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Endurteil

39 Ca 2189/21

ArbG München, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Protokollnotizen oder -erklärungen können eigenständiger Teil eines Tarifvertrags sein. Gegebenenfalls ist durch Auslegung zu ermitteln, ob eine Protokollnotiz oder -erklärung eine tarifliche Inhaltsnorm darstellt oder lediglich bei der Auslegung der tariflichen Regelungen zu berücksichtigen ist. Entscheidend ist, ob der Wille der Tarifvertragsparteien zur Normsetzung deutlich zum Ausdruck gebracht wird, etwa indem die Protokollnotiz inhaltlich und formal einem Tarifvertrag entspricht. (Rn. 34) (redaktioneller Leitsatz) 2. Ist das Schriftformerfordernis des § 1 Abs. 2 TVG gewahrt, haben die Tarifvertragsparteien dem Wortlaut nach eine "Vereinbarung" getroffen und ist unmittelbar das Schicksal von Ansprüchen der Arbeitnehmer betroffen, ist davon auszugehen, dass eine bloße Auslegungshilfe nicht gewollt sein kann und eine solche Protokollnotiz Rechtsnormqualität besitzt. (Rn. 35 – 37) (redaktioneller Leitsatz) 3. Die Schriftform auch dann gewahrt, wenn nur ein gesamtvertretungsberechtigtes Vorstandsmitglied für die vertretene AG unterzeichnet, ohne bei seiner Unterschrift darauf hinzuweisen, dass er zugleich für die anderen Vorstandsmitglieder handelt. Die Frage, ob der unterzeichnende Vertreter dabei auch die anderen Vorstandsmitglieder vertreten wollte oder der Vertrag noch der Genehmigung der anderen Vorstandsmitglieder bedarf, betrifft hingegen die (alleinige) Vertretungsberechtigung des unterzeichnenden Vorstandsmitglieds und ist deshalb kein Problem der Formwirksamkeit, sondern der materiellen Wirksamkeit des Vertrags. (Rn. 38) (redaktioneller Leitsatz) 4. Tarifvertragliche Regelungen tragen den immanenten Vorbehalt ihrer nachträglichen Abänderung durch Tarifvertrag in sich. Die Gestaltungsfreiheit der Tarifvertragsparteien zur rückwirkenden Änderung tarifvertraglicher Regelungen ist allerdings durch den Grundsatz des Vertrauensschutzes der Normunterworfenen begrenzt; es gelten insoweit die gleichen Regelungen wie nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bei der Rückwirkung von Gesetzen. (Rn. 43) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Protokollnotizen oder -erklärungen können eigenständiger Teil eines Tarifvertrags sein. Gegebenenfalls ist durch Auslegung zu ermitteln, ob eine Protokollnotiz oder -erklärung eine tarifliche Inhaltsnorm darstellt oder lediglich bei der Auslegung der tariflichen Regelungen zu berücksichtigen ist. Entscheidend ist, ob der Wille der Tarifvertragsparteien zur Normsetzung deutlich zum Ausdruck gebracht wird, etwa indem die Protokollnotiz inhaltlich und formal einem Tarifvertrag entspricht. (Rn. 34) (redaktioneller Leitsatz) 2. Ist das Schriftformerfordernis des § 1 Abs. 2 TVG gewahrt, haben die Tarifvertragsparteien dem Wortlaut nach eine "Vereinbarung" getroffen und ist unmittelbar das Schicksal von Ansprüchen der Arbeitnehmer betroffen, ist davon auszugehen, dass eine bloße Auslegungshilfe nicht gewollt sein kann und eine solche Protokollnotiz Rechtsnormqualität besitzt. (Rn. 35 – 37) (redaktioneller Leitsatz) 3. Die Schriftform auch dann gewahrt, wenn nur ein gesamtvertretungsberechtigtes Vorstandsmitglied für die vertretene AG unterzeichnet, ohne bei seiner Unterschrift darauf hinzuweisen, dass er zugleich für die anderen Vorstandsmitglieder handelt. Die Frage, ob der unterzeichnende Vertreter dabei auch die anderen Vorstandsmitglieder vertreten wollte oder der Vertrag noch der Genehmigung der anderen Vorstandsmitglieder bedarf, betrifft hingegen die (alleinige) Vertretungsberechtigung des unterzeichnenden Vorstandsmitglieds und ist deshalb kein Problem der Formwirksamkeit, sondern der materiellen Wirksamkeit des Vertrags. (Rn. 38) (redaktioneller Leitsatz) 4. Tarifvertragliche Regelungen tragen den immanenten Vorbehalt ihrer nachträglichen Abänderung durch Tarifvertrag in sich. Die Gestaltungsfreiheit der Tarifvertragsparteien zur rückwirkenden Änderung tarifvertraglicher Regelungen ist allerdings durch den Grundsatz des Vertrauensschutzes der Normunterworfenen begrenzt; es gelten insoweit die gleichen Regelungen wie nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bei der Rückwirkung von Gesetzen. (Rn. 43) (redaktioneller Leitsatz) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. 3. Der Streitwert wird auf 51.084,26 € festgesetzt. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. I. Die Klage ist zulässig. 1. Die in der Klageschrift vom 04.03.2021 in Ziffer 1 begehrte Erstellung von korrigierten Lohn- und Gehaltsabrechnungen sowie Entschädigung für Dienstplanänderungen hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung wirksam zurückgenommen. Dies konnte gemäß § 54 Abs. 2 S. 1 ArbGG ohne Einwilligung der Beklagten erfolgen. 2. Ob es sich hinsichtlich des zuletzt gestellten Feststellungsantrags in Ziffer 2 um eine Klageänderung handelt, kann im Ergebnis dahinstehen, da diese jedenfalls sachdienlich wäre. Das Feststellungsinteresse des Klägers ist durch die ihm gegenüber ausgesprochene Kündigung auch nicht entfallen, da er derzeit aufgrund eines Weiterbeschäftigungsanspruchs weiterhin bei der Beklagten tätig ist und die Kündigung im Rahmen eines Kündigungsschutzverfahrens von ihm als unwirksam angegriffen wurde. II. Die Klage ist aber unbegründet. Der Kläger hat für den Zeitraum Januar 2018 bis Dezember 2021 gegen die Beklagte weder einen Anspruch auf Zahlung der geltend gemachten 2,5% Gehaltssteigerung noch auf eine Vergütung für die nicht abgerufenen Standby-Dienste. Zur Begründung verweist die erkennende Kammer auf die überzeugenden Ausführungen des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf im Urteil vom 26.08.2021 - 8 Sa 505/20 und schließt sich diesen vollumfänglich an. 1. Es kann vorliegend dahinstehen, ob die in der Tarifvereinbarung 2017 vorgenommene Verknüpfung der Gewährung von Leistungen an die Angehörigen des Cockpitpersonals der Beklagten mit dem Erreichen bzw. Unterschreiten einer Mindestflottengröße von 39 Flugzeugen des Typs Boeing 737 ab dem 01.05.2019 rechtlich zulässig ist oder einen ungerechtfertigten Eingriff in den Kernbereich der unternehmerischen Betätigungsfreiheit der Beklagten darstellt. Ebenso bedarf es keiner Entscheidung, ob hinsichtlich der Entscheidung der europäischen Luftfahrtbehörde EASA, den europäischen Luftraum für Maschinen des Typs Boeing 737 MAX 8 und MAX 9 zu sperren, ein Fall höherer Gewalt im Sinne der Tarifvereinbarung 2017 vorliegt. 2. Die Klage hat jedenfalls deshalb keinen Erfolg, weil die Tarifvertragsparteien mit der Protokollnotiz vom 05.03.2021 vereinbart haben, dass keine Ansprüche der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer für die Zeit ab dem 01.01.2018 wegen Unterschreitung der Flottengröße aus der Tarifvereinbarung 2017 bestehen. a. Bei der Protokollnotiz handelt es sich um eine tarifliche Inhaltsnorm im Sinne des § 1 Abs. 1 TVG i. Protokollnotizen oder -erklärungen können eigenständiger Teil eines Tarifvertrags sein. Gegebenenfalls ist durch Auslegung zu ermitteln, ob eine Protokollnotiz oder -erklärung eine tarifliche Inhaltsnorm darstellt oder lediglich bei der Auslegung der tariflichen Regelungen zu berücksichtigen ist. Entscheidend ist, ob der Wille der Tarifvertragsparteien zur Normsetzung deutlich zum Ausdruck gebracht wird, etwa indem die Protokollnotiz inhaltlich und formal einem Tarifvertrag entspricht (vergleiche BAG, Urteil vom 13.11.2014 - 6 AZR 1102/12, NZA-RR 2015, 608, Urteil vom 27.05.2008 - 3 AZR 893/06, NJOZ 2010, 915 jeweils m.w.N.). Die Protokollnotiz vom 05.03.2021 hat nach diesen Grundsätzen Rechtsnormqualität. Ihrem Wortlaut nach haben die Tarifvertragsparteien eine „Vereinbarung“ getroffen, es handelt sich daher nicht um eine bloße Auslegungshilfe. Mit Abschluss der Protokollnotiz wurde seitens der Beklagten die Klage vor dem Arbeitsgericht Frankfurt am Main zurückgenommen, sodass aus deren Empfängerhorizont es bei dem Abschluss um eine rechtssichere umfassende Klärung der Auswirkungen des Unterschreitens der Flottengröße ab April 2019 und den damit zusammenhängenden Vergütungsansprüchen ging. Aus dieser Auslegung ergibt sich auch, dass die Protokollnotiz alle im vorliegenden Verfahren streitgegenständlichen Ansprüche abbedingt, unabhängig davon, ob diese durch das Unterschreiten der in der Tarifvereinbarung 2017 vereinbarten Mindestflottengröße neu entstanden oder wiederaufgelebt wären. Eine inhaltliche Differenzierung enthält die Protokollnotiz insoweit nicht. ii. Die Protokollnotiz ist auch formwirksam geschlossen worden. Für die Beurteilung, ob das Schriftformerfordernis nach § 1 Abs. 2 TVG erfüllt ist, gilt § 126 BGB, die Urkunde muss daher von den Tarifvertragsparteien bzw. deren Vertretern eigenhändig unterzeichnet werden. Der Aussteller der Urkunde muss diese eigenhändig unterzeichnen. Aussteller ist dabei derjenige, der die Erklärung in eigener Verantwortung abgibt. Der Vertreter kann mit dem eigenen Namen unterschreiben (wobei sich seine Vertreterstellung aus einem Vermerk bei seiner Unterschrift oder aus dem Text der Urkunde ergeben muss). Allerdings ist - entgegen der Ansicht des BGH - die Schriftform auch dann gewahrt, wenn nur ein gesamtvertretungsberechtigtes Vorstandsmitglied für die vertretene AG unterzeichnet, ohne bei seiner Unterschrift darauf hinzuweisen, dass er zugleich für die anderen Vorstandsmitglieder handelt. Denn das gesamtvertretungsberechtigte Vorstandsmitglied hat als Aussteller der Erklärung für die vertretene AG unterzeichnet; die Frage, ob der unterzeichnende Vertreter dabei auch die anderen Vorstandsmitglieder vertreten wollte oder der Vertrag noch der Genehmigung der anderen Vorstandsmitglieder bedarf, betrifft hingegen die (alleinige) Vertretungsberechtigung des unterzeichnenden Vorstandsmitglieds und ist deshalb kein Problem der Formwirksamkeit, sondern der materiellen Wirksamkeit des Vertrags. Überdies kann ein gesamtvertretungsberechtigtes Vorstandsmitglied mit einer entsprechenden Ermächtigung der anderen Vorstandsmitglieder die AG allein wirksam vertreten und daher allein einen auch materiell wirksamen Vertrag schließen, MüKoBGB/Einsele, 9. Aufl. 2021, BGB § 126 Rn. 13, 14. Der Abschluss eines schriftlichen Mietvertrags mit Wirkung für die GbR setzt nicht dessen Unterzeichnung durch sämtliche geschäftsführenden Gesellschafter voraus. Vielmehr kann sich die Gesellschaft gem. § 164 BGB durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Die Erklärung des Bevollmächtigten ist wirksam im Namen der Gesellschaft abgegeben, wenn sie mit einem das Vertretungsverhältnis anzeigenden Zusatz versehen ist. Eine so abgegebene Erklärung genügt auch der Schriftform. Denn sie erweckt - anders als die nur von einem einzelnen Gesellschafter ohne Vertretungszusatz abgegebene Erklärung - nicht den äußeren Anschein, es könnten noch weitere Unterschriften fehlen. Ob die Unterschrift des Vertreters von einer sie tragenden Vertretungsmacht gedeckt ist, ist keine Frage der Schriftform, sondern der Bindungswirkung gegenüber dem Vertretenen nach § 164 BGB (BGH, Urteil vom 23.01.2013 - XII ZR 35/11, NJW 2013, 1082). Nach diesen Grundsätzen ist das Schriftformerfordernis des § 1 Abs. 2 TVG vorliegend allein dadurch gewahrt, dass der Personalleiter Herr S. die Protokollerklärung vom 05.03.2021 eigenhändig unterzeichnet hat. Die Unterschrift von Herrn S. war mit dem Zusatz „Personalleiter“ versehen. Zudem war allen Beteiligten hinreichend bekannt, dass Herr S. der Personalleiter der Beklagten ist. Die Beklagte hat auch vorgetragen, dass er in dieser Funktion allein vertretungsberechtigt bzw. zeichnungsbefugt war. Ein substantiiertes Bestreiten seitens des Klägers liegt diesbezüglich nicht vor, die bloße allgemeine Aussage, Herr S. sei nicht allein zeichnungsbefugt im Schriftsatz vom 31.12.2021 genügt hierfür nicht. Die Vereinigung C. e.V. als Tarifvertragspartei konnte hier aufgrund der Stellung von Herrn S. auch davon ausgehen, dass dieser für die Beklagte befugt war, Tarifverträge abzuschließen. Dafür, dass diese Annahme bei der Vereinigung C. e.V. bestand, spricht auch der Vortrag des Klägervertreters in der mündlichen Verhandlung, dass die Vereinigung C. e.V. ihm gegenüber geäußert habe, dass die Protokollerklärung hinsichtlich der Unterschrift des ehemaligen Geschäftsführers, Herrn L., dadurch erfolgt sei, dass diese computergestützt eingefügt worden sei. Dadurch wird deutlich, dass die Vereinigung C. e.V. hinsichtlich der Wirksamkeit der Protokollnotiz nicht davon ausgegangen ist, dass neben der eigenhändigen Unterschrift von Herrn S. noch eine weitere eigenhändige Unterschrift seitens der Beklagten erforderlich ist. Die Unterzeichnung mit dem Zusatz „ppa.“ ändert daran nichts, da seine Stellung als Personalleiter allen Beteiligten hinreichend bekannt war (vgl. BAG, Urteil vom 25.9.2014 - 2 AZR 567/13, NJW 2014, 3595). Einer Aufklärung der zwischen den Beteiligten streitigen Tatsachenbehauptung, ob auch eine Fassung der Protokollnotiz vom 05.03.2021 vorliegt, auf der neben Herrn S. auch Herr L. eigenhändig unterzeichnet hat, bedurfte es daher nicht. b. Die Protokollnotiz ist nicht wegen Verstoßes gegen das Rückwirkungsverbot unwirksam. Tarifvertragliche Regelungen tragen den immanenten Vorbehalt ihrer nachträglichen Abänderung durch Tarifvertrag in sich. Ein jüngerer Tarifvertrag löst grundsätzlich einen älteren ab. Die Gestaltungsfreiheit der Tarifvertragsparteien zur rückwirkenden Änderung tarifvertraglicher Regelungen ist allerdings durch den Grundsatz des Vertrauensschutzes der Normunterworfenen begrenzt; es gelten insoweit die gleichen Regelungen wie nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bei der Rückwirkung von Gesetzen (vergleiche BAG, Urteil vom 20.6.2018 - 7 AZR 737/16, AP TVöD § 33 Nr. 4 m.w.N.). Zu unterscheiden ist danach zwischen echter und unechter Rückwirkung. Eine Rechtsnorm entfaltet echte Rückwirkung, wenn sie in einen abgeschlossenen Sachverhalt nachträglich eingreift. Um eine unechte Rückwirkung handelt es sich demgegenüber, wenn eine Norm auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte und Rechtsbeziehungen für die Zukunft einwirkt und damit zugleich die betroffene Rechtsposition entwertet. Dies ist der Fall, wenn belastende Rechtsfolgen erst nach ihrem Inkrafttreten eintreten, tatbestandlich aber von einem bereits „ins Werk gesetzten“ Sachverhalt ausgelöst werden („tatbestandliche Rückanknüpfung“, vergleiche Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 07.07.2010 - 2 BvL 14/02, NJW 2010, 3629; BAG, Urteil vom 20.6.2018 - 7 AZR 737/16). Unechte Rückwirkung ist grundsätzlich zulässig. Der zu beachtende Vertrauensschutz geht nicht soweit, den normunterworfenen Personenkreis vor Enttäuschungen zu bewahren. Die bloße allgemeine Erwartung, das geltende Recht werde künftig unverändert fortbestehen, ist nicht schutzwürdig. Vielmehr müssen besondere Momente der Schutzwürdigkeit hinzutreten. Einer echten Rückwirkung hingegen sind durch den Grundsatz des Vertrauensschutzes enge Grenzen gesetzt. Die Grundlage für schützenswertes Vertrauen besteht nur dann nicht mehr, wenn und sobald die Normunterworfenen mit einer Änderung des Tarifvertrags rechnen mussten. Dies bedingt, dass bereits vor der Entstehung des Tarifanspruchs hinreichende Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Tarifvertragsparteien den - zukünftigen - Anspruch zuungunsten der Arbeitnehmer ändern werden. Dabei hat der Wegfall des Vertrauensschutzes nicht zur Voraussetzung, dass der einzelne Tarifunterworfene positive Kenntnis von den maßgeblichen Umständen hat. Entscheidend und ausreichend ist die Kenntnis der betroffenen Kreise (BAG, Urteil vom 20.6.2018 - 7 AZR 737/16; Urteil vom 06.12.2017 - 10 AZR 575/16, NZA 2018, 321. jeweils m.w.N.). Die Protokollnotiz vom 05.03.2021 greift bereits nicht im Wege einer echten Rückwirkung in entstandene Tarifansprüche des normunterworfenen Cockpitpersonals der Beklagten ein. Die entsprechenden Ansprüche im Zusammenhang mit der Tarifvereinbarung 2017 waren nicht schon mit der erstmaligen Unterschreitung der Mindestanzahl von 39 Flugzeugen des Typs Boeing 737 am 01.05.2019 entstanden, sondern standen unter dem Vorbehalt, dass die Tarifvertragsparteien keinen Fall der höheren Gewalt als Ursache hierfür feststellen. Dies ergibt sich daraus, dass der Zeitpunkt der übereinstimmenden Feststellung der Tarifvertragsparteien zum Vorliegen höherer Gewalt zwingend später als das Ereignis datiert, das den Feststellungsbedarf erst auslöst. So gesehen war ab dem behördlich verordneten Einsatzverbot der Boeing 737 MAX 8 ein in der Entwicklung befindlicher Sachverhalt gegeben, der erst mit einer endgültigen Entscheidung beider Tarifvertragsparteien wegen des Vorliegens höherer Gewalt seinen Abschluss fand. Eine solche gab es vor dem 05.03.2021 nicht. Die Tarifvertragsparteien haben in der Tarifvereinbarung 2017 auch ausdrücklich vereinbart, dass die Feststellung von höherer Gewalt einer einvernehmlichen Feststellung zwischen den Tarifvertragsparteien bedarf. Abgesehen davon konnte der Kläger wie auch das übrige normunterworfene Cockpitpersonal zu keinem Zeitpunkt darauf vertrauen, dass es nicht noch zu einer Feststellung des Vorliegens höherer Gewalt durch die Tarifvertragsparteien kommt oder die Tarifvereinbarung 2017 inhaltlich modifiziert werden würde. Dies ergibt sich daraus, dass die Beklagte und die Vereinigung C. e. V. durchgehend Verhandlungen über die Frage führten, welche Folgen das Unterschreiten der vereinbarten Flottengröße haben sollte. Bereits im Schreiben vom 25.06.2019 wurde den Mitgliedern von der Vereinigung C. e. V. mitgeteilt, dass die zugesagte Flottengröße unterschritten worden sei, die daraus resultierenden Ansprüche jedoch nicht sicher seien. Auch im weiteren Verlauf des Sommer 2019 fanden zwischen den Tarifvertragsparteien Verhandlungen statt, die schließlich im Tarifvertrag 2019 und der damit zusammenhängenden Protokollnotiz vom 13.03.2020 mündeten. Anschließend waren die Tarifvertragsparteien hinsichtlich der Etablierung einer Landstrecke bei der T. im Gespräch und schließlich erhob die Beklagte am 23.12.2020 vor dem Arbeitsgericht Frankfurt am Main Klage hinsichtlich der gemeinsamen Feststellung des Vorliegens höherer Gewalt. Darüber wurden die Belegschaft bzw. die Mitglieder der Vereinigung C. e.V. auch durch die Schreiben vom 25.06.2019, 16.08.2019, 04.09.2019, 06.09.2019 sowie 10.09.2019 informiert. Für den Kläger war damit ersichtlich, dass Uneinigkeit über die Thematik der höheren Gewalt bei den Tarifvertragsparteien bestand und diese weiter darüber verhandeln wollten. Auch durch die Mitteilung, dass die Vorbereitungen für eine Etablierung der Langstrecke eingestellt würden, konnte hier kein Vertrauenstatbestand entstehen, denn dem Kläger war bekannt, dass Uneinigkeit hinsichtlich des Vorliegens der höheren Gewalt bestand und er musste davon ausgehen, dass diese Uneinigkeit nach dem Scheitern der Etablierung einer Langstrecke wiederauflebte. Dies auch vor dem Hintergrund, dass sich die wirtschaftliche Situation bei der Beklagten durch die Coronapandemie weiter verschlechtert hatte. Ein Vertrauenstatbestand ergab sich auch nicht durch das Ende der Laufzeit der Tarifvereinbarung 2017 am 31.12.2020, denn in IV. Ziffer 2 Tarifvereinbarung 2017 war keine Frist für die dort geforderte Feststellung beinhaltet. c. Für das Vorliegen einer etwaigen Unwirksamkeit der Protokollerklärung wegen Sittenwidrigkeit hat der Kläger nichts Substantiiertes vorgetragen. Der Kläger hat hier lediglich ausgeführt, dass diese unter dem Druck zustande gekommen sei, dass weitere 100 Personen entlassen würden, wenn die Vereinigung C. e.V. dem Gesamtpaket nicht zustimme. Aus diesem Vorbringen ergeben sich keine Anhaltspunkte für eine Sittenwidrigkeit. Der Vereinigung C. e.V. stand es frei, die Protokollerklärung zu unterzeichnen und sich mit der Beklagten hinsichtlich der Ansprüche aus der Tarifvereinbarung 2017 und dem Vorliegen höherer Gewalt zu einigen. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG, § 91 ZPO. Die Festsetzung des Streitwerts auf §§ 61 Abs. 1, 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG i.V.m. §§ 3 ff. ZPO. Der Wert für Ziffer 1 ergibt sich aus dem Wert des eingeklagten Betrages i.H.v. 39.409,55 €. Für Ziffer 2 wird ausgehend vom Bruttomonatsgehalt des Klägers die 36-fache Differenz aus einer 2,5%-Erhöhung zugrunde gelegt. Von der sich daraus ergebenden Summe i.H.v. 14.593,39 € werden 80% angesetzt, mithin 11.674,71 €. Der Abschlag für die Feststellungklage ergibt sich daraus, dass die Feststellungsentscheidung im Gegensatz zur Leistungsentscheidung nicht vollstreckbar ist (vgl. O/K/S/Künzl, Rn. 381 m.w.N.). IV. Gegen diese Entscheidung kann der Kläger nach Maßgabe nachfolgender Rechts mittelbelehrung Berufung einlegen.