Urteil
4 Ca 273/12
ArbG Stendal 4. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:ARBGSTE:2012:0502.4CA273.12.0A
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Leitsätze
1. Voraussetzung für den Übergang des Arbeitsverhältnisses ist, dass der Arbeitnehmer die letzten 24 Monate vor dem Stichtag 01. Januar 2012 Aufgaben der Grundsicherung nach dem SGB 2 wahrgenommen hat.(Rn.47)
Nicht ausreichend ist es, wenn der Arbeitnehmer nur insgesamt 24 Monate vor dem Stichtag diese Aufgaben wahrgenommen hat, diese aber nicht mit dem Referenzzeitraum identisch sind.(Rn.49)
2. Nicht zwingend erforderlich ist, dass die Tätigkeit im Referenzzeitraum tatsächlich durchgehend wahrgenommen worden ist, also keine Ausfallzeiten wie Urlaub (BUrlG), Krankheit (EFZG), Mutterschutz einschließlich Beschäftigungsverbote (MuSchG), Elternzeit (BEEG), Pflegezeit (PflegezeitG), Bildungsurlaub, Arbeitsbefreiung bei vorübergehender Verhinderung (§ 616 BGB) vorliegen. Ausreichend ist die Zuweisung der Aufgaben der Grundsicherung für den Zeitraum.(Rn.61)
Ausnahmsweise kann etwas anderes allenfalls dann gelten, wenn in dem Zeitraum gar keine Arbeitsleistungen erbracht wurden oder nur in so geringem Umfang, dass auch bei einer pauschalen Betrachtung, wie sie der Gesetzgeber aus Praktikabilitätsgründen vornimmt und auch vornehmen darf (BVerfG 18. April 2008 - 1 BvR 759/09 - DVBL. 2008, 786, zu II. 2b der Gründe = Rn.55), von dem Vorhandensein der notwendigen Fachkenntnisse und praktischen Erfahrungen nicht mehr gesprochen werden kann.(Rn.67)
3. Ein Widerspruchsrecht besteht mangels gesetzlicher Regelung nicht.(Rn.70)
§ 6c Abs 1 Satz1 SGB 2 verletzt den Kläger nicht in seinem Grundrecht aus Art 12 Abs 1 Satz 1 GG.(Rn.80)
Der Eingriff in die Vertragsfreiheit und die freie Arbeitsplatzwahl ist aus Gründen des Gemeinwohls sachlich gerechtfertigt (Rn.85)
und nicht unverhältnismäßig.(Rn.88)
4. Keiner Entscheidung bedarf, ob die Bestimmung zur Geltung des Tarifrechts des übernehmenden kommunalen Trägers (§ 6c Abs 3 Satz 3 SGB 2) verfassungsgemäß ist. Hieraus lässt sich auch bei Verschlechterung der Arbeitbedingungen die Unverhältnismäßigkeit der Bestimmung des Übergangs des Arbeitsverhältnisses nicht herleiten, da dies nur die Rechtsfolgenseite des angeordneten Übergangs betrifft.(Rn.93)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 12.963,24 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Voraussetzung für den Übergang des Arbeitsverhältnisses ist, dass der Arbeitnehmer die letzten 24 Monate vor dem Stichtag 01. Januar 2012 Aufgaben der Grundsicherung nach dem SGB 2 wahrgenommen hat.(Rn.47) Nicht ausreichend ist es, wenn der Arbeitnehmer nur insgesamt 24 Monate vor dem Stichtag diese Aufgaben wahrgenommen hat, diese aber nicht mit dem Referenzzeitraum identisch sind.(Rn.49) 2. Nicht zwingend erforderlich ist, dass die Tätigkeit im Referenzzeitraum tatsächlich durchgehend wahrgenommen worden ist, also keine Ausfallzeiten wie Urlaub (BUrlG), Krankheit (EFZG), Mutterschutz einschließlich Beschäftigungsverbote (MuSchG), Elternzeit (BEEG), Pflegezeit (PflegezeitG), Bildungsurlaub, Arbeitsbefreiung bei vorübergehender Verhinderung (§ 616 BGB) vorliegen. Ausreichend ist die Zuweisung der Aufgaben der Grundsicherung für den Zeitraum.(Rn.61) Ausnahmsweise kann etwas anderes allenfalls dann gelten, wenn in dem Zeitraum gar keine Arbeitsleistungen erbracht wurden oder nur in so geringem Umfang, dass auch bei einer pauschalen Betrachtung, wie sie der Gesetzgeber aus Praktikabilitätsgründen vornimmt und auch vornehmen darf (BVerfG 18. April 2008 - 1 BvR 759/09 - DVBL. 2008, 786, zu II. 2b der Gründe = Rn.55), von dem Vorhandensein der notwendigen Fachkenntnisse und praktischen Erfahrungen nicht mehr gesprochen werden kann.(Rn.67) 3. Ein Widerspruchsrecht besteht mangels gesetzlicher Regelung nicht.(Rn.70) § 6c Abs 1 Satz1 SGB 2 verletzt den Kläger nicht in seinem Grundrecht aus Art 12 Abs 1 Satz 1 GG.(Rn.80) Der Eingriff in die Vertragsfreiheit und die freie Arbeitsplatzwahl ist aus Gründen des Gemeinwohls sachlich gerechtfertigt (Rn.85) und nicht unverhältnismäßig.(Rn.88) 4. Keiner Entscheidung bedarf, ob die Bestimmung zur Geltung des Tarifrechts des übernehmenden kommunalen Trägers (§ 6c Abs 3 Satz 3 SGB 2) verfassungsgemäß ist. Hieraus lässt sich auch bei Verschlechterung der Arbeitbedingungen die Unverhältnismäßigkeit der Bestimmung des Übergangs des Arbeitsverhältnisses nicht herleiten, da dies nur die Rechtsfolgenseite des angeordneten Übergangs betrifft.(Rn.93) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 12.963,24 € festgesetzt. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Das Arbeitsverhältnis des Klägers zu der Beklagten ist gemäß § 6c Abs. 1 Satz 1 und 6 SGB II mit Wirkung vom 1. Januar 2012 auf den Landkreis S. übergegangen. Ein Widerspruchsrecht steht dem Kläger nicht zu. § 6c Abs. 1 Satz 1 SGB II verletzt den Kläger nicht in seinem Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG. Der Eingriff in die Vertragsfreiheit und die freie Arbeitsplatzwahl ist aus Gründen des Gemeinwohls sachlich gerechtfertigt und nicht unverhältnismäßig. Keiner Entscheidung bedarf, ob die Bestimmung zur Geltung des Tarifrechts des übernehmenden kommunalen Trägers (§ 6c Abs. 3 Satz 3 SGB II) verfassungsgemäß ist. Hieraus lässt sich auch bei Verschlechterung der Arbeitsbedingungen die Unverhältnismäßigkeit der Bestimmung des Übergangs des Arbeitsverhältnisses nicht herleiten, da dies nur die Rechtsfolgenseite des angeordneten Übergangs betrifft. A. Die Klage ist zulässig. Der Kläger macht mit dem Klageantrag zu 1 die Feststellung des Bestehens eines Rechtsverhältnisses im Sinne von § 256 Abs. 1 ZPO geltend. Das Feststellungsinteresse folgt aus der zwischen den Parteien bestehenden tatsächlichen Unsicherheit, ob das Arbeitsverhältnis auf den Landkreis S. übergegangen ist oder zu der Beklagten fortbesteht. B. Die Klage ist jedoch unbegründet. I. Das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien ist gemäß § 6c Abs. 1 Satz 1 und 6 SGB II mit Wirkung vom 01. Januar 2012 auf den Landkreis S. übergegangen. 1. § 6c SGB II lautet wie folgt: § 6c Personalübergang bei Zulassung weiterer kommunaler Träger und bei Beendigung der Trägerschaft (1) Die Beamtinnen und Beamten, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Bundesagentur, die am Tag vor der Zulassung eines weiteren kommunalen Trägers nach § 6a Absatz 2 und mindestens seit 24 Monaten Aufgaben der Bundesagentur als Träger nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in dem Gebiet des kommunalen Trägers wahrgenommen haben, treten zum Zeitpunkt der Neuzulassung kraft Gesetzes in den Dienst des kommunalen Trägers über. Für die Auszubildenden bei der Bundesagentur gilt Satz 1 entsprechend. Die Versetzung eines nach Satz 1 übergetretenen Beamtinnen und Beamten vom kommunalen Träger zur Bundesagentur bedarf nicht der Zustimmung der Bundesagentur, bis sie 10 Prozent der nach Satz 1 übergetretenen Beamtinnen und Beamten, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wieder aufgenommen hat. Bis zum Erreichen des in Satz 3 genannten Anteils ist die Bundesagentur zur Wiedereinstellung von nach Satz 1 übergetretenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern verpflichtet, die auf Vorschlag des kommunalen Trägers dazu bereit sind. Die Versetzung und Wiedereinstellung im Sinne der Sätze 3 und 4 ist innerhalb von drei Monaten nach dem Zeitpunkt der Neuzulassung abzuschließen. Die Sätze 1 bis 5 gelten entsprechend für Zulassungen nach § 6a Absatz 4 Satz 2 sowie Erweiterungen der Zulassung nach § 6a Absatz 7. (2) Endet die Trägerschaft eines kommunalen Trägers nach § 6a, treten die Beamtinnen und Beamten, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des kommunalen Trägers, die am Tag vor der Beendigung der Trägerschaft Aufgaben anstelle der Bundesagentur als Träger nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 durchgeführt haben, zum Zeitpunkt der Beendigung der Trägerschaft kraft Gesetzes in den Dienst der Bundesagentur über. Für die Auszubildenden bei dem kommunalen Träger gilt Satz 1 entsprechend. (3) Treten Beamtinnen und Beamte aufgrund des Absatzes 1 oder 2 kraft Gesetzes in den Dienst eines anderen Trägers über, wird das Beamtenverhältnis mit dem anderen Träger fortgesetzt. Treten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aufgrund des Absatzes 1 oder 2 kraft Gesetzes in den Dienst eines anderen Trägers über, tritt der neue Träger unbeschadet des Satzes 3 in die Rechte und Pflichten aus den Arbeitsverhältnissen ein, die im Zeitpunkt des Übertritts bestehen. Vom Zeitpunkt des Übertritts an sind die für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des neuen Trägers jeweils geltenden Tarifverträge ausschließlich anzuwenden. Den Beamtinnen und Beamten, Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmern ist die Fortsetzung des Beamten- oder Arbeitsverhältnisses von dem aufnehmenden Träger schriftlich zu bestätigen. Für die Verteilung der Versorgungslasten hinsichtlich der aufgrund des Absatzes 1 oder 2 übertretenden Beamtinnen und Beamten gilt § 107b des Beamtenversorgungsgesetzes entsprechend. Mit Inkrafttreten des Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrags sind für die jeweils beteiligten Dienstherrn die im Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrag bestimmten Regelungen entsprechend anzuwenden. (4) Beamtinnen und Beamten, die nach Absatz 1 oder 2 kraft Gesetzes in den Dienst eines anderen Trägers übertreten, soll ein gleich zu bewertendes Amt übertragen werden, das ihrem bisherigen Amt nach Bedeutung und Inhalt ohne Berücksichtigung von Dienststellung und Dienstalter entspricht. Wenn eine dem bisherigen Amt entsprechende Verwendung im Ausnahmefall nicht möglich ist, kann ihnen auch ein anderes Amt mit geringerem Grundgehalt übertragen werden. Verringert sich nach Satz 1 oder 2 der Gesamtbetrag von Grundgehalt, allgemeiner Stellenzulage oder entsprechender Besoldungsbestandteile und anteiliger Sonderzahlung (auszugleichende Dienstbezüge), hat der aufnehmende Träger eine Ausgleichszulage zu gewähren. Die Ausgleichszulage bemisst sich nach der Differenz zwischen den auszugleichenden Dienstbezügen beim abgebenden Träger und beim aufnehmenden Träger zum Zeitpunkt des Übertritts. Auf die Ausgleichszulage werden alle Erhöhungen der auszugleichenden Dienstbezüge beim aufnehmenden Träger angerechnet. Die Ausgleichszulage ist ruhegehaltfähig. Als Bestandteil der Versorgungsbezüge vermindert sich die Ausgleichszulage bei jeder auf das Grundgehalt bezogenen Erhöhung der Versorgungsbezüge um diesen Erhöhungsbetrag. Im Fall des Satzes 2 dürfen die Beamtinnen und Beamten neben der neuen Amtsbezeichnung die des früheren Amtes mit dem Zusatz „außer Dienst“ („a. D.“) führen. (5) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die nach Absatz 1 oder 2 kraft Gesetzes in den Dienst eines anderen Trägers übertreten, soll grundsätzlich eine tarifrechtlich gleichwertige Tätigkeit übertragen werden. Wenn eine derartige Verwendung im Ausnahmefall nicht möglich ist, kann ihnen eine niedriger bewertete Tätigkeit übertragen werden. Verringert sich das Arbeitsentgelt nach den Sätzen 1 und 2, ist eine Ausgleichszahlung in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem Arbeitsentgelt bei dem abgebenden Träger zum Zeitpunkt des Übertritts und dem jeweiligen Arbeitsentgelt bei dem aufnehmenden Träger zu zahlen. 2. Die Voraussetzungen für den Übergang des Arbeitsverhältnisses des Klägers zu der Beklagten auf den Landkreis S. sind zum 31. Dezember 2012 gegeben gewesen. a) Der Landkreis S. ist mit Wirkung vom 01. Januar 2012 zugelassener kommunaler Träger im Sinne von § 6a SGB II. Die Zulassung erfolgte durch § 1 der Verordnung zur Zulassung von kommunalen Trägern als Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende (Kommunalträger-Zulassungsverordnung), in dessen Anlage auch der Landkreis S. genannt ist. Darüber streiten die Parteien auch nicht. b) Die Zulassung ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. aa) Nachdem das Bundesverfassungsgericht am 20. Dezember 2007 (2 BvR 2433/04, 2 BvR 2434/04 - BVerfG 199, 331) die bisherige Regelung des § 44b SGB II über die Arbeitsgemeinschaft für verfassungswidrig erklärt hat, weil darin eine unzulässige Mischverwaltung liege, hat der Bundesgesetzgeber mit der am 27. Juli 2010 in Kraft getretenen Änderung des Grundgesetzes (BGBl. I 2010, 944) durch Einfügung des Art. 91e GG die Rechtsgrundlage für die künftige Zusammenarbeit zwischen Bund und Kommunen geschaffen. bb) Art 91e GG lautet: (1) Bei der Ausführung von Bundesgesetzen auf dem Gebiet der Grundsicherung für Arbeitsuchende wirken Bund und Länder oder die nach Landesrecht zuständigen Gemeinden und Gemeindeverbände in der Regel in gemeinsamen Einrichtungen zusammen. (2) Der Bund kann zulassen, dass eine begrenzte Anzahl von Gemeinden und Gemeindeverbänden auf ihren. Antrag und mit Zustimmung der obersten Landesbehörde die Aufgaben nach Absatz 1 allein wahrnimmt. Die notwendigen Ausgaben einschließlich der Verwaltungsausgaben trägt der Bund, soweit die Aufgaben bei einer Ausführung von Gesetzen nach Absatz 1 vom Bund wahrzunehmen sind. (3) Das Nähere regelt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf. cc) Damit erfolgt die Zusammenarbeit in der Regel zwar in gemeinsamen Einrichtungen (Art. 91e Abs. 1 GG). Art. 91e Abs. 2 GG eröffnet aber für eine begrenzte Zahl von Kommunen die Möglichkeit, den Vollzug des SGB II allein in kommunaler Zuständigkeit wahrzunehmen. Die nähere Ausgestaltung blieb dem Bundesgesetzgeber überlassen. Diese Ausgestaltung erfolgte durch das Gesetz zur Weiterentwicklung der Organisation für Arbeitssuchende vom 3. August 2010 (BGBl. I. 2010, 1112) durch das insbesondere die Zulassung von kommunalen Trägern (§ 6a SGB II) sowie der Übergang des Personals auf die kommunalen Träger (§ 6c SGB II) geregelt wurde. dd) Auf dieser neuen grundgesetzlichen und bundesgesetzlichen Regelung bestehen nunmehr keine verfassungsrechtlichen Bedenken. ee) Die Parteien streiten auch nicht darüber, dass der Landkreis S. die Voraussetzungen für die Zulassung erfüllt, die ohnehin nur von dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales mit Bindungswirkung gemäß § 6a SGB II und der Kommunalträgereignungsfeststellungsverordnung (KtEfV) geprüft werden. c) Der Kläger gehört zu dem Personenkreis, der von dem gesetzlichen Übergang nach § 6c Abs. 1 Satz 1 SGB II erfasst wird. Diese Norm gilt für die sog. Optionskommunen im Sinne von § 6a Abs. 4 SGB II gemäß § 6c Abs. 1 Satz 6 SGB II entsprechend. aa) Der Kläger hat am Stichtag 31. Dezember 2011 in den letzten 24 Monaten vor dem Wirksamwerden der Zulassung des Landkreises S. Aufgaben bei der Beklagten im Bereich SGB II wahrgenommen, ist also bei einem Träger nach § 6 Abs. 1 Satz 1 SGB II im Bereich der Grundsicherung tätig geworden. bb) Dem steht nicht entgegen, dass der Kläger in diesem Zeitraum mehr als sieben Monate seine Arbeitsleistung nicht erbracht hat, weil er arbeitsunfähig erkrankt war. (1) Entgegen der Auffassung der Beklagten bezieht sich das Erfordernis der Aufgabenwahrnehmung auf die letzten 24 Monate vor dem Zulassungstag. Nicht genügend ist, dass der Mitarbeiter vor dem Stichtag die Aufgaben der Grundsicherung nach dem SGB II überhaupt für insgesamt 24 Monate wahrgenommen hat. Das ergibt die Auslegung des § 6c Abs. 1 Satz 1 SGB II. (1.1) Der einfach-gesetzlichen Auslegung ist der Wortlaut der Vorschrift, der systematische Gesamtzusammenhang, die Entstehungsgeschichte und der Zweck, soweit er im Gesetz erkennbar Ausdruck gefunden hat, zugrunde zu legen (BAG 15. November 2011 – 9 AZR 348/10 – NZA 2012, 323 zu III.1c aa der Gründe = Rn. 32). (1.2) Das Auslegungsergebnis folgt schon aus dem Wortlaut der Norm. Dort ist bestimmt, dass der Arbeitnehmer am Tag vor der Zulassung eines weiteren kommunalen Trägers nach § 6a Absatz 2 SGB II mindestens seit 24 Monaten Aufgaben der Bundesagentur als Träger nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in dem Gebiet des kommunalen Trägers wahrgenommen haben muss. Durch die Einfügung des Wortes „seit“ ist der Bezug zum Stichtag hergestellt. Bei der Interpretation der Beklagten wäre dieses Wort nicht erforderlich gewesen. Es hätte bei diesem Verständnis genügt, zu regeln, dass am Stichtag Aufgaben der Grundsicherung wahrgenommen werden und eine Erfahrung von 24 Monaten vorliegen muss. Das ist aber gerade nicht geregelt worden. (1.3) Dem hier gefundenen Auslegungsergebnis entspricht auch der Sinn und Zweck der Norm, wie er sich aus dem Gesamtzusammenhang und der Entstehungsgeschichte zeigt. (1.3.1) In der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 17/1555, S. 19 f.) heißt es dazu: Die Vorschrift enthält auf der Grundlage des – wie beabsichtigt – zuvor neu in das Grundgesetz eingefügten Gesetzesvorbehalts des Artikels 91e Absatz 3 GG Regelungen zum Personal, die im Zusammenhang mit der durch Artikel 91e GG nunmehr ausdrücklich zugelassenen Verwaltungsform der alleinigen kommunalen Aufgabenwahrnehmung erforderlich sind. Zu Absatz 1 Die Regelung stellt sicher, dass die Funktionsfähigkeit der Grundsicherung bei Zulassung weiterer kommunaler Träger gewährleistet bleibt. Die kommunalen Träger sind auf personelle Kontinuität und die Erfahrungen und Fachkompetenz der Beschäftigten der Bundesagentur angewiesen. Das besondere öffentliche Interesse an der Funktionsfähigkeit der Grundsicherung rechtfertigt die gesetzlichen Regelungen zum Personalübergang und die damit verbundenen rechtlichen Eingriffe. Es gilt das Prinzip „Personal folgt der Aufgabe“. Da alle Aufgaben übergehen, für die die Bundesagentur im Bereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständig ist, geht kraft Gesetzes auch das gesamte Personal, das diese Aufgaben wahrgenommen hat, zunächst zum zugelassenen kommunalen Träger über. Es wird davon ausgegangen, dass Beschäftigte, die die Aufgabe bisher im Wege der Amtshilfe wahrnehmen, auch in Zukunft beim kommunalen Träger eingesetzt werden. … Die Stichtagsregelung, dass die Beamten und Arbeitnehmer der Bundesagentur mindestens 24 Monate vor dem Zeitpunkt der Zulassung Aufgaben in der Grundsicherung wahrgenommen haben müssen, gewährleistet, dass die übertretenden Beschäftigten der Bundesagentur eine hinreichende Berufserfahrung vorweisen. (1.3.2) Der Übergang des gesamten Personals, das die Aufgaben der Grundsicherung bislang bei der Beklagten wahrgenommen hat, soll ausdrücklich sicher stellen, dass die Funktionsfähigkeit erhalten bleibt. Dies ist aber nur dann der Fall, wenn das übergehende Personal über eine ausreichende Fachkenntnis und Praxis verfügt. Das wird sicher gestellt durch die Voraussetzung der Tätigkeit in den letzten 24 Monaten vor der Zulassung. Nur so ist gewährleistet, dass das übergehende Personal über die erforderliche aktuelle Fachkenntnis und Praxis verfügt. Angesichts der sich immer schneller ändernden Vorschriften und der immer neuen Entscheidungen der Rechtsprechung, die zu beachten sind, ist für die Funktionsfähigkeit eine aktuelle Kenntnis erforderlich, die nicht gegeben ist, wenn die Fachkenntnisse und praktischen Erfahrungen lediglich aus einem noch länger zurück liegenden Zeitraum stammen. (2) Nicht zwingend erforderlich ist, dass in den letzten 24 Monaten die Tätigkeit durchgehend wahrgenommen worden ist, also keine Ausfallzeiten vorliegen. Ausreichend ist die Zuweisung der Aufgaben der Grundsicherung für den Zeitraum. (2.1) Zuzugeben ist dem Kläger zwar, dass nach dem Wortlaut der Norm eine ununterbrochene tatsächliche Arbeitstätigkeit gefordert ist, weil der Begriff „Wahrnehmung“ verwendet wird. (2.2) Das kann aber ersichtlich nicht gemeint sein. Weder im Gesetzeswortlaut noch in der Gesetzesbegründung finden sich Anhaltspunkte dafür, dass es keine Ausfallzeiten geben darf. (2.2.1) Insoweit muss davon ausgegangen werden, dass dem Gesetzgeber die diversen Tatbestände, die zu Ausfallzeiten führen können wie z. B. Urlaub (BUrlG), Krankheit (EFZG), Mutterschutz einschließlich Beschäftigungsverbote (MuSchG), Elternzeit (BEEG), Pflegezeit (PflegezeitG), Bildungsurlaub, Arbeitsbefreiung bei vorübergehender Verhinderung (§ 616 BGB) bekannt waren und sind. (2.2.2) Daraus, dass der Gesetzgeber keine Regelung zu Fehlzeiten getroffen hat, muss der Schluss gezogen werden, dass Fehlzeiten kein zwingendes Ausschlusskriterium für den Übergang sind und zwar auch dann, wenn der jedem Mitarbeiter zustehende Erholungsurlaub unberücksichtigt bleibt. Würden alle diese möglichen Fehlzeiten als Ausschlusskriterium herangezogen werden, dann wäre völlig unsicher, ob und wie viele Mitarbeiter überhaupt auf den kommunalen Träger übergehen. Eine solche Unsicherheit über den Übergang des Personals wäre nicht praktikabel und ist von dem Gesetzgeber auch nicht gewollt. Dies folgt allein schon daraus, dass mit einer solchen Praxis die Funktionsfähigkeit der Aufgabenwahrnehmung nicht mehr gewährleistet wäre, weil nicht vorhersehbar wäre, ob Personal in ausreichendem Maße auf den kommunalen Träger übergehen würde. (2.2.3) Unter Aufgabenwahrnehmung kann daher nur die formale Zuweisung der Aufgabe verstanden werden. Dafür spricht auch das in der Gesetzesbegründung genannte Prinzip, „Personal folgt der Aufgabe“ (BT-Drs. 17/1555, S. 19). Es soll danach das gesamte Personal übergehen, das die Aufgaben wahrgenommen hat. Ausnahmen sind überhaupt nicht vorgesehen, sodass nur die pauschale Berücksichtigung der Aufgabenzuweisung zu einem sinnvollen, praktisch handhabbaren Ergebnis führt. Danach soll gerade keine einzelfallbezogene Wertung erforderlich sein, welches Personal übergeht. (3) Ausnahmsweise kann etwas anderes allenfalls dann gelten, wenn in dem Zeitraum gar keine Arbeitsleistungen erbracht wurden oder nur in so geringem Umfang, dass auch bei einer pauschalen Betrachtung, wie sie der Gesetzgeber aus Praktikabilitätsgründen vornimmt und auch vornehmen darf (BVerfG 18. April 2008 – 1 BvR 759/09 DVBl. 2008, 786, zu II.2b der Gründe = Rn. 55), von dem Vorhandensein der notwendigen Fachkenntnisse und praktischen Erfahrungen nicht mehr gesprochen werden kann. (4) Bei Anwendung dieser Grundsätze ist festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers zu den von dem Übergang erfassten Arbeitsverhältnissen gehört. Ihm waren im maßgeblichen Zeitraum der letzten 24 und noch davor ausschließlich Aufgaben im Bereich SGB II übertragen. Anhaltspunkte für eine nicht ausreichende Fachkenntnis und Praxis des Klägers bestehen nicht. cc) Soweit der Kläger gemeint hat, dass sein Arbeitsverhältnis auch deshalb nicht übergegangen sei, weil er im maßgeblichen Zeitraum nicht durchgängig im Gebiet des Landkreises S. tätig gewesen sei, sondern auch in St. gearbeitet habe, so rechtfertigt dies keine andere Bewertung. Richtig ist zwar, dass nach dem Gesetzeswortlaut eine Tätigkeitswahrnehmung in dem Gebiet des kommunalen Trägers erfolgt sein muss und diese Voraussetzung von dem Kläger nicht durchgängig erfüllt wird. Dennoch wird er von dem Übergang erfasst. Maßgeblich ist, dass er seine Tätigkeiten ausweislich der Zuweisungen durchgängig für S. ausgeübt hat und deshalb eine klare Zuordnung des Arbeitsverhältnisses möglich ist. Zu berücksichtigen ist auch, dass die Gestattung, seine Tätigkeit zeitweise in St. auszuüben aus Rücksichtnahme auf die Erkrankung erfolgt ist. Andernfalls hätte er seine Tätigkeit in S. ausüben müssen. II. Dem Übergang des Arbeitsverhältnisses steht nicht entgegen, dass der Kläger mit der Klage zumindest konkludent dem Übergang widersprochen hat. Dieser Widerspruch entfaltet mangels Bestehens eines Widerspruchsrechts keine Wirkung. 1. § 6c SGB II enthält kein Widerspruchsrecht. 2. § 613a Abs. 6 BGB eröffnet dem Kläger kein Widerspruchsrecht. Die Voraussetzungen sind nicht gegeben. Es liegt kein Betriebsübergang im Sinne von § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB vor. Sein Anwendungsbereich ist nicht eröffnet. § 613a BGB ist für Betriebsübergänge, die im Wege der Gesamtrechtsnachfolge kraft Gesetzes vollzogen werden, unanwendbar (BAG 2. März 2006 – 8 AZR 124/05 – AP BGB § 419 Funktionsnachfolge Nr. 25 = NZA 206, 848, Orientierungssatz). Voraussetzung eines Betriebsübergangs ist das Vorliegen eines Rechtsgeschäfts. Daran fehlt es bei einer Universalsukzession kraft Gesetzes (BAG 26. August 1999 – 8 AZR 827/98 – AP BGB § 613a Nr. 197 = NZA 2000, 371, zu I.3c aa der Gründe = Rn. 27 mwN). 3. Eine analoge Anwendung von § 613a Abs. 6 BGB kommt nicht in Betracht. a) Unabhängig von der Frage der inwieweit einzelne Bestimmungen des § 613a BGB auf einen durch öffentlich-rechtliche Normen, insbesondere Gesetze, geregelten Betriebsübergang entsprechend angewandt werden können (vgl. zum Streitstand nur: BAG 2. März 2006 – 8 AZR 124/05 – AP BGB § 419 Funktionsnachfolge Nr. 25 = NZA 206, 848, zu I.1c der Gründe Rn. 17), fehlt es an den Voraussetzungen. Erforderlich ist, dass eine planwidrige Regelungslücke und ein vergleichbarer Sachverhalt vorliegen (vgl. nur: BAG 2. März 2006 – 8 AZR 124/05 – AP BGB § 419 Funktionsnachfolge Nr. 25 = NZA 206, 848, zu I.1c der Gründe Rn. 18). b) An der Planwidrigkeit der Regelungslücke fehlt es bereits. Der Gesetzgeber hat ein Widerspruchsrecht nicht vorgesehen. Dabei handelt es sich nicht um ein Versehen. Zunächst kann unterstellt werden, dass dem Bundesgesetzgeber, der auch das Widerspruchsrecht in § 613a Abs. 6 BGB begründet hat, bekannt war und er sich dennoch dagegen entschieden hat. Aus der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 17/1555, 19) wird zudem deutlich, dass er den Übergang des gesamten Personals und die damit verbundenen Eingriffe in die Rechtspositionen des Personals ausdrücklich gewollt hat. c) Eine entsprechende Anwendung von § 613a Abs. 6 BGB ist auch nicht gemeinschaftsrechtlich geboten. aa) Nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts (BAG 18. Dezember 2008 – 8 AZR 660/07 – AP BGB § 613a Nr. 366, zu B.IVb der Gründe = Rn. 72), der sich die erkennende Kammer anschließt, kann dahinstehen, ob über ihren Wortlaut hinaus die Betriebsübergangsrichtlinie auch auf Sachverhalte anzuwenden ist, bei denen der Betriebs- bzw. Unternehmensübergang durch einen Rechtssatz (Gesetz, Verordnung, Satzung) bewirkt wird. Die Betriebsübergangsrichtlinie 2001/23/EG enthält keine Vorschrift zum Widerspruchsrecht. Sie verlangt auch nicht die Einräumung eines Widerspruchsrechts im Sinne des § 613a Abs. 6 BGB. Der deutsche Gesetzgeber war und ist nach dem Gemeinschaftsrecht nicht verpflichtet, dem Arbeitnehmer ein Widerspruchsrecht einzuräumen, welches dem Arbeitnehmer die Entscheidungsmöglichkeit eröffnet, ob sein Arbeitsverhältnis auf den Betriebserwerber übergehen oder ob es beim bisherigen Inhaber verbleiben soll. bb) Dem steht auch nicht die Entscheidung des EuGH vom 24. Januar 2002 (C-51/00 – NZA 2002, 265, Rn. 34 bis 37) entgegen. Darin hat der EuGH ohne Begründung ausgeführt, dass dem Arbeitnehmer „die Befugnis zuerkannt werde“, dem Übergang des Arbeitsverhältnisses zu widersprechen. Daraus kann aber nicht gefolgert werden, in die Betriebsübergangsrichtlinie 2001/23/EG müsse unter Berücksichtigung der Gemeinschaftsgrundrechte doch ein der Regelung des § 613a Abs. 6 BGB entsprechendes Widerspruchsrecht der Arbeitnehmer hineingelesen werden. Die Bedeutung des vom EuGH zwar nicht aus der Richtlinie, aber aus den Grundrechten der Arbeitnehmer abgeleiteten Widerspruchsrechts entspricht nicht dem vom deutschen Gesetzgeber in § 613a Abs. 6 BGB geregelten Recht. Die Ausübung dieses Rechts bewirkt, dass das Arbeitsverhältnis entgegen der in § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB angeordneten Rechtsfolge beim bisherigen Arbeitgeber, dem Betriebsveräußerer, verbleibt. Ein solches Recht, abweichend von Art. 3 Ziff. 1 Abs. 1 der Betriebsübergangsrichtlinie 2001/23/EG den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses mit dem Betriebsveräußerer herbeiführen zu können, hat der EuGH aber gerade nicht postuliert. Den Grundrechten der Arbeitnehmer ist aus seiner Sicht vielmehr nur geschuldet, dass sie sich gegen die eigentlich durch den Betriebsübergang bewirkte Begründung einer arbeitsvertraglichen Beziehung mit dem Betriebserwerber entscheiden können. Den Arbeitnehmern darf nicht gegen ihren Willen ein Arbeitsverhältnis mit dem Betriebserwerber aufgezwungen werden. Die Folge ihrer - gemeinschaftsrechtlich zuzulassenden - Entscheidung, nicht für den Betriebserwerber arbeiten zu wollen, muss nach der Rechtsprechung des EuGH aber nicht der Fortbestand des Arbeitsverhältnisses mit dem bisherigen Arbeitgeber sein. Von diesbezüglichen Vorgaben an die Mitgliedstaaten wurde ausdrücklich abgesehen. Wenn der EuGH den Begriff des Widerspruchsrechts verwendet, dann nur im Sinne eines Abwehrrechts gegen den Zwang zur Erbringung der Arbeitsleistung für den Betriebserwerber und anders als bei § 613a Abs. 6 BGB nicht im Sinne eines Anspruchs auf Beibehaltung des Arbeitsverhältnisses mit dem Betriebsveräußerer (vgl. zum Ganzen: BVerfG 25. Januar 2011 – 1 BvR 1741/09 – NZA, 2011, 400, zu B.II.2a bb der Gründe = Rn. 109 ff). 4. Da eine analoge Anwendung von § 613a Abs. 6 BGB wegen des entgegenstehenden Willens des Bundesgesetzgebers ausgeschlossen ist, kann ein solches Widerspruchsrecht auch nicht im Wege verfassungskonformer Auslegung begründet werden (BVerfG 25. Januar 2011 – 1 BvR 1741/09 – NZA, 2011, 400, zu B.I.2c der Gründe = Rn. 72). III. Der durch § 6c Abs. 1 Satz 1 SGB II bewirkte Eingriff in das Grundrecht nach Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG ist verfassungsrechtlich gerechtfertigt. 1. Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG garantiert neben der freien Wahl des Berufs auch die freie Wahl des Arbeitsplatzes. Dazu zählt bei abhängig Beschäftigten auch die Wahl des Vertragspartners. Dies gilt in gleicher Weise für Arbeitsplätze im öffentlichen Dienst. Das Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG ist daher unbeschadet der Organisationsgewalt des Staates berührt, wenn der Gesetzgeber bestehende Arbeitsverhältnisse in der Weise normativ umgestaltet, dass er die Person des Arbeitgebers auswechselt (BVerfG 25. Januar 2011 – 1 BvR 1741/09 – NZA, 2011, 400, zu B.I.1 der Gründe = Rn. 69). 2. Der Kläger ist danach dadurch in seiner Berufsfreiheit betroffen, dass anstelle der Beklagten der Landkreis S. in die Position des Arbeitgebers einrückt, mit dem er arbeitsvertraglich verbunden sein soll. Diese durch Gesetz vollzogene Zuweisung eines anderen Arbeitgebers durch § 6c Abs. 1 Satz 1 SGB II ohne Widerspruchsmöglichkeit im Sinne von § 613a Abs. 6 BGB ist ein Eingriff in das Recht auf die freie Wahl des Arbeitsplatzes. 3. Dieses Grundrecht des Klägers aus Art 12 Abs. 1 Satz 1 GG ist im Streitfall nicht verletzt. a) Die Berufsausübung einschränkende Regelungen sind verfassungsgemäß, wenn sie durch vernünftige Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt und verhältnismäßig sind. Eingriffe in die Berufsfreiheit dürfen deshalb nicht weiter gehen, als es die sie rechtfertigenden Gemeinwohlbelange erfordern (BVerfG 9. Juni 2004 – 1 BvR 636/02 – NJW 2004, 2363-2371, zu B.I.1b der Gründe = Rn. 114; BAG 23. März 2011 – 10 AZR 374/09 – zitiert nach Juris, zu I.2 d dd der Gründe = Rn. 46 ff.). b) Der Eingriff ist durch Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt. aa) Die Gründe des Gemeinwohls ergeben sich vorliegend allein schon daraus, dass der Übergang der Beschäftigungsverhältnisse zur Aufrechterhaltung der Funktionalität der Grundsicherung erforderlich ist. Ohne Personal mit ausreichenden Fachkenntnissen und Praxiserfahrungen kann die Aufgabe durch den übernehmenden kommunalen Träger nicht ausgeführt werden. Er muss sofort arbeitsfähig sein. Dazu ist es erforderlich, dass handlungsfähige Strukturen mit entsprechendem Personal übernommen werden (vgl. dazu auch (BT-Drs. 17/1555, S. 19 f.). bb) Dem steht nicht entgegen, dass eine Aufgabenwahrnehmung durch kommunale Träger nicht zwingend erforderlich ist. Hier ist die in Art. 91e GG enthaltene Entscheidung des Grundgesetzgebers zu beachten, dass die Aufgaben der Grundsicherung nicht nur durch die Beklagte, sondern auch durch gemeinsame Einrichtungen oder kommunale Träger wahrgenommen werden können. Bei dieser Wertentscheidung ist es dann Sache des Bundesgesetzgebers, zu entscheiden, wer die Aufgaben der Grundsicherung wahrnimmt und wie er die Funktionalität sichert. c) Der Eingriff ist auch verhältnismäßig. aa) Auch wenn mit dem Recht auf freie Wahl des Arbeitsplatzes weder ein Anspruch auf Bereitstellung eines Arbeitsplatzes eigener Wahl noch eine Bestandsgarantie für den einmal gewählten Arbeitsplatz verbunden ist und das Grundrecht auch keinen unmittelbaren Schutz gegen den Verlust eines Arbeitsplatzes aufgrund privater Dispositionen gewährt, obliegt dem aber grundsätzlich das Grundrecht der Arbeitnehmer auf freie Wahl des Arbeitsplatzes bei einem ohne ihren Willen erfolgenden Arbeitgeberwechsel zu schützen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Wechsel des Arbeitgebers unmittelbar kraft Gesetzes aus der Beschäftigung bei einem öffentlichen Arbeitgeber zu einem privaten Arbeitgeber führt. Das heißt aber nicht, dass die Überleitung von Beschäftigten des öffentlichen Dienstes stets nur unter Einräumung eines Widerspruchsrechts zulässig wäre; denn insoweit darf der Gesetzgeber berücksichtigen, dass dem Arbeitnehmer bei Fortbestand der übrigen arbeitsvertraglichen Rechte und Pflichten nicht nur der Arbeitsplatz erhalten bleibt, sondern er auch weiterhin "im öffentlichen Dienst" beschäftigt bleibt (vgl. zum Ganzen: (BVerfG 25. Januar 2011 – 1 BvR 1741/09 – NZA, 2011, 400, zu B.I3 der Gründe = Rn. 79-94). bb) Im Streitfall ist der Eingriff in das Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 Satz 1 BGB nach diesen Grundsätzen auch ohne Einräumung eines Widerspruchs noch verhältnismäßig. (1) Den Arbeitnehmern wird zwar der bisherige Vertragspartner des öffentlichen Dienstes entzogen. Es erfolgt jedoch keine Privatisierung. Vielmehr gehen die Beschäftigungsverhältnisse auf einen Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes über. (2) Zudem muss sich der kommunale Träger verpflichten, eine besondere Einrichtung zu schaffen (§ 6a Abs. 2 Nr. 2, Abs. 5 SGB II). Darunter ist eine organisatorisch eigenständige, von den anderen Organisationseinheiten des kommunalen Trägers abgrenzbare Einheit mit einem eigenen Bestand an sachlichen Mitteln und in der Einrichtung tätigen Personen zu verstehen. Es darf keine Vermischung mit anderen kommunalen Aufgaben stattfinden (Schweiger, ZBR 2012, S. 17, 20). Dies ist deshalb von Bedeutung, da in § 6c Abs. 2 SGB II für den Fall des Endes der Trägerschaft eines kommunalen Trägers wiederum ein gesetzlicher Übergang des Beschäftigungsverhältnisses erfolgt und zwar in diesem Fall von dem kommunalen Träger auf die Beklagte. Dies sichert den aktuell übergehenden Beschäftigten ein Höchstmaß an Kontinuität ihres Beschäftigungsverhältnisses. (3) Der Regelung ist auch nicht deshalb unverhältnismäßig, weil in § 6c Abs. 3 Satz 3 SGB II die Anwendung des Tarifrechts des kommunalen Trägers angeordnet ist. Die Regelung erscheint zwar verfassungsrechtlich sehr bedenklich, weil allein Gründe der besseren Praktikabilität nicht gegen die dynamische Weitergeltung des Tarifrechts sprechen. Dies bedarf jedoch im Ergebnis keiner Entscheidung, da diese Norm sich nur auf die Rechtsfolgenseite des Übergangs auswirkt, nicht aber auf den Übergang als solchen. Bei Annahme der Verfassungswidrigkeit dieser gesetzlichen Anordnung ist es nicht erforderlich, den Übergang des Beschäftigungsverhältnisses als unverhältnismäßig anzusehen. Vielmehr muss diese Vorschrift gegebenenfalls unangewendet bleiben, was aber gegenüber dem kommunalen Träger geltend zu machen ist. IV. Mangels Bestehens eines Arbeitsverhältnisses unterliegt auch der Weiterbeschäftigungsantrag der Klagabweisung. C. Die Kostentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. D. Der Wert des Streitgegenstandes ist im Urteil nach § 61 Abs. 1 ArbGG festzusetzen. Die Werte der einzelnen Klageanträge sind zu addieren (§§ 260, 5 ZPO). Die Wertfestsetzung richtet sich für den Klageantrag zu 1 vorliegend gemäß § 42 Abs. 3 Satz 1 GKG nach dem Wert des Bruttovierteljahreseinkommens (3 x 3.240,81 €). Für die Bemessung des Weiterbeschäftigungsantragsantrags erscheint die Festsetzung eines Bruttomonatsgehalts angemessen (LAG Sachsen-Anhalt 01. Juli 1992 - 4 Ta 52/92; LAG Sachsen-Anhalt 25. Oktober 1995 - 1 Ta 107/95; LAG Sachsen-Anhalt 6. März 2007 - 1 Ta 8/07). Das wirtschaftliche Interesse des Weiterbeschäftigungsantrags ist dabei ins Verhältnis zum Bestandsschutzantrag zu setzen. Dessen Wert wird von § 42 Abs. 3 GKG auf die Höhe eines Vierteljahreseinkommens begrenzt. Gegenüber diesem Interesse am Fortbestand des Arbeitsverhältnisses ist das Interesse an tatsächlicher Beschäftigung bis zum rechtskräftigen Abschluss der Bestandsstreitigkeit in jedem Fall geringer einzustufen. D. Einer besonderen Zulassung der Berufung bedurfte es nicht, da in Streitigkeiten über das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses die Berufung unabhängig vom Wert des Streitgegenstandes zugelassen ist (§ 64 Abs. 2 c ArbGG). Die Parteien streiten über den Fortbestand ihres Arbeitsverhältnisses sowie die Weiterbeschäftigung. Der am 8. März 1956 geborene, Kläger war bei der Beklagten, der C., bzw. deren Rechtsvorgänger seit dem 1. Dezember 1990 beschäftigt. Dem Arbeitsverhältnis lag zuletzt der Arbeitsvertrag in der Fassung der Änderungsvereinbarung vom 21. Dezember 2006 (Bl. 57 f. d. A.) zugrunde. Auf das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien fand der Tarifvertrag für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Bundesagentur für Arbeit vom 28. März 2006 in der Fassung des 10. Änderungstarifvertrages vom 30. September 2011 Anwendung (fortan: TV-BA). Zuletzt vergütete die Beklagte den Kläger nach Tätigkeitsebene V. Die Bruttomonatsvergütung betrug danach 3.240,81 €. Seit dem 1. Januar 2005 übte der Kläger gemäß „Personalansatz“ vom 28. Februar 2005 (Bl. 65 d. A.) die Tätigkeit des „Fachassistenten im Bearbeitungsservice SGB II (Leistungen) in der Geschäftsstelle S. bei der Agentur für Arbeit aus“. Mit Geschäftsverteilungsschreiben vom 21. Dezember 2006 (Bl. 59 d. A.) übertrug die Beklagte dem Kläger die Tätigkeit des „Fachassistenten im Bearbeitungsservice (Leistungen im Bereich SGB II in der Agentur für Arbeit St. (in der AA S. – SGB II)“. In der Zeit vom 22. Oktober 2010 bis 31. Mai 2011 war der Kläger arbeitsunfähig erkrankt. Die Beklagte übertrug dem Kläger nach dem Ende der Arbeitsunfähigkeit mit Schreiben vom 16. Juni 2011 (Bl. 61 f. d. A.) mit Wirkung vom 20. Juni 2011 die Tätigkeit des „Fachassistenten Ordnungswidrigkeiten im Bereich SGB II in der Agentur für Arbeit St. (AAgAw S.). Die Tätigkeit erfolgte aus Rücksichtnahme auf die Gesundheit des Klägers am Dienstort St. Sodann übertrug die Beklagte dem Kläger mit Geschäftsverteilungsschreiben vom 2. August 2011 (Bl. 63 f. d. A.) mit Wirkung vom 8. August 2011 die Tätigkeit des „Fachassistenten Integrationsmaßnahmen im Bereich SGB II in der Agentur für Arbeit St. (AAgAw S.)“ unter Beibehaltung des Arbeitsortes St. Der Landkreis S. erhielt auf seinen Antrag gemäß § 6a Abs. 2, § 6a Abs. 4 SGB II durch Rechtsverordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales mit Wirkung vom 01. Januar 2012 die Zulassung als kommunaler Träger. Mit Schreiben vom 12. September 2011 teilte die Beklagte dem Kläger u. a. Folgendes mit (Bl. 10 d. A.): „Gesetzlicher Übergang zum Landkreis S. … nach dem Gesetz zur Weiterentwicklung der Organisation der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 3. August 2010 gehen alle Beschäftigten der Bundesagentur für Arbeit, die am Tag vor der Zulassung eines kommunalen Trägers Aufgaben der BA als Träger der Grundsicherung wahrnehmen und insgesamt mindestens 24 Monate solche Aufgaben in dem Gebiet des kommunalen Trägers wahrgenommen haben, kraft Gesetzes in den Dienst des kommunalen Trägers über. Sie erfüllen die vom Gesetzgeber festgelegten Übergangskriterien. Ihr Arbeitsverhältnis zur Bundesagentur für Arbeit endet daher mit Ablauf des 31.12.2011. Ab 01.01.2012 wird ihr bisheriges Arbeitsverhältnis mit dem Landkreis S. als Arbeitgeber fortgesetzt. …“ Seit dem 1. Januar 2012 arbeitet der Kläger für den Landkreis S. Mit der am 23. Februar 2012 bei dem Arbeitsgericht Stendal eingegangenen und der Beklagten am 1. März 2012 zugestellten Klage macht der Kläger den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses mit der Beklagten über den 31. Dezember 2011 hinaus sowie die Weiterbeschäftigung bei der Beklagten geltend. Er ist der Ansicht, die Voraussetzungen für den gesetzlichen Übergang des Arbeitsverhältnisses mit der Beklagten lägen nicht vor. Gemäß § 6c Abs. 1 Satz 1 SGB II sei Voraussetzung, dass der Arbeitnehmer in den letzten 24 Monaten vor der Zulassung ununterbrochen eine einschlägige Tätigkeit im Bereich SGB II ausgeübt habe. Daran fehle es bei ihm aufgrund der mehr als siebenmonatigen Erkrankung in den Jahren 2010/2011. Des Weiteren fehle es an der Voraussetzung der ununterbrochenen Tätigkeit im Gebiet des Landkreises S. Im Übrigen ist er der Ansicht, dass ihn die Überleitung seines Arbeitsverhältnisses kraft Gesetzes ohne Einräumung eines Widerspruchsrechts in seinen Grundrechten aus Art. 1 Abs. 1 GG und Art. 12 Abs. 1 GG verletzte. Es möge zwar sein, dass der Eingriff in seine Grundrechte aus Gründen des Gemeinwohls gerechtfertigt sei. Er sei jedoch unverhältnismäßig, weil sich seine Arbeitsbedingungen erheblich verschlechterten, da mit dem Übergang des Arbeitsverhältnisses die für den übernehmenden Landkreis S. geltenden tariflichen Bestimmungen ausschließlich Anwendung finden sollen (§ 6c Abs. 3 Satz 3 SG II). Verschlechterungen ergäben sich insbesondere hinsichtlich der Unkündbarkeitsvorschriften (§ 37 Abs. 2 Satz 1 TV-BA, § 34 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 TVöD), der Kündigungsfristen (§ 34 Abs. 3 Satz 1 TVöD – Nichtanrechnung der bei der Beklagten zurückgelegten Beschäftigungszeiten) und der Stufenzuordnungen (§ 16 TVöD). Der Kläger beantragt, 1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien über den 31. Dezember 2011 hinaus fortbesteht; 2. die Beklagte zu verurteilen, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss der Bestandsstreitigkeit zu unveränderten Bedingungen des Arbeitsvertrages in der Fassung des Änderungsvertrages vom 21. Dezember 2006 als Vollbeschäftigten weiter zu beschäftigen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Ansicht, dass der Kläger die gesetzlichen Voraussetzungen für den Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf den Landkreis S. erfülle. Genügend sei, dass er vor dem Übergang – gerechnet vom 1. Januar 2005 – mindestens 24 Monate Aufgaben nach dem SGB II wahrgenommen habe. Nicht erforderlich sei, dass es sich hierbei um die letzten 24 Monate vor dem Übergang handele, da das Gesetz lediglich eine Aufgabenwahrnehmung seit mindestens 24 Monaten vorschreibe. Unerheblich seien die Unterbrechungszeiten, da die Zuweisung von Tätigkeiten nach dem SGB II zu keinem Zeitpunkt aufgehoben worden sei. Für die Zuordnung des Klägers komme es nicht auf den Dienstort an, sondern allein darauf, dass er für das Gebiet des nunmehr den zuständigen kommunalen Träger tätig gewesen sei. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Wirksamkeit der Bestimmungen der §§ 6a bis c SGB II bestünden nicht. Insbesondere stehe dem Kläger mangels ausdrücklicher Regelung auch kein Widerspruchsrecht zu. Eine erhebliche Verschlechterung der Arbeitsbedingungen liege ebenfalls nicht vor, zumal der Kläger schon mangels Tätigkeit im Tarifgebiet West die Unkündbarkeit nach § 37 TV-BA nicht erreichen könne. Wegen des Vorbringens der Parteien im Übrigen wird auf die Sitzungsniederschriften sowie die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen ergänzend Bezug genommen.