Urteil
3 Ca 1324/24
ArbG Gera 3. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:ARBGERA:2025:0204.3CA1324.24.00
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Leitsätze
1. Parallelentscheidung zum Urteil des Gerichts vom 04.02.2025, 3 Ca 871/24, das vollständig dokumentiert ist.
2. Berufung eingelegt beim Thüringischen Landesarbeitsgericht unter dem Aktenzeichen 1 Sa 89/25.
Tenor
1. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin vom 01.05.2018 bis zum 31.12.2018 nach der Entgeltgruppe 9 TV-L und seit dem 01.01.2019 bis zum 31.12.2022 nach der Entgeltgruppe 9a Teil II Ziffer 12.1 Entgeltordnung Anlage A zum TV-L zu vergüten und die jeweiligen Bruttonachzahlungsbeträge ab dem auf den jeweiligen Fälligkeitstag folgenden Tag mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen.
2. Der bisherige Klageantrag zu I. ist im Übrigen erledigt, soweit festzustellen war, dass der Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin seit dem 01.01.2023 nach der Entgeltgruppe 9a Teil II Ziffer 12.1 Entgeltordnung Anlage A zum TV-L zu vergüten.
3. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin die jeweiligen Bruttonachzahlungsbeträge für die Zeit vom 01.01.2023 bis 31.12.2024 ab dem auf den jeweiligen Fälligkeitstag folgenden Tag mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen.
4. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen.
5. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 21.232,92 € festgesetzt.
6. Soweit die Berufung nicht bereits kraft Gesetzes statthaft ist, wird sie nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Parallelentscheidung zum Urteil des Gerichts vom 04.02.2025, 3 Ca 871/24, das vollständig dokumentiert ist. 2. Berufung eingelegt beim Thüringischen Landesarbeitsgericht unter dem Aktenzeichen 1 Sa 89/25. 1. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin vom 01.05.2018 bis zum 31.12.2018 nach der Entgeltgruppe 9 TV-L und seit dem 01.01.2019 bis zum 31.12.2022 nach der Entgeltgruppe 9a Teil II Ziffer 12.1 Entgeltordnung Anlage A zum TV-L zu vergüten und die jeweiligen Bruttonachzahlungsbeträge ab dem auf den jeweiligen Fälligkeitstag folgenden Tag mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen. 2. Der bisherige Klageantrag zu I. ist im Übrigen erledigt, soweit festzustellen war, dass der Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin seit dem 01.01.2023 nach der Entgeltgruppe 9a Teil II Ziffer 12.1 Entgeltordnung Anlage A zum TV-L zu vergüten. 3. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin die jeweiligen Bruttonachzahlungsbeträge für die Zeit vom 01.01.2023 bis 31.12.2024 ab dem auf den jeweiligen Fälligkeitstag folgenden Tag mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen. 4. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen. 5. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 21.232,92 € festgesetzt. 6. Soweit die Berufung nicht bereits kraft Gesetzes statthaft ist, wird sie nicht zugelassen. A Die Eingruppierungsfeststellungsklage ist in ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung zulässig, auch im Hinblick auf die Verzinsungspflicht, (vgl. BAG 23. September 2009 - 4 AZR 308/08 - Rn. 10, BAG 22. Februar 2017 - 4 AZR 514/16 - Rn. 13, BAG, Urteil vom 28. Februar 2018 – 4 AZR 816/16 –, Rn. 14, juris). B I. Der Beklagte ist verpflichtet, die Klägerin vom 01.05.2018 bis zum 31.12.2018 nach der Entgeltgruppe 9 und seit dem 01.01.2019 bis zum 31.12.2022 nach Entgeltgruppe 9 a der Entgeltordnung Anlage A zum TV-L, Teil II Ziff. 12.1 zu vergüten. Für die Zeit seit dem 01.01.2023 ist der Beklagte inzwischen seiner Entgeltzahlungspflicht nach Entgeltgruppe 9a nachgekommen, weshalb insoweit der Eingruppierungsfeststellungsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt wurde. 1. Auf das Arbeitsverhältnis findet der TV-L kraft umfassender arbeitsvertragliche Bezugnahme Anwendung. 2. Gemäß § 12 TVL richtet sich die Eingruppierung nach den Tätigkeitsmerkmalen der Entgeltordnung (Anlage A). Die Beschäftigte erhält Entgelt nach der Entgeltgruppe, in der sie eingruppiert ist. Sie ist in die Entgeltgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihr nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht. Die gesamte auszuübende Tätigkeit entspricht den Tätigkeitsmerkmalen einer Entgeltgruppe, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale diese Entgeltgruppe erfüllen. Gemäß der zugehörigen Protokollerklärung sind Arbeitsvorgänge Arbeitsleistungen (einschließlich Zusammenhangsarbeiten), die, bezogen auf den Aufgabenkreis der Beschäftigten, zu einem bei natürlicher Betrachtung abgrenzbaren Arbeitsergebnis führen, z.B. die unterschriftsreife Bearbeitung eines Aktenvorgangs. Nach 1 Abs. 1 und 2 Vorbemerkung zu allen Teilen der Entgeltordnung bestimmt sich die Eingruppierung der Klägerin nach Teil II Ziff. 12.1. für Beschäftigte bei Gerichten und Staatsanwaltschaften. In Entgeltgruppe 5 Fallgruppe 1 sind Geschäftsstellenverwalter bei Gerichten oder Staatsanwaltschaften erfasst, die nach der zugehörigen Protokollerklärung Schriftgut verwalten und mindestens zu einem Drittel ihrer Gesamttätigkeit die sonstigen, in den Geschäftsordnungen für die Gerichte und Staatsanwaltschaften für ihr Arbeitsgebiet dem mittleren Dienst bzw. der entsprechenden Qualifikationsebene zugewiesenen Tätigkeiten wahrnehmen. Gleiche Arbeitsaufgaben können zu einem Arbeitsvorgang zusammengefasst werden. In seinem Urteil vom 28.02.2018 - 4 AZR 816/16 zur Eingruppierung einer Geschäftsstellenverwalterin und Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Bundesverwaltungsgerichts unter Anwendung vergleichbarer Vorschriften des BAT-O befasste sich das Gericht mit der Frage, inwieweit Einzeltätigkeiten in einem Arbeitsvorgang zusammengefasst werden müssen. Es stellte heraus, dass in ständiger Rechtsprechung für die Bestimmung eines Arbeitsvorgangs das Arbeitsergebnis maßgebend sei, wie es auch die oben zitierte Protokollnotiz vorsieht. Gleiche Einzeltätigkeiten können in einem Arbeitsvorgang zusammengefasst werden. Dies ist nur dann nicht möglich, wenn die verschiedenen Arbeitsschritte von vornherein auseinandergehalten und organisatorisch voneinander getrennt seien, wobei die theoretische Möglichkeit der verwaltungstechnischen Isolierung nicht ausreiche, sondern es auf die tatsächliche Arbeitsorganisation ankäme. Tatsächlich getrennt seien Arbeitsschritte nicht, wenn sich erst im Laufe der Bearbeitung herausstelle, welchen tariflich erheblichen Schwierigkeitsgrad der einzelne Fall aufweise. Insbesondere hob es unter Bezugnahme auf Entscheidungen vom 18.03.2015 - 4 AZR 59/13- und 06.07.2011 - 4 AZR 568/09- hervor, dass die tarifliche Wertigkeit der verschiedenen Einzeltätigkeiten oder Arbeitsschritte bei der Bestimmung der Arbeitsvorgänge außer Betracht zu bleiben habe. Erst nachdem der Arbeitsvorgang bestimmt sei, sei dieser anhand des in Anspruch genommenen Tätigkeitsmerkmals zu bewerten. Etwas anderes gelte auch dann nicht, wenn die Tarifvertragsparteien verschiedene Beispiele für schwierige Tätigkeiten angeführt haben. 3. Die Klägerin hat einen Arbeitsvorgang zu bearbeiten mit dem zu erzielenden Arbeitsergebnis der vollständigen, ordnungsgemäßen Geschäftsstellenverwaltung und Aktenbearbeitung von Registratur bis zum Weglegen der Akte einschließlich der damit verbundenen Zusammenhangstätigkeiten. Sie ist spätestens seit dem 01.12.2014 in einer Serviceeinheit des Sozialgerichts A. in der Funktion als Geschäftsstellenverwalterin eingesetzt. Eine Organisationsentscheidung, nach welcher die Klägerin ausschließlich einen zuvor im Einzelnen bestimmten Ausschnitt der Aktenbearbeitung oder Geschäftsstellenverwaltung wahrzunehmen habe, wie es beispielsweise bei der gesonderten Beschäftigung eines Kostenbeamten oder der ausschließlichen Zuweisung des Protokoll- oder Schreibdienstes denkbar wäre, ist nicht vorgetragen. Die jeweilige Schwierigkeit der jeweiligen Arbeitsschritte stellt sich erst bei der Bearbeitung der jeweiligen Akte nach entsprechender Erforderlichkeit heraus. 4. Die Klägerin erfüllt mindestens im streitgegenständlichen Zeitraum das Tätigkeitsmerkmal der Entgeltgruppe 6 Fallgruppe 4 als Beschäftigte in Serviceeinheiten bei Gerichten. Nach der zugehörigen Protokollnotiz Ziff. 2 sind davon erfasst Beschäftigte in Serviceeinheiten bei Gerichten oder Staatsanwaltschaften, die die Ausbildung nach der Verordnung über die Berufsausbildung zur Justizfachangestellten vom 26.01.1998 erfolgreich abgeschlossen haben und Aufgaben des mittleren Justizdienstes bzw. der entsprechenden Qualifikationsebene und der Justizfachangestellten (z.B. Geschäftsstellentätigkeit, Protokollführung, Assistenztätigkeiten) ganzheitlich bearbeiten, sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten in Serviceeinheiten ausüben. Letzteres ist vorliegend der Fall. Die Klägerin übt spätestens seit dem 01.12.2014 Aufgaben in der Serviceeinheit des Sozialgerichts A. aus und hat entsprechende Erfahrungen gesammelt. Ausweislich der Tätigkeitsbeschreibung hat sie die Befähigung zur Ausübung der Tätigkeit einer Geschäftsstellenverwalterin bei den Gerichten der Thüringer Sozialgerichtsbarkeit. Da es sich um einen einzigen Arbeitsvorgang handelt, der ihre Gesamttätigkeit ausfüllt, bedarf es keiner zeitlichen Feststellungen. 5. Das Heraushebungsmerkmal der Entgeltgruppen 9 bzw. nach Aufspaltung in die Entgeltgruppen von 9a ist erfüllt. Die Tätigkeit der Klägerin ist schwierig im Sinne der zugehörigen Protokollerklärung Ziff. 3. Die Klägerin hat beispielsweise von Amts wegen Zustellungen anzuordnen, in eigener Zuständigkeit vollstreckbare Ausfertigungen, Notfristzeugnisse, Bescheinigungen der Rechtskraft zu erteilen, Aufgaben des Kostenbeamten vorzunehmen und ist zuständig für die Festsetzung und Anweisung der Entschädigungen für Zeugen, Sachverständige und ehrenamtliche Richter und Vorschusszahlungen an mittellose Personen. Diese schwierigen Tätigkeiten fallen nach der Tätigkeitsbeschreibung zu mindestens 7,02 % der Gesamttätigkeit an und somit im rechtlich erheblichen Ausmaß. Ohne sie ist ein sinnvolles Arbeitsergebnis nicht zu erzielen. II. Die Zinsforderung folgt aus § 288 Abs. 1, § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB. 1. Der Beklagte ist wegen der verzögerten Entgeltzahlung zur Leistung der Verzugszinsen verpflichtet. Einer vorherigen Mahnung der Klägerin bedurfte es nicht, weil der Schuldner gemäß § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB auch ohne Mahnung in Verzug kommt, wenn für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist und er zu dieser Zeit nicht leistet. Gemäß § 24 Abs. 1 TV-L war die Entgeltzahlung für den laufenden Monat nach dem Kalender bestimmt auf den Monatsletzten bzw. letzten Wochenarbeitstag des Monats. 2. Nach § 286 Abs. 4 BGB kommt der Schuldner nicht in Verzug, solange die Leistung aufgrund eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat. Zu vertreten hat der Schuldner nach § 276 Abs. 1 Satz 1 BGB Vorsatz und Fahrlässigkeit, wenn eine strengere oder mildere Haftung weder bestimmt noch aus dem Inhalt des Schuldverhältnisses zu entnehmen ist. Der Gesetzgeber hat das fehlende Verschulden als Einwand ausgestaltet, für den der Schuldner darlegungs- und beweispflichtig ist. Er ist gehalten, im Einzelnen darzulegen und ggf. zu beweisen, dass die geschuldete Leistung zum Fälligkeitszeitpunkt unterblieben ist, ohne dass ihn ein Verschulden trifft (st. Rspr., vgl. BAG 28. August 2019 - 10 AZR 549/18 - Rn. 38 mwN, BAGE 167, 361). Dabei hat die Feststellung des Verschuldens einheitlich für alle Verzugsfolgen zu erfolgen (vgl. MüKoBGB/Ernst 8. Aufl. BGB § 286 Rn. 111), mithin auch für den Verzugszins nach § 288 Abs. 1 BGB. Der Ausschluss des Schuldnerverzugs wegen unverschuldeten Rechtsirrtums ist an strenge Voraussetzungen geknüpft. Grundsätzlich erfordert der Geltungsanspruch des Rechts, dass der Schuldner das Risiko eines Rechtsirrtums selbst trägt und nicht dem Gläubiger zuschieben kann (vgl. BAG 11. Dezember 2019 - 7 ABR 4/18 - Rn. 45; BGH 5. April 2017 - IV ZR 437/15 - Rn. 19). Der Schuldner muss die Rechtslage genau prüfen, soweit erforderlich Rechtsrat einholen und die höchstrichterliche Rechtsprechung sorgfältig beachten. Fahrlässig handelt, wer sich erkennbar in einem Grenzbereich des rechtlich Zulässigen bewegt, indem er eine von der eigenen Einschätzung abweichende Beurteilung der rechtlichen Zulässigkeit des fraglichen Verhaltens in Betracht ziehen muss (vgl. BGH 15. Juli 2014 - XI ZR 418/13 - Rn. 15 mwN). Ein Rechtsirrtum ist nur dann entschuldigt, wenn der Irrende bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt mit einer anderen Beurteilung durch die Gerichte nicht zu rechnen brauchte, ein normales Prozessrisiko entlastet ihn nicht (vgl. BAG 3. Juli 2019 - 10 AZR 499/17 - Rn. 63, BAGE 167, 196; 14. Dezember 2017 - 2 AZR 86/17 - Rn. 51, BAGE 161, 198). Die im Rahmen des § 286 Abs. 4 BGB zu prüfenden Sorgfaltspflichten des Schuldners gehen allerdings nicht so weit, dass er erst dann entlastet ist, wenn bei einer ex ante-Betrachtung eine ihm ungünstige Entscheidung der Streitfrage undenkbar erscheint. Dies würde eine Entschuldigung praktisch immer ausschließen (vgl. BGH 15. Juli 2014 - XI ZR 418/13 - Rn. 15 mwN). Daher kann es ausreichen, sich auf die höchstrichterliche Rechtsprechung zu berufen, insbesondere, wenn ihr ein zumindest ähnlicher Sachverhalt zugrunde liegt (vgl. BAG 19. August 2015 - 5 AZR 975/13 - Rn. 31, BAGE 152, 213). Ist in einem solchen Fall eine Rechtsfrage bereits vom Bundesarbeitsgericht entschieden, liegt nicht einmal eine objektiv zweifelhafte Rechtslage vor. Vielmehr darf eine sorgfältig handelnde Arbeitsvertragspartei - ausgehend vom Gebot der Rechtssicherheit - von einer gleichbleibenden Rechtsprechung ausgehen. In dieser Situation begründet die Möglichkeit einer abweichenden Gerichtsentscheidung keinen Grad an Vorhersehbarkeit, der den Vorwurf fahrlässigen Verhaltens rechtfertigen würde (vgl. BAG 19. August 2015 - 5 AZR 975/13 - Rn. 32, aaO), (BAG, Urteil vom 24. Juni 2021 – 5 AZR 385/20 –, BAGE 175, 182-192, Rn.18, 21 u 22). 3. Eine objektiv zweifelhafte Rechtslage lag nicht vor. Spätestens mit dem Urteil des BAG vom 28.02.2018-4 AZR 816/16-, welches zu einem vergleichbaren Fall und einer dem TV-L vergleichbaren tariflichen Regelung ergangen war, und auf eine ständige Rechtsprechung verwies, war die höchstrichterliche Rechtsprechung bekannt. Unter Verweis auf frühere Entscheidungen vom 31.10.1990 - 4 AZR 260/90 und vom 14. 08.1985 - 4 AZR 21/84 - in welchen ausgeführt worden sei, die gewöhnlichen Aufgaben eines Geschäftsstellenverwalters und die „schwierigen Tätigkeiten“ im Tarifsinne seien verschiedenen Arbeitsvorgängen zuzuordnen, hob der Senat hervor, dass er bereits in ständiger Rechtsprechung daran nicht festhalte.,(grdl. BAG 23. September 2009 - 4 AZR 308/08 - Rn. 20 mwNm sowie unter Verweis auf BAG 22. Februar 2017 - 4 AZR 514/16 - Rn. 34; 21. August 2013 - 4 AZR 933/11 - Rn. 14, BAGE 146, 22). Es komme für die tarifliche Bewertung nicht darauf an, ob und inwieweit Einzelaufgaben verwaltungstechnisch verschiedenen Beschäftigten zugewiesen werden könnten, solange sie im Zusammenhang als eine einheitliche Arbeitsaufgabe tatsächlich einer Person übertragen seien. Entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts Köln in seinem Urteil vom 29.05.2024 9 Ca 442/24 befand sich der Beklagte bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes vom 04.10.2022 - 1 BvR 382/21 , welches die Verfassungsbeschwerde des antragstellenden Landes mangels Grundrechtsfähigkeit und des antragstellenden, nur mittelbar betroffenen Arbeitgeberverbandes der TdL mangels Beschwerdebefugnis und mangels einer vorrangigen Verbandsklage gemäß § 9 TVG für unzulässig erkannt hat, nicht in einem schuldausschließenden Rechtsirrtum. Allein der Umstand, dass die ständige Rechtsprechung des BAG von den Ländern bzw. deren Justizverwaltungen in der Vergangenheit nicht beachtet und umgesetzt wurde, kann keinen entschuldbaren Rechtsirrtum begründen. Zur tarifgerechten Eingruppierung der Klägerin bedurfte es im vorliegenden Fall lediglich der konkreten Betrachtung der im Einzelfall vorliegenden tatsächlichen Organisation und Aufgabenverteilung des Gerichts. III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1 und § 91 a ZPO, § 46 Abs. 2 ArbGG. Danach hat der Beklagte als im Rechtsstreit unterlegener die Kosten zu tragen. Soweit die übereinstimmende Teilerledigung eingetreten ist, hat der Beklagte unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes ebenfalls die Kostenlast zu tragen. Zum Zeitpunkt des Eintritts des erledigenden Ereignisses durch Erfüllung und der Tätigkeitsbewertung mit Eingruppierung in die Entgeltgruppe 9a Fg 2 Teil II 12.1 EntgO-TV-L hätte die Klägerin ebenfalls obsiegt. IV. Der Wert des Streitgegenstandes ist gemäß § 61 Abs. 1 ArbGG im Urteil festzusetzen. Gemäß § 42 Abs. 2 GKG bemisst sich der Eingruppierungsstreit nach der 36-fachen Entgeltdifferenz. Die Zinsansprüche erhöhen als Nebenforderungen den Wert nicht. V. Die Berufung ist nicht gemäß § 64 Abs. 2 a ArbGG zuzulassen. Berufungszulassungsgründe gemäß § 64 Abs. 3 ArbGG liegen nicht vor. Insbesondere betrifft die Rechtssache keinen Streit um die höchstrichterlich geklärte Auslegung des TV-L, sondern lediglich dessen Subsumtion. Die Parteien schlossen beginnend zum 16.10.2013 einen Arbeitsvertrag mit umfassender Bezugnahme auf den TV-L. Der Klägerin wurden spätestens seit dem 01.12.2014 durchgehend bis jetzt Tätigkeiten in einer Serviceeinheit des Sozialgerichts A. als Geschäftsstellenverwalterin zur ganzheitlichen Erledigung zugewiesen. Die Tätigkeit reicht von der Registrierung der Neueingänge über die Bearbeitung des Posteingangs, der Fristenüberwachung, der Zustellungen, der Ladungen der ehrenamtlichen Richter, des Protokolldienstes, bis zur der Erteilung vollstreckbarer Ausfertigungen und der Bearbeitung von Kosten und Entschädigungen und der PKH-Überwachung. Wegen der zu erledigenden Aufgaben und der angegebenen Zeitanteile wird auf die Tätigkeitsbeschreibung Stand 01.12.2022 Bezug genommen. Der Klägerin wurde im Jahre 2018 Entgelt nach Entgeltgruppe E 6 TV-L gezahlt. Mit Schreiben vom 14.11.2018 machte die Klägerin eine Höhergruppierung in die Entgeltgruppe E9 rückwirkend 6 Monate für die Vergangenheit gegenüber dem Beklagten geltend unter Verweis auf das Urteil des BAG vom 28.02.2018 4 AZR 816/16 geltend. Der Beklagte teilte mit Schreiben vom 20.07.2020 mit, der Antrag auf Höhergruppierung sei weiterhin „ruhend“ gestellt sei und erklärte mit Schreiben vom 13.12.2021, 25.11.2022 und 20.12.2023 den Verzicht auf die Einrede der Verjährung für die am 31.12.2021, 31.12.2022 und 31.12.2023 verjährenden Ansprüche. Die Klägerin vertritt die Ansicht, im Rahmen der von ihr mit Schreiben vom 14.11.2018 geltend gemachten Ansprüche auf tarifgerechte Eingruppierung und Vergütung habe sie Anspruch auf Differenzvergütung für die Zeit vom 01.05.2018 bis zum 31.12.2018 zwischen der bislang gezahlten Entgeltgruppe 9 und ab 01.01.2019 zur Entgeltgruppe 9 a Teil II Ziff. 12.1 EntgO Anlage A zum TV-L. Sie habe auch Anspruch auf Verzugszinsen seit dem auf den jeweiligen Fälligkeitstag folgenden Tag. Nach übereinstimmender Teilerledigungserklärung (siehe Antrag 2) beantragt die Klägerin nunmehr: 1. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin vom 01.05.2018 bis zum 31.12.2018 nach der Entgeltgruppe 9 TV-L und seit dem 01.01.2019 bis zum 31.12.2022 nach der Entgeltgruppe 9a Teil II Ziffer 12.1 Entgeltordnung Anlage A zum TV-L zu vergüten und die jeweiligen Bruttonachzahlungsbeträge ab dem auf den jeweiligen Fälligkeitstag folgenden Tag mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen. 2. Der bisherige Klageantrag zu I. ist im Übrigen erledigt, soweit festzustellen war, dass der Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin seit dem 01.01.2023 nach der Entgeltgruppe 9a Teil II Ziffer 12.1 Entgeltordnung Anlage A zum TV-L zu vergüten. 3. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin die jeweiligen Bruttonachzahlungsbeträge für die Zeit vom 01.01.2023 bis 31.12.2024 ab dem auf den jeweiligen Fälligkeitstag folgenden Tag mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Der Beklagte stimmt der Teilerledigungserklärung zu 2.) zu und beantragt im Übrigen, die Klage abzuweisen. Der Beklagte beabsichtigt, soweit noch nicht inzwischen geschehen, der Klägerin die Differenzvergütung zwischen den bisherigen Entgeltgruppe E 6 und der Entgeltgruppe 9 bzw. 9a TV- unter Berücksichtigung der tariflichen Ausschlussfrist mit Wirkung vom 01.05.2018 neu zu berechnen und nachzuzahlen. Er ist unter Verweis auf die Entscheidung des Arbeitsgerichts Köln vom 29. Mai 2024, Az.: 9 Ca 442/24 der Auffassung, ein Anspruch auf Verzugszinsen könne erst für Ansprüche, die nach der Veröffentlichung der Nichtannahmeentscheidung des Bundesverfassungsgerichtes 1 BvR 382/21 am 21.12.2022 entstanden seien, entstehen. Die Tarifgemeinschaft der deutschen Länder habe zuvor die Auffassung vertreten, dass mit der Rechtsprechung des BAG zur Eingruppierung der Geschäftsstellenverwalter und Beschäftigten in den Serviceeinheiten der Gerichte und Staatsanwaltschaften das Tarifrecht nicht mehr vollständig respektiert werde.