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Urteil

10 Ca 1439/19

ArbG Frankfurt 10 Ca 1439/19. Fachkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:ARBGFFM:2019:0820.10CA1439.19.00
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Leitsätze
Einzelfallentscheidungen zur Auslegung von Erklärungen und Verhaltensweisen im Hinblick auf - die Existenz von Kündigungserklärungen - Vereinbarungen eines Arbeitsverhältnisses auf Abruf (abgelehnt) - Leistungswille im Annahmeverzug Wirksamkeit einer außerordentlichen und ordentlichen Kündigung, letzteres unter dem Aspekt der Maßregelung und Treuwidrigkeit, Zahlungsansprüche aus Annahmeverzug und Urlaubsansprüchen
Tenor
1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die fristlose Kündigung des Beklagten vom 29. April 2019 nicht aufgelöst wurde. 2. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Euro 2.280,00 zu zahlen. 3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 4. Der Antrag auf Ausschluss der vorläufigen Vollstreckbarkeit wird zurückgewiesen. 5. Von den Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger 78% und der Beklagte 23% zu tragen. 6. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf Euro 14.388,75 festgesetzt. 7. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Einzelfallentscheidungen zur Auslegung von Erklärungen und Verhaltensweisen im Hinblick auf - die Existenz von Kündigungserklärungen - Vereinbarungen eines Arbeitsverhältnisses auf Abruf (abgelehnt) - Leistungswille im Annahmeverzug Wirksamkeit einer außerordentlichen und ordentlichen Kündigung, letzteres unter dem Aspekt der Maßregelung und Treuwidrigkeit, Zahlungsansprüche aus Annahmeverzug und Urlaubsansprüchen 1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die fristlose Kündigung des Beklagten vom 29. April 2019 nicht aufgelöst wurde. 2. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Euro 2.280,00 zu zahlen. 3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 4. Der Antrag auf Ausschluss der vorläufigen Vollstreckbarkeit wird zurückgewiesen. 5. Von den Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger 78% und der Beklagte 23% zu tragen. 6. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf Euro 14.388,75 festgesetzt. 7. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen. Die zulässige Klage ist nur zum Teil begründet. Es ist lediglich festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die fristlose Kündigung des Beklagten vom 29. April 2019 nicht ausgelöst worden ist (A.) und dem Kläger steht Urlaubsabgeltung — allerdings nur in der ausgeurteilten Höhe — zu (C.). Die übrigen Anträge des Klägers sind — soweit nicht anerkannt — abzuweisen (B.), wobei der Hilfsantrag zu 11 nicht angefallen ist. A. Es ist festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die fristlose Kündigung des Beklagten vom 29. April 2019 nicht aufgelöst worden ist. Entgegen der Auffassung des Beklagten bestand im April 2019 noch ein Arbeitsverhältnis (I.). Die außerordentliche Kündigung vom 29. April 2019 ist unwirksam (II.). Im April 2019 bestand noch ein Arbeitsverhältnis. Es wurde zuvor weder durch eine vom Beklagten angenommene Eigenkündigung des Klägers (1.), noch durch eine Kündigung des Beklagten (2.) noch anderweitig (3.) beendet. 1. Der Kläger hat das Arbeitsverhältnis nicht im Sommer 2018 selbst gekündigt. Der Kläger hat keine einschlägige Erklärung abgegeben — was auch nicht geltend gemacht ist — und sein damaliges Verhalten kann nicht so verstanden werden. Die Einstellung der Tätigkeit und die Ablehnung von deren Wiederaufnahme im Juli 2018 kann nicht als Kündigung verstanden werden. Denn das Arbeitsverhältnis der Parteien wurde von diesen so gelebt, dass es regelmäßig zu längeren Zeiten der Nichtarbeit kam. So ergibt sich aus den vorgelegten Aufzeichnungen, dass der Kläger in den Jahren 2016 bis 2018 jeweils mindestens die Hälfte der Wochen des Jahres gar nicht arbeitete. Der Kläger beließ sein Werkzeug zumindest bis August 2018 auf der letzten Baustelle. Der Beklagte hat das Arbeitsverhältnis weiterhin abgerechnet und die vom Kläger zuvor geleisteten Stunden auf die weiteren Monate bis einschließlich Oktober 2019 gemäß der Vorgabe des Klägers verteilt und bezahlt. Aus diesem Verhalten ergibt sich nicht, dass er von einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses des Klägers ausgegangen ist, insbesondere nicht, zu wann dies anzunehmen sein könnte. Schließlich mangelt es der angenommen Erklärung des Klägers an der Schriftform, was zu ihrer Unwirksamkeit führt, § 623 Bürgerliches Gesetzbuch. 2. Der Beklagte hat das Arbeitsverhältnis der Parteien im November 2018 nicht fristlos gekündigt. Die von ihm behaupteten Äußerungen während des Gesprächs, nämlich, er wolle mit dem Kläger nichts mehr zu tun habe und habe ihn abgemeldet, mag zwar so zu verstehen sein, es steht aber zum einen nicht zur Überzeugung der Kammer fest, dass diese Erklärungen abgegeben wurden. Zum anderen mangelt es der Erklärung an der Schriftform (§ 623 BGB), was zu ihrer Unwirksamkeit führt, und im Hinblick auf die zurückliegende Handhabung des Arbeitsverhältnisses mit großen Zeiträumen der Unterbrechung kann nicht davon ausgegangen werden, dass sich aus dem Nichterscheinen und Nichtmelden des Klägers bis Anfang Februar 2019 ein Vertrauen darauf ableiten ließ, dass der Kläger die fehlende Schriftform nicht beanstanden würde. Zur behaupteten Erklärung des Beklagten im November 2018 ergibt sich für die Kammer aus der Beweisaufnahme nicht, dass vernünftigen Zweifeln an den Bekundungen des Beklagten Schweigen zu gebieten ist — das maßgebliche Kriterium der Beweiswürdigung (z.B. BAG, Urteil vom 29. Januar 2015 2 AZR 280/14 — in: juris Rz 30 m.w.N.; BAG, Urteil vom 25. Juni 2014 — 7 AZR 847/12 — in: juris Rz 40). Die Würdigung der Beweise erfolgt gemäß den §§ 286 Absatz 1, 453 Absatz 1 ZPO. Zwar hatte der Beklagte seine Behauptung bestätigt, aber der Kläger hat das Gegenteil bekundet und — was für die Kammer ausschlaggebend ist — der Beklagte hat sich bis Ende März 2019 keiner solchen Erklärung berühmt. Er hat sich weder im Januar 2019 noch auf das Schreiben des Klägers vom 1. Februar 2019 und auch nicht in seiner Mail vom 26. März 2019 (BI. 33 der Hauptakte) auf eine Kündigung berufen. In der Mail aus März wird das Gespräch im November 2018 nicht einmal erwähnt. Es ist unplausibel, dass der Beklagte dann, wenn er von einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch sich selbst ausgegangen sein sollte, dies in diesen Zusammenhängen nicht geltend gemacht hätte. 3. Der Umstand, dass der Kläger Anfang Januar 2019 von der Krankenversicherung erfuhr, dass der Beklagte ihn abgemeldet hatte, ist keine Erklärung des Beklagten ihm gegenüber und kann daher das Arbeitsverhältnis nicht beenden. Sollte der Beklagte in einem nachfolgenden Termin darauf hingewiesen haben, dass der Kläger abgemeldet sei, so wäre auch dies mangels Wahrung des Schriftformgebots keine wirksame Kündigungserklärung, so dass dahingestellt bleiben kann, ob diese vom Kläger behauptete Äußerung so auszulegen wäre. II. Die außerordentliche Kündigung des Beklagten vom 29. April 2019 ist unwirksam. Es liegt kein wichtiger Grund im Sinne des § 626 Absatz 1 BGB vor. Soweit der Beklagte auf die von ihm angenommene Arbeitsverweigerung des Klägers im Sommer 2018 verwiesen hat, hat er den Kläger nicht unter Kündigungsandrohung zur Arbeitsleistung aufgefordert, was vor Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung grundsätzlich unerlässlich ist (statt vieler: Fi-schermeier in: Gemeinschaftskommentar zum Kündigungsschutzgesetz und zu sonstigen kündigungsrechtlichen Vorschriften, von Etzel/Bader u.a., 11. A. Köln 2016, (zitiert: KR-Sachbearbeiter), § 626 BGB Rz 270 ff, 273; KR-Griebeling/Rachor, § 1 KSchG Rz 433). Im Übrigen war ihm dieser Umstand erheblich länger als zwei Wochen bekannt, so dass er mit diesem Kündigungsgrund gemäß § 626 Absatz 2 BGB ausgeschlossen ist. Sonstige wichtige Gründe im Sinne des § 626 BGB sind nicht dargelegt. B. Die restliche Klage ist — mit Ausnahme der ausgeurteilten Beträge (unten C.) — unbegründet. Es ist nicht festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die ordentliche Kündigung des Beklagten vom 29. April 2019 nicht aufgelöst wurde (I.). Der Kläger hat keinen Anspruch auf weitere Zahlungen für den Zeitraum Juni 2017 bis August 2018 (II.), wobei insofern der Antrag zu 3 lediglich in Höhe von Euro 1.950,00 zur Entscheidung durch Teilurteil angefallen ist. Er hat keinen Anspruch auf Vergütung für die Monate November 2018 bis März 2019 (III.). Er hat keinen Anspruch auf Abrechnung für diese Monate (IV.). I. Die ordentliche Kündigung des Beklagten vom 29. April 2019 ist nicht unwirksam. Unstreitig ist das Kündigungsschutzgesetz nicht anwendbar, so dass es nicht darauf ankommt, ob sie sozialwidrig ist. Entgegen der Auffassung des Klägers ist weder eine Maßregelung noch Treuwidrigkeit anzunehmen. 1. Zutreffend ist zunächst, dass eine Kündigung als Reaktion auf die Geltendmachung von Rechten eine Maßregelung darstellt und gemäß den §§ 134, 612 a Bürgerliches Gesetzbuch unwirksam ist (s. dazu z.B.: KR-Treber, § 612 a BGB Rz 12; BAG, Urteil 22. Mai 2003 - 2 AZR 426/02 — in: AP Nr. 18 zu § 1 KSchG 1969 Wartezeit, Lts. 6). Eine Maßnahme, z.B. eine Kündigung, beruht dann auf einer zulässigen Ausübung von Rechten, wenn diese Ausübung der tragende Beweggrund, das wesentliche Motiv für ihren Ausspruch war und nicht nur der äußere Anlass (KR-Treber § 612 a BGB Rz 17; BAG 2003 a.a.O., unter B. III. 2. b); BAG, Urteil vom 25. Mai 2004-3 AZR 15/03 — in: AP Nr. 5 zu § 1 b BetrAVG Gleichbehandlung Nr. 1 unter Ill. 2.; BAG, Urteil vom 22. September 2005 6 AZR 607/04 — in: AP Nr. 20 zu § 1 KSchG Wartezeit unter Il. 3.: der Sachverhalt hatte eine vorsorgliche Kündigung nach Befristungsklage zum Gegenstand und das BAG nahm keine Maßregelung an). Ob eine solche Kausalität vorliegt, bedarf einer Wertung (KR-Treber, § 612 a BGB Rz 7). Qie Kausalität ist vom Arbeitnehmer zu beweisen. Der Arbeitgeber muss seinen Kündigungsgrund offen legen (KR-Treber, § 612 a BGB Rz 28). Liegt ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen der Geltendmachung und dem Ausspruch der Kündigung vor, dann wird angenommen, dass ein Anscheinsbe-weis für die Kausalität streitet (KR-Treber, § 612 a BGB Rz 27; LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 28. Juni 2005 - 5 Sa 64/05 — in: juris Rz 29: „auf dem Fuße" folgend; LAG Köln, Urteil vom 19. September 2006 - 9 (14) Sa 173/06 — in: juris). Ein solcher Anscheinsbeweis wiederum ist dann erschüttert, wenn der Arbeitgeber Tatsachen darlegt, aus denen sich eine ernsthafte Möglichkeit eines anderen Ablaufs ableiten lässt (LAG Schleswig-Holstein, a.a.O., unter 2. c) bb) (Rz 30); s.a. Linck in: Ascheid u.a., Kündigungsrecht, 5. A. 2017, § 612a BGB Rz 29). Es bleibt dahingestellt, ob und unter welchen Voraussetzungen von der Existenz eines Anscheinsbeweises auszugehen ist (ablehnend z.B. Greger in: Zöller, Zivilprozessordnung, 32. A. 2018, vor § 284 Rz 30b, 31: nicht bei subjektiven Willensentscheidungen). Auf jeden Fall hat das Bundesarbeitsgericht in seinen Urteilen eine Kausalität im Sinne des „tragenden Beweggrundes" regelmäßig aus verschiedenen Verlautbarungen der Arbeitgeberin abgeleitet (z.B. Urteil vom 12. Juni 2002 - 10 AZR 340/01 — in: juris Rz 52 ff). Die Voraussetzungen für eine Kausalität der Kündigungserklärung aufgrund der Geltendmachung von Zahlungs- und Urlaubsansprüchen (so die Annahme des Klägers auf der Seite 2 seines Schriftsatzes vom 16. Juli 2019, BI. 19 der verbundenen Akte) sind nicht erfüllt. Es gibt keine einschlägigen Verlautbarungen des Beklagten, die einen solchen Zusammenhang begründen könnten. Zwar wurde die Kündigung des Beklagten in zeitlicher Nähe zur Zustellung der ersten Klageerweiterung — nicht allerdings in zeitlicher Nähe zur Zustellung des ersten Zahlungsantrages und im Übrigen auch vor der späteren zweiten Klageerweiterung bezüglich Urlaubsabgeltung — ausgesprochen. Aber es spricht nichts dafür, dass sie eine Reaktion auf dieses Begehren sein könnte. Erstens hat sich der Beklagte einer anderen Motivation plausibel berühmt und der Kläger ist seinen Darlegungen dazu — nämlich dem Hinweis auf die Geschehnisse im Sommer 2018, die Zerstörung des Vertrauens, die wirtschaftlichen Gründe — nicht entgegengetreten. Vielmehr hat der Kläger selbst ausgeführt, dass der Beklagte das Gefühl habe, der Kläger habe „ihn im Stich gelassen" (Seite 3 seines Schriftsatzes vom 16. Juli 2019, BI. 20 der verbundenen Akte). Zweitens war die Frage, ob das Arbeitsverhältnis bereits beendet ist — wovon der Beklagte ausging — Gegenstand des Gütetermins am 25. April 2019, was sich auch aus dem Vergleichsvorschlag gemäß Protokoll ergibt. Thema war auch das Schrift-formgebot. Der Beklagte fragte mehrfach, was er nun tun solle, worauf das Gericht auf die Situation eines möglicherweise unbeendeten Arbeitsverhältnisses verwies und im Übrigen keine Antwort gab. Alles in allem handelt es sich bei der Kündigung vom 29. April 2019 lediglich um die Umsetzung des schon lange — und deutlich vor der Inanspruchnahme durch den Kläger — gebildeten Willens des Beklagten zur Beendigung der Vertragsbeziehung, die sich im Übrigen in der Abmeldung Ende Oktober 2018 zeigte. Sie hat nichts mit einer Maßregelung zu tun. Auf die sonstigen Ausführungen des Klägers zu „Bestrafungen" kommt es nicht an. 2. Die Kündigung ist nicht treuwidrig. Eine solche Treuwidrigkeit hat das Bundesverfassungsgerichtes dann in Betracht gezogen, wenn willkürlich gekündigt wird, wobei ein willkürliches Handeln ein grund-, planloses oder auf sachfremden Motiven beruhendes Handeln sein kann (Beschluss vom 27. Januar 1998 — 1 BvL 15/87 — unter B. I. 3. b) cc), in: AP Nr. 17 zu § 23 KSchG 1969, BI. 1173 R; Beschluss vom 21. Juni 2006 - 1 BvR 1659/04 — in: juris Rz 17 f: grundsätzlich nur eine Missbrauchskontrolle). Das Bundesarbeitsgericht hat darauf abgestellt, ob es einen irgendwie nachvollziehbaren Grund gibt (Urteil vom 25. April 2001 - 5 AZR 360/99 — in: AP Nr. 14 zu § 242 BGB Kündigung; Urteil vom 24. Januar 2008 - 6 AZR 96/07 — in: juris Rz 28; Beschluss vom B. Dezember 2011 — 6 AZN 1371/11 — in: juris Rz 11) und ob, wenn der Arbeitgeber eine Auswahl zu treffen hat, um zu ermitteln, wem zu kündigen ist, das Mindestmaß an sozialer Rücksichtnahme gewahrt ist (Urteil vom 21. Februar 2001 -2 AZR 15/00 — in: AP Nr. 12 zu § 242 BGB Kündigung, vom 6. Februar 2003 - 2 AZR 672/01 — in: AP Nr. 30 zu § 23 KSchG 1969). Bei Kündigungen wegen Beanstandungen im Leistungs- und Verhaltensbereich bedarf es im Kleinbetrieb grundsätzlich keiner vorherigen Abmahnung; ein „irgendwie einleuchtender Grund für die Rechtsausübung" reicht aus (BAG, Urteil vom 28. August 2003 - 2 AZR 333/02 — in: AP Nr. 17 zu § 242 BGB Kündigung). Die Voraussetzungen einer Treuwidrigkeit sind nicht gegeben. Der Beklagte hat einen irgendwie einleuchtenden Grund vorgetragen. Es gab mangels anderer Mitarbeiter keine Auswahlentscheidung. Im Hinblick auf die betrieblichen Strukturen und die Art, wie die Parteien das Arbeitsverhältnis lebten, gibt es keine Ansätze für ein grund-, planloses oder auf sachfremden Motiven beruhendes Handeln des Beklagten. Es ist ihm nicht zu verwehren, sich von seinem einzigen Mitarbeiter fristgerecht zu trennen. II. Der Kläger hat keinen Anspruch auf weitere Zahlungen für den Zeitraum Juni 2017 bis August 2018, wobei insofern der Antrag zu 3 lediglich in Höhe von Euro 1.950,00 zur Entscheidung durch das Schlussurteil angefallen ist. 1. Entgegen der Auffassung des Klägers kann nicht von der Existenz eines Arbeitsverhältnisses auf Abruf mit fehlender Vereinbarung zur Mindestarbeitszeit ausgegangen werden. Wäre Arbeit auf Abruf vereinbart worden, so wäre der Kläger jede Woche zur Erbringung der Mindestarbeitszeit verpflichtet gewesen. Dies war offensichtlich nicht gewollt. Vielmehr handelte es sich bei dem Vertrag der Parteien um einen Vertrag eigener Art, eine Art Rahmenvereinbarung, in deren Verlauf einvernehmlich Arbeitseinsätze zustande kamen und für die Auszahlung der Vergütung eine grundsätzliche Stetigkeit nach den Vorgaben des Klägers vereinbart wurde. Dies ergibt sich aus Folgendem: Die Parteien haben ihr Arbeitsverhältnis zumindest bis November 2018 einvernehmlich so gelebt, dass es Zeiten mit intensiven Arbeitsleistungen und Zeiten ohne jedwede Arbeitsleistung gab, ohne dass dargelegt ist, dass die Zeiten des Nichteinsatzes beanstandet wurden oder trotz Nichteinsatz für das „Arbeitszeitkonto" weitere Stunden berücksichtigt wurden. Das Arbeitsverhältnis wurde auf dem Hintergrund der sonstigen Beschäftigungen des Klägers in Abhängigkeit von dessen Kapazitäten und Arbeitswillen geführt. Dies ergibt sich erstens aus den Schilderungen der Parteien, wonach zumindest bis Ende Mai 2017, nach Angaben des Beklagten auch darüber hinaus, ein „Hauptarbeitsverhältnis" mit der C bestand. Ferner erbrachte der Kläger Arbeitsleistungen für die D. Bezeichnend sind die Ausführungen des Klägers, wonach es bei dem Arbeitszeitkonto darum gegangen sei, „möglichst viele Stunden für „schlechte Zeiten" oder außergewöhnliche Ausgaben" anzusparen. (Seite 4 seines Schriftsatzes vom 31. Mai 2019, BI. 41 der Hauptakte). Ebenso bezeichnend dafür, dass die konkreten Einsätze bzw. Nichteinsätze nicht entscheidend vom Beklagten gesteuert wurden, ist die Angabe des Klägers, dass der Beklagte habe „keine Minusstunden auf dem Arbeitszeitkonto akzeptieren wollte", es diese aber immer mal wiedergegeben habe (Seiten 4/5 des Schriftsatzes vom 16. Juli 2019, BI. 21/22 d.A.). Schließlich ergibt sich das Verständnis der Parteien von ihrer Vertragsbeziehung dahingehend, dass es letztlich einer Abstimmung des Arbeitseinsatzes und eines Einverständnisses des Klägers bedurfte, aus den Ereignissen im Juni und Juli 2018 sowie den dazu erfolgten Erläuterungen der Parteien. Es ist mit einem „regulären" Arbeitsverhältnis oder einem Arbeitsverhältnis auf Abruf, welches für jede Woche eine Arbeitspflicht im vereinbarten oder gesetzlich fingiertem Mindestumfang begründet, nicht in Einklang zu bringen, dass der Kläger — wie er ausgeführt hat — aufgrund seiner Einschätzung, es habe kein Zeitdruck auf der Baustelle geherrscht, seine Arbeit einstellte (Seite 5 seines Schriftsatzes vom 31. Mai 2019, BI. 42 der Hauptakte), seine Arbeit im Hinblick auf die Existenz von 110 angesammelten Plusstunden verweigert (ebenda Seite 4, Bl. 41 der Hauptakte), davon ausgegangen sein will, die angesammelten Plusstunden einsetzen zu können (ebenda), keine Zeit für den Beklagten gehabt habe (Seite 1 seines Schriftsatzes vom 6. August 2019, BI. 78 der Hauptakte) und davon ausgeht, er sei aufgrund seines Teilzeitvertrages und den bereits erbrachten Stunden im Jahr 2018 nicht mehr zur Arbeit verpflichtet gewesen (so auf der Seite 3 seines Schriftsatzes vom 16. Juli 2019, Bl. 20 der verbundenen Akte). Auch die Telefonate im Juli 2018, insbesondere die im Kammertermin von den Parteien. übereinstimmend geschilderte Antwort des Klägers auf die Frage, wann dieser wieder Zeit habe, dies sei seine Privatangelegenheit, begründen die Annahme einer besonderen Vereinbarung eigener Art. Bereits die Frage spricht gegen ein Arbeitsverhältnis mit fest vereinbarter wöchentlicher Arbeitsverpflichtung; noch vielmehr gilt dies für die Antwort des Klägers. Zum anderen sind der Verlauf und die Abwicklung des Arbeitsverhältnisses nicht anders zu erklären. Aus den vorgelegten Stundenaufzeichnungen (Anlage zum Schriftsatz vom 31. Mai 2019, BI. 46 ff der Hauptakte) ergeben sich folgende kalenderwochenbezogene Arbeitsvolumina, die bis Februar 2019 nicht beanstandet wurden: Anzahl/Lage der Woche/n mit x Arbeitstagen 2016 2017 2018 0 Arbeitstage - 26 Wochen: KW1,10-12,14, 22-24,26,28,30—37,41,46-52 31 Wochen: KW1,2,4-9,15, 16,19,21-29,31—35, 37, 39, 40, 42— 44,44,47,49,51,52 34 Wochen: KW1,8-11,27— 16, 27 ff 1 Arbeitstag 10 Wochen: KW 4, 13, 20, 21, 25, 29, 38, 42, 43, 44 5 Wochen: KW 3, 13, 14, 30, 45 3 Wochen: KW 4, 26, 23 2 Arbeitstage 4 Wochen: KW 9, 27, 39, 45 4 Wochen: KW 17, 18, 20, 48 3 Wochen: KW 21, 25, 26 3 Arbeitstage 8 Wochen: KW 2, 6, 7, 8, 16, 18, 19, 40 4 Wochen: KW 12, 36, 38, 46 9 Wochen: KW 2, 6, 7, 12, 17, 18, 19, 22, 24 4 Arbeitstage 2 Wochen: KW 15, 17 4 Wochen: KW 10, 11, 41, 50 1 Woche: KW 5 5 Arbeitstage 2 Wochen: KW 3, 5 - 2 Wochen: KW 3, 20 Der Umfang 'der arbeitsfreien Wochen und auch die sonstige Verteilung der Arbeitszeiten sind in einem Ausmaß untypisch, dass von einem Vertrag besonderer Art ausgegangen werden muss. Die Stundenaufschreibung und Saldierung der Parteien ist bis zum Prozess so erfolgt, dass nur gearbeitete Stunden berücksichtigt wurden. Zu keiner Zeit wurde für die Wochen, in denen nicht gearbeitet wurde, Stunden gut geschrieben. Schließlich zeigt auch die prozessuale Vorgehensweise des Klägers, nämlich, dass er bezogen auf mehrere Monate oder Jahre jeweils ein Gesamt-stundenvolumen auf der Basis einer Wochenarbeitszeit von 10 Stunden ermittelt, dann aber die geleisteten Stunden — unabhängig von deren Verteilung auf die Wochen — insgesamt saldiert, dass er das Arbeitsverhältnis nicht als solches einer Arbeit auf Abruf mit einer Mindestarbeitszeit von 10 Stunden pro Woche verstanden hat. 2. Auf der Grundlage der besonderen Vereinbarung der Parteien gibt es keinen Ansatzpunkt für weitere Zahlungsansprüche des Klägers für die Zeit von Juni 2017 bis August 2018. Es gibt keine Darlegungen zur Vereinbarung weiterer Arbeitsleistungen, zur Ablehnung von angebotenen Arbeitsleistungen trotz bestehender Verpflichtung zu deren Annahme, im Übrigen auch nicht zur Existenz einer solchen Verpflichtung. Der Kläger hat keine Behauptungen dazu aufgestellt, dass erbrachte Arbeitsleistungen nicht vergütet worden waren. Vielmehr haben die Parteien übereinstimmend vorgetragen, dass die gearbeiteten Stunden mit der Bezahlung für September und Oktober 2018 vergütet worden seien. Soweit der Beklagte ein Teilanerkenntnis erklärt hat, resultiert dies aus seinen Würdigungen zu einer Arbeitszeit, letztlich ermittelt aus einer Jahresarbeitszeit, und zum Verlauf des Arbeitsverhältnisses. 3. Selbst wenn man dies anders sehen würde, so stünde einem weitergehenden Anspruch entgegen, dass aufgrund der Besonderheiten der Abwicklung und des Verhaltens der Parteien nicht von einem Arbeitswillen des Klägers für die Zeiten bis August 2018 auszugehen ist, in denen er nicht arbeitete. Dies steht einem Vergütungsanspruch auf der Basis von Annahmeverzug gemäß § 297 Bürgerliches Gesetzbuch entgegen. Für die Zeit vor Juni 2018 kann im Hinblick auf die oben geschilderten Besonderheiten des Umgangs der Parteien miteinander, insbesondere der Rangfolge der Einsatzbereitschaft des Klägers aber auch des Ausbleibens von Beanstandungen trotz im höchsten Maß untypischer Arbeitsverteilung, nicht von einem Arbeitswillen des Klägers ausgegangen werden. Das bereits erörterte Verhalten und die Äußerungen des Klägers im Juni und Juli 2018 stehen einem Arbeitswillen diametral entgegen. Soweit er sich darauf beruft, er habe sein Werkzeug in der Wohnung belassen, ergibt sich daraus nichts Anderes. Im Übrigen hat er dies im Laufe des August 2018 abgeholt. 4. Schließlich steht einem weiteren Zahlungsanspruch entgegen, dass — selbst wenn man nicht von einem Vertrag eigener Art ausgehen würde - aufgrund der Art der Abwicklung des Arbeitsverhältnisses nicht davon ausgegangen werden kann, dass ein Angebot der Arbeitsleistung im Sinne der §§ 294, 295 Bürgerliches Gesetzbuch entbehrlich gewesen sein könnte. Zwar mag in der Regel für ein Arbeitsverhältnis auf Abruf gelten, dass ein Angebot gemäß § 296 BGB entbehrlich ist. Dies kann aber für die Vertragsbeziehungen der Parteien nicht angenommen werden. Insofern wird auf die Ausführungen unter II. 1. Bezug genommen. Der Kläger hat nicht dargelegt, dass der Beklagte seine Arbeitsleistungen im Zeitraum Juni 2017 bis August 2018 trotz eines Angebots nicht angenommen habe. Es gibt keinen Ansatz eines Vortrages dazu. Vielmehr geht er von der Entbehrlichkeit eines Angebots aus. III. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Vergütung für die Monate November 2018 bis März 2019. Dem Anspruch steht erstens entgegen, dass bezogen auf diesen Zeitraum keine Vereinbarung der Parteien über Arbeitsleistungen zustande gekommen ist. Es wird auf die Ausführungen unter II. 1 zur Gestaltung der Vertragsbeziehungen Bezug genommen. Dem Anspruch steht zweitens entgegen, dass nicht davon ausgegangen werden kann, dass der Kläger seinen zukünftigen Leistungswillen ausreichend bekundete. Im Hinblick auf sein Verhalten im Sommer 2018 war es unerlässlich, dass er diesen unmissverständlich bekundete und durch ein tatsächliches Angebot untermauerte. Denn immer dann, wenn ein Arbeitnehmer seinen fehlenden Leistungswillen zum Ausdruck gebracht hat, bedarf es mehr als eines „Lippenbekenntnisses"; vielmehr muss der Arbeitnehmer seinen wiedergefassten Leistungswillen gegenüber dem Arbeitgeber kundtun und in der Regel durch ein tatsächliches Angebot untermauern (Preis in: Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, Hrsg.: Müller-Glöge, Preis, Schmidt (zitiert: ErfK/SB/Gesetz, Rz) 19. A. München 2019, § 615 BGB Rz 46 m.w.N.). Entgegen der Auffassung des Klägers kann nicht davon ausgegangen werden, dass er im Rahmen des Gesprächs im November 2018 bereits einen Leistungswillen zum Ausdruck brachte. Seine Schilderung des damaligen Gesprächsverlaufs ergibt, dass er Erklärungen zur Vergangenheit abgab. Er hat geschildert, er habe mitgeteilt, dass er Zeit gehabt hätte, er habe auf die Frage des Beklagten „dachte du willst nicht mehr", geantwortet, „ach was, ich hatte nur kurzfristig, keine Zeit für dich, Warum hast du mich nicht angerufen?" Ein unmissverständlich bekundeter Leistungswille für die Zukunft kann daraus nicht abgeleitet werden. Seine Angabe zu seiner Arbeitsbereitschaft in der Vergangenheit ist im Übrigen nicht mit seinen Äußerungen im Juli und Verhalten im August in Einklang zu bringen. Ferner ging es bei dem Gespräch vorrangig um Geld. Der Kläger hat im Kammertermin geschildert, er sei mit einem freundlichen Gruß gegangen, als er angenommen habe, das Geld werde gezahlt. Auch daraus kann keine Bekundung eines Leistungswillens abgeleitet werden. Insbesondere hat er seine Arbeitskraft weder tatsächlich noch wörtlich angeboten. Ein solches Angebot ist im bestehenden Arbeitsverhältnis aber unerlässlich (s. dazu z.B. das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 15. Mai 103 - 5 AZR 130/12 — in: juris Rz 22; Urteil vom 21. Oktober 2015-5 AZR 843/14 — in: juris Rz 19; Preis in: Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, Hrsg.: Müller-Glöge, Preis, Schmidt (zitiert: ErfK/SB/Gesetz, Rz) 19. A. München 2019, § 615 BGB Rz 41). Das vom Kläger angegebene Telefonat mit dem Beklagten nach Erhalt des Schreibens vom 8. Januar 2019 kann zeitlich nicht weiter eingeordnet werden. Der Kläger will nach Arbeit gefragt haben, der Beklagte soll geantwortet haben, dass es derzeit keine gebe. Dass es sich bei der Äußerung des Klägers um ein wörtliches Angebot für die nachfolgende Zeit handelte, kann aus diesen Formulierungen nicht abgeleitet werden. Grundsätzlich ist ein tatsächliches Angebot erforderlich und ein wörtliches Angebot erst dann ausreichend, wenn zuvor die Annahme verweigert wurde. Diese Ereignisabfolge ergibt sich aus den Schilderungen des Klägers zu dem Telefonat nicht. Es gab kein tatsächliches Angebot und kein wörtliches Angebot nach Ablehnung der Annahme — wenn man die Mitteilung, dass es „derzeit" keine Arbeit gebe überhaupt so auslegen würde, was im Hinblick auf diese Einschränkung nicht zwingend ist. Hinzu kommt, dass die Vertragsbeziehung besonders gelagert war. Auch das Schreiben vom 1. Februar 2019 enthält kein ordnungsgemäßes Angebot, lediglich die Mitteilung, dass er „nach wie vor gerne zur Verfügung" stehe. Es geht bei diesem Schreiben darum, dass der Beklagte ihm für die Monate November bis Januar 2019 Stunden abrechnen möge, wobei der Kläger in dem Schreiben erstmals von „jeweils 40 Stunden" spricht. Es heißt dann: „Sollten wir uns bis März nicht sehen, lass mir bitte die Lohnabrechnungen für die Monate September 2018 bis Januar 2019 zukommen". Selbst wenn man dieses Schreiben als schriftliches Angebot einstufen würde, kann dies im Hinblick auf die vorherigen Ereignisse und das Verhalten des Klägers nicht ausreichen. Vielmehr hätte es eines tatsächlichen Angebots bedurft. Dies war dem Kläger gerade auch in Anbetracht der räumlichen Bedingungen alles andere als unzumutbar, sondern — insbesondere auch zur Vermeidung von Missverständnissen — erforderlich. IV. Der Kläger kann mangels Zahlungsanspruch keine Abrechnung für die Monate November 2018 bis März 2019 verlangen. Gemäß § 108 Absatz 1 Gewerbeordnung setzt die Abrechnung eine Zahlung voraus. C. Der Kläger hat Anspruch auf Urlaubsabgeltung, allerdings lediglich in der ausgeurteilten Höhe von Euro 2.268,00 für die Jahre 2016 bis 2018. Gemäß § 7 Absatz 4 Bundesurlaubsgesetz ist Urlaub, der wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr genommen werden kann, abzugelten. Das Arbeitsverhältnis der Parteien ist — wie sich aus den Ausführungen unter B. I. ergibt — beendet und der Kläger hat im bestehenden Arbeitsverhältnis keinen Urlaub in den Jahren 2016 bis 2018 erhalten (I.). Der Urlaubsanspruch war nicht erloschen (II.). Er berechnet sich für die Jahre 2017 und 2018 auf jeweils Euro 540,00, für das Jahr 2016 auf Euro 1.188,00 (Ill.). Dem Zahlungsanspruch steht keine Einrede entgegen (IV.). Ein höherer Zahlungsanspruch ist nicht gegeben (V.). I. Es ist unstreitig, dass dem Kläger kein Urlaub gewährt wurde. Zwar arbeitete der Kläger zahlreiche Wochen nicht und erhielt trotzdem durchgehend Vergütung. Dabei handelte es sich aber nicht um die Gewährung von Urlaub, sondern um Zahlungen aus dem Arbeitszeitkonto. Der Beklagte hat sich keiner Urlaubsgewährung berühmt. . Der Urlaubsanspruch des Klägers ist nicht durch Zeitablauf erloschen. Soweit in § 7 Absatz 3 BUrIG vorgegeben wird, dass der Urlaub im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden muss, allenfalls bei Existenz von Übertragungsgründen noch im ersten Quartal des Folgejahres, bedeutet dies nicht, dass der Urlaub dann, wenn der Arbeitgeber seiner Obliegen-heit/Verpflichtung zur Urlaubsgewährung nicht nachgekommen ist, der Urlaub erlöscht. Denn im Hinblick darauf, dass es dem Arbeitgeber obliegt, den Urlaub zu gewähren (§ 7 Absatz 1 BUrIG), und im Hinblick auf den zwingenden Charakter des gesetzlichen Mindesturlaubsanspruchs sowie Art 7 der Richtlinie EGRL 88/2003, ist § 7 Absatz 3 BUrIG dahingehend richtlinienkonform auszulegen, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zuvor in die Lage versetzt haben muss, seinen Urlaubsanspruch wahrzunehmen und der Arbeitnehmer den Urlaub dennoch aus freien Stücken nicht genommen haben. Dies setzt voraus, dass er den Arbeitnehmer die Lage versetzt, seinen Urlaub tatsächlich zu nehmen, für dessen Inanspruchnahme Sorge trägt (BAG, Urteil vom 19. Februar 2019-9 AZR 541/15 — in: juris Rz 26 f m.w.N.). Nach einem vom Bundesarbeitsgericht zitierten Urteil des Europäischen Gerichtshof setzt dies voraus, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer erforderlichenfalls förmlich — auffordert", seinen Urlaub zu nehmen, und ihm klar und rechtzeitig mitteilt, dass der Urlaub, wenn er ihn nicht nimmt, am Ende des Bezugszeitraums oder eines zulässigen Übertragungszeitraums verfallen wird." (ebenda Rz 21) Der Beklagte hat dem Kläger keinen Urlaub gewährt, dies auch nicht versucht und ihn nicht auf den Verfall hingewiesen. Ill. Zur Berechnung der Urlaubsabgeltung ist gemäß § 11 Absatz 1 BUrIG auf den durchschnittlichen Arbeitsverdienst in den letzten dreizehn Wochen vor Beginn des Urlaubs abzustellen. Im Falle der Urlaubsabgeltung ist auf den Verdienst vor Beendigung abzustellen; die Berechnung folgt den Regeln des § 11 BUrIG (statt vieler: ErfK/ Gallner, § 7 BUrIG Rz 73). Dabei bleiben gemäß § 11 Absatz 1 Satz 2 und 3 BUrIG vorübergehende Erhöhungen und Kürzungen unberücksichtigt. Es ist der arbeitstägliche Verdienst zu ermitteln und mit der Anzahl der — unter Berücksichtigung der Anzahl der Arbeitstage pro Woche und des Umstandes, dass vier Urlaubswochen gewährt werden sollen — ermittelten Urlaubstage zu multiplizieren. 1. Im Hinblick auf die bereits erörterten Besonderheiten des Arbeitsverhältnisses der Parteien gab es beständig „vorübergehende" Erhöhungen und Kürzungen. Da die Parteien ganz überwiegend und zuletzt, insbesondere auch nach dem vom Beklagten akzeptierten Wunsch des Klägers zur Auszahlungsweise, von einer Vergütung für 30 Stunden im Monat ausgingen, ist dieser Betrag zugrunde zu legen. Es errechnet sich aus drei (Monate) mal 30 (Stunden im Monat) mal Euro 19,50 (pro Stunde) — Euro 1.755,00 — geteilt durch 13 Wochen Euro 135,00 als Wochenverdienst. Entgegen der Auffassung des Beklagten ist nicht von einem Stundenverdienst in Höhe von Euro 17,50 auszugehen. Die von ihm behauptete Beschaffenheit der Vergütungsabrede ist streitig und der Beklagte hat deren Zustandekommen weder im Detail — wer bot wem wann mit welchen Worten eine solche Vereinbarung an, wer nahm sie wann wie an — dargelegt noch Beweis angetreten. Aus den von ihm erteilten Abrechnungen ergibt sich keine Aufteilung. 2. In Anbetracht des gesetzlichen Urlaubsumfangs von vier Wochen, § 3 Absatz 1 BUrIG, ist der Wochenbetrag mal vier zu nehmen, so dass sich Euro 540,00 errechnen. Die Kammer verkennt nicht, dass der Urlaubsanspruch durch Ermittlung eines Tagesverdienstes und Multiplikation mit den Urlaubstagen — jeweils ermittelt unter Berücksichtigung der vereinbarten Verteilung der Arbeitszeit auf Wochentage — zu ermitteln ist. In Anbetracht der Unstetigkeit der Arbeitszeit der Parteien führt die vorgenommene Berechnung zu dem vom Gesetz gewollten Ergebnis der Gewährung von vier Wochen Urlaub. 3. Der errechnete Betrag in Höhe von Euro 540,00 ist für die Jahre 2017 und 2018 zugrunde zu legen. Für das Jahr 2016 errechnet sich ein Anspruch in Höhe von Euro 1.188,00. Der Urlaubsanspruch ist bezogen auf das Jahr 2016 unter Berücksichtigung des damals höheren Arbeitsvolumens zu berechnen. Bei einer Reduzierung der Arbeitszeit ist der Urlaub nicht proportional zu kürzen (s. dazu: ErfK/Gallner, § 3 BUrIG Rz 20, 15; Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 10. Februar 2015 — 9 AZR 53/14 — in: juris Rz 21 ff). Im Jahr 2016 hat der Kläger unstreitig im Durchschnitt im Monat 66 Stunden gearbeitet. Die Kammer errechnet deswegen seinen Abgeltungsanspruch für das Jahr 2016 aus drei mal 66 mal Euro 19,50 geteilt durch 13 mal vier, im Ergebnis Euro 1.188,00. IV. Dem Zahlungsanspruch steht nicht die Einrede der Arglist entgegen. Soweit sich der Beklagte darauf beruft, dass er den Kläger in der Vergangenheit in Höhe von Euro 2,00 pro Stunde überzahlt habe und sich deswegen einer Saldierung bzw. eines Rückforderungsanspruches berühmt, kann dem nicht gefolgt werden. Wie bereits ausgeführt (s.o. unter C III. 1. a.E.), kann die von ihm behauptete Abrede zur Zusammensetzung der Vergütung nicht festgestellt werden. V. Ein höherer als der ausgeurteilte Abgeltungsanspruch besteht nicht, weswegen die Anträge zu 6 bis 8 in der übersteigenden Höhe abzuweisen waren. Es wird auf die obigen Ausführungen zur Berechnung Bezug genommen. D. Die Kostenentscheidung ist unter Berücksichtigung des anteiligen Obsie-gens und Unterliegens bei Einbeziehung des Teilanerkenntnisurteils zu treffen. Der Kläger hat mit den ausgeurteilten Beträgen und einem Feststellungsantrag obsiegt, was in der Summe mit Euro 3.274,50 (1/2 von 3 Gehältern zuzüglich Euro 2.2680,00 zuzüglich Euro 117,00) zu bewerten ist. Dieser Betrag hat gemessen am Gesamtverfahrenswert in Höhe von Euro 14.505,75 einen Anteil von gerundet 23%, so dass in diesem Umfang dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen sind. Im Übrigen sind die Kosten dem Kläger aufzuerlegen. Der Wert des Streitgegenstandes für das Schlussurteil ergibt sich aus der Summe der eingeklagten Zahlungsbeträge — unter Abzug von Euro 117,00 — und einem Wert von Euro 1.755,00 für die Anträge zu 9. und 10., errechnet aus dreimal Euro 585,00 als durchschnittlicher Monatsverdienst. Es liegt keine der Fallgruppen vor, in denen die Berufung gesondert zuzulassen ist. Wegen der Einzelheiten der Rechtsmittelbelehrung für die Parteien wird auf die nächste Seite Bezug genommen. Die Parteien streiten über den Bestand ihres Arbeitsverhältnisses, insbesondere über die Existenz von mündlichen bzw. konkludenten Kündigungen, über die Wirksamkeit einer außerordentlichen hilfsweise ordentlichen Kündigung im Kleinbetrieb, bei Obsiegen diesbezüglich über den Anspruch auf Weiterbeschäftigung, und über Ansprüche auf Zahlung von restlicher Vergütung für den Zeitraum Juni 2017 bis August 2018, auf Zahlung von Vergütung für die Monate November 2018 bis März 2019, auf Erteilung von Abrechnungen für die letztgenannten Monate sowie — für den Fall des Unterliegens mit den Feststellungsanträgen — auf Urlaubsabgeltung für die Jahre 2016 bis 2018. Ein Teil der Forderung für das Jahr 2017 (Gegenstand des Antrages zu 3), Euro 117,00, ist anerkannt worden und nicht Gegenstand dieses Schlussurteils. Der Kläger ist am xx.xx. 1962 geboren und gelernter Elektroinstallateur. Der Beklagte, von Beruf Elektroingenieur, ist Inhaber einer Elektroinstallationsfirma. Er ist 70 Jahre, bezieht eine Rente in Höhe von Euro 585,00 und ist seinem 25-jährigen studierenden Sohn zum Unterhalt verpflichtet. Seit dem 22. Juni 2011 war der Kläger für den Beklagten als Elektroinstallateur tätig. Er war seit Anfang 2016 der einzige Mitarbeiter des Beklagten. Der Kläger war zeitgleich zumindest bis zum 31. Mai 2017 bei der C sozialversicherungspflichtig beschäftigt, was dem Beklagten bekannt war. Er arbeitete danach zumindest zeitweise — unklar ist wann, auf jeden Fall Ende 2018 und im Jahr 2019 — noch mit C zusammen, nach seinen Angaben für die D. Für diese Firma war er — nach seinen Angaben geringfügig — tätig. Es gibt einen Kontoauszug des Klägers aus November 2018, auf dem hinter der Angabe „D Entgeltabrechnung 11/2018" eine Gutschrift in Höhe von Euro 440,00 angegeben ist (BI. 7 der Hauptakte). Der Betrieb des Beklagten, die Werkstatt der C und die Wohnung des Klägers lagen in einem Gebäude- und Hofkomplex in E mit Zugängen von verschiedenen Straßen aus. Die Werkstatt einschließlich Büro des Beklagten lag circa 20 Meter von der Werkstatt des C entfernt. Der Beklagte zahlte dem Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum einen Stundenlohn in Höhe von Euro 19,50; streitig ist, ob davon Euro 2,00 als Urlaubsabgeltung vereinbart waren. Der Kläger arbeitete im unterschiedlichen Umfang, zwischen null und bis zu neununddreißig Stunden in der Woche, wobei er zeitweise über mehrere Wochen nicht tätig war. Er arbeitete im Jahr 2016 insgesamt 800 Stunden, im Jahr 2017 insgesamt 344 Stunden und im ersten Halbjahr 2018, bis einschließlich 26. Juni 2018, 390 Stunden. Es gibt eine Aufschreibung von Arbeitsleistungen (Datum, Anfang, Ende, Baustelle) ab 2016, zumeist bezogen auf Zeiträume von mittwochs bis dienstags („Mi — Di"), dies auch monatsübergreifend; in dieser finden sich Saldierungen zum Gesamtstundenvolumen (Anlage zur zweiten Klageerweiterung in der Hauptakte, dort BI. 46 — 58). Der Kläger hatte Anfang 2016 ein Stundenguthaben" (noch zu vergütende Stunden) von 377 Stunden. Unabhängig von den tatsächlich gearbeiteten Stunden rechnete der Beklagte dem Kläger monatlich in der Regel 30, von Juli bis Dezember 2017 jeweils 24 und im Januar und Februar 2018 60 und 100 Stunden ab und zahlte die sich ergebenden Beträge aus. Den Umfang der abgerechneten Stunden bestimmte — mit Ausnahme der Abrechnung von lediglich 24 Stunden — der Kläger. Mit der Zahlung für Oktober 2018 waren alle gearbeiteten Stunden bezahlt. Für die Monate ab Juni 2017 sind monatsbezogene Abrechnungen zur Akte gereicht worden, für 2017 als Anlage zur ersten Klageerweiterung (BI. 29 ff der Hauptakte) und für 2018 als Anlagen zur Klageschrift und zur zweiten Klageerweiterung (BI. 8 ff = 60 ff der Hauptakte). Aus den Aufschreibungen und Abrechnungen ergeben sich folgende Arbeitsstunden und folgende saldierte sowie abgerechnete Stunden, wobei die Stunden nicht bezogen auf Kalenderwochen, sondern bezogen auf die Wochen angegeben sind, die in den Aufzeichnungen beschreiben sind (häufig Mittwoch bis Dienstag), wobei bei einer Monatsüberschreitung, dann monatsbezogen aufgeteilt wurde: Monat Arbeitsstunden Arbeitstage, ggf. erster/letzter, bei Unterbrechung1 Saldierte/abgerechnete Stunden Abrechnung BI. d.A. 01/16 28,75 + 25,25 + 6,5 Saldiert:70 02/16 7,5 + 23,75 + 16,75+ 25,75 + 14 Saldiert:70 03/16 7 + 7 bis längstens 08.03. 2 Ta Saldiert:120 04/16 5,75 + 9+22,5+31,5+18,5 Am 01.04., ab 12.04. Saldiert:120 05/16 17,5 + 27,75 +1775+3+ 8,5 Bis 25.05. Saldiert:120 06/16 4,5 Ab 23.06. 2 Tage Saldiert: 60 07/16 12,5-+ 0,5 Bis 05.07. (2 Tage), am 19.07. Saldiert: 60 08/16 - Saldiert: 30 09/16 7 + 16,75 Am 20.09., ab 29.09. Saldiert: 30 10/16 10 + 28 + 7,5 +9,25 Bis 07.10., am 20.10., 27.10. Saldiert: 40 11/16 13 + 8 Am 04., 07., 09.11. Saldiert: 50 12/16 - Saldiert: 30 01/17 7 Am 19.01. Saldiert: 30 02/17 - Saldiert: 30 03/17 37,5 + 39 + 35 +7,25 Ab 06.03. Saldiert: 30 04/17 6+18,5 Am 04.04., 25., 27.04. Saldiert: 30 05/17 8,5 + 7,75 + 13,5 Am 04.05, 05.05., 16., 18.05. Saldiert: 50 06/17 - Saldiert: 302/ Aber.: 30 31 07/17 5,5 26.07. Saldiert: 24/ Aber.: 24 30 08/17 - Saldiert: 24/ Abger.: 24 29 09/17 14 + 5 + 22,25 Ab 06.09 bis 08.09., 19.09. bis 21.09. Saldiert: 24/ Aber.: 24 28 10/17 38,5 Ab 10.10. bis 13.10. Saldiert: 24/ Abger.: 24 27 11/07 5 + 11,5 + 4,5 +18,25 Ab 07.11. bis 29.11. Saldiert: 24/ Aber.: 24 26 12/17 25,75+10,75 Ab 11.12. bis 15.12. Saldiert: 24/ Aber.: 24 25 01/18 15,75 + 31,75 +15,5 + 21,25 Ab 09.01. Saldiert: 60/ Abger.: 60 15 02/18 29,25 + 34,25 Bis 14.02. Saldiert: 100/ Aber.: 100 14 03/18 15,25 + 11,25 Ab 20.03. bis 26.03. Saldiert: 30/ Aber.: 30 13 04/18 8 + 9,5 + 6 Am 25.04., 26., 27.04., Saldiert: 30/ Aber.: 30 12 05118 8,25 + 32,75 + 33,5+ 30,75 + 25,5 Ab 02.05. Saldiert: 30/ Abger.: 30 11 06/18 2,75 + 6 + 19,75 +18 Bis 26.06. Saldiert: 30/ Aber.: 30 10 07/18 - Saldiert: 30/Aber.: 30 9 08/18 - Saldiert: 30/ Abger.: 30 8 09/18 - Saldiert: 30 10/18 - Saldiert:20,5 1Gemäß der Aufschreibung BI. 46 ff der Hauptakte 28 Blatt der Aufzeichnungen linke Seite, BI. 53 der Hauptakte: Angabe: 19.05.-15.06. Wegen der weiteren Einzelheiten der Stundenzuordnung zu Tagen wird auf die Anlage zur zweiten Klageerweiterung in der Hauptakte (dort BI. 46 — 58) Bezug genommen. Im Sommer 2018 war der Kläger mit einer Elektroinstallation auf einer Baustelle in der F, Dachgeschoss befasst. Die Wohnung gehörte den Vermietern des Klägers. Im Juni 2018 waren Teile — nach Angabe des Klägers „der größte Teil" — fertig gestellt. Der Kläger arbeitete zuletzt am 26. Juni 2018 und stellte dann, was er entschied, die Arbeit ein. Im Juli 2018, unter anderem am 7. Juli 2018, telefonierten die Parteien mehrfach miteinander. Der Beklagte fragte, ob der Kläger Zeit für weitere Arbeiten habe — so die Formulierung des Klägers — oder bat ihn/ forderte ihn auf, die Arbeit wiederaufzunehmen — so die Formulierung des Beklagten. Er regte sich auf jeden Fall darüber auf, dass der Kläger keine Zeit für ihn hatte. Beim letzten Telefonat fragte er den Kläger, wann dieser wieder Zeit habe; der Kläger antwortete ihm, dies sei seine Privatangelegenheit. Der Beklagte hatte die Vergütung für den Mai 2018 am 12. Juni 2018 überwiesen und überwies diejenige für Juni am 9. Juli 2018 sowie diejenige für Juli 2018 am 24. August 2018. Im August 2018 holte der Kläger ein selbst gekauftes Werkzeug aus seiner Werkzeugtasche von der Baustelle in der F und sah dort jemanden an der Elektroinstallation arbeiten. Er legte den Wohnungsschlüssel in C Werkstatt und informierte diesen, dass auf der Baustelle jemand anders weiterarbeite. Einige Tage später holte er sein restliches Werkzeug ab. Anfang November 2018 erschien der Kläger im Büro des Beklagten und die Parteien sprachen miteinander. Es ging in erster Linie um ausstehende Vergütung für September und Oktober 2018. Der Beklagte war ungehalten und abwehrend. Es ist streitig, ob er — wie er behauptet hat — dem Kläger sagte, dass er abgemeldet sei und er mit ihm nichts mehr zu tun haben wolle. Der Kläger verließ das Büro als er den Eindruck hatte, dass die Vergütung für die noch nicht bezahlten 50 Stunden gezahlt werde und grüßte abschließend. Am 27. November 2018 gingen auf dem Konto des Klägers die Zahlungen für September und Oktober 2018 ein (Kontoauszug als Anlage zur Klageschrift, Bl. 7 der Hauptakte), durch die alle gearbeiteten Stunden bezahlt waren. Am B. Januar 2018 erhielt der Kläger einen Brief seiner Krankenversicherung vom 27. Dezember 2018, wonach ihn der Beklagte zum 31. Oktober 2018 abgemeldet habe. Er antwortete der Krankenversicherung mit Schreiben vom 9. Januar 2019, dass das Arbeitsverhältnis fortbestehe. Der Kläger rief zu einem unbekannten Zeitpunkt nach dem Erhalt des Schreibens beim Beklagten an und fragte nach Arbeit. Streitig ist, was der Beklagte antwortete. Mit Schreiben vom 1. Februar 2019 teilte der Kläger dem Beklagten mit, dass er weiter zur Verfügung stehe und forderte ihn zur Abrechnung für die Monate ab September 2018 und zur Zahlung von jeweils 40 Stunden Vergütung für die Monate November 2018 bis Januar 2019 auf. Wegen der Einzelheiten des Schreibens wird auf die Anlage zur Klageschrift (BI. 6 = 24 d.A.) verwiesen. Am 26. März 2019, nach Zustellung der Zahlungsklage (Hauptakte) am 22. März 2019, die sich auf die Monate November 2018 bis Februar 2019 bezog, sandte der Beklagte dem Kläger eine Mail mit einer Schilderung der Ereignisse seit März 2018 aus seiner Sicht, wobei er das Gespräch im November nicht erwähnte; wegen der weiteren Einzelheiten der Mail wird auf die Anlage zum Gütetermin (BI. 33 der Hauptakte) verwiesen. Nach dem Gütetermin im Zahlungsverfahren am 25. April 2019, indem dem Beklagten die erste Klageerweiterung bezogen auf Vergütung unter dem Aspekt von Arbeit auf Abruf für den Zeitraum ab Juni 2017, ab dem 1. Januar 2019 bis März 2019 im Umfang von 20 Stunden pro Woche, zugestellt wurde und die Frage, ob das Arbeitsverhältnis beendet sei, besprochen wurde, kündigte der Beklagte das Arbeitsverhältnis der Parteien mit Schreiben vom 29. April 2019, welches dem Kläger am selben Tag zuging, außerordentlich fristlos und hilfsweise ordentlich zum 30. Juni 2019. Wegen der Einzelheiten des Kündigungsschreibens wird auf die Anlage zur Klageschrift (BI. 5 der verbundenen Akte) verwiesen. Die Einkünfte des Beklagten waren von Euro 45.389,40 im Jahr 2017 auf Euro 32.000,00 im Jahr 2018 zurückgegangen und hatten in den Monaten Januar bis Mai 2019 Euro 6.941,00 betragen. Der Beklagte führte nur noch Notaufträge und Kleinaufträge bis circa Euro 500,00 durch. Der Kläger forderte den Beklagten mit Schreiben vom 9. Mai 2019 (Anlage zum Schriftsatz des Klägers vom 31. Mai 2019, BI. 68 der Hauptakte) zur Erteilung einer Arbeitsbescheinigung auf; er fügte hinzu: „Noch besser wäre es, wenn Du mich weiterbeschäftigen würdest. Ich stehe Dir nach wie vor gerne zur Verfügung." Später erweiterte der Kläger die Zählungsklage um das Begehren auf Urlaubsabgeltung. Der Kläger ist der Ansicht, er könne ab Juni 2017 bis Ende 2018 für jede Woche Vergütung für 10 Stunden mit einem Stundensatz in Höhe von Euro 19,50 und ab Januar 2019 für 20 Stunden pro Woche verlangen. Dabei lässt er sich die abgerechneten Stunden — unabhängig von deren Lage — in Abzug bringen. Er begehrt für die Monate ab Juni 2017 folgende Vergütungsrestzahlungen: Zeitraum Begehrte Stunden Berechnet aus Forderung in € Antrag 06-12/17 106 Std. 280 (7 x 40) minus 174 2.067,00 Zu 3 03 - 08/18 80 Std. (40 pro Monat) minus (30 pro Monat)3 1.560,00 Zu 4 11,12/18 80 Std. 2 mal 40 1.657,50 Zu 1 01 - 03/19 240 Std. 3 mal 80 4.680,00 Zu 2 3 Angabe auf der Seite 3 des Schriftsatzes vom 23. April 2019, BI. 23 der Hauptakte. Für die Monate November und Dezember 2018 hat er seinen Anspruch in der. Klageschrift zunächst zusammen mit den Monaten Januar und Februar 2019 berechnet, indem er von 17 Wochen mal 10 Stunden mal Stundenlohn ausgegangen ist. Später (im Rahmen der zweiten Klageerweiterung und wegen des zuvor angekündigten Antrages zu 2) hat er den so errechneten Betrag halbiert. Der Kläger ist der Ansicht, es sei Arbeit auf Abruf vereinbart worden. Er behauptet, der Beklagte habe den Kläger bei Bedarf angerufen und der Kläger sei dann zur Arbeit erschienen, vor Ort oder beim Beklagten, mit dem zur Baustelle gefahren sei. C habe seine Firma zum 31. Mai 2017 aus Altersgründen aufgegeben und seit dem sei er nur noch bei dem Beklagten sozialversicherungspflichtig beschäftigt gewesen. Deswegen könne sich die Angabe, dass er dem Beklagten oft nicht zur Verfügung stand, wenn dieser ihn brauchte, nur auf die Zeit bis zum 31. Mai 2017 beziehen (Seite 6 seines Schriftsatzes vom 31. Mai 2019, BI. 43 der Hauptakte). Zum Arbeitsvolumen hat er einerseits behauptet, er habe üblicherweise an 5 Tagen pro Woche gearbeitet (Seite 2 des Schriftsatzes vom 31. Mai 2019, BI. 39 der Hauptakte), und andererseits angegeben, es habe sich um eine Teilzeitbeschäftigung von ein bis zwei Tagen pro Woche gehandelt (Seite 6 seines Schriftsatzes vom 16. Juli 2019, BI. 23 der verbundenen Akte). Es sei keine bestimmte Dauer festgelegt worden. Der Behauptung des Beklagten zum „vereinbarten" Monatsvolumen stünden die Existenz von Plus- und Minusstunden und die Abrechnungsweise und dessen Aufregung im Sommer 2018 entgegen. Es sei ein Arbeitszeitkonto geführt worden, mit dem der Kläger möglichst viele Stunden für „schlechte Zeiten" oder „außergewöhnliche Ausgaben" angespart habe. Der Beklagte habe keine Minusstunden akzeptieren wollen, die es aber immer mal wiedergegeben habe. Im Hinblick auf die großen Unterschiede der Arbeitszeit sei keine konkludente Wochenarbeitszeit vereinbart. Der Kläger behauptet, es sei ein Stundenlohn in Höhe von Euro 19,50 vereinbart worden. Die vom Beklagten behauptete Zusammensetzung sei nicht vereinbart worden und wäre unwirksam. Bezogen auf seine Arbeitseinstellung Ende Juni 2018 hat der Kläger Folgendes ausgeführt: Es habe kein Zeitdruck auf der Baustelle geherrscht als er seine Arbeit eingestellt habe (BI. 42 der Hauptakte). Er habe seine Arbeit im Hinblick auf die Existenz von 110 angesammelten Plusstunden verweigert (BI. 41 der Hauptakte). Er sei davon ausgegangen, die angesammelten Plusstunden einsetzen zu können. Er habe keine Zeit für den Beklagten gehabt (BI. 78 der Hauptakte). Er sei aufgrund seines Teilzeitvertrages nicht mehr zur Arbeit verpflichtet gewesen. Er habe damals bereits mehr gearbeitet gehabt, als im Jahr zuvor (BI. 20 der verbundenen Akte). Bei den Telefonaten im Juli 2018 sei es nicht um die Baustelle in der Bruchstraße gegangen. Wegen der Einzelheiten der Angaben des Klägers zum Inhalt der Telefonate wird auf die Seiten 5 f seines Schriftsatzes vom 31. Mai 2019 (BI. 42 f d.A.) verwiesen. Er hätte beschäftigt werden können; ein Anruf hätte genügt. Der Beklagte habe keine Arbeiten absagen müssen und es sei keine Kundschaft sauer gewesen. Es sei klar gewesen, dass der Kläger die Baustelle in der F hätte fertig stellen wollen, da sein Werkzeug noch dort gewesen sei, es sich um eine Baustelle seines eigenen Vermieters gehandelt habe und er auf das Geld des Beklagten angewiesen sei. Der Kläger ist der Ansicht, er habe seine Leistungsbereitschaft signalisiert und seine Arbeitsleistung ab dem 31. Oktober 2018 mehrfach angeboten. Er habe sich mehrfach telefonisch, persönlich und postalisch bei dem Beklagten gemeldet und seine Arbeit angeboten. Er hätte sich der Arbeit „bis zu einer gewissen Obergrenze" nicht verweigert. Zum Gespräch im November 2018 behauptet der Kläger, der Beklagte habe ihm fast während des ganzen Gesprächs den Rücken zugekehrt. Er habe ihm gesagt, dass er keine Zeit für die Überweisung gehabt habe. Der Kläger habe den Beklagten gefragt, warum dieser ihn nicht angerufen habe und gesagt, dass er nur kurzfristig keine Zeit für ihn gehabt habe. Von einer Abmeldung sei nicht die Rede gewesen. Wegen der weiteren Einzelheiten seiner Schilderungen eines Teils des Gesprächs wird auf die Seiten 617 seines Schriftsatzes vom 31. Mai 2019 (BI. 43/44 der Hauptakte) Bezug genommen. Er habe unmittelbar danach C vom Gespräch berichtet. Noch im Dezember 2018 habe der. Kläger einem G, bei dem er mit C eine Reparatur ausgeführt habe, gesagt, dass er auch bei der Fa. B arbeite. Er habe den Beklagten nach Erhalt des Schreibens von der Krankenversicherung vom 8. Januar 2019 angerufen und erneut nach Arbeit gefragt. Der Beklagte habe mitgeteilt, es gebe derzeit keine Arbeit für den Kläger. Er ist der Ansicht, Annahmeverzug sei erst möglich, als er habe erahnen können, dass der Beklagte nicht mehr zahlen werde, also durch die Abmeldung (Seite 5 des Schriftsatzes vom 6. August 2019, BI. 81 der Hauptakte). Er könne Abrechnungen für die Monate November 2018 bis März 2019 beanspruchen. Der Kläger ist der Ansicht, sein Arbeitsverhältnis sei nicht beendet. Er habe selbst nicht gekündigt. So könne sein Verhalten im Sommer 2018 nicht verstanden werden. Der Beklagte habe das Arbeitsverhältnis nicht im November 2018 mündlich gekündigt. Die außerordentliche Kündigung sei unwirksam, es gebe keinen wichtigen Grund. Auch die ordentliche Kündigung sei unwirksam. Sie sei treuwidrig und eine Maßregelung. Sie sei erfolgt, weil er Vergütungs- und Urlaubsansprüche geltend gemacht habe. Dies ergebe sich aus der zeitlichen Nähe zu seiner Klageerweiterung im Hauptverfahren. Er ist der Ansicht, der Beklagte habe ihn mehrfach bestraft. Wegen der Einzelheiten seiner Ausführungen dazu. wird auf die Seiten 4 f seines Schriftsatzes vom 16. Juli 2019 in der verbundenen Akte (BI. 21 f dieser Akte) verwiesen. Er begehrt Urlaubsabgeltung für die Jahre 2016 bis 2018. Er begehrt für das Jahr 2016 auf der Basis von insgesamt 800 erbrachten Stunden Euro 1.200,00 brutto. Er begehrt für die Jahre 2017 und 2018 auf der Basis von 10 zu vergütenden Stunden in der Woche pro Jahr Euro 720,00 brutto. Wegen der weiteren Einzelheiten seiner Ausführungen dazu und seiner Berechnung auf der Grundlage einer 5-Tage-Woche wird auf die Seiten 1 bis 3 seiner Klageerweiterung vom 31. Mai 2019 (BI. 38-40 der Hauptakte) Bezug genommen. Der Kläger beantragt, 1. den Beklagten zu verurteilen, an ihn Euro 1.657,50 brutto zu zahlen, 2. den Beklagten zu verurteilen, an ihn Euro 4.680,00 brutto zu zahlen, 3. den Beklagten zu verurteilen, an ihn Euro 2.067,00 brutto zu zahlen, 4. den Beklagten zu verurteilen, an ihn Euro 1.560,00 brutto zu zahlen, 5. den Beklagten zu verurteilen, ihm ordnungsgemäße Lohnabrechnungen für die Monate November 2018 bis März 2019 zu zahlen, hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit den Anträgen zu 9. und 10.4 6 den Beklagten zu verurteilen, an ihn Euro 1.200,00 brutto zu zahlen, 7 den Beklagten zu verurteilen, an ihn Euro 720,00 brutto zu zahlen, 8. den Beklagten zu verurteilen, an ihn Euro 720,00 brutto zu zahlen, 9. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die fristlose Kündigung des Beklagten vom 29. April 2019 nicht aufgelöst wurde, 4 In der Antragstellung im Kammertermin sind die Anträge 9. und 10. die Anträge 11. und 12. Hintergrund ist, dass der Antrag zu 9 später abgetrennt wurde. 10. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die hilfsweise ordentliche Kündigung des Beklagten vom 29. April 2019 nicht aufgelöst wurde, für den Fall des Obsiegens mit den Anträgen zu 9. und 10. 11. den Beklagten zu verurteilen, ihn bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens des Rechtsstreites als Elektroinstallateur weiter zu beschäftigen. Der Beklagte hat die Klage bezüglich des Antrages zu 3 in Höhe von Euro 117,00 anerkannt und beantragt im Übrigen, die Klage abzuweisen. Er ist der Ansicht, die vereinbarten 30 Stunden pro Monat für die Jahre 2017 und 2018 seien bis auf 6 Stunden bezahlt. Ab November 2018 könne der Kläger — selbst wenn noch ein Arbeitsverhältnis bestanden haben solle, wovon nicht auszugehen sei — keine Vergütung mehr verlangen, da er nicht gearbeitet habe, seine Arbeit nicht ordnungsgemäß angeboten habe und gar nicht habe arbeiten wollen. Der Beklagte behauptet, der Kläger habe für ihn dann gearbeitet, wenn dies aufgrund seiner Zeitplanung und seiner anderen Arbeitsverhältnissen möglich und gewollt gewesen sei. Die Arbeit für ihn, den Beklagten, habe erst an dritter Stelle gestanden. Der Kläger habe sehr unterschiedlich, durchschnittlich an einem Tag pro Woche gearbeitet. Der Beklagte geht davon aus, dass sich aus den bezahlten Stunden ergebe, dass die Parteien für verschiedene Zeitabschnitte unterschiedliche Vereinbarungen zur Monatsarbeitszeit getroffen hätten, nämlich für 2016 66 Stunden pro Monat, und für 2017 und 2018 30 Stunden pro Monat. Der Beklagte behauptet, es sei ein Stundenlohn in Höhe von Euro 17,50 zuzüglich Euro 2,00 Urlaubsabgeltung vereinbart worden. 4 Der Kläger habe die Arbeit am 26. Juni 2018 „hingeworfen". Grund dafür sei gewesen, dass sich die Parteien über die Arbeitsleistung, Disziplin und mangelhafte Arbeiten gestritten hätten. Der Kläger sei trotz mehrmaliger Bitten/ trotz mehrfacher Aufforderung des Beklagten im Juli 2018 über drei Wochen lang nicht bereit gewesen, die Arbeiten wiederaufzunehmen. Der Beklagte habe den Kläger im letzten Telefonat im Juli 2018 auch gefragt, wann er Zeit habe, die angefangenen Arbeiten fertig zu machen. Er, der Beklagte, habe damals mehrere offene Baustellen gehabt, unter anderem in der F, im H, in der I und Arbeiten in den Kindergärten der J. Diese habe er nicht mehr bedienen können, weil der Kläger die Arbeit „hingeschmissen" habe. Die J hätten sich daraufhin eine weitere Firma besorgt. Der Eigentümer G habe dem Beklagten die Arbeit entzogen. Der Eigentümer I komme nicht mehr. Viele Kunden seien unzufrieden und hätten sich eine andere Firma gesucht. Der Beklagte ist der Ansicht, das Arbeitsverhältnis sei bereits im Sommer 2018 durch eine Eigenkündigung des Klägers beendet worden, auf jeden Fall durch die Erklärung des Beklagten im November 2018. Es habe im Jahr 2019 nicht mehr bestanden. Die vorsorglich erklärten Kündigungen seien wirksam. Er ist der Ansicht, das Verhalten des Klägers im Juni und Juli 2018 könne nicht anders als Kündigung bewertet werden. Er behauptet, es habe keine Arbeitsangebote des Klägers gegeben. Im November 2018 habe der Kläger im Büro des Beklagten nicht nach Arbeit gefragt. Der Beklagte habe dem Kläger damals gesagt, dass er von der Krankenversicherung abgemeldet worden sei und er habe ihm gesagt, dass er nichts mehr mit ihm zu tun haben wolle. Dies müsse als Kündigung verstanden werden. Auf den Anruf des Klägers im Januar 2018 habe er diesem gesagt, dass er ihn abgemeldet habe. Der Kläger könne sich nicht auf ein Angebot vom 1. Februar 2019 berufen. Das Schreiben enthalte kein Angebot. Es sei davon auszugehen, dass der Kläger damals anderweitig gearbeitet habe. Kündigungsgrund der schriftlichen Kündigung sei die mehrmalige Arbeitsverweigerung, die Unklarheit und die Zerstörung des Vertrauens, aber auch der Rückgang der Auftragslage. Die Urlaubsabgeltungsansprüche aus 2016 und 2017 seien verfallen, derjenige aus 2018 nicht fällig. Der Urlaub sei bereits abgegolten. Die Berechnung des Klägers sei fehlerhaft. Es sei von 4 Tagen Urlaub und einem Tagessatz von Euro 121,15 im Jahr auszugehen. Davon wäre dann die geleistete Zahlung — pro Stunde Euro 2,00 — in Abzug zu bringen. Für 2018 stehe dem Kläger aufgrund seiner Eigenkündigung und Nichtarbeit noch weniger Urlaub zu. Die Kündigungsschutzanträge sind am 2. Mai 2019 beim Arbeitsgericht Frankfurt eingegangen und dem Beklagten am 18. Mai 2019 zugestellt worden. Im Kammertermin am 20. August 2019 sind das Kündigungsschutzverfahren (10 Ca 2826/19) und das Zahlungsverfahren (10 Ca 1439/19) verbunden worden, wobei führend das Zahlungsverfahren ist. Am 16. August 2019 war eine Klageerweiterung als Antrag zu 9 in der Hauptakte eingereicht worden, die Vergütung für die Monate April bis Juli 2019 zum Gegenstand hat und die — nach der Verfahrensverbindung und der Antragstellung — durch Beschluss vom 20. August 2019 abgetrennt worden ist. Am 20. August 2019 ist wegen des vom Beklagten in Höhe von Euro 117,00 bezogen auf den Antrag zu 3 erklärten Teilanerkenntnis ein Teilanerkenntnisurteil ergangen, wegen dessen Einzelheiten auf die Anlage zum Kammerterminsprotokoll. Bezug genommen wird. Im Kammertermin hat das Arbeitsgericht Beweis erhoben über die Behauptung des Beklagten, im Gespräch der Parteien im November 2018 habe der Beklagte dem Kläger gesagt: „Du bist abgemeldet. Ich will mit Dir nichts mehr zu tun haben", durch uneidliche Vernehmung des Beklagten als Partei und gegenbeweislich durch Vernehmung des Klägers als Partei. Die Parteien haben der Vernehmung jeweils zugestimmt. Wegen der Einzelheiten ihrer Erklärungen, des Beweisthemas und der Aussagen der Parteien wird auf die Seiten 2 ff des Protokolls vom 20. August 2019 (BI. 99 R ff d.A.) verwiesen.