1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin für den Monat April 2018 € 735,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 01.04.2018, für den Monat Mai 2018 € 735,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 01.06.2018, für den Monat Juni 2018 € 735,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 01.07.2018 zu zahlen. 2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, ab Juli 2018 monatlich Witwenrente in Höhe von 735,00 € an die Klägerin zu zahlen. 3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 4. Die Beklagte trägt 92% der Kosten des Rechtsstreits, die Klägerin 8%. 5. Streitwert: 25.333,00 € Az.: 4 Ca 1733/18 Verkündet am 28.11.2018 Högner Regierungsbeschäftigte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Arbeitsgericht Essen Im Namen des Volkes Urteil In dem Rechtsstreit N., C., 4. Klägerin Prozessbevollmächtigte Rechtsanwältin T., L., 4. gegen E., vertr. d.d. geschäftsführenden Direktoren N., E., E., N. und W., E., 5. Beklagte Prozessbevollmächtigte Rechtsanwälte C., I. G. Steuerberater Partnergesellschaft mbH, L., 5. hat die 4. Kammer des Arbeitsgerichts Essen auf die mündliche Verhandlung vom 28.11.2018 durch den Direktor des Arbeitsgerichts des Arbeitsgerichts Dr. Klein und den ehrenamtlichen Richter Wermter und den ehrenamtlichen Richter Siegel für Recht erkannt: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin für den Monat April 2018 € 735,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 01.04.2018, für den Monat Mai 2018 € 735,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 01.06.2018, für den Monat Juni 2018 € 735,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 01.07.2018 zu zahlen. 2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, ab Juli 2018 monatlich Witwenrente in Höhe von 735,00 € an die Klägerin zu zahlen. 3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 4. Die Beklagte trägt 92% der Kosten des Rechtsstreits, die Klägerin 8%. 5. Streitwert: 25.333,00 € T a t b e s t a n d: Die Parteien streiten um die Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung einer betrieblichen Witwenrente an die Klägerin. Die Beklagte betreibt den Handel mit T. und verwandten Produkten. Der am 24.04.1954 geborene und am 23.02.2018 verstorbene Ehemann der am 30.06.1959 geborenen Klägerin war bei der Beklagten seit den siebziger Jahren bis 30.04.2015 beschäftigt und wechselte zum 01.05.2015 in die Altersrente. Das Arbeitsverhältnis endete infolge einer Eigenkündigung aus krankheitsbedingten Gründen gemäß einer undatierten Vereinbarung der Parteien (Bl. 164 f. d. A.). Aufgrund zweier fast gleichlautender Zusagen zur betrieblichen Altersversorgung vom 12.12.1977 (Bl. 84 ff. d. A.) und 19.12.1979 (Bl. 87 ff. d. A.) hatte er zuletzt eine monatliche Rente von 1.225,00 € von der Beklagten bezogen. Beide Zusagen lauten im Hinblick auf eine Hinterbliebenenversorgung identisch wie folgt: „… 1.3 Ihre Gattin, Frau N. geborene S. erhält im Falle Ihres Todes eine Witwenrente in Höhe von 60 % des Betrages, auf den Sie im Zeitpunkt Ihres Ablebens Anspruch oder Anwartschaft hatten. Die Witwenrente wird auf Lebenszeit, längstens jedoch bis zur Wiederverheiratung gezahlt. Die Anwartschaft auf Witwenrente entfällt bei Ehescheidung. … 2.1 Alle Renten werden monatlich im Voraus gezahlt. … 2.5 Alle Renten werden letztmalig für den Monat gezahlt, in welchem die Voraussetzungen zur Rentenleistung weggefallen sind. …“ Der verstorbene Ehemann der Klägerin war zunächst seit 28.05.1974 verheiratet mit seiner ersten Ehefrau N.. Die Ehe wurde in den neunziger Jahren geschieden. Sodann war er seit 01.10.1999 verheiratet mit seiner zweiten Ehefrau E., die Ehe wurde zum 30.09.2006 geschieden. Mit der Klägerin als dritter Ehefrau war er verheiratet seit dem 09.11.2012 (Bl. 92 d. A.) bis zu seinem Tod. Die Klägerin machte vorgerichtlich gegenüber der Beklagten ihre Ansprüche geltend; die Beklagte lehnte eine Zahlung ab und forderte die Klägerin stattdessen auf, die für März 2018 an den Ehemann gezahlte Firmenrente zurückzuzahlen (Bl. 9 ff. d. A.). Mit den Zahlungsanträgen macht die Klägerin die Vollrente für April und Mai 2018 sowie die Witwenrente für Juni 2018 in Höhe von 60 % geltend. Mit dem ersten Feststellungsantrag wehrt sie sich gegen die Rückzahlungsaufforderung der Beklagten. Schließlich begehrt sie die Feststellung, dass ihr eine Witwenrente zusteht. Die Klägerin behauptet, sie habe nach dem Tod ihres Ehemannes eine Sachbearbeiterin der Personalabteilung der Beklagten telefonisch kontaktiert, weil sie befürchtet habe, Leistungen weiter zu erhalten, die ihr gegebenenfalls nicht zustünden. Von dieser sei sie aufgefordert worden, einen Antrag auf Hinterbliebenenleistungen zu stellen. Ihr sei zudem mitgeteilt worden, sie müsse sich keine Sorgen machen, sie erhalte drei Monate nach dem Tod des Ehemannes die volle Rente weiter und hieran anschließend 60 % dieser Rente als Witwenrente. Auf Veranlassung der Beklagten habe sie ein Antragsformular für die Witwenrente erhalten und dieses ausgefüllt zurückgesandt. Die Klägerin ist der Ansicht, die telefonischen Aussagen ihrer Mitarbeiterin müsse die Beklagte sich zurechnen lassen. Die mündlichen Zusagen begründeten die hier geltend gemachten Ansprüche. Die Beschränkung der Hinterbliebenenleistungen auf die zum Zeitpunkt der Versorgungszusage aktuelle Ehefrau des verstorbenen Ehemannes der Klägerin als Allgemeine Geschäftsbedingung sei unwirksam, weil sie den verstorbenen Ehemann unangemessen benachteilige. Die Klausel sei dahin auszulegen, dass diejenige Ehefrau die Witwenrente erhalte, deren Ehe als letztes während des laufenden Arbeitsverhältnisses bestanden habe. Für die Fortzahlung der Betriebsrente des Ehemannes über 3 Monate spreche auch, dass sie die Beklagte Ende Februar/Anfang März 2018 über den Tod ihres Ehemannes unterrichtet habe, die Beklagte aber gleichwohl für März 2018 die vollständige Firmenrente überwiesen habe. Die Rente sei jeweils am Ende eines Monats für den betreffenden Monat gezahlt worden. Offenkundig habe die Beklagte – obwohl sie hierfür einen Monat Zeit gehabt habe – den Zahlungslauf nicht gestoppt. Die Klägerin beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an sie für den Monat April 2018 1.225,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 01.04.2018, für den Monat Mai 2018 1.225,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 01.06.2018 und darüber hinausgehend für den Monat Juni 2018 735,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 01.07.2018 zu zahlen. 2. festzustellen, dass sie nicht verpflichtet ist, die für den Monat März 2018 Herrn S. gezahlte Rente in Höhe von 1.225,00 € zurückzuzahlen. 3. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ab Juli 2018 monatlich Witwenrente in Höhe von 735,00 € an sie zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte behauptet, sie habe sich vor Erteilung der Versorgungszusage bei dem Ehemann der Klägerin nach dem Vor- und Geburtsnamen der damaligen Ehefrau erkundigt. Die Beklagte verfüge über eine außerordentlich christliche Einstellung und fühle sich an christliche Werte gebunden, was auch aus einem Interview mit ihrem Konzernchef für die Tageszeitung Handelsblatt im Jahr 2012 deutlich werde (Bl. 93 ff. d. A.). Sie habe sich auch genau über Vor- und Geburtsname der damaligen Ehefrau erkundigt. In einem vergleichbaren Fall sei eine Witwenrente nach weiterer Überprüfung des Geburtsnamens einer Ehefrau zugesagt worden. Die Beklagte ist der Ansicht, die Versorgungszusagen seien ihrem Wortlaut nach eindeutig, weil die erste Ehefrau namentlich benannt sei. Eine Auslegung dahin, die dritte Ehefrau solle begünstigt sein, scheide aus und sei zudem fern liegend. Die von der Klägerin zitierte BAG-Entscheidung betreffe einen anderen Sachverhalt. Jedes anderes Ergebnis stelle eine unzumutbare Härte für den Arbeitgeber dar. Die erste Ehefrau habe keinen Anspruch auf die Hinterbliebenenversorgung, weil sie wieder geheiratet habe. Die Klägerin erwidert, jedenfalls die zweite Versorgungszusage sei nicht durch Herrn Dr. Deichmann persönlich unterzeichnet. Auf die christliche Einstellung des aktuellen Konzernchefs komme es nicht an, weil es sich nicht um einen Tendenzbetrieb handele. Ergänzend wird auf die wechselseitigen vorbereitenden Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht wurden, sowie auf die Sitzungsprotokolle. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Die insgesamt zulässige Klage ist überwiegend auch begründet. I. Die verfolgte Zahlung für die Monate April und Mai 2018 steht der Klägerin nur zum Teil zu. 1. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zahlung der ihrem verstorbenen Mann zustehenden Betriebsrente für die Monate April und Mai 2018. Für einen solchen Anspruch fehlt es an einer Anspruchsgrundlage. a) Die Versorgungszusage sieht in beiden Varianten wortgleich ausdrücklich vor, dass die Rente „letztmalig für den Monat gezahlt [wird], in welchem die Voraussetzungen zur Rentenleistung weggefallen sind.“ Mit dem Tod des Ehemannes der Klägerin im Februar 2018 ist aber die Voraussetzung für die Zahlung einer Betriebsrente an den Ehemann entfallen. Dies folgt schon aus Ziffer 1.1 der Zusage, wonach die Betriebsrente „auf Lebenszeit“ gezahlt wird. b) Ein Anspruch der Klägerin folgt auch nicht aus einer mündlichen Zusage einer Mitarbeiterin der Beklagten. Unabhängig davon, was genau zwischen der Klägerin und der benannten Mitarbeiterin telefonisch besprochen wurde, durfte die Klägerin kaum davon ausgehen, dass die Mitarbeiterin der Beklagten einen sich aus der Versorgungszusage nicht ergebenden Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung telefonisch begründen wollen würde. Vielmehr war für die Klägerin offenkundig, dass es sich bei den Äußerungen der Mitarbeiterin um eine Information der Klägerin handelte. Für den Fall, dass das Gespräch sich tatsächlich so wie von der Klägerin vorgetragen und von der Beklagten bestritten zugetragen haben sollte, hätte die Mitarbeiterin der Beklagten die Klägerin fehlerhaft informiert. In keinem Fall konnte die Klägerin aber davon ausgehen, die Mitarbeiterin der Beklagten begründe neue Ansprüche zulasten der Beklagten. c) Damit kann die Kammer einen Anspruch der Klägerin auf Fortzahlung der Betriebsrente des verstorbenen Ehemanns der Klägerin für die Dauer von 3 Monaten hier nicht annehmen. 2. Der Klägerin steht aber für die drei geltend gemachten Monate April, Mai und Juni 2018 ein Anspruch auf Witwenrente in der unstreitigen Höhe von 735,00 € zu. Dieser Anspruch folgt aus den im Wesentlichen gleichlautenden Versorgungszusagen gegenüber dem verstorbenen Ehemann der Klägerin von 1977 und 1979. a) Dem Anspruch der Klägerin steht zunächst nicht entgegen, dass die Versorgungszusage nicht ihr gegenüber, sondern als Vereinbarung zwischen der Beklagten und ihrem verstorbenen Ehemann getroffen wurde. Die Hinterbliebenenversorgung ist Teil des Versorgungsversprechens an den Arbeitnehmer und stellt einen Vertrag zugunsten Dritter iSv. § 328 Abs. 1 BGB dar. Das Versprechen an den Dritten erfolgt dabei nach § 331 Abs. 1 BGB grundsätzlich in der Weise, dass der Dritte das Recht auf die Leistung im Zweifel erst mit dem Tod des Versprechensempfängers erwirbt (vgl. BAG vom 31.07.2018 – 3 AZR 731/16 – zit. nach juris, Rn. 26; vom 30.09.2014 – 3 AZR 930/12 – zit. nach juris, Rn. 14; vom 15.10.2013 – 3 AZR 294/11 – zit. nach juris, Rn. 14; MüKoBGB-Gottwald, 7. Aufl., § 331, Rn. 2; Staudinger-Jagmann (2015), BGB, § 331, Rn. 4 alle mwN). Der Dritte kann damit nach dem Tod des Versorgungsempfängers seinen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung selbst geltend machen. b) Der Beklagten ist zuzugestehen, dass nach dem Wortlaut beider Versorgungszusagen der Klägerin ein Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung nicht zusteht, sondern allenfalls der ersten Ehefrau des verstorbenen Ehemannes der Klägerin, nämlich der Ehefrau N., geborene S.. c) Diese Regelung ist indes nach Überzeugung der Kammer unwirksam Die Einschränkung einer Versorgungszusage, nach der nur die zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Versorgungszusage mit einem Arbeitnehmer verheiratete Ehefrau eine Hinterbliebenenversorgung erhält, benachteiligt den Arbeitnehmer entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen iSv. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB (vgl. BAG vom 21.02.2017 – 3 AZR 297/15 – zit. nach juris, Rn. 28 ff.). aa) Das Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist nach Art. 229 § 5, S. 2 EGBGB zeitlich auf die Versorgungszusage anwendbar. bb) Die in der Versorgungszusage vorgenommene Begrenzung ist auf ihre Angemessenheit im Sinne dieser Vorschrift zu überprüfen. Dem steht § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB nicht entgegen. (1) Nach § 307 Abs. 3 S. 1 BGB gilt § 307 Abs. 1 BGB nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Rechtsvorschriften in diesem Sinne sind dabei nicht nur Gesetzesvorschriften im materiellen Sinn. Darüber hinaus sind auch Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen kontrollfähig, die die sich aus der Natur des Vertrages ergebenden wesentlichen Rechte und Pflichten zum Nachteil des Vertragspartners einschränken (BAG vom 21.02.2017 – 3 AZR 297/15 – a.a.O., Rn. 31). Dazu gehören auch die aus der Natur des jeweiligen Schuldverhältnisses zu entnehmenden Rechte und Pflichten. In vollem Umfang kontrollfähig sind Klauseln, die das Hauptleistungsversprechen modifizieren, einschränken oder aushöhlen (BGH vom 10.12.2013 – X ZR 24/13 – zit. nach juris, Rn. 16). Abweichungen von der sich aus rechtlichen Vorgaben ergebenden Vertragstypik unterliegen einer uneingeschränkten Inhaltskontrolle. (2) Werden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zugesagt, sind damit Regelungen, die von den im Betriebsrentengesetz angelegten Formen der Risikoabdeckung abweichen, uneingeschränkt kontrollfähig. Einer Inhaltskontrolle nach den §§ 305 ff. BGB entzogen ist nur die Höhe der zugesagten Versorgung, da es insofern an rechtlichen Vorgaben fehlt (vgl. BAG vom 30.11.2010 – 3 AZR 798/08 – zit. nach juris, Rn. 23). cc) Die Überprüfung der Angemessenheit der Klausel nach § 307 Abs. 1 BGB führt zu deren Unwirksamkeit. (1) Kennzeichnend für eine Hinterbliebenenversorgung iSd. § 1 Abs. 1 S. 1 BetrAVG ist die Absicherung eines für den Todesfall bestehenden typisierten Versorgungsinteresses des Arbeitnehmers. Maßgebend für dieses Versorgungsinteresse ist, in welchem Näheverhältnis der Arbeitnehmer zu den abzusichernden Personen steht (vgl. BAG vom 18.11.2008 – 3 AZR 277/07 – zit. nach juris, Rn. 34; vom 08.12.2015 – 3 AZR 141/14 – zit. nach juris, Rn. 32). Für die Zusage einer Hinterbliebenenversorgung ist damit vertragstypisch, dass sie eine bestimmte Kategorie von Personen, die in einem abgrenzbaren Näheverhältnis zum Versorgungsberechtigten steht, absichert. Sagt der Arbeitgeber für eine bestimmte Kategorie von Hinterbliebenen eine Hinterbliebenenversorgung zu, entspricht es der im Gesetz angelegten Vertragstypik, dass diejenigen Personen abgesichert werden, die in einem der Kategorie entsprechenden Näheverhältnis zum Arbeitnehmer stehen. Schränkt der Arbeitgeber den danach erfassten Personenkreis zulasten des Arbeitnehmers in einer Versorgungszusage weiter ein, unterliegt diese Einschränkung der Angemessenheitskontrolle nach § 307 Abs. 1 S. 1 BGB (vgl. BAG vom 21.02.2017 – 3 AZR 297/15 – a.a.O., Rn 33). (2) Die beiden hier anwendbaren Versorgungszusagen enthalten eine derartige Einschränkung. Die Beklagte hat ihre Zusage jeweils lediglich auf die zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Zusage im Arbeitsverhältnis mit dem Kläger verheiratete Ehefrau beschränkt. Damit weicht sie von der die Hinterbliebenenversorgung für nicht geschiedene Ehefrauen kennzeichnenden Vertragstypik ab (vgl. BAG vom 21.02.2017 – 3 AZR 297/15 – a.a.O., Rn. 34 ff.). (3) Diese Einschränkung benachteiligte den verstorbenen Ehemann der Klägerin entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen. (a) Unangemessen ist jede Benachteiligung eines rechtlich anerkannten Interesses des Arbeitnehmers, die nicht durch begründete und billigenswerte Interessen des Arbeitgebers gerechtfertigt oder durch gleichwertige Vorteile ausgeglichen wird. Bei einer danach erforderlichen wechselseitigen Berücksichtigung und Bewertung der rechtlich anzuerkennenden Interessen der Vertragsparteien ist ein genereller, typisierender, vom Einzelfall losgelöster Maßstab anzulegen (vgl. BAG vom 13.12.2011 – 3 AZR 791/09 – zit. nach juris, Rn. 22). (b) Danach liegt in der in Ziffer 1.3 der beiden Versorgungszusagen enthaltenen Begrenzung auf diejenige Ehefrau zum Zeitpunkt der Zusage eine unangemessene Benachteiligung. (aa) Der Arbeitnehmer hat ein rechtlich geschütztes Interesse, dass das sich aus dem Näheverhältnis zu der Ehefrau, mit der er bei seinem Ableben verheiratet ist, ergebende typisierte Versorgungsinteresse entsprechend der Zusage einer Hinterbliebenenversorgung für nicht geschiedene Ehefrauen abgesichert ist (BAG vom 21.02.2017 – 3 AZR 297/15 – a.a.O., Rn. 38). (bb) Die Einschränkung der Hinterbliebenenversorgung auf die bei Wirksamwerden der Versorgungszusage mit dem Arbeitnehmer verheiratete Ehefrau, die nicht durch gleichwertige Vorteile ausgeglichen ist, ist nicht durch begründete und billigenswerte Interessen des Arbeitgebers gerechtfertigt. Zwar hat der Arbeitgeber grundsätzlich ein berechtigtes Interesse, sein mit der Zusage einer Hinterbliebenenversorgung einhergehendes finanzielles Risiko zu begrenzen. So versteht sich von selbst, dass die Beklagte hier nicht sämtlichen drei früheren Ehefrauen des Klägers jeweils eine Hinterbliebenenversorgung zahlen will. Die in der Versorgungszusage enthaltene Einschränkung orientiert sich allerdings nicht an solchen Risikoerwägungen. Sie knüpft vielmehr an bloße Zufälligkeiten an. Grundlage der Versorgungszusage ist das Arbeitsverhältnis. Betriebliche Altersversorgung ist auch Entgelt der berechtigten Arbeitnehmer, das diese als Gegenleistung für die im Arbeitsverhältnis erbrachte Betriebszugehörigkeit erhalten (BAG vom 04.08.2015 – 3 AZR 137/13 – zit. nach juris, Rn. 69). Während des laufenden Arbeitsverhältnisses ist der Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Versorgungszusage deshalb ohne jede sachliche Bedeutung. Ob und mit wem der Arbeitnehmer bei Wirksamwerden der Versorgungszusage verheiratet ist, hängt von der persönlichen Lebensführung und den persönlichen Lebensumständen des Arbeitnehmers ab. Vom Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Versorgungszusage hängt auch nicht ab, wie hoch der Altersunterschied zwischen den Eheleuten ist und damit das Risiko einer längeren Zahlung der Witwenrente nach dem Ableben des Versorgungsberechtigten. Der Gesichtspunkt, dass bei einer früheren Eheschließung der Ehegatte den Arbeitnehmer bei der Erfüllung der arbeitsvertraglichen Verpflichtungen länger unterstützt hat, begründet ebenfalls kein berechtigtes Interesse für die Einschränkung. Dieses Interesse stellt auf ausschließlich private Gesichtspunkte ab, die eine dem Interesse des Arbeitgebers dienende Regelung nicht rechtfertigen können (vgl. im Zusammenhang mit der Benachteiligung wegen des Alters BAG vom 04.08.2015 – 3 AZR 137/13 – zit. nach juris, Rn. 73 ff.). Die Klausel versagt dem Arbeitnehmer bei einer späteren Heirat letztlich den Schutz der Versorgungszusage, obwohl das zugrunde liegende Arbeitsverhältnis, in dem der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung erbringt, auch noch nach ihrem Wirksamwerden weiter besteht. dd) Nach alldem verstößt die Begrenzung der Hinterbliebenenversorgung auf die erste Ehefrau des verstorbenen Ehemannes der Klägerin in den beiden Versorgungszusagen gegen § 307 Abs. 1 S. 1 BGB und ist unwirksam. d) Wenn der Verstoß gegen § 307 Abs. 1 S. 1 BGB zur Folge hat, dass die Einschränkung der in Ziffer 1.3 der Versorgungszusage versprochenen Hinterbliebenenversorgung auf die „jetzige“ Ehefrau unwirksam ist, führt dies noch nicht dazu, dass der Klägerin als Ehefrau des Arbeitnehmers, mit dem sie bei dessen Ableben verheiratet war, die Hinterbliebenenversorgung zu gewähren ist. Die durch die Streichung der Beschränkung auf die „damalige“ Ehefrau entstandene Lücke in den Versorgungszusagen ist durch eine ergänzende Vertragsauslegung zu schließen. Die Versorgungszusagen sind aber dahin auszulegen, dass die Klägerin Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung hat. aa) Eine ergänzende Vertragsauslegung ist im vorliegenden Fall geboten. (1) Sind Allgemeine Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam, bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam (§ 306 Abs. 1 BGB) und sein Inhalt richtet sich insoweit nach den gesetzlichen Vorschriften (§ 306 Abs. 2 BGB). Eine geltungserhaltende Reduktion von Klauseln auf den zulässigen Inhalt durch die Gerichte findet grundsätzlich nicht statt (BAG vom 24.08.2016 – 5 AZR 703/15 – zit. nach juris, Rn. 25). Eine Klausel bleibt nur dann teilweise aufrechterhalten, wenn sie mehrere Regelungen enthält und der unzulässige Teil sprachlich eindeutig abgrenzbar ist. Verbleibt nach der Streichung der unwirksamen Teilregelung und des unwirksamen Klauselteils eine verständliche Regelung, bleibt diese bestehen – sog. blue-pencil-Test (vgl. BAG vom 21.04.2016 – 8 AZR 474/14 – zit. nach juris, Rn. 43 mwN). Eine ergänzende Vertragsauslegung ist jedoch ausnahmsweise jedenfalls dann möglich, wenn ein Festhalten am Vertrag auch für den Verwender eine unzumutbare Härte iSv. § 306 Abs. 3 BGB darstellt (vgl. zuletzt u.a. BAG vom 10.05.2016 – 9 AZR 434/15 – zit. nach juris, Rn. 37 f.). (2) Die durch die Rechtsunwirksamkeit der vereinbarten Klausel entstehende planwidrige Unvollständigkeit der Versorgungszusage ist deshalb im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung zu schließen (BAG vom 21.02.2017 – 3 AZR 297/15 – a.a.O., Rn. 49). bb) Diese Auslegung ergibt, dass der letzten Ehefrau des Arbeitnehmers eine Hinterbliebenenversorgung geschuldet sein soll, sofern die Ehe bereits während des laufenden Arbeitsverhältnisses bestanden hat. (1) Ist eine vertragliche Regelung planwidrig unvollständig, tritt an die Stelle der lückenhaften Vertragsbestimmung diejenige Gestaltung, die die Parteien bei einer angemessenen Abwägung der beiderseitigen Interessen nach Treu und Glauben als redliche Vertragsparteien vereinbart hätten, wenn diesen die Lückenhaftigkeit des Vertrages bekannt gewesen wäre. Zunächst ist hierfür an den Vertrag selbst anzuknüpfen, denn die in ihm enthaltenen Regelungen und Wertungen und ihr Sinn und Zweck sind Ausgangspunkt der Vertragsergänzung. Soweit irgend möglich sind danach die Lücken im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung in der Weise auszufüllen, dass die Grundzüge des konkreten Vertrages „zu Ende gedacht“ werden. Geht es – wie hier – um vielfach verwendete Vertragsbedingungen, hat die ergänzende Auslegung nach einem objektiv-generalisierenden Maßstab zu erfolgen, der am selben Interesse der typischerweise beteiligten Verkehrskreise und nicht nur den konkret beteiligten Parteien ausgerichtet sein muss. Die Vertragsergänzung muss für den betroffenen Vertragstyp als allgemeine Lösung eines immer wiederkehrenden Interessengegensatzes angemessen sein. Lassen sich nach diesen Kriterien hinreichende Anhaltspunkte für einen typischen Parteiwillen nicht finden, etwa weil mehrere gleichwertige Möglichkeiten der Lückenschließung in Betracht kommen, scheidet eine ergänzende Vertragsauslegung aus (vgl. BAG vom 23.04.2013 – 3 AZR 512/11 – zit. nach juris, Rn. 34 f.). (2) Danach ist eine ergänzende Vertragsauslegung dahingehend vorzunehmen, dass eine Hinterbliebenenversorgung an die letzte Ehefrau gezahlt werden soll, deren Ehe mit dem versorgungsberechtigten Arbeitnehmer noch während des laufenden Arbeitsverhältnisses bestand. Nur eine solche Regelung trägt den typischerweise vorhandenen Interessen der Beteiligten ausreichend Rechnung. So gilt auch die letzte Ehefrau als anspruchsberechtigt, wenn die Versorgungszusage keine weiteren Einschränkungen hinsichtlich des Hinterbliebenen beinhaltet (Schlewing/Henssler/Schipp/Schnitker-Borchard, ArbR der betrAV, 30. Lieferung Mai 2018, Teil 9 C, Rn. 59; Blomeyer/Rolfs/Otto-Rolfs, Betriebsrentenrecht, 7. Aufl. 2018, Anh. § 1, Rn. 198). (a) Der Arbeitgeber gibt dem Arbeitnehmer die Versorgungszusage, damit dieser sich schon während des Bestandes des Arbeitsverhältnisses auf eine ausreichende Versorgung im Rentenalter verlassen kann. Die Zusage einer Hinterbliebenenversorgung erfolgt durch den Arbeitgeber offenkundig allein mit dem Ziel, dass der Arbeitnehmer zu Lebzeiten die Sicherheit hat, auch seine hinterbliebene Ehefrau sei im Falle seines Todes ausreichend abgesichert. (b) Aus Sicht des Arbeitnehmers erscheint es fern liegend, dass allein die Ehefrau zum Zeitpunkt der Zusage der Hinterbliebenenversorgung einen Anspruch erwerben soll. Sofern der Arbeitnehmer sein Leben derart gestaltet, dass er im Laufe seines Arbeitslebens mit verschiedenen Partnerinnen eine Ehe eingeht, wird er regelmäßig kaum ein Interesse daran haben, dass gerade die erste oder überhaupt eine frühere Ehefrau eine Versorgung anstelle der letzten Ehefrau zum Zeitpunkt des Todes erhält. Aus Sicht des Arbeitnehmers versteht sich von selbst, dass die Hinterbliebenenversorgung jeweils der letzten Ehefrau zugutekommt, mit der der Arbeitnehmer die Ehe als Gemeinschaft geführt hat. (c) Demgegenüber dürfte es dem Arbeitgeber regelmäßig zunächst egal sein, welcher Ehefrau er Hinterbliebenenversorgung zahlen muss. Der Arbeitgeber will mit der Hinterbliebenenversorgung offenkundig eine Person begünstigen, die in einem abgrenzbaren Näheverhältnis zum Versorgungsberechtigten steht (BAG vom 21.02.2017 – 3 AZR 297/15 – a.a.O., Rn. 32). Denn eigentlich will der Arbeitgeber auch mit der Hinterbliebenenversorgung seinen Vertragspartner, d.h. den Arbeitnehmer begünstigen und keine Person, mit der er vertraglich gar nicht verbunden ist oder war. Der Arbeitgeber hat dabei im Wesentlichen ein Interesse daran, dass er nur einer Person eine Witwenrente zahlt und nicht mehreren Personen. Weiter hat er ein Interesse daran, dass die Witwenrente nach dem Tod des Arbeitnehmers nicht ungewöhnlich lange gezahlt werden muss, z.B. weil der Arbeitnehmer eine viel jüngere Ehefrau gewählt hat, deren Lebenserwartung diejenige des Arbeitnehmers deutlich übersteigt. Ob ein Arbeitgeber der Ehefrau A oder der Ehefrau B die Witwenrente zahlt, wird ihm demgegenüber regelmäßig gleichgültig sein. Der Arbeitgeber hat damit regelmäßig ein Interesse, seine Versorgungsverpflichtung im Hinblick auf ein wirtschaftliches oder finanzielles Risiko zu begrenzen. Die konkrete Dauer der Verpflichtung zur Versorgungsleistung ist demgegenüber aber im Wesentlichen von Zufälligkeiten abhängig (Todeszeitpunkt des Arbeitnehmers und des/der Hinterbliebenen), die zum einen zum Zeitpunkt der Zusage einer Versorgung nicht bekannt sind und auch vom Arbeitgeber nicht beeinflussbar sind. (d) Es erscheint auch nach der Lebenserfahrung und einer Parallelwertung in der Laiensphäre als wenig naheliegend, gerade die erste Ehefrau des verstorbenen Ehemannes der Klägerin als anspruchsberechtigt anzuerkennen. Die erste Ehefrau des Klägers hat bisher gegenüber der Beklagten keine Ansprüche geltend gemacht hat und damit ist auch angesichts der mehr als 20 Jahre zurückliegenden Scheidung von dem verstorbenen Ehemann der Klägerin kaum noch zu rechnen. (e) Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den konkreten Versorgungszusagen gegenüber dem verstorbenen Ehemann der Klägerin und den sie begleitenden Umständen. Wenn die Beklagte darauf abstellt, ihr Konzernchef verfüge über eine ausgesprochen christliche Einstellung, ist zum einen nicht ersichtlich, was aus dieser Einstellung für das Betriebsrentenrecht oder den Willen der Beklagten bei Zusage der Versorgung folgen soll. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte bzw. ihr Rechtsvorgänger in den siebziger Jahren jegliche Wiederverheiratung eines Arbeitnehmers nach Scheidung oder Tod des Ehegatten ablehnen würde. Dies folgt wohl auch nicht allein aus einer christlichen Überzeugung, insbesondere nicht aus den Lehren der (welcher?) evangelischen Kirche, der ihr Konzernchef wohl angehört. Es fällt auf, dass die Beklagte sich auch allein auf die christliche Einstellung beruft, ohne hierzu näher auszuführen, welche Folgen diese Einstellung haben soll. Hinzu kommt aber insbesondere, dass aus dem Wortlaut der Versorgungszusagen an keiner Stelle die christliche Einstellung oder etwa daraus abgeleitete Folgen deutlich werden. Es ist nicht einmal ersichtlich, dass in den siebziger Jahren die religiöse Einstellung des damaligen Arbeitgebers dem verstorbenen Ehemann der Klägerin überhaupt bekannt gewesen wäre oder hätte sein müssen. Schließlich teilt die Beklagte nicht mit, dass und gegebenenfalls wie die konkrete begünstigte Person, d.h. die damalige Ehefrau des Arbeitnehmers von ihr überhaupt überprüft worden sei. Es ist bereits nicht vorgetragen, dass die erste Ehefrau des Arbeitnehmers überhaupt über eine christliche Einstellung verfügt hätte. In einem anderen Fall verweist die Beklagte lediglich auf eine Prüfung wegen einer Wettbewerbssituation, in der sich die über einen anderen Arbeitnehmer begünstigte Ehefrau eventuell befunden habe. Dies steht in keinem Zusammenhang zur christlichen Einstellung des Konzernchefs oder der Beklagten. Vor diesem Hintergrund scheidet der Aspekt der christlichen Einstellung des jetzigen Konzernchefs als Kriterium für die Auslegung der Versorgungszusage aus. (f) Diese Auffassung wird auch bestätigt durch die von beiden Seiten herangezogene Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (vom 21.02.2017 – 3 AZR 297/15 – a.a.O.). Das BAG hatte über eine Versorgungszusage zu entscheiden, in der „die jetzige Ehefrau“ für eine Hinterbliebenenversorgung vorgesehen war. Der Beklagten ist darin zuzustimmen, dass die Klausel nicht identisch ist mit der hier verwendeten Klausel. Das Bundesarbeitsgericht kommt aber in den Entscheidungsgründen (a.a.O., Rn. 16 bis 26) zu dem Ergebnis, die dortige Klausel sei so auszulegen, dass diejenige Ehefrau gemeint gewesen sei, mit der der dortige Arbeitnehmer zum Zeitpunkt der Zusage verheiratet war. Dieses Auslegungsergebnis ist identisch mit dem Wortlaut der hier verwendeten Klausel. Wenn das Bundesarbeitsgericht in der fraglichen Entscheidung (a.a.O., Rn. 25) ausführt, es komme nicht darauf an, dass der Name der zu diesem Zeitpunkt mit dem Arbeitnehmer verheirateten Ehefrau nicht ausdrücklich genannt sei, impliziert dies nach Überzeugung der Kammer, dass das Bundesarbeitsgericht im Falle einer Klausel mit namentlicher Festlegung ebenso entschieden hätte. So wird auch in der Literatur vertreten, dass die zitierte Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts auf Klauseln mit namentlicher Bezeichnung des Ehepartners ebenso anzuwenden sei (Schlewing/Henssler/Schipp/Schnitker-Borchard, a.a.O., Teil 9 C, Rn. 91 f.; Matthießen, jurisPR-ArbR, 22/2017, Anm. 4, unter D; Blomeyer/Rolfs/Otto-Rolfs, Betriebsrentenrecht, a.a.O., Anh. § 1, Rn. 199). (g) Schließlich steht die von der Beklagten zitierte Rechtsprechung des BGH zu Lebensversicherungen hier nicht entgegen. Das Recht der Lebensversicherung weicht erheblich von demjenigen der betrieblichen Altersversorgung ab, so dass diese Rechtsprechung auch nicht übertragbar ist (vgl. ebenso Blomeyer/Rolfs/Otto, a.a.O., Rn. 199). 3. Danach ist die Beklagte zur Zahlung in Höhe der Witwenrente für die fraglichen drei Monate zu verurteilen. Die Klägerin hatte insbesondere im Kammertermin auch klargestellt, dass sie mit dem Zahlungsantrag für die Monate März und April 2018 hilfsweise neben der Fortzahlung der Betriebsrente des verstorbenen Ehemannes auch Zahlung der ihr originär zustehenden Witwenrente geltend macht. Der titulierte Zinsanspruch folgt aus §§ 288 Abs. 1, 286 Abs. 2 BGB iVm. Ziffer 2.1 der Versorgungszusagen. II. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Feststellung, sie sei nicht verpflichtet, die für den Monat März für Herrn S. gezahlte Rente in Höhe von 1.225,00 € zurückzuzahlen. a) Der Klägerin steht die offenkundig versehentlich noch für den Monat März 2018 an ihren verstorbenen Ehemann gezahlte Rente unter keinem Gesichtspunkt zu. Dies behauptet die Klägerin auch nicht. Sie behauptet lediglich, sie selbst habe Anspruch auf Zahlung in dieser Höhe im Rahmen ihrer eigenen Hinterbliebenenversorgung. Auch insoweit besteht aber ein Anspruch der Klägerin jedenfalls nicht in geltend gemachter Höhe (siehe oben I 1). b) Demnach hat die Klägerin, die offenbar und von ihr nicht bestritten den Rentenbetrag für den Monat März 2018 (z.B. im Wege der Erbschaft) erhalten hat, diesen gemäß § 812 Abs. 1 S. 1 BGB an die Beklagte zurückzuzahlen. Die Klägerin hat nicht behauptet, nicht (mehr) im Besitz der Monatsrate der Betriebsrente zu sein. c) Dass die Klägerin wohl auch für den Monat März 2018 einen Anspruch auf Hinterbliebenenrente in Höhe von 735,00 € gegenüber der Beklagten hat, steht dem nicht entgegen. Dieser Anspruch könnte der Verpflichtung der Klägerin zur Zurückzahlung des vollen von der Beklagten geltend gemachten Betrages zwar entgegenstehen. Dies bedürfte allerdings einer Aufrechnungserklärung nach § 388, S. 1 BGB. Dass die Klägerin eine derartige Erklärung abgegeben hätte, behauptet sie im Verfahren nicht. Insbesondere hat die Klägerin sich auch nicht darauf berufen, sie müsse nur die Differenz zwischen Betriebsrente und Witwenrente iHv. 40 % der Betriebsrente zurückzahlen. Danach war der die Rückzahlung betreffende Feststellungsantrag abzuweisen. III. Die Klägerin hat indes Anspruch auf die Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, an sie ab Juli 2018 monatlich Witwenrente in Höhe von 735,00 € zu zahlen. Der Klägerin steht dieser Anspruch gemäß den obigen Ausführungen (siehe oben I 2) aus der Versorgungsordnung zu. Da die Klägerin nur die zum Zeitpunkt der Klageerhebung fälligen Ansprüche als Zahlungsansprüche verfolgt hat, stand ihr für die Folgemonate die begehrte Feststellung im Hinblick auf die Verpflichtung der Beklagten zu. Dem weiteren Feststellungsantrag war danach stattzugeben. IV. 1. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 46 Abs. 2 ArbGG, 92 ZPO. Nachdem beide Parteien im Rechtsstreit teilweise obsiegt haben und unterlegen waren, waren die Kosten anteilmäßig zu quoteln. 2. Die Streitwertfestsetzung ergeht nach §§ 61 Abs. 1, 46 Abs. 2 ArbGG, 3 ff. ZPO in Höhe der geforderten Zahlungsbeträge (1.225,00 + 1.225,00 + 735,00 = 3.185,00) zuzüglich eines Betrages von (1.225,00 € x 0,8 =) 980,00 € für den ersten Feststellungsantrag sowie eines Betrages von (735,00 x 36 Monate x 0,8 =) 21.168,00 € für den weiteren Feststellungsantrag. RECHTSMITTELBELEHRUNG Gegen dieses Urteil kann von jeder Partei Berufung eingelegt werden. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim Landesarbeitsgericht Düsseldorf Ludwig-Erhard-Allee 21 40227 Düsseldorf Fax: 0211 7770-2199 eingegangen sein. Die elektronische Form wird durch ein elektronisches Dokument gewahrt. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 46c ArbGG nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (ERVV) v. 24. November 2017 in der jeweils geltenden Fassung eingereicht werden. Nähere Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr finden Sie auf der Internetseite www.justiz.de. Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung. Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen: 1. Rechtsanwälte, 2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, 3. juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nr. 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. Eine Partei, die als Bevollmächtigte zugelassen ist, kann sich selbst vertreten. * Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden