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Urteil

18 Ca 5765/22 Arbeitsrecht

Arbeitsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:ARBGK:2023:0412.18CA5765.22.00
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Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Der Streitwert beträgt 75.000,00 EUR.

4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen

Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Der Streitwert beträgt 75.000,00 EUR. 4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen (*) Tatbestand: Die Parteien streiten über die Verpflichtung des Beklagten, dem Kläger eine Entschädigung in Geld wegen einer Persönlichkeitsrechtsverletzung infolge nicht vertragsgemäßer Beschäftigung im Zeitraum September 2019 bis Dezember 2022 zu zahlen. Der Kläger ist seit 1984 bei dem beklagten öffentlich-rechtlichen Rundfunksender beschäftigt, zuletzt als Redakteur mit besonderen Aufgaben / Erster Reporter. Das entsprechende Aufgabenprofil umfasst nach einer aktuellen Stellenausschreibung, unter anderem die redaktionelle Verantwortung für das gesendete Programm, die Weiterentwicklung des Programms, die Entwicklung von Konzepten und Formaten, Personalführung, die Betreuung strategischer Themen sowie die Übernahme von Sendungsverantwortung (z.B. als CvD). Der Kläger arbeitete indes bis zu Beginn des streitgegenständlichen Zeitraums – bis auf zwei Jahre im Mittagsmagazin – nahezu ausschließlich als Reporter/Autor/Korrespondent. Nach Stationen im Regionalbüro des Beklagten in Kleve, dem …-Mittagsmagazin und der Hörfunk-Wirtschaftsredaktion war der Kläger von 1997 bis 2002 für den Beklagten als Korrespondent und Studioleiter (1999 bis 2002) im ARD-Hörfunkstudio Moskau tätig. Im Anschluss daran kehrte er zurück in die Hörfunk-Wirtschaftsredaktion und übernahm dort unter anderem das Fachgebiet „Energie“. Nach dem Reaktorunglück in Fukushima/Japan im März 2011 erlangte er als regelmäßiger Studio-Experte im ARD-Morgenmagazin bundesweite Bekanntheit. Von Ende 2011 bis Ende 2017 war er offizieller „ARD-Energieexperte“. Ab 2013 leitete er den Aufbau der Hörfunk-Investigativ-Redaktion und war anschließend ab 2015 in der daraus hervorgegangenen Investigativ-Redaktion „Story und Recherche“ als Reporter mit den Schwerpunkten Energie, Umwelt, Klima tätig. 2014 recherchierte er aus Anlass der russischen Militärinvasion in der Ostukraine in Kiew und in der Region Saporischschija für Reportagen rund um die Sicherheit der dortigen Atomkraftwerke und berichtete bundesweit über die Risiken eines Krieges im Umfeld von Atomkraftanlagen. Der Beklagte stufte den Kläger noch 2019 als „programmprägenden Journalisten des …“ ein. Nachdem im Sommer 2015 ein Beitrag des Klägers große Aufmerksamkeit in der Öffentlichkeit und viel Kritik hervorgerufen hatte, entschied der Beklagte in September 2015, einen vom Kläger vorproduzierten Beitrag zum Thema Tagebau Garzweiler nicht zu senden und dieses Thema zukünftig pluralistischer zu besetzen. In Juli 2017 veröffentlichte der Kläger auf seinem privaten Twitter-Account, allerdings mit der Profilangabe „#ARD-Energieexperte/Investigate Recherche@....de“ den Tweet: „Diesel-Gate — wo drastische Taten fehlen, müssen wenigstens drastische Worte her: Deutsche Automafia vergast jedes Jahr 10.000 Unschuldige". Als Folge des daraufhin geführten Austauschs verständigten sich die Parteien darauf, dass der Kläger nicht mehr als ARD-Energieexperte tätig werde und eine darauf bezogene monatliche Zulage entfalle. In einem weiteren Tweet aus Februar 2019 behauptete der Kläger sinngemäß, dass die CDU-(Landtags-)Fraktion Waldschützer mit Terroristen gleichsetze. Eine – zwischen den Parteien streitige – Äußerung der Hörfunkdirektorin W und ein Brief des Personalleiters an den Kläger zu diesem Tweet führte zu einer Beschwerde des Klägers auf der Grundlage einer „Dienstvereinbarung zum Schutz der Beschäftigten des … vor sexueller oder diskriminierender Belästigung, Benachteiligung, Machtmissbrauch und Mobbing am Arbeitsplatz“. Die Beschwerdestelle sah die Beschwerde des Klägers als berechtigt an. In April 2019 wurde die Redaktion Story & Recherche aufgelöst. Hintergrund war die bevorstehende Schaffung eines zentralen „Newsrooms“, in welchem die aktuelle Nachrichtenlage für alle Ausspielwege rund um die Uhr aufgearbeitet werden sollte. Den für ihn vorgesehenen Einsatz im Newsroom lehnte der Kläger aus gesundheitlichen Gründen ab. Er wurde daher ohne redaktionelle Anbindung unmittelbar der neuen Chefredakteurin T zugeordnet. In der Zeit unmittelbar nach Auflösung seiner Redaktion im Frühjahr 2019 entwickelte der Kläger gemeinsam mit einem SWR-Kollegen einen Podcast zu einem Klima-Thema. Hiervon erfuhr sein nach seinerzeitigem Planungsstand als Leiter des Newsrooms zukünftiger Vorgesetzter B am 31.05.2019. Mit Email vom 05.06.2019 sagte Herr B dem Kläger zu, das Konzept mit in die Planung aufzunehmen, wies darauf hin, dass es noch um Aufwandsangaben ergänzt werden solle und informierte einen Kollegen zur Aufnahme des Vorschlags in die Ideensammlung. Die bereits für den 07.06.2019 geplante Veröffentlichung der ersten Folge wurde von dem Beklagten gestoppt. Im September 2019 bereitete der Kläger unter Beteiligung des Justitiariats des Beklagten einen Bericht über eine per Video aufgenommene Äußerung des damaligen Ministerpräsidenten des Landes NRW L zur Räumung des Hambacher Forstes vor und wandte sich damit zunächst an die zuständige Fachredaktion Landespolitik des Beklagten. Nach längerer Erörterung entschied sich diese gegen eine Veröffentlichung. Am 18.09.2019 wandte sich der Kläger sodann an den zuständigen Redakteur des …-Morgenechos. Zudem informierte er den „Newsroom" und bot das Thema ebenfalls an, allerdings nicht der dafür zuständigen Planungseinheit, sondern den aktuell sendenden Redakteuren. Es folgte die Aufzeichnung eines sogenannten „Kollegengesprächs" zwischen dem Kläger und dem Moderator der Sendung Morgenecho, welches kurz darauf online gestellt wurde. Noch am 18.09.2019 um 20:25 Uhr teilte der Leiter des Newsrooms B dem Kläger mit, dass sämtliche Beiträge, die dieser zum „L-Video" produziert habe, einstweilen gestoppt worden seien und bezog sich zur Begründung auf den Leiter der landespolitischen Redaktion. Der daraufhin vom Kläger noch am Abend kontaktierte Redaktionsleiter bestätigte diese Einwände gegenüber dem Kläger. Am nächsten Morgen erhielt der Kläger um 06:24 Uhr eine WhatsApp-Nachricht von der zuständigen Nachrichtenredakteurin im Newsroom, die von dem einstweiligen Stopp und den Bedenken der landespolitischen Redaktion keine Kenntnis hatte. Die Redakteurin fragte den Kläger, wo der gespeicherte Beitrag zu finden sei. Der Kläger beantwortete diese Frage, ohne auf die Vorgeschichte hinzuweisen. Im Anschluss wurde der Beitrag in den 07:00 Uhr-Nachrichten gesendet. Am 22.10.2019 warf die unmittelbare Vorgesetzte des Klägers T ihm in Bezug auf diesen Vorgang unkollegiales Verhalten und „Nichteinhaltung verabredeter Workflows" vor und ermahnte ihn mündlich. Ein daraufhin vom Kläger angestrengtes Gerichtsverfahren mit dem Ziel der Entfernung der Ermahnung aus seiner Personalakte (Klageantrag zu 1.) und eines Widerrufs des Vorwurfs unkollegialen Verhaltens und der Nichteinhaltung verabredeter Workflows (Klageantrag zu 2.) wurde von den Parteien bezüglich des Klageantrags zu 1. für erledigt erklärt und im Übrigen durch klageabweisendes Urteil beendet. Parallel zum gerichtlichen Verfahren wandte sich der Kläger wegen der Depublizierung und der Nichtsendung seiner Beiträge zum Thema „L-Video“ an die Redakteursvertretung. Infolge fehlender Einigung mit dem Intendanten wurde in der Folge der Schlichtungsausschuss nach § 30 Abs. 3 …-Gesetz angerufen, welcher feststellte, dass ein Programmkonflikt um einen Beitrag vorliege, der „journalistisch einwandfrei“ sei. Inhaltliche Bedenken der landespolitischen Redaktion hätten den Leiter des Newsrooms dazu bewogen, die Beiträge zu stoppen. Mit Blick auf das nachhaltig belastete Vertrauensverhältnis der Beteiligten empfahl der Schlichtungsausschuss dem Intendanten, eine angemessene redaktionelle Anbindung für den Kläger zu finden, die es ihm erlaube, seine Expertise für das Programm einzubringen (vgl. Anlage PR6, Bl. 26 f. d.A). Im Herbst 2019 lehnte der Kläger ein Angebot, zu der Radiowelle Cosmo – einem eigenständigen Sender des Beklagten mit dem Schwerpunkt Migration, Integration und Vielfalt - zu wechseln ab. Einen von ihm gewünschten Wechsel zu der Redaktion Monitor (Fernsehen) ermöglichte der Beklagte dem Kläger nicht. Am 21.11.2019 führten die Parteien ein Gespräch, in dem es um die Beschäftigung des Klägers ging. Eine vom Beklagten vorgeschlagene Einigung über eine einvernehmliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses kam nicht zustande. Am 04.12.2019 schlug der Beklagte dem Kläger sodann unter anderem nochmals vor, zur Rundfunkwelle Cosmo zu wechseln, was der Kläger wiederum ablehnte. Verschiedene in Januar 2020 vom Kläger an den Newsroom gerichtete Tätigkeitsangebote blieben unbeantwortet. Ein Thementeam Atomkraft, an dem sich der Kläger nach Anfrage einer Kollegin aus dem Newsroom beteiligen wollte, wurde kurz vor dem ersten Treffen aufgelöst. Mit E-Mail vom 30.01.2020 stellte die Chefredakteurin T dem Kläger verschiedene Möglichkeiten für eine redaktionelle Anbindung vor (Anlage B10, Bl. 184 d.A.). Mit E-Mail vom 06.03.2020 stimmte dieser schließlich der Versetzung in die Radiowelle Cosmo unter dem Vorbehalt näher ausgeführter Bedenken zu und wurde daraufhin ab April 2020 dieser Redaktion zugeordnet. In deren Dienstplänen wurde er indes zu keiner Zeit geführt. An wöchentlichen Ideenkonferenzen nahm der Kläger teil. Mit zwei freien Mitarbeitern entwickelte er – wie ihm im Vorfeld durch den Beklagten angeboten worden war - Konzepte für einen Klima- und Nachhaltigkeits-Podcast. Diese blieben meist ohne Reaktion bis das Projekt schließlich faktisch eingestellt wurde. Die Anfang September 2020 durch die Chefredakteurin T an ihn herangetragene Bitte, die aktuelle Russlandberichterstattung von Köln aus zu unterstützen, lehnte der Kläger ab. Das Angebot an einem Projekt für ein zweisprachiges Klimaportal (Nowu) mit France Television mitzuarbeiten, schlug er Mitte Oktober 2021 ebenfalls aus. Als sich der Konflikt zwischen Russland und der Ukraine im Februar 2022 zuspitzte, bot der Kläger seine Expertise zu diesem Themenkreis an – speziell auch zu den Risiken eines Krieges in einem Land mit 15 aktiven Atomreaktoren. Diese Angebote wurden – bis auf fünf je 3-minütige Gespräche bei Cosmo – nicht angenommen. Hinsichtlich der vom Kläger im Zeitraum 17.04.2020 bis 21.09.2022 verantworteten Beiträge wird auf die Anlage B 15 zum SS v. 01.02.2023 verwiesen (Bl. 181 ff. d.A.). Am 25.02.2022 verhinderte die Leitung des Newsrooms ein bereits mit dem Kläger durch den verantwortlichen Redakteur gebuchtes Gespräch beim …-Morgenecho zum Thema „Atomkraft-Risiko in der Ukraine“. Am 10.03.2022 griff der Personalrat in einem Schreiben an die Personalleitung des Beklagten die Situation des Klägers auf und konstatierte einen „Annahmeverzug der Arbeitsleistung“. Über die Gewerkschaft ver.di forderte der Kläger mit Schreiben vom 05.04.2022 Zahlung einer Geldentschädigung wegen Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch die faktische Nichtbeschäftigung. Mit Schreiben vom 10.06.2022 bot der Beklagte dem Kläger die Übernahme von (redaktionellen) Regeldiensten an, ohne dass der Kläger hierauf reagierte. Seit dem 09.01.2023 ist der Kläger in der Audio-Redaktion des Beklagten tätig. Der Kläger behauptet, der Beklagte betreibe seit 2019 seine systematische Demontage – er sei trotz seiner Fähigkeiten bis Ende 2022 nicht wie bis April 2019 als Redakteur/Reporter eingesetzt, sondern faktisch „kaltgestellt“ worden. Nach Auflösung der Redaktion Story & Recherche sei er zunächst eine Art „freischwebender“ Reporter gewesen – ohne Anbindung an eine Redaktion, ohne feste Dienste oder redaktionelle Betreuung und ohne Strukturen, über die er den Redaktionen des Beklagten und der ARD seine Beiträge hätte anbieten können. Die ihm vorgesetzte Chefredakteurin T habe ihm gegenüber erklärt, sie sehe sich aus kapazitären und fachlichen Gründen nicht in der Lage, ihn redaktionell zu betreuen. Die fehlende redaktionelle Betreuung und der fehlende Zugang zu den nötigen Angebotsstrukturen hätten ab April 2019 faktisch zu einer erheblichen Einschränkung seiner Arbeitsmöglichkeiten geführt . Dies lasse sich deutlich an seinem „Output“ ablesen. Während er in der Zeit von September 2016 bis August 2019 durchschnittlich 45 Sendeminuten pro Monat gehabt habe, seien es im Zeitraum September 2019 bis August 2022 nur noch durchschnittlich 4,6 gewesen. Die Zahl seiner Online-Beiträge habe im erstgenannten Zeitraum 46 betragen, im zweiten nur noch drei (vgl. Tabelle auf S. 8 der Klageschrift, Bl. 9 d.A.; vgl. auch die Auflistung der klägerischen Beiträge der Jahre 2018 / 2019 in Anlage PR19 zum SS v. 01.03.2023, Bl. 234 ff. d.A.). Zudem seien sämtliche Beiträge in dem Zeitraum 9/2019-8/2022 ausschließlich im Spartensender Cosmo gesendet worden, also mit deutlich verringerter Reichweite im Vergleich zu vorher. Die durchschnittliche Arbeitszeit für den Beklagten sei seit September 2019 auf ca. 2,5 bis 5 Stunden pro Monat gesunken. Ab Juli 2020 habe er über Cosmo immer wieder aktuelle Themen zu seinen Fachgebieten angeboten. Buchungen – außer sporadisch bei Cosmo – habe es nicht gegeben. Da aber Cosmo angesichts der Ausrichtung nur über eine sehr begrenze Anzahl von geeigneten Sendeplätzen und ein begrenztes Spektrum von Beitragsthemen verfüge, die er überhaupt bedienen könne, sei für eine Beschäftigung - ähnlich wie in früheren Jahren - eine Autorenschaft über Cosmo hinaus bei dem Beklagten und in der ARD erforderlich gewesen. Vom Newsroom sowie der ebenfalls regelmäßig im Verteiler befindlichen Leiterin der Wissenschaftsredaktion habe es zu keiner Zeit Reaktionen auf seine Angebote gegeben. Der Leiter des Newsrooms B habe in einem Gespräch unter Beteiligung der Redakteursvertretung, des Personalrats sowie der Personalabteilung am 18.10.2022 Vorbehalte gegen seine Person erkennen lassen. Es sei durchaus üblich, dass Fachjournalisten auf der Basis ihrer speziellen Kenntnisse eigenständig und unabhängig „ihre“ Themen den Programmen/Sendern anböten. Dem Beklagten habe bewusst sein müssen, dass eine Beschränkung der Autoren-Tätigkeit auf Cosmo – unter Ausschluss aller anderen Programme – für einen ausgewiesenen Fachredakteur nicht nur unüblich sei, sondern ihn auch bei Weitem nicht habe auslasten können. Der Kläger meint, er habe gegen den Beklagten wegen der fortwährenden Nichtbeschäftigung im Zeitraum September 2019 bis einschließlich Dezember 2022 einen Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Geldentschädigung wegen der Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts gem. § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG. Die monatelange Nichtbeschäftigung stelle eine schwerwiegende Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts dar. Diese Beeinträchtigung könne auch nicht auf andere Weise befriedigend ausgeglichen werden. Der Beklagte habe ihn faktisch nicht beschäftigt. Arbeitsleistungen seien nur in äußerst geringem Umfang abgerufen worden, obwohl er mehrfach um eine Beschäftigung gebeten habe. Mögliche Einsätze, beispielsweise in der Redaktion von Monitor, seien von dem Beklagten ohne Grund nicht ermöglicht worden. Es habe sich nicht um eine „passive“ Nichtbeschäftigung gehandelt, sondern um ein aktives, offenbar von der Leitung des Newsrooms kontrolliertes und durchgesetztes faktisches Arbeitsverbot. Man habe ihn aktiv daran gehindert, in anderen Ausspielwegen als über Cosmo gesendet zu werden. Dies habe zu einer schwerwiegenden Persönlichkeitsrechtsverletzung geführt, die nicht anders als durch eine finanzielle Entschädigung zu kompensieren sei. Der Beklagte sei als öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt finanzstark, so dass nur ein empfindlicher Betrag als Entschädigung geeignet sei, eine präventive Wirkung zu entfalten. Der Kläger beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an ihn eine angemessene Geldentschädigung zu zahlen, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, nicht aber unter 75.000,00 EUR. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er behauptet, dass die Veröffentlichung des Podcasts am 07.06.2019 deshalb nicht erfolgt sei, um das Projekt in die Planung der „digitalen Dividende“ einzubinden, was so kurzfristig nicht habe erfolgen können. Nach der Ablehnung des Klägers, im Newsroom zu arbeiten, habe man große Bemühungen unternommen, um für ihn einen geeigneten Arbeitsplatz zu finden. Ein Wechsel in die Fernsehredaktion Monitor sei nicht möglich gewesen, weil es dort einen Bewerberüberhang und keine freie Stelle gegeben habe. Zudem habe der Kläger zu keinem Zeitpunkt Zweifel daran gelassen, dass er redaktionelle Tätigkeiten nicht wünsche. Eine punktuelle Zusammenarbeit mit der Monitor-Redaktion sei nie ausgeschlossen worden. Er habe in der Folge auch zweimal an Monitorbeiträgen mitgewirkt. In 2020 habe er darüber hinaus zweimal konkrete Vorschläge für ein Beitragsthema gemacht, welche von Monitor aus redaktionellen Gründen nicht umgesetzt worden seien. Bereits unmittelbar zu Beginn seiner Tätigkeit für Cosmo habe der Kläger klargemacht, dass er für Redaktionsdienste nicht zur Verfügung stehe. Es habe ihm jederzeit frei gestanden, auch an redaktionellen Konferenzen teilzunehmen. Er habe sich jedoch aus freien Stücken dagegen entschieden und sich damit selbst um Arbeitsgelegenheiten gebracht. Es sei ihm darum gegangen, ausschließlich Tätigkeiten zu übernehmen, die seine Expertise hör- und sichtbar machen würden und „seine Themen" in Ausspielwege einzuspeisen, die seiner Meinung nach für ihn angemessen seien. Daher habe der Kläger immer wieder versucht, Themen in den Newsroom zu bringen, obwohl dies nicht in seinen eigentlichen Zuständigkeitsbereich bei Cosmo gefallen sei. Für die vom Kläger angebotenen Themen Russlandpolitik und Umwelt-/Klimaschutz seien die Fachredaktionen ZEA/Ausland oder Wirtschaft, Wissenschaft und Verbraucher (WiwiVer) zuständig. Es sei nicht üblich, dass Redakteure aus Radioredaktionen ARD-Beiträge für tagesschau.de realisierten. Der im Rahmen des Wechsels zu Cosmo mit dem Kläger geplante Klima-Podcast sei eingestellt worden, weil sich herausgestellt habe, dass bei dem Kooperationspartner Radio Bremen ebenfalls an einem Nachhaltigkeitspodcast gearbeitet worden sei, und zwar mit einer Protagonistin, die bei Cosmo bereits seit mehreren Jahren als Expertin für das Thema eingeführt gewesen sei. Es hätten zudem die Ressourcen für das Projekt gefehlt. Das Angebot zur Unterstützung in der Russlandberichterstattung in September 2020 habe sich nicht auf eine nur kurzfristige Vertretung bezogen. Es sei vielmehr um einen mittelfristigen Einsatz gegangen. Dieses Angebot habe der Kläger unter Verweis auf eine angeblich fehlende Perspektive abgelehnt. Bei der dem Kläger in 2021 eröffneten Möglichkeit, an einem zweisprachigen Klimaportal mit France Television mitzuarbeiten, habe es sich um ein Projekt mit einer der größten öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten Europas gehandelt, weshalb die Bewertung des Klägers zur fehlenden publizistischen Bedeutung nicht nachvollziehbar sei. Bei seinen Angeboten nach Kriegsausbruch in der Ukraine zum Thema Tschernobyl habe der Kläger geltende Workflows nicht eingehalten. Ohne Einbindung in eine thematisch zuständige Fachredaktion hätten die klägerischen Vorschläge und Beiträge keine Verbreitung über den Newsroom finden können. Aus diesem Grunde habe der Leiter des Newsrooms am 25.02.2022 intervenieren müssen. Der Kläger habe sich unmittelbar an den verantwortlichen Redakteur bei dem …-Morgenecho zum Thema „Atomkraftrisiko in der Ukraine" gewandt. Bei derartigen Angeboten habe aber die Fachredaktion WiWiVer einbezogen werden müssen, um eine redaktionelle Einschätzung des Themenangebots abzugeben. Dies sei nicht erfolgt. Der Beklagte meint, dass von einer Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts des Klägers keine Rede sein könne: Es habe zwar Probleme in der Zusammenarbeit der Parteien gegeben. Diese seien aber nicht ursächlich für den Wechsel des klägerischen Arbeitsplatzes gewesen. Dem habe allein die unternehmerische und aufgrund ihrer Auswirkungen auf zahlreiche Arbeitsverhältnisse mitbestimmte Entscheidung zur Schaffung eines zentralen Newsrooms zugrunde gelegen. Das Verhalten der Vorgesetzten des Klägers bezüglich des Tweets in Februar 2019 („Terroristen“) habe die Beschwerdestelle unzutreffend bewertet. Einen Machtmissbrauch im Sinne der einschlägigen Dienstvereinbarung habe es nicht gegeben. Hintergrund der Absetzung des für den 07.06.2019 zur Veröffentlichung vorgesehenen Podcastprojekts sei die Neuorganisation des Newsrooms und eine nicht optimale Abstimmung zwischen dem Kläger, seiner seinerzeitigen Vorgesetzten Netz und dem designierten Leiter des Newsrooms B gewesen. In keiner Weise sei der Stopp dieses Projekts gegen die Inhalte des Podcasts oder gar gegen die Person des Klägers gerichtet gewesen. Die Anbindung des Klägers an die Chefredakteurin T nach dem gescheiterten Wechsel in den Newsroom habe eine Sonderkonstellation dargestellt. Die Chefredakteurin sei ebenfalls von der Reorganisation betroffen und in 2020 mit übergeordneten Aufgaben betraut gewesen. Deshalb habe sie über keinen redaktionellen „Unterbau" verfügt, in den sie den Kläger hätte integrieren können. Auch nach dem Wechsel zu Cosmo habe es den Vorstellungen des Klägers entsprochen, sich nach seinen Interessen autonom Themen auszusuchen. Eine derartige „Berichterstattung nach Neigung" könne jedoch nicht ermöglicht werden, da das arbeitsteilige Zusammenwirken aller Mitarbeitenden koordiniert werden müsse. Anders sei eine flächendeckende und ausgewogene Berichterstattung nicht möglich. Es bestehe kein Anspruch auf einen Einsatz als Investigativ-Journalist mit einem bestimmten Themenportfolio und erst recht kein Anspruch auf einen bestimmten „journalistischen Output“. Die Tätigkeit eines Redakteurs mit besonderen Aufgaben zeichne sich zwar dadurch aus, dass dieser sich Themen selbst erarbeite und initiativ werde. Dennoch seien dabei vorgegebene Abläufe einzuhalten, was der Kläger beharrlich negiere. Trotz seiner Kenntnis des Themenschwerpunkts des Senders Cosmo habe er während seiner Zugehörigkeit zu dieser Redaktion versucht, bestimmte Themen als „Einzelkämpfer“ zu platzieren, anstatt seine Expertise und Erfahrung im Rahmen der bestehenden Strukturen und Workflows einzubringen. Letztlich sei auch die sechsmonatige Ausschlussfrist des anwendbaren Manteltarifvertrags nicht eingehalten und Verjährung eingetreten. Im Übrigen wird auf den Inhalt der wechselseitigen Schriftsätze sowie der Terminsprotokolle Bezug genommen. Entscheidungsgründe: I. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Beklagte hat den Kläger nicht in einer zur Entschädigung verpflichtenden Weise in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt. 1. Der auf Zahlung einer angemessenen Entschädigung in Geld gerichtete Klageantrag ist hinreichend bestimmt im Sinne von § 46 Abs. 2 ArbGG iVm. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Der Kläger durfte die Höhe der von ihm begehrten Entschädigung in das Ermessen des Gerichts stellen. Die Höhe der billigen Entschädigung in Geld unterliegt gemäß § 287 ZPO einem gerichtlichen Beurteilungsspielraum, weshalb eine Bezifferung des Zahlungsantrags nicht notwendig ist. Erforderlich ist allein, dass Tatsachen benannt werden, die das Gericht bei der Bestimmung des Betrags heranziehen soll, und dass die Größenordnung der geltend gemachten Forderung angegeben wird (vgl. BAG, Urteil vom 2. Juni 2022 – 8 AZR 191/21 –, Rn. 17, juris; Urteil vom 24.01.2013 - 8 AZR 429/11, Rn. 23, juris). Diese Voraussetzungen hat der Kläger mit seiner Sachverhaltsdarstellung und der Angabe der Mindestentschädigung von 75.000,00 EUR erfüllt. 2. Ein Anspruch auf Zahlung einer Entschädigung wegen Persönlichkeitsrechtsverletzungen kann sich aus § 823 Abs. 1 BGB in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG ergeben (st. Rspr. – vgl. BT-Drucks. 14/7752 S. 25; BAG, Urteil vom 23. November 2017 – 8 AZR 372/16 –, Rn. 64, juris; LAG Köln, Urteil vom 10. Juli 2020 – 4 Sa 118/20 –, Rn. 70, juris, jew. mwN). Im Falle des Handelns von Verrichtungsgehilfen kann der Anspruch auf § 831 BGB iVm. Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG gestützt werden (BAG, Urteil vom 16. Mai 2007 – 8 AZR 709/06 –, BAGE 122, 304-336, Rn. 120). § 823 Abs. 1 BGB verbietet nicht nur eine widerrechtliche Verletzung der in dieser Bestimmung ausdrücklich aufgeführten, besonders geschützten Rechtsgüter, ua. der Gesundheit. Auch das durch Art. 2 Abs. 1 iVm. Art. 1 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich gewährleistete allgemeine Persönlichkeitsrecht ist als „sonstiges Recht“ iSv. § 823 Abs. 1 BGB anerkannt. Seine widerrechtliche Verletzung kann demnach Schadensersatzansprüche auslösen. Allerdings ist zu beachten, dass die Reichweite des allgemeinen Persönlichkeitsrechts wegen seiner Eigenart als Rahmenrecht nicht absolut festliegt, sondern grundsätzlich erst durch eine Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Belange bestimmt werden muss. Der Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht ist deshalb nur dann rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt (BAG, Urteil vom 23. November 2017 – 8 AZR 372/16 –, Rn. 62, juris). Maßnahmen des Arbeitgebers werden dann durch ein grundsätzlich schutzwürdiges Interesse motiviert sein, wenn ihnen sachliche Erwägungen zugrunde liegen. Dies kann unter Umständen auch bei rechtswidrigen Maßnahmen, zB rechtswidrigen Weisungen, der Fall sein. Andererseits kann bei an sich rechtmäßigen Maßnahmen die Persönlichkeitsrechtsverletzung aus ihren Modalitäten folgen, so zB bei Maßnahmen in der gezielten Betriebsöffentlichkeit (BAG, Urteil vom 16. Mai 2007 – 8 AZR 709/06 –, BAGE 122, 304-336, Rn. 122). Ist nicht der vermögenswerte, sondern der ideelle Bestandteil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts betroffen, setzt der Anspruch auf Entschädigung zusätzlich voraus, dass es sich um einen „schwerwiegenden“ Eingriff handelt und dass die Beeinträchtigung nicht in anderer Weise befriedigend aufgefangen werden kann. Ob eine so schwerwiegende Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts vorliegt, dass die Zahlung einer Geldentschädigung erforderlich ist, kann nur aufgrund der gesamten Umstände des Einzelfalls beurteilt werden. Hierbei sind insbesondere die Bedeutung und Tragweite des Eingriffs, ferner Anlass und Beweggrund des Handelnden sowie der Grad seines Verschuldens zu berücksichtigen (BAG, Urteil vom 23. November 2017 – 8 AZR 372/16 –, Rn. 63, juris). Nicht jede Auseinandersetzung, Meinungsverschiedenheit oder nicht gerechtfertigte Maßnahme des Arbeitgebers stellt eine rechtswidrige und vorwerfbare Verletzung der Rechtsgüter des Arbeitnehmers und damit eine unerlaubte Handlung oder einen Verstoß gegen die Rücksichtnahmepflicht nach § 241 Abs. 2 BGB dar (BAG, Urteil vom 15. September 2016 – 8 AZR 351/15 –, Rn. 36, juris). Im Arbeitsleben übliche Konfliktsituationen, auch wenn sie sich über einen längeren Zeitraum erstrecken, sind nicht ohne weiteres geeignet sind, derartige Tatbestände zu erfüllen, weshalb es gilt, sog. folgenloses bzw. sozial- und rechtsadäquates Verhalten aufgrund einer objektiven Betrachtungsweise, das heißt ohne Rücksicht auf das subjektive Empfinden des betroffenen Arbeitnehmers, von der rechtlichen Bewertung auszunehmen (BAG, Urteil vom 15. September 2016 – 8 AZR 351/15 –, Rn. 36, juris). Die Zubilligung einer Geldentschädigung im Fall einer schweren Persönlichkeitsrechtsverletzung beruht auf dem Gedanken, dass ohne einen solchen Anspruch Verletzungen der Würde und Ehre des Menschen häufig ohne Sanktion blieben mit der Folge, dass der Rechtsschutz der Persönlichkeit des Betroffenen bedeutungslos würde. Bei dieser Entschädigung steht, anders als dies beim Schmerzensgeld der Fall ist, regelmäßig der Gesichtspunkt der Genugtuung des Opfers im Vordergrund. Außerdem soll sie der Prävention dienen (BAG, Urteil vom 19. Februar 2015 – 8 AZR 1007/13 –, Rn. 14, juris). Die Nichtbeschäftigung eines Arbeitnehmers, dem ein wirksamer Anspruch auf tatsächliche Beschäftigung zukommt, ist regelmäßig mit einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts verbunden (LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28. Oktober 2020 – 25 Sa 1105/20 –, Rn. 69 - 71, juris; Urteil vom 7. Juni 2018 – 26 Sa 1246/17 –, Rn. 30, juris; LAG Düsseldorf, Urteil vom 7. November 2011 – 14 Sa 1021/11 –, Rn. 29, juris). Der aus §§ 611a Abs. 1, 613 i. V. m. § 242 BGB i. V. m. Art. 1 und Art. 2 GG folgende Beschäftigungsanspruch des Arbeitnehmers ist Teil des allgemeinen Persönlichkeitsschutzes (vgl. BAG, Beschluss vom 27. Februar 1985 – GS 1/84 –, BAGE 48, 122-129, Rn. 38 ff.). Deshalb muss der Arbeitnehmer mit seinen Rechten nur dann zurücktreten, wenn überwiegende und schutzwürdige Interessen des Arbeitgebers entgegenstehen (BAG, Urteil vom 19. August 1976 – 3 AZR 173/75 –, BAGE 28, 168-175, Rn. 26; LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28. Oktober 2020 – 25 Sa 1105/20 –, Rn. 69 - 71, juris). 3. Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze erweist sich die Klage als unbegründet. Eine widerrechtliche, zur Entschädigung in Geld verpflichtende Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Klägers durch die Organe des Beklagten oder seine Verrichtungsgehilfen wegen Nichtbeschäftigung oder nicht vertragsgemäßer Beschäftigung im Zeitraum September 2019 bis Dezember 2022 konnte die Kammer unter Berücksichtigung der Gesamtumstände nicht feststellen. Die Frage einer möglichen Exkulpation nach § 831 Abs. 1 Satz 2 BGB wie auch die eines eventuellen Verfalls oder der Verjährung konnte dahingestellt bleiben. a) Ein Fall der widerrechtlichen Nichtbeschäftigung ist nicht erkennbar: Der Beklagte hat den Beschäftigungsanspruch des Klägers im streitgegenständlichen Zeitraum nie in Frage gestellt – etwa durch eine vertragswidrige Freistellung. Nach Auflösung der Redaktion Story & Recherche und nachdem die zunächst geplante Beschäftigung des Klägers im Newsroom nicht realisiert werden konnte, gab es vielmehr Bemühungen seitens des Beklagten, den Kläger angemessen zu beschäftigen. Auch eine rein faktische Freistellung ist nicht erfolgt. Der Kläger konnte weiterhin als Reporter für den Beklagten tätig bleiben und hat dies auch getan. Dies zeigt etwa die Aufstellung der durch ihn verantworteten Beiträge in Anlage B 15 zum Schriftsatz des Beklagten vom 01.02.2023 (Bl. 181 ff. d.A.) und die von ihm auf Seite 8 der Klageschrift (Bl. 9 d.A.) dargestellten Sendeminuten. Einzelne Beschäftigungsangebote – so für einen Einsatz als Redakteur in der Redaktion WiWiVer oder bei … gemäß Email der Chefredakteurin T vom 30.01.2020 (Anlage B 10 zum Schriftsatz vom 01.02.2023, Bl. 184 d.A.), zum Tätigwerden im Rahmen der Russlandberichterstattung in September 2020 sowie rund ein Jahr später zur Mitarbeit am Projekt für das Klimaportal (Nowu), aber auch die ursprünglichen Angebote für einen Übergang in den Newsroom und für einen Wechsel zu Cosmo im Herbst 2019 - hat der Kläger aufgrund eigener Entscheidung (zunächst) nicht wahrgenommen. Dass dem Kläger während des Suchprozesses nach einer geeigneten redaktionellen Anbindung noch in 2019 der Abschluss eines Aufhebungsvertrags angeboten worden ist, zeigt möglicherweise, dass dem Beklagten die Schwierigkeit der Aufgabe bewusst war, stellt aber jedenfalls den Willen zur Beschäftigung des Klägers im andauernden Arbeitsverhältnis nicht in Frage. Zudem geht die Kammer trotz unstreitig fehlender Einteilung des Klägers zu Redakteursdiensten nicht davon aus, dass ihm eine entsprechende Betätigung während seiner Zeit bei der Redaktion Cosmo durch den Beklagten aktiv verwehrt worden wäre. Zwar sieht die aktuelle Stellenbeschreibung eines 1. Reporters / Redakteurs offenbar bestimmte redaktionelle Aufgaben des Stelleninhabers vor. Nach den Schilderungen des Klägers ist er jedoch – mit Ausnahme von zwei Jahren – in den letzten 20 Jahren vor Auflösung der Redaktion Story & Recherche durchgehend als „Reporter“ tätig gewesen. Die nicht erfolgte Anweisung redaktioneller Tätigkeiten durch den Beklagten kann daher schon mit Blick auf diese Übung schwerlich als Versagung einer vertragsgemäßen Beschäftigung aufgefasst werden. Der Beschäftigungsanspruch ist zudem für den Arbeitnehmer dispositiv, eine Beschäftigung muss grundsätzlich nur bei Verlangen durch den Arbeitnehmer ermöglicht werden (vgl. BAG, Beschluss vom 27. Februar 1985 – GS 1/84 –, BAGE 48, 122-129, Rn. 53). Angesichts der bis 2019 geübten Vertragspraxis kann das Verhalten des Beklagten ohne konkretes Verlangen des Klägers, nunmehr auch mit redaktionellen Tätigkeiten befasst und etwa in den Dienstplan der Cosmo-Redakteure aufgenommen zu werden, aus Sicht der Kammer daher jedenfalls nicht als rechtswidrige, persönlichkeitsrechtsverletzende Nichterfüllung des klägerischen Beschäftigungsanspruchs gewertet werden. Dass der Kläger ein solches Verlangen an die Redaktionsleitung Cosmo gestellt hätte, ist nicht substantiiert dargelegt. Dem Schreiben der Gewerkschaft ver.di vom 05.04.2022 (Anlage PR12 zur Klageschrift, Bl. 38 ff. d.A.) lässt sich solches nicht entnehmen. Offen geblieben ist zudem, warum der Kläger nicht an den wöchentlichen redaktionellen Konferenzen bei Cosmo teilgenommen und sich dort eingebracht hat. b) Ebenfalls nicht erkennbar geworden ist, dass die Beschäftigung des Klägers im streitgegenständlichen Zeitraum aufgrund des verminderten Umfangs seiner Arbeitszeit oder einer verringerten Wertigkeit der Beschäftigungsinhalte tatsächlich einer Nichtbeschäftigung gleichkam und dies den Kläger in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt hat. Ein „faktisches Arbeitsverbot“ hat es nicht gegeben. aa) Soweit der Kläger vorträgt, seine durchschnittliche Arbeitszeit sei seit September 2019 auf ca. 2,5 bis 5 Stunden pro Monat gesunken, hat die Kammer deshalb von einer weiteren Sachverhaltsaufklärung abgesehen, weil angesichts der besonderen Umstände der Beschäftigungssituation des Klägers selbst bei Unterstellung dieses Vortrags als zutreffend und in der Zusammenschau mit dem weiteren klägerischen Vortrag eine zur Entschädigung in Geld verpflichtende Persönlichkeitsrechtsverletzung nicht vorläge. Zwar wäre bei einem Tätigwerden in einem so geringen zeitlichen Umfang tatsächlich der Beschäftigungsanspruch des Klägers nicht (vollständig) erfüllt worden. Bei der gebotenen Würdigung der Gesamtumstände kann aber nicht unberücksichtigt bleiben, dass die Probleme des Beklagten, dem Kläger eine adäquate Beschäftigungsmöglichkeit zu eröffnen, ihren Ursprung in der Sphäre des Klägers hatten, nämlich seinen gegen eine Beschäftigung im Newsroom vorgebrachten persönlichen beziehungsweise gesundheitlichen Belangen. Dadurch wurde die nächstliegende und vom Beklagten geplante weitere Verwendung des Klägers verhindert. Zudem ist zu Gunsten des Beklagten die Schwierigkeit zu berücksichtigen, für den Kläger in der entstehenden Situation eine anderweitige, angemessene Beschäftigung zu finden. Angesichts seiner besonderen Expertise in den Themengebieten Russlandpolitik und Klima/Energie sowie seiner langjährigen Erfahrung als Reporter ist es der Kammer nachvollziehbar, dass dem Beklagten die Suche nach einer passenden Alternativbeschäftigung für den Klägers schwer fiel. Dass er ihn hierfür zunächst der neuen Chefredakteurin T zuordnete, welche über keinen redaktionellen Unterbau verfügte, mag sich rückblickend als untauglicher Versuch darstellen. Dem Kläger wurde eine angemessene journalistische Betätigung dadurch womöglich wesentlich erschwert. Die Kammer hat indes keinen Grund anzunehmen, dass den auf Seiten des Beklagten Handelnden dies bereits im Voraus klar gewesen sein muss. Letztlich kritisiert auch der Kläger diesen Schritt nicht als persönlichkeitsverletzend. Die entsprechende Zuordnungsentscheidung und die Anfangsphase des sich ergebenden „Schwebezustandes“ hat er nicht zum Streitgegenstand erhoben. Konkrete vom Beklagten zu Unrecht verworfene anderweitige Redaktionszuordnungen sind nicht ersichtlich bis es schließlich zu der einvernehmlichen Versetzung zu Cosmo kam. Dem Wunsch des Klägers nach einer Beschäftigung in der Monitor-Redaktion vermochte der Beklagte nach seinem unwidersprochenen Vortrag mangels verfügbarer freier Stellen und angesichts eines Bewerberüberhangs nicht zu entsprechen. Es ist nicht erkennbar, dass dies ein vorgeschobener Hinderungsgrund wäre. Allerdings zeugt die lange Zeitdauer von Auflösung der Redaktion Story & Recherche bis zur Versetzung des Klägers zu Cosmo wie aber auch seine – unterstellt - geringe Auslastung in dem dann folgenden Zeitraum April 2020 bis Ende 2022 von einer ungenügenden Bewältigung des Problems durch den Beklagten. Auch nach dem Wechsel zu Cosmo gab es längere Zeiträume, in denen seitens des Beklagten offenbar zur Verbesserung der Beschäftigungssituation des Klägers nichts oder nur wenig unternommen wurde. Hier mag der Vorwurf gerechtfertigt sein, dass keine Organisation geschaffen wurde, die eine stringente Verfolgung der beim Kläger bestehenden Einsatz-Problematik ermöglichte, um einen möglichst effizienten Einsatz der vorhandenen Personalressource und eine für den Kläger zufriedenstellende Inanspruchnahme seiner journalistischen Erfahrungen und Kompetenzen zu ermöglichen. Auf dieses – personalpolitisch selbstverständliche Ziel – hatte der Schlichtungsausschuss den Intendanten bereits im Frühjahr 2020 hingewiesen. Mit Schreiben vom 10.03.2022 (Anlage PR11 zur Klageschrift, Bl. 36 f. d.A.) beziehungsweise 05.04.2022 (Anlage PR12 zur Klageschrift, Bl. 38 ff. d.A.) haben zudem der Personalrat und die Gewerkschaft ver.di für den Kläger auf seine fortlaufende Nichtbeschäftigung hingewiesen. Indes stellt sich aus Sicht der Kammer auch bei Zugrundelegung des klägerischen Vortrags zu seinem Beschäftigungsumfang seine retrospektiv betrachtet unzureichende Beschäftigung nicht als so schwerwiegende Verletzung seiner Persönlichkeitsrechte dar, dass diese nur durch Zuspruch einer finanziellen Entschädigung kompensiert werden könnten. Nicht jede Verletzung des Beschäftigungsanspruchs führt zu einer Persönlichkeitsrechtsverletzung. Vorliegend fehlt es an einem den Kläger erkennbar ausgrenzenden, ihn in seinem sozialen Geltungsanspruch schwerwiegend beeinträchtigenden Verhalten der maßgeblichen Akteure auf Beklagtenseite. Die Schwierigkeit der nach Auflösung der Redaktion Story & Recherche anstehenden Arbeitsplatz- und Beschäftigungssuche ist nachvollziehbar geworden. Auch der Kammer ist unklar geblieben, welche konkreten, dem Beklagten erkennbaren Maßnahmen hätten ergriffen werden müssen, um dem Kläger eine vertragsgerechte und seinen Vorstellungen genügende journalistische Betätigung zu ermöglichen. Dass die Lösungsfindung – nachvollziehbar - möglichst konsensual erfolgen sollte, zeigte sich etwa im Falle der nicht einseitig durch den Beklagten weiter verfolgten Einsatzangebote im Projekt NOWU und im Fall der Russlandberichtserstattung. Unabhängig von der Frage, ob arbeitsrechtlich eine einseitige Zuweisung von den Kläger auslastenden Tätigkeiten geboten gewesen wäre, stellt sich das Vorgehen des Beklagten mit Blick auf das Persönlichkeitsrecht des Klägers jedenfalls nicht als vergleichbar schwerwiegend dar wie eine bewusste Nichtbeschäftigung. bb) Auch im Hinblick auf den Vortrag des Klägers zu seinen „Sendeminuten“ und zu seinen Veröffentlichungen im Zeitraum September 2019 bis August 2022 rechtfertigt sich nicht die Annahme, der Beklagte habe ihn in seinen Persönlichkeitsrechten verletzt. Denn auch wenn der Ausstrahlungs-Umfang seiner Beiträge wie vom Kläger vorgetragen abgenommen hätte, lässt das keinen hinreichend gesicherten Rückschluss auf die (Nicht-) Erfüllung seines Beschäftigungsanspruchs und schon gar nicht auf eine entschädigungspflichtige Verletzung seiner Persönlichkeitsrechte zu. Dass die vertragsgemäße Beschäftigung des Klägers als 1. Reporter /Redakteur mit besonderen Aufgaben eine bestimmte – gleichbleibende oder wenigstens „Mindest“- Anzahl an Sendeminuten oder Beitragsveröffentlichungen erforderte oder eine auf andere Weise gesicherte „Reichweite“ des Klägers – und welche dies wäre, kann die Kammer nicht erkennen. Es ist nicht ersichtlich, dass dem Kläger aus seiner unbestrittenen Expertise und Bekanntheit heraus oder aus dem vergangenen Ausstrahlungsumfang ein vertraglicher Anspruch hierauf erwachsen wäre. Eine dahingehende Konkretisierung der geschuldeten Leistung ist ohne – hier nicht vorliegende - besondere Anzeichen für einen entsprechenden Rechtsbindungswillen auf Beklagtenseite nicht anzunehmen (vgl. zu den Voraussetzungen der Konkretisierung von Vertragsbedingungen: BAG, Urteil vom 13. Juni 2012 – 10 AZR 296/11 –, Rn. 24, juris mwN). Bei einem Einsatz als Reporter ohne jede Veröffentlichung seiner Beiträge – sei es durch Ausstrahlung, sei es auf anderem Veröffentlichungsweg – könnte das Vorliegen einer vertragsgemäßen Beschäftigung zwar angezweifelt werden. Ein solche Situation liegt schon angesichts der unstreitigen Sendeminuten und veröffentlichten Beiträge des Klägers jedoch nicht vor. cc) Soweit der Kläger weiterhin anführt, dass im gesamten Zeitraum von September 2019 bis Dezember 2022 zahlreiche Vorschläge seinerseits zu Veröffentlichungsthemen nicht aufgegriffen worden seien, ist nicht erkennbar, dass dem eine ungerechtfertigte – und damit persönlichkeitsrechtsverletzende - Blockade vertragsgerechter Beschäftigungsinitiativen durch den Beklagten zugrunde lag. Es kann dahinstehen, wieviele Beitragsvorschläge der Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum unterbreitet hat und welchen konkreten Inhalts sie waren. Auch eine Aufklärung der angeblich vom Leiter des Newsrooms am 18.10.2022 in Bezug auf den Kläger geäußerten Vorbehalte konnte unterbleiben. Denn es fehlt an substantiierten Darlegungen dazu, dass die Ablehnung seiner Beitragsvorschläge bzw. die Nichtreaktion hierauf durch die jeweils maßgeblichen Entscheidungsträger auf Seiten des Beklagten tatsächlich – wie vom Kläger vermutet - jeweils nicht durch Sachgründe, sondern durch in seiner Person liegende Gründe motiviert waren. Der Kläger behauptet, regelmäßig Angebote an den Newsroom und die Fachredaktionen gemacht zu haben, welche entweder abgelehnt worden seien oder auf welche keine Reaktion erfolgt sei. Aus diesem pauschalen Vortrag lässt sich die vom Kläger vermutete, gegen seine Person gerichtete Motivation indes nicht mit Gewissheit ableiten. Vielmehr sind auch andere Gründe für das Verhalten der jeweiligen Entscheidungsträger denkbar. Eine Einschränkung hierzu mag in Hinblick auf die angeblichen Vorbehaltsäußerungen des Newsroomleiters B geboten sein. Denn diese könnten auf eine nicht durch Sachgründe gerechtfertigte ablehnende Haltung gegenüber Beitragsvorschlägen des Klägers hindeuten. Indes konnte die Kammer auf der Basis des in weiten Teilen pauschalen Vortrags des Klägers nicht erkennen, welche seiner Beitrags-Angebote im streitgegenständlichen Zeitraum tatsächlich potentiell durch Zutun des Newsroomleiters sachgrundlos abgelehnt worden sein könnten (vgl. zu den Ausnahmen: nachfolgend unter dd). Die pauschale Behauptung, dieser habe ein faktisches Arbeitsverbot gegen ihn durchgesetzt, ist dem Beweis nicht zugänglich und hierzu nicht ausreichend. Vorbehalte anderer Entscheidungsträger gegenüber dem Kläger sind nicht ersichtlich. Dem Vortrag des Beklagten, dass nach den etablierten „workflows“ im Hause die Platzierung von Beiträgen im Newsroom regelmäßig nur über die zuständige Fachredaktion erfolgt, ist der Kläger nicht substantiiert entgegen getreten. Soweit seine Angebote daher Themen aus den Gebieten seiner besonderen Expertise betrafen, hätte in erster Linie der Weg über die zuständige Fachredaktion - regelmäßig wohl die Redaktionen ZEA/Ausland oder WiWiVer - Erfolg versprochen. Auch die Platzierung der Vorschläge in „seiner“ Redaktion Cosmo (ab April 2020) stand ihm offen. Dass Themenvorschläge oder Beitragsangebote seinerseits dort ohne Sachgrund abgelehnt worden wären, ist nicht erkennbar geworden. Allerdings sind Themenschwerpunkte von Cosmo Migration, Integration und Vielfalt. Dass der Kläger mit seinen Angeboten, die möglicherweise seinem besonderen Expertisegebiet, nicht aber seinem qua Redaktionszughörigkeit aktuellen Zuständigkeitsfeld entsprachen, nicht in gewohnter Weise Gehör fand, muss nicht auf „bösen Willen“ auf Seiten des Beklagten hindeuten. In gewissem Umfang ist eine Verwertung der journalistischen Arbeit des Klägers ausweislich der Beitragsauflistung in Anlage 15 zum Schriftsatz vom 01.02.2023 (Bl. 181 ff. d.A.) auch gelungen. Nach dem unwidersprochenen Vortrag des Beklagten konnte der Kläger zudem auch in der von ihm favorisierten Redaktion Monitor an zwei Projekten erfolgreich teilnehmen. dd) Eine andere Bewertung ergibt sich auch nicht angesichts des Vorwurfs des Klägers, der Beklagte habe ihn „für die Tonne“ arbeiten lassen (vgl. S. 8 des SS v. 01.03.2023, Bl. 208 d.A.). Allerdings ist nicht abschließend nachvollziehbar, warum der vom Kläger (mit-) verantwortete und am 07.06.2019 zur Veröffentlichung anstehende Klima-Podcast für den Kläger überraschend erst kurz vor dem Sendetermin abgesetzt wurde. Der Beklagte behauptet organisatorische Gründe und räumt insoweit jedenfalls eine mangelhafte Kommunikation der Beteiligten ein. Die Kammer hat diesen nicht in den streitgegenständlichen Zeitraum fallenden Vorfall als mögliches Indiz für eine - vom Kläger vermutete – durchgehende Strategie auf Beklagtenseite mit in den Blick genommen. Den Stopp des „L-Videos“ in September 2019 hat der Beklagte dagegen hinreichend mit den unstreitig gegebenen Bedenken der landespolitischen Fachredaktion gerechtfertigt. Dass das geplante „Thementeam Atomkraft“ in Januar 2020 aufgelöst wurde, hat nicht erkennbar mit der Person des Klägers zu tun. Es ist auch nicht ersichtlich, dass der Kläger diesbezüglich schon Tätigkeiten entfaltet hatte. Die Einstellung des Projekts für einen Klima- und Nachhaltigkeits-Podcasts, an dem der Kläger ab April 2020 gearbeitet hatte, hat der Beklagte mit fehlenden Digitalressourcen und der parallelen Entwicklung eines vergleichbaren Podcasts bei Radio Bremen erklärt. Auch der Stopp des in Februar 2022 durch den verantwortlichen Redakteur des …-Morgenechos bereits gebuchten Kollegengesprächs zum Thema „Atomkraft in der Ukraine“ hat der Beklagten nachvollziehbar mit dem Fehlen der vorgesehenen Befassung der zuständigen Fachredaktion erklärt. Aus diesen Vorfällen – für die jedenfalls ein einheitlicher „Tatplan“ auf Beklagtenseite nicht ersichtlich ist – lässt sich nicht schließen, dass der Beklagte oder seine Verrichtungsgehilfen „sehenden Auges“ ein wegen fehlender Veröffentlichungschancen sinnloses Tätigwerden des Klägers zugelassen oder seine Beschäftigungsinitiativen blockiert hätten. ee) Auch mit Blick auf den Inhalt und die Wertigkeit der dem Kläger übertragenen Aufgaben oder eröffneten Beschäftigungsmöglichkeiten kann aus Sicht der Kammer nicht von einer vertragswidrigen Beschäftigung oder Nichtbeschäftigung gesprochen werden. Ein persönlichkeitsrechtsverletzendes Verhalten des Beklagten wäre insoweit etwa dann vorstellbar, wenn er den Kläger mit erkennbar niederwertiger journalistischer „Zuarbeit“ ohne Eigenverantwortung betraut hätte. Ein solcher oder vergleichbarer Sachverhalt ist indes nicht dargelegt. Dabei ist aus Sicht der Kammer bedeutsam, dass der Kläger nicht die Befassung mit bestimmten Themen oder eine bestimmte Reichweitengarantie beanspruchen konnte. Es war zwar journalistisch naheliegend, das vom Kläger in langen Jahren erworbene Fachwissen vollumfänglich zu verwerten und ihn bis zum Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis allein mit thematisch passenden Tätigkeiten zu betrauen. Arbeitsrechtlich verpflichtet war der Beklagten hierzu indes nicht. Aus der bisherigen Vertragspraxis der Parteien lassen sich entsprechende Ansprüche des Klägers nicht herleiten. Der Beklagte ist im Rahmen billigen Ermessens (§ 106 GewO) vielmehr frei darin, den Kläger seiner Eignung entsprechend mit jedweden Aufgaben eines 1. Reporters bzw. Redakteurs mit besonderen Aufgaben einzusetzen. Auch ist dem Kläger weder aus Art. 2 Abs. 1 noch aus Art. 5 Abs. 1 GG ein Anspruch auf Wahrung einer bestimmten publizistischen Bedeutung erwachsen. Gegenüber dem Beklagten, der als Rundfunkanstalt seinerseits Grundrechtsträger im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG ist und sich auch hinsichtlich der Beschäftigung seines Personals hierauf berufen kann (BVerfG, Beschluss vom 13. Januar 1982 – 1 BvR 848/77 –, BVerfGE 59, 231-274, Rn. 58), ist es dem Kläger verwehrt, sich auf seine „innere Pressefreiheit“ zu berufen. Dies gilt jedenfalls, solange ihm nicht selbst ein Mindestmaß an publizistischer Unabhängigkeit verwehrt wird (vgl. LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 2. August 2000 – 12 Sa 7/00 –, Rn. 68 - 69, juris mwN). Dies ist indes nicht der Fall. Der Beklagte hat dem Kläger keine generell geltenden Beschränkungen seiner publizistischen Betätigung auferlegt. Er konnte den Kläger ohne Vertrags- und ohne Grundrechtsverletzung auch in die Redaktion Cosmo mit neuen Themenschwerpunkten und einer möglicherweise verminderten Reichweitenerwartung versetzen. Abgesehen davon, dass der Kläger im Einzelfall durchaus auch weiterhin zu „seinen Themen“ gesendet wurde (etwa Kollegen-Gespräche zu Atomreaktoren in der Ukraine, vgl. Anlage B 15 zum SS v. 01.02.2023, Bl. 181 ff. d.A.), bedeutete der Wechsel der zu bearbeitenden Themenfelder keine Geringwertigkeit der übertragenen Aufgaben, welcher einer Nichtbeschäftigung gleich gesetzt werden könnte. ff) Ein faktisches Arbeitsverbot für den Kläger hat es nicht gegeben. Es ist nicht erkennbar, dass von Seiten des Beklagten die Beschäftigung des Klägers generell verhindert oder sabotiert werden sollte. Die entsprechende Wahrnehmung des Klägers mag sich aus seiner Erwartung erklären, im bisherigen Umfang journalistisch weiter in Erscheinung treten zu können. Dabei verkennt er indes die dargelegten arbeitsrechtlichen Gegebenheiten und konstruiert gegen ihn gerichtetes Wirken und Zusammenhänge auf Seiten des Beklagten, für die es an objektiven Indizien fehlt. Auf die nur subjektive Bewertung des Betroffenen kommt es nicht an (vgl. BAG, Urteil vom 15. September 2016 – 8 AZR 351/15 –, Rn. 36, juris). II. Der Kläger hat nach § 46 Abs. 2 ArbGG iVm. § 91 Abs. 1 ZPO als unterliegende Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. III. Der Streitwert war gemäß § 61 Abs. 1 ArbGG im Urteil festzusetzen und ist mit dem Wert des Zahlungsantrags bemessen. IV. Die Berufung war nicht nach § 64 Abs. 3 ArbGG gesondert zuzulassen. Zulassungsgründe im Sinne der Vorschrift sind nicht erkennbar. (*) Wird die Rechtsmittelbelehrung des Urteils vom 12.04.2023 gemäß § 46 Abs. 2 ArbGG iVm. § 319 Abs. 1 ZPO wegen offenbarer Unrichtigkeit dahingehend berichtigt, dass die für den Kläger eröffnete Berufung bei dem nach Anlage 1 zum JustG NRW zuständigen Landesarbeitsgericht Köln erfolgen muss.