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Urteil

6 Ca 54/23

ArbG Suhl 6. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:ARBGSUH:2023:1220.6CA54.23.00
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Leitsätze
1. Eine Verdachtskündigung kann vorliegen, wenn der Verdacht besteht, dass der Arbeitnehmer vom Server des Arbeitgebers Daten gelöscht hat. Das unbefugte und vorsätzliche Löschen betrieblicher Daten auf EDV-Anlagen des Arbeitgebers ist ebenso wie das Vernichten von Verwaltungsvorgängen daher grundsätzlich als wichtiger Grund im Sinne von § 626 Abs 1 BGB geeignet.(Rn.61) 2. Bei einer Verdachtskündigung ist dem Betriebsrat im Rahmen der Anhörung nach § 102 BetrVG mitzuteilen, welche Maßnahmen der Arbeitgeber zur Aufklärung des Sachverhalts ergriffen hat, welche Ergebnisse diese erbracht haben und aus welchen Tatsachen sich der konkrete Verdacht ergibt.(Rn.85) 3. Allein der Verstoß gegen Art 82 EUV 2016/679 genügt für das Entstehen eines Schadensersatzanspruchs nicht. Das Erfordernis des Nachweises eines tatsächlich erlittenen Schadens ist auch der Sache nach erforderlich, um ein vom Verordnungsgeber nicht gewolltes Ausufern von Schadensersatzforderungen in allen Fällen eines Datenschutzverstoßes zu vermeiden.(Rn.98) 4. Für einen Anspruch auf Schadensersatz nach Art 82 EUV 2016/679 ist neben einem Verstoß auch ein Schaden sowie ein Kausalzusammenhang zwischen Verstoß und Schaden erforderlich.(Rn.99)
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 431,06 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.04.2023 zu zahlen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger ein wohlwollendes qualifiziertes Zwischenzeugnis zu erteilen, welches sich auf Leistung und Verhalten im Arbeitsverhältnis erstreckt. 3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 4. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 87 % und die Beklagte 13 % zu tragen. 5. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 39.903,98 € festgesetzt. 6. Soweit die Berufung nicht kraft Gesetzes statthaft ist, wird sie nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Verdachtskündigung kann vorliegen, wenn der Verdacht besteht, dass der Arbeitnehmer vom Server des Arbeitgebers Daten gelöscht hat. Das unbefugte und vorsätzliche Löschen betrieblicher Daten auf EDV-Anlagen des Arbeitgebers ist ebenso wie das Vernichten von Verwaltungsvorgängen daher grundsätzlich als wichtiger Grund im Sinne von § 626 Abs 1 BGB geeignet.(Rn.61) 2. Bei einer Verdachtskündigung ist dem Betriebsrat im Rahmen der Anhörung nach § 102 BetrVG mitzuteilen, welche Maßnahmen der Arbeitgeber zur Aufklärung des Sachverhalts ergriffen hat, welche Ergebnisse diese erbracht haben und aus welchen Tatsachen sich der konkrete Verdacht ergibt.(Rn.85) 3. Allein der Verstoß gegen Art 82 EUV 2016/679 genügt für das Entstehen eines Schadensersatzanspruchs nicht. Das Erfordernis des Nachweises eines tatsächlich erlittenen Schadens ist auch der Sache nach erforderlich, um ein vom Verordnungsgeber nicht gewolltes Ausufern von Schadensersatzforderungen in allen Fällen eines Datenschutzverstoßes zu vermeiden.(Rn.98) 4. Für einen Anspruch auf Schadensersatz nach Art 82 EUV 2016/679 ist neben einem Verstoß auch ein Schaden sowie ein Kausalzusammenhang zwischen Verstoß und Schaden erforderlich.(Rn.99) 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 431,06 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.04.2023 zu zahlen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger ein wohlwollendes qualifiziertes Zwischenzeugnis zu erteilen, welches sich auf Leistung und Verhalten im Arbeitsverhältnis erstreckt. 3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 4. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 87 % und die Beklagte 13 % zu tragen. 5. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 39.903,98 € festgesetzt. 6. Soweit die Berufung nicht kraft Gesetzes statthaft ist, wird sie nicht zugelassen. Die Klage ist bis auf den Antrag 3 zulässig, aber größtenteils unbegründet. I. Die Klage ist hinsichtlich der Antrag 1 und 2 jeweils als punktuelle Kündigungsschutzklage zulässig. Aus dem Vortrag des Klägers ergibt sich hinreichend klar, dass er die Wirksamkeit der ordentlichen Kündigung vom 27.09.2022 als auch der außerordentlichen und der ordentlichen Kündigung vom 13.03.2023 in Zweifel ziehen will. Die Anträge sind diesbezüglich auszulegen und hinreichend bestimmt. Der Antrag zu 3 ist hingegen unzulässig. Ein erforderliches Feststellungsinteresse nach § 256 ZPO bestand zur Zeit des Schlusses der mündlichen Verhandlung nicht mehr. Es ist nicht dargelegt, dass weitere Kündigungen bzw. Beendigungstatbestände im Raum standen. II. Die Klage ist größtenteils unbegründet. Die fristlose Kündigung vom 13.03.2023 ist wirksam, auf die Wirksamkeit der hilfsweise erklärten ordentlichen Kündigung und die ordentliche Kündigung vom 27.09.2022 kam es insoweit nicht an. Ein Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz besteht nicht. Dagegen hat der Kläger Anspruch auf Zahlung der 431,06 € brutto und auf Erteilung eines Zwischenzeugnisses. 1. Die außerordentliche Kündigung vom 13.03.2023, die dem Kläger am 13.03.2023 zugegangen ist, hat das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien beendet. Die fristlose Kündigung ist jedenfalls als Verdachtskündigung wirksam. a) Voraussetzungen einer Verdachtskündigung ist, dass der Arbeitnehmer in dem Verdacht steht, in erheblicher Weise gegen seine arbeitsvertraglichen Pflichten verstoßen zu haben (Verdacht eines erheblichen Pflichtverstoßes). Der fragliche Pflichtverstoß, dessen der Arbeitnehmer verdächtig ist, muss so gravierend sein, dass dem Arbeitgeber die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann, falls der Verdacht begründet wäre. Soweit die Beklagte gegen den Kläger den dringenden Verdacht hegt, den Raum „ehemaliges elektrisches Prüffeld“ durch Einlagern von Gegenständen unbefugt genutzt zu haben, den Schlüssel für den Raum „ehemaliges elektrischen Prüffeld“ nicht zurückgegeben zu haben sowie diesen Raum nicht verschlossen zu haben, stellen diese Verhaltensweisen keine derart schwerwiegenden Pflichtverletzungen dar. Der Verdacht des beabsichtigten Holzdiebstahls als Vermögensdelikt wäre zwar erheblich. Jedoch allein das Auffinden von Holz im Raum „ehemaliges elektrisches Prüffeld“ kann keinen dringenden Verdacht gegen den Kläger begründen. Allerdings stellt der Verdacht, Daten vom Server der Beklagten gelöscht zu haben, einen derartigen Verdacht eines erheblichen Pflichtenverstoßes dar. Zu Datenlöschungen führt das LAG Baden-Württemberg in seinem Urteil vom 17.09.2020, 17 Sa 8/20 zutreffend Folgendes aus: „Als wichtiger Grund ist neben der Verletzung vertraglicher Hauptpflichten auch die schuldhafte Verletzung von Nebenpflichten „an sich“ geeignet (vgl. BAG 8. Mai 2014 - 2 AZR 249/13 - Rn. 19, AP BGB § 626 Nr. 247; 27. Januar 2011 - 2 AZR 825/09 - Rn. 29, BAGE 137, 54). Das unbefugte, vorsätzliche Löschen betrieblicher Daten auf EDV-Anlagen des Arbeitgebers ist ebenso wie das Vernichten von Verwaltungsvorgängen (vgl. LAG Hamm 2. Juni 2005 - 15 Sa 126/05 - juris) daher grundsätzlich als wichtiger Grund im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB geeignet. Dabei kommt es nicht maßgeblich darauf an, ob sich der Arbeitnehmer durch das Löschen von Daten nach § 303a StGB oder § 303b StGB strafbar gemacht hat (vgl. dazu: OLG Nürnberg 23. Januar 2013 - 1 Ws 445/12 - ZD 2013, 282; aA Floeth EWiR 2013, 529; kritisch: Popp jurisPR-ITR 7/2013 Anm. 3) auch nicht darauf, ob und mit welchem Aufwand ein Teil dieser gelöschten Daten wieder hergestellt werden konnte oder darauf, ob und in welchem Umfang die Arbeitgeberin für den weiteren Geschäftsablauf diese Daten tatsächlich benötigte. Denn es gehört zu den vertraglichen Nebenpflichten eines Arbeitsverhältnisses im Sinne des § 241 Abs. 2 BGB, dass der Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber den Zugriff auf betriebliche Dateien nicht verwehrt oder unmöglich macht (vgl. LAG Hessen 5. August 2013 - 7 Sa 1060/10 - Rn. 62, RDV 2014, 167; Ebert ArbRB 2014, 378, 379; zum Löschen eines Programms auf dem dienstlichen Rechner vgl. LAG Sachsen 17. Januar 2007 - 2 Sa 808/05 - Rn. 70 ff., LAGE KSchG § 1 Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 96). Die sich aus § 241 Abs. 2 BGB ergebende Rücksichtnahmepflicht verlangt von den Parteien eines Arbeitsverhältnisses, gegenseitig auf die Rechtsgüter und Interessen der jeweils anderen Vertragspartei Rücksicht zu nehmen. Danach hat der Arbeitnehmer seine Verpflichtungen aus dem Arbeitsverhältnis so zu erfüllen und die in Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis stehenden Interessen des Arbeitgebers so zu wahren, wie dies von ihm unter Berücksichtigung seiner Stellung im Betrieb, seiner eigenen Interessen und der Interessen der anderen Arbeitnehmer des Betriebs nach Treu und Glauben billigerweise verlangt werden kann (vgl. BAG 8. Mai 2014 - 2 AZR 249/13 - Rn. 19, aaO). Ein unbefugtes Löschen von dem Arbeitgeber zustehenden und an diesen in entsprechender Anwendung von § 667 BGB herauszugebenden Dateien stellt sich als erhebliche Pflichtverletzung dar…. Wenn ein Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber eigenmächtig den Zugriff zu solchen Daten entzieht (vgl. zur Verwendung eines Sicherungsprogramms, welches die Zugriffsmöglichkeit für den Arbeitgeber verhinderte: LAG Mecklenburg-Vorpommern 18. Juli 2006 - 3 Sa 474/05 - juris) oder diese löscht, verstößt er derart gegen die selbstverständlichen Nebenpflichten eines jeden Arbeitnehmers, die Interessen des Arbeitgebers als seines Vertragspartners zu berücksichtigen, dass ein solches Verhalten in aller Regel zur sofortigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses berechtigt und die Fortsetzung bis zum Ende der Kündigungsfrist unzumutbar ist (vgl. LAG Hamm 16. März 2016 - 15 Sa 451/15 - Rn. 100, juris; LAG Hamburg 24. Februar 2015 - 2 TaBV 10/14 - Rn. 44, juris; LAG Hessen 5. August 2013 - 7 Sa 1060/10 - RDV 2014, 167; LAG Köln 24. Juli 2002 - 8 Sa 266/02 - NZA-RR 2003, 303; Ebert, ArbRB 2014, 378).“ Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme erachtet die Kammer den Kläger für dringend verdächtig, Datenlöschungen im erheblichen Umfang vom Server der Beklagten vorgenommen zu haben. Unerheblich ist mit den obigen Ausführungen, ob und mit welchem Aufwand die Daten wiederhergestellt werden konnten bzw. ob Daten in Papierform vorhanden waren und ob der Beklagten hieraus tatsächlich ein Schaden entstanden ist. Die Löschung durch den Kläger können zwar (bislang) nicht „mit hundertprozentiger Gewissheit“ erwiesen werden. Der auf objektiv nachweisbaren Tatsachen beruhende Verdacht gegen den Kläger ist jedoch mit dem Ergebnis der Beweisaufnahme erdrückend. Im Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass am 17.12.2022 in der Zeit von 09:58 bis 10:01 Uhr sowie am 18.12.2022 in der Zeit von 10:22 bis 10:42 Uhr insgesamt 11,5 GB, d.h. insgesamt 9.809 Dateien in 1.729 Ordnern an betriebseigenen Qualitätsdateien gelöscht wurden. Hiervon ist mit den glaubhaften Angaben der Zeugen E und D auszugehen. Die Beweisaufnahme ergab, dass die Menge der angegebenen Daten sogar unvollständig ist. Denn nach Angaben des Zeugen E handelt es sich hierbei nur um die Daten, die basierend auf der Sicherung im Juni 2022 wiederhergestellt werden konnten. Daten, die im Zeitraum von Juni 2022 bis zu den Löschungen im Dezember 2022 erhoben und gespeichert wurden, wurden ebenfalls gelöscht. Die Größenordnung dieser Datenmenge vermochte der Zeuge nicht anzugeben. Der Zeuge E erläuterte, dass die umfangreichen Löschungen am 17. und 18. Dezember 2022 unter der Kennung des Klägers erfolgten. Auf den auszugsweise vorgelegten Protokollen sind jeweils gleich lautende Sicherungs-ID ersichtlich, die nach Angaben des Zeugen dem jeweiligen Nutzer zugeordnet ist. Als Kontoname ist jeweils der Kläger benannt. Der Zeuge hatte auch nur nach Löschungen gesucht. Insoweit ist auf den Protokollen unter Zugriffe jeweils DELETE angegeben. Der Zeuge E gab an, dass immer die Benutzerkennung des Klägers angegeben war, ob der Kläger aber tatsächlich selbst die Löschungen vorgenommen hat, vermochte er nicht anzugeben. Hierfür spricht jedoch, dass der Kläger selbst eingeräumt hat, sich am 17. und 18. Dezember im Betrieb aufgehalten zu haben. Er hatte auch regelmäßig Zugriff auf die gelöschten Daten. Er beschreibt selbst, dass es einen Computer mit Zugang zum Netzwerk gab. Sie jedoch mit einem Laptop arbeiteten, in das zwei mobile Festplatten eingelegt werden konnten. Eine der Festplatten sei defekt gewesen und an Herrn E gegeben worden. Auf der weiteren Festplatte habe das Programm aber auch nicht funktioniert. Aus dem Grund seien dann Daten, insbesondere Steuerungsdaten von dem feststehenden Computer, der an das Netzwerk angeschlossen war, auf die mobile Festplatte kopiert worden, damit das Programm dann wieder läuft. Da sie nicht genau wussten, auf welche Daten das Programm zugreift, hätten sie regelmäßig den gesamten Pfad, der auch alte Dateien enthält, kopiert. An diesem Wochenende, am Samstag oder Sonntag, vielleicht sogar am Freitag davor hätte er auch wieder einen solchen Kopiervorgang eingeleitet. Dies mag sein. Allerdings hätte dies tatsächlich nur vor der erfolgten Löschung stattfinden können. Soweit vom Kläger vorgetragen wurde, die Löschungen seien möglicherweise versehentlich erfolgt, indem möglicherweise statt der Kopierfunktion mit Steuerung + C die Ausschneiden -Funktion Steuerung + X gedrückt wurde, ist dies zwar möglich. In so einem Fall würden tatsächlich die ausgeschnittenen Dateien im Löschprotokoll ebenfalls als gelöscht dokumentiert werden. Theoretisch möglich wäre vielleicht auch, dass der Computer sich nach Einleitung des Kopiervorganges aufgehängt habe und dies zunächst nicht bemerkt worden wäre, so dass man am Folgetag nach Auftauchen der Fehlermeldung nur auf „weiter“ klicken musste, damit die vermeintliche Datenübertragung weiterlaufe. Ein solcher noch im Schriftsatz vom 16.10.2023 vorgetragener möglicher Ablauf wurde vom Kläger im Rahmen der informatorischen Anhörung jedoch selbst nicht geschildert. Dagegen sprechen auch die verschiedenen Anmelde-IDs auf den gesicherten Protokollen. Die Anmelde-IDs vom 17. und 18. Dezember 2022 unterscheiden sich. Der Zeuge E bekundete insoweit nach Vorlage der Protokolle, dass die Anmelde-ID erstellt wird, wenn sich der Benutzer am Server anmeldet. Für jede Anmeldung wird eine neue ID erstellt, man könnte sie auch Sitzungs-ID nennen. Dies spricht für eine bewusste Löschung an zwei aufeinanderfolgenden Tagen. Die Angaben des Zeuge E sind besonders glaubhaft. Er zeigte keinerlei Belastungseifer. Er schilderte lediglich aus seiner Sicht die getroffenen Feststellungen. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass vom Kläger dargelegte hypothetische alternative Ursachen für die Löschung verantwortlich sind, liegen nicht vor. Eher abwegig erscheint, dass an zwei aufeinander folgenden Tagen versehentlich eine falsche Tastenkombination gedrückt wurde. Insoweit erfolgten wohl auch im Schriftsatz des Klägers vom 16.102023 Ausführungen dazu, dass vermutete wird, dass wohl nur einmal versehentlich die falsche Tastenkombination eingegeben worden sei. Anhaltspunkte dafür, dass ein anderer mit der Kennung des Klägers Löschungen vorgenommen haben soll, sind ebenfalls nicht ersichtlich, zumal der Kläger selbst noch den Kopiervorgang eingeleitet haben will und sich am Wochenende in der Firma aufgehalten hat. Auch die vom Kläger vorgetragene Möglichkeit, im Rahmen des Recovery könne der Zeuge E Löschungen vorgenommen haben, scheidet nach Angaben des Zeugen aus. Denn der Zeuge gab an, dass er lediglich eine nicht laufende Festplatte erhalten hatte, die von ihm auch nicht mit dem Netzwerk verbunden wurde, so dass hier keine Löschungen vom Server erfolgen konnten. Nach Auffassung der Kammer ist der Kläger somit dringend verdächtig, die Datenlöschungen vorgenommen zu haben. Ein Motiv wird zwar von den Parteien nicht benannt. Auffällig ist jedoch, dass die Löschungen an dem Wochenende in der Woche erfolgten, in der die „Öfen“ abgeschaltet wurden und die geplante Betriebsstillegung weiter Realität annahm. Zudem erfolgten erste Löschungen unmittelbar am Tag nach dem Gütetermin am 16.12.2022 vor dem Arbeitsgericht, in dem im Kündigungsschutzverfahren zur ordentlichen Kündigung vom 27.09.2022 keine Einigung erzielt werden konnte. Der Verdacht gegen den Kläger wird auch durch sein Prozessverhalten gestützt. Erst im Schriftsatz vom 16.10.2023 trägt er zum MS Teams Meeting vom 16.12.2022 und zum vermutlichen Einleiten des Kopiervorganges am 17.12. 2022 vor. Abgesehen davon, dass er hier selbst überwiegend Vermutungen anstellt, ist nicht nachvollziehbar, wieso dieser Sachvortrag nicht schon früher geleistet wurde. b) Die außerordentliche Verdachtskündigung ist auch verhältnismäßig, d.h. es gab für die Beklagte kein milderes Mittel, um auf die Situation zu reagieren. Eine vorherige erfolglose Abmahnung war hier nicht erforderlich. Denn anders als bei einer verhaltensbedingten (Tat-) Kündigung liegt bei einer Verdachtskündigung der Grund für die Kündigung nicht im Verhalten, sondern in der Person des Arbeitnehmers: Er ist aufgrund des gegen ihn bestehenden Verdachts nicht mehr „tragbar“, auch wenn er unschuldig sein sollte. Darüber hinaus kann ein Arbeitnehmer bei einer solchen anlasslosen Datenlöschung in beträchtlichem Umfang nicht mit der Billigung seines Verhaltens durch den Arbeitgeber rechnen. Er musste davon ausgehen, dass der Arbeitgeber ein solches Verhalten nicht hinnehmen werde. c) Die Beklagte hat auch pflichtgemäß versucht, den Sachverhalt aufzuklären und den Kläger vor Ausspruch der Kündigung angehört. Mit Anhörungsschreiben vom 07.03.2023 (Anlage B 15, Bl. 242 ff. der Akte) wurden dem Kläger die Verdachtsmomente dargelegt. Unerheblich ist hierbei, dass das Laufwerk mit D und nicht mit H bezeichnet wurde. Denn es wurde dargelegt, dass umfangreiche Löschungen im Ordner Quality ABNAHME durchgeführt wurden und Beispieldateien wurden angeführt. Insoweit ist davon auszugehen, dass dem Kläger klar sein musste, um welche Daten es sich handelt. Die von der Beklagten gesetzte Frist zur Aufklärung und Stellungnahme zum 10.03.2023 war im konkreten Fall ausreichend. Denn der Kläger vermochte hierauf auch kurzfristig zu reagieren. Auf das Anhörungsschreiben hat der Kläger mit Rechtsanwaltsschreiben vom 09.03.2023 (Anlage B 11, Bl. 227 ff. der Akte) innerhalb der gesetzten Frist antworten lassen. d) Die vorzunehmende Interessenabwägung geht zugunsten der Beklagten aus. Dieser war es nicht zuzumuten, den Kläger auch nur bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist weiter zu beschäftigen. Zugunsten des Klägers spricht der lange störungsfreie Bestand des Arbeitsverhältnisses seit dem 14.07.2008. Zugunsten der Beklagten ist zu berücksichtigen, dass mit dem Verdacht der Datenlöschungen der Verdacht von gravierenden Pflichtverletzungen vorliegt. Zudem handelt es sich um eine große Menge wichtiger Daten, die anlasslos und unberechtigt gelöscht wurde. In Abwägung sämtlicher Gesichtspunkte war der Beklagten ein Festhalten am Arbeitsverhältnis auch nur bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist nicht zuzumuten. Das Vertrauen der Beklagten in die Redlichkeit des Klägers ist aufgrund des erheblichen Verdachtes unwiederbringlich zerstört. e) Der Betriebsrat wurde vor Ausspruch der Kündigung ordnungsgemäß nach § 102 BetrVG angehört. Mit dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist davon auszugehen, dass das Anhörungsschreiben vom 10.03.2023 (Anlage B 17, Bl. 260 ff. der Akte) dem Betriebsratsvorsitzenden am 10.03.2023 persönlich von Frau D und dem Geschäftsführer der Beklagten, Herrn C, im Büro der Frau D übergeben wurde. Alle drei anwesenden Personen haben das gesamte Anhörungsschreiben nach Angaben der Zeugin auch abgezeichnet, was in der vorgelegten Anlage ersichtlich ist. Das Anhörungsschreiben genügt auch den inhaltlichen Anforderungen des § 102 Abs.1 S. 2 BetrVG. Die Kündigungsart wurde genannt. Mit dem Anhörungsschreiben wurde auf die beabsichtigte außerordentliche als auch auf die hilfsweise ordentliche Kündigung hingewiesen. Auch die für die Identifizierbarkeit und Interessenabwägung notwendigen Angaben zur Person in Gestalt von vollständigem Namen, Lebensalter, Dauer der Betriebszugehörigkeit und Unterhaltspflichten wurden getätigt. Gleiches gilt für die ggf. zu beachtende Kündigungsfrist. Der Kündigungssachverhalt bzgl. der Datenlöschung, der unbefugten Raumnutzung und der Nichtrückgabe des Schlüssels wurde umfassend aus Sicht des Arbeitgebers dargestellt. Dies gilt auch im Hinblick auf die Verdachtskündigung. Die Beklagte hat gegenüber dem Betriebsrat eindeutig klarstellt, dass er sowohl zu außerordentlichen und hilfsweise ordentlichen Tat- als auch Verdachtskündigungen angehört wird. Im Hinblick auf die gesteigerten Anforderungen an eine Verdachtskündigung war zudem dem Betriebsrat mitzuteilen, welche Maßnahmen der Arbeitgeber zur Aufklärung des Sachverhalts ergriffen hat, welche Ergebnisse diese erbracht haben und aus welchen Tatsachen sich der konkrete Verdacht ergibt. Insoweit hat die Beklagte die Verdachtsmomente sowie den Inhalt der vorausgehenden Anhörung des Klägers dem Betriebsrat ausreichend geschildert. Soweit der Kläger mit Nichtwissen bestreitet, dass der Betriebsrat abschließend mitgeteilt hat, keine Stellungnahme abgeben zu wollen, wird der Inhalt der Stellungnahme mit den vorgelegten Anlagen B 18 und B 19 (Bl. 288 f. der Akte) nachgewiesen. Mit den Anlagen nimmt der Betriebsrat gesondert zur außerordentlichen Kündigung und der ordentlichen Kündigung Stellung, indem in den Vordrucken handschriftlich notiert wurde: „Abschließend keine Stellungnahme des BR.“ Beide Schreiben sind mit Datum 13.03.2023 und der Uhrzeit 11:58 Uhr versehen und vom Betriebsratsvorsitzenden unterzeichnet. Eine abschließende Stellungnahme liegt daher für beide Kündigungsarten vor. f) Die Beklagte hat auch die Kündigungserklärungsfrist des § 626 Abs. 2 BGB gewahrt. Der Arbeitgeber muss die Verdachtskündigung gemäß § 626 Abs.2 BGB innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab dem Zeitpunkt aussprechen, in dem er alle Verdachtsmomente geklärt hat und daher „von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis" hat. Nachdem am 02.03.2023 festgestellt wurde, dass Löschungen mit der User-ID des Klägers erfolgten und nach Anhörung des Klägers sowie des Betriebsrats und dessen abschließender Stellungnahme die Kündigung unter dem 13.03.2023 ausgesprochen wurde, ist die Kündigungserklärungsfrist in jedem Fall gewahrt. Soweit der Kläger mit Nichtwissen bestreitet, dass bei der Beklagten ausschließlich die Geschäftsführer zum Ausspruch der Kündigung berechtigt sind, ist dies unerheblich. Denn es wurde nicht vorgetragen, dass eine andere Person vor dem 02.03.2023 Kenntnis von den näheren Umständen erlangt hat. 2. Da das Arbeitsverhältnis bereits durch die außerordentliche Kündigung vom 13.03.2023 beendet wurde, geht die ordentliche Kündigung vom 27.09.2022 zum 31.03.2023 ins Leere. Auch auf die Frage der Rechtmäßigkeit der hilfsweise am 13.03.2023 ausgesprochenen ordentlichen Kündigung zum 31.08.2023 kam es nicht mehr an. Kündigt der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis außerordentlich, hilfsweise ordentlich, handelt es sich um zwei Kündigungserklärungen, deren letzte unter der zulässigen auflösenden Rechtsbedingung steht, dass nicht bereits die erste das Arbeitsverhältnis beendet hat. Tritt diese Bedingung ein, liegt schon eine ordentliche Kündigungserklärung als solche nicht mehr vor. Die diesbezügliche Klage geht ins Leere und ist unbegründet. 3. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz. a) Dem Kläger steht kein Anspruch aus Art. 82 DSGVO gegen die Beklagte auf Ersatz des von ihm geltend gemachten immateriellen Schadens zu. Nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO hat jede Person, der wegen eines Verstoßes gegen diese Verordnung ein materieller oder immaterieller Schaden entstanden ist, Anspruch auf Schadensersatz gegen den Verantwortlichen oder gegen den Auftragsverarbeiter. Jeder an einer Verarbeitung beteiligte Verantwortliche haftet für den Schaden, der durch eine nicht dieser Verordnung entsprechende Verarbeitung verursacht wurde, Art. 82 Abs. 2 Satz 1 DSGVO. Die Voraussetzungen für einen Schadensersatzanspruch liegen hier schon deshalb nicht vor, da es jedenfalls an der Darlegung des Eintritts eines Schadens bei dem Kläger fehlt. Insoweit kann dahinstehen, ob die Mitteilung der Nationalität des Klägers an den Betriebsrat tatsächlich einen Verstoß gegen Art. 5 DSGVO darstellt. Allein ein Verstoß gegen die DSGVO genügt jedenfalls für das Entstehen eines Schadensersatzanspruches nicht. Zwar war bislang die Frage, ob bereits der Datenschutzverstoß als solcher für das Entstehen eines Schadensersatzanspruchs ausreicht oder es darüber hinaus der Darlegung und des Nachweises eines konkreten (auch: immateriellen) Schadens bedarf, in Rechtsprechung und Literatur umstritten. Sowohl der österreichische Oberste Gerichtshof (Vorabentscheidungsersuchen vom 12.05.2021, ZD 2021, S. 631, wobei der Gerichtshof die Auffassung vertritt, es sei der Nachweis eines Schadens erforderlich) als auch das Bundesarbeitsgericht (Vorabentscheidungsersuchen vom 26.08.2021, 8 AZR 253/20-A, wobei das BAG den Nachweis eines Schadens nicht für notwendig hält) haben die hiermit zusammenhängenden Fragen dem Europäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung vorgelegt (OLG Frankfurt, Urteil vom 02.03.2022 – 13 U 206/20 -Rn. 68, 69, juris). Auf das Vorabentscheidungsersuchen des österreichischen Obersten Gerichtshofes entschied jedoch nunmehr unter dem 04.05.2023 - C-300/21 - der EuGH, dass Art 82 Abs.1 DSGVO so auszulegen ist, dass der bloße Verstoß gegen die Bestimmungen dieser Verordnung nicht ausreicht, um einen Schadensersatzanspruch zu begründen. Dem folgt die Kammer, zumal das Erfordernis des Nachweises eines tatsächlich erlittenen Schadens auch der Sache nach erforderlich ist, um ein vom Verordnungsgeber nicht gewolltes Ausufern von Schadensersatzforderungen in allen Fällen eines - tatsächlich für den Betroffenen folgenlosen - Datenschutzverstoßes zu vermeiden (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 02.03.2022 – 13 U 206/20 -Rn. 73, juris). Danach ist für einen Anspruch auf Schadensersatz nach Art 82 DSGVO neben einem Verstoß auch ein Schaden sowie ein Kausalzusammenhang zwischen Verstoß und Schaden erforderlich ist. Der Kläger hat einen etwaigen immateriellen Schaden lediglich behauptet, aber keinen konkreten immateriellen Schaden dargetan. b) Ein Anspruch des Klägers gegen die Beklagte auf Zahlung eines Schmerzensgeldes unter dem Gesichtspunkt der Verletzung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts §§ 823 Abs. 1, 253 BGB in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG besteht ebenfalls nicht. Soweit der Kläger eine Zahlung von Schadensersatz begehrt und argumentiert, dass durch die Verarbeitung der Daten zur Nationalität ein Eingriff in sein Persönlichkeitsrecht erfolgt sei, kommen die genannten Normen auch als Anspruchsgrundlage in Betracht. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht dient in erster Linie dem Schutz ideeller Interessen, insbesondere dem Schutz des Wert- und Achtungsanspruchs der Persönlichkeit. Dieser Schutz wird dadurch verwirklicht, dass bei einer schweren Persönlichkeitsrechtsverletzung - neben negatorischen Schutzansprüchen und Ansprüchen auf Ersatz des materiellen Schadens - auch Ansprüche in Betracht kommen, die auf den Ausgleich immaterieller Beeinträchtigungen durch Zahlung einer Geldentschädigung gerichtet sind. Bei schwerwiegenden Verletzungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechtsrechts besteht daher nach ständiger, mittlerweile gewohnheitsrechtlich anerkannter höchstrichterlicher Rechtsprechung ein Anspruch auf Ausgleich der dadurch verursachten immateriellen Schäden, der unmittelbar aus dem Schutzauftrag der Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG abgeleitet wird (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 16.02.2021 – 16 U 269/20 – Rn. 14 m.w.N., juris). Ein derartiger Anspruch scheitert jedenfalls daran, dass keine schwerwiegende Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts dargetan wurde. 4. Der Kläger hat Anspruch auf Zahlung von 431,06 € brutto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.04.2023. Der Anspruch ergibt sich aus Ziffer 3 der Betriebsvereinbarung zum Demografiefond. Nach Ziffer 3.1 der zwischen der Beklagten und ihrem Betriebsrat geschlossenen Betriebsvereinbarung zahlt die Gesellschaft den Mitarbeitern zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn eine einmalige Demograpfiezulage in Höhe von 431,06 € brutto, welche mit der Entgeltabrechnung März des Jahres 2023 ausgezahlt wird. Der Kläger ist nach Ziffer 2 der Vereinbarung anspruchsberechtigt, da er zum 01.01.2023 in einem aktiven Arbeitsverhältnis mit der Gesellschaft stand. Die Zahlung in Höhe von 431,96 € brutto wäre danach mit der Gehaltsabrechnung März 2023 fällig gewesen. Eine Zahlung durch die Beklagte ist nicht erfolgt, obwohl die Beklagte inhaltlich dem Anspruch nicht entgegengetreten ist. Der Zinsanspruch folgt aus Verzug gemäß §§ 286, 288 BGB. 5. Letztlich hat der Kläger einen Anspruch auf Erteilung eines qualifizierten Zwischenzeugnisses aus § 109 Abs.1 GewO. Nach § 109 GewO kann der Arbeitnehmer bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein (Abschluss-)Zeugnis verlangen. Die Voraussetzungen, unter denen ein Arbeitnehmer die Ausstellung eines Zwischenzeugnisses beanspruchen kann, sind gesetzlich nicht geregelt. Eine Verpflichtung zur Erteilung eines Zwischenzeugnisses kann sich als vertragliche Nebenpflicht ergeben. Eine solche Verpflichtung setzt voraus, dass der Arbeitnehmer aus einem triftigen Grund auf ein Zwischenzeugnis angewiesen ist. Streiten die Parteien gerichtlich über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses, besteht ein triftiger Grund für die Erteilung eines Zwischenzeugnisses. Dieser Grund entfällt erst mit rechtskräftigem Abschluss des Beendigungsrechtsstreits. Insoweit konnte der Kläger hier ein Zwischenzeugnis verlangen. Die Beklagte ist dem Antrag inhaltlich auch nicht entgegengetreten. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 46 Abs. 2 ArbGG, § 92 Abs. 1 ZPO. Die Quote folgt dem Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen der Parteien im Prozess. IV. Bei der Festsetzung des Streitwerts, die gemäß § 61 Abs. 1 ArbGG im Urteil erfolgte, hat die Kammer, ausgehend vom angegebenen Vierteljahreseinkommen des Klägers dieses für den Antrag 1) angesetzt und ein weiteres Vierteljahreseinkommen für den Klageantrag zu 2) in Ansatz gebracht. Der Antrag zu 3) war nicht gesondert zu bewerten. Die Zahlungsanträge wurden jeweils mit dem angegebenen Wert berücksichtigt. Für den Zeugnisantrag wurde ein Monatsbruttogehalt berücksichtigt. V. Die Berufung ist nicht gemäß § 64 Abs. 2 a) ArbGG zuzulassen, da Berufungszulassungs-gründe gemäß § 64 Abs. 3 ArbGG nicht ersichtlich sind. Unberührt von dieser Entscheidung ist für beide Parteien die Berufung gemäß § 64 Abs. 2 b) ArbGG statthaft. Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung, einer außerordentlichen, hilfsweisen ordentlichen Kündigung und um Schadensersatz wegen eines vermeintlichen Verstoßes gegen die DSGVO. Darüber hinaus begehrt der Kläger Zahlung einer Demografiezulage sowie ein qualifiziertes Zwischenzeugnis. Die Beklagte ist Teil der weltweit agierenden P..-I.....-Gruppe. Sie ist ein Isolatorenhersteller und unterhält in A einen Betrieb, in dem sie bis Ende 2022 Hoch- und Mittelspannungsporzellan produziert hat. Der am 02.05.1980 geborene Kläger war seit dem 14.07.2008 bei der Beklagten beschäftigt. Zuletzt war er in der Abteilung Qualitätssicherung als Leiter der Qualitätssicherung mit einem Vierteljahreseinkommen in Höhe von 14.774,11 € brutto beschäftigt. Die Geschäftsführung der Beklagten beschloss am 13.09.2022, den Betriebsablauf bis zu den Öfen in A bis zum 31.12.2022 stillzulegen und die Produktion im Anschluss bis spätestens Ende des ersten Quartals 2023 abzuschließen. Abbau – und Abwicklungsarbeiten sollten – soweit das erforderlich ist, zum Beispiel zum Abbau der Maschinen und Abwicklung der Arbeitsverhältnisse - über den 31.03.2023 hinausgehen. Den betroffenen Arbeitnehmern sollte ab September 2022 betriebsbedingt gemäß dem Abbauplan aus dem Interessenausgleich gekündigt bzw. einvernehmliche Aufhebungsverträge sollten geschlossen werden. Unter dem 13.09.2022 schlossen die Betriebsparteien einen Interessenausgleich, Sozialplan und eine freiwillige Betriebsvereinbarung „Retention Bonus“ (Anlagenkonvolut B 2, Bl. 56 – 81 der Akte) ab. Ein Konsultationsschreiben gemäß § 17 Abs.2 KSchG ist Anlage 2 des Interessenausgleichs. Unter dem 16.09.2022 wurde der Agentur für Arbeit B eine Massenentlassungsanzeige (Anlagenkonvolut B4, Bl. 84 ff. der Akte) erstattet. In der Anhörung des Betriebsrats vom 16.09.2022 zu den betriebsbedingten Kündigungen (Anlagenkonvolut B 7, Bl. 109 ff. der Akte) wurde dem Betriebsrat auch die Nationalität des Klägers mitgeteilt. Mit Schreiben vom 27.09.2022 (Anlage 1, Bl. 6 der Akte) kündigte die Beklage das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger ordentlich zum 31.03.2023. Dagegen ging der Kläger mit der unter dem 17.10.2022 erhobenen Kündigungsschutzklage vor. Normalerweise wird im Betrieb der Beklagten nur von Montag bis Freitag gearbeitet. Am Wochenende 17. und 18.12.2022 befanden sich trotzdem Mitarbeiter im Betrieb. Der Kläger war auch im Betrieb zur manuellen Temperaturprüfung. Denn in dieser Woche waren die Öfen ausgeschaltet worden und es gab keine automatische Temperaturkontrolle der Prüfmaschinen. Am 02.03.2023 fand der Geschäftsführer der Beklagten in dem Raum „ehemaliges elektrisches Prüffeld“ einen PKW-Anhänger der Ehefrau des Klägers vor. Bei dem Raum handelt es sich um einen abgeschlossenen Innenraum innerhalb des Betriebsgebäudes, in welchem sich sensible technische Großgeräte zur Prüfung und Messung der Isolatoren befinden. Neben dem PKW-Anhänger fand sich verpacktes Holz in Metallkisten. Zudem befanden sich Stühle, Tische eine Tonne nicht entsorgter Essensreste und ein Grilluntergestellt des Klägers im Raum. Auf das Anlagenkonvolut B 12 (Bl. 235 ff. der Akte) wird verwiesen. Ebenfalls am 02.03.2023 forderten der Geschäftsführer Herr C und Frau D, Director Global Human Resources bei der Beklagten, den Kläger an dessen Wohnanschrift auf, Türchip, Notebook, Mobiltelefon und alle betrieblichen Schlüssel herauszugeben. Über die zurückgegebenen Gegenstände wurde ein Protokoll erstellt (Anlage B 13, Bl. 240 der Akte). Am Folgetag lag ein Schlüssel zum Raum auf einem Tisch in dem Raum „ehemaliges elektrisches Prüffeld“. Streitig ist hierbei, ob die Tür unverschlossen war und es sich um den Schlüssel des Klägers handelte. Ebenso ist streitig, ob am 02.03.2023 umfangreiche Datenlöschungen durch den Kläger, die dieser am Wochenende 17.12. und 18.12.2022 vorgenommenen haben soll, festgestellt wurden. Unter dem 07.03.2023 hörte die Beklagte den Kläger zum Verdacht der Datenlöschungen an. Wegen des Inhalts der Anhörung wird auf die Anlage B 15 (Bl. 242 ff. der Akte) Bezug genommen. Mit weiterem Schreiben vom 07.03.2023 hörte die Beklagte den Kläger zum Verdacht, den Raum „ehemaliges elektrisches Prüffeld“ zur Aufbewahrung von privaten Gegenständen ohne Genehmigung genutzt zu haben, firmeneigenes Holz für private Nutzung bereit gestellt zu haben und den Schlüssel für den Raum vorsätzlich nicht zurückgegeben, sondern sich damit unbefugt Zutritt zum Raum verschafft zu haben, an. Wegen des genauen Inhalts wird auf die Anlage B 16 (Bl. 249 ff. der Akte) Bezug genommen. Innerhalb der gesetzten Stellungnahmefrist zum 10.03.2023 äußerte sich der Kläger über seine Prozessbevollmächtigten mit Schreiben vom 09.03.2023. Wegen des konkreten Inhalts wird auf die Anlage B 11 (Bl. 227 ff. der Akte) Bezug genommen. Mit Schreiben vom 10.03.2023 hörte die Beklagte den Betriebsrat zur geplanten außerordentlichen fristlosen Tat- und Verdachtskündigung, hilfsweisen ordentlichen fristgerechten Tat- und Verdachtskündigung an. Insoweit wird auf das Anhörungsschreiben vom 10.03.2023 (Anlage B17, Bl. 260 ff. der Akte) verwiesen. Es existieren 2 Schreiben des Betriebsrates vom 13.03.2023 (Anlage B 18, 19, Bl. 288 f. der Akte) mit der jeweiligen Mitteilung, abschließend keine Stellungnahme abzugeben. Mit Schreiben vom 13.03.2023 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis außerordentlich fristlos, hilfsweise zum nächstzulässigen Termin, dem 31.08.2023. Gegen diese Kündigung wandte sich der Kläger mit der Klageerweiterung vom 22.03.2023. Unter dem 27.03.2023 (Anlage 4 Bl. 307 ff. der Akte) schlossen die Beklagte und ihr Betriebsrat eine Betriebsvereinbarung zum Demografiefonds. Diese lautet in Auszügen wie folgt: 2. Anspruchsberechtigte Arbeitnehmer Anspruchsberechtigt sind alle tariflich beschäftigten Arbeitnehmer der Gesellschaft, die zum Zeitpunkt 01.01.2023 in einem aktiven Arbeitsverhältnis mit der Gesellschaft stehen, d.h. im Monat Januar 2023 Entgelt beziehen. 3. Höhe und Auszahlung der Demografieumlage 3.1. Die Gesellschaft zahlt den Mitarbeitern zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn eine einmalige Demografieumlage in Höhe von 431,06 EUR brutto, welche mit der Entgeltlabrechnung März des Jahres 2023 ausgezahlt wird. Der Aufforderung des Klägers vom 27.04.2023 zur Zahlung der 431,06 EUR brutto kam die Beklagte nicht nach. Ebenso fruchtlos war die Aufforderung vom 19.04.2023 zur Erteilung eines Zwischenzeugnisses. Am 24.05.2023 erstattet die Beklagte wegen Datenlöschungen Strafanzeige. Insoweit wird ergänzend auf die Anlage B 23 (Bl. 369 ff. der Akte) verwiesen. Der Kläger meint, die Kündigungen seien unwirksam. Hinsichtlich der am 13.03.2023 erklärten Kündigung ist er der Auffassung, ein Grund für eine außerordentliche Kündigung liege nicht vor. Er habe weder am 17.12.2022 noch am 18.12.2022 Daten der Beklagten gelöscht. Unter gar keinen Umständen habe er wissentlich oder gar absichtlich Daten der Beklagten gelöscht. Hierzu führt der Kläger verschiedene Varianten, wie (von ihm bestrittene) Löschungen unter seiner USER-ID zustande gekommen sein könnten, an: Es sei nicht ausgeschlossen, dass ein anderer Mitarbeiter Zugriff auf die USER-ID des Klägers habe. Ebenso könne nicht ausgeschlossen werden, dass der Kläger einmal vergessen habe, sich abzumelden und dann eine andere Person mit der User-ID des Klägers Löschungen vorgenommen habe. Mit Schriftsatz vom 16.10.2023 ließ der Kläger vortragen, es sei richtig, dass sich grundsätzlich die Rechner der Beschäftigten nach 10 Minuten Inaktivität sperren. Solange jedoch ein MS Teams Meeting laufe, gehe der Rechner nicht in die automatische Sperrung. Am Freitag, dem 16.12.2022, seien Prüfungen vorgenommen worden, die der Kunde vor laufenden Kameras habe mitverfolgen wollen. Aus diesem Grund sei ein Teams Meeting gelaufen. Am Samstag habe er die Anlage ausgeschaltet. Es könne gut möglich sein, dass der Rechner von ihm am Freitag nicht mehr abgeschaltet worden sei oder sich wegen des laufenden Teams Meetings nicht mehr gesperrt habe. Weiter trägt der Kläger vor, da es in der 50. Kalenderwoche des Jahres 2022 Probleme mit Rechnern, Messaufnahmeprogrammen und drei Maschinen gegeben habe, habe er der IT-Abteilung mitgeteilt, dass die Festplatte nicht mehr funktioniere und diese habe sodann in Person des IT-Administrator E ein Recovery durchgeführt. Ihm sei jedoch nicht mehr erinnerlich, ob er sich vor Übergabe des Laptops abgemeldet habe und somit von einem Mitarbeiter der IT-Abteilung angebliche Löschungen vorgenommen worden seien. Als dritte Variante trägt er vor, dass immer wieder größere Kopiervorgänge bezüglich der Qualitätsdaten nötig gewesen wären, um Ausfällen zu begegnen. Diese Datenübertragungen seien hauptsächlich auf der mobilen Festplatte für die Biegemaschine durchgeführt worden. Die hohe Nutzungshäufigkeit des Programms habe unweigerlich zu einer hohen Anfälligkeit geführt. So sei auch denkbar, dass der Kläger bei so einem Kopiervorgang versehentlich statt Kopierfunktion (Steuerung + C) die Ausschneiden – Funktion (Steuerung + X) angewählt habe, da beide direkt nebeneinander liegen. Da danach die Messaufzeichnungen funktionierten, habe er keinerlei Anlass gehabt, an einem ordnungsgemäßen Kopiervorgang zu zweifeln. Mit Schriftsatz vom 16.10.2023 ließ der Kläger vortragen, dass regelmäßig umfangreiche Datenmengen auf ein Laptop übertragen werden müssten, welches nicht an das Betriebsnetzwerk angeschlossen ist. Bei Verwendung der fehlerhaften Tastenkombination hätte er Daten am Ausgangslaptop ausgeschnitten und dann noch immer auf den anderen Laptop übertragen können. Die Daten wären dann am anderen Laptop vorhanden gewesen, sonst wären die Maschinen nicht gelaufen. Er vermutet, dass es sich gar nicht um eine zweifache fehlerhafte Eingabe der Tastenkombination handelt. Vermutlich habe er am Samstag, dem 17.12.2022, einmal die falsche Tastenkombination eingegeben. Nachdem die Datenlöschung nur 3 Minuten gedauert habe, sei zu vermuten, dass sich der Rechner dann ggf. aufgehängt oder aus anderen Gründen die Löschung unterbrochen habe. Am Sonntag hätte man nach Auftauchen der Fehlermeldung auf „weiter“ klicken müssen und die Datenlöschung (Übertragung nach Überzeugung des Klägers) wäre weitergelaufen. Weiter behauptet der Kläger, selbst wenn aus Versehen Daten vom Rechner, der an ein Netzwerk angeschlossen war, gelöscht wurden, seien sie damit nicht verloren. Sie seien auf dem nicht an das Netzwerk angeschlossenen Laptop vorhanden gewesen bzw. müssten auf der 2. mobilen Festplatte vorhanden gewesen sein. Der Kläger habe die Daten auch dem Kunden auf einem USB-Stick zur Verfügung gestellt. Jedenfalls seien die Daten in der zur Aufbewahrung und Dokumentation vorgesehenen Papierform noch vorhanden. Demnach könne kein Schaden daraus entstanden sein, falls elektronische Daten tatsächlich gelöscht worden sein sollten. Zudem weist der Kläger daraufhin, dass er schwerlich Angaben zu gelöschten Daten treffen könne, da ihm ein Laufwerk „D“ nicht bekannt sei. Er habe mit dem Laufwerk „H“ und ab und an mit dem Laufwerk „C“ gearbeitet. Der Kläger bestreitet mit Nichtwissen, dass der Betriebsrat zur beabsichtigten Kündigung angehört wurde, ihm eine Anhörung entsprechend der Anlage B 17 übergeben wurde und dass der Betriebsrat abschließend mitgeteilt habe, keine Stellungnahme abgeben zu wollen. Ebenfalls mit Nichtwissen bestreitet der Kläger, dass bei der Beklagten ausschließlich die Geschäftsführer zum Ausspruch der Kündigung berechtigt sind. Der Kläger meint, ihm stehe ein Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz aus Art. 82 DSGVO zu, da die Beklagte offenbar nicht nur die Nationalität des Klägers gespeichert habe, sondern diese im Rahmen der Anhörung gegenüber dem Betriebsrat offenbart habe. Die Offenlegung der Nationalität stelle einen klaren Verstoß gegen den Grundsatz der Datenminimierung i.S.d. Art. 5 Abs.1 lit. c DSGVO und einen ungerechtfertigten Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Klägers dar. Ihm sei ein immaterieller Schaden entstanden, so dass ein Schadensersatzanspruch nach Art. 82 DSGVO bestehe. Angemessen erscheine ein Schadensersatzanspruch in Höhe von 5.000 €, um insbesondere der Abschreckung Genüge zu tun. Abschließend beansprucht der Kläger die Erteilung eines Zwischenzeugnisses, da ihm während des Laufes der Kündigungsschutzklage ein Wahlrecht zustehe, ob er ein Zwischen- oder ein Endzeugnis verlange. Der Kläger beantragt zuletzt: 1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 27.09.2022 nicht aufgelöst ist. 2. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 13.03.2023 weder fristlos noch fristgerecht aufgelöst ist. 3. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien auch nicht durch andere Kündigungen oder sonstige Beendigungstatbestände beendet wurde, sondern über den 31.08.2023 hinaus zu unveränderten Bedingungen fortbesteht. 4. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Schadensersatz in Höhe von 5.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 16.03.2023 zu zahlen. 5. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger 431,06 € brutto als Gehaltsbestandteil nebst Zinsen hieraus seit dem 10.04.2023 in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auszuzahlen. 6. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger ein wohlwollendes qualifiziertes Zwischenzeugnis zu erteilen, welches sich auf Leistung und Verhalten im Arbeitsverhältnis erstreckt. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte meint, auf die Wirksamkeit der ordentlichen Kündigung vom 27.09.2023 komme es nicht an, da das Arbeitsverhältnis aufgrund der außerordentlichen fristlosen Kündigung vom 13.03.2023 mit sofortiger Wirkung geendet habe. Der Kläger habe am 17.12.2022 als auch am 18.12.2022 wichtige betriebseigene Daten gelöscht. Jedenfalls bestehe der dringende Verdacht, dass der Kläger die Löschungen vorgenommen habe. Es bestehe auch der dringende Verdacht, dass er den Raum „ehemaliges elektrisches Prüffeld“ unbefugt genutzt habe, er das in dem Raum gelagerte im Eigentum der Beklagten stehende Holz zu entwenden beabsichtigt habe. Ferner bestehe der Verdacht, dass er trotz Aufforderung durch den Geschäftsführer den Schlüssel für den Raum „ehemaliges elektrisches Prüffeld“ vorsätzlich nicht zurückgegeben habe, um sich Zutritt zu dem Raum zu verschaffen und diesen Raum beim Verlassen nicht wieder verschlossen zu haben. Wegen des Vortrages im Einzelnen dazu wird auf die Ausführungen im Schriftsatz vom 18.04.2023 (Bl. 181 ff. der Akte) ergänzend verwiesen Zu den Löschungen behauptet die Beklagte, im Rahmen der Recherche und Suche nach Unterlagen des Kunden F habe der Zeuge E am 02.03.2023 festgestellt, dass am 17.12.2022 in der Zeit ab 09:58 Uhr umfangreich Qualitätsdokumente und Zertifikate mit der User-ID des Klägers, mithin also vom Kläger selbst, gelöscht worden seien. Auch am 18.12.2022 habe es Datenlöschungen in erheblichem Umfang unter Nutzung der User-ID des Klägers gegeben. Herr E habe die entsprechenden Daten aus dem Programm „Windows Eventanzeige“ Herrn C und Frau D zur Auswertung zur Verfügung gestellt. Die Auswertung der Löschprotokolle habe ergeben, dass der Kläger am 17.12.2022 in der Zeit von 09:58 bis 10:01 Uhr sowie am 18.12.2022 in der Zeit von 10:22 bis 10:42 insgesamt 11,5 GB, d.h. insgesamt 9.809 Dateien in 1.729 Ordnern an betriebseigenen Qualitätsdateien gelöscht habe. Wegen der gelöschten Dateien wird auf die beispielhaften Aufzählungen aus dem Schriftsatz vom 18.04.2023 (Bl. 175 -179 der Akte) Bezug genommen. Für die Beklagte stehe fest, dass der Kläger die Daten gelöscht hat. Jedenfalls liege der dringende Verdacht für 2 schwerwiegende Pflichtverletzungen vor. Jede für sich genommen rechtfertige den Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung. Es sei fernliegend, dass ein anderer Mitarbeiter sich am Wochenende Zugang zum Betriebsgelände verschafft habe und dann unter Verwendung des individuellen und nur dem Kläger bekannten Passwortes sich am Computer angemeldet habe und unter Verwendung der User-ID des Klägers eine Vielzahl von Daten gelöscht haben solle. Eine Löschung durch eine andere Person aufgrund nicht ordnungsgemäßer Abmeldung sei fernliegend. Eine vergessene Abmeldung könne allenfalls eine Datenlöschung an einem Tag erklären, nicht an zwei Tagen. Außerdem werde bei nicht ordnungsgemäßer Abmeldung der Laptop nach 10 Minuten automatisch gesperrt und verlange wiederum Passworteingabe. Die Verwendung der User-ID eines jeden Mitarbeiters setze voraus, dass diese Person sich mit ihrem Benutzernahmen und dem individuell von der Person festgelegten Passwort anmeldet. Das Passwort sei keinem anderen bekannt, auch keinem „Administrator“, sofern der Kläger dies nicht entgegen internen Vorgaben weitergegeben habe. Bei einem Recovery handele es sich um eine temporäre Maßnahme an einem nicht mit dem internen System verbundenen Laptop bzw. dessen mobiler Festplatte. Mangels Verbindung mit dem Server sei es nicht möglich, dass Datenlöschungen durch ein Recovery erfolgen. Zudem würden die IT-Mitarbeiter Tätigkeiten unmittelbar am Computer nur als „Admin-User“ durchführen, so dass auch deshalb eine Datenlöschung durch IT-Mitarbeiter unter Verwendung der User-ID des Klägers nicht erfolgt sein könnten. Es sei unglaubwürdig, dass im Rahmen von Kopiervorgängen an 2 Tagen Daten „versehentlich“ durch Verwendung der Tastenkombination „Strg + X“ statt „Strg + C“ gelöscht worden sein sollen. Insoweit wird auf die weiteren Ausführungen im Schriftsatz vom 12.07.2023 (Bl. 350 f. der Akte) verwiesen. Die zuletzt vorgetragene Variante des Klägers, dass die Tastenkombination vermutlich nur einmal fehlerhaft am 17.12.2022 eingegeben worden sei, erachtet die Beklagte als unsubstantiiert und bestreitet die diesbezüglichen Behauptungen. Die Beklagte sei sowohl vertraglich als auch gesetzlich verpflichtet, die Dokumente und Daten zum Nachweis der Qualitätssicherung aufzubewahren. Eine Regressforderung des Kunden F in Höhe von 123.000 € stehe im Raum. Der Kunde erwarte, dass Produkte für die Qualitätszertifikate nicht mehr erbracht werden können, nachproduziert werden. Zudem bestehe das Risiko, dass der Kunde vom Vertrag zurücktrete. Die Dokumente in Papierform seien hier nicht ausreichend, außerdem seien nicht alle Dokumente in Papierform auffindbar. Weiter behauptet die Beklagte, sie habe in Person von Frau D und Herrn C am 10.03.2023 die als Anlage B 17 vorgelegte Anhörung dem damaligen Betriebsratsvorsitzenden G übergeben. Die Beklagte ist der Auffassung, ein Schadensersatzanspruch nach Art. 82 DSGVO bestehe nicht. Mit der Mitteilung der Nationalität in der Betriebsratsanhörung sei sie ihrer Rechtspflicht nach § 102 BetrVG nachgekommen. Der Kläger habe auch nicht darlegt, dass er aufgrund der Offenlegung einen immateriellen Schaden erlitten habe. Ein etwaiger Verstoß gegen die DSGVO begründe nicht unmittelbar einen immateriellen Schaden. Auch stehe dem Kläger kein Anspruch aus einer Persönlichkeitsverletzung zu. Es sei unklar, inwiefern die Würde und Ehre des Klägers durch Weitergabe seiner Nationalität verletzt sein sollten. Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 22.11.2023 durch Einvernahme der Zeugen D und E und hat den Kläger sowie den Geschäftsführer der Beklagten, Herrn C, informatorisch angehört. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der Sitzung vom 22.11.2023 (Bl. 426 ff. der Akte) verwiesen. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien, insbesondere zur Kündigung vom 27.09.2022, wird auf sämtliche zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen ergänzend Bezug genommen.