OffeneUrteileSuche
Urteil

1 Ss 105/03

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

4mal zitiert
6Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

4 Entscheidungen · 6 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Die Wegnahme ist vollendet, wenn der Täter die Sache aus dem geschützten Gewahrsamsbereich herausnimmt und so auflädt, dass der bisherigen Gewahrsamsinhaber die Ausübung der Sachherrschaft nicht mehr ohne Weiteres verhindern kann. • Ein strafbefreiender Rücktritt nach § 24 Abs. 1 StGB kommt nicht in Betracht, wenn der Täter bereits neuen Gewahrsam begründet hat und der Abtransport der Sache faktisch möglich war. • Das Vorliegen eines besonders schweren Falls des Diebstahls (§ 243 Abs. 1 Nr. 1 StGB) ist zu verneinen, wenn das Überwinden der Umschließung ohne erhebliche Kraftanstrengung möglich war. • Bei revisionsrechtlicher Prüfung sind Strafzumessungsentscheidungen des Tatrichters nur bei Rechtsfehlern oder grobem Missverhältnis zwischen Schuld und Strafe zu beanstanden.
Entscheidungsgründe
Vollendete Wegnahme trotz Eingreifen Dritter; kein strafbefreiender Rücktritt • Die Wegnahme ist vollendet, wenn der Täter die Sache aus dem geschützten Gewahrsamsbereich herausnimmt und so auflädt, dass der bisherigen Gewahrsamsinhaber die Ausübung der Sachherrschaft nicht mehr ohne Weiteres verhindern kann. • Ein strafbefreiender Rücktritt nach § 24 Abs. 1 StGB kommt nicht in Betracht, wenn der Täter bereits neuen Gewahrsam begründet hat und der Abtransport der Sache faktisch möglich war. • Das Vorliegen eines besonders schweren Falls des Diebstahls (§ 243 Abs. 1 Nr. 1 StGB) ist zu verneinen, wenn das Überwinden der Umschließung ohne erhebliche Kraftanstrengung möglich war. • Bei revisionsrechtlicher Prüfung sind Strafzumessungsentscheidungen des Tatrichters nur bei Rechtsfehlern oder grobem Missverhältnis zwischen Schuld und Strafe zu beanstanden. Der Angeklagte entwendete am 27.08.2002 morgens aus dem umzäunten Gelände einer Gärtnerei einen Steintopf und lud ihn auf den Anhänger seines Mofas. Das Tor der Gärtnerei war zwar verschlossen, konnte jedoch durch Hochheben der Arretierstange ohne nennenswerten Kraftaufwand geöffnet werden. Ein Zeuge bemerkte den Topf auf dem Anhänger, zog den Zündkerzenstecker des Mofas und rief die Polizei; der Täter war jedoch zuvor weggegangen und wurde später ohne den Topf angetroffen. Vorherige und nachfolgende Diebstähle des Angeklagten führten zu weiteren Verfahren; das Landgericht sprach ihn wegen der Tat vom 27.08.2002 frei und verhängte im Übrigen Geldstrafen. Die Staatsanwaltschaft revidierte; das Oberlandesgericht prüfte den Freispruch und die Rechtsfolgen. • Tatbestand und Gewahrsamsbegriff: Die Wegnahme setzt den Bruch fremden und die Begründung neuen Gewahrsams voraus; maßgeblich ist die natürliche Lebensauffassung. • Vollendung der Wegnahme: Durch Herausnehmen des Topfes aus dem umzäunten Gärtnereibereich und Aufladen auf den Anhänger des fahrbereiten Mofas hat der Angeklagte eigenen Gewahrsam begründet, weil der Ausübung dieses Gewahrsams keine wesentlichen Hindernisse mehr entgegenstanden. • Einwirken Dritter: Das Entfernen des Zündkerzensteckers durch den Zeugen hinderte das bereits begründete neue Gewahrsamsverhältnis nicht; daher konnte kein strafbefreiender Rücktritt nach § 24 Abs.1 StGB angenommen werden. • Besonders schwerer Fall (§ 243 Abs.1 Nr.1 StGB): Das Tor war ohne erhebliche Kraftanstrengung zu öffnen; deshalb liegt kein besonders schwerer Fall vor. • Hausfriedensbruch: Das Landgericht hatte diesen Strafbestand übersehen, dies ändert jedoch die Bewertung der Diebstahlshalbst nicht erheblich; die Staatsanwaltschaft will die Verfolgung auf das Diebstahlsvergehen beschränken (§ 154a StPO). • Strafzumessung (§ 47 StGB): Die Kammer hat die kurze Freiheitsstrafe als nicht zwingend erachtet und die Geldstrafe als ausreichend einwirkend gewürdigt; hiergegen bestehen in der Revisionsprüfung keine Rechtsfehler. • Rechtsfolgen: Wegen der rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen konnte der Schuldspruch vom Oberlandesgericht entsprechend geändert und die Sache zur erneuten Entscheidung im Umfang der aufgehobenen Teile zurückverwiesen werden. Das Oberlandesgericht änderte den Freispruch hinsichtlich der Tat vom 27.08.2002 und erklärte den Angeklagten wegen Diebstahls schuldig; die Verfolgung wurde mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft auf das Vergehen des Diebstahls beschränkt. Eine strafbefreiende Rücktrittslösung wurde verneint, weil durch Herausnehmen und Aufladen des Topfes auf das fahrbereite Mofa bereits neuer Gewahrsam begründet war. Ein besonders schwerer Fall des Diebstahls nach § 243 Abs.1 Nr.1 StGB liegt nicht vor, da das Tor ohne erhebliche Kraftanstrengung geöffnet werden konnte. Die Strafzumessung des Berufungsgerichts steht der Revision nicht entgegen; das Urteil des Landgerichts wurde im Umfang des Freispruchs und des Gesamtstrafenausspruchs aufgehoben und zur neuen Verhandlung, auch über die Kosten, an eine andere Strafkammer zurückverwiesen.