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Urteil

5 Ca 147 öD/21

ArbG Kiel 5. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:ARBGKIE:2021:0923.5CA147OED21.00
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Leitsätze
1. Der Arbeitgeber kann in einem Eingruppierungsrechtsstreit regelmäßig nicht lediglich einfach bestreiten, worin die vom Arbeitnehmer geschuldete Tätigkeit - und zu welchen Zeitanteilen - besteht.(Rn.70) 2. Für die Beurteilung, ob eine oder mehrere Einzeltätigkeiten zu einem Arbeitsergebnis führen, sind eine natürliche Betrachtungsweise und die durch den Arbeitgeber vorgenommene Arbeitsorganisation ausschlaggebend.(Rn.68) 3. Aufgrund der großen Anzahl der im mittleren Justizdienst beschäftigten und in Serviceeinheiten eingesetzten Rechtsanwalts- und Notarfachangestellten bzw. Rechtsanwalts- und Notargehilfinnen und -gehilfen kann nach allgemeiner Lebenserfahrung darauf geschlossen werden, dass diese im Vergleich zu ausgebildeten Justizfachangestellten gleichwertige Fähigkeiten besitzen. Es obliegt dem Arbeitgeber, im konkreten Einzelfall die ernsthafte Möglichkeit darzulegen, dass der Arbeitnehmer im konkreten Einzelfall keine gleichwertigen Fähigkeiten besitzt.(Rn.112)
Tenor
1. Es wird festgestellt, dass das beklagte Land verpflichtet ist, die Arbeitsleistung der Klägerin ab dem 01.03.2018 nach der Entgeltgruppe 9 und ab dem 01.01.2019 nach der Entgeltgruppe 9a der Anlage A zum TV-L zu vergüten. 2. Es wird festgestellt, dass das beklagte Land verpflichtet ist, die Differenzbeträge zwischen der nach dem Antrag zu 1. zu entrichtenden und der tatsächlich gezahlten Bruttovergütung ab dem auf den Tag der Rechtshängigkeit folgenden Tag mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen. 3. Die Kosten des Rechtsstreits hat das beklagte Land zu tragen. 4. Der Streitwert wird auf 24.266,16 EUR festgesetzt. 5. Die Berufung wird gesondert zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Arbeitgeber kann in einem Eingruppierungsrechtsstreit regelmäßig nicht lediglich einfach bestreiten, worin die vom Arbeitnehmer geschuldete Tätigkeit - und zu welchen Zeitanteilen - besteht.(Rn.70) 2. Für die Beurteilung, ob eine oder mehrere Einzeltätigkeiten zu einem Arbeitsergebnis führen, sind eine natürliche Betrachtungsweise und die durch den Arbeitgeber vorgenommene Arbeitsorganisation ausschlaggebend.(Rn.68) 3. Aufgrund der großen Anzahl der im mittleren Justizdienst beschäftigten und in Serviceeinheiten eingesetzten Rechtsanwalts- und Notarfachangestellten bzw. Rechtsanwalts- und Notargehilfinnen und -gehilfen kann nach allgemeiner Lebenserfahrung darauf geschlossen werden, dass diese im Vergleich zu ausgebildeten Justizfachangestellten gleichwertige Fähigkeiten besitzen. Es obliegt dem Arbeitgeber, im konkreten Einzelfall die ernsthafte Möglichkeit darzulegen, dass der Arbeitnehmer im konkreten Einzelfall keine gleichwertigen Fähigkeiten besitzt.(Rn.112) 1. Es wird festgestellt, dass das beklagte Land verpflichtet ist, die Arbeitsleistung der Klägerin ab dem 01.03.2018 nach der Entgeltgruppe 9 und ab dem 01.01.2019 nach der Entgeltgruppe 9a der Anlage A zum TV-L zu vergüten. 2. Es wird festgestellt, dass das beklagte Land verpflichtet ist, die Differenzbeträge zwischen der nach dem Antrag zu 1. zu entrichtenden und der tatsächlich gezahlten Bruttovergütung ab dem auf den Tag der Rechtshängigkeit folgenden Tag mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen. 3. Die Kosten des Rechtsstreits hat das beklagte Land zu tragen. 4. Der Streitwert wird auf 24.266,16 EUR festgesetzt. 5. Die Berufung wird gesondert zugelassen. Die zulässigen Klageanträge zu 1 und 2 sind begründet. Die Klägerin hat mit Wirkung ab dem 01.03.2018 gegenüber dem beklagten Land Anspruch auf Vergütung nach der Entgeltgruppe 9 der Entgeltordnung zum Tarifvertrag Öffentlicher Dienst der Länder (TVL) und ab dem 01.01.2019 Anspruch auf eine Vergütung nach der Entgeltgruppe 9a der Entgeltordnung zum Tarifvertrag Öffentlicher Dienst der Länder (TV-L) nebst einem entsprechenden Zinssatz. I. Die Klage ist zulässig. Die begehrte Feststellung auf Vergütungszahlung ist nach § 256 Abs. 1 ZPO als allgemein übliche Eingruppierungsfeststellungsklage zulässig (BAG, Urteil vom 27. Februar 2019 – 4 AZR 562/17 –, Rn. 14, juris). Dies gilt auch für die mit dem Klageantrag zu 2 geltend gemachte Verzinsungspflicht (BAG, Urteil vom 09. September 2020 – 4 AZR 195/20 –, Rn. 14, juris). Insbesondere gilt nicht der grundsätzliche Vorrang der Leistungsklage vor der Feststellungsklage. Das gilt auch für den Fall, dass sich der Feststellungsantrag, wie hier, bereits bei Klageerhebung teilweise auf einen in der Vergangenheit liegenden Vergütungszeitraum bezieht (BAG, Urteil vom 10. März 2004 – 4 AZR 212/03 –, Rn. 14, juris). II. Die Klage ist begründet. 1. Das beklagte Land ist verpflichtet, die Klägerin vom 01.03.2018 bis zum 31.12.2018 nach Entgeltgruppe 9 TV-L und seit dem 01.01.2019 nach Entgeltgruppe 9a TV-L zu vergüten und die Bruttodifferenzvergütung jedenfalls ab dem Zeitpunkt der Rechtshängigkeit der vorliegenden Klage zu verzinsen. a) Auf das Arbeitsverhältnis findet jedenfalls aufgrund der arbeitsvertraglichen Bezugnahme in § 2 des Arbeitsvertrags der TV-L Anwendung. b) Entgegen der Auffassung des beklagten Landes kann dem Höhergruppierungsverlangen der Klägerin nicht entgegengehalten werden, dass die Klägerin nicht binnen der Frist des § 29a Abs. 4 TVÜ-Länder einen Antrag auf Höhergruppierung gemäß § 29a Abs. 3 S.1 TVÜ-Länder gestellt hat und die bisherige Eingruppierung damit als richtig gilt. Mit dem Überleitungsregime des § 29a TVÜ-Länder sollte eine „Eingruppierungswelle“ vermieden und die öffentlichen Arbeitgeber entlastet werden. Die Korrektur einer schon nach der bisherigen Vergütungsordnung erfolgten fehlerhaften Eingruppierung war dagegen nicht Ziel dieser Regelungen (vgl. zur Parallelregelung des TVöD: BAG, Urteil vom 28. Februar 2018 – 4 AZR 816/16 –, BAGE 162, 81-97, Rn. 19; zum TVÜ-Länder: LAG Hamm, Urteil vom 21. April 2021 – 3 Sa 653/20 –, Rn. 45, juris). c) Die Eingruppierung der Klägerin richtet sich nach § 22 BAT und den in Anlage 1a zum BAT geregelten Tätigkeitsmerkmalen. aa) Nach den vertraglichen Bestimmungen gelten neben dem BAT auch die diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) jeweils geltenden Fassung. Für den Bereich der TdL ersetzt der TV-L nach § 2 Abs. 1 des TVÜ-Länder den BAT. bb) Nach § 29a Abs. 2 S.1 TVÜ-Länder sind in den TV-L übergeleitete Beschäftigte, die am 1. Januar 2012 unter den Geltungsbereich des TV-L fallen, unter Beibehaltung der bisherigen Entgeltgruppe für die Dauer der unverändert auszuübenden Tätigkeit zum 1. Januar 2012 in die Entgeltordnung zum TV-L übergeleitet. Nach der Protokollerklärung zu § 29a Absatz 2 TV-L gilt die vorläufige Zuordnung zu der Entgeltgruppe des TV-L als Eingruppierung. Eine Überprüfung und Neufeststellung der Eingruppierungen findet aufgrund der Überleitung in die Entgeltordnung zum TV-L nicht statt. Demzufolge gilt für die Dauer der unverändert auszuübenden Tätigkeit ein Bestandsschutz der bisherigen – übergeleiteten – Entgeltgruppe. Beruft sich die Klägerin demnach – wie hier – nicht darauf, dass ihre Tätigkeit nach der neu geschaffenen Entgeltordnung höher zu bewerten sei, sondern darauf, bereits in der Vergangenheit unzutreffend eingruppiert gewesen zu sein, gelten (weiterhin) die Eingruppierungsgrundsätze der §§ 22, 23 BAT wie auch die Anlage 1a zum BAT. Dahinstehen kann, ob ggf. die Änderung der Organisationsform – Serviceeinheiten statt Geschäftsstellen – zu einer nicht mehr unveränderten Tätigkeit geführt hat. Es ist jedenfalls nicht vorgetragen, dass diese Änderung der Organisationsform erst nach dem 1. Januar 2012 erfolgt sein soll. d) Die Klägerin erfüllt die Tätigkeitsmerkmale der Vergütungsgruppe Vb Fallgr. 2 Teil II Abschnitt T Unterabschnitt I der Anlage 1a zum BAT in Anwendung von § 22 BAT. aa) Gem. § 22 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 BAT ist die Klägerin in der Vergütungsgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmale die gesamte von ihr nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht. Die gesamte auszuübende Tätigkeit entspricht den Tätigkeitsmerkmalen einer Vergütungsgruppe, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Vergütungsgruppe erfüllen. (1) Bezugspunkt der tariflichen Bewertung ist hiernach der Arbeitsvorgang. Maßgebend für dessen Bestimmung ist das Arbeitsergebnis. Für die Beurteilung, ob eine oder mehrere Einzeltätigkeiten zu einem Arbeitsergebnis führen, sind eine natürliche Betrachtungsweise und die durch den Arbeitgeber vorgenommene Arbeitsorganisation ausschlaggebend. Dabei kann die gesamte vertraglich geschuldete Tätigkeit einen einzigen Arbeitsvorgang ausmachen. Die tarifliche Wertigkeit der verschiedenen Einzeltätigkeiten oder Arbeitsschritte bleibt dabei zunächst außer Betracht. Erst nachdem die Bestimmung des Arbeitsvorgangs erfolgt ist, ist dieser anhand des in Anspruch genommenen Tätigkeitsmerkmals zu bewerten (statt vieler mit weiteren Nachweisen BAG 9. September 2020 – 4 AZR 195/20 – Rn. 27 ff). (2) Unter Berücksichtigung vorstehender Grundsätze ist die Tätigkeit der Klägerin als Mitarbeiterin einer Serviceeinheit beim Arbeitsgericht … einheitlich zu bewerten, sie bildet einen Arbeitsvorgang, von der Klägerin als „Aktenführung im arbeitsgerichtlichen Verfahren mit allen Nebentätigkeiten“ bezeichnet. Die gesamte Tätigkeit einer Servicekraft dient dem Arbeitsergebnis der Betreuung der Aktenvorgänge in der Serviceeinheit vom Eingang bis zum Abschluss des Verfahrens. Dies gilt für sämtliche von der Klägerin dem Arbeitsvorgang „Aktenführung im arbeitsgerichtlichen Verfahren mit allen Nebentätigkeiten“ zugeordneten Tätigkeiten und zwar von der Stammdaten- und Verfahrensdatenerfassung bis zum kostenrechtlichen Abschluss eines Verfahrens. Bei natürlicher Betrachtung sind die von der Klägerin vorgetragenen Tätigkeiten nicht jeweils die Erledigung der einzelnen anfallenden Aufgaben, sondern die vollständige Bearbeitung der Aktenvorgänge beim Arbeitsgericht. Dies gilt entgegen der Auffassung des beklagten Landes auch für die Aufgaben einer Kostenbeamtin sowie die Aufgaben der Geschäftsstelle bei der Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit Zahlungsbestimmung (zu den Aufgaben der Kostenbeamtin: BAG, Urteil vom 09. September 2020 – 4 AZR 195/20 –, Rn. 60, juris). (3) Es kann dabei von den seitens der Klägerin mit Zeitanteilen dargelegten, von ihr auszuübenden Tätigkeiten ausgegangen werden. Der Vortrag der Klägerin gilt gemäß § 46 Abs.2 ArbGG i.V.m. § 138 Abs.3 ZPO als zugestanden. Das beklagte Land hat das hinreichende Vorbringen der Klägerin nicht ausreichend substantiiert bestritten. Der Arbeitgeber kann regelmäßig nicht lediglich einfach bestreiten, worin die vom Arbeitnehmer geschuldete Tätigkeit – und zu welchen Zeitanteilen – besteht (BAG, Urteil vom 19. März 2003 – 4 AZR 336/02 –, Rn. 44, juris; Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 23. Juli 2020 – 14 Sa 68/19 –, Rn. 105, juris). Es ist daher unzureichend, dass das beklagte Land lediglich einwendet, die von der Klägerin vorgelegten Unterlagen stammten nicht von der Präsidentin des Landesarbeitsgerichts, und im Übrigen pauschal die Tätigkeiten und die von der Klägerin angegebenen Zeitanteile pauschal bestreitet. Auch der Einwand des beklagten Landes, die Aufgaben der Aktenführung hätten sich durch die Einführung der elektronischen Akte verändert, ist unerheblich, da die inhaltlichen Tätigkeiten, insbesondere die schwierigen Tätigkeiten, sich nicht verändert haben. Sollte es zu leichten Veränderungen in den Zeitanteilen gekommen sein, ist dies im Hinblick auf die Größe des Hauptarbeitsvorgangs „Aktenführung im arbeitsgerichtlichen Verfahren mit allen Nebentätigkeiten“ unerheblich. (4) Die Kammer folgt auch nicht der Kritik des beklagten Landes an der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts. § 12 TV-L ist die allgemeine Grundlage für die Eingruppierung anhand der Entgeltordnung. Die Eingruppierungsmerkmale, insbesondere die hier maßgeblichen in Teil II Ziffer 12.1 der Entgeltordnung zum TV-L, lassen keine Anhaltspunkte dafür erkennen, dass die Tarifvertragsparteien von der klaren Systematik und Grundordnung des Eingruppierungsrechtes im Bereich der Justizverwaltung hätten abweichen wollen. Zwar ist erkennbar, dass die Tarifvertragsparteien eine Vergütungsabstufung nach dem Maß der in der Tätigkeit enthaltenen schwierigen Arbeitsvorgänge beabsichtigt hatten. Möglich erscheint jedoch, dass die Tarifvertragsparteien die nun entstandenen Schwierigkeiten nicht vorhergesehen haben, die daraus herrühren, dass die Tätigkeit einer Servicemitarbeiterin nicht in einzelne Arbeitsvorgänge aufgespalten werden kann. So hätte die Entgeltgruppe 9 ohne Weiteres dahingehend gefasst werden können, dass sie gelautet hätte: „Beschäftigte in Serviceeinheiten, die mindestens 50 % ihrer Arbeitszeit Tätigkeiten der Protokollerklärung Nr. 3 ausüben“ (Landesarbeitsgericht Niedersachsen, Urteil vom 04. März 2021 – 5 Sa 925/20 E –, Rn. 40, juris; Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 29. Juni 2020 – 2 Sa 632/19 –, Rn. 18, juris). Die Konsequenz der einheitlichen Betrachtungsweise ist, dass die von den Tarifvertragsparteien vorgesehenen Differenzierungen nach dem Anteil der schwierigen Tätigkeiten innerhalb der maßgeblichen Eingruppierungsvorschriften weitestgehend gegenstandslos sind. Dies beruht jedoch insbesondere auf der Systematik des Tarifvertrages. Im Übrigen beruht dies auf der Arbeitsorganisation in der Arbeitsgerichtsbarkeit des beklagten Landes, nach der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Serviceeinheiten sämtliche bei der Aktenverwaltung anfallenden Tätigkeiten von Anfang bis Ende verrichten. Von der früheren Aufteilung der Justizfachangestellten (Geschäftsstellenverwalterinnen und Geschäftsstellenverwalter im früheren Sinne, Protokoll- und Schreibkräfte) ist das beklagte Land vor Jahren bewusst abgerückt. Wenn dies nun zu einer geänderten tarifrechtlichen Bewertung der Tätigkeit führt, dann ist dies die notwendige Konsequenz (Landesarbeitsgericht Niedersachsen, Urteil vom 04. März 2021 – 5 Sa 925/20 E –, Rn. 44, juris; Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 23. Juli 2020 – 14 Sa 68/19 –, Rn. 91, juris). bb) Die Bewertung des maßgeblichen Arbeitsvorgangs führt zu dem Schluss, dass die Tätigkeit der Klägerin die Voraussetzungen der VergGr Vb Fallgr. 2 Teil II Abschnitt T Unterabschnitt I der Anlage 1a zum BAT erfüllt. (1) Die vorliegend maßgebenden Tätigkeitsmerkmale lauten: „I. Angestellte bei Gerichten und Staatsanwaltschaften Vergütungsgruppe V b 1. Angestellte als Geschäftsstellenverwalter bei Gerichten oder Staatsanwaltschaften, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe I heraushebt, dass sie schwierig ist, nach dreijähriger Bewährung in Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 1. (Hierzu Protokollnotizen Nrn. 1 und 2) 2. Angestellte in Serviceeinheiten bei Gerichten oder Staatsanwaltschaften, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 1a heraushebt, dass sie schwierig ist, nach dreijähriger Bewährung in Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 1a. (Hierzu Protokollnotizen Nrn. 1a und 2) Vergütungsgruppe V c 1. Angestellte als Geschäftsstellenverwalter bei Gerichten oder Staatsanwaltschaften, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 1 heraushebt, dass sie schwierig ist. (Hierzu Protokollnotizen Nrn. 1 und 2) 1a. Angestellte in Serviceeinheiten bei Gerichten oder Staatsanwaltschaften, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 1a heraushebt, dass sie schwierig ist. (Hierzu Protokollnotizen Nrn. 1a und 2) 2. Angestellte als Geschäftsstellenverwalter bei Gerichten oder Staatsanwaltschaften, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 1 heraushebt, dass sie mindestens zu einem Drittel schwierig ist. (Hierzu Protokollnotizen Nrn. 1 und 2) 2a. Angestellte in Serviceeinheiten bei Gerichten oder Staatsanwaltschaften, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 1a heraushebt, dass sie mindestens zu einem Drittel schwierig ist. (Hierzu Protokollnotizen Nrn. 1a und 2) Vergütungsgruppe VI b 1. Angestellte als Geschäftsstellenverwalter bei Gerichten oder Staatsanwaltschaften, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Vergütungsgruppe VII Fallgruppe 1 heraushebt, dass sie mindestens zu einem Fünftel schwierig ist. (Das Tätigkeitsmerkmal ist auch erfüllt, wenn die schwierigen Tätigkeiten zusammen mit der selbständigen Fertigung von Inhaltsprotokollen in Strafsachen mindestens 35 vom Hundert der Gesamttätigkeit ausmachen.) (Hierzu Protokollnotizen Nrn. 1 und 2) 1 a. Angestellte in Serviceeinheiten bei Gerichten oder Staatsanwaltschaften, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Vergütungsgruppe VII Fallgruppe 1 a heraushebt, dass sie mindestens zu einem Fünftel schwierig ist. (Das Tätigkeitsmerkmal ist auch erfüllt, wenn die schwierigen Tätigkeiten zusammen mit der selbständigen Fertigung von Inhaltsprotokollen in Strafsachen mindestens 35 vom Hundert der Gesamttätigkeit ausmachen.) – Fußnote 1) – (Hierzu Protokollnotizen Nrn. 1 a und 2) 1 b. Angestellte in Serviceeinheiten bei Gerichten oder Staatsanwaltschaften nach dreijähriger Bewährung in Vergütungsgruppe VII Fallgruppe 1 a. (Hierzu Protokollnotizen Nrn. 1 a und 1 b) […] Protokollnotizen: 1. Geschäftsstellenverwalter sind Angestellte, die Schriftgut verwalten und mindestens zu einem Drittel ihrer Gesamttätigkeit die sonstigen, in den Geschäftsordnungen für die Gerichte und Staatsanwaltschaften für ihr Arbeitsgebiet dem mittleren Dienst zugewiesenen Tätigkeiten wahrnehmen. 1a. Angestellte in Serviceeinheiten bei Gerichten oder Staatsanwaltschaften sind Angestellte, die die Ausbildung nach der Verordnung über die Berufsausbildung zum Justizfachangestellten/zur Justizfachangestellten vom 26. Januar 1998 (BGBl. I S. 195) erfolgreich abgeschlossen haben und Aufgaben des mittleren Justizdienstes und der Justizfachangestellten (z.B. Geschäftsstellentätigkeit, Protokollführung, Assistenztätigkeiten) ganzheitlich bearbeiten, sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten in Serviceeinheiten ausüben. 2. Schwierige Tätigkeiten im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmals sind zum Beispiel: a) die Anordnung von Zustellungen, die Ladung von Amts wegen und die Vermittlung von Zustellungen im Parteibetrieb, die Heranziehung und die Ladung der ehrenamtlichen Richter, die Besorgung der öffentlichen Zustellung und Ladung, […] (e) die Aufgaben des Kostenbeamten, die Aufgaben der Geschäftsstelle bei der Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit Zahlungsbestimmung, die Festsetzung und Anweisung der den Zeugen, Sachverständigen und ehrenamtlichen Richtern sowie den Beteiligten zu gewährenden Entschädigungen (einschl. etwaiger Vorschüsse), […] h) die Beantwortung von Sachstandsanfragen und Auskunftsersuchen formeller Art sowie die Überwachung von Akteneinsichten in patentgerichtlichen Verfahren.“ (2) Die Klägerin ist Angestellte einer Serviceeinheit bei einem Gericht und bearbeitet Aufgaben des mittleren Justizdienstes und der Justizfachangestellten (z.B. Geschäftsstellentätigkeit, Protokollführung, Assistenztätigkeiten) ganzheitlich in einer Serviceeinheit. (aa) Nach der Protokollnotiz Nr. 1a sind Angestellte in einer Serviceeinheit solche Angestellte, welche die Ausbildung nach der Verordnung über die Berufsausbildung zum Justizfachangestellten/zur Justizfachangestellten vom 26. Januar 1998 (BGBl. I S. 195) erfolgreich abgeschlossen haben und Aufgaben des mittleren Justizdienstes und der Justizfachangestellten (z.B. Geschäftsstellentätigkeit, Protokollführung, Assistenztätigkeiten) ganzheitlich bearbeiten, sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten in Serviceeinheiten ausüben. (bb) Die Klägerin hat zwar keine Ausbildung nach der Verordnung über die Berufsausbildung zur Justizfachangestellten vom 26. Januar 1998. Sie ist allerdings als „sonstige Angestellte“, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten in Serviceeinheiten ausübt. Dies ergibt sich nach Überzeugung der Kammer aus den Darlegungen der Klägerin. (i) Im Grundsatz liegt die objektive Darlegungslast für die Erfüllung sämtlicher Tätigkeitsmerkmale bei der Arbeitnehmerin. Diese hat für den Fall, dass das vorausgesetzte Merkmal gleichwertige Fähigkeiten und Erfahrungen verlangt, auch darzulegen, dass sie subjektiv über gleichwertige Fähigkeiten und Erfahrungen verfügt, die denen einer ausbildeten Justizfachangestellten entsprechen. Eine Erleichterung der Darlegungslast kann jedoch unter anderem stattfinden, wenn die Voraussetzungen des Anscheinsbeweises gegeben sind. Ein Anscheinsbeweis führt zwar nicht zur Umkehr der Darlegungs- und Beweislast, sondern nur zur Erleichterung der Beweisführung. Er ist nicht etwa eine andere Beweisart, sondern fällt in das Gebiet der Erfahrungssätze und der Beweiswürdigung. Eine solche Beweiserleichterung setzt voraus, dass ein bestimmter Sachverhalt feststeht, der nach der allgemeinen Lebenserfahrung auf eine bestimmte Ursache oder einen bestimmten Ablauf als maßgeblich für den Eintritt eines bestimmten Erfolges hinweist. Bei derart typischen Geschehensabläufen kann dann von der feststehenden Ursache auf einen bestimmten Erfolg oder umgekehrt von einem feststehenden Erfolg auf eine bestimmte Ursache geschlossen werden. Der Beweispflichtige braucht in einem solchen Fall nur die Tatsachen darzulegen und zu beweisen, aus denen sich nach der Lebenserfahrung die obengenannten Folgerungen ziehen lassen. Die Gegenseite kann den Anscheinsbeweis indessen erschüttern, indem sie Tatsachen behauptet und ggf. beweist, aus denen sich die ernsthafte Möglichkeit eines anderweitigen, nicht typischen Geschehensverlaufs ergibt. Gelingt der Gegenseite der Nachweis der ernsthaften Möglichkeit eines atypischen Geschehensablaufs, so kann sich der Beweispflichtige auf den Ablauf des Geschehens nach der Lebenserfahrung nicht mehr berufen, sondern muss nun seinerseits der ihn treffenden Darlegungs- und Beweislast vollen Umfangs nachkommen (vgl. BAG, Urteil vom 18. Januar 1995 – 5 AZR 817/93 –, Rn. 18, juris). Die Anwendung dieser Grundsätze sind im Rahmen der Eingruppierungsfeststellungsklage nicht grundsätzlich ausgeschlossen (vgl. BAG, Urteil vom 15. März 2006 – 4 AZR 73/05 –, Rn. 28, juris). Eine Eingruppierung als sonstige Beschäftigte erfordert, dass die Klägerin über gleichwertige Fähigkeiten und Erfahrungen wie eine Justizfachangestellte verfügt. Dabei wird nicht ein Wissen und Können verlangt, wie es durch die entsprechende Berufsausbildung vermittelt wird, wohl aber eine ähnlich gründliche Beherrschung eines entsprechend umfangreichen Wissensgebiets, wobei Fähigkeiten und Erfahrungen auf einem eng begrenzten Teilgebiet nicht ausreichen. Solche gleichwertigen Fähigkeiten können insbesondere durch Berufserfahrung erworben sein; auch aus der auszuübenden Tätigkeit können Rückschlüsse auf die Fähigkeiten und Erfahrungen einer Beschäftigten gezogen werden (BAG, Urteil vom 09. September 2020 – 4 AZR 196/20 –, Rn. 60, juris). Es können allerdings weder der Rechtssatz noch der allgemeine Erfahrungssatz hergeleitet werden, dass immer dann, wenn ein „sonstiger Angestellter“ eine „entsprechende Tätigkeit" ausübt, dieser auch über „gleichwertige Fähigkeiten und Erfahrungen" im tariflichen Sinne verfügt. Vielmehr zeigt die Lebenserfahrung, dass „sonstige Angestellte", selbst wenn sie im Einzelfall eine „entsprechende Tätigkeit" ausüben, gleichwohl – anders als ein Angestellter mit der in der ersten Alternative vorausgesetzten Ausbildung – häufig an anderen Stellen deswegen nicht eingesetzt werden können, weil ihnen für andere Tätigkeiten Kenntnisse und Erfahrungen fehlen (BAG, Urteil vom 26. November 1980 – 4 AZR 809/78 –, Rn. 19, juris). (ii) Unter Anwendung der vorstehenden Grundsätze hat die Klägerin nach Auffassung der Kammer hinreichend dargelegt, dass sie über gleichwertige Fähigkeiten und Erfahrungen verfügt, die denen einer ausbildeten Justizfachangestellten entsprechen. Zunächst ist die Kammer der Auffassung, dass die Klägerin aufgrund ihrer langjährigen Tätigkeit in einer Serviceeinheit über die notwendigen Erfahrungen verfügt. Die Klägerin hat auch dargelegt, dass sie über gleichwertige Fähigkeiten verfügt. Sie hat erfolgreich eine Ausbildung zur Rechtsanwalts- und Notargehilfin nach der Verordnung über die Ausbildung zum Rechtsanwaltsgehilfen, zum Notarghilfen und zum Patentanwaltsgehilfen vom 24. August 1971 (BGBl 1971, 1394 ff.) absolviert. Diese vermittelt gleichwertige Fähigkeiten. Sowohl bei der von der Klägerin absolvierten Ausbildung als auch bei der Ausbildung zur Justizfachangestellten handelt es sich um eine im Grundsatz dreijährige duale Ausbildung. Keine der Ausbildungen genießt daher von vorneherein eine andere Wertigkeit, was Umfang und Tiefe des vermittelten Wissens angeht. Auch die Inhalte der beiden Ausbildungen decken sich thematisch in großen Teilen. Aufgrund der Tatsache, dass das beklagte Land seine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Serviceeinheiten zumindest nach der Entgeltgruppe 6, die ebenfalls wie die Vergütungsgruppe VIb Fallgruppe 1a die in der Protokollnotiz definierten Voraussetzungen von Angestellten in Serviceeinheiten erfordert, vergütet, in den Serviceeinheiten seiner Gerichte in großer Anzahl Rechtsanwalts- und Notarfachangestellte bzw. Rechtsanwalts- und Notargehilfinnen und –gehilfen einsetzt und in seinen Stellenausschreibungen als gleichwertige Tätigkeit die Tätigkeit einer/eines Rechtsanwalts- und Notarfachangestellte angibt, kann darauf geschlossen werden, dass Rechtsanwalts- und Notarfachangestellte bzw. Rechtsanwalts- und Notargehilfinnen und –gehilfen über gleichwertige Fähigkeiten im Sinne der Tarifnorm besitzen. Hinzu kommt, dass das beklagte Land als Mitglied der tarifschließenden Tarifgemeinschaft deutscher Länder in Kenntnis der Qualifikationen des von ihm in Serviceeinheiten der Gerichte beschäftigten Personals sowie seiner Eingruppierungspraxis an den Verhandlungen über die Eingruppierungsordnungen beteiligt war. Aufgrund der vorstehenden Tatsachen kann nach der allgemeinen Lebenserfahrung darauf geschlossen werden, dass die Ausbildung zur Rechtsanwalts- und Notargehilfin auch tatsächlich gleichwertige Fähigkeiten vermittelt. Es ist in dieser Konstellation kaum vorstellbar, dass das beklagte Land im mittleren Justizdienst zu einem großen Anteil im Vergleich zu dem selbst ausgebildeten Personal nicht hinreichend qualifiziertes Personal beschäftigt, ohne dass sich dies erkennbar negativ auf den Gerichtsbetrieb auswirkt, und abweichend von den tariflichen Eingruppierungsvoraussetzungen einen großen Anteil der im mittleren Justizdienst Beschäftigten über Jahre hinweg rechtsfehlerhaft übertariflich vergütet. Das beklagte Land hat es auch nicht vermocht, im vorliegenden Fall die ernsthafte Möglichkeit darzulegen, dass die Klägerin keine im Vergleich zu den Fähigkeiten der ausgebildeten Justizfachangestellten gleichwertigen Fähigkeiten aufweist. Allein die Auseinandersetzung mit den abstrakten Ausbildungsinhalten der Ausbildungsordnungen vermag aus den vorstehenden Gründen den von der Klägerin dargelegten Anschein der gleichwertigen Fähigkeiten nicht zu erschüttern. cc) Im Rahmen des 98 % der Arbeitszeit der Klägerin ausmachenden Arbeitsvorgangs „Aktenführung im arbeitsgerichtlichen Verfahren mit allen Nebentätigkeiten“ fallen auch schwierige Tätigkeiten in rechtserheblichem Ausmaß an. (1) Bei der Bewertung eines Arbeitsvorgangs ist es zur Erfüllung einer qualifizierenden tariflichen Anforderung, hier „der schwierigen Tätigkeit“, ausreichend, wenn diese innerhalb des Arbeitsvorgangs in rechtlich erheblichen Ausmaß vorliegt. Nicht erheblich ist, dass innerhalb eines Arbeitsvorgangs schwierige Tätigkeiten ihrerseits in dem von § 12 Abs.1 S.4 TV-L bestimmtem Maß anfallen. Das ist die Folge daraus, dass die Tarifvertragsparteien den Arbeitsvorgang und nicht die Arbeitszeit als Bezugsgröße für die Bewertung der Tätigkeit festgelegt haben (BAG, Urteil vom 09. September 2020 – 4 AZR 195/20 –, Rn. 65 ff., juris, mit weiteren Nachweisen). Mangels Festlegung eines notwendigen zeitlichen Anteils einer höherwertigen Tätigkeit innerhalb des Arbeitsvorgangs durch die Tarifvertragsparteien ist auf den kleinsten relevanten Anteil, mithin das „rechtlich erhebliche Ausmaß“, abzustellen. Ein solches ist jedenfalls erreicht, wenn ohne die Tätigkeit ein sinnvoll verwertbares Arbeitsergebnis nicht erzielt werden kann (BAG, Urteil vom 09. Sept. 2020 – 4 AZR 195/20 –, Rn. 68, juris). (2) Gemessen an diesen Grundsätzen übt die Klägerin jedenfalls seit dem 01.03.2018 mindestens zur Hälfte der ihr übertragenen Tätigkeit schwierige Tätigkeiten i.S.d. Entgeltgruppe 9/9a TV-L aus. Die Erteilung von Rechtskraftzeugnissen, Notfristzeugnissen sowie Vollstreckungsklauseln, die Bearbeitung von Sachstandsanfragen und Auskunftsverlangen, Aufgaben einer Kostenbeamtin, Anordnung von Zustellungen, Ladung von Amts wegen, Vermittlung von Zustellungen im Parteibetrieb, Besorgung der öffentlichen Zustellung und Ladung, Aufgaben nach den Anordnungen über die Erhebung statistischer Daten und Aufgaben der Geschäftsstelle bei der Bewilligung von PKH sind nach der Protokollerklärung Nr. 3 Buchst. a, b, c, e und h zu Teil II Abschnitt 12.1 der Entgeltordnung zum TV-L schwierige Tätigkeiten im Sinne des Tarifmerkmals. Entgegen der Auffassung des beklagten Landes ist für die Darlegung der schwierigen Tätigkeiten kein wertender Vergleich mit den „Normaltätigkeiten“ der Ausgangsfallgruppe erforderlich. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist dann, wenn eines dieser Tätigkeitsbeispiele zutrifft, auch das Merkmal des Oberbegriffs erfüllt (vgl. BAG, Urteil vom 10. Juli 1996 – 4 AZR 139/95 –, Rn. 41, juris). Der Anteil dieser schwierigen Tätigkeiten an der von der Klägerin auszuübenden Gesamtarbeitszeit beträgt 23 %. Damit fallen schwierige Tätigkeiten innerhalb des Arbeitsvorgangs „Aktenführung im arbeitsgerichtlichen Verfahren mit allen Nebentätigkeiten“ in rechtlich erheblichem Ausmaß an. Ohne diese schwierigen Tätigkeiten kann ein sinnvoll verwertbares Arbeitsergebnis im Hinblick auf den Zuschnitt der auszuübenden Tätigkeit nicht erzielt werden, die Aktenbearbeitung wäre unvollständig. d) Da die Klägerin ursprünglich in die Vergütungsgruppe Vb hätte eingestuft werden müssen, hätte die Überleitung mit Inkrafttreten des TV-L nach § 4 Abs. 1 TVÜ-L in Verbindung mit der Anlage 2 TVÜ-L in die Entgeltgruppe 9 und mit Wirkung zum 01.01.2019 in die Entgeltgruppe 9a gemäß § 29b Abs. 3 TVÜ-L geführt. e) Der Vergütungspflicht nach Entgeltgruppe 9 ab dem 01.03.2018 bis zum 31.12.2018 steht auch nicht eine fehlende Geltendmachung des Höhergruppierungsverlangens entgegen. Die Klägerin hat ihre Ansprüche mit Schreiben vom 24.09.2018 rechtzeitig und ausreichend im Sinne des § 37 Abs. 1 TV-L geltend gemacht. aa) Nach § 37 Abs. 1 S.1 TV-L verfallen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit von den Beschäftigten schriftlich geltend gemacht werden. Für denselben Sachverhalt reicht die einmalige Geltendmachung des Anspruchs aus für später fällig werdende Leistungen. Für eine ordnungsgemäße Geltendmachung ist erforderlich, dass der Anspruchsgegner zur Erfüllung eines bestimmten Anspruchs aufgefordert wird. Der Anspruchsteller muss unmissverständlich zum Ausdruck bringen, dass er Inhaber einer nach Grund und Höhe spezifizierten Forderung ist und auf der Erfüllung dieser Forderung besteht. Der Anspruchsgegner muss, ausgehend von seinem Empfängerhorizont, erkennen können, um welche Forderung es sich handelt. Das setzt voraus, dass der Anspruch seinem Grund nach hinreichend deutlich bezeichnet und die Höhe des Anspruchs sowie der Zeitraum, für den er verfolgt wird, mit der für den Anspruchsgegner notwendigen Deutlichkeit ersichtlich gemacht wird. Die Art des Anspruchs und die Tatsachen, auf die dieser gestützt wird, müssen erkennbar sein. Liegen diese Voraussetzungen vor, ist eine Bezifferung nicht zwingend erforderlich (BAG, Urteil vom 19. August 2015 – 5 AZR 1000/13 –, BAGE 152, 221-227, Rn. 24). bb) Das Geltendmachungsschreiben der Klägerin genügt diesen Anforderungen an eine ausreichende Geltendmachung nach § 37 TV-L. Auch wenn es in der Betreffzeile lediglich „Überprüfung“ heißt, bringt die Klägerin in ihrem Anschreiben unmissverständlich zum Ausdruck, dass sie von einem Anspruch auf Höhergruppierung ausgeht und die Zahlung der entsprechenden Vergütungsdifferenz begehrt. Dass die Klägerin dabei lediglich die Eingruppierung in die zu diesem Zeitpunkt noch nicht geltende Entgeltgruppe 9a und nicht in die damalige Entgeltgruppe 9 begehrt, ist unschädlich. Für das beklagte Land war unzweifelhaft erkennbar, dass die Klägerin für die Zeit bis zum 31.12.2018 die Eingruppierung in die Entgeltgruppe 9 beanspruchte. Deutlich wird dies auch durch das Antwortschreiben des beklagten Landes vom 13.03.2020. f) Das beklagte Land hat die Vergütungsdifferenzen auch gemäß §§ 291, 288 Abs.1 BGB ab Eintritt der Rechtshängigkeit der Feststellungsklage, also ab dem auf den Tag der Zustellung der Klageschrift folgenden Kalendertag, zu verzinsen. III. Die Kostenentscheidung beruht vorliegend auf § 46 Abs. 2 S.1 ArbGG i.V.m. § 91 Abs.1 S.1 ZPO. IV. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 61 Abs. 1 ArbGG i.V.m. § 42 Abs. 2 Satz 2 GKG. Die Höhe entspricht dem 36-fachen der derzeitigen Vergütungsdifferenz. V. Die Berufung war nach § 64 Abs. 3 Nr. 2 b) zuzulassen. Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung der Klägerin. Die Klägerin, die am ...1986 erfolgreich eine Ausbildung zur Rechtsanwalts- und Notargehilfin abgeschlossen hat, ist seit dem ...1993 beim beklagten Land beschäftigt. Zunächst war sie als Justizangestellte im Schreibdienst beim Amtsgericht … tätig. Seit dem …1996 wird die Klägerin beim Arbeitsgericht … eingesetzt. Dort war sie zunächst mit den Aufgaben einer Angestellten im Schreibdienst beschäftigt und wurde nach der VergGr. VII Fallgruppe 3 Abschnitt N des Teils II der Anlage 1a BAT vergütet. Mit Schreiben vom 10.12.1999 wurden ihr sodann die Aufgaben von Urkunds- und Kostenbeamtinnen nach der Dienstordnung über die Aufgaben des mittleren Dienstes der Arbeitsgerichtsbarkeit vom 29.04.1991 übertragen (Anlage K 7, Bl.127 d. A.). Laut Änderungsvertrag vom 25./.26.04.2001 ist die Klägerin mit Wirkung zum 01.01.2001 in die VergGr. VIb Fallgruppe 1a des Teils II Abschnitt T Unterabschnitt I der Anlage 1 a zum BAT eingruppiert. Sie wird in einer Serviceeinheit beschäftigt und derzeit nach der Entgeltgruppe 6, Stufe 6 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) vergütet. Nach § 2 Abs.1 S.1 des Arbeitsvertrags vom 09.01./12.01.1996 (Anlage B 1, Bl.84 f. d. A.) bestimmt sich das Arbeitsverhältnis nach dem Bundes-Angestellten-Tarifvertrag (BAT) und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) jeweils geltenden Fassung. Mit Schreiben vom 24.09.2018 (Anlage K 3, Bl.20 d. A.) wandte sich die Klägerin an die Präsidentin des Landesarbeitsgerichts und machte eine Eingruppierung in die - zu diesem Zeitpunkt (noch) nicht existente - EG 9a TV-L geltend. Mit Schreiben vom 13.03.2020 teilte die Präsidentin des Landesarbeitsgerichts der Klägerin mit, dass sie dem Antrag der Klägerin auf Höhergruppierung in die Entgeltgruppe 9 nicht entsprechen könne (Anlage K 4, Bl.21 f. d. A.). Die Klägerin behauptet, ihr seien die folgenden Tätigkeiten mit den jeweiligen Zeitanteilen übertragen: - Beglaubigung von gerichtlichen Schreiben und Verkündungsvermerke sowie Bescheinigung des Eingangs von Entscheidungen auf der Geschäftsstelle (2 %), - Erteilen von Bescheinigungen wie Rechtskraftzeugnisse und Notfristzeugnisse sowie die Erteilung von Vollstreckungsklauseln (1 %), - Bearbeitung von Sachstandsanfragen und Auskunftsersuchen, insbesondere von Verfahrensbeteiligten (1 %), - Prüfen von Rechtsmittelfristen sowie der Vertretungsbefugnis (4 %), - Schriftgutverwaltung wie Stammdaten- und Verfahrensdatenerfassung und –pflege. Zuordnung eingehender Schriftsätze zu den Verfahren einschließlich Umlaufverwaltung (18 %), - Aktenführung (unter Beachtung der getrennten Aktenführung) einschließlich der Überwachung von Akteneinsicht (7 %), - Aktenübersendung nach Abschluss des Verfahrens an die Rechtsmittelinstanzen (1 %), - Fertigung des Schreibwerks, wie Abarbeiten von Verfügungen sowie Schreiben, Korrigieren und Formatieren von Entscheidungen einschließlich Lesen (30 %), - Kontrolle von sonstigen Fristen und Zustellnachweisen (2 %), - Vorbereitung von mündlichen Verhandlungen und anderen Terminen einschließlich Erstellung der Sitzungsaushänge (5 %), - Übertragung der Protokolle von mündlichen Verhandlungen und anderen Terminen vom Tonträger (5 %), - Aufgaben einer Kostenbeamtin (9 %), - Die Anordnung von Zustellungen, die Ladung von Amts wegen, die Vermittlung von Zustellungen im Parteibetrieb, die Besorgung der öffentlichen Zustellung und Ladung (10 %), - Die Aufgaben nach den Anordnungen über die Erhebung von statistischen Daten (1 %), - Die Aufgaben der Geschäftsstelle bei der Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit Zahlungsbestimmung; die Festsetzung und die Anweisung der den Zeugen, Sachverständigen zu gewährenden Entschädigungen (1 %), - Bearbeitung ausgehender Zustellungen in Zivilsachen (ZRHO) (1 %) - Bearbeitung von Justizverwaltungsangelegenheiten sowie die Feststellung von Kassenanordnungen aus diesem Bereich nach höherer Weisung der Behördenleitung (1 %) und - Aufgaben der Haushaltssachbearbeitung/Mittelbewirtschaftung in SAP (1 %). Ihre Tätigkeit werde maßgeblich von einem Arbeitsvorgang bestimmt. Neben den Aufgaben der Haushaltssachbearbeitung sowie der Bearbeitung von Justizverwaltungsangelegenheiten mache der Arbeitsvorgang „Aktenführung im arbeitsgerichtlichen Verfahren mit allen Nebentätigkeiten“ 98 % ihrer Arbeitszeit aus. Die Klägerin ist der Auffassung, sie erfülle die Voraussetzungen der VergGr. Vb Fallgruppe 2 der Anlage 1a zum BAT, da sie als Angestellte in einer Serviceeinheit tätig sei. Sie sei als ausgebildete Rechtsanwalts- und Notargehilfin sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausübe.Dies könne einer Gegenüberstellung der Ausbildungsinhalte, die sich aus den einschlägigen Verordnungen in Verbindung mit den jeweiligen Ausbildungsrahmenplänen ergäben, entnommen werden. Sie habe ihre Ausbildung noch zur Zeit der Verordnung über die Ausbildung zum Rechtsanwaltsgehilfen, zum Notargehilfen und zum Patentanwaltsgehilfen vom 24.08.1971 (nachfolgend: ReNoGehilfenVO 1971) absolviert. Anschließend sei die Verordnung über die Berufsausbildung zum Rechtsanwaltsgehilfen/ zur Rechtsanwaltsgehilfin, zum Notargehilfen/zur Notargehilfin, zum Rechtsanwalts- und Notargehilfen/ zur Rechtsanwalts- und Notargehilfin sowie zum Patentanwaltsgehilfen/ zur Patentanwaltsgehilfin vom 23.11.1987 einschlägig gewesen. Der Begriff der „Gehilfin“ sei erst 1994/1995 aufgegeben worden und aktuell sei die Verordnung über die Berufsausbildungen zum Rechtsanwaltsfachangestellten, zum Notarfachangestellten und zur Notarfachangestellten, zum Rechtsanwalts- und Notarfachangestellten und zur Rechtsanwalts- und Notarfachangestellten sowie zum Patentanwaltsfachangestellten und zur Patentanwaltsfachangestellten vom 29.08.2014 geregelt. Zu vergleichen seien die Ausbildungsinhalte mit denjenigen nach der Verordnung über die Berufsausbildung zum Justiz-fachangestellten/zur Justizfachangestellten (nachfolgend: JuFa-AusbildungsVO) vom 26.01.1998. Ein Vergleich der Verordnungen zeige, dass zum großen Teil gleiche, zumindest aber ähnliche Inhalte vermittelt würden. Die Unterschiede ergäben sich aus der unterschiedlichen Rolle der Anwaltskanzlei, die die jeweiligen Anträge einreiche, und dem Gericht, das die Anträge bearbeite. Dies ändere aber nichts daran, dass die fachlichen Kenntnisse auf dem jeweiligen Rechtsgebiet erworben würden. Darüber hinaus folgten die vorhandenen gleichwertigen Fähigkeiten und Erfahrungen auch aus den zahlreichen Fortbildungen, die sie absolviert habe. Zwar sei es zutreffend, dass sich ihre Tätigkeit nur auf ein Teilgebiet der Justiz, nämlich das Arbeitsgericht, erstrecke. Das lasse aber nicht den Schluss darauf zu, dass eine andere Verwendung an fehlenden Fähigkeiten oder Erfahrungen scheitern müsse, denn auch in anderen Einsatzbereichen im Justizwesen des beklagten Landes würden – unstreitig - Beschäftigte mit einer Ausbildung zur Rechtsanwalts- und Notargehilfin in ähnlicher Weise wie der ihren beschäftigt. In allen diesen Fällen würden die Rechtsanwalts- und Notargehilfinnen bzw. die Rechtsanwalts- und Notarfachangestellten – unstreitig - mit Beginn ihres Arbeitsverhältnisses in unterschiedlichen Bereichen eingesetzt. Auswahl und Zuordnung erfolgen dabei nicht oder zumindest nicht in erster Linie nach irgendwelchen Vorkenntnissen in speziellen Arbeitsgebieten. Daraus werde ersichtlich, dass das beklagte Land diese Ausbildung als gleichwertig mit der selbst durchgeführten Ausbildung zur Justizfachangestellten ansehe. Andernfalls könne das beklagte Land die Rechtsanwalts- und Notarfachangestellten nicht in dem Ausmaß - sowohl hinsichtlich der Anzahl als auch der Verwendungsbreite - einsetzen. Das zeigten auch die Stellenausschreibungen des beklagten Landes, in denen bezüglich einer „vergleichbaren Tätigkeit“ – unstreitig – ausdrücklich auf die Ausbildung zum Rechtsanwalts- und Notarfachangestellten abgestellt werde. Letztlich trage ohnehin das beklagte Land die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen der subjektiven Tätigkeitsmerkmale. Denn es seien die Grundsätze der korrigierenden Rückgruppierung auf den vorliegenden Fall zu übertragen. Ihr sei bei der Einstellung die Vergütungsgruppe und die Fallgruppe ausdrücklich mitgeteilt worden. Darauf könne sie sich zunächst verlassen. Das müsse auch dann gelten, wenn sie auf dieser Grundlage die Vergütung nach einer höheren Vergütungsgruppe geltend mache und sich dafür auf qualifizierte Tätigkeitsmerkmale berufe, die auf den Tätigkeitsmerkmalen der im Arbeitsvertrag festgelegten Vergütungsgruppe aufbauen. Innerhalb des Arbeitsvorganges „Aktenführung im arbeitsgerichtlichen Verfahren mit allen Nebentätigkeiten“ übe sie auch in hinreichendem Ausmaß schwierige Tätigkeiten aus. Dies ergebe sich bereits daraus, dass sie von den Tarifvertragsparteien ausdrücklich als schwierig eingestufte Tätigkeiten ausübe. Im Einzelnen seien dies die Erteilung von Rechtskraftzeugnissen, Notfristzeugnissen sowie Vollstreckungsklauseln (1%), die Bearbeitung von Sachstandsanfragen und Auskunftsverlangen (1 %), die Aufgaben einer Kostenbeamtin (9 %), die Anordnung von Zustellungen, Ladung von Amts wegen, Vermittlung von Zustellungen im Parteibetrieb, Besorgung der öffentlichen Zustellung und Ladung (10 %), die Aufgaben nach den Anordnungen über die Erhebung statistischer Daten (1 %) und die Aufgaben der Geschäftsstelle bei der Bewilligung von PKH (1 %). Hinzu kämen folgende schwierige Tätigkeiten, die nicht ausdrücklich im Beispielkatalog als solche aufgeführt würden: Beglaubigungen gerichtlicher Schreiben und Verkündungsvermerke sowie Bescheinigung des Eingangs von Entscheidungen auf der Geschäftsstelle (2 %), Prüfung der Rechtsmittelfristen sowie Vertretungsbefugnis (4 %) und Bearbeitung ausgehender Zustellungen in Zivilsachen (ZRHO) (1 %). Ihr Anspruch sei auch innerhalb der tarifvertraglichen Ausschlussfrist geltend gemacht. Soweit ihr Geltendmachungsschreiben vom 24.09.2018 auf die Entgeltgruppe 9a Bezug nehme, sei - wie sich aus der Antwort des beklagten Landes ergebe - für dieses als Anspruchsgegner ohne Zweifel erkennbar, dass die Klägerin eine Vergütung nach der EG 9 oder EG 9a begehre. Die Klägerin beantragt, 1. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Arbeitsleistung der Klägerin ab dem 01.03.2018 nach Entgeltgruppe 9 und ab dem 01.01.2019 nach Entgeltgruppe 9a der Anlage A zum TV-L zu vergüten; 2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Bruttodifferenzbeträge zwischen der nach dem Antrag zu 1. zu entrichtenden und der tatsächlich gezahlten Bruttovergütung ab dem auf den Tag der Rechtshängigkeit folgenden Tag mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Das beklagte Land beantragt, die Klage abzuweisen. Das beklagte Land ist der Auffassung, die Klage sei bereits deshalb unbegründet, weil die Klägerin – unstreitig – keinen fristgerechten Antrag nach § 29a Abs. 3 Satz TVÜ-Länder gestellt habe und die bisherige Eingruppierung damit endgültig geworden sei. Den Antrag habe die Klägerin stellen müssen, da ihre Tätigkeit beim Arbeitsgericht … seit der Überleitung in die Entgeltordnung zum TV-L zum 01.12.2012 unverändert sei. Daneben – so das beklagte Land – sei die Klage unschlüssig, weil die Klägerin ihrer Darlegungs- und Beweislast nicht nachgekommen sei. Nicht ausreichend sei die bloße Aufzählung von Tätigkeiten und die Behauptung, diese erfüllten das Tätigkeitsmerkmal. Die Vorlage einer Arbeitsplatzbeschreibung sei ebenso unzureichend wie die Bezugnahme auf Geschäftsverteilungspläne. Auch seien die dargelegten Zeitanteile unzutreffend. Diese beruhten nicht auf einer repräsentativen Erfassung der Geschäftsleiterin über einen mehrmonatigen Zeitraum, sondern allenfalls auf kurzzeitigen eigenhändigen Notizen der Servicekräfte und anschließenden Hochrechnungen der Geschäftsleiterin. Darüber hinaus bezögen sich die behaupteten Zeitanteile auf die Zeit vor der im August 2019 eingeführten elektronischen Akte. Posteingangs- und Ausgangsbearbeitung wie auch die übrigen Aufgaben der Aktenführung seien vor und nach Einführung der elektronischen Akte nicht vergleichbar. Wollte man gleichwohl die Darlegungen der Klägerin zugrunde legen, sei für die tarifliche Bewertung der Tätigkeit der Klägerin von fünf Arbeitsvorgängen auszugehen. Schließlich fehle es an einer Darlegung, der sich entnehmen lasse, dass die jeweilige Tätigkeit die qualifizierenden Merkmale erfülle. Die Klägerin habe nicht hinreichend im Sinne eines wertenden Vergleichs dargelegt, dass die von ihr ausgeübten Tätigkeiten schwierig seien. Dies gelte auch, soweit die Protokollerklärung Nr. 3 eine Aufzählung schwieriger Tätigkeiten vorsehe. Es genügt jedenfalls nicht, lediglich auf die Tätigkeiten in der Protokollerklärung zu verweisen, ohne zu erläutern, dass und aus welchen Gründen die tatsächliche Ausübung schwierig sei. Unabhängig davon erfülle die Klägerin die subjektiven Eingruppierungsvoraus- setzungen, für die sie die volle Darlegungs- und Beweislast trage, nicht. Es sei weder durch die bisherige Eingruppierung noch durch die Angabe der Entgeltgruppe im Arbeitsvertrag anerkannt worden, dass die Klägerin als sonstige Beschäftigte mit gleichwertigen Fähigkeiten und Erfahrungen wie eine Justizfachangestellte anzusehen sei. Die Angabe der Entgeltgruppe im Arbeitsvertrag habe lediglich deklaratorische Bedeutung. Auch der Umstand, dass das beklagte Land Rechtsanwalts- und Notarfachangestellte in seinen Serviceeinheiten beschäftige, belege nicht, welche konkreten Fähigkeiten die Klägerin erworben habe und ob diese „gleichwertig“ seien. Auch die Synopse hinsichtlich der Ausbildung einer Justizfachangestellten auf der Grundlage der Ausbildungsverordnung vom 26.01.1998 und der einer Rechtsanwalts- und Notarfachangestellten vom 29.08.2014 reiche schon deshalb nicht aus, da die Klägerin ihre Ausbildung nach einer anderen Ausbildungsverordnung absolviert habe. Jedenfalls aber ergebe ein Vergleich der Ausbildungsverordnungen die fehlende Gleichwertigkeit. Justizfachangestellte würden Kenntnisse vermittelt, die Rechtsanwaltsfachangestellte nicht erlernten, wie: - Stellung und Aufgaben der Gerichte, - Kommunikation als Behörde, - Organisatorische Abläufe, - Gerichtskostenrecht, - Zivilprozess, - Zwangsvollstreckung, - Insolvenzen, - Straf- und OWi-Sachen, - Familiensachen, - Nachlass, - Betreuung, - Öffentliches Register und - FamFG. Die Ausbildung zur Justizfachangestellten qualifiziere für die Arbeit in allen Bereichen und Abteilungen der Geschäftsstellen und Serviceeinheiten der Gerichte und Staatsanwaltschaften. Für eine derartig breit gefächerte Verwendung sei die Klägerin nicht ausgebildet. Die Klägerin könne nicht wie eine Justizfachangestellte in eine Geschäftsstelle/Serviceeinheit eines Amtsgerichts in Familiensachen oder Betreuungssachen eingesetzt werden. Die von ihr ausgeübte Tätigkeit in der Serviceeinheit eines Arbeitsgerichts belege nur gleichartige Kenntnisse und Erfahrungen auf einem eng begrenzten Teilgebiet. Nur im Rahmen dieses Teilgebiets habe die Klägerin auch Fortbildungen besucht. Erst Recht ergebe sich die fehlende Vergleichbarkeit, wenn man den Vortrag der Klägerin zur Ausbildungsverordnung zur Rechtsanwaltsgehilfin von 1971 zugrunde lege. Dies Ausbildungsinhalte seien deutlich geringer gewesen und entsprächen nicht im Ansatz den Inhalten der Ausbildung einer Justizfachangestellten. Schließlich stünde etwaigen, den Zeitraum vom 01.03.2018 bis zum 31.12.2018 betreffenden Vergütungsansprüchen die Ausschlussfrist des § 37 TV-L entgegen. Die Klägerin habe Vergütung auch für das Jahr 2018 nach der EG 9a geltend gemacht, obwohl diese Entgeltgruppe erst ab 2019 existent sei. Die Vergütung nach der EG 9 sei ein anderer Sachverhalt als die Vergütung nach der EG 9a, so dass die tarifliche Ausschlussfrist nicht gewahrt sei. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird zur Ergänzung des Tatbestandes auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsprotokolle Bezug genommen. Die Klage ist dem beklagten Land am 10.02.2021 zugestellt worden.