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Urteil

10 Ca 1344/22

ArbG Magdeburg 10. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:ARBGMAG:2023:0316.10CA1344.22.00
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Leitsätze
Die Benachteiligung wegen der Schwerbehinderung ist bei einem öffentlichen Arbeitgeber u.a. indiziert, wenn a) die Schwerbehindertenvertretung im Besetzungsverfahren nicht beteiligt worden ist, wenn b) der öffentliche Arbeitgeber vor der Ausschreibung einer Stelle die Agentur für Arbeit nicht eingeschaltet hat und wenn c) die schwerbehinderte Person zum Bewerbungsgespräch nicht eingeladen worden ist. Bei Ausbleiben einer erbetenen Rückantwort der schwerbehinderten Person auf eine Einladung zum Bewerbungsgespräch ist dem öffentlichen Arbeitgeber eine telefonische Rückfrage nach dem Grund des Ausbleibens zumutbar, wenn solche Rückfragen keinen hohen Zeitaufwand begründen.
Tenor
1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger eine Entschädigung in Höhe von 8.050,35 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 06.08.2022 zu zahlen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen. 3. Der Streitwert beträgt 8.050,35 €. 4. Die Berufung wird – soweit sie nicht kraft Gesetzes (§ 64 Abs. 2 ArbGG) zulässig ist – nicht gesondert zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Benachteiligung wegen der Schwerbehinderung ist bei einem öffentlichen Arbeitgeber u.a. indiziert, wenn a) die Schwerbehindertenvertretung im Besetzungsverfahren nicht beteiligt worden ist, wenn b) der öffentliche Arbeitgeber vor der Ausschreibung einer Stelle die Agentur für Arbeit nicht eingeschaltet hat und wenn c) die schwerbehinderte Person zum Bewerbungsgespräch nicht eingeladen worden ist. Bei Ausbleiben einer erbetenen Rückantwort der schwerbehinderten Person auf eine Einladung zum Bewerbungsgespräch ist dem öffentlichen Arbeitgeber eine telefonische Rückfrage nach dem Grund des Ausbleibens zumutbar, wenn solche Rückfragen keinen hohen Zeitaufwand begründen. 1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger eine Entschädigung in Höhe von 8.050,35 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 06.08.2022 zu zahlen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen. 3. Der Streitwert beträgt 8.050,35 €. 4. Die Berufung wird – soweit sie nicht kraft Gesetzes (§ 64 Abs. 2 ArbGG) zulässig ist – nicht gesondert zugelassen. Die zulässige Klage ist begründet. I. Der Kläger hat gegen den beklagten Landkreis einen Anspruch auf Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG in Höhe von drei Bruttomonatsgehältern zu je 2.683,46 € (Entgeltgruppe E6 TVöD-VKA). 1. Der persönliche Anwendungsbereich des AGG ist eröffnet. Der Kläger ist als Bewerber Beschäftigter i.S.d. AGG. Nach Maßgabe von § 6 Abs. 1 S. 2 Alt. 1 AGG gelten als Beschäftigte auch die Bewerberinnen und Bewerber für ein Beschäftigungsverhältnis. 2. Der beklagte Landkreis ist als Arbeitgeber auch passiv legitimiert. Denn Arbeitgeber ist auch derjenige, der um Bewerbungen für ein von ihm angestrebtes Beschäftigungsverhältnis bittet (BAG, 21.06.2012 – 8 AZR 188/11). 3. Der Anspruch des Klägers auf Entschädigung ist nicht wegen Versäumung einer Verfallfrist ausgeschlossen. Nach § 15 Abs. 4 S. 1 AGG muss ein Anspruch nach Abs. 1 oder Abs. 2 des § 15 AGG innerhalb einer Frist von zwei Monaten schriftlich geltend gemacht werden. Im Falle einer Bewerbung oder eines beruflichen Aufstiegs beginnt die Frist mit dem Zugang der Ablehnung (§ 15 Abs. 4 S. 2 AGG). Auf die Ablehnung am 17.05.2022 hat der Kläger die Entschädigung 10 Tage später am 27.05.2022 schriftlich und somit innerhalb der genannten Frist geltend gemacht. Indem der Kläger nach ablehnender Stellungnahme der beklagten Stadt vom 14.06.2022 am 02.08.2022 Klage erhob, hielt er auch die dreimonatige Klagefrist aus § 61b Abs. 1 ArbGG ein. 4. Der Entschädigungsanspruch nach § 15 Abs. 2 AGG setzt materiell einen Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 AGG voraus. § 15 Abs. 2 AGG enthält eine Rechtsfolgenregelung. Für die Voraussetzungen des Anspruchs ist auf § 15 Abs. 1 S. 1 AGG zurückzugreifen. Dies ergibt sich aus dem systematischen Zusammenhang der gesetzlichen Regelung (BAG, 22.08.2013 – 8 AZR 563/12, Rn. 34; BAG, 16.02.2012 – 8 AZR 697/10, Rn. 30). Das Benachteiligungsverbot in § 7 Abs. 1 AGG untersagt im Anwendungsbereich dieses Gesetzes eine Benachteiligung wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes, u.a. wegen einer Behinderung. Zudem dürfen Arbeitgeber nach § 164 Abs. 2 Satz 1 SGB IX schwerbehinderte Beschäftigte nicht wegen ihrer Behinderung benachteiligen. Diese Bestimmung findet – ebenso wie alle anderen Bestimmungen des Teils 3 des SGB IX – nach § 151 Abs. 1 SGB IX auch auf gleichgestellte behinderte Menschen Anwendung. Im Einzelnen gelten hierzu nach § 164 Abs. 2 Satz 2 SGB IX die Regelungen des AGG (BAG, 01.07.2021 – 8 AZR 297/20, Rn. 14). Nach der allgemeinen Darlegungs- und Beweislastregel muss grundsätzlich derjenige, der einen Anspruch geltend macht, die anspruchsbegründenden Tatsachen darlegen und beweisen (vgl. Zöller/Greger, 30. Aufl., Vor § 284 ZPO, Rn. 17a; Voigt in Schleusener/Suckow/Voigt, § 22 ZPO, Rn. 21). Zu den anspruchsbegründenden Tatsachen gehört auch die Kausalität zwischen Nachteil und Behinderung. Der Beschäftigte genügt gemäß § 22 AGG seiner Darlegungslast, wenn er Tatsachen vorträgt, die eine Benachteiligung wegen der Behinderung vermuten lassen. Dies ist der Fall, wenn die vorgetragenen Tatsachen aus objektiver Sicht nach allgemeiner Lebenserfahrung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit darauf schließen lassen, dass die Benachteiligung wegen der Behinderung erfolgte (vgl. BAG, 17.12.2009 – 8 AZR 670/08, Rn. 19; BAG, 12.09.2006 – 9 AZR 807/05, Rn. 18). Liegt eine Vermutung für die Benachteiligung vor, trägt nach § 22 AGG die andere Seite die volle Beweislast dafür, dass kein Verstoß gegen die Bestimmungen zum Schutz vor Benachteiligungen vorgelegen hat (BAG, 17.08.2010 – 9 AZR 839/08, Rn. 32). Aus einem Verstoß des Arbeitgebers gegen Vorschriften, die Verfahrens- und/oder Förderpflichten zugunsten schwerbehinderter Menschen enthalten, kann grundsätzlich die Vermutung i.S.v. § 22 AGG einer Benachteiligung wegen der Schwerbehinderung abgeleitet werden (st. Rspr., vgl. zuletzt: BAG, 16.05.2019 – 8 AZR 315/18, Rn. 22; BAG, 28.09.2017 – 8 AZR 492/16, Rn. 26 mwN; BAG, 26.09.2013 – 8 AZR 650/12, Rn. 29; BAG, 21.02.2013 – 8 AZR 180/12, Rn. 37 ff.; BAG, 13.10.2011 – 8 AZR 608/10, Rn. 45; BAG, 17.08.2010 – 9 AZR 839/08, Rn. 35). Der beklagte Arbeitgeber hat dann einen Hauptbeweis in der Form des Beweises des Gegenteils zu erbringen. Gelingt ihm das nicht, ergeht eine Beweislastentscheidung zu seinen Ungunsten. Er ist dann so zu behandeln, als sei eine unzulässige Benachteiligung des Anspruchstellers erfolgt. a) Der Beklagte hat den Kläger benachteiligt, indem er die Vorschriften zur Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung im Bewerbungsverfahren missachtet hat. Die Vermutung aus § 22 AGG greift insbesondere in dem Fall, dass der Arbeitgeber es entgegen § 164 Abs. 1 Satz 4 und 6 SGB IX unterlässt, die Schwerbehindertenvertretung über die Bewerbung des Klägers zu informieren und zur Geeignetheit des Arbeitsplatzes für Schwerbehinderte zu beteiligen (vgl. etwa BAG, 23.01.2020 – 8 AZR 484/18, Rn. 37; BAG, 20.01.2016 – 8 AZR 194/14, Rn. 40 mwN; BAG 15.02.2005 – 9 AZR 635/03). Hier musste die entscheidende Kammer davon ausgehen, dass der beklagte Landkreis die Bewerbung des Klägers der zuständigen Schwerbehindertenvertretung nicht vorgelegt hat. Denn der Beklagte hat den Vortrag des Klägers, die Schwerbehindertenvertretung sei nicht beteiligt worden, zugestanden, indem er auf die Behauptung des Klägers lediglich vorgetragen, der Vortrag sei „falsch“. Dieses unzureichende Entgegentreten ist gemäß § 138 Abs. 3 ZPO als Zugeständnis anzusehen. Nur substantiiertes Bestreiten löst nach § 138 Abs. 1 ZPO die Beweispflichtigkeit der beweisbelasteten Partei aus. Da der Beklagte hier anwaltlich vertreten ist, und davon auszugehen ist, dass dem Beklagtenanwalt die Begrifflichkeit und die Bedeutung von „Bestreiten“ bekannt ist, ist die Kammer davon ausgegangen, dass der Beklagte mit den Einlassungen, „der Vortrag des Klägers sei falsch“ nicht die Rechtswirkungen des Bestreitens herbeiführen wollte. Selbst wenn zu unterstellen ist, dass dem Beklagtenanwalt die Begrifflichkeit des Bestreitens nicht geläufig war, er aber beabsichtigte, den sich über die vom Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären, so wäre auch bei unterstelltem Bestreiten des Beklagten der Klägervortrag gleichwohl als zugestanden anzusehen. Um hinreichend substantiiert zu bestreiten, hätte es dem beklagten Landkreis hier oblegen, im Einzelnen darzulegen, wann, durch wen, mit welchen Schreiben und innerhalb welcher Frist die Schwerbehindertenvertretung beteiligt worden ist. Insoweit handelt es sich nämlich um tatsächliche Verhältnisse in der Sphäre des Beklagte, in die der Kläger keinen Einblick hat. Dies führt dazu, dass den Arbeitgeber insoweit eine sekundäre Darlegungslast trifft. Diese besteht für den bestreitenden Prozessgegner, wenn die primär darlegungsbelastete Partei keine nähere Kenntnis der maßgeblichen Umstände und keine Möglichkeit zur weiteren Sachaufklärung hat, während der Bestreitende alle wesentlichen Tatsachen kennt und es ihm unschwer möglich und zumutbar ist, nähere Angaben zu machen (vgl. etwa BAG, 01.07.2021 – 8 AZR 297/20, Rn. 35; BAG, 16.09.2020 – 10 AZR 56/19, Rn. 53; BAG, 27.05.2020 – 5 AZR 387/19, Rn. 27). Da der Beklagte über jegliche Details bei einer etwaigen Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung schweigt, gilt der klägerische Vorwurf, dass der beklagte Landkreis gegen § 164 Abs. 1 S. 4 und 6 SGB IX verstoßen habe, als unbestritten und daher nach § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden. b) Da die Vermutungswirkung nach § 22 AGG somit zu bejahen ist, kommt es nicht mehr darauf an, dass die Vermutung der Benachteiligung des Klägers auch dadurch besteht, dass der Beklagte die freie Stelle gegenüber der Agentur für Arbeit nicht angezeigt hat. Wenn ein Arbeitgeber vor einer Ausschreibung einer freien Stelle die Agentur für Arbeit nicht einschaltet (§ 164 Abs. 1 Satz 1 f. SGB IX), so ist dies geeignet, die Vermutung einer Benachteiligung wegen der Schwerbehinderung zu begründen. Denn der objektiv gesetzeswidrig handelnde Arbeitgeber erweckt den Anschein, nicht nur an der Beschäftigung schwerbehinderter Menschen uninteressiert zu sein, sondern auch möglichen Vermittlungsvorschlägen und Bewerbungen von arbeitsuchenden schwerbehinderten Menschen aus dem Weg gehen zu wollen. Auf ein Verschulden kommt es für den anspruchsbegründenden Tatbestand nicht an (BAG, 13.10.2011 – 8 AZR 608/10, Rn. 45; BAG, 17.08.2010 – 9 AZR 839/08; BAG, 12.09.2006 – 9 AZR 807/05, Rn. 22). Soweit der Beklagte dazu vortragen lässt, dass es „falsch“ sei, dass die Stelle nicht der Agentur für Arbeit gemeldet worden sei, und – so die Anmerkung in einer Fußnote – eine BAG-Entscheidung vom 25.11.2020 auf einem veritablen Fehlverständnis beruhe und gedankenlos sei (sic!) – so vermag diese Einlassung die Vermutung der Benachteiligung nicht zu entkräften. Erneut wird die Behauptung der Klägerseite schon nicht wirksam bestritten, sondern nur als „falsch“ bezeichnet. Selbst wenn der Beklagte sich damit zur Sache äußern wollen würde, so wäre diese Aussage mangels Substanz nicht geeignet, der Darlegungs- und Beweislast zu genügen. Der Beklagtenvortrag, dass es „nichts besage, wenn es Fehler der Arbeitsagentur zu bemängeln gebe“, vermag die Rechtsposition des Beklagten nicht zu stützen. Der Kontext dieser Aussage ist für die erkennende Kammer nicht nachvollziehbar (welche Fehler der Arbeitsagentur?). Jedenfalls sind ausweislich der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts die Fehler der Arbeitsagentur nicht „nichts-besagend“; denn wie erwähnt kommt es auf ein Verschulden für den anspruchsbegründenden Tatbestand nicht an (BAG, 12.09.2006 – 9 AZR 807/05, Rn. 22). Der Arbeitgeber kann also gerade auch bei Fehlern anderer – wie hier – haften. Eine Auseinandersetzung mit der von Beklagtenseite zitierten Rechtsprechung vom 25.11.2020 war der entscheidenden Kammer nicht möglich, weil eine Entscheidung mit diesem Datum nicht aufzufinden war. c) Des Weiteren kam es für die Anspruchsbegründung nicht darauf an, dass der Arbeitgeber auch gegen § 165 S. 3 SGB IX verstoßen hat, indem er den Kläger nicht zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen hatte. Der Verstoß des öffentlichen Arbeitgebers gegen die in § 165 Satz 3 SGB IX geregelte Pflicht, eine/n schwerbehinderte/n oder diesen gleichgestellte/n Bewerber/in zu einem Vorstellungsgespräch einzuladen, begründet ebenfalls die Vermutung einer Benachteiligung wegen der (Schwer)Behinderung (vgl. etwa BAG, 01.07.2021 – 8 AZR 297/20, Rn. 21; BAG, 17.12.2020 – 8 AZR 171/20, Rn. 27; BAG, 23.01.2020 – 8 AZR 484/18, Rn. 37; BAG, 16.05.2019 – 8 AZR 315/18, Rn. 22). Allerdings ist allein der Umstand, dass eine schriftliche Einladung zu einem Vorstellungsgespräch der sich bewerbenden schwerbehinderten oder gleichgestellten Person nicht zugegangen ist i.S.v. § 130 BGB, nicht schon geeignet, die Kausalitätsvermutung i.S.v. § 22 AGG zu begründen. Anders verhält es sich indes, wenn der Zugang aufgrund von Umständen unterblieben ist, die in der Risikosphäre des Arbeitgebers liegen, weil dieser nicht alles ihm Mögliche und Zumutbare unternommen hat, um einen ordnungsgemäßen und fristgerechten Zugang einer Einladung bei dem/der schwerbehinderten bzw. gleichgestellten Bewerber/in zu bewirken. Ein solches Verhalten ist geeignet, den Anschein zu erwecken, an der Einstellung schwerbehinderter oder gleichgestellter Bewerber/innen uninteressiert zu sein (BAG, 01.07.2021 – 8 AZR 297/20, Rn. 31). Hier hat der Kläger behauptet, der beklagte Landkreis habe nicht alles Erforderliche getan; konkret: er habe sich bei Ablauf der Bewerbungsfrist rückversichert. Auf diese klägerische Behauptung hat der beklagte Landkreis mit der apodiktischen Aussage reagiert, er habe alles Erforderliche getan. Darüber hinaus hat er versucht darzustellen, wie er das Einladungsschreiben auf den Postweg gebracht hat. Beides reicht nicht aus. Vom beklagten Landkreis wäre hier substantiierter Vortrag zu den verschiedenen zumutbaren Verhaltensweisen zur Sicherstellung der Einladung abzuverlangen gewesen. Es obliegt nicht dem Kläger die genauen Handlungen zu beschreiben. Schließlich kann eine sich bewerbende Person in einer Situation wie hier aus eigener Kenntnis regelmäßig keine Angaben dazu machen, ob der Arbeitgeber alles Notwendige unternommen hat, um einen ordnungsgemäßen und fristgerechten Zugang einer Einladung zu einem Vorstellungsgespräch zu bewirken. Auch hier (vgl. zur sekundären Beweislast schon oben) trifft daher den Arbeitgeber die sekundäre Darlegungslast (BAG, 01.07.2021 – 8 AZR 297/20, Rn. 35 m.w.N.). Hier lag es im Übrigen nahe, dass der beklagte Landkreis – nachdem er sogar explizit eine Rückmeldefrist in seinem Einladungsschreiben benannt hat – nach Ablauf dieser Frist beim Bewerber nach den Gründen der ausgebliebenen Rückmeldung nachfragt. Solche Rückfragen werden – das ist gerichtsbekannt – angesichts des Fachkräftemangels (gerade im öffentlichen Dienst) von vielen Personalabteilungen praktiziert. Das dürfte erst recht gelten, wenn die Anzahl der nicht antwortenden Bewerber nicht derart hoch ist, dass die Rückrufe mit hohem Zeitaufwand verbunden wären. 5. Die Höhe der Entschädigung war hier mit den vom Kläger geltend gemachten drei Bruttomonatsgehältern angemessen bemessen. Eine Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG soll geeignet sein, eine abschreckende Wirkung zu haben und in einem angemessenen Verhältnis zum erlittenen Schaden zu stehen (EuGH, 22.04.1997, Rs C-180/95; Nomos-BR/Ernst/Braunroth/Franke/Wascher, § 15 AGG, Rn. 7). Bei der Bestimmung der Höhe der Entschädigung floss ein, dass der beklagte Landkreis hier gleich an drei Stellen die zum Schutz von Schwerbehinderten eingeführten Verfahrensvorgaben aus §§ 164, 165 SGB IX nicht berücksichtigt hat. Da mit dem Entschädigungsanspruch auch eine Abschreckungs- bzw. Lenkungswirkung bezweckt werden soll, war einzupreisen, dass der Beklagte gleich in drei Phasen des Bewerbungsverfahrens rechtswidrig handelte. Der Beklagte scheint die Bedeutung der zum Schutz von Schwerbehinderten eingerichteten Verfahrensweisen bislang nicht erkannt zu haben. In diese Richtung deuten jedenfalls die teilnahmslos wirkenden, substanzlosen, auch auf Vorhalt im Termin nicht ergänzten Einlassungen der Beklagten, der Vortrag des Klägers hinsichtlich der Verstöße gegen die Pflichten aus § 164 Abs. 1 SGB IX seien „falsch“ (sic). II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 46 Abs. 2 ArbGG i.V.m. §§ 91 Abs. 1 ZPO. Der Rechtsmittelstreitwert ergibt sich aus § 61 ArbGG i.V.m. § 9 ZPO und folgt aus der Klagesumme. Da kein besonderer Berufungsgrund nach § 64 Abs. 3 ArbGG vorliegt, ist die Berufung nicht gesondert zuzulassen. Die Berufung aufgrund von Gründen nach § 64 Abs. 2 ArbGG bleibt gleichwohl möglich. Die Parteien streiten über die Zahlung einer Entschädigung wegen Ungleichbehandlung in einem Stellenbewerbungsverfahren beim Beklagten, einem Landkreis. Der Kläger ist 33 Jahre alt, hat eine Ausbildung zum Verwaltungsfachangestellten erfolgreich absolviert und ist einer schwerbehinderten Person gleichgestellt. Am 12.02.2022 bewarb der Kläger sich auf eine beim Beklagten ausgeschriebene, nach TVöD-VKA EG 6 vergütete Stelle als Sachbearbeiter Service. Am 17.05.2022 erhielt er dann ein Ablehnungsschreiben des Beklagten. Darin wurde die Ablehnung mit Abwesenheit des Klägers beim Bewerbungsgespräch begründet. Infolgedessen forderte der Kläger am 27.05.2022 vom Beklagten eine Entschädigung nach § 15 AGG und bot in diesen Schreiben zugleich eine vergleichsweise Beendigung des Konflikts gegen Zahlung eines Betrags in Höhe von 4.525,18 € an. In der Folge gab es weitere außergerichtliche Korrespondenz zwischen den Parteien, in denen der Beklagte den Anspruch des Klägers ablehnte, während der Kläger Auskunft darüber verlangte, ob die Schutzregeln zugunsten Schwerbehinderter eingehalten wurden. Später meldete sich außerdem der „kommunale Schadensausgleich“ (Anl. K10, Bl. 45 d.A.), der nach eigener Aussage die Entschädigungspflicht prüfe, beim Kläger. Der Kläger meint, der Beklagte habe ihn wegen seiner Behinderung benachteiligt. Diese Benachteiligung sei in Form der Versagung einer gesetzlich ihm zugebilligten Chance erfolgt. Er sei für die ausgeschriebene Tätigkeit nicht offensichtlich ungeeignet, sondern erfülle die fachlichen Anforderungen. Auf den Einwand des Beklagten, er verfolge sachwidrige Interessen und würde niemals aus A-Stadt in die Nähe des Beklagten umziehen, behauptet er, dass er bei erfolgreicher Bewerbung den Aufwand eines Umzugs auf sich genommen hätte, weil er sehr an einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst interessiert sei. Alle derartigen Bedenken des Beklagten hätte er gerne im Bewerbungsgespräch ausgeräumt. Er bemühe sich sehr um jede Form der Einstellung, bisher ohne Erfolg. Er ist der Auffassung, dass es keinen Rechtsmissbrauch darstelle, wenn er bereits Entschädigungsprozesse in der Vergangenheit geführt habe. Der Umstand, dass er zum Bewerbungsgespräch nicht eingeladen worden sei, indiziere eine Benachteiligung. Wenn der Beklagte entgegen des Anscheins doch eine Einladung verschickt haben sollte, diese Einladung bloß bei ihm nicht zugegangen sei, dann sei vom Beklagten detaillierter darzulegen und zu beweisen, wann er mit wessen Hilfe eine Einladung mit welchem Inhalt an welche Anschrift versendet habe. Der Kläger behauptet in diesem Zusammenhang, dass eine an ihn adressierte Einladung zu einem Bewerbungsgespräch den Machtbereich des Beklagten niemals verlassen habe, bzw. dass wenn ein solches Schreiben doch versendet worden sei, dass es per Postrücklauf zurückgekommen sei. Der Beklagte habe nicht alles Erforderliche getan. Vielmehr habe es zumutbare Maßnahmen gegeben, die den Zugang eines Einladungsschreibens hätten sicherstellen können, wie z.B. das Abverlangen einer Terminsbestätigung oder ein Kontrollanruf. Nach seiner Auffassung sei es unerklärlich, warum der Beklagte von der Rücknahme der Bewerbung ausgehe, ohne sich zuvor rückzuversichern. Spätestens nach Ablauf der Bestätigungsfrist am 03.03.2022 wäre eine solche Rückversicherung zu erwarten gewesen. Daher dürfe er davon ausgehen, dass eine Einladung nie erstellt worden sei. Diese Vermutung werde dadurch bekräftigt, dass das Ablehnungsschreiben erst am 17.05.2022 zugegangen sei, obwohl das verpasste Bewerbungsgespräch schon am 14.03.2022 stattgefunden hätte. § 164 Abs. 1 Satz 9 SGB IX erfordere die unverzügliche Darlegung der Ablehnungsgründe. Der Kläger meint, dass der Beklagte für den Zugang des Einladungsschreibens beweisbelastet sei. Die restriktive BAG-Rechtsprechung bei behaupteter gescheiterter Einladung befördere einen Missbrauch durch Arbeitgeber. Eine Benachteiligung sei darüber hinaus auch indiziert, weil die Schwerbehindertenvertretung nicht beteiligt worden sei und daher § 164 Abs. 1 Satz 4 und 6 SGB IX verletzt worden seien. Nach Eingang der Bewerbung sei diese nicht unmittelbar an die Schwerbehindertenvertretung oder den Personalrat geschickt worden. Ebenso wenig habe der Beklagte nicht geprüft, ob die Stelle für Schwerbehinderte geeignet sei und habe keinen Vermittlungsauftrag beim Jobcenter gestellt. Wäre der Pflichtenkanon aus § 164 Abs. 1 Satz 7-9 eingehalten worden, wäre der mangelnde Zugang der Einladung aufgefallen. Der Kläger ist der Auffassung, dass die Entschädigung bis zur Höhe der Deckelung bei drei Monatsgehältern angemessen sei. Er befinde sich in einer Negativspirale der Perspektivlosigkeit. Am 02.08.2022 hat der Kläger Klage erhoben und beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an ihn eine Entschädigung in Höhe von 8.050,35 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte behauptet, dass er den Kläger zu einem Bewerbungsgespräch eingeladen habe. Am 23.02.2022 sei ein Schreiben gefertigt worden, dass von Frau M. versandfertig gemacht worden sei und dann ins Vorzimmer des Betriebsleiters gebracht worden, wo die Damen J. und S. arbeiten und wo das Schreiben an den Postdienstleister übergeben worden sei. Der Beklagte ist der Meinung, dass der Kläger die Indiztatsachen für eine Diskriminierung beweisen müsse. Er selbst habe alles Erforderliche für eine rechtzeitige Einladung veranlasst. Er vertritt ferner die Auffassung, dass der Kläger sich nur zum Schein beworben habe. Das werde daran ersichtlich, dass er sich auch nicht noch auf andere Stellen beim Beklagten beworben habe. Seine Prozessschreiben würden geschäftsmäßig wirken und enthielten teilweise Passagen, die auf eine wiederholte Nutzung hindeuten. Im Übrigen sei die Behauptung des Klägers zu einem Verstoß gegen § 164 Abs. 1 SGB IX „falsch“. „Falsch“ sei auch, dass die Stelle nicht bei der Arbeitsagentur gemeldet gewesen sei. Es habe also einen Vermittlungsauftrag gegeben. Wenn Fehler der Arbeitsagentur zu bemängeln seien, dann besage das nichts. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und das Protokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen.