Urteil
5 Ca 2261/19
Arbeitsgericht Essen, Entscheidung vom
ECLI:DE:ARBGE:2019:1212.5CA2261.19.00
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Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.
3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 9.463,03 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen. 3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 9.463,03 EUR festgesetzt. 5 Ca 2261/19 Verkündet am 12.12.2019 Voß, Regierungsbeschäftigte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Arbeitsgericht Essen Im Namen des Volkes Urteil In dem Rechtsstreit der T. , vertreten durch den Oberbürgermeister, Q.,5. Klägerin gegen D., L., 5. Beklagte Prozessbevollmächtigte Rechtsanwälte E., G., 5. hat die 5. Kammer des Arbeitsgerichts Essen auf die mündliche Verhandlung vom 12.12.2019 durch die Richterin am Arbeitsgericht Dr. Hagedorn als Vorsitzende und den ehrenamtlichen Richter Thom und den ehrenamtlichen Richter vom Bruch für Recht erkannt: 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen. 3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 9.463,03 EUR festgesetzt. T a t b e s t a n d : Die Parteien streiten über die Rückzahlung von Fortbildungskosten. Die Beklagte wurde mit Wirkung ab dem 01.09.2015 für die Funktionsebene des gehobenen allgemeinen Verwaltungsdienstes im Studiengang der Fachrichtung „kommunaler Verwaltungsdienst“ an der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung in Nordrhein-Westfalen und während der fachpraktischen Studienzeiten bei der T. qualifiziert. Die Parteien schlossen am 19.02.2015 (vgl. Bl. 47 ff. der Akte) einen Qualifizierungsvertrag. Dieser sah vor, dass die Beklagte ab dem 01.09.2015 ein monatliches Ausbildungsentgelt in Höhe von 1123,40 € brutto erhält und dass sich dieses künftig nach der Tarifentwicklung für die Auszubildenden im Tarifbereich gemäß TVAöD – Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes richtet. Zudem regelt der Vertrag, dass sich die Ausbildung in Fachstudien an der G. – fachwissenschaftlicher Teil kommunaler Verwaltungsdienst – und fachpraktische Studienzeiten in geeigneten Ausbildungsstellen gliedert. Weitergehend enthielt der Ausbildungsvertrag folgende Regelungen: § 6 Rückforderung des Ausbildungsentgelts (1) Das Ausbildungsentgelt gemäß § 4 und die Jahressonderzahlung gemäß § 5 werden unter den Bedingungen gewährt, dass 1. das Studium nicht vor Ablauf der in der jeweiligen Ausbildung- und Prüfungsordnung festgelegten oder im Einzelfall festgesetzten Ausbildungszeit aus einem von der Studierenden zu vertretenden Grund gemäß § 11 endet und 2. die Studierende im Anschluss an das Studium eine durch die T. angebotene Übernahme mit der Entgeltgruppe 9 TVöD annimmt und 3. die Studierende im Anschluss an das Studium nicht vor Ablauf von 5 Jahren aus einem von ihr zu vertretenden Grund aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet. Ein solcher Grund liegt vor im Fall der: - Kündigung oder Auflösung des Arbeitsverhältnisses während der Bindungsfrist auf Wunsch der beschäftigten - Kündigung durch den Arbeitgeber oder Auflösung des Arbeitsverhältnisses aus Gründen, die die Beschäftigte zu vertreten hat (verhaltensbedingte Gründe) - Nichtannahme der angebotenen Übernahme Eine Nichterfüllung dieser Bedingungen hat die Rückforderung des in Abs. 2 definierten Teils des gezahlten Ausbildungsentgelts zur Folge. (2) Die Rückzahlung beschränkt sich auf den Teil des Ausbildungsentgelts, der 75 v.H. des monatlichen Ausbildungsentgelts z. Zt. 1123,40 € (Brutto) übersteigt. Die Rückzahlungspflicht bezieht sich auf den gesamten Zeitraum des Arbeitsverhältnisses. Bei einem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis mit der T. vor dem in Abs. 1 S. 1 Nr. 3 genannten Zeitpunkt ermäßigt sich der zurückzuzahlende Betrag für jeden vollen Monat der Betriebszugehörigkeit um 1/60. (3) Auf die Rückforderung kann ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn sie eine unangemessene Härte bedeuten würde. (4) § 6 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 begründet keinen Anspruch der Studierenden auf eine Übernahme durch die T.. Die Beklagte bestand die Bachelorprüfung und wurde mit Wirkung ab dem 25.08.2018 – die näheren Einzelheiten regelt der Arbeitsvertrag, vgl. Bl. 52 f. der Akte – auf unbestimmte Zeit bei der Klägerin beschäftigt. Mit Schreiben vom 26.04.2019 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis zur Klägerin zum 31.05.2019. Mit Schreiben vom 30.07.2019 forderte die Klägerin die Beklagte auf, einen Betrag i.H.v. 9463,03 € zurückzuzahlen und setzte eine Frist bis zum 10.09.2019. Mit ihrer am 18.09.2019 beim Arbeitsgericht eingegangenen und der Beklagten am 24.09.2019 zugestellten Klageschrift begehrt die Klägerin die Zahlung von 9463,03 €. Die Klägerin ist der Ansicht, die Rückzahlungsklausel sei angemessen und halte den Anforderungen an eine AGB-Kontrolle stand. Die Klausel stehe unter dem Vorbehalt eines von der Studierenden zu vertretenden Grundes, das heißt eines kündigungsrelevanten Verhaltens aus der Sphäre der Studierenden. Das Studium sei für die Beklagte von erheblichem geldwerten Vorteil gewesen und habe überdurchschnittliche Aufstiegsmöglichkeiten eröffnet. Die Qualifikation als „Bachelor of Laws“ sei ein anerkannter akademischer Hochschulabschluss einer staatlich anerkannten Fachhochschule. Die Durchführung der dualen Studiengänge sei mit einem erheblichen Ressourcenaufwand für die T. mit dem Ziel der Nachwuchsgewinnung verbunden. Es bestehe die Erwartung die Absolventen eine angemessene Zeit zu binden, damit diese die erworbenen Kenntnisse einbringen könnten. Die Klausel beschränke die Beklagte nicht in ihrer Berufsfreiheit. Die enormen Vorteile der Qualifizierung und der Erhalt eines akademischen Grades stünden in angemessenem Verhältnis zur Rückzahlungshöhe, zur Bindungsdauer und zur Tatsache, dass es die Beklagte durch eigene Betriebstreue selbst in der Hand habe der Rückzahlung zu entgehen. Die Klägerin begehre die Rückzahlung aus dem Einstellungsjahrgang September 2015 nicht nur gegenüber der Beklagten, sondern auch gegenüber Frau L. sowie Frau K.. Die übrigen von der Beklagten aufgeführten ehemaligen Studierenden stammten aus dem Ausbildungsjahrgang 2014 und hätten einen anderen Vertrag mit einer anderen Klausel erhalten. Eine Richtlinie des Bundes gehe für duale Studiengänge und Masterstudiengänge (vom 01.09.2018) von der grundsätzlichen Zulässigkeit von Rückzahlungsklauseln bei dualen Studiengängen aus. Die Klägerin beantragt, - die Beklagte zu verurteilen, 9463,03 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11.09.2019 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, - die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Ansicht, die Rückzahlungsklausel in § 6 des Vertrages benachteilige sie unangemessen. Insbesondere sei auch die vereinbarte Bindungsdauer von fünf Jahren unangemessen lang. Ein Verstoß sei auch darin zu sehen, dass die Klausel nicht zwischen Studien- und Ausbildungskosten differenziere. Nach Ansicht der Beklagten liege auch ein Verstoß gegen § 26 iVm. § 12 BBiG vor. Zudem liege ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz vor. Andere Auszubildende aus dem gleichen Ausbildungsjahrgang, die den identischen Vertrag wie die Beklagte habe, hätten ebenfalls eine Eigenkündigung erklärt und würden nicht auf Rückzahlung in Anspruch genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die von den Parteien eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsprotokolle Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : I. Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung von 9463,03 €. Ein solcher Anspruch ergibt sich nicht aus § 6 des Ausbildungsvertrages. Der zwischen den Parteien am 19.02.2015 geschlossene Ausbildungsvertrag sieht in § 6 zwar vor, dass das Ausbildungsentgelt und die Jahressonderzahlung nur unter bestimmten Bedingungen gewährt werden und das die Nichterfüllung der in § 6 Ziffern 1-3 aufgeführten Bedingungen die Rückforderung eines in § 6 Abs. 2 des Vertrages definierten Teils des gezahlten Ausbildungsentgelts zur Folge hat. Nach Auffassung der erkennenden Kammer ist die zwischen den Parteien in § 6 des Vertrages vereinbarte Rückforderungsklausel aber unwirksam. 1. Es kann dahinstehen, ob die Rückzahlungsvereinbarung bereits wegen Verstoßes gegen §§ 12 Abs. 2 iVm. 26 BBiG nichtig ist. Ein etwaiger Verstoß gegen § 12 BBiG würde voraussetzen, dass das BBiG auf das Vertragsverhältnis Anwendung findet. Das LAG Mecklenburg-Vorpommern (vgl. Urteil vom 29.01.2019 – 5 Sa 105/18, zit. nach juris) führt folgendes aus: Das Berufsausbildungsgesetz gilt jedoch nicht für die Berufsbildung, die in berufsqualifizierenden oder vergleichbaren Studiengängen an Hochschulen auf der Grundlage des Hochschulrahmengesetzes und der Hochschulgesetze der Länder durchgeführt wird (§ 3 Abs. 2 Nr. 1 BBiG). Insoweit fehlt dem Bundesgesetzgeber die Regelungskompetenz, die nach Art. 30 und Art. 70 GG den Ländern zusteht (BAG, Urteil vom 16. Oktober 2002 - 4 AZR 429/01 - Rn. 29, juris = BB 2003, 906). Das Berufsbildungsgesetz ist nicht anwendbar, wenn die praktische Tätigkeit Teil eines Studiums ist; in diesem Fall treten die für das Studium geltenden Regeln an die Stelle des Berufsbildungsgesetzes (BAG, Urteil vom 18. November 2008 - 3 AZR 192/07 - Rn. 18, juris = NZA 2009, 435; BAG, Urteil vom 03. September 1998 - 8 AZR 14/97 - Rn. 74, juris). Der Gesetzgeber hat mit dieser Regelung die berufsqualifizierenden Studiengänge insgesamt und nicht nur Teile von ihnen vom Anwendungsbereich des Berufsbildungsgesetzes ausgenommen (LAG Hessen, Urteil vom 05. Juni 2009 - 10 Sa 1875/08 - Rn. 24, juris). Das gilt allerdings nur dann, wenn auch die praktische Tätigkeit durch staatliche Entscheidung anerkannt ist (BAG, Urteil vom 18. November 2008 - 3 AZR 192/07 - Rn. 19, juris = NZA 2009, 435; Lakies/Malottke, BBiG, 6. Aufl. 2018, § 3 Rn. 16). Eine staatliche Anerkennung kann sich aus einer auf dem Hochschulgesetz beruhenden Studien- oder Prüfungsordnung ergeben. Findet das Berufsbildungsgesetz insgesamt keine Anwendung, kann es sich auch nicht um ein anderes Vertragsverhältnis im Sinne des § 26 BBiG handeln, das auf den Erwerb beruflicher Fertigkeiten, Kenntnisse, Fähigkeiten oder beruflicher Erfahrungen gerichtet ist (Brecht-Heitzmann, RdA 2008, 276, 278; Koch-Rust/Rosentreter, NJW 2009, 3005, 3006; Natzel, NZA 2008, 567, 569). Es handelt sich im konkreten Fall gerade nicht um einen sogenannten ausbildungsintegrierten dualen Studiengang, mit denen zwei Abschlüsse parallel erreicht werden. In einem solchen Fall wäre das BBiG – anders als bei klassischen dualen Studiengängen, in denen Hochschule und Betrieb aufeinander bezogene Ausbildungen vornehmen – bezogen auf den praktischen Teil der Ausbildung anzuwenden (vgl. ErfK/ Schlachter , 20. Auflage 2020, § 3 BBiG, Rn. 2). Im konkreten Fall spricht gegen die Anwendbarkeit des BBiG aber, dass die praktische Tätigkeit der Beklagten Teil des Studiums ist (vgl. zur Unanwendbarkeit des BBiG insoweit BAG v. 18.11.2008 – 3 AZR 192/07 – juris). Das Studium ist inhaltlich in die praktische Ausbildung integriert. Dies ergibt sich nicht zuletzt bereits aus dem Wortlaut von § 3 des Vertrages. Dieser differenziert die Ausbildung in Fachstudien an der G. einerseits und fachpraktische Studienzeiten in geeigneten Ausbildungsstellen andererseits. 2. Letztlich kann jedoch die Frage der Anwendbarkeit des BBiG dahinstehen. Der Anspruch auf Rückzahlung besteht jedenfalls deshalb nicht, weil § 6 des zwischen den Parteien am 19.02.2015 geschlossenen Ausbildungsvertrages einer AGB-rechtlichen Kontrolle nicht standhält. § 6 des Vertrages benachteiligt die Beklagte unangemessen im Sinne von § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB. a. Es handelt sich bei der Regelung in § 6 des Ausbildungsvertrages um Allgemeine Geschäftsbedingungen i. S. v. § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB. Außer den persönlichen Daten weist der Ausbildungsvertrag keine Besonderheiten auf, so dass bereits aufgrund des äußeren Erscheinungsbildes des Vertrages eine tatsächliche Vermutung dafür spricht, dass es sich bei den Bestimmungen des Arbeitsvertrags um Allgemeine Geschäftsbedingungen iSv. § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB handelt (vgl. BAG 18.09.2018 - 9 AZR 162/18 – juris.). b. Die in § 6 des Vertrages vereinbarte Rückforderung eines konkret definierten Teils des gezahlten Ausbildungsentgelts unterliegt einer uneingeschränkten Wirksamkeitskontrolle nach §§ 305 ff. BGB. § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB steht dem nicht entgegen. aa. Nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB gelten die Absätze 1 und 2 der Vorschrift sowie die §§ 308, 309 BGB nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Dazu gehören auch Regelungen, die die Umstände des vom Verwender gemachten Hauptleistungsversprechens ausgestalten (BAG v. 11.12.2018 – 9 AZR 383/18 – NZA 2019, 781 ff.; BAG V. 18.03.2014 – 9 AZR 545/12 – juris; BAG v. 13.12.2011 – 3 AZR 791/09 – juris). bb. Um eine derartige Regelung handelt es sich hier. Die Klägerin hat in § 6 Ziffern 1 – 3 des Ausbildungsvertrages festgelegt, unter welchen Bedingungen die Beklagte die an sie von der Klägerin gezahlte Ausbildungsvergütung zahlt, ohne dass sie eine Rückforderung zu befürchten hat. Im letzten Absatz von § 6 – hinter Ziffer 3 – führt die Klägerin aus, dass die Nichterfüllung der in Ziffern 1 – 3 genannten Bedingungen eine Rückforderung eines in Absatz 2 definierten Teils zur Folge hat. Hierdurch – laut Ziffer 3 darf die Beklagte nicht vor Ablauf von fünf Jahren ausscheiden – wird ein Bleibedruck ausgelöst, der die durch Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG gewährleistete arbeitsplatzbezogene Berufswahlfreiheit des Arbeitnehmers einschränkt (BAG v. 13.12.2011, a. a. O.; BAG v. 11.12.2018, a. a. O.). c. § 6 des Ausbildungsvertrages benachteiligt die Beklagte unangemessen im Sinne von § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB. aa. Nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB sind Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. (1). Unangemessen ist jede Beeinträchtigung eines rechtlich anerkannten Interesses des Arbeitnehmers, die nicht durch begründete und billigenswerte Interessen des Arbeitgebers gerechtfertigt ist oder durch gleichwertige Vorteile ausgeglichen wird. Die Feststellung einer unangemessenen Benachteiligung setzt eine wechselseitige Berücksichtigung und Bewertung rechtlich anzuerkennender Interessen der Vertragspartner voraus. Dabei bedarf es einer umfassenden Würdigung der beiderseitigen Positionen unter Berücksichtigung des Grundsatzes von Treu und Glauben. Bei der Beurteilung der Unangemessenheit ist ein genereller, typisierender, vom Einzelfall losgelöster Maßstab anzulegen. Abzuwägen sind die Interessen des Verwenders gegenüber den Interessen der typischerweise beteiligten Vertragspartner. Im Rahmen der Inhaltskontrolle sind Art und Gegenstand, Zweck und besondere Eigenart des jeweiligen Geschäfts zu berücksichtigen (BAG v. 28.09.2017 – 8 AZR 67/15 – juris; BAG v. 07.10.2015 – 7 AZR 945/13 – juris; BAG v. 11.12.2018, a. a. O.). (2). Dabei sind einzelvertragliche Vereinbarungen, nach denen sich ein Arbeitnehmer an den Kosten einer vom Arbeitgeber finanzierten Ausbildung zu beteiligen hat, soweit er vor Ablauf bestimmter Fristen aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet, grundsätzlich möglich. Hierin liegt nicht generell eine unangemessene Benachteiligung (BAG v. 11.04.2006 – 9 AZR 610/05 – juris). (3). Zahlungsverpflichtungen des Arbeitnehmers, die an eine von diesem ausgesprochene Kündigung des Arbeitsverhältnisses anknüpfen, können im Einzelfall gegen Treu und Glauben verstoßen. Da sie geeignet sind, das Grundrecht auf freie Wahl des Arbeitsplatzes nach Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG einzuschränken, muss die Rückzahlungspflicht einem begründeten und billigenswerten Interesse des Arbeitgebers entsprechen. Den möglichen Nachteilen für den Arbeitnehmer muss ein angemessener Ausgleich gegenüberstehen; der Arbeitnehmer muss mit der Ausbildungsmaßnahme eine angemessene Gegenleistung für die Rückzahlungsverpflichtung erhalten. Insgesamt muss die Erstattungspflicht - auch dem Umfang nach - dem Arbeitnehmer nach Treu und Glauben zumutbar sein (BAG v. 11.12.2018, a. a. O., BAG v. 13.12.2011, a. a. O.). Ist dies nicht der Fall, verbleibt es dabei, dass Verluste, die eintreten, weil Investitionen in die Aus- und Weiterbildung des Arbeitnehmers nachträglich wertlos werden, grundsätzlich der Arbeitgeber als Betriebsausgaben zu tragen hat (BAG v. 28.05.2013 – 3 AZR 103/12 – juris). bb. Ausgehend von diesen Grundsätzen verstößt § 6 des Ausbildungsvertrages gegen § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB. Aus Sicht der Kammer ergibt sich die unangemessene Benachteiligung jedenfalls aus der sehr langen Bindungsdauer von 5 Jahren. Die gesamte Ausbildung bzw. das Studium dauert 3 Jahre und ist im Verhältnis zur Bindungsdauer von 5 Jahren – die 5 Jahre beginnen erst nach Ausbildungsabschluss – unverhältnismäßig hoch. Die Kammer verkennt nicht, dass die Klägerin, indem sie im Vertrag mit der Beklagten eine Bindungsdauer von 5 Jahren vereinbart hat, das gesetzliche Bindungshöchstmaß von 5 Jahren – was sich aus § 624 BGB ergibt – nicht überschritten hat. Allerdings ist die Vereinbarung einer solchen Bindungsdauer auf Ausnahmefälle beschränkt (vgl. dazu Gorbys/Panzer-Heermeier, StichwortKommentar Arbeitsrecht, Rückzahlungsklausel, Rn. 32-34, zitiert nach beck-online). Ein solcher Ausnahmefall läge beispielsweise dann vor, wenn der Mitarbeiter bereits einen Ausbildungsberuf erlernt hat, eine länger andauernde Fortbildungsmaßnahme absolviert und der Arbeitgeber nicht nur die Kosten der Fortbildung übernimmt, sondern ihn für die Zeit der Fortbildung unter Fortzahlung der Vergütung freistellt, zB. bei der Finanzierung eines Hochschulstudiums für einen Sozialarbeiter (BAG v. 12.12.1979 – 5 AZR 1056/77 – juris). In einem solchen Fall erscheint es mit Blick auf die erheblichen Kosten, die ein Arbeitgeber in einer solchen Fallgestaltung trägt, und andererseits die Fortbildungsmaßnahme für den Mitarbeiter überdurchschnittlich große Vorteile mit sich bringt, gerechtfertigt, eine derart hohe Bindungsdauer von 5 Jahren zu vereinbaren. Der konkrete Fall ist mit dem zuvor genannten Sachverhalt aber nicht zu vergleichen. Zwar erlangt die Beklagte durch das Erreichen des Ausbildungszieles überdurchschnittliche Vorteile. Daran besteht für die Kammer auch kein Zweifel. Die Beklagte hat es auch durch eigene Betriebstreue in der Hand, der Rückzahlungsverpflichtung zu entgehen. Dennoch ist das Verhältnis zwischen Ausbildungsdauer und Bindungsdauer nicht ausgewogen. Gemessen an den aufgewendeten Kosten steht eine solche Bindungsdauer in keinem Verhältnis zu den mit der Ausbildung erworbenen Vorteilen. Die Klägerin hat keine – zusätzlichen – erheblichen Mittel, wie z.B. Studiengebühren, aufgewendet um der Beklagten die Teilnahme zu ermöglichen. Jedenfalls ist insoweit nichts Gegenteiliges bekannt. Es war auch von vorn herein so vorgesehen und durch die Differenzierung in einen theoretischen und fachpraktischen Studienanteil nicht anders möglich, dass die Beklagte während des theoretischen Teils, der an der Fachhochschule in unterschiedlichen Blöcken zu absolvieren war, der Klägerin nicht für eine Arbeitsleistung zur Verfügung steht. Dieser Umstand darf der Beklagten aus Sicht der Kammer nicht dahingehend zum Nachteil gereicht werden, dass sie sich nach dieser Ausbildung, die insgesamt nur 3 Jahre dauert, noch weitere 5 Jahre zu binden hat um einer Rückzahlungsverpflichtung zu umgehen. Auch die mangelnde Differenzierung der einzelnen Kosten führt zu einer unangemessen Benachteiligung der Beklagten. Die Klägerin hat der Beklagten eine Ausbildungsvergütung gezahlt, aus der nicht hervorgeht, ob und wenn ja in welcher Höhe eine Studiengebühr darin enthalten ist. Die Ausbildung selbst gliedert sich ausweislich des Ausbildungsvertrages in ein Fachstudium an der Fachhochschule öffentliche Verwaltung (kurz: G.) und fachpraktische Studienzeiten. Auch wenn in den fachpraktischen Studienzeiten sicherlich der Ausbildungszweck im Vordergrund gestanden hat und die Beklagte gerade zu Beginn der fachpraktischen Zeit von anderen Mitarbeitern einzuarbeiten war, hat die Beklagte in den fachpraktischen Studienzeiten auch eine Gegenleistung erbracht. Die mangelnde Differenzierung nach der genauen Art der Kosten wird auch nicht dadurch entbehrlich, dass die Klägerin von der Beklagten nicht das gesamte monatlich gezahlte Ausbildungsentgelt zurückverlangt, sondern nur den Teil, der 75 vom Hundert überschreitet. Für die Beklagte bleibt unklar, wie sich die Kosten zusammensetzen und ob es sich bei dem zurückgeforderten Teil tatsächlich um von der Klägerin aufgewendete Kosten gehandelt hat. Insofern unterscheidet sich der vorliegende Fall von klassischen anderen Fallgestaltungen, in welchen die Arbeitgeber vom Arbeitnehmer eine Rückzahlung verlangen. d. Die Unwirksamkeit von Ziffer 6 des Ausbildungsvertrages führt nach § 306 Abs. 1 BGB zum ersatzlosen Wegfall der Rückzahlungsklausel unter Aufrechterhaltung des Vertrages im Übrigen. Eine geltungserhaltende Reduktion, mit der eine einheitliche und damit auch einer einheitlichen AGB-Kontrolle unterliegende Klausel durch das Gericht in einen zulässigen und einen unzulässigen Teil getrennt und in ihrem rechtlich nicht zu beanstandenden Teil aufrechterhalten wird (vgl. BAG v. 26.01.2017 – 6 AZR 671/15 – juris; BAG v. 11.12.2018, a. a. O.) ist im Rechtsfolgensystem des § 306 BGB nicht vorgesehen (BAG v. 24.08.2017 – 8 AZR 378/16). II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. III. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 3 ZPO und ergibt sich aus dem bezifferten Zahlungsantrag. RECHTSMITTELBELEHRUNG Gegen dieses Urteil kann von der klagenden Partei Berufung eingelegt werden. Für die beklagte Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim Landesarbeitsgericht Düsseldorf Ludwig-Erhard-Allee 21 40227 Düsseldorf Fax: 0211 7770-2199 eingegangen sein. Die elektronische Form wird durch ein elektronisches Dokument gewahrt. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 46c ArbGG nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (ERVV) v. 24. November 2017 in der jeweils geltenden Fassung eingereicht werden. Nähere Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr finden Sie auf der Internetseite www.justiz.de. Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung. Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen: 1. Rechtsanwälte, 2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, 3. juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. Eine Partei, die als Bevollmächtigte zugelassen ist, kann sich selbst vertreten. * Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.