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Urteil

8 Ca 226/19

ArbG Mannheim 8. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:ARBGMAN:2020:0123.8CA226.19.00
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Leitsätze
1. Tätigkeiten von Beschäftigten in einer Serviceeinheit an einem (Fach-)Gericht eines Landes sind in EG 9a FG 2 Teil II Ziff. 12 der EntgeltO zum TV-L einzugruppieren.(Rn.17) 2. Jedenfalls die Tätigkeiten Vorprüfung der eingegangenen Klagen, Erfassung, Vorverfügung der Terminbestimmung und weiterer verfahrensleitender Maßnahmen, unterschriftsreife Vorbereitung sonstiger Verfügungen und Beschlüsse, Veranlassung von Zustellungen, Schreiben von Langtexten und Wiedervorlagenverwaltung bilden einen Arbeitsvorgang "Betreuung der Aktenvorgänge in einer Serviceeinheit vom Eingang bis zum Abschluss des Rechtsstreits/Verfahrens" , in dem schwierige Tätigkeiten in einem rechtlich nicht ganz unerheblichen Ausmaß anfallen.(Rn.24) 3. Die Frist gemäß § 29a Abs. 4 Satz 1 TVÜ-Länder erfasst nur originäre Höhergruppierungen nach TV-L bei unveränderter Tätigkeit seit der Überleitung des BAT in den TV-L, nicht aber Höhergruppierungen aufgrund einer höheren Eingruppierung nach dem BAT und einer darauf basierenden Überleitung in den TV-L.(Rn.15)
Tenor
1. Es wird festgestellt, dass das beklagte Land verpflichtet ist, die Klägerin ab 01.02.2018 nach Entgeltgruppe 9 der Anlage A des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) vom 12.10.2006 in der Fassung vom 07.11.2017 und ab 01.01.2019 nach Entgeltgruppe 9a zu vergüten. 2. Das beklagte Land hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf EUR 24.266,16 festgesetzt. 4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Tätigkeiten von Beschäftigten in einer Serviceeinheit an einem (Fach-)Gericht eines Landes sind in EG 9a FG 2 Teil II Ziff. 12 der EntgeltO zum TV-L einzugruppieren.(Rn.17) 2. Jedenfalls die Tätigkeiten Vorprüfung der eingegangenen Klagen, Erfassung, Vorverfügung der Terminbestimmung und weiterer verfahrensleitender Maßnahmen, unterschriftsreife Vorbereitung sonstiger Verfügungen und Beschlüsse, Veranlassung von Zustellungen, Schreiben von Langtexten und Wiedervorlagenverwaltung bilden einen Arbeitsvorgang "Betreuung der Aktenvorgänge in einer Serviceeinheit vom Eingang bis zum Abschluss des Rechtsstreits/Verfahrens" , in dem schwierige Tätigkeiten in einem rechtlich nicht ganz unerheblichen Ausmaß anfallen.(Rn.24) 3. Die Frist gemäß § 29a Abs. 4 Satz 1 TVÜ-Länder erfasst nur originäre Höhergruppierungen nach TV-L bei unveränderter Tätigkeit seit der Überleitung des BAT in den TV-L, nicht aber Höhergruppierungen aufgrund einer höheren Eingruppierung nach dem BAT und einer darauf basierenden Überleitung in den TV-L.(Rn.15) 1. Es wird festgestellt, dass das beklagte Land verpflichtet ist, die Klägerin ab 01.02.2018 nach Entgeltgruppe 9 der Anlage A des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) vom 12.10.2006 in der Fassung vom 07.11.2017 und ab 01.01.2019 nach Entgeltgruppe 9a zu vergüten. 2. Das beklagte Land hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf EUR 24.266,16 festgesetzt. 4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen. Die zulässige Klage ist begründet. I. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Eingruppierung in Vergütungsgruppe Vb FG 2 Teil II Abschnitt T Unterabschnitt I der Anlage 1a zum BAT mit der Folge, dass ihre Eingruppierung gemäß § 29a TVÜ-Länder zum 01.11.2006 in die Entgeltgruppe 9 FG 2 Teil II Ziff. 12.1 EntgeltO zum TV-L überzuleiten war; Entgeltgruppe 9 FG 2 Teil II Ziff. 12.1 EntgeltO zum TV-L entspricht seit dem 01.01.2019 Entgeltgruppe 9a FG 2 Teil II Ziff. 12.1 EntgeltO zum TV-L. 1. Dieser Anspruch ist nicht gemäß § 29a Abs. 4 Satz 1 TVÜ-Länder ausgeschlossen; diese Vorschrift findet vorliegend keine Anwendung. Nach § 29a Abs. 4 Satz 1 TVÜ-Länder i.V.m. § 29a Abs. 3 Satz 1 TVÜ-Länder kann zwar ein Antrag auf Höhergruppierung nach § 12 TV-L nur bis zum 31.12.2012 gestellt werden. Die Klägerin begehrt vorliegend jedoch keine originäre Höhergruppierung nach TV-L, sondern eine Höhergruppierung wegen einer zu niedrigen Eingruppierung nach BAT und der darauf basierenden Überleitung in den TV-L. Diesen Fall erfasst § 29a Abs. 4 Satz 1 TVÜ-Länder gerade nicht (vgl. hierzu näher ArbG Karlsruhe, Urteil vom 29. November 2019 - 7 Ca 154/19 -, Rn. 56 juris unter Hinweis auf BAG, Urteil vom 28. Februar 2018 – 4 AZR 816/16 – Rn. 19 juris). 2. Die Klägerin ist auch in die Entgeltgruppe 9 bzw. seit dem 01.01.2019 in die Entgeltgruppe 9a einzugruppieren. a) Unter Vergütungsgruppe Vc FG 1a Teil II Abschnitt T Unterabschnitt I der Anlage 1a zum BAT fallen Beschäftigte in Serviceeinheiten bei Gerichten, deren Tätigkeit sich dadurch aus VIb FG 1a heraushebt, dass sie schwierig ist. Nach dreijähriger Bewährung steigen sie in Vergütungsgruppe Vb FG 2 Teil II Abschnitt T Unterabschnitt I der Anlage 1a zum BAT auf. Vergütungsgruppe Vc FG 2a Teil II Abschnitt T Unterabschnitt I der Anlage 1a zum BAT erfasst Beschäftigte in Serviceeinheiten bei Gerichten, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Vergütungsgruppe VIb FG 1a heraushebt, dass sie mindestens zu einem Drittel schwierig ist. Unter Vergütungsgruppe VIb FG 1a Teil II Abschnitt T Unterabschnitt I der Anlage 1a zum BAT fallen Beschäftigte in Serviceeinheiten, deren Tätigkeit sich dadurch aus Vergütungsgruppe VII FG 1a heraushebt, dass sie zu einem Fünftel schwierig ist. Vergütungsgruppe VII FG 1a erfasst schließlich Beschäftigte in Serviceeinheiten bei Gerichten. Protokollnotiz Nummer 2 nennt folgende schwierige Tätigkeiten als Beispiele: „a) die Anordnung von Zustellungen, die Ladung von Amts wegen ..., die Besorgung der öffentlichen Zustellung und Ladung b) die Erteilung von Rechtskraft- und Notfristzeugnissen sowie die Erteilung von Vollstreckungsklauseln ... ... e) die Aufgaben des Kostenbeamten, ... ... g) die unterschriftsreife Vorbereitung von Beschlüssen und Verfügungen ... h) die Beantwortung von Sachstandsanfragen und Auskunftsersuchen formeller Art ...“ Nach § 22 BAT werden Beschäftigte in die Entgeltgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmale die gesamte von ihnen nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht. Die gesamte auszuübende Tätigkeit entspricht den Tätigkeitsmerkmalen einer Vergütungsgruppe, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Vergütungsgruppe erfüllen. Hiernach ist Bezugsobjekt der tariflichen Bewertung der Arbeitsvorgang. Für die Bestimmung eines Arbeitsvorgangs ist das Arbeitsergebnis maßgebend. Bei der Zuordnung zu einem Arbeitsvorgang können wiederkehrende und gleichartige Tätigkeiten zusammengefasst werden. Die gesamte vertraglich geschuldete Tätigkeit kann unter Umständen einen einzigen Arbeitsvorgang ausmachen. Einzeltätigkeiten sind jedoch dann nicht zusammenzufassen, wenn verschiedene Arbeitsschritte von vornherein auseinandergehalten und organisatorisch voneinander getrennt sind. Dafür reicht eine theoretische Möglichkeit, einzelne Arbeitsschritte oder Aufgaben verwaltungstechnisch isoliert auf andere Beschäftigte übertragen zu können, dann nicht aus, wenn sie nach der tatsächlichen Arbeitsorganisation eines Arbeitgebers als einheitliche Arbeitsaufgabe einer Person real übertragen sind. Arbeitsschritte sind auch dann nicht tatsächlich getrennt, wenn sich erst im Laufe der Bearbeitung herausstellt, welchen tariflich erheblichen Schwierigkeitsgrad sie aufweisen. Zu einem Arbeitsvorgang gehören ferner Zusammenhangstätigkeiten. Zusammenhangstätigkeiten sind Tätigkeiten, die aufgrund ihres engen Zusammenhangs mit bestimmten Aufgaben bei der tariflichen Bewertung zwecks Vermeidung tarifwidriger „Atomisierung“ der Arbeitseinheiten nicht abgetrennt werden dürfen, sondern diesen zuzurechnen sind. Die tarifliche Wertigkeit der verschiedenen Einzeltätigkeiten oder Arbeitsschritte bleibt bei der Bestimmung der Arbeitsvorgänge außer Betracht. Erst nachdem der Arbeitsvorgang bestimmt ist, ist dieser anhand des in Anspruch genommenen Tätigkeitsmerkmals zu bewerten. Etwas anderes gilt auch dann nicht, wenn die Tarifvertragsparteien verschiedene Beispiele für schwierige Tätigkeiten angeführt haben. Denn damit haben sie die Bewertung von Einzeltätigkeiten festgelegt, nicht aber die Bestimmung von Arbeitsvorgängen vorgegeben, die gerade nicht nach der Wertigkeit der Einzeltätigkeiten, sondern ohne Rücksicht auf diese vorzunehmen ist. Es kommt für die tarifliche Bewertung nicht darauf an, ob und inwieweit Einzelaufgaben verwaltungstechnisch verschiedenen Beschäftigten zugewiesen werden könnten, solange sie im Zusammenhang als eine einheitliche Arbeitsaufgabe tatsächlich einer Person übertragen sind (BAG a.a.O. m.w.N.; ArbG Karlsruhe a.a.O.). b) Das BAG hat in der zitierten Entscheidung bezogen auf eine Geschäftsstellenverwalterin des BVerwG in Anwendung dieser Grundsätze bei natürlicher Betrachtungsweise die Betreuung der Aktenvorgänge in der Senatsgeschäftsstelle vom Eingang bis zum Abschluss des Verfahrens als ein abgrenzbares Arbeitsergebnis angesehen. Zu ihm gehören sämtliche mit der Aktenführung und -betreuung im Zusammenhang stehende Tätigkeiten einschließlich der Durchführung von Beglaubigungen und der Bearbeitung von Sachstandsanfragen sowie – darüber hinaus – der Fertigung des Schreibwerks und der Verteilung der Neueingänge. Diese Einzelaufgaben und -tätigkeiten sind als einheitlicher Arbeitsvorgang zu bewerten (BAG a.a.O.). Nichts anderes kann - wie vorliegend - für die Tätigkeit von Geschäftsstellenverwalter*innen an einem (Fach-)Gericht eines Landes gelten (im Ergebnis so auch ArbG Karlsruhe a.a.O.; ArbG Hamm, 10.07.2019 - 3 Ca 141/19 und 14.06.2019 – 3 Ca 1508/18 juris; ArbG Neuruppin, 10.04.2019 – 5 Ca 1217/18 n.v.; ArbG Frankfurt/Oder, 12.06.2019 – 1 Ca 176/19 n.v.; Natter ZTR 2018, 623ff; Natter/Sänger ZTR 2019, 475ff.; a.A. ArbG Berlin, 05.06.2019 – 60 Ca 15473/18 und 08.05.2019 – 56 Ca 12834/18 n.v.). c) Das Merkmal einer „schwierigen Tätigkeit“ ist dann in einem Umfang von mindestens der Hälfte erfüllt, wenn Arbeitsvorgänge, die mindestens die Hälfte der gesamten Arbeitszeit in Anspruch nehmen, schwierige Tätigkeiten beinhalten. Es ist nicht erforderlich, dass die für die Höherwertigkeit maßgebenden Einzeltätigkeiten innerhalb des Arbeitsvorgangs zeitlich überwiegend anfallen. Vielmehr genügt es, dass die Anforderungen in rechtlich nicht ganz unerheblichem Ausmaß anfallen und ohne sie ein sinnvoll verwertbares Arbeitsergebnis nicht erzielt würde (vgl. BAG, 28.02.2018 – 4 AZR 816/16 – Rn. 38 mwN.). d) Die zuletzt im Schriftsatz vom 10.01.2020 aufgeführten Tätigkeiten der Klägerin einschließlich der Zeitanteile hat das beklagte Land in der mündlichen Verhandlung auf Nachfrage des Vorsitzenden ausdrücklich nicht in Abrede gestellt und damit zugestanden. Jedenfalls die dort unter I. – III., V, VI aufgeführten Tätigkeiten (Vorprüfung der eingegangenen Klagen, Erfassung, Vorverfügung der Terminbestimmung und weiterer verfahrensleitender Maßnahmen, unterschriftsreife Vorbereitung sonstiger Verfügungen und Beschlüsse, Veranlassung von Zustellungen, Schreiben von Langtexten und Wiedervorlagenverwaltung) bilden einen Arbeitsvorgang „Betreuung der Aktenvorgänge in einer Serviceeinheit vom Eingang bis zum Abschluss des Rechtsstreits/Verfahrens“. Dieser Arbeitsvorgang macht nach den von der Klägerin erfassten Zeiten zusammen 81,14% ihrer Tätigkeiten aus und damit deutlich über die Hälfte. Bereits die Anordnung von Zustellungen und die Ladungen von Amts wegen nimmt die Klägerin zu 14,84% ihrer Gesamtarbeitszeit wahr (und zu 18,29% bezogen auf den Arbeitsvorgang), so dass alleine hierdurch schwierige Tätigkeiten i.S.d. Protokollnotiz Nr. 2 a) in rechtlich nicht ganz unerheblichem Ausmaß anfallen (im Vergleich BAG a.a.O.: 9% der Gesamttätigkeit und damit 11,54% bezogen auf den Arbeitsvorgang). Zählt man die unterschriftsreife Vorbereitung von Verfügungen und Beschlüssen hinzu, kommt man bereits auf schwierige Tätigkeiten von 41,66% bezogen auf die Gesamttätigkeit (51,35% bezogen auf den Arbeitsvorgang), ohne dass es hierauf noch entscheidungserheblich ankäme. Daher kann auch dahingestellt bleiben, ob es sich bei den Vorprüfungen der Klagen und/oder den telefonischen Sachstandsanfragen um schwierige Tätigkeiten handelt. e) Damit übt die Klägerin mindestens zur Hälfte der ihr übertragenen Aufgaben schwierige Tätigkeiten im Sinne der Vergütungsgruppe Vb FG 2 Teil II Abschnitt T Unterabschnitt I der Anlage 1a zum BAT aus, weswegen sie in die Entgeltgruppe 9 FG 2 Teil II Ziff. 12.1 EntgeltO zum TV-L überzuleiten war. Entgeltgruppe 9 FG 2 Teil II Ziff. 12.1 EntgeltO zum TV-L entspricht seit dem 01.01.2019 Entgeltgruppe 9a FG 2 Teil II Ziff. 12.1 EntgeltO zum TV-L. f) Die Kritik des beklagten Landes, dieses Ergebnis und damit die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts widerspreche der Tarifsystematik, wird nicht geteilt. aa) Die Frage, ob nunmehr die „mittleren“ Entgeltgruppen mangels Anwendungsbereich leerlaufen, ist letztlich eine solche der Arbeitsorganisation; denn es obliegt dem beklagten Land, beispielsweise stärker als bisher bei der Übertragung von schwierigen und nicht schwierigen Tätigkeiten personell stärker zu differenzieren und so auch Anreize für leistungsstarke und/oder -bereite Beschäftigte zu schaffen (vgl. ArbG Neuruppin a.a.O.). bb) Zu berücksichtigen sind die Fortschreitung der Verfahrensautomatisierung und der erhöhte Koordinationsaufwand (z.B. durch - große - Serviceeinheiten). Gerade auch durch die gerade erfolgte Einführung der elektronischen Verfahrensakte kommt es zu einem ineinandergreifenden Workflow zwischen Richter*innen, Rechtspfleger*innen und Servicemitarbeiter*innen. Die Tätigkeit der Geschäftsstellen hat sich mittlerweile zu einer „Richterassistenz“ fortentwickelt, die in weiten Teilen die eigenverantwortliche Vorbereitung und Ausführung der Verfügungen der Richter*innen und Rechtspfleger*innen umfasst, wodurch die Tätigkeit deutlich anspruchs- und verantwortungsvoller geworden ist. Während die reine Schreibtätigkeit durch Einsatz von Spracherkennungssoftware und das Selbstschreiben von Texten durch Entscheider*innen zurückgegangen ist, haben die schwierigen Tätigkeiten an Bedeutung gewonnen (so auch ArbG Neuruppin a.a.O.). Die Eingangsentgeltgruppen für die Geschäftsstellenverwalter*innen sind damit nicht mehr zeitgemäß, soweit in den letzten zwanzig Jahren die Anforderungen an die fachlichen und technischen Fähigkeiten der Urkundsbeamt*innen der Geschäftsstellen spürbar gestiegen sind (vgl. Natter a.a.O.). cc) Es ist schließlich nicht Aufgabe der Rechtsprechung, ein wie auch immer normativ begründetes tarifliches Abstandsgebot zwischen diversen Justizbeschäftigten(-gruppen) zu überwachen. Es waren die Tarifvertragsparteien, die die Entgeltgruppe 9/9a geschaffen und als sinnvoll bewertet haben. Die Aufgabe der Arbeitsgerichte beschränkt sich auf die Tarifauslegung und ihre Dogmatik. Es wäre dem tarifschließenden Besoldungsgesetzgeber ein Leichtes, den für richtig erachteten Abstand wiederherzustellen (so auch ArbG Neuruppin a.a.O.). II. Die Kostenentscheidung folgt §§ 46 Abs. 2 ArbGG, 91 Abs. 1 ZPO. Die Festsetzung des Rechtsmittelstreitwerts folgt §§ 61 Abs. 1 ArbGG, 3 ZPO. Gründe für die Zulassung der Berufung gem. § 64 Abs. 3 ArbGG liegen nicht vor. Die Statthaftigkeit der Berufung nach § 64 Abs. 2 b ArbGG bleibt vom Ausspruch im Tenor unberührt. Die Parteien streiten über die Eingruppierung der Klägerin. Die am 00.00.1961 geborene Klägerin ist seit dem 03.03.1997 bei dem beklagten Land tätig als Geschäftsstellenverwalterin beim Arbeitsgericht in M. Dem Arbeitsverhältnis liegt der Arbeitsvertrag vom 28.02.1997 sowie diverse Änderungsvereinbarungen zugrunde. Nach dessen § 2 bestimmt sich das Arbeitsverhältnis nach dem Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) jeweils geltenden Fassung. Mit Wirkung zum 01.01.2003 wurde sie in die Vergütungsgruppe VI b BAT eingruppiert. Diese Eingruppierung wurde mit Inkrafttreten des TV-L in die Entgeltgruppe 6 übergeleitet. Die Klägerin ist als Geschäftsstellenverwalterin der Kammer XY des Arbeitsgerichts M. tätig. Sie ist teilzeitbeschäftigt mit 75% der durchschnittlichen Arbeitszeit einer Vollzeitbeschäftigten. Nach dem für das jeweilige Kalenderjahr gültigen Organisationsplan des Arbeitsgerichts M. für den Bereich der nichtrichterlichen Bediensteten ist die Klägerin Mitglied der großen Serviceeinheit 2 und ihr im wesentlichen folgende Aufgaben zugewiesen: - Geschäftsstelle der Kammer XY - Teilaufgaben einer Urkundsbeamtin - Bearbeitung der laufenden Verfahren und Führung der Verfahrensakten - Führen des Aktenregisters, Verhandlungskalenders und Namensverzeichnisses (EDV) - Protokolldienst, soweit erforderlich, Schreiben der Terminprotokolle und sonstiges Schreibgut der großen Serviceeinheit - Einfache Aktenabschlüsse mit Kostenberechnungen - Scandienst im Wechsel mit allen Mitarbeiter*innen der Serviceeinheiten - Postdienst im Wechsel mit allen Mitarbeiter*innen der Serviceeinheiten - Koordinatorin der Großen Serviceeinheit 2 Mit Schreiben vom 06.08.2018 hat die Klägerin rückwirkend ihre Höhergruppierung in die Entgeltgruppe 9 des Tarifvertrages geltend gemacht. Die Klägerin trägt zur Begründung ihrer Klage vor, der von ihr verlangten Höhergruppierung stehe § 29a Abs. 4 Satz 1 TVÜ-L nicht entgegen. Dieser erfasse nach seinem Sinn und Zweck nur eine originäre Höhergruppierung nach TV-L ohne Tätigkeitsänderung. Bei natürlicher Betrachtungsweise sei die Betreuung der Aktenvorgänge in der Geschäftsstelle vom Eingang bis zum Abschluss des Verfahrens ein abgrenzbares Arbeitsergebnis und diese Einzelaufgaben und -tätigkeiten als einheitlicher Arbeitsvorgang zu bewerten. Innerhalb dieses Arbeitsvorgangs, der mindestens die Hälfte der Arbeitszeit in Anspruch nehme, fielen schwierige Tätigkeiten in rechtlich nicht ganz unerheblichem Ausmaß an. Wegen der einzelnen Tätigkeiten und der einzelnen Zeitanteile wird auf den Vortrag der Klägerin in der Klageschrift (Bl.7ff d.A.) sowie den Schriftsatz vom 10.01.2020 (Bl. 108ff d.A.) verwiesen, insbesondere ihre einwöchigen Arbeitsaufschriebe. Die Klägerin beantragt, Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin ab dem 01.02.2018 nach Entgeltgruppe 9 der Anlage A des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) vom 12.10.2006 in der Fassung vom 07.11.2017 und ab 01.01.2019 nach Entgeltgruppe 9a zu vergüten. Das beklagte Land beantragt, die Klage abzuweisen. Das beklagte Land führt aus, die Klägerin habe keinen Anspruch auf Höhergruppierung. Dies sei bereits nach § 29a Abs. 4 Satz 1 TVÜ-Länder ausgeschlossen, weil die Klägerin ihren vermeintlichen Anspruch nicht innerhalb der danach einzuhaltenden Frist bis zum 31.12.2012 geltend gemacht habe. Unabhängig davon sei ihre Klage nicht hinreichend substantiiert. Es fehle ein wertender Vergleich. Auch fehle die Zugrundelegung eines angemessenen Zeitraums für die Darstellung der Tätigkeiten. Zudem könne nicht von einem einzigen Arbeitsvorgang ausgegangen werden. Denn dann liefe die Tarifsystematik ins Leere, die nach zeitlichen Anteilen schwieriger Aufgaben differenziere; die Entgeltgruppen 6 und 8 würden übersprungen und würden jeden Bedeutungsgehalt verlieren. Dies widerspräche dem darin zum Ausdruck kommenden Willen der Tarifvertragsparteien. Bei mehreren Arbeitsvorgängen reiche der Anteil schwieriger Tätigkeiten nicht für eine Höhergruppierung aus. Vielmehr müsse der Anteil der schwierigen Tätigkeiten bei den Entgeltgruppen 6, 8 und 9 im Wege einer zusammenfassenden Betrachtung sämtlicher Arbeitsvorgänge aus der Gesamttätigkeit entwickelt und je nach Bruchteil einer der Entgeltgruppen zugeordnet werden. Nicht bei allen von der Klägerin als schwierig bezeichneten Aufgaben handele es sich um schwierige Tätigkeiten im Tarifsinne, so insb. nicht bei den Eintragungen im Pebb§y-Vorblatt, bei der Adresssuche, der Prüfung der Insolvenzbekanntmachungen, der Vorbereitung von vollstreckbaren Ausfertigungen und den telefonischen Sachstandsanfragen. Die von der Klägerin genannte Entscheidung des BAG sei nicht einschlägig, da diese eine Geschäftsstellenverwalterin am BVerwG betreffe, die mit einer Beschäftigten in einer Serviceeinheit bei einem Arbeitsgericht nicht vergleichbar sei. Wegen der Einwendungen des beklagten Landes im Übrigen wird auf den Vortrag im Schriftsatz vom 03.12.2019 (Bl. 30ff d.A.) verwiesen. Ergänzend wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschriften vom 31.10.2019 und vom 23.01.2020 Bezug genommen.