Urteil
1 Ca 2161/17
Arbeitsgericht Herne, Entscheidung vom
ECLI:DE:ARBGHER:2018:0214.1CA2161.17.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Der Streitwert wird auf 12.275,28 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. Der Streitwert wird auf 12.275,28 € festgesetzt. T a t b e s t a n d Die Parteien streiten im vorliegenden Verfahren über die zutreffende Stufenzuordnung der Klägerin in der Entgeltgruppe 9 c der Entgeltordnung VKA zum TVöD. Mit schriftlichem Arbeitsvertrag vom 19.10.2010 (Bl.6-9 d.GA) wurde die 1978 geborene Klägerin von dem Beklagten ab dem 01.01.2011 als Vollbeschäftigte eingestellt. Sie ist als Mitarbeiterin in der Abteilung Fallmanagement und Vermittlung der Vestischen Arbeit/Jobcenter, zuletzt bei der Stadt E, tätig. Ausweislich § 2 Abs.1 des vorgenannten Arbeitsvertrages bestimmt sich das Arbeitsverhältnis nach der durchgeschriebenen Fassung des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst (TVöD) für den Dienstleistungsbereich Verwaltung (TVöD) und den ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) jeweils geltenden Fassung einschließlich des Tarifvertrages zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (§ 1 Abs.2 TVÜ-VKA); außerdem finden die im Bereich des Arbeitgebers jeweils geltenden sonstigen einschlägigen Tarifverträge Anwendung. Nach dessen § 4 ist die Klägerin in Entgeltgruppe 9 eingruppiert. Am 31.12.2016 war sie der Entgeltgruppe 9, Stufe 4 und damit der so genannten „großen“ nicht stufenbegrenzten Entgeltgruppe 9 zugeordnet. Zum 01.09.2017 wäre sie bei gleichbleibender Eingruppierung in die Erfahrungsstufe 5 aufgestiegen. Zum 01.01.2017 trat eine neue Entgeltordnung für die tariflich Beschäftigten der Kommunen in Kraft. Diese sieht statt der Entgeltgruppe 9 nunmehr die Entgeltgruppen 9a, 9b und 9 c vor. Ausweislich der Anlage 1 – Entgeltordnung VKA haben diese folgende Voraussetzungen: Entgeltgruppe 9a Beschäftigte der Entgeltgruppe 6, deren Tätigkeit selbstständige Leistungen erfordert. (Selbstständige Leistungen erfordern ein den vorausgesetzten Fachkenntnissen entsprechendes selbstständiges Erarbeiten eines Ergebnisses unter Entwicklung einer eigenen geistigen Initiative; eine leichte geistige Arbeit kann diese Anforderung nicht erfüllen.) Entgeltgruppe 9b 1. Beschäftigte mit abgeschlossener Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben. 2. Beschäftigte, deren Tätigkeit gründliche, umfassende Fachkenntnisse und selbstständige Leistungen erfordert. (Gründliche, umfassende Fachkenntnisse bedeuten gegenüber den in der Entgeltgruppen 6 bis 9a geforderten gründlichen und vielseitigen Fachkenntnissen eine Steigerung der Tiefe und der Breite nach.) Entgeltgruppe 9c Beschäftigte, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Entgeltgruppe 9b heraushebt, dass sie besonders verantwortungsvoll ist. Mit Wirkung zum 01.01.2017 wurde die Klägerin seitens des Beklagten in die Entgeltgruppe 9b übergeleitet. Mit Schreiben vom 03.01.2017 (Bl.41 d.GA) beantragte die Klägerin die Anwendung der neuen Entgeltordnung ab dem 01.01.2017. Des Weiteren führte sie aus, dass ihre derzeitige Tätigkeit bzw. Stelle so bewertet sei, dass aufgrund der neuen Entgeltordnung eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe 9c vorzunehmen sei. Zugleich bat sie darum, diese Umgruppierung rückwirkend zum 01.01.2017 zu vollziehen. Mit eine an alle Mitarbeiter der Vestischen Arbeit/Jobcenter gerichteten E-Mail vom 07.04.2017 (Bl.11 f. d.GA) teilte der Beklagte unter Anderem mit, dass im Jahr 2012 die Stellen von der Unterarbeitsgruppe „Vereinheitlichung von Stellenbeschreibungen und -bewertungen im Jobcenter wie folgt bewertet worden seien: Leistungssachbearbeitung: Vergütungsgruppe VB Fallgruppe 1b BAT, EG 9 TVöD; Fallmanagement und Vermittlung: Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 1 a BAT, EG 9 TVöD, auf dieser Grundlage die Überleitungen zum 01.01.2017 erfolgt seien und sich unter Zugrundelegung dieser Bewertung sich nur für die Beschäftigten im Fallmanagement und der Vermittlung die Möglichkeit ergeben habe, auf Antrag rückwirkend zum 01.01.2017 in die EG 9 c höhergruppiert zu werden. Im Weiteren wurde in dieser ausgeführt, dass sich die Bürgermeisterin und die Bürgermeister der zehn kreisangehörigen Städte zusammen mit dem Landrat als Träger der Leistungen nach dem SGB II am gestrigen Tag für das Jobcenter abschließend auf eine kreisweit einheitliche Regelung ab dem 01.01.2017 verständigt und die Anpassung der Stellenbeschreibung mit allem Nachdruck unterstützt und befürwortet hätten und auch die Beschäftigten in der Leistungsabteilung nun auf Antrag in die EG 9c eingruppiert werden könnten. Ebenfalls wurde mitgeteilt, dass es sich vor der Beantragung einer Höhergruppierung empfehle, die Rahmenbedingungen genau zu prüfen und die Vor-und Nachteile abzuwägen sowie es ihrer ganz persönlichen und ihrer individuellen Entscheidung obliege, ob sie persönlich einen Antrag stellten. Mit Schreiben vom 11.08.2017 (Bl.13 d.GA) teilte der Beklagte der Klägerin unter Anderem mit, dass aufgrund der Anfang 2017 beantragten Neubewertung ihrer Stelle durch das Ressort 10.1 zwischenzeitlich eine Bewertung erfolgt sei und im Ergebnis die Zuordnung in die Entgeltgruppe 9c TVöD festgestellt werde. Des Weiteren wurde in diesem ausgeführt, dass somit die Voraussetzungen des § 29b Abs.1 Satz 1 TVÜ-VKA vorlägen, so dass sie mit Wirkung vom 01.01.2017 in die EG 9c höhergruppiert werde. Außerdem wurde sie darauf hingewiesen, dass Höhergruppierungsanträge nach § 29b Abs.1 TVÜ-VKA stets auf den 01.01.2017 zurückwirkten. Ebenfalls wurde ihr mitgeteilt, dass sie nach der zum 01.01.2017 bestehenden Regelung des § 17 Abs.4 TVöD in der höheren Entgeltgruppe derjenigen Stufe zugeordnet werde, in der sie mindestens ihr bisheriges Entgelt erhalte, mindestens jedoch der Stufe 2, sie am 01.01.2017 der EG 9b der Stufe 4 zugeordnet gewesen sei, sie in Anwendung der vorgenannten Regelung in der EG 9c somit der Stufe 4 zugeordnet sei, der weitere Stufenaufstieg sich nach dem TVöD richte und ihr nächster Stufensteigerungstermin voraussichtlich der 01.01.2021 sei. Mit anwaltlichem Schreiben vom 15.09.2017 (Bl.14 f. d.GA) wurde dem Beklagten unter anderem mitgeteilt, dass die Klägerin mit dem ihr mitgeteilten Stufensteigerungstermin zum 01.01.2021 nicht einverstanden sei; der Stufenaufstieg aus der bisherigen Entgeltgruppe 9b Stufe 4, wäre nunmehr zum 01.09.2017 erfolgt. Das Bruttoentgelt in der Entgeltgruppe 9b mit Stufenaufstieg ab 01.09.2017 betrüge 3.865,28 €, dasjenige in der Entgeltgruppe 9c ab 01.01.2017 lediglich 3.750,73 €. Währenddessen betrage das Bruttoentgelt in der Entgeltgruppe 9c mit Stufenaufstieg ab 01.09.2017 4.091,71 €. Des Weiteren wurde der Beklagte unter Fristsetzung bis zum 28.09.2017 aufgefordert, das erhöhte Grundgehalt von 4.091,71 € ab 09/2017 fortlaufend zu zahlen und zu bestätigen, dass der Stufensteigerungstermin bereits zum 01.09.2017 eingetreten sei. Mit Schreiben vom 19.09.2017 (Bl.16 d.GA) teilte der Beklagte unter Hinweis auf die Regelungen des § 29b TVÜ-VKA daraufhin mit, dass ein Anspruch der Klägerin auf einen Stufenaufstieg von der EG 9c Stufe 4 TVöD in der EG 9c Stufe 5 zum 01.09.2017 seiner Ansicht nach nicht bestehe. Dem trat die Klägerseite mit weiterem anwaltlichem Schriftsatz vom 04.10.2017 (Bl.17 f. d.GA) entgegen. Zugleich wurde dem Beklagten letztmalig Gelegenheit zur Prüfung und Korrektur bis zum 17.10.2017 gegeben. Hierauf reagierte der Beklagte nicht. Mit ihrer bei Gericht am 24.10.2017 eingegangenen und dem Beklagten am 30.10.2017 zugestellten Klage vom 20.10.2017 verfolgt die Klägerin ihr Anliegen nunmehr gerichtlich weiter. Zur Begründung trägt sie vor, dass aus § 12 Abs.2 TVöD folge, dass der Beschäftigte in die Entgeltgruppe einzugruppieren sei, deren Tätigkeitsmerkmale die gesamte von ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspräche. Dementsprechend sei ihrer Ansicht nach bei dem Stufensteigerungstermin auf den Zeitpunkt abzustellen, zu welchem die Übertragung der Tätigkeit erfolge oder die Erfüllung der Tätigkeitsmerkmale vorgelegen habe. Folglich beginne die Stufenlaufzeit in der höheren Entgeltgruppe ihrer Ansicht nach zu dem Zeitpunkt, zu welchem die jetzige Tätigkeit übertragen worden sei. Sie übe die heute ausgeübte Tätigkeit seit Jahren aus, so dass es ihrer Ansicht nach vorliegend nicht gerechtfertigt sei, entsprechend § 17 Abs.4 TVöD die Stufenlaufzeit für die Stufe 4 neu am 01.01.2017 anlaufen zu lassen. Der Beklagte selbst habe zunächst eine Fehlbewertung vorgenommen, indem er sie statt in die Entgeltgruppe 9c in die Entgeltgruppe 9b eingruppiert habe obwohl es von vornherein gerechtfertigt gewesen wäre, sie in die Entgeltgruppe 9c einzugruppieren. In diesem Fall wäre, da die Erfahrungsstufe 4 nahezu abgelaufen gewesen sei, eine Eingruppierung ab dem 01.09.2017 in Entgeltgruppe 9c Stufe 5 erfolgt. Sie werde daher schlechter behandelt, als wenn sie in der Entgeltgruppe 9 b geblieben wäre, da sie dann ab dem 01.09.2017 wegen der Erfahrungsstufe 5 ein höheres Bruttoentgelt erhalten hätte. Dem Beklagten sei es aufgrund der von ihm irrtümlich vorgenommenen Einordnung in die Entgeltgruppe 9b ihrer Ansicht nach verwehrt, sich auf das formale Argument, sie habe doch ein Antrag gestellt und damit sei das Prozedere des § 29 b Abs.1 TVÜ-VKA in Verbindung mit § 17 Abs.4 TVöD ausgelöst worden, zu berufen. Da eine falsche Bewertung in der seit Jahren ausgeübten identischen Tätigkeit letztendlich durch den Arbeitgeber erfolgt sei, hätte es in der Rückschau keines Antrages bedurft. Sie habe ausweislich ihres Schreibens vom 03.01.2017 entgegen dem Vortrag der Beklagten auch keine Höhergruppierung im Sinne von § 29 b TVÜ-VKA in Verbindung mit § 17 Abs.4 TVöD in der bis zum 28.02.2017 geltenden Fassung beantragt sondern die Anwendung der neuen Entgeltordnung ab dem 01.01.2017. Von der Systematik regele § 29b in Absatz 1 zunächst, dass sich die Eingruppierung nach § 12 TVöD VKA richte und wenn eine Höhegruppierung wegen veränderter höherwertiger Tätigkeiten anstehe, über § 29b Abs.2 der § 17 Abs.4 TVöD anzuwenden sei. Sie begehre keine Höhergruppierung, weil sich ihre Tätigkeit in irgendeiner Art verändert habe. Sie hätte von vornherein ab dem 01.01.2017 in die Entgeltgruppe 9c TVöD VKA übergeleitet werden müssen. Hinzu komme, dass der Beklagte neue Mitarbeiter, die mit derselben Tätigkeit wie sie eingestellt würden, direkt in die Entgeltgruppe 9c eingruppiert und es eines wie auch immer gearteten Antrages nicht bedurft habe. Stellen bezogen auf Tätigkeiten, die sie als beschäftigungsorientierte Fallmanagerin bzw. Arbeitsvermittlerin ausübe, würden, so die Klägerin unter Hinweis auf zwei mit Schriftsatz vom 18.01.2018 eingereichte Stellenausschreibungen des Beklagten (Bl.63-66 d.GA), von vornherein in Entgeltgruppe 9c ausgeschrieben. Zwischenzeitlich sei der Beklagte daher wohl zu dem Schluss gekommen, dass die Tätigkeit der Wertigkeit der Entgeltgruppe 9c entspräche. Außerdem behielten Personen und Mitarbeiter, die am 01.01.2017 in die Entgeltstufe 4 einzuordnen gewesen seien, diese auch weiter. Andere Mitarbeiter hätten aufgrund der E-Mail vom 07.04.2017 außerdem versucht, ihre Anträge wieder zurückzunehmen, was überwiegend verweigert worden sei. Nur in Einzelfällen habe es eine Zustimmung zur Rücknahme gegeben. Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, ab dem 01.09.2017 ihre Stufeneinordnung in die Stufe EG 9c, Erfahrungsstufe 5 der Entgeltordnung VKA zum TVöD vorzunehmen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie trägt vor, dass gemäß § 29 Abs.1 S.2 TVÜ-VKA die bestehenden Beschäftigungsverhältnisse zum 01.01.2017 überzuleiten seien; eines ausdrücklichen voluntativen und/oder konstitutiven Aktes der Parteien bedürfe es dabei nicht, die Überleitung erfolge kraft Tarifvertrages. Damit sei die Klägerin zum 01.01.2017 in die Entgeltgruppe 9b TVöD/VKA übergeleitet worden. Da für sie keine besonderen Stufenregelungen (§ 29 c Abs.2 TVÜ-VKA) gegolten hätten, sei die Überleitung „stufengleich und unter Mitnahme der in ihrer Stufe zurückgelegten Stufenlaufzeit in die Entgeltgruppe 9b“ (daselbst) erfolgt. Er sei genauso verfahren worden, wie es der Tarifvertrag vorsehe. Mit Schreiben vom 03.01.2017 habe die Klägerin einen Antrag nach § 29b TVÜ-VKA gestellt. Sie sei sodann seinerseits tarifkonform unter Beachtung von § 29b Abs.2 TVÜ-VKA und § 17 Abs.4 TVöD in der bis zum 28.02.2017 geltenden Fassung der (neuen und höheren) Entgeltgruppe 9c der aktuellen Stufe 4 zugeordnet worden. Entgegen dem Vorbringen der Klägerin hätten die Tarifparteien in § 17 Abs.4 TVöD/VKA in der bis zum 28.02.2017 geltenden Fassung eindeutig formuliert, dass es auf die Eingruppierung in die entsprechende Entgeltgruppe und nicht auf die Übertragung der Tätigkeit an sich ankomme. In dieser erhalte sie mindestens ihr bisheriges Tabellenentgelt und mit dem Tag der Höhergruppierung, also dem 01.01.2017, beginne sodann die Stufenlaufzeit neu zu laufen. Die Tarifparteien hätten in rechtskonformer Anwendung ihrer grundgesetzlich geschützten Tarifautonomie vereinbart, dass Höhergruppierungsanträge auch bei unveränderter Tätigkeit, aber neuer und höherer Bewertung durch die Tarifparteien stets auf den 01.01.2017 zurück wirkten. Seiner Ansicht nach komme es somit nicht darauf an, dass der Klägerin keine neuen Tätigkeiten übertragen worden seien; die Tarifparteien hätten (lediglich) die Bewertung der übertragenen Tätigkeiten anders geregelt. Ein Anspruch der Klägerin auf Zuordnung zur Stufe 5 erwachse seiner Ansicht nach hieraus jedenfalls nicht. Im Übrigen sei der Neubewertung der übertragenen Tätigkeiten insoweit Rechnung getragen worden, als der Klägerin unmittelbar auf ihren Antrag hin die Eingruppierung in die höhere und neue Entgeltgruppe 9c, die der heutigen tarifrechtlichen Bewertung der übertragenen Tätigkeiten entspräche, gewährt worden sei. Ein Rechtsnachteil sei der Klägerin somit ebenfalls nicht entstanden. Hätte die Klägerin den Antrag nicht gestellt, wäre der Stufensteigerungstermin im Jahr 2017 erhalten geblieben. Die Tarifparteien hätten ebenfalls rechtskonform im Tarifvertrag geregelt, dass neue Beschäftigte unmittelbar der neuen Entgeltordnung unterfielen. Ein Verstoß gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz sei seiner Ansicht nach hieran nicht zu erblicken, da unterschiedliche Sachverhalte –Bestandsverträge versus Neuverträge- zutreffend und in rechtmäßiger Weise unterschiedlich geregelt würden. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird ergänzend auf den Inhalt ihrer Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Sitzungsprotokoll vom 14.02.2018 Bezug genommen E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Die Klage ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg. Die Klägerin kann von dem Beklagten nicht verlangen, sie ab dem 01.09.2017 in die Erfahrungsstufe 5 der Entgeltgruppe 9c der Entgeltordnung VKA zum TVöD einzuordnen. 1) Ein solcher Anspruch lässt sich aus dem TVöD für sie nicht herleiten. a) Dabei besteht zwischen den Parteien zunächst kein Streit, dass dessen Regelungen auf ihr Arbeitsverhältnis Anwendung finden. § 2 des Arbeitsvertrages vom 29.10.2010 sieht ausdrücklich vor, dass sich das Arbeitsverhältnis nach diesem Tarifvertrag und den ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifvertrag in der für den Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) jeweils geltenden Fassung bestimmt. b) Auch ist der Klägerin grundsätzlich darin zu folgen, dass nach § 12 Abs.2 S.1 TVöD die/der Beschäftigte in die Entgeltgruppe eingruppiert ist, deren Tätigkeitsmerkmale die gesamte von ihr/ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht. Nach dessen Abs.1 richtet sich die Eingruppierung der/des Beschäftigten außerdem nach den Tätigkeitsmerkmalen der Anlage 1-Entgeltordnung VKA und erhält die/der Beschäftigte Entgelt nach der Entgeltgruppe, in der sie/er eingruppiert ist. Nach § 29 Abs.1 S.1 TVÜ-VKA, dessen Regelungen nach § 2 des Arbeitsvertrages und damit kraft einzelvertraglicher Vereinbarung ebenfalls zur Anwendung gelangen, gelten außerdem unter anderem für Beschäftigte, die zwischen dem Inkrafttreten des TVöD und dem 31. Dezember 2016 neu eingestellt worden sind und deren Arbeitsverhältnis über den 31. Dezember 2016 hinaus fortbesteht, ab dem 1. Januar 2017 § 12 (VKA) und § 13 (VKA) TVöD in Verbindung mit der Anlage 1 Entgeltordnung (VKA) zum TVöD. Insoweit besteht zwischen den Parteien außerdem kein Streit darüber, dass die Klägerin die in dieser Anlage festgelegten Voraussetzungen für eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe 9c erfüllt. Unstreitig ist sie mit Wirkung zum 01.01.2017 in diese eingruppiert worden. Eine entsprechende Mitteilung ist ihr gegenüber von dem Beklagten mit Schreiben vom 11.08.2017 erfolgt. Gleichwohl reicht dieser Umstand jedenfalls für sich allein noch nicht aus, um die Klägerin damit zugleich ab dem 01.09.2017 der Erfahrungsstufe 5 der Entgeltgruppe 9c zuzuordnen. Dies schon deshalb nicht, weil diese Vorschrift zunächst allein die Eingruppierung nicht aber die Stufen regelt. Nur über letztere besteht zwischen den Parteien im vorliegenden Verfahren hingegen Uneinigkeit. c) Diese bestimmen sich nach den Vorschriften der §§ 16 und 17 TVöD. aa) Dabei bleibt zunächst festzustellen, dass die Beschäftigten nach § 16 Abs.3 TVöD die jeweils nächste Stufe –von Stufe 3 an zudem in Abhängigkeit von ihrer Leitung gemäß § 17 Abs.2- nach Ablauf der darin im einzelnen aufgeführten Zeiten einer ununterbrochenen Tätigkeit bei ihrem Arbeitgeber erreichen. Auch besteht zwischen den Parteien zunächst kein Streit, dass die Klägerin am 01.01.2017 der Stufe 4 der Entgeltgruppe 9 zugeordnet war und ohne die Einführung der Anlage 1-Entgeltordnung VKA zum 01.09.2017 die Erfahrungsstufe 5 dieser Entgeltgruppe erreicht hätte. Voraussetzung ist nach § 16 Abs.3 TVöD hingegen außerdem eine ununterbrochene Tätigkeit innerhalb derselben Entgeltgruppe. Einer derartigen Subsumtion steht vorliegend allerdings entgegen, dass die Klägerin unstreitig ab dem 01.01.2017 nicht mehr in die Entgeltgruppe 9 eingruppiert war. Die Aufrechterhaltung dieser Eingruppierung über den 01.01.2017 ist grundsätzlich auch nicht möglich, da diese Entgeltgruppe mit Wirkung zum 01.01.2017 durch die Anlage 1 - Entgeltordnung VKA in die Entgeltgruppen 9a, 9b und 9c aufgeteilt worden ist. Ausgehend vom Wortlaut der tariflichen Norm, von dem nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts vorrangig auszugehen ist (BAG v.15.10.2017, 7 AZR 712/15, Rz.17, juris) und der, wie ausgeführt auf dieselbe Entgeltgruppe abstellt, ist aber, wenn die Klägerin ihr Klageziel erreichen will, grundsätzlich eine inhaltliche Identität zwischen der bisherigen Entgeltgruppe 9 und der erst ab dem 01.01.2017 neu geschaffenen Entgeltgruppe 9c erforderlich. Einer solchen Annahme steht allerdings schon entgegen, dass letztere nach der Anlage 1- Entgeltordnung VKA Beschäftigte erfasst, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Entgeltgruppe 9b heraushebt, dass sie besonders verantwortungsvoll ist. Hinzu kommt, dass diese Entgeltgruppe 9c sowohl gegenüber den Entgeltgruppen 9a und 9b als auch gegenüber der bisherigen Entgeltgruppe 9 eine höhere Vergütung aufweist. So sieht die Entgelttabelle TVöD (VKA) mit Wirkung vom 01.01.2017 eine Vergütung für die Entgeltgruppe 9a und 9b, Stufe 4, in Höhe von 3.464,92 € vor während die Vergütung für die Entgeltgruppe 9c, Stufe 4, danach 3.664,61 € beträgt. Die Vergütung von 3.464,92 € ist zudem identisch mit der bis zum 31.12.2016 für die Entgeltgruppe 9, Stufe 4, gezahlten Vergütung. Auch hieran wird deutlich, dass die Tarifparteien diesen vormals von der Entgeltgruppe 9 ebenfalls erfassten Tätigkeitsbereich nunmehr mit der Entgeltgruppe 9c jedenfalls höher bewertet haben und dieser gegenüber damit zugleich eine höhere Entgeltgruppe darstellt. bb) Nach § 17 Abs.4 S.1 TVöD in der bis zum 28.02.2017 geltenden Fassung werden die Beschäftigten bei Eingruppierung in eine höhere Entgeltgruppe hingegen derjenigen Stufe zugeordnet, in der sie mindestens ihr bisheriges Tabellenentgelt erhalten, mindestens jedoch der Stufe 2; nach dessen Satz 4 beginnt die Stufenlaufzeit in der höheren Entgeltgruppe außerdem mit dem Tag der Höhergruppierung. Diese Regelung findet für die Klägerin nach dem vorher Gesagten dann aber grundsätzlich Anwendung. Ihre Eingruppierung in die Entgeltgruppe 9c ist unstreitig mit Wirkung zum 01.01.2017 vorgenommen worden, mit der Folge, dass dann der weitere Stufenaufstieg von Stufe 4 zu Stufe 5 nach § 16 Abs.3 S.1 TVöD nach vier Jahren und damit erst am 01.01.2021 erfolgen wird. cc) Auch wenn im Weiteren Berücksichtigung findet, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts über den reinen Wortlaut hinaus stets auch der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien und der damit von ihnen beabsichtigte Sinn und Zweck der Tarifnorm mit zu berücksichtigen ist, sofern und soweit er in den tariflichen Regelungen und ihrem systematischen Zusammenhang Niederschlag gefunden hat (BAG v.27.07.2017, 6 AZR 701/16, Rz.19 mwN, juris) und deshalb im Weiteren bedacht wird, dass der Stufenaufstieg im Entgeltsystem des TVöD die gewonnene Berufserfahrung honorieren soll und die Tarifvertragsparteien davon ausgegangen sind, dass die Beschäftigten durch die Ausübung der ihnen übertragenen Tätigkeit laufend Kenntnisse und Erfahrungen sammeln, die die Arbeitsqualität und -quantität verbessern, die Stufen also auf die jeweilige tariflich zutreffende Entgeltgruppe bezogen sind und die in dieser Entgeltgruppe erworbene Berufserfahrung durch eine höhere Vergütung honoriert wird (BAG v. 01.06.2017, 6 AZR 741/15, Rz. 17, juris), führt dies zu keiner abweichenden Beurteilung. Einer Auslegung, dass ihre Eingruppierung in die Entgeltgruppe 9c mangels eingetretener Änderung der von ihr wahrzunehmenden Tätigkeiten sowie unter Beachtung der in § 12 TVöD festgelegten Grundsätze damit nicht zugleich als Höhergruppierung im Sinne des § 17 Abs.4 TVöD anzusehen ist und sich damit die Stufenzuordnung weiterhin nach § 16 Abs.3 TVöD zu richten hat, stehen nämlich die tarifvertraglichen Vorschriften der §§ 29a bis 29c des TVÜ-VKA in der Fassung des Änderungstarifvertrages Nr.12 vom 24.11.2016 entgegen. Diese regeln nämlich insgesamt ersichtlich den Übergang von den bisher geltenden Anlage 1 zum TVÜ-VKA zu der mit Wirkung zum 01.01.2017 in Kraft getretenen Anlage 1 –Entgeltordnung VKA, wie sich nicht zuletzt aus § 29 Abs.1 S.2 TVÜ-VKA entnehmen lässt. Danach sind die Beschäftigten zum 01. Januar 2017 gemäß der nachfolgenden Regelungen in die Anlage 1-Entgeltordnung VKA übergeleitet und sind es mithin diese, die dabei im Weiteren zu beachten und maßgeblich sind. § 29b Abs.2 S.1 TVÜ-VKA sieht für den Fall einer sich nach der Anlage 1 –Entgeltordnung VKA ergebenden höheren Entgeltgruppe hingegen ausdrücklich vor, dass sich die Stufenzuordnung nach den Regelungen für Höhergruppierungen (§17 Abs.4 TVöD in der bis zum 28.02.2017 geltenden Fassung) richtet. Dass von dieser Regelung gerade auch die bisher nicht existierende Entgeltgruppe 9c erfasst wird, unterstreichen die weiteren Regelungen der §§ 29a bis 29c TVÜ-VKA. Nach § 29 a Abs.1 S.1 TVÜ-VKA erfolgt die Überleitung unter Beibehaltung der bisherigen Entgeltgruppe für die Dauer der unverändert auszuübenden Tätigkeit. Nach dessen Satz 2 findet außerdem eine Überprüfung und Neufeststellung der Eingruppierungen aufgrund der Überleitung in die Entgeltordnung für den Bereich der VKA nicht statt. Danach gilt die bisherige Zuordnung also grundsätzlich auch dann als Eingruppierung, wenn sich aus den Tätigkeitsmerkmalen der Anlage 1 zum TVöD –Entgeltordnung (VKA) eine andere Eingruppierung ergibt. Bereits hieraus hierauf folgt dann aber, dass die Klägerin grundsätzlich keine Eingruppierung verlangen kann, die über ihre bisherige Entgeltgruppe hinausgeht, wie es aber mit der neuen Entgeltgruppe 9c der Fall wäre. Dass die Tarifvertragsparteien dabei von keiner Gleichstellung der vormaligen Entgeltgruppe 9 mit der neuen Entgeltgruppe 9c ausgegangen sind, zeigt außerdem der Inhalt der tariflichen Regelung des § 29c Abs.2 TVÜ-VKA. Diese sieht nämlich ausdrücklich vor, dass Beschäftigte der Entgeltgruppe 9, für die keine besonderen Stufenregelungen gelten, stufengleich und unter Mitnahme der in ihrer Stufe zurückgelegten Stufenlaufzeit in die Entgeltgruppe 9b übergeleitet werden. Zum Einen wird hieran deutlich, dass die Entgeltgruppe 9c nach dem Willen der Tarifvertragsparteien für bei deren Einführung bereits Beschäftigte als Höhergruppierung anzusehen ist, mit der Folge, dass für diese damit hinsichtlich der Stufenzuordnung nicht § 16 Abs.3 TVöD sondern eben § 17 Abs.4 TVöD in der bis zum 28.02.2017 geltenden Fassung gilt. Zum Anderen hat der Beklagte entgegen der Auffassung der Klägerin mit der von ihm vorgenommenen Eingruppierung ihrer Person in die Entgeltgruppe 9b dann auch keine Fehlbewertung vorgenommen sondern vielmehr genau das umgesetzt, was ihm nach dieser tariflichen Regelungen des TVÜ-VKA vorgegeben worden ist. Nach § 29b Abs.1 S.1 TVÜ-VKA sind die Beschäftigten daher auch nur auf Antrag in die Entgeltgruppe eingruppiert, die sich nach § 12 (VKA) TVöD ergibt, wenn sich nach der Anlage 1-Entgeltordnung (VKA) zum TVöD eine höhere Entgeltgruppe ergibt. Dass die Regelung des § 29b Abs.2 TVÜ-VKA mit der in dessen Absatz 1 zudem nur gewählten Begrifflichkeit der höheren Entgeltgruppe entgegen der Annahme der Klägerin gerade keine Höhergruppierung wegen veränderter höherwertiger Tätigkeiten erfordert, gleichwohl aber die Eingruppierung in die Entgeltstufe 9c von den Tarifparteien als Höhergruppierung gewertet worden ist, unterstreicht nicht zuletzt der Inhalt der Regelung des § 29c Abs.6 TVÜ-VKA. Danach wird bei Höhergruppierungen nach 29b Abs.1 der Unterschiedsbetrag zum bisherigen Entgelt auf den Strukturausgleich nach § 12 angerechnet, gilt dies nicht für Höhergruppierungen in die Entgeltgruppe 9c und gilt eine Überleitung in die Entgeltgruppe 9a, 9b oder 14 nach den Absätzen 1 bis 4 nicht als Höhergruppierung. dd) Die Regelung des § 29b TVÜ-VKA ist außerdem wirksam. (1) Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass im Verhältnis zweier aufeinanderfolgender Normen desselben Normgebers grundsätzlich das Ablöseprinzip gilt, so dass Tarifvertragsparteien einen von ihnen selbst geschlossenen Tarifvertrag grundsätzlich jederzeit abändern können, sogenannte Zeitkollisionsregel (BAG v.20.03.2002, 10 AZR 501/01, Rz.44, juris). Dieser Änderungsvorbehalt ist zudem immanenter Bestandteil der tarifautonomen Regelung. Entsprechende Regelungen der Tarifvertragsparteien waren aufgrund der nunmehr erstmals mit dem 01.01.2017 eingeführten eigenen Entgeltordnung für den Bereich der VKA außerdem grundsätzlich geboten. (2) Die tarifliche Regelung verstößt nicht gegen höherrangiges Recht. (aa) Dabei ist zunächst zu bedenken, dass Tarifvertragsparteien bei ihrer Normsetzung - ebenso wie der Gesetzgeber - an die aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art.20 Abs.3 GG) folgenden Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit gebunden sind (BAG v. 20.09.2016, Rz.42). Von vornherein unzulässig sind danach allerdings nur Rechtsnormen mit echter Rückwirkung, also solche, die in einen abgeschlossenen Sachverhalt nachträglich ändernd eingreifen. Um einen solchen Eingriff handelt es sich vorliegend nicht. Die Klägerin hatte bei Einführung der Anlage 1 –Entgeltordnung VKA und ihrer Eingruppierung in die Entgeltgruppe 9c zum 01.01.2017 die streitgegenständliche Stufe 5 selbst in der vormaligen Entgeltgruppe 9 nicht erreicht. Ebenfalls werden die von ihr bisher für die Stufe 4 erbrachten Beschäftigungszeiten durch die damit anzuwendende Regelung des § 29 Abs.2 S.1 TVÜ-VKA und des darin enthaltenen Verweises auf § 17 Abs.4 TVöD in der Fassung vom 28.02.2017 nicht beeinträchtigt. Diese Regelung sieht vielmehr gerade die Zuordnung zu derjenigen Stufe vor, in der die Beschäftigten mindestens ihr bisheriges Tabellenentgelt erhalten haben. Sie entfaltet damit keine Rechtswirkungen auf bereits abgeschlossene Rechtsbeziehungen der Parteien. Die Regelung entfaltet für die Klägerin auch keine unechte Rückwirkung. Erfasst werden hiervon nur Normen, die auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte und Rechtsbeziehungen für die Zukunft einwirken, selbst wenn sie damit zugleich die betroffene Rechtsposition entwerten oder wenn die Rechtsfolgen einer Norm zwar erst nach ihrer Verkündung eintreten, deren Tatbestand aber Sachverhalte erfasst, die bereits vor der Verkündung „ins Werk gesetzt“ worden sind (BAG v. 27.03.2014, 6 AZR 204/12, Rz.42, 46, juris u.v.18.09.2012, Rz.73). Hieran fehlt es. Dabei ist zunächst schon zu bedenken, dass es die Entgeltgruppe 9c überhaupt erst ab dem 01.01.2017 gibt. Nach den bisher geltenden tariflichen Regelungen wäre für sie ein Aufstieg in die Stufe 5 einer höher vergüteten Entgeltgruppe mit Wirkung zum 01.09.2017 damit in keiner Weise möglich gewesen. Vielmehr ist erst durch die Einführung der Anlage 1- Entgeltordnung VKA und der darin erstmals vorgesehen Entgeltgruppe 9c ihre bisherige Tätigkeit im Bereich Fallmanagement und Vermittlung von den Tarifvertragsparteien ab dem 01.10.2017 höher bewertet worden. Auf die von ihr bis zum 31.12.2016 erbrachten Beschäftigungszeiten für einen Aufstieg in die Stufe 5 hat dies hingegen grundsätzlich keinerlei Auswirkungen, zumal diese von ihr schon nicht in der Entgeltgruppe 9c sondern in der bis zu diesem Zeitpunkt für sie allein maßgeblichen und zutreffenden Entgeltgruppe 9 geleistet worden sind. Diese bleiben ihr außerdem nach den tariflichen Regelungen über den 01.01.2017 uneingeschränkt erhalten, wenn sie, wie in § 29c Abs.2 TVÜ-VKA vorgesehen, in der Entgeltgruppe 9b verblieben wäre. Danach werden nämlich Beschäftigte der Entgeltgruppe 9, für die keine besonderen Stufenregelungen gelten, stufengleich und unter Mitnahme der in ihrer Stufe zurückgelegten Stufenzeit in die Entgeltgruppe 9b übergeleitet. Wie bereits ausgeführt, war deren Vergütung am 01.01.2017 zudem identisch mit derjenigen der vormaligen Entgeltgruppe 9. Mit dieser Regelung wird dann aber gerade der von der Klägerin bis zum 31.12.2016 erlangte Besitzstand für die Stufenzeit nicht nur bezogen auf den 01.01.2017 sondern gerade auch für die Zukunft sichergestellt. Dadurch erhält sie am 01.09.2017 nämlich genau die Stufe, die ihr ohne die Einführung der Anlage 1-Entgeltordnung VKA aufgrund der von ihr bis zum 31.12.2016 geleisteten Beschäftigungszeiten in der Entgeltgruppe 9 zugestanden hätte und damit einhergehend zugleich die entsprechende Vergütung. Der teilweise Verlust der bereits von der Klägerin geleisteten Beschäftigungszeiten durch die in § 29b Abs.2 TVÜ-VKA festgelegte Anwendung des § 17 Abs.4 TVöD tritt demgegenüber nicht automatisch an. Vielmehr haben die Tarifvertragsparteien in §29b Abs.1 TVÜ-VKA für die bereits am 31.12.2016 beschäftigte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer dafür gerade ein Antragserfordernis vorgesehen. Nur dann gehen die bereits in der Entgeltgruppe 9 geleisteten Zeiten verloren. Nur diese und damit vorliegend auch die Klägerin haben es damit ausnahmslos selbst in der Hand, ob sie sich für die höhere Entgeltgruppe 9c und damit für ein ab dem 01.01.2017 gegenüber der Entgeltgruppe 9b zunächst höheres Gehalt entscheiden und dafür zugleich einen Neubeginn der Stufenlaufzeit ab dem 01.01.2017 in Kauf nehmen. (bb) Die Regelung des § 29b Abs.2 TVÜ-VKA verstößt im Weiteren auch nicht gegen das aus Art 3 Abs.1 GG folgende Gebot, wesentliches Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Dabei ist es schon grundsätzlich dem Normgeber überlassen, die Merkmale zu bestimmen, nach denen Sachverhalte als hinreichend gleich anzusehen sind, um sie gleich zu regeln. Den Tarifvertragsparteien kommt als selbständigen Grundrechtsträgern aufgrund der durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützten Tarifautonomie bei der Ausgestaltung tariflicher Regelungen ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Wie weit dieser reicht, hängt von den im Einzelfall vorliegenden Differenzierungsmerkmalen und dem Zweck der Leistung ab. Dabei steht den Tarifvertragsparteien in Bezug auf die tatsächlichen Gegebenheiten und betroffenen Interessen eine Einschätzungsprärogative zu. Nach der Konzeption des Grundgesetzes ist die Festlegung der Höhe des Entgelts wie auch der weiteren, den tarifgebundenen Arbeitnehmern zufließenden Leistungen grundsätzlich Sache der Tarifvertragsparteien, weil dies nach Überzeugung des Gesetzgebers zu sachgerechteren Ergebnissen führt, als eine staatlich beeinflusste Entgelt- und Leistungsfindung. Das schließt auch die Befugnis zur Vereinbarung von Regelungen ein, die Betroffenen ungerecht und Außenstehenden nicht zwingend sachgerecht erscheinen mögen. Die Tarifvertragsparteien sind nicht dazu verpflichtet, die jeweils zweckmäßigste, vernünftigste oder gar gerechteste Lösung zu wählen. Es genügt, wenn für die getroffenen, differenzierenden Regelungen ein sachlich vertretbarer Grund vorliegt (BAG v. 22.03.2017, 4 ABR 54/14, Rz.26, juris). Unter Beachtung dieser Kriterien genügt der Einwand der Klägerin, dass der Beklagte neue Mitarbeiter, die mit derselben Tätigkeit wie sie eingestellt werde, direkt in die Entgeltgruppe 9c eingruppiere und es eines Antrages nicht bedürfe, schon nicht, um eine Ungleichbehandlung, zudem in Bezug auf die allein streitgegenständliche Stufenzuordnung, ausreichend darzutun. Insoweit handelt es sich nämlich um unterschiedliche Gruppen, die schon deshalb nicht miteinander vergleichbar sind, weil die neu eingestellten Mitarbeiter zuvor eben nicht in der Entgeltgruppe 9 beschäftigt worden sind. Sie unterfallen ab dem 01.01.2017 zudem ohne Weiteres der Anlage 1-Entgeltordnung VKA. Regelungen zu einer Überleitung in diese sowie in die neue Entgeltgruppe 9c, insbesondere zur Wahrung eines durch Beschäftigungszeiten in der vormaligen Entgeltgruppe 9 erworbenen Besitzstandes, auch für eine in Bezug auf diese zukünftige höhere Stufe, bedarf es daher in Bezug auf die ab dem 01.01.2017 neu eingestellten Mitarbeiter von vornherein nicht. Darüber sind es gerade die zum Zeitpunkt der Einführung der Anlage1-Entgeltordnung VKA bereits Beschäftigten, die regelmäßig über bei dem Arbeitgeber bereits erbrachte Vorbeschäftigungszeiten verfügen und sich auf die zukünftige Stufeneinordnung auswirken, was bei Neueinstellungen regelmäßig nicht der Fall ist. Für diese sieht § 16 Abs.2 TVöD außerdem ausdrücklich eine konkrete Stufenzuordnung vor, die zudem grundsätzlich nicht über die Stufe 3 hinausgeht. 2) Der Anspruch der Klägerin lässt sich auch nicht mit dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz als privatrechtlicher Ausprägung des Gleichheitssatzes nach Art.3 Abs.1 GG begründen. Dieser gebietet es dem Arbeitgeber zwar, seine Arbeitnehmer oder Gruppen seiner Arbeitnehmer, die sich in vergleichbarer Lage befinden, bei Anwendung einer von ihm selbst gegebenen Regel gleich zu behandeln und ist dabei nicht nur die willkürliche Schlechterstellung einzelner Arbeitnehmer innerhalb einer Gruppe, sondern auch eine sachfremde Gruppenbildung unzulässig (BAG v.14.11.2017, 3 AZR 515/16, Rz. 22, juris). a) Ihr Vorbringen, nach dem Personen und Mitarbeiter, die am 01.01.2017 in die Entgeltstufe 4 einzuordnen seien, diese auch weiter behielten, genügt hierfür schon deshalb nicht, weil dies gerade auch auf sie selbst zutrifft. Wie ausgeführt, besteht zwischen den Parteien kein Streit, dass sie am 01.01.2017 der Entgeltstufe 4 zuzuordnen war und dies auch in Bezug auf die Entgeltgruppe 9c der Fall ist. Darüber hinaus beruht dies auch nicht auf einer eigenständigen Regelung des Beklagten sondern auf § 29c Abs.5 TVÜ-VKA, worauf dessen Prozessbevollmächtigter im Rahmen des Kammertermins am 14.02.2018 außerdem ausdrücklich hingewiesen hat. Danach erfolgt nämlich erst der Stufenaufstieg und anschließend die Höhergruppierung, wenn am 1. Januar 2017 ein Stufenaufstieg und die Höhergruppierung nach § 29b Abs.1 zusammenfallen. Diese Regelung würde zudem auch für die Klägerin hinsichtlich der von ihr begehrten Stufe 5 der Entgeltgruppe 9c gelten, wenn sie am 01.01.2017 bereits die erforderliche Beschäftigungszeit für einen Aufstieg in diese erbracht hätte, was aber eben nicht der Fall ist. b) Hinsichtlich ihres Vorbringens, nachdem andere Mitarbeiter aufgrund der Belehrungen in der E-Mail vom 07.04.2017 versucht hätten, ihre Anträge wieder zurückzunehmen, was überwiegend verweigert worden sei und es nur in Einzelfällen eine Zustimmung zur Rücknahme gegeben habe, kann dahinstehen, ob hierin ein Verstoß gegen das grundsätzlich von dem Beklagten zu beachtende Gleichbehandlungsgebot zu sehen ist. Die Klägerin verfolgt allein ihre Zuordnung zur Stufe 5 bezogen auf die Entgeltgruppe 9c und damit nicht das Rückgängigmachen der mit Wirkung zum 01.01.2017 erfolgten Eingruppierung in diese. Folglich bedarf es jedenfalls im vorliegenden Verfahren keiner Entscheidung, ob ihr ihr Schreiben vom 03.01.2018 tatsächlich als Antrag im Sinne von § 29b Abs.1 TVÜ-VKA anzusehen ist. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs.1 S.1 ZPO. Als unterliegende Partei hat sie die Klägerin die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. III. Der Streitwert ist nach § 61 Abs.1 ArbGG in Anlehnung an die nach § 42 Abs.2 S.2 GKG für die Eingruppierung entwickelten Grundsätze in Höhe des dreijährigen Unterschiedsbetrages zur begehrten Vergütung festgesetzt worden. Mit der von der Klägerin begehrten höheren Stufenzuordnung geht nach ihrem Vorbringen ebenfalls eine solche einher, die ihrerseits mit monatlich 430,98 € beziffert worden ist.