Beschluss
14 BV 20/11
ArbG Hamburg 14. Kammer, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Einzelfallentscheidung zur Rechtmäßigkeit der Zustimmungsverweigerung des Betriebsrats zur Eingruppierung einer neu eingestellten Arbeitnehmerin.(Rn.40)
2. Beschwerde eingelegt beim Landesarbeitsgericht Hamburg unter dem Aktenzeichen 2 TaBV 7/12.
Tenor
Die Hauptanträge und der Hilfsantrag werden abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Einzelfallentscheidung zur Rechtmäßigkeit der Zustimmungsverweigerung des Betriebsrats zur Eingruppierung einer neu eingestellten Arbeitnehmerin.(Rn.40) 2. Beschwerde eingelegt beim Landesarbeitsgericht Hamburg unter dem Aktenzeichen 2 TaBV 7/12. Die Hauptanträge und der Hilfsantrag werden abgewiesen. I. Die Beteiligten streiten über die Ersetzung der vom Betriebsrat verweigerten Zustimmung zur tariflichen Eingruppierung der Mitarbeiterin ... Bei der Beteiligten zu 1), die in zahlreichen Finanzcentern Bank- und Finanzdienstleistungen der ... sowie zusätzliche Angebote wie ... dienstleistungen, Telekommunikationsprodukte, Papier- und Schreibwaren vertreibt, handelt es sich um ein Tochterunternehmen der ...-Gruppe. Bis zum Juli 2006 firmierte die Beteiligte zu 1) als ... GmbH. Der Beteiligte zu 2) ist der für den Betrieb H. gebildete Betriebsrat der Beteiligten zu 1). Mit Schreiben vom 5. Juli 2011 (Anlage ASt 1 – Bl. 7 d.A.) bewarb sich Frau ... bei der Beteiligten zu 1). Ihrer Bewerbung fügte sie einen Lebenslauf bei (Anlage ASt 2 – Bl. 8 d.A.). Nach der Durchführung des Bewerbungsverfahrens entschied sich die Beteiligte zu 1) Frau ... zunächst befristet für die Zeit vom 16. August 2011 bis zum 30. Dezember 2011 im Umfang von 30,0 Wochenstunden als Mitarbeiterin Service und Verkauf (MaSV) für die Filiale ... einzustellen. Mit Zustimmung des Betriebsrats wird das Arbeitsverhältnis über den 30. Dezember 2011 hinaus fortgesetzt. Mit Mitbestimmungsvorlage vom 15. Juli 2011 (Anlage ASt 3 – Bl. 9-11 d.A.), dem Betriebsrat zur Sitzung am 26. und 27. Juli 2011 eingereicht, beantragte die Beteiligte zu 1) die Zustimmung des Betriebsrats zur Einstellung von Frau .... Mit weiterer Mitbestimmungsvorlage vom 15. Juli 2011 (Anlage ASt 4 – Bl. 12 d.A.), dem Betriebsrat zur Sitzung am 26. und 27. Juli 2011 eingereicht, beantragte die Beteiligte zu 1) ferner die Zustimmung des Betriebsrats zur Eingruppierung von Frau ... in die Gehaltsgruppe 2, Tätigkeitsjahr 1 und 2. Der Betriebsrat stimmte zwar mit Schreiben vom 27. Juli 2011 (Anlage ASt 5 – Bl. 13 d.A.) der Einstellung von Frau ... für die Zeit vom 16. August 2011 bis zum 30. Dezember 2011 zu, verweigerte jedoch mit weiterem Schreiben vom 27. Juli 2011 (Anlage ASt 6 – Bl. 14 d.A.) seine Zustimmung zur beantragten Eingruppierung, da seiner Ansicht nach die Eingruppierung gemäß § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG gegen § 9 des Entgelttarifvertrages i.V.m. Anlage 1 zu diesem Tarifvertrag verstoße. Frau ... erfülle zwar die Tätigkeitsmerkmale, die den Richtbeispielen für die Gehaltsgruppe 2 entsprächen. Sie sei aber in die Stufe ab dem siebten Tätigkeitsjahr einzugruppieren, da sie Tätigkeiten als ... halterin und Beschäftigte im ...-Shop der Firme ... über einen Zeitraum von 12 Jahren ausgeübt habe. Mit weiterem Schreiben vom 30. November 2011 (Anlage ASt 9 – Bl. 87 d.A.) lehnte der Betriebsrat erneut die Eingruppierung von Frau ... zum 31. Dezember 2011 in die zuvor von der Beteiligten zu 1) beantragten Eingruppierung in die Gehaltsgruppe 2, Tätigkeitsjahr 1 und 2 und verwies dabei zur Begründung auf sein Verweigerungsschreiben vom 27. Juli 2011. Bei der Beteiligten zu 1) findet der Entgelttarifvertrag für die Arbeitnehmer der ... GmbH (im Folgenden: Entgelttarifvertrag, Anlage ASt 7 – Bl. 15-20 d.A.) Anwendung. Dieser sieht in § 9 verschiedene Gehaltsgruppen für die Mitarbeiter der Filialen vor. Nach § 9 Abs. 2 Entgelttarifvertrag sind Mitarbeiter Service und Verkauf ohne besondere Aufgaben oder erhöhte Verkaufskompetenz der Gehaltsgruppe 2 zugeordnet. Als Anlage zu § 9 des Entgelttarifvertrages liegen Entgelttabellen vor, die für die Gehaltsgruppe 2 eine nach Tätigkeitsjahren gestufte Vergütung vorsehen (Anlage ASt 8 – Bl. 21 d.A.). Danach existieren vier Gehaltsstufen (1.+2. Tätigkeitsjahr, 3.+4. Tätigkeitsjahr, 5.+6. Tätigkeitsjahr, ab 7. Tätigkeitsjahr). Zwischen den Beteiligten ist streitig, wie in der Anlage 1 zu § 9 des Entgelttarifvertrages der Begriff „Tätigkeitsjahr“ in den Tätigkeitsmerkmalen der Gehaltsgruppen auszulegen ist. In § 2 Abs. 6 Entgelttarifvertrag wird der Begriff des Tätigkeitsjahres wie folgt erwähnt: „Im Falle der Höhergruppierung wird der Arbeitnehmer in die Tätigkeitsstufe der höheren Vergütungsgruppe eingruppiert, die über seiner bisherigen Vergütung liegt. Die für diese Tätigkeitsjahresstufe geforderten Tätigkeitsjahre gelten als erfüllt.“ Bei der Beteiligten zu 1) kam es bereits im Jahr 2007 vereinzelt zu Neueinstellungen mit Einstufungen in das 7. Tätigkeitsjahr. Solche Einstellungen mit Einstufungen in höhere Stufen des Tätigkeitsjahres fanden nicht nur während der Überleitung der 10 verschiedenen Gesellschaften „... GmbH“ in die einheitliche Gesellschaft „... GmbH“ – die heute unter „Filialvertrieb AG“ firmierende Beteiligte zu 1) – im Jahr 2005, sondern auch später in den Jahren 2007 und 2008 statt. Ebenso gab es personelle Einzelmaßnahmen, durch welche Mitarbeiter, die bereits extern Tätigkeiten in Einzelheiten vorweisen konnten, mit Zustimmung des Betriebsrates in die Gehaltsgruppe 2, Tätigkeitsjahr 1 und 2 nach § 9 ETV eingestuft wurden, so geschehen in den Jahren 2007 und 2011. Mit E-Mail vom 1. Oktober 2007 (Anlage ASt 12 – Bl. 98 d.A.) hatte außerdem ein Herr ... aus dem Tarif- und Mitbestimmungspolitik der Beteiligten zu 1) mehreren Personalreferenten und Leitern der Personalabteilungen mitgeteilt, man habe „durch mehrere Fälle aus der Praxis“ erfahren, es gäbe „unterschiedliche Auffassungen und Vorgehensweisen bei der Einstufung von Arbeitnehmern des Filialbetriebes in Tätigkeitsstufen nach § 2 ETV – ...“. Dabei gab Herr ... die ausdrückliche Anweisung, im Rahmen der Neueinstellungen von Arbeitnehmern finde bei der Einstufung in die jeweilige Gehaltsgruppe eine Anrechnung vorangegangener vergleichbarer Tätigkeiten bei externen Arbeitgebern nicht statt. Mit ihrer am 31. August 2011 beim Arbeitsgericht Hamburg eingegangenen Antragsschrift und ihrer am 11. April 2012 eingegangenen Antragserweiterung begehrt die Beteiligte zu 1) die Ersetzung der verweigerten Zustimmung sowie die Feststellung, dass dem Betriebsrat zum 31. Dezember 2011 ein Mitbestimmungsrecht hinsichtlich der streitgegenständlichen Eingruppierung nicht zustehe. Die Beteiligte zu 1) trägt vor: Der Betriebsrat habe die Zustimmung zur Eingruppierung von Frau ... zu Unrecht verweigert. Entgegen der Auffassung des Betriebsrats liege keine unzutreffende Anwendung des Entgelttarifvertrages i.V.m. seiner Anlage 1 vor. Die Tätigkeiten von Frau ... bei der ... AG lägen mehr als 15 Jahre zurück und seien nicht mit der heutigen Tätigkeit eines Mitarbeiters Service und Verkauf, die neben dem Verkauf von ...- dienstleistungen auch den Verkauf von Finanzdienstleistungen einschließe, vergleichbar. Frau ... sei insoweit in die unterstete Stufe der Gehaltsgruppe 2 einzustufen. Der Betriebsrat habe ein unzutreffendes Verständnis des Begriffs „Tätigkeitsjahr“. Entgegen seiner Auffassung umfasse der Begriff „Tätigkeitsjahr“ nicht die in früheren Arbeitsverhältnissen bei anderen Arbeitgebern absolvierten Beschäftigungen und Form von Verkäufertätigkeiten. Dieses Verständnis stünde in Widerspruch zu den weiteren Regelungen des Entgelttarifvertrages. Auch ein Vergleich zu anderen Tarifwerken spreche gegen das vom Betriebsrat vertretene Wortverständnis. Es stünde auch nicht mit dem Regelungsinteresse der Tarifvertragsparteien im Einklang. Die Tarifvertragsparteien verstünden unter „Tätigkeitsjahren“ die Zeitspanne, die ein Arbeitnehmer bei der Beteiligten zu 1) in einer bestimmten Gehaltsgruppe des Haustarifvertrages mit einer dort beschriebenen konkreten Tätigkeit zurückgelegt habe. Dieses Verständnis lasse sich auch aus § 2 Abs. 6 des Entgelttarifvertrages erkennen. Aus dem Wortlaut lasse sich entnehmen, dass die Tarifvertragsparteien von einem ganz konkreten, auf die einer Gehaltsgruppe zugeordnete Tätigkeit ausgerichteten Begriff des Tätigkeitsjahres ausgegangen seien. So hätten die Tarifvertragsparteien ausdrücklich geregelt, dass die Zeit der Arbeitsleistung in einer niedrigeren Gehaltsgruppe keine in der höheren Gehaltsgruppe zu berücksichtigende Tätigkeitszeit mit sich bringe. Lediglich die Tätigkeitsjahre, die erforderlich seien, um im Falle einer Höhergruppierung eine tatsächliche Reduzierung des Bruttoentgeltes zu verhindern, sollten nach § 2 Abs. 6 Entgelttarifvertrag als erfüllt gelten. Im Wege eines „Erst-Recht-Schlusses“ sei erkennbar, dass externe Beschäftigungszeiten bei der Einstufung nicht anrechenbar seien. Ein anderes Verständnis wäre mit dem Regelungsinteresse der Tarifvertragsparteien nicht vereinbar. Bei dem streitgegenständlichen Entgelttarifvertrag handele es sich um einen Haustarifvertrag, der zwischen der Beteiligten zu 1) und der Gewerkschaft geschlossen worden sei. Anders als im Falle von Verbandstarifverträgen, an welche sich mehrere in einem Verband organisierte Arbeitgeber bänden, sei im Falle eines Haustarifvertrages nicht erkennbar, mit welchem Interesse ein Arbeitgeber Arbeitnehmern für Beschäftigungszeiten im Anwendungsbereich eines anderen Tarifwerkes eine höheres Gehalt zahlen solle. Mit der Verwendung der Tätigkeitsjahresstufen im Entgelttarifvertrag honoriere die Beteiligte zu 1) den Zuwachs von konkreten, auf eine bestimmte Tätigkeit in ihrem Hause bezogenen Erfahrungen sowie im gewissen Umfang auch die Betriebstreue der Arbeitnehmer. Ein Interesse, Arbeitnehmer abhängig von ihren bei ihren Arbeitgebern gesammelten Erfahrungen unterschiedlich zu vergüten, sei nicht ersichtlich. Auch eine Wortlautauslegung des Begriffes „Tätigkeitsjahr“ spräche gegen eine Berücksichtigung von Vorbeschäftigungszeiten in anderen Unternehmen. Der Begriff „Tätigkeitsjahr“ sei abzugrenzen von dem Begriff „Berufsjahr“. Als Berufsjahr werde allgemein die Zeit verstanden, die ein Arbeitnehmer in einem bestimmten Beruf in einer bestimmten Branche verbracht habe. Einen Beruf mit einer konkreten Berufsbezeichnung, zumeist im Anschluss an eine bestimmte Berufsausbildung mit staatlich anerkanntem Abschluss, könne der Arbeitnehmer bei verschiedenen Arbeitgebern mit sehr unterschiedlichen Tätigkeiten ausüben. Sollten unabhängig von der konkreten Tätigkeit und ggf. auch einer bestimmten Branche oder Berufsbezeichnung in einem Arbeitsverhältnis absolvierte Zeiten berücksichtigt werden, so würde der Tarifvertrag von der Anerkennung oder Berücksichtigung von „Vorbeschäftigungszeiten“, ggf. auch der Anrechnung von Vorbeschäftigungszeiten in einem anderen Arbeitsverhältnis, sprechen. Auch die Entstehungsgeschichte des Entgelttarifvertrages spreche für diese Auffassung, denn in verschiedenen Vorläufer-Tarifverträgen habe es ausdrückliche Anrechnungsregelungen gegeben. In Kenntnis dieser früheren Anrechnungsklauseln habe man jedoch beim Abschluss des jetzigen Entgelttarifvertrages auf eine entsprechende Regelung bewusst verzichtet. Der Verzicht zeige daher, dass eine Anrechnung externer Beschäftigungszeiten gerade nicht gewollt gewesen sei. Sofern es in der Vergangenheit bei Neueinstellungen zu Einstufungen in das 7. Tätigkeitsjahr gekommen sei, sei der Entgelttarifvertrag durch einzelne Mitarbeiter fehlerhaft angewandt worden. Die vom Betriebsrat bezüglich solcher Einstufungen außerdem vorgelegten Dokumente beträfen lediglich die spezielle „Überleitungssituation“ bei Inkrafttreten des Entgelttarifvertrages, also der konzerninternen Verbindung der für verschiedenen Vorgesellschaften. Die früher in Form von Tätigkeiten als ... halterin und im Einzelhandel zurückgelegten Zeiten von Frau ... seien bei der Zuordnung zu den Tätigkeitsjahresstufen nach Anlage 1 zum Entgelttarifvertrag daher nicht zu berücksichtigen. Die Beteiligte zu 1) beantragt, 1. die vom Beteiligten zu 2) verweigerte Zustimmung zu der Eingruppierung der Arbeitnehmerin Frau ... in die Gehaltsgruppe 2, Tätigkeitsjahr 1 und 2, nach § 9 Entgelttarifvertrag für die Arbeitnehmer der ... GmbH in Verbindung mit Anlage 1 zu dem Tarifvertrag zu ersetzen; 2. festzustellen, dass dem Beteiligten zu 2) ein Mitbestimmungsrecht hinsichtlich der Eingruppierung der Arbeitnehmerin Frau ... zum 31. Dezember 2011 nicht zusteht; 3. hilfsweise die vom Beteiligten zu 2) verweigerte Zustimmung zu der Eingruppierung der Arbeitnehmerin Frau ... zum 31. Dezember 2011 in die Gehaltsgruppe 2, Tätigkeitsjahr 1 und 2, nach § 9 Entgelttarifvertrag für die Arbeitnehmer der ... GmbH in Verbindung mit Anlage 1 zu dem Tarifvertrag zu ersetzen. Der Beteiligte zu 2) beantragt, die Anträge abzuweisen. Der Beteiligte zu 2) trägt vor: Aus der Formulierung in der Anlage 1 zu § 9 des Entgelttarifvertrages sei nicht zu entnehmen, dass die unterschiedlichen Vergütungssätze keineswegs als eine Art Treueprämie für Tätigkeiten im Betrieb der Beteiligten zu 1) gedacht seien, sondern auf die Erfahrungen des Einzugruppierenden abstellten. Dies ergebe sich daraus, dass nicht von “Betriebszugehörigkeitsjahren“ oder “Berufsjahren“ sondern von “Tätigkeitsjahren“ gesprochen werde. Berufliche Erfahrungen in der Tätigkeit auf der Ebene einer bestimmten Vergütungsgruppe könnten auch in anderen Betrieben oder Branchen erworben werden. Die gewonnene Erfahrung auf der Ebene einer bestimmten Tätigkeit solle zu einem höheren tariflichen Entgelt führen. Bezogen auf Frau ... seien diese Voraussetzungen gegeben. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den gesamten Akteninhalt, insbesondere auf die Schriftsätze und den dazugehörigen Anlagen, Bezug genommen. II. Die Anträge sind zulässig, aber unbegründet. 1. Die von der Beteiligten zu 1) gestellten Anträge sind zulässig. Die Arbeitgeberin hat ihre Anträge zutreffend im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren nach den §§ 2a, 80 Abs. 1 ArbGG geltend gemacht. Zwischen den Beteiligten ist eine betriebsverfassungsrechtliche Angelegenheit streitig in Form der begehrten Ersetzung der Zustimmung zu einer personellen Einzelmaßnahme nach § 99 Abs. 4 BetrVG. Die Antragsbefugnis der Beteiligten zu 1) und die Beteiligung des betroffenen Betriebsrats ergeben sich aus den §§ 10, 81 Abs. 1 und 83 Abs. 3 ArbGG. 2. Die Anträge sind jedoch unbegründet. Im Einzelnen: a) Die vom Betriebsrat mit Schreiben vom 27. Juli 2011 verweigerte Zustimmung ist nicht nach § 99 Abs. 4 BetrVG zu ersetzen, da der Betriebsrat seine Zustimmung zu Recht unter Berufung auf § 99 Abs. 2 Nr. 1 verweigert hat. Die personelle Einzelmaßnahme verstößt gegen eine Bestimmung in einem Tarifvertrag (§ 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG). Allerdings ist ein Zustimmungsverweigerungsgrund nach § 99 Abs. 2 Nr. 4 BetrVG nicht gegeben. aa) Es besteht vorliegend ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates nach § 99 Abs. 1 BetrVG. Die Arbeitgeberin beschäftigt mehr als 20 wahlberechtigte Arbeitnehmer in ihrem Betrieb und wendet den Entgelttarifvertrag für die Arbeitnehmer der ... GmbH als abstraktes Schema einer kollektiven Vergütungsordnung an. Ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates besteht auch, soweit die Beteiligten nicht um die Eingruppierung der Arbeitnehmerin B. in eine bestimmte Vergütungsgruppe streiten – insoweit besteht Einvernehmen bezüglich Gehaltsgruppe 2 als zutreffender Entgeltgruppe –, sondern nur um die Einstufung nach “Tätigkeitsjahren“ in dieser Gruppe [vgl. BAG 6. April 2011 - 7 ABR 136/09 –, zit. nach Juris]. bb) Die vorgenommene Eingruppierung von Frau ... verstößt gegen § 9 Entgelttarifvertrag i.V.m. dessen Anlage 1. Die Mitarbeiterin ist nach der tarifvertraglichen Regelung in die Gehaltsgruppe 2 ab dem 7. Tätigkeitsjahr einzustufen, weil sie zum Zeitpunkt ihrer Einstellung über einen Zeitraum von 12 Jahren Tätigkeiten als ... halterin und Beschäftigte im ...-Shop des Betriebes ... ausgeübt hatte. cc) Es liegt ein Zustimmungsverweigerungsgrund des Betriebsrats nach § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG vor. Die Zustimmung zur Eingruppierung kann nach § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG verweigert werden, wenn die personelle Maßnahme gegen ein Gesetz, eine Verordnung, eine Unfallverhütungsvorschrift oder gegen eine Bestimmung in einem Tarifvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung oder gegen eine gerichtliche Entscheidung oder eine behördliche Anordnung verstoßen würde. Das ist hier der Fall. Der Entgelttarifvertrag enthält keine ausdrückliche Regelung noch eine Definition des zwischen den Beteiligten streitigen Begriffs „Tätigkeitsjahr“. Was unter dem Begriff „Tätigkeitsjahr“ zu verstehen ist, bedarf insoweit der Auslegung. (1) Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrages folgt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln [BAG, Beschluss vom 22.04.2010 – 6 AZR 962/08 –, zit. nach Juris]. Bei der Ermittlung des Inhalts der Tarifnorm ist zunächst vom Wortlaut und dem durch ihn vermittelten Wortsinn auszugehen. Darüber hinaus kommt es auf den Gesamtzusammenhang und die Systematik der Bestimmung an. Von besonderer Bedeutung sind ferner der Sinn und Zweck der Regelung. Der tatsächliche Wille der Betriebsparteien ist zu berücksichtigen, soweit er in dem Regelungswerk seinen Niederschlag gefunden hat. Im Zweifel gebührt derjenigen Auslegung der Vorzug, die zu einem sachgerechten, zweckorientierten, praktisch brauchbaren und gesetzeskonformen Verständnis der Regelung führt [vgl. BAG, Beschluss vom 22.11.2005 – 1 AZR 458/04 –, zit. nach Juris]. Nach neuerer Erkenntnis [vgl. BAG, Beschluss vom 22.04.2010 - 6 AZR 962/08 –, zit. nach Juris] ist – falls alle anderen Auslegungsmethoden zu keinem eindeutigen Ergebnis führen – der Auslegung der Vorzug zu geben, die bei einem “unbefangenen Durchlesen“ der Regelung als näherliegend erscheint und folglich von den Normadressaten typischerweise als maßgeblich empfunden wird. (2) Unter Anwendung der obigen Grundsätze führt die Auslegung des Begriffs „Tätigkeitsjahr“ dazu, dass dieser Begriff – entgegen der Auffassung der Arbeitgeberin – nicht die Zeitspanne meint, die ein Arbeitnehmer bei der Beteiligten zu 1) in einer bestimmten Gehaltsgruppe des Haustarifvertrages mit einer dort beschriebenen konkreten Tätigkeit zurückgelegt habe. (a) Vorliegend ist zu berücksichtigen, dass der Wortlaut des § 9 Entgelttarifvertrages keine eindeutige Auslegung des Begriffs „Tätigkeitsjahr“ erlaubt. In Fallgruppe 1 der Gehaltsgruppe 2 ist von „einfachen kaufmännischen Tätigkeiten“ und in Fallgruppe 2 dieser Gehaltsgruppe von einem „Arbeitnehmer mit einer 2- oder 3-jährigen abgeschlossenen Berufsausbildung oder nach mehr als 3 jähriger Tätigkeit in der Gehaltsgruppe 1“ die Rede. Die dazugehörige Anlage 1 sieht eine gestufte Vergütung nach Tätigkeitsjahren vor, ohne dass dort der Begriff „Tätigkeitsjahr“ in irgendeiner Form näher definiert oder erläutert wird. Der Wortlaut der Anlage 1 zu § 9 des Entgelttarifvertrages ist nicht eindeutig. Es findet sich z.B. nicht auch der Begriff „Tätigkeitsjahr in dieser Gruppe“, der eine entsprechende Zuordnung ermöglicht hätte. Eine Bezugnahme auf die in § 9 Entgelttarifvertrag verwendeten Begrifflichkeiten „kaufmännische Tätigkeiten“ und „abgeschlossene Berufsausbildung“ fehlt dort auch. Ein eindeutiger Rückschluss auf den maßgeblichen Sinn des Begriffs „Tätigkeitsjahr“ ist nicht möglich. Insoweit ergibt es sich schon aus dem Wortlaut der tarifvertraglichen Regelung in der gebotenen Klarheit nicht, dass für eine Eingruppierung nur solche Tätigkeitsjahre Berücksichtigung finden können, die ein Arbeitnehmer bei der Beteiligten zu 1) in einer bestimmten Gehaltsgruppe mit einer dort beschriebenen konkreten Tätigkeit zurückgelegt haben soll. (b) Auch der Gesamtzusammenhang und die Systematik der Regelung erlauben keine eindeutige Auslegung. Soweit die Beteiligte zu 1) die Regelung in § 2 Abs. 6 Entgelttarifvertrag heranzieht, so vermochte die Kammer nicht zu erkennen, dass im Wege eines Erst-Recht-Schlusses externe Beschäftigungszeiten bei der Einstufung nicht anrechenbar sein sollten. Die tarifvertragliche Regelung verfolgt den Zweck, dass ein Arbeitnehmer im Falle einer Höhergruppierung nicht deshalb eine geringere Vergütung erhalten soll, weil er in dieser neuen Gehaltsgruppe im ersten Tätigkeitsjahr beginnt. Daher gelten die für eine mindestens gleichhohe Vergütung erforderlichen Tätigkeitsjahre in dieser höheren Gehaltsgruppe als erfüllt. Von dieser Regelung sind nur Beschäftigungszeiten erfasst, die bereits unter der Geltung des Entgelttarifvertrages erbracht worden sind. Eine „Höhergruppierung“ setzt nämlich begriffsnotwendig voraus, dass der Arbeitnehmer bereits zuvor in einer der Gehaltsgruppen des Entgelttarifvertrages eingruppiert war. „Höhergruppierung“ bedeutet auch, dass die Vorbeschäftigung in einem anderen Tätigkeitsbereich erbracht wurde als die zukünftig in der höheren Gehaltsgruppe zu erbringende Tätigkeit. Dies ist jedoch in der vorliegenden Fallkonstellation, also der Anrechenbarkeit von extern erbrachten Verkaufstätigkeiten, bei der Eingruppierung in die Gehaltsgruppe der „einfachen kaufmännischen Tätigkeiten“ gerade nicht der Fall [ArbG Hamburg, Beschluss vom 21.03.2012 – 16 BV 18/11]. (c) Sinn und Zweck der Regelung veranlassen keine andere Betrachtung. Soweit die Beteiligte zu 1) die Auffassung vertritt, dass durch die Verwendung der Tätigkeitsstufen im Entgelttarifvertrag auch die Betriebstreue der Arbeitnehmer honoriert werden soll, so ist entgegenzuhalten, dass sich aus dem tariflichen Gesamtzusammenhang diese Auffassung gerade nicht erschließt. Denn in § 5 des Entgelttarifvertrages ist geregelt, dass Arbeitnehmer bei einer bestimmten Betriebszugehörigkeit eine Jubiläumszuwendung erhalten sollen. Dies spricht jedoch dafür, dass die Gehaltsstaffelung anhand der Tätigkeitsjahresstufen gerade nicht der Entlohnung der Betriebstreue dienen, sondern sich an der tatsächlichen Qualifikation des Arbeitnehmers orientieren soll. (d) Auch die Entstehungsgeschichte des Entgelttarifvertrages vermag kein eindeutiges Auslegungsergebnis zu begründen. Für die Auslegung eines Tarifvertrages kann auch dessen Fortentwicklung zu berücksichtigen sein. Dies gilt insbesondere für aufeinanderfolgende Entgelttarifverträge [BAG, Urteil vom 04.04.2001 – 4 AZR 180/00 –, zit. nach Juris]. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass vorliegend nicht die Fortentwicklung aufeinanderfolgender Entgelttarifverträge gegeben ist. Bevor der streitgegenständliche Entgelttarifvertrag abgeschlossen wurde, galten unterschiedliche Tarifverträge bzw. gar keine. Es wurde mit dem streitgegenständlichen Entgelttarifvertrag ein für alle bisherigen zehn Unternehmen einheitlicher Entgelttarifvertrag zwischen den Tarifvertragsparteien abgeschlossen. Sofern also verschiedene Vorgänger-Tarifverträge bezüglich der Anrechnung von externen Vorbeschäftigungen bei der Eingruppierung von neu eingestellten Arbeitnehmern ausdrückliche Regelungen enthielten und die Tarifvertragsparteien beim Abschluss des streitgegenständlichen Entgelttarifvertrages auf eine ausdrückliche Regelung bewusst verzichtet haben, so ist nicht erkennbar, dass eine solche Anrechnung tatsächlich gar nicht gewollt gewesen ist. Auch hier sind verschiedene Interpretationen möglich. Einerseits ist die Annahme möglich, dass eine Anrechnungsregelung nicht aufgenommen worden sei, weil diese im Allgemeinen nicht gewollt gewesen sei. Andererseits ist auch denkbar, dass eine solche Regelung deswegen nicht aufgenommen wurde, weil der Vorgänger der Anrechnung externer Vorbeschäftigungszeiten bereits unter die aktuelle Fassung des Entgelttarifvertrages subsumierbar ist, ohne dass es einer Regelung bedarf. Weiter ist anzumerken, dass die Beteiligte zu 1) selbst bei der Überleitung in den Entgelttarifvertrag und auch danach die Vorbeschäftigungszeiten berücksichtigt hat. Ein Überleitungstarifvertrag bestand nicht. Der aktuelle Entgelttarifvertrag enthält auch keinerlei Regelungen darüber, dass bei der Überleitung der Begriff „Tätigkeitsjahr“ anders zu bewerten sei, nämlich mit Berücksichtigung etwaiger Vorbeschäftigungszeiten, als für den Zeitpunkt danach. Die Beteiligte zu 1) hat im Zeitpunkt der Überleitung auch kein anderes Verständnis gehabt. Sie hat nicht nur die Beschäftigten bei der ... GmbH angeschrieben (Anlage B 1 – Bl. 32-33 d.A.) und sie gebeten, nachgewiesene Zeiten vergleichbarer Tätigkeiten bei anderen Arbeitgebern für ihre Eingruppierung anzugeben, sondern sie hat auch den Betriebsrat mit Schreiben vom 30. Juni 2005 (Anlage B 3 – Bl. 35 d.A.) darauf hingewiesen, dass die Feststellung der Tätigkeitsjahre aufgrund der durch die Mitarbeiter gemeldeten anrechenbaren Tätigkeiten erfolgte und dass sofern keine Rückmeldung erfolgte die Arbeitgeberin davon ausgehe, dass keine weiteren anrechenbaren Tätigkeiten vorlägen und sie daher nur die bei der ... oder ... entsprechend erworbenen Jahre anerkenne bzw. zugrunde lege. Selbst aus diesem Schreiben geht nicht hervor, dass das Verständnis der Beteiligten zu 1) betreffend den Begriff „Tätigkeitsjahr“ nur für die Überleitungszeit gelten soll und danach unter Tätigkeitsjahr nur die Zeiten zu verstehen sein sollten, die ein Arbeitnehmer bei der Beteiligten zu 1) in einer bestimmten Gehaltsgruppe des Haustarifvertrages mit einer dort beschriebenen konkreten Tätigkeit zurückgelegt habe. (e) Schließlich sind auch Praktibilitätserwägungen der beiden möglichen Auslegungsergebnisse für § 9 Entgelttarifvertrag i.V.m. der Anlage 1 heranzuziehen. Wenn man wie die Beteiligte zu 1) unter „Tätigkeitsjahren“ lediglich die Zeiträume versteht, in denen die fraglichen Arbeitnehmer im Betrieb der Beteiligten zu 1) beschäftigt waren, so hätte dies zur Folge, dass ein langjährig berufserfahrener Bewerber bei der Einstellung stets in die Tätigkeitsjahresstufe „1 und 2“ einzugruppieren wäre. Selbst äußerst berufserfahrene Arbeitnehmer müssten also zu einem geringeren Lohn quasi in die Berufsanfänger-Gruppe eingestuft werden. Ein solches Ergebnis ist impraktikabel, weil es für die Beteiligte zu 1) die Einstellung qualifizierten Personals erheblich erschweren würde, da dieses Personal nicht angemessen entlohnt werden würde. Das kann ersichtlich nicht gewollt sein. dd) Ein Zustimmungsverweigerungsgrund nach § 99 Abs. 2 Nr. 4 BetrVG vermochte die Kammer nicht zu erkennen. Nach dieser Vorschrift kann der Betriebsrat die Zustimmung verweigern, wenn der betroffene Arbeitnehmer durch die personelle Maßnahme benachteiligt wird, ohne dass dies aus betrieblichen oder in der Person des Arbeitnehmers liegenden Gründen gerechtfertigt ist. Das Mitbeurteilungsrecht des Betriebsrates nach § 99 BetrVG bezieht sich auf die zutreffende Eingruppierung in eine im Betrieb geltende Vergütungsordnung. Es geht um die konkrete Anwendung der maßgeblichen Vergütungsordnung, deren Anwendung nicht zur Disposition steht. Insofern kann die Anwendung der Vergütungsordnung, also die Einreihung einer Tätigkeit in das Vergütungssystem und damit die Stellung innerhalb eines kollektiven Entgeltsystems, kein Nachteil im Sinne von § 99 Abs. 2 Nr. 4 BetrVG sein [vgl. BAG, Beschluss vom 06.08.2002 – 1 ABR 49/01 –, zit. nach Juris]. Ein solcher Verweigerungsgrund im Zusammenhang mit einer Eingruppierung kommt daher nicht in Frage. b) Es kann auch mangels eines Rechtsschutzbedürfnisses nicht festgestellt werden, dass dem Betriebsrat kein Mitbestimmungsrecht hinsichtlich der Eingruppierung von Frau ... zum 31. Dezember 2011 zusteht. Im vorliegenden Fall verhält es sich nicht so, dass der Betriebsrat auf sein Mitbestimmungsrecht verweist. Vielmehr hat die Beteiligte zu 1) freiwillig den Betriebsrat erneut zu einer Eingruppierung von Frau ... beteiligt. Es ist nicht Sache des Gerichts, eine freiwillige Beteiligung des Betriebsrats einer rechtlichen Einschätzung zuzuführen. c) Der Hilfsantrag ist ebenfalls unbegründet. Der Arbeitgeber kann jedenfalls dann, wenn er bereits um die Zustimmung des Betriebsrats ersucht und nach verweigerter Zustimmung ein gerichtliches Zustimmungsersetzungsverfahren eingeleitet hat, kein weiteres Zustimmungsverfahren nach § 99 Abs. 1 BetrVG in der Weise einleiten, dass dieses neben dem anderen, bereits laufenden Verfahren nach § 99 Abs. 1 BetrVG betrieben werden kann. Ein erneutes Zustimmungsersuchen, welches bei unveränderter Tätigkeit und gleicher Vergütungsordnung auf die Zustimmung zur Eingruppierung in dieselbe Entgeltgruppe gerichtet ist, setzt voraus, dass der Arbeitgeber das vorherige Ersuchen nicht mehr aufrechterhält. Denn ein weiteres Verfahren ist nicht erforderlich. Der Gegenstand des bereits eingeleiteten gerichtlichen Verfahrens auf Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats ist, ob die beabsichtigte Eingruppierung aufgrund eines an den Betriebsrat gerichteten Zustimmungsersuchens gegenwärtig und zukünftig zutreffend ist [BAG, Beschluss vom 01.07.2009 – 4 ABR 18/08 –, zit. nach Juris]. Die vom Betriebsrat mit Schreiben vom 30. November 2011 verweigerte Zustimmung ist aber auch nicht nach § 99 Abs. 2 BetrVG zu ersetzen, da der Betriebsrat seine Zustimmung zu Recht unter Berufung auf § 99 Abs. 2 Nr. 1 und 4 BetrVG verweigert hat. Die personelle Einzelmaßnahme hätte gegen eine Bestimmung in einem Tarifvertrag verstoßen (§ 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG) und die betroffene Arbeitnehmerin, Frau ..., benachteiligt, ohne dass dies aus betrieblichen oder in der Person der Arbeitnehmerin liegenden Gründen gerechtfertigt gewesen wäre (§ 99 Abs. 2 Nr. 4 BetrVG). Zur Begründung wird auf die unter Ziffer II. 2. a) getätigten Ausführungen vollumfänglich verwiesen. 3. Diese Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei, § 2 Abs. 2 GKG i.V.m. § 2a Abs. 1 Nr. 1 ArbGG. Eine gesonderte Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten der Beteiligten ist wegen der Besonderheiten des arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahrens nicht zu treffen [BAG v. 20.4.1999 – 1 ABR 13/98 –, zit. nach Juris]. Eine Streitwertfestsetzung erfolgt ebenfalls nicht. § 61 Abs. 1 ArbGG wird in § 84 ArbGG nicht für anwendbar erklärt. Für eine Streitwertfestsetzung im Beschluss besteht auch kein Bedürfnis, da das Rechtsmittel der Beschwerde nicht vom Wert der Beschwer und damit von der Festsetzung des Streitwertes abhängig ist, § 87 Abs. 1 ArbGG.