OffeneUrteileSuche
Urteil

2 AZR 280/14

BAG, Entscheidung vom

69mal zitiert
6Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

50 Entscheidungen · 6 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Eine einzelvertragliche Kombination kürzerer Kündigungsfristen mit eingeschränkten Kündigungsterminen ist dem Arbeitnehmer nicht dann günstiger, wenn sie nur überwiegend zu längeren Fristen im Kalenderjahr führt; gesetzliche Mindestfristen des § 622 Abs. 2 BGB haben Vorrang. • Eine einzelvertragliche Verkürzung der im Gesetz bestimmten Kündigungsfristen ist grundsätzlich unwirksam; nur längere Fristen sind einzelvertraglich zulässig (§ 622 Abs. 5 S. 3 BGB). • Ist eine vertragliche Kündigung wegen Fristfehlern unwirksam, kann sie nach § 140 BGB in eine formell wirksame Kündigung zum nächstzulässigen Termin umgedeutet werden, wenn der Wille des Arbeitgebers dies nicht ausschließt. • Bei Betriebsstilllegung ist eine Kündigung sozial gerechtfertigt (§ 1 Abs. 2 KSchG), sofern das Konsultationsverfahren und ggf. die Massenentlassungsanzeige ordnungsgemäß sind.
Entscheidungsgründe
Umdeutung fristfehlerhafter Kündigung wegen Vorrang gesetzlicher Mindestfristen • Eine einzelvertragliche Kombination kürzerer Kündigungsfristen mit eingeschränkten Kündigungsterminen ist dem Arbeitnehmer nicht dann günstiger, wenn sie nur überwiegend zu längeren Fristen im Kalenderjahr führt; gesetzliche Mindestfristen des § 622 Abs. 2 BGB haben Vorrang. • Eine einzelvertragliche Verkürzung der im Gesetz bestimmten Kündigungsfristen ist grundsätzlich unwirksam; nur längere Fristen sind einzelvertraglich zulässig (§ 622 Abs. 5 S. 3 BGB). • Ist eine vertragliche Kündigung wegen Fristfehlern unwirksam, kann sie nach § 140 BGB in eine formell wirksame Kündigung zum nächstzulässigen Termin umgedeutet werden, wenn der Wille des Arbeitgebers dies nicht ausschließt. • Bei Betriebsstilllegung ist eine Kündigung sozial gerechtfertigt (§ 1 Abs. 2 KSchG), sofern das Konsultationsverfahren und ggf. die Massenentlassungsanzeige ordnungsgemäß sind. Die Beklagte, ein radiologischer Dienstleister mit mehr als zehn Arbeitnehmern, beschäftigte die Klägerin seit 1976 zuletzt als Leiterin der Qualitätssicherung. Im Arbeitsvertrag (15.03.2005) vereinbarten die Parteien eine Kündigungsfrist von sechs Monaten zum 30. Juni oder 31. Dezember. Wegen geplanter Betriebsschließung kündigte die Beklagte am 19.12.2012 ordentlich „zum 30. Juni 2013“. Die Klägerin erhob fristgerecht Klage und hielt die Kündigung u.a. wegen Fristmangels und fehlender Vollmachtsurkunde für unwirksam. Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht fällten unterschiedliche Entscheidungen zur Wirksamkeit; das BAG entschied letztlich teilweise zugunsten der Klägerin. Streitgegenstand war insbesondere, ob die vertragliche Sonderregelung gegenüber § 622 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 BGB durchgreift und ob die Kündigung notfalls umgedeutet werden kann. • Die vertraglich vereinbarte Kombination von sechsmonatiger Frist mit Beschränkung auf Halbjahresenden ist im Ganzen auf seine Günstigkeit gegenüber der gesetzlichen Regelung zu prüfen; ein isolierter Fristenvergleich ist nicht ausreichend (§ 622 Abs. 2, Abs. 5 S. 3 BGB). • Einzelvertragliche Verkürzungen der gesetzlichen Mindestfristen sind unzulässig; nach § 622 Abs. 5 S. 3 BGB sind nur längere Fristen zulässig. Die vertragliche Regelung erwies sich nicht durchgängig als günstiger, sodass die gesetzliche Frist Vorrang hat. • Folglich musste die Beklagte die Frist des § 622 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 BGB (sieben Monate zum Monatsende) einhalten; die Kündigung zum 30.6.2013 war daher fristunwirksam. • Die fehlerhaft erklärte Kündigung ist jedoch nicht insgesamt unwirksam: nach § 140 BGB kommt eine Umdeutung in eine Kündigung zum nächstzulässigen Termin (hier 31.7.2013) in Betracht, weil nichts dafür spricht, dass die Beklagte ausschließlich die Beendigung zum 30.6.2013 gewollt hätte. • Die Kündigung zum 31.7.2013 ist sozial gerechtfertigt wegen der Betriebsstilllegung (§ 1 Abs. 2 KSchG); das Konsultationsverfahren mit dem Betriebsrat war ordnungsgemäß und eine Massenentlassungsanzeige wurde nicht substantiiert gerügt. • Die Zurückweisung der Kündigung mit Verweis auf fehlende Vollmachtsurkunde war unbegründet: die Kündigung erfolgte durch die vertretungsberechtigte Geschäftsführerin kraft gesetzlicher Vertretungsmacht (§ 35 Abs. 1 Satz 1 GmbHG) und die Beweiswürdigung hierzu war nicht rechtsfehlerhaft. • Die Berufung der Beklagten gegen das erstinstanzliche Urteil war zurückzuweisen; die Revision der Klägerin war insoweit begründet, als das Landesarbeitsgericht die Berufung der Beklagten hätte zurückweisen müssen. Das Bundesarbeitsgericht hat die Berufung der Beklagten gegen das Schlussurteil des Arbeitsgerichts zurückgewiesen und insoweit der Revision der Klägerin stattgegeben; im Übrigen wurde die Revision zurückgewiesen. Rechtlich führt dies dazu, dass die ursprünglich zum 30.6.2013 ausgesprochene Kündigung wegen Nichteinhaltung der gesetzlichen Mindestfrist des § 622 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 BGB nicht zum angegebenen Termin wirksam wurde. Die Kündigung konnte jedoch gemäß § 140 BGB in eine wirksame Kündigung zum 31.7.2013 umgedeutet werden, die sozial gerechtfertigt ist wegen der Betriebsstilllegung nach § 1 Abs. 2 KSchG. Die Rückweisung der Klage auf Weiterbeschäftigung war insoweit abzuweisen; Kosten wurden zwischen den Parteien nach den getroffenen Anteilen verteilt.