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Urteil

23 Ca 511/18

ArbG Frankfurt 23 Ca 511/18. Fachkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:ARBGFFM:2018:0907.23CA511.18.00
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Leitsätze
Einzelfallentscheidung zur Anwendbarkeit von Tarifverträgen
Tenor
1. Es wird festgestellt, dass die Leistungen aus der Übergangsversorgung und der betrieblichen Altersversorgung für den Kläger nach dem Tarifvertrag Übergangsversorgung aus dem Jahr 2003 und dem Tarifvertrag betriebliche Altersversorgung aus dem Jahr 2003 zu behandeln sind. 2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 3. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben. 4. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 86.513,76 € festgesetzt. 5 Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen. Davon unberührt bleibt die Statthaftigkeit der Berufung nach dem Wert des Beschwerdegegenstandes.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Einzelfallentscheidung zur Anwendbarkeit von Tarifverträgen 1. Es wird festgestellt, dass die Leistungen aus der Übergangsversorgung und der betrieblichen Altersversorgung für den Kläger nach dem Tarifvertrag Übergangsversorgung aus dem Jahr 2003 und dem Tarifvertrag betriebliche Altersversorgung aus dem Jahr 2003 zu behandeln sind. 2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 3. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben. 4. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 86.513,76 € festgesetzt. 5 Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen. Davon unberührt bleibt die Statthaftigkeit der Berufung nach dem Wert des Beschwerdegegenstandes. Die Klage ist im Hinblick auf den Klageantrag zu 1 unzulässig, im Übrigen jedoch zulässig und begründet. Die Kammer kann die vom Kläger begehrte Feststellung treffen, dass die Beklagte die Leistungen aus der Übergangsversorgung und der betrieblichen Altersversorgung nach dem zwischen der B einerseits und der C bzw. der A (A) andererseits unter dem Datum des 20. Mai 2003 geschlossenen Tarifvertrag Übergangsversorgung für Flugbegleiter in der Neufassung vom 01. Juli 2003 sowie dem unter dem Datum des 01. September 1995 geschlossenen Tarifvertrag D Betriebsrente für das Kabinenpersonal in der Neufassung vom 01. Juli 2003 zu behandeln hat. A. Der Klageantrag zu 1. ist unzulässig, der Klageantrag zu 1.a) ist zulässig und auch begründet. I. Der Klageantrag zu 1. ist unzulässig. Er ist insbesondere nicht hinreichend bestimmt. Die Zahlungsklage bedarf grundsätzlich eines bestimmten Antrags in Form eines genauen Zahlbetrages, der so zu fassen ist, dass eine Zwangsvollstreckung möglich ist, ohne den Streit im Vollstreckungsverfahren fortzusetzen. Ein wie hier vorliegender unbezifferter Leistungsantrag ist nur dann statthaft, wenn dem Kläger die Ermittlung der Höhe der Leistung unmöglich oder unzumutbar ist, da beispielsweise das Gericht den zu leistenden Beitrag erst selbst rechtsgestaltend festzulegen hat, die Höhe des Anspruchs erst durch eine Beweisaufnahme ermittelt werden kann oder er im Wege einer Stufenklage mit einem Abrechnungsantrag verbunden ist. Vorliegend ist keine der oben benannten Ausnahme gegeben. Zwar ist es dem Kläger zum gegenwärtigen Zeitpunkt unmöglich, die Höhe der Leistung zu ermitteln, jedoch resultiert dies daraus, dass die Bedingung, an die die Auszahlung geknüpft ist, nämlich der Eintritt in die Übergangsversorgung bzw. Flugdienstuntauglichkeit, noch nicht eingetreten ist. II. Der Klageantrag zu 1.a) ist jedoch als sog. Elementenfeststellungsklage zulässig. 1. Er ist — nach Konkretisierung im Kammertermin — hinreichend bestimmt (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO; sh. ausf. zu den Anforderungen an die Bestimmtheit eines Antrags auf Feststellung, dass ein bestimmter Tarifvertrag auf ein Arbeitsverhältnis anzuwenden ist BAG 25. Januar 2017 - 4 AZR 517/15 - Rn. 16 ff., BAGE 158, 54). Unter Berücksichtigung der Klageschrift und nach Bestätigung des Klägers im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 17. August 2018 kann der Klageantrag zu 1.a). so ausgelegt werden, dass der Kläger die Feststellung begehrt, dass ein bestimmter Tarifvertrag auf sein Arbeitsverhältnis Anwendung findet. Diese Tarifverträge sind auch hinreichend bestimmt. Wird mit der Klage die Feststellung begehrt, dass ein bestimmter Tarifvertrag auf ein Arbeitsverhältnis Anwendung findet (vgl. zur grds. Zulässigkeit solcher Elementenfeststellungsklagen BAG 22. Oktober 2008 - 4 AZR 784/07 - Rn. 11 mwN, BAGE 128, 165), ist dieser Tarifvertrag so im Antrag zu benennen, dass keine Zweifel darüber bestehen, welcher Tarifvertrag gemeint ist. Nur dann ist zuverlässig erkennbar, worüber das Gericht eine Sachentscheidung erlassen soll. Es muss zweifelsfrei feststehen, welchem Tarifvertrag welcher Tarifvertragsparteien nach dem in der Vereinbarung einer vertraglichen Verweisungsklausel zum Ausdruck kommenden Willen der Arbeitsvertragsparteien die Arbeitsbedingungen folgen sollen (BAG 5. Juli 2017 - 4 AZR 867/16 - Rn. 16; ausf. BAG 25. Januar 2017 - 4 AZR 517/15 - Rn. 18 ff.). Diesen Anforderungen wird der Klageantrag nach seiner Konkretisierung im Kammertermin gerecht. Zwar wird der Tarifvertrag auch nach dem Hinweis des Gerichts noch nicht exakt mit Benennung seiner Tarifvertragsparteien, seinem Abschlussdatum und dem Datum seiner zuletzt gültigen Fassung benannt. Es ist zwar grundsätzlich nicht Aufgabe des Gerichts, von sich aus zu ermitteln, welche Gewerkschaften und welche Arbeitgeberverbände die Tarifverträge abgeschlossen haben und welcher der in Betracht kommenden Tarifverträge für den Kläger einschlägig ist. Jedoch ist es für das Gericht im vorliegenden Fall durch Auslegung des Klageantrags, der Begründung in den Schriftsätzen und dem Vorbringen der Parteien im Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 17. August 2018 ersichtlich, dass der Kläger seinen Antrag auf den nach dem zwischen der B einerseits und der C. bzw. der A (A) andererseits geschlossenen Tarifvertrag Übergangsversorgung für Flugbegleiter sowie Tarifvertrag D Betriebsrente für das Kabinenpersonal, jeweils in der Neufassung vom 01. Juli 2003, bezieht. 2. Es besteht auch das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse (vgl. BAG 20. Juni 2012 - 4 AZR 656/10 - Rn. 14; ausf. ua. 22. Februar 2012 - 4 AZR 579/10 - Rn. 15 ff. mwN; 6. Juli 2011 - 4 AZR 501/09 - Rn. 15 f. mwN). Nach § 256 Abs. 1 ZPO kann Klage auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt wird. Dieses besondere Feststellungsinteresse muss als Sachurteilsvoraussetzung in jeder Lage des Verfahrens gegeben sein. Sein Vorliegen ist von Amts wegen zu prüfen (st. Rspr. des BAG, etwa BAG 15. April 2015 - 4 AZR 587/13 - Rn. 15, BAGE 151, 221; 27. August 2014 - 4 AZR 518/12- Rn. 15; 17. Oktober 2007 - 4 AZR 1005/06 - Rn. 14, BAGE 124, 240). Dabei kann sich die Feststellungsklage auf einzelne Beziehungen oder Folgen aus einem Rechtsverhältnis, auf bestimmte Ansprüche oder Verpflichtungen oder auf den Umfang einer Leistungspflicht beschränken (sog. Elementenfeststellungsklage). Auch die Anwendbarkeit eines bestimmten Tarifvertrags oder Tarifwerks auf ein Arbeitsverhältnis kann Gegenstand einer Feststellungsklage sein (st. Rspr. d. BAG, sh. nur BAG 22. Oktober 2008 - 4 AZR 784/07 - Rn. 11 mwN, BAGE 128, 165). Durch die Entscheidung wird jedenfalls die zwischen den Parteien streitige Frage geklärt, ob die Tarifverträge TV ÜV und TV D Betriebsrente auf das Arbeitsverhältnis der Parteien Anwendung findet. Etwas Anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass der Kläger gegenwärtig aufgrund seines Alters noch nicht in die Übergangsversorgung treten kann. Der Kläger hat ein rechtliches Interesse an der alsbaldigen Klärung der — auch nur möglichen — Verpflichtung der Beklagten. Sein Klageantrag betrifft die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten, im Falle des Eintritts einer Bedingung eine bestimmte Leistung an ihn zu erbringen. Die Bedingungen der beiden im Antrag genannten Leistungen sind das Ende des Arbeitsverhältnisses vor Erreichen der gesetzlichen Regelaltersgrenze (für die Übergangsversorgung) und das Erreichen der gesetzlichen Regelaltersgrenze (für die betriebliche Altersversorgung). Damit betreffen sie ein — mögliches — zukünftiges Rechtsverhältnis. Dass die jeweilige Bedingung noch nicht eingetreten ist, hindert die Zulässigkeit nicht. Die tarifliche Übergangsversorgung dient der Schließung einer Versorgungslücke des Arbeitnehmers zwischen dem vorzeitigen Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis und dem Eintritt in das gesetzliche Rentenalter (vgl. BAG 18.Mai 2004 — 9 AZR 250/03 — [A der Gründe]). Dem Kläger ist es nicht zuzumuten, den Eintritt der jeweiligen Bedingung abzuwarten. Er hat ein rechtliches Interesse daran, mögliche Versorgungslücken durch eigene Vorsorge zu schließen oder zu mindern (vgl. BAG 16. August 2005 — 9 AZR 378/04 — [B 1 2 der Gründe], AP TVG § 1 Gleichbehandlung Nr. 8). Voraussetzung für eine entsprechende Entscheidung ist die Kenntnis des ihm bereits jetzt für den Fall des Bedingungseintritts zustehenden Anspruchs. Im Übrigen sind in dem TV ÜV auch Regelungen bezüglich der Flugdienstuntauglichkeit getroffen, die durch die Beklagte ebenfalls neu mit C im einem eigenen Tarifvertrag D DFU Kabine geregelt worden sind. Da der Kläger aufgrund seines Lebensalters in naher Zukunft jedenfalls auch diesen Regelungen unterfallen kann, lässt sich auch daraus ein Feststellungsinteresse ableiten. Ill. Der Antrag ist auch begründet. Der Kläger kann die Feststellung begehren, dass die Leistungen aus der Übergangsversorgung und der betrieblichen Altersversorgung nach dem TV ÜV und der TV D-Betriebsrente für das Kabinenpersonal zu behandeln sind. Beide Tarifverträge finden auf das Arbeitsverhältnis der Parteien Anwendung. 1. Eine normative Geltung des TV ÜV und des TV D Betriebsrente nach § 4 Abs. 1 TVG scheidet aus, da beide Tarifverträge zum 31. Dezember 2013 gekündigt wurden. 2. Jedoch ergibt sich eine Anwendung über die Nachwirkung seiner Regelung auf das Arbeitsverhältnis des Klägers nach § 4 Abs. 5 TVG. Die Nachwirkung von Tarifnormen erfasst solche Arbeitsverhältnisse, für die der betreffende Tarifvertrag zuvor im Sinne des § 4 Abs. 1 TVG unmittelbar und zwingend galt (sh. nur BAG 22. Juli 1998 - 4 AZR 403/97 - zu 2 b der Gründe mwN, BAGE 89, 241; grdl. 6. Juni 1958 - 1 AZR 515/57 - BAGE 6, 90). Der Kläger war ausweislich der von der Klägerseite vorgelegten Mitgliedsbescheinigung (BI. 119 d. A.) seit 2011 und damit zu einem Zeitpunkt Mitglied der Gewerkschaft A, als der TV UV und der TV D Betriebsrente unmittelbar und zwingend galt. Soweit die Beklagte die Mitgliedschaft des Klägers noch in der mündlichen Verhandlung vom 17. August 2018 bestritten hat, gab sie dieses Bestreiten nach der Erörterung und Inaugenscheinnahme der Mitgliedschaftsbescheinigung auf. Jedenfalls wäre das Bestreiten nicht substantiiert genug, um die Beweiskraft der Mitgliedsbescheinigung zu erschüttern. 3. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus § 4 Abs. 5 TVG, insbesondere liegt hier keine „andere Vereinbarung" im Sinne dieser Vorschrift vor. Mit der Klausel in Ziff. 2 des vor 01. Januar 2002 geschlossenen Arbeitsvertrages, wonach sich die „Rechte und Pflichten des Mitarbeiters" aus den für den Bereich Kabinenbesatzungen Gemischt und Interkont geltenden Tarifverträgen ergeben", könnten die Parteien hier eine Gleichstellungsabrede getroffen haben (vgl. Arbeitsgerichts Frankfurt, Urteil v. 05. März 2018 — Az.: 13 Ca 5804/17) . Jedoch steht dies vorliegend dem Begehren des Klägers nicht entgegen. Denn der allein mit C geschlossene TV D Rente Kabine stellt keine andere Abmachung im Sinne des § 4 Abs. 5 TVG dar (vgl. zur Notwendigkeit der Identität auf Gewerkschaftsseite bei ablösenden Tarifverträgen Löwisch/Rieble TVG § 4 Rn. 834). Dem steht auch nicht entgegen, dass die Beklagte das mit der Gleichstellungsabrede verfolgte Ziel, tarifgebundene und nicht tarifgebundene Arbeitnehmer gleichermaßen unter die Anwendung eines Tarifvertrages zu stellen, damit nicht erreichen kann. Denn eine andere Auslegung des § 4 Abs. 5 TVG auf Konstellationen wie im vorliegenden Fall, in denen der Arbeitgeber weiterhin im Verband organisiert ist und einen neuen Tarifvertrag eben nur mit einer Gewerkschaft schließt, würde gegen die in Art. 9 Abs. 3 GG niedergelegte Koalitionsfreiheit verstoßen. IV. Da der Antrag zu 1.a) zulässig und begründet ist, fallen die übrigen hilfsweise gestellten Anträge, insbesondere auch im Hinblick auf die von der Klägerseite aufgeworfene Problematik einer möglichen Altersdiskriminierung, nicht zur Entscheidung an. Ein Eingehen auf sie erübrigt sich somit. B. Der von der Klägerseite im Termin vom 17. August 2018 beantragte Schriftsatznachlass war nicht zu gewähren, da es bezüglich der Entscheidung nicht auf den Inhalt des Schriftsatzes der Beklagtenseite vom 09. August 2018 ankam. C. Die Kosten sind vorliegend von den Parteien hälftig zu tragen. Der Kläger unterliegt mit seinem Leistungsantrag und obsiegt mit seinem Feststellungsantrag. D. Mangels anderer Anhaltspunkte wird für den nach § 61 Abs. 1 ArbGG festzusetzenden Wert des Streitgegenstandes der 36-fache Differenzwert veranschlagt, § 42 Abs. 2 GKG. E. Gründe, die Berufung gegen die Entscheidung gemäß § 64 Abs. 3 ArbGG gesondert zuzulassen, sind nicht gegeben. Die Parteien streiten um die Anwendbarkeit eines Tarifvertrages auf das Arbeitsverhältnis des Klägers. Der Kläger, geboren am 22. Juni 1974, ist bei der Beklagten, einem Luftfahrtunternehmen, seit dem 17. April 2000 auf Grundlage des unter dem selben Tag geschlossenen Arbeitsvertrages als Arbeitnehmer — zuletzt unter der Funktion eines Pursers — beschäftigt. In dem Formulararbeitsvertrag (BI. 18f. d. Anlagenbandes) findet sich unter Ziff. 2 folgende Vereinbarung: „Die gegenseitigen Rechte und Pflichten ergeben sich aus den für den Bereich Kabinenbesatzungen Gemischt und Interkont geltenden Tarifverträgen, den Betriebsvereinbarungen in ihrer jeweils geltenden Fassung sowie aus den gültigen Dienstvorschriften und Anweisungen und aus den Bestimmungen dieses Arbeitsvertrages." Der Kläger ist seit dem Jahr 2011 ohne Unterbrechung Mitglied der A (A) (vgl. Mitgliedsbescheinigung vom 19. Januar 2018, BL119. d. A.) Der B (B), deren Mitglied die Beklagte war, und A sowie der C (C) schlossen mit Wirkung zum 01. Juli 2003 den „Tarifvertrag Übergangsversorgung für Flugbegleiter der D" (TV ÜV) sowie den „Tarifvertrag D-Betriebsrente für das Kabinenpersonal (TV Betriebsrente Kabine). Wegen des Inhaltes dieser Tarifverträge wird auf BI.105 — 122 im Anlagenband Bezug genommen Nachdem ein Übergang der Mitgliedschaft der Beklagten von der B auf den E (E) stattgefunden hat, schlossen der B, der E sowohl mit ver.di als auch mit C Übernahmeverträge. Sowohl der TV ÜV als auch der TV D Betriebsrente sind seitens der Beklagten zum 31. Dezember 2013 sowohl gegenüber der A, als auch gegenüber der C gekündigt worden. Nach den alten Versorgungsregularien konnten die Mitarbeiter grundsätzlich mit Vollendung des 55. Lebensjahres ihr Arbeitsverhältnis beenden und in die sogenannte Übergangsversorgung, die eine verfallbare Zusage darstellte, eintreten. Ab dem Zeitpunkt des Austritts wurde die ÜV, für deren Berechnung die Anzahl der aktiven Vollzeitmonate von Relevanz waren, dann monatlich an die Arbeitnehmer ausgezahlt und dauerte maximal bis zur Vollendung des 63. Lebensjahres an. Erreichte der Mitarbeiter 276 Monate, ergab sich eine maximale ÜV i.H.v. 60 % des letzten versorgungsfähigen Gehaltes in Vollzeit. Bezüglich der betrieblichen Altersversorgung erwarben die Mitarbeiter jedes Jahr Rentenbausteine, die mit Bezug der gesetzlichen Altersrente in Anspruch genommen werden konnte. Zusätzlich regelte der TV ÜV die Flugdienstuntauglichkeit und die dadurch bedingte Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Gemäß § 9 Abs. 5 TV ÜV gewährleistete die Beklagte bei Eintritt der Flugdienstuntauglichkeit nach Vollendung des 45. Lebensjahres die Beitragsfreiheit der Zusatzleistung aus der Versorgungskasse, ferner wurde die Übergangsversorgung vorgezogen und der Mitarbeiter trat in die Übergangsversorgung ein. Gleichzeitig wurden die fehlenden Dienstjahre bis zur Vollendung des 55. Lebensjahres fiktiv als Vollzeitbeschäftigung gerechnet. Bezüglich der weiteren Regularien -wird auf den umfassenden Vortrag der Parteien und auf die jeweiligen Tarifverträge Bezug genommen. Mit Abschluss des ‚Tarifvertrag zur beitragsorientierten Versorgung für das Kabinenpersonal der D: Betriebliche Altersversorgung mit Leistungen zum vorzeitigen Ausscheiden (Tarifvertrag D Rente Kabine, nachfolgend: TV D Rente Kabine) wurden für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kabinenpersonals der TV D- Betriebsrente, der TV Vereinheitlichung D-Betriebsrente und der TV D ÜV mit Wirkung zum 05. Juli 2016 (Umstellungsstichtag) in das neue Versorgungssystem abgelöst (§ 1 TV D Rente), soweit die Arbeitsverhältnisse mit der D an diesem Stichtag noch bestanden (Grundsatz). Aus dem TV D Rente Kabine ergibt sich in § 2 u.a. die Regelung, dass Mitarbeiter, die bis zum 05. Juli versorgungsberechtigt aus dem Arbeitsverhältnis aussteigen, nach dem alten Versorgungssystem behandelt werden. Mitarbeiter, die nach dem 05. Juli 2016 versorgungsberechtigt aus dem Arbeitsverhältnis aussteigen, werden grundsätzlich nach dem neuen Versorgungssystem behandelt. Eine Ausnahme davon findet sich in § 2 Abs. 4 Nr. 4 des TV D Rente Kabine: Demnach erhielten Mitarbeiter, die zum Umstellungsstichtag nach den alten Regularien des Tarifvertrages D Übergangsversorgungseintritts antragsberechtigt sind und „mindestens Vollendung des 54. Lebensjahres und 3 Monate" gemäß des alten Ausscheideverfahrens mit einer Erklärungsfrist von neun Monaten am 05. Juli 2016 erreichten, eine unwiderrufliche Wahloption bis zum 31. Dezember 2017, in welches Versorgungssystem sie wechseln wollten. Diese Ausnahme betrifft die sogenannten „Optionsberechtigten Mitarbeiter", die grundsätzlich mit dem 55. Lebensjahr nach der Regelung des § 19 MTV aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden. Nach einer im Betrieb angewandten Regelung können Mitarbeiter, um ein Ausscheiden zu verhindern, neun Monate vor Ausscheiden einen Antrag auf Verlängerung des Arbeitsverhältnisses stellen. Bei den oben benannten „Optionsberechtigten Mitarbeitern" war diese Antragstellung aufgrund von Zeitablauf nicht mehr möglich. In der neuen Versorgungssystematik gibt es die Aufteilung in eine Übergangsversorgung nicht mehr, vielmehr wurden die ÜV und die betriebliche Altersversorgung in einem integrierten Gesamtsystem zusammengeführt. Eine wesentliche Änderung ist nun, dass die Beklagte Beiträge auf die Versorgungskonten der Mitarbeiter einzahlt (Kapitalkonten in einem Defined Contribution System), die als Versorgungsguthaben angesammelt und am Kapitalmarkt altersabhängig angelegt werden. Für die Vergangenheit erhielten alle Bestandsmitarbeiter einen ÜV-Startbeitrag, welcher in der Regel zum Zeitpunkt der Versorgungsumstellung (Umstellungsstichtag) auf die einzelnen Versorgungskonten eingezahlt wurde. Die Höhe des Startbeitrags orientierte sich grundsätzlich am stichtagsbezogenen, abgezinsten Gegenwert der bis zum Umstellungszeitpunkt erworbenen „Quasianwartschaften" mit Alter 56 der alten verfallbaren endgehaltbezogenen ÜV-Zusage. Durch die Einzahlung wurde der Gegenwert unverfallbar und kann bei längerem Fliegen die lebenslange Altersrente erhöhen. Im Fall einer Flugdienstuntauglichkeit erhalten die Mitarbeiter nach den neuen tariflichen Regelungen eine Absicherung in Form einer Einmalzahlung außerhalb der betrieblichen Altersversorgung, die sich in der Höhe durch Multiplikation der für den Mitarbeiter bereitgestellten DFU-Risikobeitrags mit einem altersabhängigen DFU Risikofaktor und dem durchschnittlichen Beschäftigungsgrad der letzten 10 Jahre errechnet. Bezüglich der weiteren Regularien wird auf den Vortrag der Parteien sowie den Tarifvertrag TV F Rente Kabine (BI. 123 - 156: im Anlagenband.) verwiesen. Die Festlegung des Umstellungsstichtages auf den 05. Juli 2016 erfolgte durch die Beklagte vor dem Hintergrund, dass die Tarifpartner die Einigung auf das neue Versorgungssystem an diesem Tag im Rahmen einer Pressekonferenz bekannt gaben. Weiter wurde am 17. März 2017 zwischen den Tarifpartnern eine schuldrechtliche Vereinbarung zur Ausgestaltung eines Ausgleichsfonds geschlossen. Dieser „Ausgleichsfond" soll für die Übergangszeit, maximal aber zehn Jahre und beginnend ab dem 06. Juli 2016, etwaige finanzielle Nachteile, die durch den Austritt in das neue Versorgungssystem im Vergleich zum alten System der Übergangsversorgung entstehen könnten, ausgleichen. Der Kläger. ist antragsberechtigt, ein Anspruch auf die Leistung besteht nicht. Dieser Fond befindet sich zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch in der Gründung. Der Kläger wird voraussichtlich zum 01. Juli 2029 aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden. Ihm fehlen 156 Monate zum gewählten Stichtag der Beklagten. Er hat von den aktiven Vollzeitmonaten 189 Monate erreicht. Mit Schreiben vom 08. Oktober 2018 erhielt der Kläger eine Berechnung des ÜV-Startbeitrages, dessen Höhe sich auf 109.137,02 EUR beläuft. Der Kläger ist der Auffassung, dass der TV ÜV weiterhin auf sein Arbeitsverhältnis Anwendung finde oder jedenfalls nachwirke. Unter Zugrundelegung des neuen Tarifvertrages habe er deutliche Verluste in seiner Altersversorgung, auf die er seine gesamte Lebensplanung gestützt und auch Entgelteinbußen hingenommen habe. So beliefe sich die Übergangsversorgung unter Zugrundelegung des TV ÜV auf einen monatlichen Betrag in Höhe von 3.540,00 EUR, nach Anwendung der neuen Tarifvertraglichen Regelung jedoch auf einen Betrag in Höhe von 1.136,84 EUR im Monat. Eine Ablösung des Tarifvertragswerkes habe bis heute nicht stattgefunden. Insbesondere scheitere vorliegend auch die Festlegung der durch die Beklagte gewählten Stichtage. Die Stichtagsregelung verstoße gegen § 7 Abs. 1 AGG und sei demnach gemäß § 7 Abs. 2 AGG unwirksam. Ebenso stehe das Günstigkeitsprinzip einer Ablöse der Tarifverträge TV ÜV und TV D Betriebsrente entgegen. Schließlich sei der Kläger auch nicht umfassend informiert worden. Er beantragt zuletzt, 1. die Beklagte zu verurteilen, die Leistungen aus der Übergangsversorgung und der betrieblichen Altersversorgung des Klägers nach dem Tarifvertrag Übergangsversorgung aus dem Jahr 2003 und dem Tarifvertrag betriebliche Altersversorgung aus dem Jahr 2002 zu behandeln; hilfsweise im Fall des Unterliegens mit dem Antrag zu 1.: a) festzustellen, dass die Leistungen aus der Übergangsversorgung und der betrieblichen Altersversorgung für den Kläger nach dem Tarifvertrag Übergangsversorgung aus dem Jahr 2003 und dem Tarifvertrag betriebliche Altersversorgung aus dem Jahr 2002 zu behandeln sind; hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit den Anträgen zu 1. und la.: 2. festzustellen, dass die Beklagte die Übergangsversorgung und die Leistungen aus der Versorgungskasse dem Kläger gemäß des Tarifvertrages Übergangsversorgung aus dem Jahr 2003 abzurechnen hat und die sich ergebenden Ansprüche an den Kläger auszahlen muss; 3. festzustellen, dass die Beklagte die Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung dem Kläger gem. des Tarifvertrages betriebliche Altersversorgung aus dem Jahr 2002 abzurechnen hat und die sich hieraus ergebenden Ansprüche an den Kläger auszahlen muss. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Es sei keine rechtliche Grundlage ersichtlich, die den Antrag des Klägers stützen würde. Die im Arbeitsvertrag vereinbarte Bezugnahmeklausel erfasse den nunmehr normativ und zwingend geltenden TV D Rente Kabine. Es werde in Abrede gestellt, dass die Versorgungsleistungen des Klägers sich durch das neue Versorgungssystem verschlechtern bzw. er durch das neue System erhebliche Verluste bei der Altersversorgung befürchten muss. Schließlich sei auch ein sachlicher Grund für die Differenzierung bezüglich der Stichtagsregelung gegeben. Insbesondere soll mit der Regelung in § 2 Abs. 4 Nr. 4 des TV D Rente Kabine Mitarbeiter besonderes gegen Versorgungsverluste geschützt werden, da sie aufgrund des fortgeschrittenen Alters und des fehlenden Antrags aus dem Arbeitsverhältnis hätten ausscheiden müssen, ohne die Möglichkeit zu haben, Versorgungsverluste durch eigene Bemühungen auszugleichen. Es sei im Übrigen völlig ungewiss, wann der Kläger aus dem Arbeitsverhältnis ausscheide. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt ihrer wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen und den übrigen Akteninhalt sowie den Sitzungsniederschriften Bezug genommen.