OffeneUrteileSuche
Urteil

8 Sa 505/20 Arbeitsrecht

Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGD:2021:0826.8SA505.20.00
7mal zitiert
11Zitate
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

18 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze

1. Ist das Schriftformerfordernis des § 1 Abs 2 TVG gewahrt, haben die Tarifvertragsparteien dem Wortlaut nach eine "Vereinbarung" getroffen und ist unmittelbar das Schicksal von Ansprüchen der Arbeitnehmer betroffen, ist davon auszugehen, dass eine bloße Auslegungshilfe nicht gewollt sein kann und eine solche Protokollnotiz Rechtsnormqualität besitzt. 2. Tarifvertragliche Regelungen tragen den immanenten Vorbehalt ihrer nachträglichen Abänderung durch Tarifvertrag in sich. Die Gestaltungsfreiheit der Tarifvertragsparteien zur rückwirkenden Änderung tarifvertraglicher Regelungen ist allerdings durch den Grundsatz des Vertrauensschutzes der Normunterworfenen begrenzt; es gelten insoweit die gleichen Regelungen wie nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bei der Rückwirkung von Gesetzen. 3. Einzelfallentscheidung zu Ansprüchen eines Flugkapitäns aus einem Tarifvertrag zur Beschäftigungssicherung für die Mitarbeiter des Cockpitpersonals auf Vergütung von Standby-Diensten und auf eine Tariflohnerhöhung.

Tenor

1.Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 18.03.2020 - Az.: 15 Ca 6412/19 - wird zurückgewiesen.

2.Auf die Berufung der Beklagten wird das unter 1. bezeichnete Urteil teilweise abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen.

3.Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

4.Die Revision wird zugelassen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ist das Schriftformerfordernis des § 1 Abs 2 TVG gewahrt, haben die Tarifvertragsparteien dem Wortlaut nach eine "Vereinbarung" getroffen und ist unmittelbar das Schicksal von Ansprüchen der Arbeitnehmer betroffen, ist davon auszugehen, dass eine bloße Auslegungshilfe nicht gewollt sein kann und eine solche Protokollnotiz Rechtsnormqualität besitzt. 2. Tarifvertragliche Regelungen tragen den immanenten Vorbehalt ihrer nachträglichen Abänderung durch Tarifvertrag in sich. Die Gestaltungsfreiheit der Tarifvertragsparteien zur rückwirkenden Änderung tarifvertraglicher Regelungen ist allerdings durch den Grundsatz des Vertrauensschutzes der Normunterworfenen begrenzt; es gelten insoweit die gleichen Regelungen wie nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bei der Rückwirkung von Gesetzen. 3. Einzelfallentscheidung zu Ansprüchen eines Flugkapitäns aus einem Tarifvertrag zur Beschäftigungssicherung für die Mitarbeiter des Cockpitpersonals auf Vergütung von Standby-Diensten und auf eine Tariflohnerhöhung. 1.Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 18.03.2020 - Az.: 15 Ca 6412/19 - wird zurückgewiesen. 2.Auf die Berufung der Beklagten wird das unter 1. bezeichnete Urteil teilweise abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen. 3.Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. 4.Die Revision wird zugelassen. T a t b e s t a n d : Die Parteien streiten über Ansprüche aus einem Tarifvertrag auf Vergütung von Standby-Diensten und auf eine Gehaltserhöhung. Der Kläger ist seit dem 01.11.1988 bei Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin am Stationierungsort B. tätig, zuletzt als Flugkapitän auf dem Muster B737. Sein durchschnittliches Bruttomonatsgehalt beträgt bei einer Beschäftigung im Umfang von 76,94 % der Vollarbeitszeit derzeit 14.852,88 €. Der Kläger ist Mitglied des Vereinigung D. e. V. Die Beklagte ist ein Luftfahrtunternehmen mit etwa 2.400 Mitarbeitern, dabei regelmäßig mehr als 1.000 Arbeitnehmern im Bereich des fliegenden Personals. Am 23.11.2017 traf die Beklagte mit der Vereinigung D. e. V. eine Tarifvereinbarung (vgl. Blatt 44 ff. der Akte). Der Tarifvereinigung D. e. V. wollte mit dieser Vereinbarung eine Beschäftigungssicherung für die Mitarbeiter des Cockpitpersonals erreichen. In der Tarifvereinbarung heißt es auszugsweise: "I. Betrieb von 39 Flugzeugen 1.Ab dem Sommerflugplan 2018 werden mindestens 35 Flugzeuge vom Typ Boeing 737 von der U. betrieben, wobei bis zu maximal 7 der 35 Flugzeuge im Wetlease an Dritte vermarktet werden. Ab dem Sommerflugplan 2019 werden, für die verbleibende Laufzeit dieser Vereinbarung (bis zum ein 31.12.2020), insgesamt mindestens 39 Flugzeuge vom Typ Boeing 737 von der U. betrieben, wobei bis zu maximal 7 der 39 Flugzeuge im Wetlease an Dritte vermarktet werden. Zum Ausgleich von saisonalen Schwankungen gilt die Mindestanzahl von 35 Flugzeugen für folgende Zeitraum: ?01.05.2018 bis 31.10.2018 Zum Ausgleich von saisonalen Schwankungen gilt die Mindestanzahl von 39 Flugzeugen für folgende Zeiträume: ?01.05.2019 bis ein 31.10.2019 ?01.05.2020 bis ein 31.10.2020. […] III. Manteltarifvertrag […] 3.Die zum 01. November 2016 im § 15 Abs. 14 MTV Nr. 4 eingeführte Bezahlung für nicht abgerufene Standby Dienste wird zum 31. Dezember 2017 ersatzlos gestrichen. […] IV. Unterschreitung der Anzahl an Flugzeugen 1.Sobald der unter I. Ziffer 1 geregelte Betrieb der vereinbarten Mindestanzahl (35 Flugzeuge im Jahr 2018 und 39 Flugzeuge ab dem Jahr 2019) während der Laufzeit dieser Vereinbarung (bis zum 31.12.2020) unterschritten wird, leben die Regelung zum Standby-Konzept und der Dienstplanstabilität, die unter III. Ziffer 2 und 3 dieser Tarifvereinbarung ausgesetzt wurden, mit sofortiger Wirkung wieder auf. Dies gilt unabhängig von anderslautenden Regelungen eines jeweils gültigen Manteltarifvertrages zum Standby-Konzept und der Dienstplanstabilität Darüber hinaus wird in diesem Falle rückwirkend zum 01. Januar des jeweiligen Vorjahres eine zusätzlich lineare Gehaltssteigerung von 2,5 % vorgenommen. Klarstellend wird darauf hingewiesen, dass die vereinbarten Vergütungserhöhungen hiervon unberührt bleiben. Auf dieser Gehaltssteigerung basierend sind alle Beträge des VTV Nr. 6 (bspw. Gehaltstabellen, Mehrflugstundenvergütung, Trainerzulagen etc.) der Folgejahre nachzuberechnen. 2.Sofern im Falle der Einflottung eines anderen Flugzeugmusters eine Reduzierung der Flugzeugflotte und damit eine Unterschreitung der unter I. Ziffer 1 festgelegten Mindestanzahl von Flugzeugen erfolgt, verpflichten sich die Parteien hinsichtlich einer Anpassung der Flugzeugflottengröße zu verhandeln. Ausgenommen von der Verhandlungsverpflichtung ist die Einführung einer Langstreckenoperation, sofern die U. sicherstellt, dass keine Personalüberdeckung und keine Verringerung des Personalbedarfs entstehen. Unterschreitet die U. die unter I. Ziffer 1 vereinbarte Mindestanzahl (35 Flugzeuge im Jahr 2018 und 39 Flugzeuge ab dem Jahr 2019) während der Laufzeit dieser Vereinbarung (bis zum 31.12.2020), obwohl die Tarifvertragsparteien keine Einigung erzielten, kommt die Regelung unter IV. Ziffer 1 zur Anwendung. Die unter I. Ziffer 1 festgelegte Mindestanzahl der Flugzeuge kann bei höherer Gewalt unterschritten werden. Die Feststellung von höherer Gewalt und eine damit etwaige Reduzierung der unter I. geregelten Flottengröße bedürfen jedoch einer einvernehmlichen Feststellung zwischen den Tarifvertragsparteien." Gemäß § 15 Abs. 14 MTV Nr. 4 (vgl. Blatt 50 ff. der Akte) werden nicht abgerufene Standby-Dienste mit jeweils zwei Mehrflugstunden in der ersten Stufe des jeweils gültigen VTV vergütet. Der Kläger erzielte im Jahr 2018 ein Gesamtgehalt inklusive Grundgehalt, Flugzulage I und Flugzulage II in Höhe von 13.100,59 € brutto. Mehrflugstunden auf der Stufe I vergütete die Beklagte mit 134,45 € brutto und Mehrflugstunden auf der Stufe II mit 172,80 € brutto. Im Mai erbrachte der Kläger 2,5 Mehrflugstunden I, im Juli sieben Mehrflugstunden I und 9,5 Mehrflugstunden II, im Juli sieben Mehrflugstunden I und fünf Mehrflugstunden II, im August sieben Mehrflugstunden I und 7,5 Mehrflugstunden II, im September sieben Mehrflugstunden I und 2,5 Mehrflugstunden II und im November eine Mehrflugstunde I. Im Jahr 2018 plante die Beklagte den Kläger für 28 Standby-Dienste ein, die sie nicht abrief. Im Jahr 2019 zahlte die Beklagte an den Kläger ein Gehalt inklusive Grundgehalt, Flugzulage I und Flugzulage II in Höhe von 13.493,62 € brutto. Sie vergütete Mehrflugstunden I mit 138,48 € brutto und Mehrflugstunden II mit 177,98. Im April leistete der Kläger 0,5 Mehrflugstunden I, im Juni sieben Mehrflugstunden I und 6,5 Mehrflugstunden II, im Juli sieben Mehrflugstunden I und vier Mehrflugstunden II, im August sieben Mehrflugstunden I und eine Mehrflugstunde II und im September 6,5 Mehrflugstunden I. Die Beklagte plante den Kläger im Jahr 2019 am 16.01., am 18.01., am 06.02., am 28.02., am 09.04., am 10.04., am 26.04., am 26.05., am 28.05., am 26.06., am 28.06., am 19.07., am 26.07., am 28.07., am 17.08., am 26.08, am 30.08., am 06.09., am 16.09. und am 30.09. für Standby-Dienste ein, die sie nicht abrief. Im Jahr 2020 zahlte die Beklagte an den Kläger zunächst weiterhin ein Gehalt inklusive Grundgehalt, Flugzulage I und Flugzulage II in Höhe von 13.493,62 € brutto. In den Monaten April, Juni, Juli und November 2020 erhielt der Kläger infolge tarifvertraglich vereinbarter Gehaltskürzungen lediglich 10.794,90 € brutto, in den Monaten Mai und Oktober 2020 11.244,69 € und in den Monaten August und September 2020 12.369,15 € brutto. Im Dezember 2020 erhielt der Kläger ein ungekürztes Bruttomonatsentgelt von 13.493,62 €. Dieses stieg wegen einer Arbeitszeitaufstockung auf Vollzeit ab dem 01.01.2021 auf 17.537,84 € brutto. Zum 28.02.2021 schied der Kläger aus den Diensten der Beklagten aus. Mehrflugstunden I und II fielen zwischen dem 01.01.2020 und dem 28.02.2021 nicht an. Die Beklagte plante den Kläger im Zeitraum vom März bis November für 22 Standby-Dienste ein, die sie nicht abrief. Die europäische Luftfahrtbehörde EASA sperrte am 12.03.2019 den europäischen Luftraum für Maschinen des Typs Boeing 737 MAX 8 und MAX 9. Der Flugzeughersteller Boeing lieferte die drei bereits im Jahr 2017 bestellten Flugzeuge des Typs Boeing 737 MAX 8 nicht planmäßig im März, April und Mai 2019 an die Beklagte aus. Die bis dahin geleasten älteren Maschinen des Typs Boeing 737 mussten im März, April und Mai 2019 an den Leasinggeber zurückgegeben werden. Eine Verlängerung der Leasingverträge war nicht möglich, da der Leasinggeber die Maschinen seinerseits weiter verleast hatte. Die Beklagte unterschritt von April bis Oktober 2019 die festgelegte Mindestanzahl von 39 Flugzeugen. Die Tarifvertragsparteien stritten darüber, ob ein Fall von höherer Gewalt vorliege. Mit Schreiben vom 25.06.2019 teilte die Vereinigung D. e. V. ihren Mitgliedern auszugsweise mit: "Darüber hinaus kommt nun hinzu, dass aufgrund des Groundings der Boeing 737 MAX zudem die Zusage des Betriebs von mindestens 39 Flugzeugen nicht eingehalten wird. […] Da eine Unterschreitung des Betriebs der vereinbarten Anzahl an Flugzeugen die in der Tarifvereinbarung unter IV. geregelten Folgen (eine Art "Rückfallklausel") auslöst, was ein Wiederaufleben der ausgesetzten Regelung des vorherigen MTV Nr. 4 zum Standby-Konzept und der Dienstplanstabilität sowie rückwirkend zum 01.01.2018 eine zusätzliche lineare Gehaltsteigerung von 2,5 % zur Folge hätte, hatten wir beim Arbeitgeber schon vor einiger Zeit Termine angefragt, um dieses Thema gemeinsam zu besprechen. Ein erstes Gespräch wurde bereits im April geführt. In einem weiteren Termin haben wir mit dem Arbeitgeber vereinbart, zunächst den Versuch zu unternehmen, bis Ende August ein VTV oder zumindest bestimmte Punkte des zukünftigen VTV für das Jahr 2020 zu vereinbaren und bis dahin (31. August 2019) die Regelung unter IV. der Tarifvereinbarung, welche die Folgen der Unterschreitung der Mindestanzahl von Flugzeugen festlegt, außer Kraft zu setzen. Dies soll in einer Protokollnotiz festgelegt werden, zu welcher wir uns derzeit noch in Abstimmung befinden." Am 17.07.2019 vereinbarten die Beklagte und die Vereinigung D. e.V. eine Protokollnotiz zur Tarifvereinbarung vom 23.11.2017, wonach die dortige Regelung in IV. Nr. 1 bis zum 31.08.2019 außer Kraft gesetzt werde, um in dieser Zeit den Versuch zu unternehmen, gemeinsam zu einer Lösung zu gelangen. In Informationsschreiben vom 16.08.2019, 04.09.2019 und 05.09.2019 stellten beide Tarifvertragsparteien unter anderem ihre Auslegung des Begriffs der "höheren Gewalt" vor und berichteten vom Fortgang der Tarifverhandlungen. Unter dem 20.11.2019 schloss die Beklagte mit der Vereinigung D. e.V. einen "Tarifvertrag 2019", in dessen Präambel das "Ziel" Erwähnung findet, mindestens 37 Flugzeuge vom Typ Boeing B737 auf dem AOC U. fly selbstvermarktet über die U. Gruppe zu operieren, zugleich solle eine Langstreckenoperation mit zunächst 2 Maschinen des Typs Boeing B787 (B767), später sieben Flugzeugen dieses Typs etabliert werden. Unter Buchstabe D. des Tarifvertrags 2019, wegen dessen weiteren Inhalts auf Blatt 193 ff. der Akte verwiesen wird, heißt es: "Vereinbarung zur Tarifvereinbarung vom 23. November 2017 Ziffer IV. "Unterschreitung der Anzahl an Flugzeugen" wird gestrichen." Wegen des im Buchstaben D. bekundeten Willens führten die Tarifvertragsparteien im Anschluss eine Diskussion. Diese mündete in eine Protokollnotiz vom 13.03.2020, die folgenden Wortlaut hat: "In diesem Zusammenhang stellen beide Parteien fest: § 1 Die Parteien sind sich vor dem Hintergrund der unter Abschnitt D. des Tarifvertrags 2019 getroffenen Regelung einig, dass keine Ansprüche von Cockpitmitarbeitern für die Zeit ab dem 01.08.2018 wegen einer rückwirkenden Erhöhung der Entgelttabellen aus dem Tarifvertrag 2017 wegen Unter- schreitung der Flottengröße bestehen. § 2 Die vorstehende Regelung entfällt jedoch rückwirkend, sofern die U. AG. sowie die notwenigen Aufsichtsratsgremien den in Abschnitt H. Abs. 1 beschriebenen Beschluss über die Etablierung einer Langstrecke bei der U. GmbH nicht bis zum 31.03.2020 beschließen sollte." Unter dem Eindruck der Corona-Pandemie wurde die in § 2 geregelte Beschlussfrist durch eine weitere Protokollnotiz zum Tarifvertrag 2019 "Moratorium" vom 09.04.2020 in deren § 1 bis zum 31.07.2020 verlängert (Blatt 301 der Akte). Weder die Beklagte noch die U. AG fassten einen Beschluss zur Etablierung einer Langstrecke zum Winterflugplan 2020/2021. In der Folge erörtern die Beklagte und die Vereinigung D. e.V. eine Verlängerung der manteltarifvertraglichen Ausschlussfristen zugunsten des Cockpitpersonals wegen der Ansprüche im Zusammenhang mit der Tarifvereinbarung vom 23.11.2017 über den 31.12.2020 hinaus; die Beklagte verlangte im Gegenzug, die Frist zur Feststellung der "höheren Gewalt" durch die Tarifvertragsparteien ebenfalls bis Ende des Jahres 2021 zu verlängern. Als die Vereinigung D. e.V. dies ablehnte und ihre Mitglieder zur Geltendmachung der Ansprüche aufforderte, erhob die Beklagte unter dem 23.12.2020 Klage gegen die Vereinigung D. e.V. beim Arbeitsgericht Frankfurt am Main, um diese zur Abgabe einer Erklärung wegen des Vorliegens höherer Gewalt im Sinne von IV. Nr. 2 Abs. 2 der Tarifvereinbarung vom 23.11.2017 zu verpflichten; hilfsweise das Vorliegen höherer Gewalt gerichtlich feststellen zu lassen. Im Zusammenhang mit dem Gerichtsverfahren vereinbarten die Tarifvertragsparteien unter dem 05.03.2021 unter anderem eine weitere Protokollnotiz zur Tarifvereinbarung vom 23.11.2017, deren Inhalt wie folgt lautet: "Im Rahmen der Mediation zum Abschluss des Gesamtpakets 2021 haben die Parteien Folgendes vereinbart: Die Parteien vereinbaren, dass keine Ansprüche der Arbeitnehmer für die Zeit ab dem 01.01.2018 wegen der Unterschreitung der Flottengröße aus dem TV 2017 bestehen." Im Anschluss nahm die Beklagte die Klage gegen die Vereinigung D. e.V. zurück. Der Kläger, der bereits mit Schreiben vom 05.09.2019 gegenüber der Beklagten die wegen der Unterschreitung des Betriebs von mindestens 39 Flugzeugen resultierenden Ansprüche geltend gemacht hatte (vgl. Bl. 56 f. der Akte), hat diese für den Zeitraum von Januar 2018 bis September 2019 mit der vorliegenden, am 03.12.2019 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage weiterverfolgt. Er hat gemeint, ihm stehe für das Jahr 2018 ein um 2,5% erhöhtes Monatsgehalt von 13.428,09 € brutto zu, welches zum 01.01.2019 nochmals um 3% auf dann 13.428,09 € erhöht habe. Dementsprechend sei auch die Berechnungsbasis für die Mehrflugstunden I und II sowie für die Vergütung nicht abgerufener Standby-Dienste nach oben anzupassen. Wegen seines Rechenwerks wird auf Blatt 6 ff. der Akte verwiesen. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, eine rückwirkende Änderung durch die am 13.03.2020 abgeschlossenen tarifvertraglichen Regelungen sei nicht zulässig, weil er schützenswertes Vertrauen genieße. Der Kläger hat beantragt, 1.die Beklagte zu verurteilen, an ihn 20.720,48 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen; 2.festzustellen, dass die vereinbarten Vergütungserhöhungen für das Kalenderjahr 2018 und die darauffolgenden Kalenderjahre basierend auf der um 2,5 % erhöhten Vergütung für das Jahr 2017 gemäß Ziffer 4 IV UA 2 der Tarifvereinbarung vom 23.11.2017 zu berechnen sind. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat gemeint, dass die Zusage einer Mindestflottengröße nicht tariflich regelbar sei. Ansonsten würde die grundgesetzlich in Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Unternehmensautonomie leerlaufen. Gemäß dem Rechtsgedanken des § 344 BGB sei auch die zugesagte Vergütungserhöhung unwirksam. Zumindest seien die vom Kläger geltend gemachten Ansprüche wegen höherer Gewalt ausgeschlossen. Schließlich schließe der am 13.03.2020 vereinbarte Tarifvertrag 2019 die geltend gemachten Ansprüche des Klägers auch rückwirkend aus. Das Arbeitsgericht hat der Klage mit Urteil vom 18.03.2020 auf Basis des seinerzeit existenten Regelwerks teilweise stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen. Die Klage sei begründet, soweit der Kläger die Vergütung für nicht abgerufene Standby-Dienste im Zeitraum von April bis September 2019 aus § 15 Abs. 14 MTV Nr. 4 verlange. Die Regelung aus III. Nr. 3 der Tarifvereinbarung vom 23.11.2017 stehe dem nicht entgegen, weil dessen Sperrwirkung wegen des Unterschreitens der Mindestanzahl an Flugzeugen mit Wirkung zum 01.04.2019 - nicht jedoch rückwirkend - entfallen sei, wie sich aus IV. Nr.1 Satz 1 ergebe. Auf das Vorliegen eines Falls höherer Gewalt hätten sich die Tarifvertragsparteien nicht verständigt. Die Regelung sei insgesamt nicht wegen Eingriffs in die Unternehmensautonomie der Beklagten unwirksam. An der Verbindlichkeit von IV Nr. 1 Satz 1 der Tarifvereinbarung vom 23.11.2017 ändere auch der Tarifvertrag 2019 nichts, denn dieser betreffe, wie die Auslegung von § 1 der Protokollnotiz vom 13.03.2020 ergebe, die Vergütung von Standby-Diensten nicht. Demgegenüber beseitige der Tarifvertrag 2019 in Verbindung mit der besagten Protokollnotiz mit Rückwirkung zum 01.01.2018 den Anspruch auf Gewährung linearer jährlicher Gehaltssteigerungen von 2,5% aus IV. Nr. 1 Satz 3 der Tarifvereinbarung vom 23.11.2017. Obwohl insoweit ein Fall echter Rückwirkung vorliege, sei das Absehen von der zuvor vereinbarten Tariflohnerhöhung zulässig, da kein schutzwürdiges Vertrauen der normunterworfenen Arbeitnehmer existiere. Der Kläger selbst habe von der Unterschreitung der Mindestanzahl von Flugzeugen zunächst keine Kenntnis gehabt. Als er dies mit Schreiben der Flugvereinigung D. e.V. vom 25.06.2019 erfahren habe, sei ihm zugleich mitgeteilt worden, dass die Tarifvertragsparteien gleichwohl noch darüber verhandelten, ob die Gehaltssteigerung von 2,5% gewährt werden sollten. Damit habe ihm und den übrigen Mitarbeitern klar sein müssen, dass die Ansprüche unsicher seien. Im Ergebnis stünden dem Kläger damit 4.431,36 € brutto als Vergütung der Standby-Dienste zwischen April und September 2019 zu, die weitergehende Klage bleibe ohne Erfolg. Gegen das ihm am 25.03.2020 zugestellte Urteil hat der Kläger mit einem am 23.04.2020 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Anwaltsschriftsatz Berufung eingelegt und diese - nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 25.07.2020 - mit einem weiteren, am 24.07.2020 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz auch begründet. Die Beklagte hat gegen das ihr am 25.03.2020 mit einem am 27.03.2020 bei Gericht eingegangenen Anwaltsschriftsatz ebenfalls Berufung eingelegt und diese - nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 20.07.2020 - mit einem am 20.07.2020 eingegangenen Schriftsatz auch begründet. Der Kläger verfolgt mit seiner Berufung den Anspruch auf die Gewährung der Tariflohnerhöhungen ab dem Jahre 2018 weiter, und zwar auch insoweit, als sich dadurch eine höhere Basis für die Vergütung der Standby-Dienste ab April 2019 ergibt. Er rügt, das Arbeitsgericht habe rechtsfehlerhaft angenommen, dass die Beseitigung des Anspruchs auf Gehaltserhöhungen in § 1 der Protokollnotiz vom 13.03.2020 keine unzulässige Rückwirkung beinhalte. Das Schreiben der Beklagten vom 25.06.2019 sei zu spät gekommen und auch inhaltlich nicht geeignet gewesen, ein bereits entstandenes Vertrauen auf Dauer zu zerstören. Ob er selbst positive Kenntnis vom Unterschreiten der Mindestanzahl von Flugzeugen gehabt habe, spiele keine Rolle, es komme allein auf die potentielle Kenntnis der betroffenen Kreise an. Abgesehen davon sei, wie jetzt feststehe, § 1 der Protokollnotiz vom 13.03.2020 nicht wirksam geworden, weil die Beklagte sich im Laufe des Jahres 2020 gegen die Etablierung einer Langstrecke entschieden habe. Auch die am 05.03.2021 von den Tarifvertragsparteien vereinbarte Protokollnotiz zur Abrede vom 23.11.2017 enthalte eine unzulässige Rückwirkung. Der Kläger hat die Klage mit seiner Berufungsbegründung und einem weiteren Schriftsatz vom 18.08.2021 erweitert. Er begehrt nunmehr zusätzlich die Vergütung der 22 Standby-Dienste aus den Monaten März bis November 2020 in Höhe von 5.109,92 € brutto sowie die Weitergabe von Tarifentgelterhöhungen für den Zeitraum von Januar 2020 bis Februar 2021 in Höhe von 4.371,92 € brutto, jeweils zuzüglich Rechtshängigkeitszinsen. Wegen des Rechenwerks im Einzelnen wird auf Blatt 330 ff., 512 ff. der Akte Bezug genommen. Im Hinblick auf den weitergehenden Feststellungsantrag hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 26.08.2021 die Klage mit Zustimmung der Beklagten zurückgenommen. Der Kläger beantragt zuletzt, das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 18.03.2020 - Az.: 15 Ca 6412/19 - abzuändern und 1.die Beklagte zu verurteilen, an ihn weitere 7.436,24 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.12.2019 zu zahlen; 2.die Beklagte zu verurteilen, an ihn weitere 9.481,84 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf 5.807,01 € seit dem 30.07.2020 und auf weitere 3.674,83 € seit dem 19.08.2021 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers zurückzuweisen und beantragt ihrerseits, das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 18.03.2020 - Az.: 15 Ca 6412/19 - abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen. Die Beklagte meint, das Arbeitsgericht habe die generelle Unwirksamkeit der Regelung in IV. Nr. 1 der Tarifvereinbarung vom 23.11.2017 verkannt. Eine Mindestflottengröße sei tariflich nicht regelbar, weil die Beklagte dadurch zu massiven Investitionen gezwungen werde und damit einen Eingriff in den Kernbereich ihrer Berufsfreiheit hinnehmen müsse. Sie werde in einer ohnehin prekären finanziellen Situation zum Vorhalten und dem Betrieb von Flugzeugen eines bestimmten Typs und der Beschäftigung entsprechend qualifizierten Personal verpflichtet. Das alles sei mit dem Rechtsgedanken des § 344 BGB nicht zu vereinbaren. Die Beklagte habe die Beschäftigung des Personals auch mit einer geringeren Anzahl von Maschinen gesichert und auf betriebsbedingte Kündigungen verzichtet. Rechtstechnisch stelle sich die Frage, ob ein Verstoß gegen eine schuldrechtliche Verpflichtung wie I. Nr. 1 der Tarifvereinbarung vom 23.11.2017 überhaupt normative Rechtsfolgen auslösen könne. Abgesehen davon liege ein Fall höherer Gewalt vor, der die Regelungen bei Unterschreiten der vereinbarten 39 Flugzeuge gegenstandslos mache. Die Beklagte sei durch das unvorhersehbare, behördlich verordnete Grounding der Boeing 737 MAX 8 ohne eigenes Verschulden daran gehindert worden, die vereinbarte Mindestanzahl von Flugzeugen zu betreiben. Die älteren Maschinen des Typs Boeing 737 hätten wegen Leasingendes zwingend zurückgegeben werden müssen; Ersatzbeschaffungen seien, so die Behauptung der Beklagten, nicht möglich gewesen, da keine Flugzeuge am Markt vorhanden gewesen seien. Einer einvernehmlichen Feststellung des Vorliegens höherer Gewalt zwischen den Tarifvertragsparteien habe es nicht bedurft. Aufgrund vorstehender Erwägungen habe der Kläger keinerlei Ansprüche auf die Vergütung von Standby-Diensten oder die Gewährung von tariflichen Entgeltsteigerungen ab dem Jahre 2018. Wenn überhaupt, gölte § 15 Abs. 14 MTV Nr. 4 erst ab Mai 2019 wieder. Überdies betreibe der Kläger Rosinenpickerei, da er sich auf die ihm günstigen Altregelungen zur Vergütung von Standby-Diensten aus dem Jahre 2016 berufe, zugleich aber aktuelle Regelungen zur Dienstplanstabilität - das Setzen von "Blockern" - aus dem MTV Nr. 5 nutze. Jedenfalls seien durch den Abschluss der Protokollnotiz vom 05.03.2021 zur Tarifvereinbarung vom 23.11.2017 jegliche streitgegenständlichen Ansprüche des Klägers in Wegfall geraten. Seine in der Berufungsinstanz vorgenommenen Klageerweiterungen seien unzulässig. Der Kläger beantragt, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen. Der Kläger verteidigt das Urteil des Arbeitsgerichts, soweit dieses von der grundsätzlichen Wirksamkeit der Regelungen in I., IV Nr. 1 der Tarifvereinbarung vom 23.11.2017 ausgegangen sei. Diese seien als Vertrag zugunsten Dritter auszulegen und stellten keinen unzulässigen Eingriff in die Unternehmensautonomie der Beklagten dar. Die Beklagte sei bewusst das Risiko zusätzlicher Vergütungszahlungen an ihre Mitarbeiter etwa infolge verspäteter Lieferung der bestellten Boeing 737 MAX 8 eingegangen. Bei den Vorgängen im März 2019 habe es sich auch keinesfalls um ein Novum in der Luftfahrtgeschichte gehandelt. Die Beklagte habe den Flugzeugausfall durch den Einsatz von Subchartern kompensiert, was zu deutlich weniger Mehrflugstunden des eigenen Flugpersonals geführt habe. Deren Bezahlung sei Bestandteil des regulären Einkommens. Auf das Vorliegen höherer Gewalt könne sich die Beklagte schon deshalb nicht berufen, weil diese nicht einvernehmlich von den Tarifvertragsparteien festgestellt worden sei. Gewollt gewesen sei eine folgenlose Unterschreitung der Mindestanzahl von Flugzeugen etwa nur bei Kriegen, Terroranschlägen, Epidemien etc. Die Beklagte habe sich Ersatzflugzeuge des Typs Boeing 737 bei ihren Konzerntöchtern besorgen können, eine Ausgleichsbeschaffung aber nicht einmal versucht. Für finanzielle Schäden könne die Beklagte die Firma Boeing haftbar machen, was auch tatsächlich unternommen werde. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze, die zu den Akten gereichten Unterlagen sowie die Protokolle der mündlichen Verhandlungen beider Rechtszüge verwiesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : A. Die Berufungen beider Parteien sind zulässig. Sie sind an sich gemäß § 64 Abs. 1, 2 Nr. 3 b) ArbGG statthaft und wurden jeweils form- und fristgerecht eingelegt und begründet, § 66 Abs. 1 Satz 1, 5 ArbGG. Die von §§ 64 Abs. 6 ArbGG, 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO geforderte Auseinandersetzung mit den tragenden Erwägungen der erstinstanzlichen Entscheidung weisen die Berufungsbegründungen beider Parteien auf. B. Die Berufung des Klägers ist unbegründet, die der Beklagten begründet. I. Die Leistungsanträge des Klägers sind zulässig. Sie sind in der zuletzt gestellten Fassung Gegenstand der vorliegenden Entscheidung. Die vom Kläger mit seiner Berufungsbegründung bzw. dem Schriftsatz vom 18.08.2021 vorgenommenen Klageerweiterungen tragen den Vorgaben des § 533 ZPO iVm. § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG Rechnung und sind daher zulässig. Dabei kann unterstellt werden, dass die weitergehenden Anträge auf Vergütung von Standby-Diensten im Jahre 2020 und die Gewährung der Tarifentgelterhöhungen für den Zeitraum vom 01.01.2020 bis zum 28.02.2021 Klageänderungen im Sinne des § 263 ZPO beinhalten und nicht lediglich eine Erweiterung gemäß § 264 Nr. 2 ZPO vorliegt. Denn sie sind jedenfalls sachdienlich im Sinne des § 533 Nr. 1 ZPO, da die Zulassung der Klageänderung zu einer sachgemäßen und endgültigen Erledigung des Streits zwischen den Parteien führt, der den Gegenstand des anhängigen Verfahrens bildet und damit einem andernfalls zu erwartenden weiteren Rechtsstreit vorbeugt. Die Klageänderung wird auch im Sinne von § 533 Nr. 2 ZPO auf Tatsachen gestützt, die das Gericht seiner Verhandlung und Entscheidung über die Berufung ohnehin nach § 529 ZPO zugrunde zu legen hatte. Das ergibt sich bereits daraus, dass die in der Berufungsinstanz neu vorgebrachten Tatsachen (wie z.B. die Anzahl und Lage der im Jahre 2020 nicht abgerufenen Standby-Dienste) zwischen den Parteien unstreitig und schon deshalb im Berufungsrechtszug zu berücksichtigen sind (vgl. zu den Grundsätzen des § 533 ZPO im arbeitsgerichtlichen Berufungsverfahren etwa BAG, Urteil vom 14.06.2017 - 10 AZR 308/15, AP Nr. 35 zu § 106 GewO, Rdz. 38 ff., 40; zur Verknüpfung des § 533 Nr. 2 ZPO mit § 67 ArbGG generell BAG, Urteil vom 25.01.2005 - 9 AZR 44/04, NZA 2005, 1365, Rdz. 32 ff.). Die Beklagte hat sich mit ihrer Berufungserwiderung vom 30.09.2020 darauf beschränkt, die Zulässigkeit der Klageerweiterung zu rügen, aber die Tatsachenbehauptungen des Klägers selbst nicht in Zweifel gezogen. Nicht Gegenstand der Entscheidung ist der erstinstanzlich zu Ziffer 2) gestellte Feststellungsantrag, den der Kläger wegen seines Ausscheidens zum 28.02.2021 mit Zustimmung der Beklagten und damit gemäß § 269 Abs. 1, 2 Satz 1 ZPO wirksam zurückgenommen hat. II. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Vergütung für nicht abgerufene Standby-Dienste im Zeitraum ab April 2019 gemäß § 15 Abs. 14 MTV Nr. 4 und auf Gewährung einer 2,5%igen zusätzlichen linearen Gehaltssteigerung für die Zeit ab dem 01.01.2018 aus der Regelung des IV. Nr. 1 Abs. 2 der Tarifvereinbarung vom 23.11.2017. Die Kammer lässt insoweit dahin stehen, ob die in der Tarifvereinbarung vom 23.11.2017 vorgenommene Verknüpfung der Gewährung dieser Leistungen an die (tarifgebundenen) Angehörigen des Cockpitpersonals der Beklagten mit dem Erreichen bzw. Unterschreiten einer Mindestflottengröße von 39 Flugzeugen des Typs Boeing 737 ab dem 01.05.2019 (dort I. Nr. 1, III. Nr. 3, IV. Nr. 1) rechtlich zulässig ist oder einen ungerechtfertigten Eingriff in den Kernbereich der unternehmerischen Betätigungsfreiheit der Beklagten darstellt, wie diese meint. Ebenfalls keiner Erörterung bedarf, ob das im März 2019 behördlich verordnete Grounding der Boeing 737 MAX 8 objektiv einen Fall "höherer Gewalt" im Sinne von IV. Nr. 2 Abs. 2 der Tarifvereinbarung vom 23.11.2017 bildet. Die Klage bleibt jedenfalls deshalb erfolglos, weil die Tarifvertragsparteien mit der Protokollnotiz vom 05.03.2021 vereinbart haben, dass keine Ansprüche der Arbeitnehmer für die Zeit ab dem 01.01.2018 wegen Unterschreitung der Flottengröße aus dem TV 2017 bestehen. Die Auslegung der Protokollnotiz ergibt, dass damit die streitgegenständlichen Ansprüche gegenstandslos werden (unten 1.). Die Protokollnotiz beinhaltet keine unzulässige Rückwirkung zum Nachteil der normunterworfenen Arbeitnehmer (unten 2.). 1. Im Rahmen der Auslegung einer von den Tarifvertragsparteien vereinbarten Protokollnotiz zu einem Tarifvertrag ist zunächst zu ermitteln, welcher Charakter der Abrede zukommen soll. Protokollnotizen können als Auslegungshilfe gemeint sein, sie können aber auch als schuldrechtliche oder normative Tarifnorm vereinbart sein. Ob eine zwischen Tarifvertragsparteien geschlossene Vereinbarung Rechtsnormcharakter hat, hängt neben der Erfüllung des Schriftformerfordernisses (§ 1 Abs. 2 TVG iVm. §§ 126, 126a BGB) davon ab, ob darin der Wille der Tarifvertragsparteien zur Normsetzung hinreichend deutlich zum Ausdruck kommt. Dies ist im Wege der Auslegung nach den allgemeinen Grundsätzen des bürgerlichen Rechts (§§ 133, 157 BGB) zu ermitteln (vgl. zu einer Protokollnotiz BAG, Urteil vom 16.05.2013 - 6 AZR 836/11, ZTR 2013, 506, Rdz. 17; vom 26.09.2012 - 4 AZR 689/10, juris, Rdz. 27, vgl. auch Urteil vom 26.02.2020 - 4 AZR 48/19, NZA 2020, 1121, Rdz. 31). Steht danach fest, dass die in Rede stehende Protokollnotiz normativen Charakter hat, finden die für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln Anwendung. Danach ist zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Bei nicht eindeutigem Tarifwortlaut ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien mit zu berücksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist ferner auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefern und nur so der Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden kann. Lässt dies zweifelsfreie Auslegungsergebnisse nicht zu, können die Gerichte für Arbeitssachen ohne Bindung an die Reihenfolge weitere Kriterien wie die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrags, gegebenenfalls auch die praktische Tarifübung ergänzend heranziehen. Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungshilfe gilt es zu berücksichtigen; im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt (st. Rspr. des BAG, zuletzt etwa Urteil vom 13.07.2021 - 3 AZR 363/20, NZA 2021, 1504, Rdz. 23). a. Nach diesen Grundsätzen besitzt die Protokollnotiz vom 05.03.2021 Rechtsnormqualität. Das Schriftformerfordernis des § 1 Abs. 2 TVG ist gewahrt. Ihrem Wortlaut nach haben die Tarifvertragsparteien eine "Vereinbarung" getroffen, so dass eine bloße Auslegungshilfe nicht gewollt sein kann. Weiterhin betrifft die Protokollnotiz unmittelbar das Schicksal von Ansprüchen der Arbeitnehmer, was mit einer rein schuldrechtlichen Abrede zwischen den Tarifvertragsparteien ohne weitere Außenwirkung nicht in Einklang zu bringen ist. Unter Berücksichtigung des Empfängerhorizonts der Beklagten verbietet sich jede andere Einschätzung, ging es dieser doch um eine rechtssichere Klärung der Auswirkungen des Unterschreitens der Flottengröße ab März 2019, das nach den bestehenden Tarifregelungen seinerseits zu normativen Ansprüchen der Arbeitnehmer auf die Vergütung von Standby-Diensten und die Gewährung einer 2,5%igen Entgelterhöhung führte. b. Die Regelung vom 05.03.2021 bedingt die im vorliegenden Verfahren streitgegenständliche Ansprüche vollständig ab. Dieser übereinstimmende Wille der Tarifvertragsparteien kommt unter Berücksichtigung des Wortlauts, der Entstehungsgeschichte und des Normzwecks der Protokollnotiz hinreichend deutlich zum Ausdruck. Die Tarifvertragsparteien reagierten mit ihrer Formulierung auf den Inhalt der Tarifvereinbarung vom 23.11.2017, die an das Unterschreiten einer Mindestanzahl von Flugzeugen des Typs Boeing 737 das Entstehen bzw. Wiederaufleben finanzieller tarifvertraglicher Ansprüche knüpfte. Keiner dieser Ansprüche sollte bestehen, ansonsten wäre eine inhaltliche Differenzierung geboten gewesen. Deshalb kann auch keine Rolle spielen, dass der Anspruch auf die Vergütung nicht abgerufener Standby-Dienste im MTV Nr. 4 geregelt war und die Tarifvereinbarung vom 23.11.2017 lediglich eine Sperre (III. Nr. 3) und eine "Sperre der Sperre" (IV. Nr. 1 Abs. 1) enthielt. Dass die Tarifvertragsparteien sich nicht an den Begrifflichkeiten der Tarifvereinbarung vom 23.11.2017 orientierten und etwa explizit das Vorliegen "höherer Gewalt" feststellten, ändert nichts, weil mit der gewählten Formulierung gleichfalls klargestellt wird, dass alle mit dem Unterschreiten der Flottengröße zusammenhängenden Ansprüche nicht bestehen und es gerade nicht darauf ankommen sollte, ob das behördlich verordnete Grounding der Boeing 737 MAX 8 ein Fall höherer Gewalt war oder nicht. 2. Die Protokollnotiz vom 05.03.2021 ist nicht wegen Verstoßes gegen das Rückwirkungsverbot unwirksam. a. Tarifvertragliche Regelungen tragen den immanenten Vorbehalt ihrer nachträglichen Abänderung durch Tarifvertrag in sich. Ein jüngerer Tarifvertrag löst grundsätzlich einen älteren ab. Die Gestaltungsfreiheit der Tarifvertragsparteien zur rückwirkenden Änderung tarifvertraglicher Regelungen ist allerdings durch den Grundsatz des Vertrauensschutzes der Normunterworfenen begrenzt; es gelten insoweit die gleichen Regelungen wie nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bei der Rückwirkung von Gesetzen. Zu unterscheiden ist danach zwischen echter und unechter Rückwirkung. Eine Rechtsnorm entfaltet echte Rückwirkung, wenn sie in einen abgeschlossenen Sachverhalt - insbesondere einen bereits entstandenen, nicht notwendig fälligen Tarifanspruch - nachträglich eingreift. Um eine unechte Rückwirkung handelt es sich demgegenüber, wenn eine Norm auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte und Rechtsbeziehungen für die Zukunft einwirkt und damit zugleich die betroffene Rechtsposition entwertet. Das ist der Fall, wenn belastende Rechtsfolgen erst nach ihrem Inkrafttreten eintreten, tatbestandlich aber von einem bereits "ins Werk gesetzten" Sachverhalt ausgelöst werden (sog. "tatbestandliche Rückanknüpfung"). Unechte Rückwirkung ist grundsätzlich zulässig. Der zu beachtende Vertrauensschutz geht nicht so weit, den normunterworfenen Personenkreis vor Enttäuschungen zu bewahren. Die bloße allgemeine Erwartung, das geltende Recht werde künftig unverändert fortbestehen, ist nicht schutzwürdig. Vielmehr müssen besondere Momente der Schutzwürdigkeit hinzutreten. Einer echten Rückwirkung hingegen sind durch den Grundsatz des Vertrauensschutzes enge Grenzen gesetzt. Die Grundlage für schützenswertes Vertrauen besteht nur dann nicht mehr, wenn und sobald die Normunterworfenen mit einer Änderung des Tarifvertrags rechnen mussten. Dies bedingt, dass bereits vor der Entstehung des Tarifanspruchs hinreichende Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Tarifvertragsparteien den - zukünftigen - Anspruch zuungunsten der Arbeitnehmer ändern werden. Dabei hat der Wegfall des Vertrauensschutzes nicht zur Voraussetzung, dass der einzelne Tarifunterworfene positive Kenntnis von den maßgeblichen Umständen hat. Entscheidend und ausreichend ist die Kenntnis der betroffenen Kreise (Grundsätze der ständigen Rechtsprechung, vgl. zuletzt etwa Urteile vom 20.06.2018 - 7 AZR 737/16, AP Nr. 4 zu § 33 TVöD, Rdz. 24 ff.; vom 06.12.2017 - 10 AZR 575/16, NZA 2018, 321, Rdz. 36 ff. - jeweils mit weiteren Nachweisen). b. Aus diesen Grundsätzen, denen sich die Kammer anschließt, ergibt sich für den vorliegenden Sachverhalt: (1)Die Protokollnotiz vom 05.03.2021 greift bereits nicht im Wege einer echten Rückwirkung in entstandene Tarifansprüche des normunterworfenen Cockpitpersonals der Beklagten ein. Die Ansprüche auf Vergütung nicht abgerufener Standby-Dienste und die Gewährung einer 2,5%igen Entgelterhöhung aus bzw. im Zusammenhang mit der Tarifvereinbarung vom 23.11.2017 waren nicht schon mit der erstmaligen Unterschreitung der Mindestanzahl von 39 Flugzeugen des Typs Boeing 737 am 01.05.2019 (Beginn des Sommerflugplans) entstanden, sondern standen unter dem Vorbehalt, dass die Tarifvertragsparteien keinen Fall der höheren Gewalt als Ursache hierfür feststellten. Sähe man das anders, führte IV. Nr. 2 Abs. 2 der Tarifvereinbarung vom 23.11.2017 trotz einer "Erlaubnis" des Unterschreiten der Mindestflotte unter bestimmten Voraussetzungen dazu, dass für einen Zwischenzeitraum zunächst ein Anspruch auf die in Rede stehenden finanziellen Leistungen begründet würde, dieser jedoch bei übereinstimmender Feststellung des Vorliegens höherer Gewalt mit Rückwirkung wieder entfallen würde - mit den oben skizzierten rechtlichen Problemen des Schutzes des Vertrauens der normunterworfenen Arbeitnehmer. Bei Licht betrachtet könnte die Beklagte niemals ihrer Leistungspflicht entgehen, weil der Zeitpunkt der übereinstimmenden Feststellung der Tarifvertragsparteien zum Vorliegen höherer Gewalt zwingend später als das Ereignis datiert, das den Feststellungsbedarf erst auslöst. So gesehen war ab dem behördlich verordneten Einsatzverbot der Boeing 737 MAX 8 ein in der Entwicklung befindlicher Sachverhalt gegeben, der erst mit einer endgültigen Entscheidung beider Tarifvertragsparteien wegen des Vorliegens höherer Gewalt seinen Abschluss fand. Eine solche gab es vor dem 05.03.2021 indes nicht. Dem kann jedenfalls für den vorliegenden Sachverhalt nicht entgegen gehalten werden, es komme allein auf das Vorliegen höherer Gewalt nach objektiven Kriterien an. Hätten die Tarifvertragsparteien das gewollt, ergäbe IV. Nr. 2 Abs. 2 Satz 2 der Tarifvereinbarung vom 23.11.2017 keinen Sinn und wäre überdies zu erwarten gewesen, dass der Begriff der "höheren Gewalt" im Tarifvertrag näher erläutert wird. Nach Ansicht der Kammer haben die Tarifvertragsparteien vielmehr bewusst eine Konsensual- und Verhandlungslösung gewählt, die es ihnen ermöglichte, eine fallbezogene Einschätzung zu erarbeiten und insbesondere punktgenau festzulegen, welche reduzierte Mindestflottengröße denn statt der nicht erreichten 35 bzw. 39 Flugzeuge des Typs Boeing 737 maßgeblich sein sollte. Gegen diese Einschätzung könnte allenfalls sprechen, dass die Beklagte es dann in der Hand gehabt hätte, sich für jedes vermeidbare betriebliche Problem auf höhere Gewalt als Ursache für das Unterschreiten der Mindestflottengröße zu berufen und der Vereinigung D. e.V. damit Verhandlungen aufzuzwingen. Dem steht jedoch - auch ohne dass es eines Rückgriffs auf Rechtsmissbrauch bedürfte - entgegen, dass nach Sinn und Zweck des IV. Nr. 2 Abs. 2 Satz 2 der Tarifvereinbarung vom 23.11.2017 dahingehender Gesprächsbedarf von der Beklagten umgehend angezeigt werden musste und es der Vereinigung D. e.V. unbenommen blieb, die Feststellung des Vorliegens höherer Gewalt kurzfristig und endgültig abzulehnen. Auf den vorliegenden Fall treffen diese Erwägungen so oder so nicht zu, weil das Grounding der Boeing 737 MAX 8 jedenfalls ernsthaften Anlass zu der Diskussion bot, ob ein Fall höherer Gewalt vorliegt oder nicht. Als solche wird nach allgemeiner Definition ein Ereignis verstanden, dass auch durch äußerste, billigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht vorausgesehen bzw. verhindert werden konnte (vgl. etwa BAG, Urteil vom 07.11.2002 - 2 AZR 297/01, NZA 2003, 963, Rdz. 85, Palandt-Ellenberger, BGB, § 206 Rdz. 4). Die technischen Probleme, die zu einem Flugverbot der Boeing 737 MAX 8 führten, waren im November 2017 noch nicht bekannt und stammten nicht aus der Sphäre der Beklagten (sondern des Herstellers); selbst nach Vortrag des Klägers stellt ein generelles Flugverbot für einen bestimmten Flugzeugtyp eine absolute Seltenheit dar. Das Vorhalten dreier Ersatzflugzeuge als "Reserve" für einen Fall, der nach aller Wahrscheinlichkeit nicht eintreten würde, war der Beklagten nicht zuzumuten. Ob und inwieweit die Beklagte eine Rückgabe vorher genutzter Flugzeuge des Typs Boeing 737 trotz Leasingendes hätte verhindern oder Ersatzbeschaffungen hätte vornehmen können, unterlag der gemeinsamen Einschätzung der Tarifvertragsparteien. Im Ergebnis liegt daher eine zulässige unechte Rückwirkung vor, die schutzwürdige Erwartungen der betroffenen Arbeitnehmer nicht beeinträchtigte. (2)Abgesehen davon durfte der Kläger wie auch das übrige normunterworfene Cockpitpersonal zu keinem Zeitpunkt darauf vertrauen, dass es nicht noch zu einer Feststellung des Vorliegens höherer Gewalt durch die Tarifvertragsparteien kam oder die Tarifvereinbarung vom 23.11.2017 - mit denselben Folgen für die Existenz der hier streitgegenständlichen Ansprüche - inhaltlich modifiziert werden würde. (a)Die Beklagte und die Vereinigung D. e.V. führten durchgehend Verhandlungen über die Frage, welche Folgen das Unterschreiten der vereinbarten Flottengröße haben sollte. Ausweislich des Informationsschreibens der Vereinigung D. e.V. vom 25.06.2019 wurden diese bereits im April 2019 und damit unmittelbar nach Verhängung des Flugverbotes für die Boeing 737 MAX 8 ausgenommen. Gemäß den weiteren zur Akte gereichten Schreiben beider Tarifvertragsparteien an die Belegschaft dauerten die Verhandlungen den ganzen Sommer 2019 über an und mündeten in den Tarifvertrag vom 20.11.2019, der im Zusammenspiel mit der Protokollnotiz vom 13.03.2020 die Ansprüche der normunterworfenen Arbeitnehmer aus der Tarifvereinbarung vom 23.11.2017 zumindest modifizierte. Auch nach dessen Nichtzustandekommen wegen der in der Coronapandemie erfolgten Weigerung der Beklagten und der U. AG, die beabsichtigten Langstreckenoperationen zu etablieren, blieben die Tarifvertragsparteien im Gespräch und setzten sich eine interne Erklärungsfrist bis zum 31.12.2020. Als die Vereinigung D. e.V. eine Verlängerung dieser Frist um ein weiteres Jahr verweigerte und ihren Mitgliedern die Geltendmachung ihrer Ansprüche etwa auf Vergütung der Standby-Dienste in den Vorjahren und auf Gewährung der 2,5%igen Gehaltserhöhung ab dem 01.01.2018 nahelegte, reagierte die Beklagte noch vor dem 31.12.2020 mit der Klage beim Arbeitsgericht Frankfurt auf Abgabe einer Erklärung zum bzw. Feststellung des Vorliegens höherer Gewalt. Dieser Rechtsstreit dauerte an, bis die Beklagte infolge der Einigung vom 05.03.2021 und des Abschlusses der Protokollnotiz die Klage zurücknahm. (b)Von den maßgeblichen Umständen und Entwicklungen besaßen der Kläger und generell die "betroffenen Kreise" auch Kenntnis. Über den Verhandlungsverlauf im Jahre 2019 und die wechselseitigen Standpunkte wegen des Vorliegens höherer Gewalt wurden die normunterworfenen Mitarbeiter durch die Schreiben der Beklagten und der Vereinigung D. e.V. informiert, das Problem lag "auf dem Tisch". Ob dem Kläger bzw. den betroffenen Kreisen zwischen dem 12.03.2019 und dem 25.06.2019 explizit Mitteilung von den schwebenden Verhandlungen der Tarifvertragsparteien gemacht wurden, kann dahin stehen, weil jedenfalls der Umstand des Groundings der Boeing 737 MAX 8 allgemein und sogar öffentlich bekannt war und den normunterworfenen Mitarbeiter der Beklagten bei bloßer Lektüre der Tarifvereinbarung vom 23.11.2017 klar sein musste, dass die Tarifvertragsparteien deshalb Gesprächsbedarf wegen des Vorliegens höherer Gewalt haben würden und insoweit eine entsprechende gemeinsame Feststellung im Raume stand. Dass sich die Feststellung zur höheren Gewalt mit der Ablehnung der Etablierung einer Langstrecke bei der Beklagten und damit der Nichtgeltung des Buchstaben D. des Tarifvertrages vom 20.11.2019 / der Protokollnotiz vom 13.03.2020 erledigt haben würde, konnte verständigerweise nicht angenommen werden, da sich die wirtschaftliche Situation der Beklagten durch die Coronapandemie offensichtlich weiter verschlechtert und nicht etwa verbessert hatte. Abgesehen davon lässt das Vorgehen der Vereinigung D. e.V. in der 2. Jahreshälfte 2020 darauf schließen, dass sie ihre Mitglieder über das mit der Beklagten getroffene Stillhalteabkommen (Verzicht auf den Lauf von Ausschlussfristen gegen Verlängerung der Frist für eine Feststellung zur höheren Gewalt bis zum 31.12.2020) informiert hatte, denn diese klagten in über 230 Fällen - der Kläger ausgenommen - erst, als sie vom Fristablauf erfuhren und von der Vereinigung D. e.V. zur Klage aufgefordert wurden. Anhaltspunkte dafür, dass die betroffenen Kreise keine Kenntnis von der daraufhin anhängig gemachten Klage der Beklagten gegen die Vereinigung D. e.V. hatten, sind nicht ersichtlich; so oder so waren die Tarifvertragsparteien nicht gehindert, auch ohne Klageverfahren noch zu einer für die Beklagte positiven Einigung zu gelangen. (c)Die normunterworfenen Arbeitnehmer konnten auch nicht deshalb auf ein Ausbleiben der Feststellung höherer Gewalt vertrauen, weil die Laufzeit der Tarifvereinbarung vom 23.11.2017 am 31.12.2020 endete. Das Datum kann nach der Systematik der Regelungen keine starre zeitliche Grenze darstellen, da IV. Nr. 2 Abs. 2 Satz 2 keine Frist für die dort geforderte Feststellung beinhaltet und es den Tarifvertragsparteien auch bei einem etwa in der 2. Jahreshälfte 2020 liegendem Ereignis, welches zu einem Unterschreiten der Mindestflottengröße führte, möglich sein musste, über seine Charakterisierung als höhere Gewalt zu verhandeln und Einvernehmen herzustellen. C. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97 Abs. 1, 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO. Die Kammer hat den der Entscheidung des Rechtsstreits zugrunde liegenden Rechtsfragen grundsätzliche Bedeutung beigemessen und die Revision zum Bundesarbeitsgericht gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zugelassen. RECHTSMITTELBELEHRUNG Gegen dieses Urteil kann von der klagenden Partei REVISION eingelegt werden. Für die beklagte Partei ist gegen dieses Urteil ein Rechtsmittel nicht gegeben. Die Revision muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim Bundesarbeitsgericht Hugo-Preuß-Platz 1 99084 Erfurt Fax: 0361 2636-2000 eingelegt werden. Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Revisionsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen: 1.Rechtsanwälte, 2.Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, 3.Juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. In den Fällen der Ziffern 2 und 3 müssen die Personen, die die Revisionsschrift unterzeichnen, die Befähigung zum Richteramt haben. Eine Partei, die als Bevollmächtigter zugelassen ist, kann sich selbst vertreten. Die elektronische Form wird durch ein elektronisches Dokument gewahrt. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 46c ArbGG nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (ERVV) v. 24. November 2017 in der jeweils geltenden Fassung eingereicht werden. Nähere Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr finden Sie auf der Internetseite des Bundesarbeitsgerichts www.bundesarbeitsgericht.de. * eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden. Schneider Konstantinovic Hartmann