der Anspruch auf Prozesszinsen ab Rechtshängigkeit beruht auf der entsprechenden Anwendung der §§ 291, 288 BGB. Dabei bildet der dem Kläger für das jeweilige Jahr zuzusprechende – ihm tatsächlich zustehende – Betrag die maßgebliche Grundlage, nicht aber der von ihm bei Klageerhebung oder später (auf Anregung des Gerichts) bezifferte Betrag. Für den Zinsanspruch ist grundsätzlich nicht erheblich, ob und wie ein Kläger die Höhe seines Anspruchs auf Alimentation selbst angibt, es sei denn er beschränkt seinen Anspruch ausdrücklich, was hier aber nicht anzunehmen ist. In dem vom Amtsermittlungsgrundsatz beherrschten Verwaltungsprozess (§ 86 Abs. 1 VwGO) hat das Gericht den Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen; es ist nicht an das Vorbringen der Beteiligten gebunden. Dies gilt auch und insbesondere für die Nachzeichnung und Konkretisierung der komplexen Anforderungen rechtlicher und tatsächlicher Art an die Alimentierung der Beamten mit drei und mehr Kindern, wie sie in Vollzug der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vorzunehmen ist. Einem Kläger ist daher nicht abzuverlangen, die Höhe des Anspruchs von vornherein in rechtsfehlerfreier Weise zu berechnen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Juni 2004, a.a.O. S. 98. Da es sich um eine Zahlungs- und nicht um eine Feststellungsklage als Vorstufe von Zahlungsansprüchen handelt, vgl. dazu Senatsurteil vom 21. April 2005 - 1 A 3099/03 -, Juris, ist ein der Höhe nach nicht zutreffend oder gar nicht bezifferter Klageantrag auch nicht zu unbestimmt, um als Grundlage für Prozesszinsen dienen zu können. Denn der Anspruch lässt sich jederzeit rechnerisch unzweifelhaft ermitteln. Die erforderlichen Berechnungen vorzunehmen ist indes – wie gesagt – Aufgabe des Beklagten bzw. der Fachgerichte. Soweit die Beteiligten das Verfahren in Höhe der Nachzahlung für 2000 und 2001 in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, beruht die Kostenentscheidung auf § 161 Abs. 2 VwGO. Es entspricht billigem Ermessen, die Kosten des Rechtsstreits insoweit dem Beklagten aufzuerlegen, da er den Kläger klaglos gestellt hat. Die Tatsache, dass der Kläger die Erledigungserklärung erst in der mündlichen Verhandlung und nicht unmittelbar im Anschluss an die während des Berufungszulassungsverfahrens erfolgte Nachzahlung abgegeben hat, führt zu keiner anderen Kostenverteilung hinsichtlich dieses Teilstreitgegenstandes: Es kann offen bleiben, ob den Kläger überhaupt eine entsprechende prozessuale Pflicht zur "frühzeitigen" Erledigungserklärung traf. Dem Beklagten entsteht durch den Zeitpunkt der Erledigungserklärung jedenfalls kein Nachteil. Die Kostenentscheidung im Übrigen folgt aus § 154 Abs. 1 und 2 VwGO. Die Reduzierung des Antrags gegenüber dem erstinstanzlichen und dem in der Anschlussberufung angekündigten Antrag, welche jeweils (im Kern) maßgeblich auf das dem erstinstanzlichen Urteil zugrunde gelegte unzutreffende Zahlenwerk des Beklagten zurückzuführen sind, stellt sich nicht als Klageänderung dar (§ 264 Nr. 2 ZPO). Da der Kläger – wie dargelegt – auch nicht dazu verpflichtet war, einen Klageantrag in einer genau bezifferten Höhe zu stellen, liegt in dieser Antragsreduzierung, die letztendlich dazu geführt hat, dass die Klage in vollem Umfang Erfolg hat und die Berufung zurückzuweisen ist, auch keine sogenannte "verdeckte" (Teil-)Klagerücknahme. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils ergibt sich aus § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711, 709 Satz 2 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen nach § 132 Abs. 2 VwGO, § 127 BRRG, § 71 Abs. 3 DRiG nicht gegeben sind. Insbesondere sind grundsätzliche klärungsbedürftige Fragen angesichts der bereits vorliegenden Rechtsprechung nicht ersichtlich.