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Urteil

8 AZR 180/12

BAG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Zur Geltendmachung eines Entschädigungsanspruchs nach § 15 AGG muss die Klägerin Indizien darlegen, die eine Benachteiligung wegen eines in § 1 AGG genannten Merkmals vermuten lassen. • Verstöße gegen Verfahrenspflichten aus § 81 SGB IX können Indizwirkung haben, die spezielle Verpflichtung zur unverzüglichen Darlegung der Gründe (§ 81 Abs.1 S.9 SGB IX) besteht jedoch nur, wenn der Arbeitgeber die Schwerbehindertenquote des § 71 SGB IX nicht erfüllt. • Fragen der Schwerbehindertenvertretung im Vorstellungsgespräch nach Hilfsmitteln oder zur Einsatzfähigkeit sind nicht automatisch indizierend; sie können zulässig und sachlich gerechtfertigt sein. • Bei öffentlichen Arbeitgebern sind die Anforderungen der Ausschreibung unter Berücksichtigung von Art. 33 Abs.2 GG maßgeblich für die Vergleichbarkeit der Bewerber.
Entscheidungsgründe
Keine Entschädigung nach AGG bei fehlenden Indizien für Benachteiligung wegen Schwerbehinderung • Zur Geltendmachung eines Entschädigungsanspruchs nach § 15 AGG muss die Klägerin Indizien darlegen, die eine Benachteiligung wegen eines in § 1 AGG genannten Merkmals vermuten lassen. • Verstöße gegen Verfahrenspflichten aus § 81 SGB IX können Indizwirkung haben, die spezielle Verpflichtung zur unverzüglichen Darlegung der Gründe (§ 81 Abs.1 S.9 SGB IX) besteht jedoch nur, wenn der Arbeitgeber die Schwerbehindertenquote des § 71 SGB IX nicht erfüllt. • Fragen der Schwerbehindertenvertretung im Vorstellungsgespräch nach Hilfsmitteln oder zur Einsatzfähigkeit sind nicht automatisch indizierend; sie können zulässig und sachlich gerechtfertigt sein. • Bei öffentlichen Arbeitgebern sind die Anforderungen der Ausschreibung unter Berücksichtigung von Art. 33 Abs.2 GG maßgeblich für die Vergleichbarkeit der Bewerber. Die Klägerin (Jg. 1954, GdB 50) ist seit 1992 bei einer Bundesbehörde beschäftigt. Im Rahmen des betrieblichen Eingliederungsmanagements wurde ein Behördenwechsel unterstützt; das Bundespräsidialamt kontaktierte anonym eine andere Behörde. Die Klägerin bewarb sich im Juni 2010 beim Deutschen Bundestag auf eine ausgeschriebene Sekretärinnenstelle, wies ihre Schwerbehinderung aus und wurde zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen. Sie erhielt am 1. September 2010 eine Absage; die Begründung folgte erst später. Die Klägerin machte Entschädigungsansprüche nach § 15 AGG geltend und rügte insbesondere Diskriminierung wegen ihrer Schwerbehinderung, außerdem wegen Alters und Weltanschauung. Die Vorinstanzen wiesen die Klage ab; das BAG hat die Revision zurückgewiesen. • Anwendungsbereich AGG: Als Bewerberin ist die Klägerin nach § 6 AGG als Beschäftigte und der Deutsche Bundestag als Arbeitgeber anzusehen; Fristen zur Geltendmachung wurden eingehalten (§ 15 Abs.4 AGG). • Anspruchsvoraussetzungen: Für § 15 Abs.2 AGG ist ein Verstoß gegen § 7 AGG erforderlich; nach § 22 AGG trägt die Klägerin die Darlegung von Indizien, die eine Benachteiligung wegen eines in § 1 AGG genannten Merkmals vermuten lassen. • Vergleichbarkeit: Die Klägerin war gegenüber der eingestellten Bewerberin in einer vergleichbaren Situation, da sie objektiv für die Stelle geeignet war und vergleichbare Ausbildung und Tätigkeit vorweisen konnte; bei öffentlichen Arbeitgebern ist das Anforderungsprofil unter Berücksichtigung von Art.33 Abs.2 GG maßgeblich. • Beweis- und Darlegungslast: Der Klägerin oblag es, konkrete Tatsachen vorzubringen, die Indizien für eine Benachteiligung wegen Schwerbehinderung liefern; bloßes Bestreiten der Angaben des Arbeitgebers ist unzureichend (§ 22 AGG). • Verfahrenspflichten nach SGB IX: Verstöße gegen Förderpflichten (§ 81 SGB IX) können indizieren, dass die Benachteiligung behindertenspezifisch war; die Pflicht zur unverzüglichen Darlegung der Ablehnungsgründe nach § 81 Abs.1 S.9 SGB IX besteht jedoch nur, wenn die Beschäftigungsquote des § 71 SGB IX nicht erfüllt ist. • Konkrete Prüfung: Die verspätete Begründung durch den Arbeitgeber stellte zwar eine Verletzung der Unverzüglichkeit dar, aber die Klägerin hat nicht substanziiert vorgetragen, dass die Beschäftigungsquote nicht erfüllt war, sodass daraus keine Indizwirkung für eine schwerbehindertenspezifische Benachteiligung folgt. • Fragen im Vorstellungsgespräch: Die Fragen der Schwerbehindertenvertretung nach Hilfsmitteln und Überstunden waren sachlich gerechtfertigt und lösten keine Indizwirkung nach § 22 AGG aus; die Frage nach Hilfsmitteln zielt auf arbeitsplatzgerechte Ausstattung (§ 81 Abs.4 S.1 Nr.5 SGB IX). • Sonstige Vorwürfe: Das anonym gehaltene Schreiben der ursprünglich kontaktierenden Behörde sowie der Alters- und Weltanschauungsvorwurf begründen ebenfalls keine ausreichenden Indizien für eine Diskriminierung. Die Revision der Klägerin wurde zurückgewiesen; die Klage bleibt abgewiesen, weil sie keine substantiierten Indizien für eine Benachteiligung wegen ihrer Schwerbehinderung vorgebracht hat. Zwar hat die Beklagte die Gründe der Ablehnung nicht unverzüglich mitgeteilt, doch begründet dies keine Indizwirkung, weil die Klägerin nicht darlegte, dass die gesetzliche Beschäftigungsquote nicht erfüllt war. Fragen der Schwerbehindertenvertretung im Gespräch und das anonymisierte Vorbringens einer anderen Behörde rechtfertigen keine andere Einschätzung. Damit fehlt der erforderliche Nachweis eines kausalen Zusammenhangs zwischen der Ablehnung und dem Diskriminierungsmerkmal, weshalb kein Anspruch nach § 15 AGG besteht; die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.