Beschluss
4 TaBV 6/21
Landesarbeitsgericht Hamburg 4. Kammer, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Die Wahl eines Seebetriebsrats, der von elf Seearbeitnehmern, die der "Generalbereinigung des Konfliktes betreffend die MV …" vom 22. Dezember 1999 unterfallen, gewählt worden ist, ist nicht nichtig, denn Rechtsgrundlage für die Wahl des Seebetriebsrats war die "Generalbereinigung des Konfliktes betreffend die MV …" vom 22. Dezember 1999.(Rn.43)
(Rn.53)
2. Dem Arbeitgeber ist es jedenfalls aufgrund der vorstehenden Vereinbarung und seinem Verhalten ab dem Jahr 1999 bis zum Jahr 2018 aus dem Grundsatz des Verbots des widersprüchlichen Verhaltens gemäß § 242 BGB verwehrt, sich auf die Nichtigkeit der Wahl des Seebetriebsrats der ehemaligen A zu berufen.(Rn.43)
3. Der (neue) Sachvortrag des Seebetriebsrats in der Beschwerdebegründung war nicht nach § 67 Abs. 3 ArbGG präkludiert, denn § 67 Abs. 3 ArbGG trifft eine Regelung für des Berufungsverfahren und nicht für das Beschwerdeverfahren in kollektivrechtlichen Streitigkeiten. Maßgeblich für die Zurückweisung von verspätetem Vorbringen für Beschwerdeverfahren in betriebsverfassungsrechtlichen Streitigkeiten ist die Regelung in § 87 Abs. 3 ArbGG.(Rn.52)
Tenor
Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 2) wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Hamburg vom 31. Mai 2021 – See 1 BV 15/20 – abgeändert.
Der Antrag des Arbeitgebers wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Wahl eines Seebetriebsrats, der von elf Seearbeitnehmern, die der "Generalbereinigung des Konfliktes betreffend die MV …" vom 22. Dezember 1999 unterfallen, gewählt worden ist, ist nicht nichtig, denn Rechtsgrundlage für die Wahl des Seebetriebsrats war die "Generalbereinigung des Konfliktes betreffend die MV …" vom 22. Dezember 1999.(Rn.43) (Rn.53) 2. Dem Arbeitgeber ist es jedenfalls aufgrund der vorstehenden Vereinbarung und seinem Verhalten ab dem Jahr 1999 bis zum Jahr 2018 aus dem Grundsatz des Verbots des widersprüchlichen Verhaltens gemäß § 242 BGB verwehrt, sich auf die Nichtigkeit der Wahl des Seebetriebsrats der ehemaligen A zu berufen.(Rn.43) 3. Der (neue) Sachvortrag des Seebetriebsrats in der Beschwerdebegründung war nicht nach § 67 Abs. 3 ArbGG präkludiert, denn § 67 Abs. 3 ArbGG trifft eine Regelung für des Berufungsverfahren und nicht für das Beschwerdeverfahren in kollektivrechtlichen Streitigkeiten. Maßgeblich für die Zurückweisung von verspätetem Vorbringen für Beschwerdeverfahren in betriebsverfassungsrechtlichen Streitigkeiten ist die Regelung in § 87 Abs. 3 ArbGG.(Rn.52) Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 2) wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Hamburg vom 31. Mai 2021 – See 1 BV 15/20 – abgeändert. Der Antrag des Arbeitgebers wird zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen I. Die Beteiligten streiten über die Nichtigkeit der Wahl des Seebetriebsrats, der von elf Seearbeitnehmern, die der „Generalbereinigung des Konfliktes betreffend die MV …“ vom 22. Dezember 1999 unterfallen, am 24. Mai 2018 gewählt worden ist. Der Beteiligte zu 1. (künftig: Arbeitgeber) betreibt eine Kreuzfahrtreederei. Die auf den Arbeitgeber zum 02. Juli 2020 verschmolzene Kreuzfahrtreederei A führt mit ihrer aus fünf Kreuzfahrtschiffen (MS „…“, MS „…“, MS „…“, MS „…“ und MS „…“) bestehenden Flotte Hochseekreuzfahrten im Segment der Luxus- und Expeditionskreuzfahrten durch. Alleinige Gesellschafterin der A war bis zum 30. Juni 2020 die B mit Sitz in Hannover. Mit Wirkung zum 01. Juli 2020 wurden die Anteile an der A von der B auf den Arbeitgeber übertragen. Nach dieser Übernahme der Gesellschaftsanteile an der A durch den Arbeitgeber wurde auf gesellschaftsrechtlicher Ebene die A am 13. Oktober 2020 mit Rückwirkung zum 02. Juli 2020, 00:00 Uhr, auf den Arbeitgeber verschmolzen. Der Arbeitgeber beschäftigt derzeit insgesamt 821 Arbeitnehmer (inklusive 15 Auszubildende), davon 646 Arbeitnehmer (inklusive elf Auszubildenden und acht Arbeitnehmern in Altersteilzeit) im Landbetrieb und 175 Arbeitnehmer (inklusive vier Auszubildenden) im Seebetrieb. In dem Landbetrieb des Arbeitgebers ist ein Betriebsrat mit insgesamt elf Mitgliedern gebildet. Neben den unter der Marke C weiter betriebenen Kreuzfahrtschiffen betreibt der Arbeitgeber sieben weitere Kreuzfahrtschiffe („…“- Flotte). Keines der vorgenannten Schiffe trägt die Bundesflagge. Die auf den Arbeitgeber zum 02. Juli 2020 verschmolzene Kreuzfahrtreederei A hat unter dem 22. Dezember 1999 u.a. mit der Gewerkschaft ÖTV und der Gewerkschaft DAG eine „Generalbereinigung des Konfliktes betreffend die MV …“ abgeschlossen, in der es u.a. wie folgt heißt: „2. Betriebsverfassungsrechtliche Aspekte: a) … und ÖTV/DAG schließen gemäß § 3 BetrVG einen Tarifvertrag über die Anwendbarkeit der §§ 114 BetrVG auf Seearbeitnehmer von A ab. §§ 111 ff und 99 ff (Versetzung und Umgruppierung) BetrVG finden auch dann Anwendung, wenn die Zahl von 21 Arbeitnehmern unterschritten wird. b) Für die Zeit bis zu einer Neuwahl nimmt Herr … als Seebetriebsrat die betriebsverfassungsrechtlichen Aufgaben in Bezug auf die Seearbeitnehmer von A wahr. Im Falle seiner Verhinderung ist Herr … sein Vertreter. Der Bordeinsatz von Herr … erfolgt frühestens vier Wochen nach der Versendung der Unterlagen an die Arbeitnehmer. Ab Unterzeichnung dieser Vereinbarung nimmt Herr … seine betriebsverfassungsrechtlichen Aufgaben in den Geschäftsräumen am … wahr. c) … 3. Gerichtsverfahren a) Damit sind alle mit dem Verkauf der MS … im Zusammenhang stehenden anhängigen Verfahren (individualrechtlicher oder betriebsverfassungsrechtlicher Art) erledigt. b) Die beteiligten Vertragsparteien erklären, dass sie auf die betroffenen Arbeitnehmer in der Weise einwirken werden, dass eine Regelung nach den vorgenannten Grundsätzen vorgenommen wird. c) …“ Herr … war der damals gewählte Seebetriebsrat. Das Kreuzfahrtschiff MS „…“ wurde damals im bahamaischen Register vollregistriert und am 06. Juli 2020 auf die Flagge von Malta umgeflaggt. Seit dem Jahr 1999 bis zum Jahr 2018 ist regelmäßig ein Seebetriebsrat von den Seearbeitnehmern, die der „Generalbereinigung des Konfliktes betreffend die MV …“ vom 22. Dezember 1999 unterfallen, gewählt worden. Unter dem 26. Mai 2010 stellte des Arbeitsgericht Hannover im Beschlussverfahren 13 BVGa 2/10 mit den Beteiligten B und Hauptwahlvorstand der B durch Beschluss fest, dass die Beteiligten einen Vergleich mit u.a. folgendem Inhalt geschlossen haben: „… 2. Die auf den vier ausgeflaggten Schiffen beschäftigten und in einem Anstellungsverhältnis zur A stehenden Seeleute (derzeit 36) nehmen an der Wahl der Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsrat der B weiterhin teil und bilden für dieses Wahlverfahren einen Seebetrieb. …“ Der bei der ehemals A am 24. Mai 2018 gewählte Seebetriebsrat (Beteiligter zu 2.), der von elf Seearbeitnehmern, die der „Generalbereinigung des Konfliktes betreffend die MV …“ vom 22. Dezember 1999 unterfallen, gewählt worden ist, besteht aus einem Mitglied. Für das Schiff MS „…“ wurde unter dem 13. Februar 2018 (vgl. Anlage Bf 7 = Bl. 210 ff d.A.) und unter dem 13. Februar 2020 (vgl. Anlage Bf 5 = Bl. 202 ff d.A.) ein „SPECIAL AGREEMENT TO THE TOTAL CREW COST FLEET AGREEMENT ON CRUISE VESSELS“ vereinbart, das zwischen der A und der International Transport Workers Federation (ITF) abgeschlossen worden ist. Diese Vereinbarung enthält unter Artikel l: a), b) den Bezug auf die „Generalbereinigung des Konfliktes betreffend die MV …“ und den Bezug auf den Seebetriebsrat, denn dort heißt es wie folgt: „Article 1: The Company undertakes as follows: a) All crew members being in possession of an individual employment contract in accordance to the „Generalbereinigung des Konfliktes betreffend die MV …" with A remain employees of A, whose headquarter is …, …, Germany. b) all crew member named under Art. 1 a) are fully covered by the German Works Industrial Relation Scheme (SEE) and all shop agreement between A and their works council remain in force,“ Nach der vorgenannten Vereinbarung bleiben alle Besatzungsmitglieder, die im Besitz eines Einzelarbeitsvertrages gemäß der „Generalbereinigung des Konfliktes betreffend die MV …“ mit A sind, Angestellte von A und alle Betriebsvereinbarungen, die mit dem Seebetriebsrat für die unter 1a) genannten Besatzungsmitglieder abgeschlossen worden sind, bleiben in Kraft. Entsprechende Vereinbarungen sind für das Schiff MS „…“ unter dem 09. Dezember 2016 (vgl. Anlage Bf 8 = Bl. 214 ff d.A.), unter dem 04. Februar 2019 (vgl. Anlage Bf 1 = Bl. 186 ff d.A.) und unter dem 12. Mai 2021 (vgl. Anlage Bf 6 = Bl. 206 ff d.A.) und unter dem 06. Februar 2019 (vgl. Anlage Bf 2 = Bl. 190 ff d.A.), für das Schiff MS „…“ unter dem 11. Juni 2019 (vgl. Anlage Bf 3 = Bl. 194 ff d.A.) und für das Schiff MS „…“ (vgl. Anlage Bf 4 = Bl. 198 ff d.A.) abgeschlossen worden. Aktuell sind noch acht Seearbeitnehmer, die der „Generalbereinigung des Konfliktes betreffend die MV …“ vom 22. Dezember 1999 unterfallen, beim Arbeitgeber auf den … Kreuzfahrtschiffen tätig. Auch die weiteren Kreuzfahrtschiffe der ehemaligen A (MS „…“, MS „…“, MS „…“ und MS „…“) fahren und fuhren allesamt unter ausländischer Flagge. Die MS „…“ fährt seit jeher unter maltesischer Flagge. Die MS „…“ sowie die MS „…“ wurden zum 30. April 2019 bzw. zum 01. Oktober 2019 auf die Flagge der Bahamas ausgeflaggt. Die Ausflaggung erfolgte jeweils am Tag der Übernahme der Schiffe von der Werft und der Eintragung im Register. Sodann wurden die MS „…“ am 07. Juli 2020 und die MS „…“ am 08. Juli 2020 auf die Flagge von Malta umgeflaggt. Die MS „..“ wurde zum 28. Juni 2021 auf die Flagge von Malta ausgeflaggt. Diese Ausflaggung erfolgte ebenfalls am Tag der Übernahme des Schiffes von der Werft und der Eintragung im Register. Im Rahmen der Vorbereitung der Verschmelzung sowie der betrieblichen Zusammenlegung der A und dem Arbeitgeber wurden unter anderem auch die Betriebsratsstrukturen der A geprüft (sog. „Due Diligence“). Daraufhin fand am 05. Juni 2020 eine Besprechung zwischen den beiden Geschäftsführern der ehemaligen A, Herrn … und Herrn …, und dem Mitglied des Seebetriebsrats, Herrn …, statt. In diesem Termin wurde zwischen den Beteiligten unter anderem die Rechtmäßigkeit des Seebetriebsrats erörtert. Am 09. Juni 2020 erreichte die A ein Schreiben des ehemaligen Verfahrensbevollmächtigten des Seebetriebsrats mit der Aufforderung, den „Seebetriebsrat in seiner weiteren Ausübung seiner Amtstätigkeit in dieser Amtszeit in keiner Weise zu beeinträchtigen oder zu stören, da er sonst sofort alle rechtlichen Schritte gegen jede Beeinträchtigung seiner Tätigkeit unternehmen wird, auch ggf. die Strafbarkeit gemäß § 119 BetrVG von den zuständigen Behörden prüfen lassen wird.“ (vgl. Anlage AS 2 = Bl. 29 f. d.A.). Am 29. Juni 2020 ging der A ein weiteres Schreiben des ehemaligen Verfahrensbevollmächtigten des Seebetriebsrat zu. Mit diesem Schreiben forderte er die A im Namen des Seebetriebsrats zu Verhandlungen über einen Interessenausgleich gemäß §§ 116 Abs. 6, 111 ff BetrVG auf. Wegen der weiteren Einzelheiten des Schreibens vom 29. Juni 2020 wird auf die Anlage AS 3 (= Bl. 31 d.A.) Bezug genommen. Die A reagierte auf das vorgenannte Schreiben mit Schreiben vom 08. Juli 2020 und lehnte das Begehren des Seebetriebsrats ab; wegen der weiteren Einzelheiten des Schreibens wird auf die Anlage AS 4 (= Bl. 32 f d.A.) Bezug genommen. Der Arbeitgeber hat mit dem Antrag vom 05. Oktober 2020 das vorliegende Beschlussverfahren eingeleitet. Er hat vorgetragen, die Wahl des Seebetriebsrats vom 24. Mai 2018 sei nichtig, sodass dieser rechtlich nicht existiere. Beim Seebetrieb handele es sich nicht um einen Seebetrieb im Sinne des § 114 Abs. 3 und Abs. 4 BetrVG, sodass das Betriebsverfassungsgesetz auf den Seebetrieb des Arbeitgebers keine Anwendung finde. Nach der Legaldefinition des § 114 Abs. 4 BetrVG sei das Führen der Bundesflagge zwingende Voraussetzung für die Anwendbarkeit des Betriebsverfassungsgesetzes. Ausgeflaggte Schiffe fielen nach dem Wortlaut der Norm nicht in dessen Geltungsbereich. Die Kreuzfahrtschiffe seiner Flotte unterfielen daher nicht den Vorschriften des Betriebsverfassungsgesetzes, da diese allesamt nicht unter der Bundesflagge fahren, sondern unter der ausländischen Billigflagge der Bahamas oder der maltesischen Billigflagge geführt werden. Des Weiteren spreche auch das Territorialitätsprinzip gegen die Anwendbarkeit der §§ 114 ff BetrVG. Nach dem allgemeinen See- und Völkerrecht werde ein Schiff dem Staat zugeordnet, dessen Flagge es führe. Die gleichen Grundsätze müssten daher auch in Bezug auf die Anwendbarkeit des entsprechenden (kollektiven) Arbeitsrecht gelten. Da ein Seebetrieb im Sinne des § 116 Abs. 1 Satz 1 BetrVG nicht vorliege und eine Betriebsratswahl insbesondere dann nichtig sei, wenn sie in einem Betrieb durchgeführt werde, der nicht unter den Geltungsbereich des Betriebsverfassungsgesetzes falle, sei die Wahl des Seebetriebsrats vom 24. Mai 2018 nichtig. Der Arbeitgeber hat beantragt festzustellen, dass die Wahl des bei der Antragstellerin gewählten Seebetriebsrats vom 24. Mai 2018 nichtig ist. Der Seebetriebsrat hat beantragt, den Antrag abzuweisen. Er hat erwidert, trotz § 114 Abs. 4 S. 1 BetrVG sei das Bestehen eines Seebetriebes anzuerkennen, wenn das wirtschaftliche Eigentum, insbesondere die Entscheidungskompetenz über den Einsatz der Schiffe bei einer im Inland tätigen Gesellschaft liegt, was vorliegend der Fall sei. Es sei nicht offensichtlich, dass ein Seebetriebsrat bei der A bzw. beim Arbeitgeber nicht gewählt werden könne, so dass die Wahl nicht als nichtig eingestuft werden könne. Des Weiteren habe der Arbeitgeber ihn immer anerkannt und als rechtmäßige Arbeitnehmervertretung der Seeleute angesehen. Für die Arbeitnehmer, die bei einer deutschen Reederei beschäftigt seien, aber auf Billigflaggenschiffen eingesetzt werden, sei der Bezug zum deutschen Betrieb erheblich näher, als zum Flaggenstaat, wenn sie ihre Heuer in deutscher Währung erhielten, in Deutschland sozialversichert seien und deutsche Staatsangehörige seien. Die Schiffe seien dann gerade nicht außerhalb des Territorialprinzips angesiedelt, sondern in gleicher Weise zu betrachten, wie ins Ausland entsandte Mitarbeiter, die weiter vom deutschen Arbeitgeber bezahlt werden, etwa bei Montageeinsätzen. Das Arbeitsgericht Hamburg hat nach Durchführung einer mündlichen Anhörung durch Beschluss vom 31. Mai 2021 festgestellt, dass die Wahl des bei der Antragstellerin gewählten Seebetriebsrats vom 24. Mai 2018 nichtig ist. Zur Begründung hat es ausgeführt, die streitgegenständliche Wahl des Seebetriebsrats habe offensichtlich gegen die in §§ 114 Abs. 3 i.V. mit Abs. 4 S. 1 BetrVG geregelten Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des Betriebsverfassungsgesetztes auf Seebetriebe verstoßen. Aufgrund der vollständigen ausländischen Beflaggung der Kreuzfahrtschiffe des Arbeitgebers liege kein Seebetrieb im Sinne des § 116 Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 114 Abs. 3 und Abs. 4 BetrVG vor. Damit seien die Vorschriften des Betriebsverfassungsgesetzes nicht anwendbar, weshalb beim Arbeitgeber kein Seebetriebsrat nach den Vorschriften des Betriebsverfassungsgesetzes habe gebildet werden können. Die Nichtigkeit der Betriebsratswahl sei vorliegend auch offenkundig. Der Gesetzeswortlaut sei eindeutig und die Beurteilung, ob ein Seebetriebsrat errichtet werden könne, beinhalte nicht die Beantwortung einer schwierigen Rechtsfrage, sondern hänge allein davon ab, ob die Schiffe des Arbeitgebers die Bundesflagge führen. Dem stehe auch nicht entgegen, dass die A den Seebetriebsrat zunächst als rechtswirksam gewählt angesehen und behandelt habe. Die Nichtigkeit einer Wahl könne von jedermann zu jederzeit geltend gemacht werden. Gesichtspunkte eines Vertrauensschutzes könnten gegenüber Mängeln einer Betriebsratswahl, die deren Nichtigkeit zur Folge haben, nicht durchgreifen. Dem Arbeitgeber sei es daher nicht verwehrt, sich auf die Nichtigkeit der Betriebsratswahl zu berufen. Die aus einer nichtigen Betriebsratswahl hervorgegangene Arbeitnehmervertretung sei kein Betriebsrat. Der Seebetriebsrat hat gegen den ihm am 28. Juni 2021 zugestellten Beschluss mit Schriftsatz vom 18. Juli 2021, der am 20. Juli 2021 eingegangen ist, Beschwerde eingelegt und diese, nach entsprechender Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist, mit Schriftsatz vom 20. Oktober 2021, der am 21. Oktober 2021 eingegangen ist, begründet. Der Seebetriebsrat trägt vor, die Wahl vom 24. Mai 2018 sei nicht nichtig. Die Nichtigkeit einer Wahl sei nur anzunehmen, wenn die Betriebsratswahl „den Stempel der Nichtigkeit auf der Stirn“ trage. Dies könne nur bei „besonders krassen Wahlverstößen“ angenommen werden. Dies sei hier aufgrund der von der Rechtsvorgängerin des Arbeitgebers abgeschlossenen Vereinbarungen nicht der Fall. Aufgrund dieser Vereinbarungen sei, auch unter Berücksichtigung des Wortlauts des § 114 Abs. 4 BetrVG und des Territorialprinzips, ein Seebetriebsrat durch die von den Vereinbarungen umfassten Seeleute, die auf sogenannten Billigflaggenschiffen der Antragstellerin fahren, zu wählen gewesen. Dem Arbeitgeber sei es zudem aufgrund der abgeschlossenen Vereinbarungen jedenfalls aus dem Grundsatz des Verbots des widersprüchlichen Verhaltens gemäß § 242 BGB verwehrt, sich auf die Nichtigkeit seiner Wahl zu berufen. Vor dem Hintergrund dieser Vereinbarungen könne nicht davon ausgegangen werden, dass bei seiner Wahl so grob und offensichtlich gegen Wahlvorschriften verstoßen worden sei, dass auch nur von dem Anschein einer dem Gesetz entsprechenden Wahl nicht mehr gesprochen werden könne und dies jedem mit den betrieblichen Verhältnissen vertrauten Dritten sofort ohne weiteres erkennbar sei. Er besitze aufgrund der von der Rechtsvorgängerin der Antragstellerin abgeschlossenen Vereinbarungen die Legitimation zur Wahrnehmung betriebsverfassungsrechtlicher Aufgaben. Des Weiteren könnten die Betriebsparteien und die vertretenen Seeleute darauf vertrauen, dass ein Seebetriebsrat bestehe, der rechtwirksam betriebsverfassungsrechtliche Aufgaben wahrnehmen könne. Vor diesem Hintergrund stelle jedenfalls ein Berufen auf die vermeintliche Nichtigkeit der Wahl des Seebetriebsrates eine unzulässige Rechtsausübung dar. Seine Wahl sei auch nicht wegen Verstoßes gegen §§ 114, 116 BetrVG nichtig. Durch den Abschluss der Generalbereinigung des Konfliktes betreffend die MV … und der jeweiligen SPECIAL AGREEMENT TO THE TOTAL CREW COST FLEET AGREEMENT ON CRUISE VESSELS bestehe eine engere Verbindung der auf den sogenannten Billigflaggen tätigen Seeleute zum Arbeitgeber, als zu dem Staat der fremden Flagge. Es sei kein Umstand ersichtlich, warum nicht das kollektive deutsche Recht dann ebenso anwendbar sein solle, wie das individuelle deutsche Arbeitsrecht. Dies gelte insbesondere vor dem Hintergrund der Verpflichtung der Rechtsvorgängerin des Arbeitgebers aus den internationalen Verträgen. Aufgrund der Selbstverpflichtungen der Rechtsvorgängerin des Arbeitgebers seien die Regelungen der §§ 114, 116 BetrVG entsprechend modifiziert anzuwenden, so dass jedenfalls der Umstand, dass das Schiff MS „…“ nicht unter deutscher Flagge fahre, eine Wahl eines Seebetriebsrates jedenfalls nicht nichtig mache. Auch von einem offensichtlichen krassen Wahlverstoß könne nicht die Rede sein. Nach der Vereinbarung zur Generalbereinigung des Konfliktes betreffend die MV … aus Dezember 1999 sei die Rechtsvorgängerin des Arbeitgebers damit einverstanden gewesen, die Regelungen der §§ 114 BetrVG auf die Seearbeitnehmer anzuwenden. Bereits aufgrund dieser Vereinbarung könne von einem besonders krassen Wahlverstoß nicht die Rede sein. Aus der vereinbarten Anwendung des individuellen deutschen Arbeitsrechts und der Anwendung der kollektiv geschlossenen Vereinbarungen zwischen der Rechtsvorgängerin des Arbeitgebers und dem Seebetriebsrat auf die Seeleute, die auf den Kreuzfahrtschiffen unter Billigflagge fahren, die in den internationalen Vereinbarungen aufgeführt seien, folge die Anwendung des kollektiven Arbeitsrechts und damit auch die Anwendung der §§ 114 BetrVG. Das Territorialprinzip stehe dem nicht entgegen, da vereinbart sei, dass die Seeleute individuell und auch kollektiv unter deutsches Arbeitsrecht fallen sollen. Die Auslandstätigkeit der Seeleute (auf einem Schiff unter anderer Flagge) stelle sich aufgrund der aufgeführten Vereinbarungen als Ausstrahlung des Inlandsbetriebes dar und zwar unabhängig davon, ob es sich nur um eine vorübergehende Auslandstätigkeit handele oder nicht. Eine Rückkehr in den Seebetrieb sei nicht erforderlich, weil die Vereinbarungen das gar nicht voraussetzten. Die aufgeführten Vereinbarungen stellten die Verbindung der Seeleute, die auf den Billigflaggenschiffen fahren, individuell und kollektiv zum Betrieb in Hamburg her. Auch der Wortlaut des § 114 BetrVG führe nicht zur Nichtigkeit der Wahl. Die Rechtsvorgängerin des Arbeitgebers habe sich in der Generalbereinigung und in vielfachen internationalen Verträgen, verpflichtet, individuelles und kollektives deutsches Arbeitsrecht auf die Seeleute anzuwenden. Die Anwendung von kollektiven Verträgen auf die Arbeitsverhältnisse der Seeleute setze voraus, dass es auch eine effektive Vertretung der Seeleute gebe. Auch unter Berücksichtigung des Verhaltens der Konzernmutter im Beschlussverfahren vor dem Arbeitsgericht Hannover im Jahr 2010 liege ein offensichtlich krasser Wahlverstoß bei seiner Wahl im Jahr 2018 nicht vor. Der Seebetriebsrat beantragt, den Beschluss des Arbeitsgerichts Hamburg vom 31. Mai 2021 – See 1 BV 15/20 – abzuändern und den Antrag zurückzuweisen. Der Arbeitgeber beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Der Arbeitgeber verteidigt den Beschluss des Arbeitsgerichts und beantwortet die Beschwerdebegründung wie folgt: Das Arbeitsgericht habe zutreffend erkannt, dass die Wahl des bei ihm gewählten Seebetriebsrats vom 24. Mai 2018 nichtig und der Seebetriebsrat daher nicht wirksam im Amt sei. Bei ihrem Seebetrieb handele es sich nicht um einen Seebetrieb im Sinne des § 114 Abs. 3 und Abs. 4 BetrVG, sodass das Betriebsverfassungsgesetz auf ihren Seebetrieb keine Anwendung finde. Seine Kreuzfahrtschiffe der Flotte unterfielen nicht den Vorschriften des Betriebsverfassungsgesetzes, da diese allesamt nicht unter der Bundesflagge fahren, sondern unter maltesischer Flagge geführt werden. Damit unterfällt auch sein Seebetrieb nicht den Vorschriften des Betriebsverfassungsgesetzes. Sowohl zum Zeitpunkt der Wahl des Seebetriebsrats als auch innerhalb der aktuellen Amtszeit sei keines seiner Kreuzfahrtschiffe unter der Bundesflagge gefahren. Weiter habe das Arbeitsgericht zutreffend erkannt, dass auch das Territorialprinzip gegen die Anwendbarkeit der §§ 114 ff. BetrVG spreche. Eine „Ausstrahlung“ des in Deutschland bestehenden Landbetriebes auf die unter fremder Flagge fahrenden Schiffe komme ebenfalls nicht in Betracht. Die Besatzungsmitglieder seien nicht nur vorübergehend auf Schiffen eingesetzt, sondern dauerhaft. Die Nichtigkeit der Seebetriebsratswahl sei auch offenkundig. Der Gesetzeswortlaut sei eindeutig und die Beurteilung, ob ein Seebetriebsrat errichtet werden könne, beinhalte nicht die Beantwortung einer schwierigen Rechtsfrage, sondern hänge allein davon ab, ob seine Schiffe die Bundesflagge führen. Dem stehe auch nicht entgegen, dass die A den Seebetriebsrat zunächst als rechtwirksam gewählt angesehen und behandelt habe. Etwas Abweichendes ergebe sich auch nicht aus dem in zweiter Instanz nunmehr erstmaligen (!) Vortrag des Seebetriebsrats in Bezug auf die „Generalbereinigung des Konfliktes betreffend die MV … vom 22. Dezember 1999“ zwischen der A und der Gewerkschaft ÖTV sowie der Deutsche Angestellten Gewerkschaft sowie in Bezug auf die verschiedenen „SPECIAL AGREEMENT TO THE TOTAL CREW COST FLEET AGREEMENT ON CRUISE VESSELS“. Der Seebetriebsrat sei mit diesem neuen Vorbringen in der zweiten Instanz präkludiert. Gemäß § 67 Abs. 3 ArbGG könnten neue Angriffs- und Verteidigungsmittel im zweiten Rechtszug nur geltend gemacht werden, soweit sie den Rechtstreit nicht verzögern oder wenn sie im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht worden seien, ohne dass dies auf einer groben Nachlässigkeit der Partei beruhe. Vorliegend führe jedoch das erstmalige Berufen auf die Generalbereinigung sowie die verschiedenen „SPECIAL AGREEMENT TO THE TOTAL CREW COST FLEET AGREEMENT ON CRUISE VESSELS“ erst im zweiten Rechtszug nicht nur zu einer Verzögerung des Rechtsstreits, sondern beruhe zudem auch eindeutig auf einer groben Nachlässigkeit des Seebetriebsrats. Der Seebetriebsrat habe insoweit selbst dargelegt, dass die Generalbereinigung aus dem Jahr 1999 stamme und auch die mit den Anlagen Bf 1 bis Bf 10 überreichten „SPECIAL AGREEMENT TO THE TOTAL CREW COST FLEET AGREEMENT ON CRUISE VESSELS“ stammten aus den Jahren ab 2000. Für den Seebetriebsrat wäre es daher unproblematisch möglich gewesen, sich bereits erstinstanzlich auf die Generalbereinigung sowie auf die „SPECIAL AGREEMENT TO THE TOTAL CREW COST FLEET AGREEMENT ON CRUISE VESSELS“ zu berufen. Da sich der Seebetriebsrat in diesem Rechtszug daher nicht mehr auf die Generalbereinigung sowie die „SPECIAL AGREEMENT TO THE TOTAL CREW COST FLEET AGREEMENT ON CRUISE VESSELS“ berufen könne, erfolgten die nachfolgenden Ausführungen daher nur höchst vorsorglich. Aus der Generalbereinigung sowie aus den „SPECIAL AGREEMENT TO THE TOTAL CREW COST FLEET AGREEMENT ON CRUISE VESSELS“ ergebe sich keine Berechtigung zur Bildung eines Seebetriebsrats. Nach Ziffer 2.a. der Generalbereinigung schließen „… und ÖTV/DAG gemäß § 3 BetrVG einen Tarifvertrag über die Anwendbarkeit der §§ 114 BetrVG auf die Seearbeitnehmer von A ab“. Die Regelung mache dabei schon nach ihrem Wortlaut deutlich, dass die Parteien der Generalbereinigung davon ausgegangen seien, dass jedenfalls nach der Generalbereinigung selbst bei der A kein Seebetriebsrat nach §§ 114 BetrVG zu bilden sei, sondern es vielmehr einer Regelung nach § 3 BetrVG dazu bedürfe. Auch die Generalbereinigung an sich sei nicht als Tarifvertrag einzuordnen, sondern vielmehr nur als sogenannter Vorvertrag, wobei Vorverträge nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts keine Tarifvertragsqualität besitzen. Vom Gesetz abweichende Betriebsratsstrukturen könnten nach § 3 BetrVG nur durch Tarifvertrag wirksam festgelegt werden. Damit stehe die Generalbereinigung einer offensichtlichen Nichtigkeit auch nicht entgegen. Nach dem Wortlaut der Generalbereinigung sei offensichtlich, dass es für die Durchführung von Wahlen zum Seebetriebsrat zwingend des vorherigen Abschlusses eines § 3 BetrVG-Tarifvertrages bedurft hätte. Ein solcher sei jedoch zu keinem Zeitpunkt abgeschlossen worden. Entsprechendes gelte daher auch für die - auf die Regelungen der Generalbereinigung verweisenden - „SPECIAL AGREEMENT TO THE TOTAL CREW COST FLEET AGREEMENT ON CRUISE VESSELS“. Auch diese stünden aus den gleichen Gründen einer offensichtlichen Nichtigkeit nicht entgegen, denn sie verweisen ausdrücklich nur auf die Generalbereinigung und damit auf deren Wortlaut. Nach diesen Grundsätzen sei auch der Vortrag des Seebetriebsrats in Bezug auf den als Anlage Bf 12 überreichten Beschluss des Arbeitsgerichts Hannover vom 26. Mai 2010 präkludiert. Auch insoweit beruhe der verspätete Vortrag offensichtlich auf einer groben Nachlässigkeit des Seebetriebsrats. Zudem ergebe sich auch aus dem Beschluss des Arbeitsgerichts Hannover vom 26. Mai 2010 keine Berechtigung zur Bildung eines Seebetriebsrats. Der Vergleich stehe einer Annahme der Nichtigkeit der Wahlen zum Seebetriebsrat im Jahr 2018 ebenfalls nicht entgegen. Insoweit sei zunächst zu berücksichtigen, dass es sich um einen gerichtlichen Vergleich im Sinne eines gegenseitigen Nachgebens handele. Zum anderen betreffe das im Jahr 2010 eingeleitete Beschlussverfahren einen gänzlich anderen Sachverhalt. Das Beschlussverfahren sei damals von der B (!) eingeleitet mit dem Ziel, eine teilweise Berichtigung der Wählerliste für die damalige Aufsichtsratswahl bei der B zu erreichen. Ob und inwieweit bei ihm (wirksam) ein Seebetriebsrat gebildet werden könne, sei hingegen nicht Gegenstand des Verfahrens gewesen. Nur in Bezug auf 36 zum damaligen Zeitpunkt bei der A beschäftigte Seeleute habe die B im Sinne eines gegenseitigen Nachgebens zugestimmt, dass diese an der Wahl der Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsrat teilnehmen und für dieses (!) Wahlverfahren einen Seebetrieb bilden. Anders als der Seebetriebsrat den gerichtlichen Vergleich auslegen möchte, verdeutliche dieser vielmehr, dass der Seebetrieb eben keinen Betrieb im Sinne der §§ 114 ff. BetrVG darstelle, anderenfalls hätten sich die Parteien des damaligen Verfahrens nicht darauf einigen müssen, dass der Seebetrieb als ein Seebetrieb im Sinne des Wahlverfahrens betrachtet werde. Hinsichtlich des ergänzenden Vorbringens der Beteiligten in der Beschwerdeinstanz wird auf die Beschwerdebegründung des Seebetriebsrats vom 20. Oktober 2021 und die Beschwerdebeantwortung des Arbeitgebers vom 21. März 2022 sowie den gesamten Akteninhalt, einschließlich der Sitzungsniederschrift, Bezug genommen. II. Die Beschwerde des Seebetriebsrats ist gemäß § 87 Abs. 1 ArbGG statthaft und auch sonst zulässig, weil sie gemäß §§ 87 Abs. 2, 66 Abs. 1 ArbGG form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden ist. In der Sache selbst hat die Beschwerde auch Erfolg. Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts ist die Wahl des Seebetriebsrats vom 24. Mai 2018, der von elf Seearbeitnehmern, die der „Generalbereinigung des Konfliktes betreffend die MV …“ vom 22. Dezember 1999 unterfallen, gewählt worden ist, nicht nichtig, denn Rechtsgrundlage für die Wahl des Seebetriebsrats war die „Generalbereinigung des Konfliktes betreffend die MV …“ vom 22. Dezember 1999. Dem Arbeitgeber ist es jedenfalls aufgrund der vorstehenden Vereinbarung und seinem Verhalten ab dem Jahr 1999 bis zum Jahr 2018 aus dem Grundsatz des Verbots des widersprüchlichen Verhaltens gemäß § 242 BGB auch verwehrt, sich auf die Nichtigkeit der Wahl des Seebetriebsrats der ehemaligen A zu berufen. Die Erwägungen, auf denen die Entscheidung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht beruht, werden in entsprechender Anwendung des § 313 Abs. 3 ZPO wie folgt kurz zusammengefasst: 1. Zutreffend hat das Arbeitsgericht zunächst erkannt, dass der Antrag des Arbeitgebers auf Feststellung der Nichtigkeit der Wahl des Seebetriebsrats vom 24. Mai 2018 zulässig ist. Es entspricht allgemeiner Auffassung, dass die Nichtigkeit der Betriebsratswahl zum Gegenstand eines Feststellungsantrags gemacht werden kann. Der Arbeitgeber hat auch ein rechtliches Interesse an der begehrten Feststellung im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO, da nur auf diese Weise umfassend geklärt werden kann, ob der Betriebsrat nach der Wahl wirksam Rechtshandlungen vornehmen konnte (vgl. nur BAG Beschluss vom 30. Juni 2021 – 7 ABR 24/20 – Rn. 26, m.w.N., Juris). In der mündlichen Anhörung vom 29. März 2022 haben die Beteiligten allerdings aufgrund der rechtlichen Hinweise der Beschwerdekammer klargestellt, dass es nicht um die Feststellung der Nichtigkeit der Wahl des Seebetriebsrats für die gesamte Flotte des Arbeitgebers geht, sondern lediglich um die Wahl des Seebetriebsrats, der am 24. Mai 2018 durch die elf Seearbeitnehmer, die der Generalbereinigung des Konflikts betreffend die MV … vom 24. Dezember 1999 unterfallen, gewählt worden ist. Dementsprechend ist im Einvernehmen mit allen Beteiligten das Rubrum des Beteiligten zu 2) entsprechend berichtigt worden. 2. Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts ist der Nichtigkeitsfeststellungsantrag des Arbeitgebers jedoch unbegründet. Die Wahl des Seebetriebsrats vom 24. Mai 2018 ist nicht nichtig. a) Nach der ständigen Rechtsprechung des BAG ist eine Betriebsratswahl nur in ganz besonderen Ausnahmefällen nichtig. Voraussetzung dafür ist ein so eklatanter Verstoß gegen allgemeine Grundsätze jeder ordnungsgemäßen Wahl, dass auch der Anschein einer dem Gesetz entsprechenden Wahl nicht mehr besteht. Wegen der weitreichenden Folgen einer von Anfang an unwirksamen Betriebsratswahl kann deren jederzeit feststellbare Nichtigkeit nur bei besonders gravierenden und krassen Wahlverstößen angenommen werden. Es muss sich um einen offensichtlichen und besonders groben Verstoß gegen Wahlvorschriften handeln, so dass ein Vertrauensschutz in die Gültigkeit der Wahl zu versagen ist. Die Betriebsratswahl muss „den Stempel der Nichtigkeit auf der Stirn tragen“ (vgl. BAG Beschluss vom 30. Juni 2021 – 7 ABR 24/20 – Rn. 28, Juris; BAG Beschluss vom 13. März 2013 – 7 ABR 70/11 – Rn. 15, Juris; BAG Beschluss vom 21. September 2011 – 7 ABR 54/10 – Rn. 26, Juris; ebenso zur Nichtigkeit der Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer BAG Beschluss vom 15. Mai 2019 – 7 ABR 35/17 – Rn. 27, Juris). Denn ein auf diese Weise in das Amt berufenes Gremium besitzt weder die Legitimation zur Wahrnehmung betriebsverfassungsrechtlicher Aufgaben, noch können die Betriebspartner und die Belegschaft darauf vertrauen, dass ein Betriebsrat besteht, der rechtswirksam betriebsverfassungsrechtliche Aufgaben wahrnehmen kann. Nur in diesem Ausnahmefall, in dem für jeden evident ist, dass ein wirksam gewählter Betriebsrat nicht besteht, ist die Wahl von Anfang an nichtig. Davon kann bei einer erforderlichen, bewertenden Gesamtwürdigung ebenso wenig ausgegangen werden wie bei einer erst durch Beweisaufnahme zu ermittelnden Tatsachenfeststellung. Handelt es sich bei den einzelnen Verstößen um Mängel, die jeder für sich genommen zwar die Anfechtung der Betriebsratswahl rechtfertigen, nicht aber die Wahl als nichtig erkennen lassen, so kann weder die addierte Summe der Fehler noch eine Gesamtwürdigung zur Nichtigkeit führen (vgl. BAG Beschluss vom 19. November 2003 – 7 ABR 24/03 – Rn. 34, Juris). Maßgeblich für die Beurteilung der Offenkundigkeit eines Verstoßes gegen wesentliche Wahlvorschriften ist der Standpunkt eines mit den betrieblichen Verhältnissen vertrauten Dritten (vgl. BAG Beschluss vom 30. Juni 2021 – 7 ABR 24/20 – Rn. 36, Juris). Die Verkennung des Betriebsbegriffs hat in der Regel nicht die Nichtigkeit, sondern nur die Anfechtbarkeit der darauf beruhenden Betriebsratswahl zur Folge. Bei einer Betriebsratswahl, die auf der Grundlage eines sog. Zuordnungstarifvertrags nach § 3 Abs. 1 BetrVG durchgeführt wird, ist daher die Beurteilung seiner Wirksamkeit oder Unwirksamkeit regelmäßig mit schwierigen Fragestellungen verbunden. Ist ein Zuordnungstarifvertrag vereinbart, dürfen die Betriebspartner und ein die Betriebsratswahlen einleitender Wahlvorstand zudem grundsätzlich von dessen Rechtswirksamkeit ausgehen (vgl. BAG Beschluss vom 13. März 2013 – 7 ABR 70/11 – Rn. 17, Juris). Ein nur zur Anfechtung einer Betriebsratswahl berechtigender Verstoß liegt vor, wenn bei der Wahl der betriebsverfassungsrechtliche Betriebsbegriff verkannt wurde, sowie wenn eine Betriebsratswahl unter Anwendung eines unwirksamen Tarifvertrages nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis Nr. 3 BetrVG durchgeführt wurde oder der Wahlvorstand bei der Anwendung eines wirksamen Tarifvertrags nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis Nr. 3 BetrVG die danach maßgebliche betriebsverfassungsrechtliche Organisationseinheit verkannt hat (BAG Beschluss vom 13. März 2013 – 7 ABR 70/11 – Rn. 26, Juris). Nach der Rechtsprechung des BAG ist eine Betriebsratswahl nichtig, wenn sie in einem Betrieb durchgeführt wird, der nicht unter den Geltungsbereich des Betriebsverfassungsgesetzes fällt (vgl. BAG Beschluss vom 29. April 1998 – 7 ABR 42/97 – Rn. 17, Juris; vgl. dazu auch Hessisches LArbG Beschluss vom 03. September 2018 – 16 TaBVGa 86/18 – Rn. 32 m.w.N., Juris). Die Wahl eines Seebetriebsrats auf einem Schiff, das unter fremder Flagge fährt, ist damit vor dem Hintergrund des § 114 Abs. 4 BetrVG grundsätzlich nicht möglich (vgl. ArbG Hamburg Beschluss vom 18. März 2010 – 1 BVGa 1/10 – Rn. 20, m.w.N., Juris). b) Wendet man die vorstehenden Rechtsgrundsätze vorliegend an, so ergibt sich folgendes: aa) Das Arbeitsgericht hat unter Zugrundelegung des ihm unterbreiteten erstinstanzlichen Sachvortrags der Beteiligten und unter Berücksichtigung der einschlägigen Rechtsprechung des BAG (vgl. nur die Ausführungen im angefochtenen Beschluss, Seite 6 ff = Bl. 107 ff d.A.) zutreffend angenommen, dass Besatzungsmitglieder von Schiffen unter ausländischer Flagge nicht wahlberechtigt zum Seebetriebsrat eines Seeschifffahrtunternehmens mit Sitz im Geltungsbereich des Betriebsverfassungsgesetzes sind und dies auch für Schiffe unter einer sogenannten Billigflagge gilt. Unstreitig fahren alle Schiffe des Arbeitgebers nicht unter deutscher Bundesflagge und unterfallen damit nicht unter den Geltungsbereich des § 114 Abs. 3 und 4 BetrVG. bb) Die Wahl des Seebetriebsrats vom 24. Mai 2018, der von elf Seearbeitnehmern, die der „Generalbereinigung des Konfliktes betreffend die MV …“ vom 22. Dezember 1999 unterfallen, gewählt worden ist, ist jedoch nicht nichtig, denn Rechtsgrundlage für die Wahl des Seebetriebsrats war die „Generalbereinigung des Konfliktes betreffend die MV …“ vom 22. Dezember 1999. Dem Arbeitgeber ist es jedenfalls aufgrund der vorstehenden Vereinbarung und seinem Verhalten ab dem Jahr 1999 bis zum Jahr 2018 aus dem Grundsatz des Verbots des widersprüchlichen Verhaltens gemäß § 242 BGB verwehrt, sich auf die Nichtigkeit der Wahl des Seebetriebsrats der ehemaligen A zu berufen. (1) Entgegen der Auffassung des Arbeitgebers ist der Seebetriebsrat mit seinem Vorbringen zur „Generalbereinigung des Konfliktes betreffend die MV …“ vom 22. Dezember 1999, zu den diversen „SPECIAL AGREEMENT TO THE TOTAL CREW COST FLEET AGREEMENT ON CRUISE VESSELS“ und zum vor dem Arbeitsgericht Hannover unter dem 26. Mai 2010 zum Aktenzeichen 13 BVGa 2/10 abgeschlossenen Vergleich, das dem Arbeitsgericht bei seiner Entscheidung vom 31. Mai 2021 nicht bekannt gewesen ist, nicht nach § 67 Abs. 3 ArbGG präkludiert, denn § 67 Abs. 3 ArbGG trifft eine Regelung für des Berufungsverfahren und nicht für das Beschwerdeverfahren in kollektivrechtlichen Streitigkeiten. Maßgeblich für die Zurückweisung von verspätetem Vorbringen für Beschwerdeverfahren in betriebsverfassungsrechtlichen Streitigkeiten ist die Regelung in § 87 Abs. 3 ArbGG. Da der vorgenannte Sachvortrag des Seebetriebsrats erstmalig im Rahmen seiner Beschwerdebegründung vom 20. Oktober 2021 erfolgt ist, war er nicht präkludiert. Vielmehr können alle Beteiligten ihr zulässiges neues Vorbringen noch im Anhörungstermin vor der Kammer des Landesarbeitsgerichts vortragen (vgl. nur Germelmann- Schlewing, ArbGG, 9. Aufl., § 87 Rz. 29). (2) Die Wahl des Seebetriebsrats vom 24. Mai 2018 trägt nicht den „Stempel der Nichtigkeit auf der Stirn“, denn besonders gravierende und krasse Wahlverstöße konnten nicht angenommen werden. Rechtsgrundlage für die Wahl des Seebetriebsrats war vielmehr die „Generalbereinigung des Konfliktes betreffend die MV …“ vom 22. Dezember 1999. Nach Ziffer 2. b) der vorgenannten Generalbereinigung hat sich die Rechtsvorgängerin des Arbeitgebers, die A, damit einverstanden erklärt, dass auf einem Schiff unter einer fremden Flagge ein Seebetriebsrat nach deutschem Betriebsverfassungsrecht gewählt wird. Wie es im Einzelnen zu dieser Verpflichtung der A gekommen ist, hat der Kammervorsitzende in seinem Selbstablehnungsgesuch vom 08. September 2021 (Bl. 148 ff d.A.), das von der Kammer durch Beschluss vom 14. Oktober 2021 zurückgewiesen worden ist, geschildert. Der Kammervorsitzende, der damals Vorsitzender der Seeschifffahrtskammer des Arbeitsgerichts Hamburg gewesen ist, hat auf Wunsch der A an dem Gespräch über den Abschluss der vorgenannten Generalbereinigung am 03. Dezember 1999 teilgenommen. In diesem Gespräch haben die Vertreter der Gewerkschaften ÖTV und DAG gefordert, dass auf der MS (damals MV) „..“, das damals bereits unter der Flagge der Bahamas fuhr, weiterhin ein Seebetriebsrat nach deutschem Betriebsverfassungsgesetz gebildet werden soll. Dieser Forderung ist die A im Rahmen einer Gesamteinigung über alle individual- und kollektivrechtlichen Streitigkeiten (vgl. Ziffer 3. a) der „Generalbereinigung des Konfliktes betreffend die MV ..“ vom 22. Dezember 1999) nachgekommen und hat unter dem 22. Dezember 1999 die vorgenannte Generalbereinigung unterzeichnet. Zu einem Abschluss eines Tarifvertrags über die Anwendung der §§ 114 ff BetrVG auf die Seearbeitnehmer der A ist es zwar unstreitig nicht gekommen (vgl. Ziffer 2. a) der „Generalbereinigung des Konfliktes betreffend die MV …“ vom 22. Dezember 1999). Hingegen ergibt sich bereits aus Ziffer 2. b) der Generalbereinigung, dass sich die A verpflichtet hat, die Wahl eines Seebetriebsrats unter fremder Flagge künftig zu akzeptieren, an der jedoch nur diejenigen Seearbeitnehmer teilnehmen dürfen, die der „Generalbereinigung des Konfliktes betreffend die MV …“ vom 22. Dezember 1999 unterfallen. An diese Verpflichtungserklärung ist auch der Arbeitgeber als Rechtsnachfolger der A gebunden. Dementsprechend ist bei der Rechtsvorgängerin des Arbeitgebers, der A, auch verfahren worden, denn unstreitig ist seit dem Jahr 1999 entsprechend den Regelungen des Betriebsverfassungsgesetzes die Wahl eines Seebetriebsrats von den Seearbeitnehmern, die der „Generalbereinigung des Konfliktes betreffend die MV …“ vom 22. Dezember 1999 unterfallen, durchgeführt worden. Aus dem vor dem Arbeitsgericht Hannover unter dem 26. Mai 2010 zum Aktenzeichen 13 BVGa 2/10 abgeschlossenen Vergleich wird jedenfalls deutlich, dass im Jahr 2010 noch „36 Seeleute“, die der „Generalbereinigung des Konfliktes betreffend die MV …“ vom 22. Dezember 1999 unterfallen, für das Wahlverfahren der Wahl der Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsrat der B einen Seebetrieb gebildet haben und die B dies akzeptiert hat. Im Jahr 2018 haben an der Wahl zum Seebetriebsrat noch elf Seearbeitnehmer, die der „Generalbereinigung des Konfliktes betreffend die MV …“ vom 22. Dezember 1999 unterfallen, teilgenommen und nach Auskunft des Vorsitzenden des Seebetriebsrats im Anhörungstermin vom 29. März 2022 sind aktuell noch acht Seearbeitnehmer, die der „Generalbereinigung des Konfliktes betreffend die MV …“ vom 22. Dezember 1999 unterfallen, beim Arbeitgeber auf den … Kreuzfahrtschiffen tätig. Bei einer Gesamtbetrachtung des vorstehenden Sachverhalts, der unstreitig ist und der auch deshalb der Entscheidung zugrunde gelegt werden konnte, ist es dem Arbeitgeber jedenfalls auch aus dem Grundsatz des Verbots des widersprüchlichen Verhaltens gemäß § 242 BGB verwehrt, sich auf die Nichtigkeit der Wahl des Seebetriebsrats der ehemaligen A zu berufen. (3) Hinzu kommt abschließend noch folgende Erwägung: Der Arbeitgeber verhält sich auch im Übrigen widersprüchlich. Er hat selbst in der Beschwerdebeantwortung vom 21. März 2022 vorgetragen, dass im Rahmen der Vorbereitung des Erwerbs der Anteile an der A durch ihn sowie der Verschmelzung und der betrieblichen Zusammenlegung eine sogenannte „Due Diligence“ bei der A durchgeführt worden ist, bei der unter anderem auch die Betriebsratsstrukturen der A geprüft worden sind (vgl. Beschwerdebeantwortung vom 21. März 2022, Seite 3, am Ende = Bl. 335 d.A.). Bei dieser Prüfung hätten jedoch sowohl die „Generalbereinigung des Konfliktes betreffend die MV …“ vom 22. Dezember 1999, die vom Kammervorsitzenden im Rahmen seines vorgenannten Selbstablehnungsgesuchs in das Verfahren eingeführt worden ist, und die diversen „SPECIAL AGREEMENT TO THE TOTAL CREW COST FLEET AGREEMENT ON CRUISE VESSELS“, die vom Seebetriebsrat mit der Beschwerdebegründung vom 20. Oktober 2021 vorgelegt worden sind, auffallen müssen. III. Die Entscheidung ergeht gemäß § 2 Abs. 2 GKG gerichtskostenfrei. Es bestand kein Grund, die Rechtsbeschwerde zuzulassen. Die Voraussetzungen der §§ 92 Abs. 1, 72 Abs. 2 ArbGG liegen nicht vor. Die Beschwerdekammer folgt der einschlägigen höchstrichterlichen Rechtsprechung. Grundsätzliche Bedeutung kommt der Sache nicht zu.