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Urteil

23 Ga 4/22

ArbG Frankfurt 23. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:ARBGFFM:2022:0308.23GA4.22.00
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Leitsätze
Einzelfallentscheidung zum Eigentum an einer Bundeslade
Tenor
Die einstweilige Verfügung des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 6. Januar 2022 wird aufgehoben. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat der Verfügungskläger zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Einzelfallentscheidung zum Eigentum an einer Bundeslade Die einstweilige Verfügung des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 6. Januar 2022 wird aufgehoben. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat der Verfügungskläger zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.000,00 € festgesetzt. Die einstweilige Verfügung des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 6. Januar 2022 ist aufzuheben. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gerichtet auf die Verpflichtung des Verfügungsbeklagten zur Herausgabe der Bundeslade ist zurückzuweisen. Ein Verfügungsanspruch besteht nicht. Der Verfügungskläger vermochte einen Anspruch auf Herausgabe der Bundeslade nicht hinreichend darzulegen und glaubhaft zu machen. Ein Anspruch ergibt sich zur Überzeugung der Kammer weder aus § 985 BGB noch aus § 861 Abs. 1 BGB. Nach § 985 BGB kann der Eigentümer von dem Besitzer die Herausgabe der Sache verlangen, es sei denn er ist zum Besitz berechtigt (§ 986 Abs. 1 Satz 1 BGB). Die Behauptungs- und Beweislast für Eigentum des Klägers und Besitz des Beklagten zur Zeit der Rechtshängigkeit liegt beim Kläger (MüKoBGB/Baldus, B. Aufl. 2020, BGB § 985 Rn. 265). Der Verfügungsbeklagte ist unstreitig im Besitz der streitgegenständlichen Bundeslade. Der Verfügungskläger vermochte im einstweiligen Verfügungsverfahren nicht darzulegen und glaubhaft zu machen, dass er Eigentümer der streitgegenständlichen Bundeslade ist. Der Kläger trägt die Darlegungs- und Beweislast für sein Eigentum an der Sache. Weil zugunsten des Besitzers einer beweglichen Sache die Eigentumsvermutung des § 1006 Abs. 1 streitet, muss der Kläger diese widerlegen (BeckOGK/Spohn-heimer, 1.2.2022, BGB § 985 Rn. 118-119.1). Der Kläger kommt seiner Behauptungslast für das Eigentum nicht bereits dadurch nach, dass er sich einfach als Eigentümer bezeichnet. Vielmehr dient die Angabe des Erwerbsgrundes nach allgemeinen Regeln der Substantiierung (MüKoBGB/Baldus, B. Aufl. 2020, BGB § 985 Rn. 265; Kroiß/Teichmann u.a., FormularBibliothek Zivilprozess — Erb-recht/Sachenrecht, Teil 1 Rn. 78). Trägt der Kläger diese Tatsachen im gerichtlichen Verfahren nicht oder unzureichend vor, ist sein Anspruch nicht genügend bestimmt und somit unschlüssig (Kroiß/Teichmann u. a., FormularBibliothek Zivilprozess — Erbrecht/Sachenrecht, Teil 1 Rn. 78; BGH, 29.1.1951 — IV ZR 156/50 — BeckRS 1951, 31397663). Der Verfügungskläger beschränkt seinen Vortrag im Wesentlichen auf die Behauptung, Eigentümer der Bundeslade zu sein und dieses durch Übergabe an den Verfügungsbeklagten als seinen Stellvertreter erlangt zu haben. Eine hinreichende Glaubhaftmachung dieses Vortrags fehlt bereits. U.a. weil zwischen den Parteien unstreitig ist, dass die Bundeslade im Jahr 2016 durch den zuständigen Bezirksbischof in F an den Verfügungsbeklagten übergeben wurde und sich dieser auch aktuell sowie immer wieder in der Vergangenheit im Besitz der Bundeslade befindet und befand, genügt der vorgenannte Vortrag des Verfügungsklägers insbesondere mit Blick auf die für den Verfügungsbeklagten als Besitzer der Bundeslade als körperliche, mithin bewegliche Sache geltende Eigentumsvermutung zudem schon nicht zur Darlegung der Eigentümerstellung. Es fehlt an konkretem Vortrag zum Erwerbsgrund sowie angesichts der vom Verfügungskläger behaupteten Stellvertretung des Verfügungsbeklagten für den Verfügungskläger bei der Übergabe der Bundeslade an konkretem Vortrag zu einer entsprechenden Vereinbarung zwischen den Parteien sowie zu einer entsprechenden Bevollmächtigung. Schließlich hat der Vertretene darzulegen und zu beweisen, dass der Vertreter mit Vertretungsmacht in seinem Namen gehandelt hat (BeckOK BGB/Schäfer, 61. Ed. 1.2.2022, BGB § 164 Rn. 47; BeckOGWUlrici, 1.8.2021, BGB § 177 Rn. 102). Dieser Vortrag wird auch nicht etwa durch die — zwischen den Parteien streitige — Behauptung des Verfügungsklägers obsolet, nur die Kirche könne Eigentümer der Bundelade sein; zumal es auch hier bereits an einer entsprechenden Glaubhaftmachung fehlt. Der Verfügungskläger vermochte seine Eigentümerstellung letztlich auch nicht durch seine eidesstattlich versicherte Erklärung darzulegen, wonach der Verfügungsbeklagte in einem Gespräch am 9. Januar 2022 eingeräumt habe, kein Eigentümer der Bundeslade zu sein. Der Verfügungsbeklagte versicherte seinerseits nämlich an Eides statt, dass ihm sein Eigentum an der Bundeslade in eben jenem Gespräch von den Vereinsmitgliedern bestätigt worden sei. Auf Ebene der Beweiswürdigung ist daher eine Unerweislichkeit über den Inhalt des Gesprächs vom 9. Januar 2022 festzustellen. Die Kammer hat daher vom Nichtvorliegen der Bestätigung der Eigentümerstellung des Verfügungsklägers auszugehen, da dieser beweisbelastet ist (vgl. Saenger, ZPO § 286 Rn. 34). Ein Anspruch aus § 861 Abs. 1 BGB vermochte der Verfügungskläger ebenso wenig darzulegen. Ein solcher setzt die hinreichende Darlegung und Glaubhaftmachung der eigenen vorherigen Besitzerstellung des Verfügungsklägers voraus, an welcher es hier fehlt. Der Verfügungskläger hat weder zu seinem unmittelbaren noch zu seinem mittelbaren Besitz hinreichend und nachvollziehbar vorgetragen. In der mündlichen Verhandlung ergab sich vielmehr, dass die Bundeslade mangels eigener Kirche des Verfügungsklägers nicht in dessen Räumlichkeiten, sondern allenfalls in solchen anderer Glaubensgemeinschaften aufbewahrt wurde, sowie sich vielmehr bereits in der Vergangenheit in Kenntnis des Verfügungsklägers in der Obhut des Verfügungsbeklagten befand. Die den Verfügungsbeklagten zur Herausgabe verpflichtende einstweilige Verfü gung vom 6. Januar 2022 ist daher aufzuheben. Die Kostenentscheidung beruht auf § 46 Abs. 2 ArbGG i.V.m. § 91 ZPO. Die Kosten des Verfahrens sind für das Eilverfahren insgesamt dem Verfügungskläger unabhängig davon aufzuerlegen, ob die Maßnahme des einstweiligen Rechtsschutzes ursprünglich gerechtfertigt war (vgl. LG Köln, 9.7.1985 — 81 O 44/82 — NJW-RR 1986, 552). Der Wert des Streitgegenstandes wird festgesetzt auf 10.000 €. Für den hier streitgegenständlichen Antrag zu 1. der Antragsschrift ist der doppelte Hilfswert zu berücksichtigen. Eine Entscheidung über die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus der einstweiligen Verfügung vom 6. Januar 2022 obliegt der Vorsitzenden alleine (§ 55 Abs. 1 Nr. 6 ArbGG); obgleich der betreffende Antrag angesichts der Aufhebung der einstweiligen Verfügung überholt sein dürfte. Die Rechtsmittelbelehrung folgt auf der nächsten Seite. Nachdem der Verfügungsbeklagte gegen die einstweilige Verfügung des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 6. Januar 2022 Widerspruch eingelegt hatte, streiten die Parteien nun weiterhin im einstweiligen Verfügungsverfahren um die Pflicht des Verfügungsbeklagten zur Herausgabe der Bundeslade. Der Verfügungskläger ist eine in A ansässige Religionsgemeinschaft, welche in Vereinsform betrieben wird. Der Verein ist seit Herbst 2017 unter der Registernummer xxxxxx in das Vereinsregister eingetragen. Der Verein ist der christlich orthodoxen B Kirche zugeordnet und ein Teil dieser Religionsgemeinschaft. Nach dem Glauben der Religionsgemeinschaft darf ein Gottesdienst nur stattfinden, wenn sich die Bundeslade als höchstes Gebetsbuch in dem Gebetsraum/in der Kirche befindet. Der Verfügungskläger verfügt über keine eigene Kirche in A, sondern mietet sich entsprechende Räumlichkeiten für seine Gottesdienste etc. von anderen Glaubensgemeinschaften an. Der Verfügungsbeklagte ist der Pfarrer des Vereins. Er erhält eine Vergütung auf Basis eines 450,00 EUR-Minijobs. Die Parteien schlossen unter dem 1. März 2021 einen Arbeitsvertrag nebst Tätigkeitsbeschreibung, welche als BI. 7 bis 10 zur Gerichtsakte gereicht wurden. Mitte Dezember 2021 kam es zu einem Streit der Parteien. Der Verfügungsbeklagte verwendete die streitgegenständliche Bundeslade bis zum Jahr 2018 in Gottesdiensten in der griechisch-orthodoxen Kirchengemeinde der C in D sowie ab 2018 bis 2021 für seine ehrenamtliche Arbeit und Predigten bei dem Verfügungskläger. Vor 2018 predigte bei dem Verfügungskläger der Priester E unter Verwendung einer anderen als der streitgegenständlichen — wie der Verfügungsbeklagte meint, einer ihm gehörenden — Bundeslade. Die streitgegenständliche Bundeslade war in der Vergangenheit jedenfalls immer wieder im Besitz des Verfügungsbeklagten und ist es aktuell seit spätestens 19. Dezember 2021. Seither konnten von der Gemeinde des Verfügungsklägers keine Gottesdienste mehr gefeiert werden. Die Bundeslade wurde dem Verfügungsbeklagten 2016 von einem inzwischen verstorbenen Bezirksbischof in F übergeben. Zwischen den Parteien ist streitig, ob hierdurch der Verfügungsbeklagte, wie er meint, selbst Eigentum an der Bundeslade erwarb, oder aber der Verfügungskläger, da er, wie er behauptet, von dem Verfügungsbeklagten lediglich vertreten worden sei. Bereits im Jahr 2014 wurde in A ein Verein namens G Kirche in A errichtet. Der Verfügungskläger meint, die streitgegenständliche Bundeslade stehe in seinem Eigentum. Er behauptet, die europäische Vertretung des Bischofs und die Diözese Deutschland hätten der Gemeinde am 5. Oktober 2016 als Zeichen der Anerkennung und um in der Lage zu sein, eigenständig Gottesdienste zu feiern, die streitgegenständliche Bundeslade übergeben. Der Verfügungsbeklagte hätte die Bundeslade als Pfarrer der Gemeinde und demnach als Stellvertreter des Verfügungsklägers, nicht als natürliche Person, beim Bischof in F abgeholt. Er behauptet — unter Vorlage schriftlicher Erklärungen verschiedener Priester — weiter, dass nie der Pfarrer selbst der Eigentümer der Bundeslade selbst werde, sondern diese stets im Eigentum der Gemeinde stehe. Es sei nicht möglich, die Bundeslade einer anderen Kirche zu nutzen. Er meint, der Verfügungsbeklagte habe kein Recht zum Besitz. Er behauptet, der Verfügungsbeklagte habe die Bundeslade entwendet und schließlich in einem Gespräch mit verschiedenen Gemeindemitgliedern des Verfügungsklägers am 9. Januar 2022 erklärt, die Bundeslade an ihren Eigentümer, den Verfügungskläger, herausgeben zu wollen. Der Verfügungskläger sei aus dem Verein namens G Kirche in A hervorgegangen. Am 6. Januar 2022 ist eine einstweilige Verfügung des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main ergangen, durch welche dem Verfügungsbeklagten die Herausgabe der Bundeslade aufgegeben wurde. Gegen die einstweilige Verfügung hat der Verfügungsbeklagte am 10. Januar 2022 Widerspruch eingelegt. Der Verfügungskläger beantragt nunmehr: Der Widerspruch wird zurückgewiesen und die einstweilige Verfügung vom 06. Januar 2022 wird bestätigt. Der Verfügungsbeklagte beantragt: 1. Die Einstweilige Verfügung des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 06. Januar 2022 wird aufgehoben. 2. Die Vollstreckung aus der einstweiligen Verfügung wird mit sofortiger Wirkung ohne Sicherheitsleistung, hilfsweise gegen Sicherheitsleistung, eingestellt. Der Verfügungskläger beantragt: Der Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus der einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen. Der Verfügungsbeklagte meint, er sei zu jeder Zeit alleiniger Eigentümer der streitgegenständlichen Bundeslade gewesen und sei es auch tatsächlich noch. Durch die persönliche Übergabe der Bundeslade an ihn im März 2016 durch den inzwischen verstorbenen Bezirksbischof in F habe er das alleinige Eigentum erworben. Es sei schon nicht ersichtlich, wie der erst in 2017 errichtete Verfügungskläger hätte in 2016 Eigentum an der Bundeslade erwerben können. Er behauptet, in einem Gespräch mit verschiedenen Gemeindemitgliedern des Verfügungsklägers am 9. Januar 2022 habe Herr I, ein Vereinsmitglied, bestätigt, dass die Bundelade im Eigentum des Verfügungsbeklagten stehe und ihn um die leihweise Überlassung an den Verfügungskläger für anstehende Messen gebeten. Zum weiteren Sach- und Streitstand wird Bezug genommen auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf den Beschluss vom 6. Januar 2022 und die Sitzungsniederschrift, soweit dies noch nicht ausdrücklich geschehen ist.