Urteil
2 Ca 1829/16
Arbeitsgericht Rheine, Entscheidung vom
ECLI:DE:ARBGST:2017:0919.2CA1829.16.00
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Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Der Wert des Streitgegenstands wird auf 3.500,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Der Wert des Streitgegenstands wird auf 3.500,00 € festgesetzt. Tatbestand Die Parteien streiten über Zahlungsansprüche der Klägerin. Weitere Rechtsstreitigkeiten der Parteien sowie der Klägerin mit einem Vorstandsmitglied der Beklagten vor dem Arbeitsgericht Rheine sind durch Urteil rechtskräftig (Az.: 4 Ca 1398/15), durch Vergleich (Az.: 2 Ca 526/17) sowie durch Klagerücknahme (Az.: 2 Ga 7/17) abgeschlossen. Die Klägerin ist bei der Beklagten seit dem 16.10.2010 auf der Grundlage verschiedener arbeitsvertraglicher Vereinbarungen (Blatt 13 ff. GA) als Arbeitsvermittlerin im Bereich der Erfüllung von Aufgaben nach dem SGB II angestellt. Arbeitsort war ursprünglich und ist seit der gerichtlich erzielten Einigung im Rechtsstreit 2 Ca 526/17 wieder J. Sie erzielt eine Bruttomonatsvergütung von zuletzt knapp 3.500,00 EUR. Die Beklagte ist eine selbständige Einrichtung des Kreises T. Aufgaben der Beklagten sind die Eingliederung von arbeits- und erwerbslosen Menschen in das Erwerbsleben durch individuelle Betreuung, die Vermittlung und Koordinierung von Brückenjobs sowie Tätigkeiten, die damit im Zusammenhang stehen und die Aufgabenerfüllung zu fördern geeignet sind. Die Klägerin thematisiert seit geraumer Zeit sowohl gegenüber der Beklagten im Arbeitsverhältnis als auch im Rahmen gerichtlicher Auseinandersetzungen grenzüberschreitendes Verhalten sexueller Art durch Vorgesetzte und Kollegen am Standort der Beklagten in J. Dies war auch Gegenstand der abgeschlossenen Rechtsstreitigkeiten vor dem Arbeitsgericht Rheine. Am 26.07.2016 kam es in der Rezeption am Standort J zu einer Unterredung zwischen der Klägerin und dem bei der Beklagten beschäftigten Regionalleiter E. H.. Inhaltlich ging es um den preisgünstigen Anbau einer Pkw-Anhängerkupplung. Eine solche hatte sich E. H. in die Räume der Beklagten am Standort J liefern lassen. Der entsprechende Karton stand in der Rezeption. Über den weiteren Verlauf des Gesprächs besteht zwischen den Parteien Streit. Mit ihrer Klage vom 02.11.2016 (Blatt 7 ff. GA), bei Gericht eingegangen am 02.11.2016 (Blatt 1 GA), macht die Klägerin Zahlungsansprüche geltend. Die Klägerin meint, E. H. habe sie sexuell belästigt. Hierfür habe die Beklagte auch aufgrund Organisationsverschuldens einzustehen. Sie behauptet, der durch häufig übergriffiges Verhalten auffällige E. H. habe ihr am 26.07.2016 beim Verlassen der Rezeption völlig unvermittelt mit der Innenseite seiner Hand über den Bauch gestrichen. Sie sei erschrocken und empört über diese unerwünschte Berührung gewesen. Die Klägerin beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin eine Entschädigung zu zahlen, die in das Ermessen des Gerichts gestellt wird und 3.500,00 € nicht unterschreiten sollte; 2. festzustellen, dass die Beklagte zum Ersatz aller materiellen Schäden verpflichtet ist, die der Klägerin durch den sexuellen Übergriff des bei der Beklagten beschäftigten Regionalleiters E […] H […] entstanden sind und noch entstehen werden. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie meint, die geltend gemachten Klagansprüche bestünden nicht. Hierzu behauptet sie, am 26.07.2016 habe die Klägerin dem E. H. nach dessen Erinnerung nach Beendigung des Gesprächs die Tür aufgehalten. Ob er beim Durchschreiten der Tür mit dem ca. 30 kg wiegenden und 1,50 m langen Paket, das er mit beiden Armen getragen und das die Anhängerkupplung beinhaltet habe, die Klägerin gestreift habe, könne er nicht sagen. Es sei aber auszuschließen, dass er die Klägerin willentlich berührt habe. Ausgeschlossen sei auch, dass E. H. die Klägerin mit der Innenseite seiner Hand berührt habe. Dies sei ihm mit dem schweren Paket auf den Armen gar nicht möglich gewesen. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien und der von ihnen geäußerten Rechtsauffassungen wird gemäß § 313 Abs. 2 ZPO auf die mündlich vorgetragenen Inhalte der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschriften Bezug genommen. Die Parteien haben erfolglos versucht, den Rechtsstreit im Rahmen eines Güterichterverfahrens vor dem Arbeitsgericht Münster (Az.: 1 GRa 4/16) durch Mediation beizulegen (Blatt 54 ff. GA). Im Übrigen hat die Kammer die Klägerin im Rahmen der Kammerverhandlung am 19.09.2017 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass ihre Vernehmung oder Anhörung als Partei solange nicht in Betracht kommen kann, wie sie nicht durch Benennung des vorhandenen Zeugen E. H. bzgl. des von ihr vorgetragenen Vorfalls vom 26.07.2016 Beweis antritt und der Zeuge vernommen worden ist (Blatt 109 GA). Die Klägerin hat auch daraufhin ausdrücklich von einem entsprechenden Beweisantritt abgesehen. Sie ist der Auffassung gewesen, E. H. stelle „einen Zeugen der Beklagten“ dar, auf den sie sich nicht berufen könne (Blatt 109 GA). Entscheidungsgründe I. Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist der auf Zahlung einer angemessenen Entschädigung gerichtete Klageantrag zu 1) zulässig. Er ist hinreichend bestimmt (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Dem steht nicht entgegen, dass die Klägerin die Höhe der von ihr begehrten Entschädigung in das Ermessen des Gerichts gestellt hat. Diese Möglichkeit eröffnet bereits der Wortlaut von § 15 Abs. 2 AGG. Den Gerichten wird hinsichtlich der Höhe der Entschädigung ein Beurteilungsspielraum eingeräumt. Hängt die Bestimmung eines Betrages vom billigen Ermessen des Gerichts ab, ist ein unbezifferter Zahlungsantrag zulässig, wenn die Klagepartei einerseits Tatsachen benennt, die das Gericht bei der Bestimmung des Betrages heranziehen soll, und andererseits die Größenordnung der geltend gemachten Forderung angibt (vgl. statt aller: BAG vom 22.06.2011 – 8 AZR 48/10 m.w.N.) II. Beide Klaganträge sind jedoch unbegründet. Der Klägerin stehen insgesamt keine den beiden Klaganträgen entsprechenden Entschädigungs- und Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte gemäß §§ 15 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit §§ 7 Abs. 1, 3 Abs. 4, 1 AGG; §§ 280 Abs. 1, 278, 253 Abs. 2, 823 Abs. 1 BGB zu. 1. Ansprüche gemäß §§ 15 Abs. 1 und 2 AGG sind bereits deshalb ausgeschlossen, weil die Kammer nach den geltenden prozessualen Regeln nicht erkennen kann, dass die Klägerin durch E. H. – von der Beklagten ggf. zu vertreten und ihr zurechenbar – sexuell belästigt und damit im Sinne des AGG benachteiligt worden ist. a) Gemäß § 15 Abs. 2 Satz 1 AGG kann ein Beschäftigter oder eine Beschäftigte wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen. Voraussetzung hierfür ist ein Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 AGG. Danach dürfen Beschäftigte nicht wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes benachteiligt werden. Behauptet der oder die Beschäftigte eine Benachteiligung wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes, hat er gemäß § 22 AGG zumindest Indizien zu beweisen, die eine solche Benachteiligung vermuten lassen. Er bzw. sie muss somit zunächst den Vollbeweis führen, dass die angegriffene Maßnahme wie behauptet stattgefunden hat. Auch trifft ihn bzw. sie die volle Beweislast für das Vorliegen eines Benachteiligungsmerkmals im Sinn des § 1 AGG. Hinsichtlich des Beruhens der Benachteiligung auf einem Grund gemäß § 1 AGG greift sodann die Beweislastregelung des § 22 AGG, d. h. der Arbeitgeber bzw. die Arbeitgeberin muss bei Vorliegen geeigneter Indizien beweisen, dass kein Verstoß gegen die Bestimmungen zum Schutz vor Benachteiligung vorgelegen hat (vgl. nur: BAG vom 28.04.2011 – 8 AZR 515/10; vgl. BAG vom 22.01.2009 – 8 AZR 906/07). b) Vorliegend behauptet die Klägerin eine Benachteiligung in Form einer sexuellen Belästigung durch E. H. im Rahmen und zum Ende des am 26.07.2016 geführten Gesprächs. Eine solche sexuelle Belästigung kann die Kammer jedoch nicht feststellen. aa) Eine sexuelle Belästigung gemäß § 3 Abs. 4 AGG ist ein unerwünschtes, sexuell bestimmtes Verhalten, wozu auch unerwünschte sexuelle Handlungen und Aufforderungen zu diesen, sexuell bestimmte körperliche Berührungen, Bemerkungen sexuellen Inhalts sowie unerwünschtes Zeigen und sichtbares Anbringen von pornographischen Darstellungen gehören, das bezweckt oder bewirkt, dass die Würde der betreffenden Person verletzt wird, insbesondere wenn ein von Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen wird. Ob eine Handlung sexuell bestimmt im Sinne des § 3 Abs. 4 AGG ist, hängt nicht allein vom subjektiv erstrebten Ziel des Handelnden ab. Erforderlich ist auch nicht notwendig eine sexuelle Motivation des Täters. Eine sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz ist vielmehr häufig Ausdruck von Hierarchien und Machtausübung und weniger von sexuell bestimmter Lust. Das jeweilige Verhalten muss bewirken oder bezwecken, dass die Würde der betreffenden Person verletzt wird. Relevant ist entweder das Ergebnis oder die Absicht. Für das „Bewirken“ genügt der bloße Eintritt der Belästigung. Gegenteilige Absichten oder Vorstellungen der für dieses Ergebnis aufgrund ihres Verhaltens objektiv verantwortlichen Person spielen keine Rolle. Das Tatbestandsmerkmal der Unerwünschtheit erfordert zudem nicht, dass der Betroffene seine ablehnende Einstellung zu den fraglichen Verhaltensweisen aktiv verdeutlicht hat. Maßgeblich ist allein, ob die Unerwünschtheit der Verhaltensweise objektiv erkennbar war (vgl. statt aller: BAG vom 29.06.2017, 2 AZR 302/16 m.w.N.; vgl. BAG vom 20.11.2014 – 2 AZR 651/13 m.w.N.; vgl. BAG vom 09.06.2011 – 2 AZR 323/10 m.w.N.). bb) Zwar könnte die von der Klägerin behauptete Berührung durch E. H. am 26.07.2016 – das Streichen mit der Innenseite seiner Hand über den Bauch der Klägerin – unter Umständen eine solche sexuell bestimmte körperliche Berührung darstellen. Ob dies der Fall ist, kann jedoch dahinstehen. Denn das von der Klägerin behauptete Verhalten des Regionalleiters steht zwischen den Parteien im Streit. Die Beklagte behauptet einen abweichenden Sachverhalt. Danach habe E. H. die Klägerin – wenn überhaupt – nur beim Heraustragen des Pakets aus der Rezeption versehentlich gestreift und dies nicht mit der Handinnenseite. Letzteres sei auch nicht möglich gewesen, da er ein ca. 30 kg schweres und 1,50 m langes Paket auf den Armen getragen habe. Die Klägerin ist im Hinblick auf die von ihr vorgetragene Sachverhaltsvariante beweisfällig geblieben. (1) Die beweisbelastete Klägerin hat – über eine Vernehmung ihrerselbst als Partei hinaus – keinen Beweis angetreten. Dies ist selbst dann nicht erfolgt, nachdem sowohl die Beklagte schriftsätzlich als auch die Kammer unmissverständlich und vorsorglich noch einmal gemäß § 139 ZPO auf diesen Aspekt hingewiesen hatten (siehe zuletzt den gerichtlichen Hinweis im Rahmen der Kammerverhandlung am 19.09.2017, Blatt 109 GA). Die Klägerin hätte sich ohne weiteres auf E. H. als Zeugen berufen können. Indem sie behauptet, es handele sich hierbei um „einen Zeugen der Beklagten“, unterstellt die selbst gemäß § 138 ZPO zu wahrheitsgemäßem Vortrag verpflichtete Klägerin, E. H. hätte im Falle einer Einvernahme durch das Gericht in jedem Fall die Unwahrheit gesagt und gegen die ihm ebenfalls obliegende Wahrheitspflicht gemäß §§ 395, 396 ZPO verstoßen. Eine solche Annahme geht jedoch fehl und nimmt das etwaige Ergebnis einer Beweisaufnahme unzulässig vorweg. (2) Eine Parteivernehmung hatte – entgegen der Auffassung der Klägerin – nicht zu erfolgen. (a) Für eine Parteivernehmung gemäß § 447 ZPO ist mangels Einverständnisses der Beklagten kein Raum. (b) Aber auch eine Parteivernehmung gemäß § 448 ZPO scheidet aus. (aa) Gemäß § 448 ZPO kann das Gericht auch ohne Antrag einer Partei und ohne Rücksicht auf die Beweislast, wenn das Ergebnis der Verhandlungen und einer etwaigen Beweisaufnahme nicht ausreicht, um seine Überzeugung von der Wahrheit oder Unwahrheit einer zu erweisenden Tatsache zu begründen, die Vernehmung einer Partei oder beider Parteien über die Tatsache anordnen. Eine solche Parteivernehmung darf erst nach Erhebung aller angebotenen Beweise erfolgen. Es gilt der Grundsatz der Subsidiarität. Vorrangig ist unter anderem der Zeugenbeweis. Unterlässt eine Partei aus nicht näher dargelegten Gründen den ihr möglichen Beweisantritt, so ist sie als beweisfällig zu behandeln und für die Anwendung des § 448 ZPO kein Raum. Erforderlich für eine Parteivernehmung im Sinne des § 448 ZPO ist weiter, dass bereits eine gewisse Wahrscheinlichkeit für die Richtigkeit der umstrittenen Behauptung erbracht ist und das Gericht durch die Parteivernehmung die Ausräumung seiner restlichen Zweifel erwartet. Die streitigen Parteibehauptungen dürfen sich nicht völlig beweislos gegenüberstehen. Vielmehr muss sich die „gewisse Wahrscheinlichkeit“ – in der Beweislehre auch „Anfangswahrscheinlichkeit“ genannt – aus der bereits durchgeführten Beweisaufnahme ergeben, was eine sorgfältige Bewertung der bisherigen Verhandlungsergebnisse verlangt. Dass eine Partei schon vorprozessual einen bestimmten Vorgang behauptet hatte, reicht aber ohne Hinzutreten weiterer Umstände nicht aus. Schließlich sichert Artikel 103 Abs. 1 GG i. V. m. Artikel 2 Abs. 1 GG und dem in Artikel 20 Abs. 3 GG gewährleisteten Rechtsstaatsprinzip den Anspruch auf rechtliches Gehör vor Gericht und das mit ihm im Zusammenhang stehende Recht auf Gewährleistung eines wirkungsvollen Rechtsschutzes. Dies hat für den Fall eines „Vier-Augen-Gesprächs" der beteiligten Parteien zur Folge, dass eine Parteivernehmung oder eine Parteianhörung nach § 141 ZPO dann zu erfolgen hat, wenn ein Gespräch allein zwischen den Parteien stattgefunden hat und deshalb kein Zeuge, auch kein „gegnerischer" Zeuge zugegen war (vgl. BAG vom 22.05.2017 – 3 AZN 1155/06 m.w.N.; vgl. BAG vom 06.12.2001 – 2 AZR 396/00 m.w.N.). (bb) Vorliegend behauptet die Klägerin eine Belästigung nicht durch gesetzliche Vertreter der Beklagten, sondern durch einen anderen Beschäftigten, den Regionalleiter E. H. Damit liegt zunächst kein Fall der Beweisnot vor, der – ohne vorherige Einvernahme des E. H. – Anlass zur Durchführung einer Parteivernahme oder –anhörung der beweisbelasteten Klägerin gegeben hätte. Vielmehr wäre es Sache der Klägerin gewesen, den Zeugen E. H. für die Richtigkeit ihrer Behauptungen als Beweis anzubieten. Erst bei Zweifeln an der Richtigkeit dessen Aussage wäre sodann eine Parteianhörung nach § 141 ZPO oder eine Parteivernehmung nach § 448 ZPO durchzuführen gewesen (vgl. ebenso: ArbG Würzburg vom 23.01.2009 – 3 Ca 664/08). Für die Kammer kaum nachvollziehbar hat die Klägerin trotz des erfolgten Vortrags der Beklagten und trotz eines umfassenden und deutlichen gerichtlichen Hinweises im Rahmen der Kammerverhandlung ausdrücklich auf einen solchen Beweisantritt verzichtet (Blatt 109 GA), so dass ohne weiteres und wie geschehen nach Beweislast, d.h. in diesem Fall zum Nachteil der Klägerin zu entscheiden war. 2. Abschließend kann dahinstehen, dass die Klägerin angesichts von Vorfällen in der Vergangenheit, die auch bereits Gegenstand vorheriger Rechtsstreitigkeiten vor dem Arbeitsgericht Rheine gewesen sind, zudem eine Einstandspflicht der Beklagten gemäß § 12 AGG annimmt. Auch dies führt vorliegend nicht zur Bejahung von Entschädigungs- oder Schadensersatzansprüchen. Denn eine Verletzung der Pflicht aus § 12 AGG begründet nicht selbst schon Ersatzansprüche gemäß § 15 AGG. a) Das etwaige Unterlassen von Präventions- oder Schutzmaßnahmen im Sinne des § 12 AGG selbst ist keine Benachteiligung im Sinne des 7 Abs. 1 AGG. Werden allerdings Beschäftigte durch Kollegen oder Dritte benachteiligt, kommt ein Ersatzanspruch gegen den Arbeitgeber wegen Verletzung eigener Organisationspflichten in Betracht. Die Schutzpflichten sind zugleich Nebenpflichten aus dem Arbeitsvertrag. Auch als Indiz für das Vorliegen einer Benachteiligung, das gemäß § 22 AGG zur Beweisverlagerung auf den Arbeitgeber führt, kann die Nichterfüllung von Pflichten aus § 12 AGG gegebenenfalls gewertet werden (vgl. ErfK/ Schlachter , 17. Auflage 2017, § 12 AGG, Rdn. 7 mw.N.) b) Vorliegend konnte die Klägerin jedoch bereits das von ihr behauptete Verhalten des Regionalleiters E. H., das ggf. eine sexuelle Belästigung hätte darstellen können, nicht beweisen. 3. Aus diesem Grund scheiden auch Ansprüche auf der Grundlage der übrigen eingangs genannten Anspruchsgrundlagen aus. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 46 Abs. 2 ArbGG i.V.m. § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Die Klägerin hatte als unterliegende Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. IV. Die Entscheidung über den Streitwert gründet sich auf §§ 61 Abs. 1, 46 Abs. 2 ArbGG i.V.m. §§ 3 ff. ZPO. Mangels vorgetragener und erkennbar absehbarer materieller Schäden hat die Kammer dem Klagantrag zu 2) – über den Klagantrag zu 1) hinaus – keinen eigenen wirtschaftlichen Wert beigemessen.