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Beschluss

26 BV 13/11

ArbG Hamburg 26. Kammer, Entscheidung vom

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Tenor
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird zurückgewiesen. I. Die Parteien streiten über die Wirksamkeit eines Einigungsstellenspruchs über ein betriebliches Eingliederungsmanagement. Die Beteiligte zu 1. ist eine Privatkundenbank mit mehreren Standorten in Deutschland. Die Zentrale der Beteiligten zu 1. befindet sich in .... Am Standort H., an dem ca. 750 Mitarbeiter beschäftigt werden, wurde zunächst ein Betriebsrat gewählt, der ursprünglich Beteiligter des Verfahrens war. Die jetzige Beteiligte zu 2. ist eine am Standort H. gebildete Betriebsrätegemeinschaft, zu der auch der Betriebsrat der ... AG, Standort H. sowie der Betriebsrat des Betriebes Ressourcen gehört. Grundlage für den Zusammenschluss ist der Tarifvertrag zur Bildung „anderer Arbeitnehmervertretungsstrukturen“ sowie zur Zuordnung von Betriebsteilen und zur Bildung von Betriebsrätegemeinschaften im ... Konzern vom 14. November 2007 in der Fassung des 47. Tarifvertrages zur Änderung tariflicher Regelungen vom 23. August 2010 (TV Zuordnung Konzern, Anlage Ast 19, Bl. 219 ff. d.A.). Zwischen der Beteiligten zu 1. und dem Betriebsrat des Standortes H. bestand bis zum 30. September 2005 eine befristete Abrede bezüglich der Durchführung von Krankengesprächen und der Erteilung von Attestauflagen. Verhandlungen über den Abschluss einer weiteren Vereinbarung scheiterten. Die Beteiligte zu 1. führte danach auch weiterhin teilweise mit erkrankten Mitarbeitern Krankengespräche. In dem Verfahren 8 BV 17/07 stritten die Beteiligten u.a. über das Bestehen eines Mitbestimmungsrechts nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG bei Krankengesprächen, Einbestellung von Arbeitnehmern zum Betriebsarzt und beim betrieblichen Eingliederungsmanagement gemäß § 84 Abs. 2 SGB IX. Mit Beschluss vom 7. Januar 2008 (Anlage Ast 5, Bl. 63 ff. d.A.) hat das Arbeitsgericht die Anträge des Betriebsrates des Standortes H. zurückgewiesen. Es hat seine Entscheidung u.a. damit begründet, dass die von der Beteiligten zu 1. durchgeführten Krankengespräche keine Maßnahmen des Arbeitsschutzes seien. § 84 Abs. 2 SGB IX stelle keine ausfüllungsbedürftige Rahmenvorschrift, die dem Gesundheitsschutz diene, dar. Eine Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG komme daher nicht in Betracht. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des Beschlusses verwiesen. Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Betriebsrates vom 7. Januar 2008 wies das Landesarbeitsgericht Hamburg mit Beschluss vom 21. Januar 2008, Az. H 3 TaBV 1/08, zurück (Anlage Ast 6, Bl. 78 ff. d.A.). Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des Beschlusses verwiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht Hamburg zugelassenen Rechtsbeschwerde hat der Betriebsrat zuletzt beantragt, festzustellen, dass ihm ein Mitbestimmungsrecht bei der Durchführung des betrieblichen Eingliederungsmanagements zusteht. Das Bundesarbeitsgericht hat die Rechtsbeschwerde mit Beschluss vom 18. August 2009, Az. 1 ABR 45/08, (Anlage Ast 7, Bl. 98 ff. d.A.) als unbegründet zurückgewiesen und die Anträge mangels hinreichender Bestimmtheit für unzulässig erklärt. Die Beteiligte zu 1. und der Betriebsrat des Standortes H. schlossen am 9. August 2007 in dem Verfahren vor dem Arbeitsgericht Hamburg zu dem Aktenzeichen 9 BV 20/07 einen Vergleich dahingehend, dass zum unparteiischen Vorsitzenden einer Einigungsstelle zur Regelung von Krankengesprächen und eines betrieblichen Eingliederungsmanagements einschließlich der sich hieraus ergebenden Maßnahmen der damalige Präsident des Arbeitsgerichts bestellt werde (Anlage Ast 1, Bl. 90 f. d.A.). Die Einigungsstelle beschloss in ihrer zweiten Sitzung am 18. Februar 2008 zunächst, den Abschluss des Verfahrens zu dem Aktenzeichen 8 BV 17/07 abzuwarten (Anlage Ast 11, Bl. 109 f. d.A.). Im Jahr 2010 wurde das Einigungsstellenverfahren auf Antrag der Betriebsratsseite wieder aufgenommen. Die Parteien konnten sich weder über einen Entwurf einer Betriebsvereinbarung des Betriebsrates noch über den Entwurf des Einigungsstellenvorsitzenden einigen. Zur Vorbereitung der Einigungsstellensitzung am 30. November 2010 übersandte der Einigungsstellenvorsitzende am 25. Oktober 2010 an beide Beteiligte einen Entwurf einer Entscheidung der Einigungsstelle (Anlage Ast 16, Bl. 149 ff. d.A.). In der Sitzung am 30. November 2010 fanden 2 Abstimmungsvorgänge statt. Der Vorschlag des Vorsitzenden wurde schließlich mit 4:3 Stimmen angenommen (Anlage Ast 17, Bl. 152 ff. d.A.). Der Einigungsstellenspruch „Betriebsvereinbarung zum betrieblichen Eingliederungsmanagement („BEM“)“ vom 30. November 2010 verweist in § 2 auf eine Anlage 1 sowie ein Informationsblatt über das betriebliche Eingliederungsmanagement, die dem Entwurf des Vorsitzenden unstreitig nicht beigefügt waren und die nicht Gegenstand der Abstimmung waren. Gegen den Einigungsstellenspruch vom 30. November 2010 wendet sich die Beteiligte zu 1. in dem vorliegenden Verfahren. Nachdem der Einigungsstellenvorsitzende darauf hingewiesen hatte, dass die Anlage 1 zur Betriebsvereinbarung fehlt, beantragte der Betriebsrat die Fortsetzung der Einigungsstelle. Mit E-Mail vom 6. April 2011 übersandte der Betriebsrat einen Entwurf einer Anlage 1 zur Betriebsvereinbarung zum betrieblichen Eingliederungsmanagement (BEM) vom 30. November 2010. Unter Protest der Beteiligten zu 1. trat die Einigungsstelle am 13. April 2011 erneut zusammen. Der Antrag der Betriebsratsseite, sich inhaltlich mit der Anlage 1 zur Betriebsvereinbarung zu befassen, wurde mit 4:3 Stimmen angenommen. Die Betriebsratsseite stellte sodann den Antrag, die am 30. November 2010 beschlossene Betriebsvereinbarung nebst der Anlage 1 zu beschließen. Es fanden 2 Abstimmungsvorgänge statt. Der Antrag der Betriebsratsseite wurde schließlich mit 4:3 Stimmen angenommen. Mit Schriftsatz vom 27. April 2011, bei Gericht am gleichen Tag eingegangen, beantragte die Beteiligte zu 1. beim Arbeitsgericht Hamburg festzustellen, dass der Spruch der Einigungsstelle vom 13. April 2011 unwirksam sei. Das Verfahren wird unter dem Aktenzeichen 26 BV 14/11 geführt. Am 28. April 2011 erhielt die Beteiligte zu 1. die Sitzungsprotokolle der Sitzungen der Einigungsstelle vom 30. November 2010 und vom 13. April 2011 sowie die Entscheidung der Einigungsstelle. Hiergegen wendet sich die Beteiligte zu 1. in dem Verfahren vor dem Arbeitsgericht Hamburg zu dem Az. 26 BV 13/11. Die Beteiligte zu 1. ist der Auffassung, der Spruch der Einigungsstelle sei aus mehreren Gründen rechts- und ermessensfehlerhaft. Die Einigungsstelle sei mit Einigungsstellenspruch vom 30. November 2010 beendet worden. Dieser Spruch hätte nachträglich nicht mehr ergänzt werden können. Die Einigungsstelle habe zudem keine Betriebsvereinbarung zwischen ihr und der Beteiligten zu 2. schließen dürfen, da diese nicht Beteiligte des Einigungsstellenverfahrens gewesen sei. Lediglich mit dem Betriebsrat des Standortes H. sei die Einsetzung einer Einigungsstelle vereinbart worden. Die Einigungsstelle sei unzuständig gewesen, weil hinsichtlich des betrieblichen Eingliederungsmanagements weder ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG noch nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG bestünde. Das von der Beteiligten zu 2. beanspruchte Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG bestehe nicht, weil das betriebliche Eingliederungsmanagement eine individuelle Maßnahme sei. Dies sei aufgrund der Entscheidung des LAG Hamburg vom 21. Mai 2008 rechtkräftig festgestellt worden. Die Einigungsstelle sei an diese Entscheidung gebunden. Vorliegend fehle es auch an einem standardisierten Verfahren des betrieblichen Eingliederungsmanagements. Der Spruch sei ermessensfehlerhaft, denn er gehe über den vorgelegten Entwurf des Betriebsrates hinaus. Zudem würden die Interessen der Beschäftigten nicht ausreichend berücksichtigt werden, da allein die Beteiligte zu 2. die Möglichkeit habe, ein Nachgespräch ohne den betroffenen Arbeitnehmer zu verlangen. Zudem sehe § 3 Abs. 3 des Spruches nicht die Möglichkeit vor, dass auch die Beteiligte zu 1. oder der Beschäftigte ein weiteres Gespräch verlangen können. Die in § 2 Abs. 2 geregelten Ausnahmetatbestände seien zu eng gezogen, eine individuelle Vorgehensweise unter Berücksichtigung der Situation des betroffenen Arbeitnehmers im Einzelfall sei ausgeschlossen. Das standardisierte Verfahren widerspreche dem Zweck des betrieblichen Eingliederungsmanagements. Der Spruch berücksichtige nicht genügend, dass es Alleinentscheidung des Arbeitnehmers sei, ein betriebliches Eingliederungsmanagement durchzuführen. Die Beteiligte zu 1. beantragt, festzustellen, dass der Spruch der Einigungsstelle vom 30. November 2010 unwirksam ist. Die Beteiligte zu 2. beantragt, den Antrag abzuweisen. Die Beteiligte zu 2. ist der Auffassung, der Spruch weise keine Ermessensfehler auf. § 2 Abs. 1 des Spruchs enthalte lediglich die in § 84 Abs. 2 SGB IX geregelte gesetzliche Vorgabe. Der Arbeitnehmer habe es jederzeit selbst in Hand, das Angebot des betrieblichen Eingliederungsmanagements abzulehnen. Der Spruch beinhalte zudem lediglich organisatorische Fragen. II. 1. Der Antrag der Beteiligten zu 1. ist unzulässig, ihm fehlt das erforderliche Feststellungsinteresse. Ein rechtliches Interesse an der Feststellung der Unwirksamkeit eines Einigungsstellenspruchs besteht, soweit und solange diesem ein betriebsverfassungsrechtlicher Konflikt zugrunde liegt und dieser fortbesteht (LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 23. September 2010, 25 TaBV 1155/10). Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht erfüllt. Der Spruch der Einigungsstelle von 30. November 2010 ist durch den Spruch der Einigungsstelle vom 13. April 2011 ersetzt worden. Diesen Spruch hat die Beteiligte zu 1. in den Verfahren 26 BV 13/11 und 26 BV 14/11 angefochten. Der Spruch vom 30. November 2010 ist durch den ergänzenden Spruch der Einigungsstelle gegenstandslos geworden und entfaltet keine Wirkungen für die Zukunft mehr. 2. Der Einigungsstellenspruch vom 13. April 2011 ist auch formell ordnungsgemäß gefasst worden. Die Einigungsstelle war insbesondere befugt, den Spruch aus der Sitzung vom 30. November 2010 um die fehlende Anlage 1 zu ergänzen. Richtig ist zwar, dass die Einigungsstelle grundsätzlich mit dem Spruch vom 30. November 2010 beendet worden ist. Dies steht einer Reaktivierung der Einigungsstelle mit dem Ziel der Ergänzung des Einigungsstellenspruchs jedoch nicht entgegen. Eine Ergänzung des Spruchs war erforderlich, weil sich der Spruch der Einigungsstelle vom 30. November 2010 nicht auf die Anlage 1 zur Betriebsvereinbarung bezog, die zu diesem Zeitpunkt unstreitig noch nicht vorlag. Über die Anlage 1 hat die Einigungsstelle nicht entschieden. Eine erneute Befassung der Einigungsstelle war auch möglich, da es sich bei dem Fehlen der Anlage 1 um eine offensichtliche Unvollständigkeit des Einigungsstellenspruchs handelte. In Anlehnung an die §§ 319 ff. ZPO und § 1058 ZPO muss eine Reaktivierung der Einigungsstelle möglich sein, um eben solch offensichtliche Fehler zu beheben. Eine entsprechende Wertung lässt sich insbesondere den § 321 ZPO und § 1058 ZPO entnehmen. Diese lassen die Ergänzung eines Urteils bzw. eines Schiedsspruches zu. Wenn jedoch sogar eine Ergänzung eines Urteils bzw. Schiedsspruchs zulässig ist, muss dies gleichermaßen erst recht für den Spruch einer Einigungsstelle gelten. Hinzukommt, dass Sprüche der Einigungsstelle, anders als Urteile, nicht der Rechtskraft fähig sind. Die Einigungsstelle hat sodann auch über die Betriebsvereinbarung und die Anlage 1 als Gesamtregelung insgesamt erneut abgestimmt. Nach alledem hat die Beteiligte zu 1. kein rechtliches Interesse mehr an der Feststellung der Unwirksamkeit des Spruchs vom 30. November 2010. Der Antrag war daher zurückzuweisen. III. Die Entscheidung ergeht gemäß § 2 Abs. 2 GKG gerichtskostenfrei.