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Urteil

9 Ca 5593/20

ArbG Frankfurt 9 Ca 5593/20. Fachkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:ARBGFFM:2021:0331.9CA5593.20.00
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Leitsätze
Die Parteien streiten über die Einbehaltung von Vergütung sowie die Wirksamkeit eines zwischen den Parteien geschlossenen Darlehensvertrag.
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 7.500,00 Euro netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 500,00 Euro seit dem 28. Oktober 2019, seit dem 28. November 2019, seit dem 28. Dezember 2019, seit dem 28. Januar 2020, seit dem 28. Februar 2020, seit dem 28. März 2020, seit dem 28. April 2020, seit dem 28. Mai 2020, seit dem 28. Juni 2020, seit dem 28. Juli 2020, seit dem 28. August 2020, seit dem 28. September 2020, seit dem 28. Oktober 2020 seit dem 28. November 2020 sowie seit dem 28. Dezember 2020 zu zahlen. Es wird festgestellt, dass der Darlehensvertrag zum Schulungsvertrag vom 28.11.2011/30.11.2011 unwirksam ist. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen Der Streitwert wird auf 18.000,00 Euro festgesetzt. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 7.500,00 Euro netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 500,00 Euro seit dem 28. Oktober 2019, seit dem 28. November 2019, seit dem 28. Dezember 2019, seit dem 28. Januar 2020, seit dem 28. Februar 2020, seit dem 28. März 2020, seit dem 28. April 2020, seit dem 28. Mai 2020, seit dem 28. Juni 2020, seit dem 28. Juli 2020, seit dem 28. August 2020, seit dem 28. September 2020, seit dem 28. Oktober 2020 seit dem 28. November 2020 sowie seit dem 28. Dezember 2020 zu zahlen. Es wird festgestellt, dass der Darlehensvertrag zum Schulungsvertrag vom 28.11.2011/30.11.2011 unwirksam ist. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen Der Streitwert wird auf 18.000,00 Euro festgesetzt. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen. I. Die zulässige Klage ist begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Auszahlung der einbehaltenen Vergütung sowie einen Anspruch auf Feststellung der Unwirksamkeit des Darlehensvertrages. 1. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung der einbehaltenen Vergütung in Höhe von insgesamt 7.500,00 Euro aus § 611a BGB. a) Die Beklagte hat im Zeitraum von Oktober 2019 bis Dezember 2020 monatlich 500,00 EUR, insgesamt mithin EUR 7.500,00 von der Nettovergütung des Klägers einbehalten b) Die Beklagte war nicht berechtigt, den streitgegenständlichen Teil des Nettoentgelts einzubehalten. Ein Rechtsgrund für den Einbehalt ergibt sich insbesondere nicht aus dem Darlehensvertrag zum Schulungsvertrag, der in § 3 eine Verpflichtung des Klägers enthält, den Eigenanteil zur Schulung zurückzuzahlen. Eine Rückzahlungsverpflichtung ergibt sich nämlich nicht aus § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB i.V.m. dem Darlehensvertrag zum Schulungsvertrag vom 28./30. November 2011. Hinsichtlich der Begründung wird im Folgenden auf die Entscheidung des LAG Hessen vom 2. Juli 2020 (Az. 11 Sa 875/19) Bezug genommen: Die in § 10 Abs. 1 des Schulungsvertrages geregelte Kostenbeteiligung des Klägers und die in § 3 des Darlehensvertrags enthaltene Rückzahlungsverpflichtung benachteiligen den Kläger unangemessen gemäß § 307 Abs.1 S.1 BGB Der Schulungs- und der Darlehensvertrag wurden im Rahmen der Schulung mit einer Vielzahl von Nachwuchsflugzeugführern abgeschlossen, sodass es sich um allgemeine Geschäftsbedingungen handelt. Die Vertragsbedingungen wurden von den Parteien auch nicht im Einzelnen ausgehandelt. Der Darlehens- und der Schulungsvertrag bilden hinsichtlich der Kostenbeteiligung im Schulungsvertrag und der Rückzahlungsvereinbarung im Darlehensvertrag ein einheitliches Vertragskonstrukt, was im Rahmen der Inhaltskontrolle Berücksichtigung finden muss. Äußerlich getrennte Verträge können, auch wenn sie nicht zwischen den gleichen Parteien abgeschlossen wurden, eine rechtliche Einheit bilden, wenn sie nach dem Willen der Parteien derart voneinander abhängen, dass sie miteinander stehen und fallen. Dies ist vorliegend der Fall. Der Darlehens- und der Schulungsvertrag wurden zeitgleich unter Beteiligung derselben Personen abgeschlossen. Die Verträge weisen auch inhaltliche Verknüpfungen auf, weil Grundlage des Darlehensvertrages die in dem Schulungsvertrag vereinbarte Kostenbeteiligung des Klägers ist und der Schulungsvertrag nicht nur Rechte und Pflichten der LFT, sondern auch der Beklagten regelt. Darüber hinaus sehen beide Verträge Ausnahmen von der Kostenbeteiligung des Klägers, bzw. der Rückzahlungspflicht vor. Die Regelungen zur Kostenbeteiligung und zur Rückzahlungsverpflichtung be nachteiligen den Verwender nach § 307 Abs.1 S.1 BGB entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen. Eine entgegen den Geboten von Treu und Glauben benachteiligende Regelung liegt vor, wenn der Verwender durch einseitige Vertragsgestaltung missbräuchlich eigene Interessen auf Kosten des Vertragspartners durchzusetzen versucht. Zwar kann der Arbeitgeber Kosten einer beruflichen Aus- oder Weiterbildung, die die Arbeitsmarktchancen eines Arbeitnehmers erhöhen in wirtschaftlich angemessener Weise auf den Arbeitnehmer abwälzen. Dies gilt aber nicht, wenn die Ausbildung eine Investition im Interesse des Arbeitgebers darstellt, da dieser dann die Ausbildungskosten aufbringt, um die erworbenen Kenntnisse des Arbeitsnehmers für den Geschäftsbetrieb nutzbar zu machen. Vorliegend ergibt sich die Unangemessenheit der vereinbarten Kostenbeteiligung bzw. Rückzahlungsverpflichtung des Klägers i.S.d. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB daraus, dass er sich in dem vereinbarten Umfang von € 60.000,00 an den Kosten der Schulung beteiligte bzw. zur Rückzahlung des ihm in dieser Höhe gewährten Darlehens verpflichtete, obwohl ihm das Risiko einer unter Umständen für ihn wertlosen Teilschulung aufgrund der Ausgestaltung der Regelungen in §§ 1, 13 Abs. 2 des Schulungsvertrages auferlegt wurde. Die Rückzahlungsverpflichtung des Nachwuchsflugzeugführers ist nämlich nicht für den Fall ausgeschlossen, dass diesem nach der aufgrund des Schulungsvertrags durchgeführten Teilschulung keine Folgevereinbarung gemäß § 13 Abs. 1 des Schulungsvertrages für die für den Abschluss der MPL Ausbildung zwingend erforderlichen weiteren Schulungsteile von einer unter den „Konzerntarifvertrag" fallenden Gesellschaft angeboten werden kann. Nach § 13 Abs. 2 erfolgt ein solches Vertragsangebot nur, wenn ein entsprechender Bedarf an Copiloten bei einer dieser Gesellschaften besteht. Hierdurch wird dem Nachwuchsflugzeugführer das Risiko aufgebürdet, auch dann zur Rückzahlung des Eigenanteils verpflichtet zu sein, wenn die Schulung mangels Bedarfs nicht fortgesetzt wird. Dies gilt insbesondere angesichts der im Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Operator-Bindung. Eine Fortsetzung der Schulung bei einem anderen Unternehmen zum Abschluss der MPL-Ausbildung war so gerade nicht möglich. c) Eine Rückzahlungsverpflichtung des Klägers folgt auch nicht aus § 5 des Arbeitsvertrages vom 18. April 2019. Gemäß § 5 des Arbeitsvertrags ergibt sich, dass für die Rückzahlung des gewährten Darlehens die Regelungen des geschlossenen Darlehensvertrags gelten sollen. Die Regelung begründet aber keine eigenständige Zahlungsverpflichtung, sondern nimmt lediglich auf eine bereits getroffene Vereinbarung Bezug. Es handelt sich insoweit weder um ein konstitutives noch ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis. Eine neue selbständige Verpflichtung des Klägers unabhängig vom Schuldgrund sollte gerade nicht begründet werden und auch eine bereits bestehende Schuld sollte nicht lediglich bestätigt werden. Es handelt sich vielmehr um eine bloße Verweisung auf die für die Rückzahlung des Darlehens geltenden Regelungen des Darlehensvertrags und mithin um eine deklaratorische Bestimmung ohne eigenen Regelungsgehalt. Es ist nicht ersichtlich, dass die Parteien über die bloße Verweisung hinaus eine weitergehende Rechtswirkung im Sinne eines Schuldanerkenntnisses begründen wollten. Als Rechtsgrund für den Einbehalt von monatlich 500,00 Euro vom Nettoentgelt kann sich die Beklagte auch nicht auf einen Anspruch auf Wertersatz berufen. Sinn und Zweck des Rechtsfolgensystems des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen stehen bereicherungsrechtlichen Ansprüchen entgegen. Der Zweck der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB würde unterlaufen, wenn der Verwender von allgemeinen Geschäftsbedingungen einen vertraglich vereinbarten Rückzahlungsanspruch infolge einer unangemessen benachteiligenden Vertragsgestaltung verlieren, anschließend aber über den Bereicherungsausgleich das nach §§ 305 ff. BGB missbilligte Ziel erreichen würde (BAG, Urteil vom 28. Mai 2013 - 3 AZR 103/12, juris Rn. 28). 2. Der Klageantrag zu 2. ist ebenfalls zulässig und begründet. Der Feststellungsantrag ist als Zwischenfeststellungsklage im Sinne des § 256 Abs. 2 ZPO zulässig, weil nur so die für Folgerechtsstreitigkeiten erforderliche Frage der Wirksamkeit des Darlehensvertrags geklärt werden kann. Der Feststellungsantrag ist auch begründet. Die Unwirksamkeit des Darlehensvertrages ergibt sich daraus, dass der Schulungs- und der Darlehensvertrag als einheitliches Vertragskonstrukt anzusehen sind, von denen ein Vertrag nicht ohne den anderen geschlossen worden wäre. Diese Einheit der Verträge hat aufgrund der gegen § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB verstoßende Regelung über die Kostenbeteiligung des Klägers im Zweifel nach § 139 BGB die Gesamtnichtigkeit auch des verbundenen Vertrags und damit die Unwirksamkeit des gesamten Darlehensvertrages zur Folge. Die Kostenentscheidung beruht auf § 46 Abs.2 ArbGG iVm § 91 ZPO. Die Beklagte hat als unterlegene Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Ill. Der Streitwert war nach § 61 Abs. 1 ArbGG im Urteil festzusetzen. IV. Die Berufung war nicht gesondert zuzulassen. Zulassungsgründe im Sinne des § 64 Abs. 3 ArbGG waren nicht ersichtlich. Die Parteien streiten über die Einbehaltung von Vergütung sowie die Wirksamkeit eines zwischen den Parteien geschlossenen Darlehensvertrags. Die Beklagte ist ein Luftfahrtunternehmen, das im Bereich des fliegenden Personals regelmäßig mehr als 24.000 Arbeitnehmer beschäftigt. Der Kläger ist auf Grundlage des Arbeitsvertrags vom 18. April 2019 seit dem 1. Juni 2019 als Flugzeugführer bei der Beklagten beschäftigt. Der Arbeitsvertrag der Parteien enthält in Ziffer 5 folgende Regelung: „5. Rückzahlung von Schulungskosten / Darlehensrückzahlung Bezüglich der Rückzahlung des Herrn A gewährten Darlehens gelten die Regelungen des zwischen den Parteien abgeschlossenen Darlehensvertrages. Sollte Herr A nicht bis zum Ende des zweiten Kalendermonats, ab Beginn des Arbeitsverhältnisses, schriftlich erklärt haben, für welches Tilgungsmodell er sich entscheidet, gilt automatisch die zweite Alternative der angebotenen Tilgungsmöglichkeiten. " Die B „B" (früher: C „C") ist eine 100%ige Tochtergesellschaft der Beklagten und bildet fliegerisches Personal aus bzw. fort. Sie schulte in ihrer Verkehrsfliegerschule auch Nachwuchsflugzeugführer für die Beklagte. Am 28./30. November 2011 schlossen die C und der Kläger einen Schulungsvertrag. Vertragsgegenstand war die Durchführung der fliegerischen Grundschulung des Klägers zum Verkehrsflugzeugführer nach den Standards der Beklagten. Der Schulungsvertrag lautet auszugsweise wie folgt: „§ 1 Vertragsgegenstand Gegenstand dieses Vertrages ist die fliegerische Grundschulung von Herrn Heinemann zum Flugzeugführer nach den Standards der D, E,, durch die C. Diese beinhaltet die Vermittlung von theoretischen Kenntnissen und praktischen Fähigkeiten zum Erwerb der Lizenz Multi-Crew Pilot Licence MPL(A). Der Schulungsvertrag umfasst in diesem Fall die praktische Ausbildung der Core und Basic Phase im Rahmen des MPL Lehrplans sowie die theoretische ATPL (A)-Schulung und führt nicht zum Erwerb der Multi-Crew Pilot Licence (MPL). (...) § 10 Schulungskosten (1) Herr A trägt von den Gesamtkosten grundsätzlich einen Eigenanteil von € 60.000,00. Dieser wird 12 Monate nach Schulungsbeginn fällig. Die restlichen Kosten der Schulung werden von der D, Et, getragen, sofern nicht zwischen der D und Herrn A eine andere Kostentragungspflicht vorgesehen ist. (2) Endet das Schulungsverhältnis vorzeitig aus Gründen, die Herr A zu vertreten hat, trägt Herr A die bis zu diesem Zeitpunkt entstandenen Schulungskosten, maximal jedoch € 5.000 für die abgeschlossene Theorieausbildung, maximal € 25.000 für die Core Phase sowie maximal € 60.000 für die Basic Phase. Die Schulungsabschnitte sind im Lehrplan einzusehen. (3) (...) § 13 Weitere Schulungen zum Erwerb der Multi-Crew Pilot Licence (1) Nach dem erfolgreichen Abschluß der in § 1 genannten theoretischen und praktischen Schulungen wird Herrn A von einer Gesellschaft, die unter den „Konzerntarifvertrag" fällt, im Hinblick auf ein Beschäftigungsverhältnis bei einer dieser Gesellschaften ein Schulungsvertrag für die Intermediate und Advanced Phase der MPL Ausbildung zum Erwerb der MPL(A) angeboten. (2) Ein solches Vertragsangebot erfolgt nur, sofern ein entsprechender Bedarf an Copiloten bei einer dieser Gesellschaften ausgewiesen wird, ein Tauglichkeitszeugnis im Sinne von § 2 Abs. (3) dieses Schulungsvertrages vorliegt und bis zu diesem Zeitpunkt ein zweifelsfreier Schulungsverlauf gemäß § 11 (6) gegeben bzw. eine Empfehlung von der F/G-Auswahlkommission erfolgt ist." Ebenfalls unter dem 28./30. November 2011 schlossen die Beklagte und der Kläger einen Darlehensvertrag zum Schulungsvertrag. Danach gewährte die Beklagte dem Kläger ein Darlehen i.H.v. EUR 60.000,00 für die Zahlung des Eigenanteils gemäß dem Schulungsvertrag. Der von den Parteien geschlossene Darlehensvertrag lautet auszugsweise wie folgt: „§ 1 Darlehenssumme D gewährt dem Darlehensnehmer ein Darlehen. Die Darlehenssumme beträgt 60.000, 00 € (in Worten: sechzigtausend) § 2 Zweckbindung/Auszahlung Das Darlehen wird vollständig und ausschließlich für die Zahlung des Eigenanteils verwendet, den der Darlehensnehmer gem. § 10 Abs. (1) des Schulungsvertrags mit der C zu tragen hat und welcher 12 Monate nach Schulungsbeginn zur Zahlung fällig wird. Die Ausschüttung des Darlehensbetrages erfolgt zwölf Monate nach Schulungsbeginn disagiofrei ausschließlich durch eine Zahlung an die C. Der Darlehensnehmer weist D hiermit unwiderruflich zu dieser Zahlung an. (...) § 3 Zins/Tilgung (1) Der Darlehensbetrag wird für die Dauer der Schulung und darüber hinaus bis zum Beginn eines Arbeitsverhältnisses als Flugzeugführer innerhalb oder außerhalb des D-Konzerns entsprechend § 10 Abs. (2) des Schulungsvertrages zins- und tilgungsfrei gestellt. § 5 Verzicht auf Darlehensforderung, Rückzahlung in besonderen Fällen (1) Bei Abbruch der Schulung wegen einer von einem D-Fliegerarzt bescheinigten, dauernden Fluguntauglichkeit nach § 11 Abs. (2) des Schulungsvertrages wird D auf die Rückzahlung des Darlehens verzichten. (2) Sofern der Darlehensnehmer den fachlichen Anforderungen nicht genügt und aus diesem Grunde der Schulungsvertrag mit der C nach § 11 Abs. (3), (4) oder (6) des Schulungsvertrages vorzeitig beendet wird, wird D ebenfalls auf die Rückzahlung des Darlehens verzichten. (0) Wird der Darlehensnehmer nach erfolgreich beendeter Schulung nicht in ein Cockpit-Arbeitsverhältnis im D-Konzern übernommen, weil er den fachlichen Anforderungen nicht genügt oder wird dem Darlehensnehmer aus diesem Grund während der Probezeit gekündigt, wird die Darlehensforderung bis zum Zeitpunkt der Aufnahme eines Arbeitsverhältnisses als Flugzeugführer außerhalb des D-Konzerns, längstens jedoch bis zum Ende des zweiten Jahres ab der Beendigung der Schulung, bzw. ab dem Ausscheidedatum des Darlehensnehmers zinsfrei gestundet. (...) Sollte der Darlehensnehmer innerhalb von zwei Jahren keine Flugzeugführertätigkeit aufnehmen können, wird D auf die Rückzahlung verzichten, soweit der Darlehensnehmer unverzüglich nach Ablauf der zwei Jahre schriftlich gegenüber Lufthansa anzeigt und nachweist, dass er bis zu diesem Zeitpunkt keine Flugzeugführertätigkeit außerhalb des D-Konzerns ausgeübt hat, bzw. ausübt. (4) Im Falle einer arbeitgeberseitigen Kündigung, die der Darlehensnehmer nicht zu vertreten hat, wird die Darlehensforderung bis zum Zeitpunkt der Aufnahme eines Arbeitsverhältnisses als Flugzeugführer innerhalb oder außerhalb des D-Konzerns, längstens jedoch bis zum Ende des fünften Jahres ab dem Ausscheidedatum des Darlehensnehmers zinsfrei gestundet. (...) Sollte der Darlehensnehmer innerhalb von fünf Jahren keine Flugzeugführertätigkeit aufnehmen können, wird D auf die Rückzahlung verzichten, soweit der Darlehensnehmer unverzüglich nach Ablauf der fünf Jahre schriftlich gegenüber D anzeigt und nachweist, dass er bis zu diesem Zeitpunkt keine Flugzeugführer tätigkeit ausgeübt hat, bzw. ausübt. (...) (6) Wird dem Darlehensnehmer aus betrieblichen Gründen, insbesondere mangels Bedarf an Flugzeugführern, nicht innerhalb von fünf Jahren nach Beendigung der Schulung die Übernahme in ein Cockpit-Arbeitsverhältnis angeboten, wird D auf die Rückzahlung des Darlehens verzichten. (7) Nimmt der Darlehensnehmer ein Arbeitsvertragsangebot als Flugzeugführer bei einer Gesellschaft, die unter den „Konzerntarifvertrag" fällt, nicht an und verwendet die erworbenen Lizenzen für eine Erwerbstätigkeit bei einer anderen Fluggesellschaft, so ist er zu einer Rückzahlung der tatsächlich entstandenen Schulungskosten (derzeit in Höhe von € 110.000, 00) verpflichtet. " Der Darlehens- und Schulungsvertrag sind Formularverträge, die die Beklagte und die B mehrere 1000 Mal verwendet haben. Am 14. März 2015 endete die fliegerische Grundschulung des Klägers mit dem Ende der sogenannten Citation-Phase nach Unterbrechungen der Schulung vom 28. Februar 2013 bis einschließlich 5. November 2013 und vom 16. März 2014 bis 1. November 2014. i~ Seit Oktober 2019 behielt die Beklagte monatlich EUR 500,00 vom Nettoentgelt des Klägers unter der Bezeichnung „Ausbildungsdarlehen" ein. Mit seiner am 29. Juli 2020 beim Arbeitsgericht Frankfurt am Main eingegangenen und der Beklagten am 24. August 2020 zugestellten Klage begehrt der Kläger zuletzt die Auszahlung einbehaltener Vergütung in Höhe von zwischenzeitlich EUR 7.500,00 sowie die Feststellung, dass der Darlehensvertrag unwirksam ist. Der Kläger ist der Auffassung, die Beklagte sei nicht zum Einbehalt der Darlehensraten berechtigt. Der geschlossene Darlehensvertrag benachteilige ihn aus verschiedenen, von ihm näher ausgeführten Gründen unangemessen im Sinne des § 307 Abs.1 BGB und sei unwirksam. Die Beklagte habe ihn nicht fertig ausgebildet, weil ihm die notwendige LIFUS-Phase und die erforderlichen Flugstunden gefehlt hätten. Auch die Vereinbarung eines Eigenanteils an den Ausbildungskosten stelle aufgrund der bis zum 6. April 2016 geltenden Operatorbindung eine unangemessene Benachteiligung dar. Im Übrigen sei die Beklagte verpflichtet, gemäß § 5 Abs.6 des Darlehensvertrags auf die Rückzahlung des Darlehens zu verzichten, weil ihm nicht binnen fünf Jahren ein Cockpitarbeitsverhältnis angeboten worden sei. Da die Ausbildung des Klägers nach Abschluss der Citation Phase am 14. März 2015 nicht fortgeführt worden sei, habe er seine Ausbildung bei der Austrian Airlines AG gegen Zahlung weiterer Schulungskosten fortsetzen müssen, weil die von der C durchgeführte Teilschulung für ihn wertlos gewesen sei. Er habe sich nach Abschluss der Citation Phase nicht bei anderen Fluggesellschaften bewerben können, weil die Lizenz den Abschluss des LIFUS voraussetze. Durch die Operator-Bindung sei er vielmehr an die Beklagte gebunden gewesen. Auch die Regelung in Ziffer 5 des Arbeitsvertrags könne eine gesonderte Zahlungsverpflichtung nicht begründen. Der Kläger beantragt, 1) die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 7.500 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 500,00 € netto seit dem 28. Oktober 2019, seit dem 28. November 2019, seit dem 28. Dezember 2019, seit dem 28. Januar 2020, seit dem 28. Februar 2020, seit dem 28. März 2020, seit dem 28. April 2020, seit dem 28. Mai 2020, seit dem 28. Juni 2020, seit dem 28. Juli 2020, seit dem 28. August 2020, seit dem 28. September 2020, seit dem 28. November 2020 seit dem 28. Dezember 2020 zu zahlen. 2) festzustellen, dass der Darlehensvertrag zum Schulungsvertrag zwischen dem Kläger und der Beklagten vom 28. November 2011/30. November 2011 unwirksam ist. Hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit dem Klageantrag zu 2) 3) die Beklagte zu verurteilen, gegenüber dem Kläger ihren Verzicht auf die Rückzahlung des Darlehens nach dem Darlehensvertrag zum Schulungsvertrag vom 28. November 2011/30. November 2011 zu erklären. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte trägt vor, die C habe die Verpflichtungen aus dem Schulungsvertrag erfüllt und der Kläger sei nach Folgevereinbarungen zum Schulungsvertrag im Ergebnis erfolgreich zum Flugzeugführer geschult worden. Der Kläger habe auch fristgemäß ein Angebot auf Abschluss eines Arbeitsvertrags erhalten. Der Darlehensvertrag sei weder intransparent noch benachteilige er den Kläger unangemessen. Die mit der C geschlossenen Verträge stellten vielmehr Verträge zu Gunsten des Flugschülers mit einer Vielzahl von für den Kläger günstigen Regelungen dar. Sie habe die Schulung des Klägers überwiegend finanziert und der Kläger habe lediglich einen geringen Eigenanteil von 60.000,00 Euro tragen müssen, obwohl Schulungen zum Verkehrsflugzeugführer üblicherweise 140.000,00 bis 160.000,00 Euro kosteten. Die Schulungsleistungen seien für den Kläger in jedem Fall werthaltig gewesen und hätten ihm Vorteile auf dem Markt eröffnet. Das Darlehen sei erst bei Begründung eines Arbeitsverhältnisses zu verzinsen und in einer Vielzahl von Fällen sei ein vollständiger Verzicht auf eine Rückzahlung vorgesehen. Sie habe im Rahmen der Erfüllung des Darlehensvertrags 60.000,00 Euro an die LFT überwiesen. Auch im Falle der Unwirksamkeit des Darlehensvertrags bestehe jedenfalls ein bereicherungsrechtlicher Anspruch nach §§ 812 ff. BGB. Im Übrigen sei der Kläger auch aufgrund der in Ziffer 5 des Arbeitsvertrages getroffenen Vereinbarung zur Rückzahlung des Darlehens verpflichtet. Die Regelung benachteilige den Kläger auch nicht unangemessen. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien im Übrigen wird ergänzend auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.