Endurteil
9 Ca 1088/22
ArbG Würzburg, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 45.860,26 € festgesetzt. 4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen. Die zulässige Klage ist nicht begründet. I. Die Klage ist zulässig. Die Rechtswegzuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen für die Klage gegen den Beklagten zu 1. ergibt sich aus § 2 Abs. 1. Nr. 9 ArbGG, für die Klage gegen die Beklagte zu 2. aus § 2 Abs. 3 ArbGG. Nach § 2 Abs. 1 Nr. 9 ArbGG sind die Gerichte für Arbeitssachen zuständig für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern aus gemeinsamer Arbeit und aus unerlaubten Handlungen, soweit diese mit dem Arbeitsverhältnis im Zusammenhang stehen. Dies kann auch Fälle betreffen, in denen die Parteien des Rechtsstreits bei verschiedenen Arbeitgebern beschäftigt sind (BeckOK ArbR/Clemens, 66. Ed. 1.12.2022, ArbGG § 2 Rn. 28). Die Berührung der Arbeitsbereiche darf dabei nicht zufällig sein (LAG Baden-Württemberg, Beschluss v. 07.12.2015 – 3 Ta 21/15, Rn. 31). Die unerlaubte Handlung muss in einer inneren Beziehung zum Arbeitsverhältnis der Parteien stehen (BAG, Beschluss v. 11.07.1995 – 5 AS 13/95). Dies ist insbesondere gegeben, wenn die unerlaubte Handlung bei gemeinsamer Arbeit erfolgt, z.B. bei einem durch einen Arbeitskollegen herbeigeführten Arbeitsunfall (Germelmann/Matthes/Prütting, Arbeitsgerichtsgesetz, 10. Aufl. 2022, § 2 ArbGG, Rn 109). Im Hinblick auf die Beklagte zu 2. handelt es sich um eine Zusammenhangstreitigkeit nach § 2 Abs. 3 ArbGG, da der Anspruch gegen die Bekl. zu 2. aufgrund der gesamtschuldnerischen Inanspruchnahme in rechtlichem Zusammenhang mit dem Rechtsstreit gegen den Beklagten zu 1. steht. Die örtliche Zuständigkeit des Arbeitsgerichts Würzburg – Kammer Schweinfurt ist aufgrund der §§ 46 Abs. 2 ArbGG, 32 ZPO gegeben. Für Klagen aus unerlaubten Handlungen ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Handlung begangen ist. II. Die Klage ist nicht begründet. Dem Kläger stehen die mit der Klage gegen die Beklagten gesamtschuldnerisch geltend gemachten Ansprüche gem. §§ 812, 831, 840 BGB nicht zu. Bei dem Unfall vom 21.08.2019, der zur streitgegenständlichen Schädigung des Klägers geführt hat, handelt es sich um einen Versicherungsfall i. S. des § 105 SGB VII. Als ein solcher gilt auch ein Arbeitsunfall, § 7 Abs. 1 SGB VII, der vorliegend unstreitig durch den Unfallversicherungsträger des Arbeitgebers des Klägers sozialrechtlich anerkannt worden ist. Eine Bindung gemäß § 108 Abs. 1 SGB VII an unanfechtbare Entscheidungen des Unfallversicherungsträgers besteht nicht, wenn es nach Anerkennung eines Arbeitsunfalls durch die Berufsgenossenschaft nur noch um die Frage geht, ob der in Anspruch genommene Schädiger wegen des Vorliegens einer gemeinsamen Betriebsstätte haftungsprivilegiert ist, oder wenn das Vorliegen einer gemeinsamen Betriebsstätte zu verneinen ist (BGH, Urteil v. 22.01.2013 – VI ZR 175/11). Mit der bindend festgestellten Zuständigkeit eines Unfallversicherungsträgers ist keine Aussage darüber getroffen, ob sich der Unfall nicht auf einer gemeinsamen Betriebsstätte mit einem dritten Unternehmen ereignet hat (BAG, Urteil v. 19.02.2009 – 8 AZR 188/08). Den zivilrechtlichen Ansprüchen des Klägers steht die Beschränkung der Haftung der Unternehmer sowie anderer im Betrieb tätiger Personen gemäß den §§ 104 – 106 SGB VII entgegen. Eine vorsätzliche, die Haftungsbeschränkung ausschließende Verursachung des Arbeitsunfalls durch die Beklagten ist nach allen zwischen den Parteien streitigen Versionen des Hergangs nicht gegeben und wird auch vom Kläger nicht vorgetragen. Da der Kläger nicht für das Unternehmen der Beklagten zu 2. tätig war und der Beklagte zu 1. nicht Versicherter desselben Betriebs wie der Kläger war, greifen die Haftungsbeschränkungen der §§ 104 und 105 SGB VII nicht direkt, sondern nur gemäß § 106 Abs. 3 SGB VII. Danach gelten die §§ 104 und 105 für die Ersatzpflicht der für die beteiligten Unternehmen Tätigen untereinander, wenn Versicherte mehrerer Unternehmen vorübergehend betriebliche Tätigkeiten auf einer gemeinsamen Betriebsstätte verrichten. Nach gefestigter Rechtsprechung erfasst der Begriff der gemeinsamen Betriebsstätte über die Fälle der Arbeitsgemeinschaft hinaus betriebliche Aktivitäten von Versicherten mehrerer Unternehmen, die bewusst und gewollt bei einzelnen Maßnahmen ineinandergreifen, miteinander verknüpft sind, sich ergänzen oder unterstützen, wobei es ausreicht, dass die gegenseitige Verständigung stillschweigend durch bloßes Tun erfolgt (BGH, Urteil vom 24.06.2003 – VI ZR 434/01). Es genügt, wenn sich die Tätigkeiten ablaufbedingt „in die Quere kommen“ (grundlegend BGH, Urteil v. 17.10.2000 – VI ZR 67/00, zuletzt BGH, Urteil v. 23.09.2014 – VI ZR 483/12). Keine gemeinsame Betriebsstätte begründen dagegen ein Nacheinander oder ein unverbundenes zufälliges Nebeneinander. Unter Anwendung dieser Grundsätze verrichteten der Kläger und der Beklagte zu 1. vorübergehend betriebliche Tätigkeiten auf einer gemeinsamen Betriebsstätte. Die gleichzeitige Ausführung der betreffenden Arbeiten beim Ent- und Beladen erforderten wegen der räumlichen Nähe eine Verständigung über den Arbeitsablauf, da diese Tätigkeiten nur bei Einhaltung von besonderen beiderseitigen Vorsichtsmaßnahmen möglich ist und entsprechende Absprachen erforderlich machten, wobei es ausreicht, dass die gegenseitige Verständigung stillschweigend durch bloßes Tun erfolgt (BGH, Urteil v. 30.04. 2013 – VI ZR 155/12). Im Falle der Beladung eines Lkw durch einen „fremden“ Gabelstaplerfahrer wird von der Rechtsprechung das Vorliegen einer gemeinsamen Betriebsstätte bejaht (BGH, Urteil v.17.06.2008 – VI ZR 257/06). Auch zum Zeitpunkt des Unfalls bestand noch die typische Gefahr, dass sich die Beteiligten „ablaufbedingt in die Quere kommen“. Der Beladevorgang war noch nicht vollständig beendet, da der Kläger noch damit beschäftigt war, seinen Sattelauflieger am linken hinteren Ende abfahrbereit zu verschließen. Auch wenn er nicht ohne weiteres damit rechnen musste, dass der Beklagte zu 1. noch einmal diesen Bereich befahren würde, nachdem der eigentliche Beladevorgang abgeschlossen war. Denn es lag ungeachtet dessen keineswegs fern, dass der Beklagte zu 1. mit dem Gabelstapler noch einmal in die Nähe des Klägers kommen würde und es verwirklichte sich insofern eine der typischen Gefahren, die sich aus der gemeinsamen Tätigkeit ergaben. Die Anwendung von § 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB VII setzt auch nicht voraus, dass im konkreten Fall jeder der auf der Betriebsstätte Tätigen in gleicher Weise verletzt werden könnte, sondern es reicht die Möglichkeit aus, dass es durch das enge Zusammenwirken wechselseitig zu Verletzungen kommen kann, was selbst dann der Fall ist, wenn eine wechselseitige Gefährdung zwar eher fernliegt, aber auch nicht völlig ausgeschlossen ist (BAG, Urteil v. 17.06.2008 – VI ZR 257/06). Der Beklagte zu 1. ist dem Kläger daher aufgrund der Haftungsbefreiung gemäß § 106 Abs. 3 Alt. 3 i. V. m. § 105 Abs. 1 S. 1 SGB VII zum Ersatz des diesem entstandenen Schadens nicht verpflichtet. Eine Haftungsprivilegierung des Unternehmers gem. § 106 Abs. 3 Alt. 3 i. V. m. § 104 Abs. 1 S. 1 SGB VII erfordert grundsätzlich dessen eigene Tätigkeit auf der gemeinsamen Betriebsstätte. Ob im Hinblick auf die Rechtsform der Beklagten zu 2. als GmbH die Voraussetzungen einer solchen Tätigkeit erfüllt sein können, ist daher zunächst zweifelhaft. Grundsätzlich kommt das Haftungsprivileg nur dem versicherten Unternehmer zu Gute, der selbst auf einer gemeinsamen Betriebsstätte eine vorübergehende betriebliche Tätigkeit verrichtet und dabei den Versicherten eines anderen Unternehmens verletzt (BGH, Urteil v. 23.09.2014 – VI ZR 483/12). Die Haftungsbefreiung für nicht „Versicherte“ Unternehmen i. d. F. einer juristischen Person, die für ihre Verrichtungsgehilfen nach §§ 831, 840 2 BGB haften, ergibt sich jedoch nach den Grundsätzen zum gestörten Gesamtschuldverhältnis (BAG, aaO). Danach können in den Fällen, in denen zwischen mehreren Schädigern ein Gesamtschuldverhältnis besteht, Ansprüche des Geschädigten gegen einen Gesamtschuldner (Zweitschädiger) beschränkt sein. Die Beschränkung der Haftung des Zweitschädigers beruht auf dem Gedanken, dass einerseits die haftungsrechtliche Privilegierung nicht durch eine Heranziehung im Gesamtschuldnerausgleich unterlaufen werden soll, es aber andererseits bei Mitberücksichtigung des Grundes der Haftungsprivilegierung, nämlich der anderweitigen Absicherung des Geschädigten nicht gerechtfertigt wäre, den Zweitschädiger den Schaden allein tragen zu lassen (BGH, Urteil v. 24.06.2003 – VI ZR 434/01). Die unanfechtbare Entscheidung des für den Arbeitgeber des Klägers zuständigen Unfallversicherungsträgers, den Arbeitsunfall diesem zuzuordnen, hindert das Gericht nicht daran, den Kläger haftungsrechtlich der Beklagten zu 2. zuzuordnen und diese als haftungsrechtlich privilegiert anzusehen (vgl. für den Fall eines Leiharbeitnehmers BGH, Urteil v. 18.11.2014 -VI ZR 141/13) Auch eine bestehende Haftpflichtversicherung für das Handeln des Unternehmers steht dem Ausschluss der Haftung nicht entgegen (BGH, Urteil v. 29.01.1963 – VI ZR 67/62). Die Haftungsbefreiung der Beklagten zu 1. und 2. ist nicht auf kongruente Unfallversicherungsleistungen beschränkt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist dadurch auch der Anspruch auf Schmerzensgeld ausgeschlossen (BVerfG, Beschluss v. 07.11.1972 – 1 BvR 355/71, zuletzt bestätigend auch BAG, Urteil v. 28.11.2019 – 8 AZR 35/19). Bei kongruenten Leistungen der Unfallversicherung sind auch Ersatzansprüche wegen Schäden ausgeschlossen, die darüber hinausgehen. Aufgrund der Haftungsbefreiung der Beklagten waren daher die Anträge zu 1. und 2. abzuweisen. Bestehen die Ansprüche dem Grunde nach nicht, erfolgt die Klageabweisung durch Endurteil, auch wenn zuvor die abgesonderte Verhandlung über den Grund angeordnet war (Saenger, Zivilprozessordnung, 9. Aufl. 2021, § 304 ZPO, Rn 2). Die Haftungsbefreiung der Beklagten umfasst auch weitere materielle oder immaterielle Schäden des Klägers, weshalb auch der Antrag zu 3. auf Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zum Ersatz weiterer Schäden der Abweisung unterlag. Die Klage war daher im Ergebnis vollumfänglich abzuweisen. III. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 46 Abs. 2 ArbGG, § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Der Kläger hat als unterlegene Partei die Kosten des Rechtsstreites zu tragen. IV. Die Streitwertfestsetzung erfolgte gem. §§ 61 Abs. 1, 46 Abs. 2 ArbGG, 3 ZPO in Höhe des mit dem Antrag zu 1. geltend gemachten Schmerzensgeldanspruches und des mit dem Antrag zu 2. geltend gemachten Zahlungsanspruches zuzüglich 5.000,00 € für den Antrag zu 3. V. Umstände, welche die gesonderte Zulassung der Berufung gemäß § 64 Abs. 3 ArbGG begründet hätten, sind nicht gegeben.