Urteil
VI ZR 141/13
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei erlaubter Arbeitnehmerüberlassung kann der Unfall haftungsrechtlich dem Entleiher zuzurechnen sein; der Entleiher ist nach § 104 SGB VII haftungsprivilegiert.
• Die Bindungswirkung unanfechtbarer Entscheidungen der Unfallversicherungsträger erstreckt sich nicht dahin, dem Entleiher bei Arbeitnehmerüberlassung das Haftungsprivileg zu versagen.
• Grobe Fahrlässigkeit erfordert neben objektivem Verstoß gegen elementare Sicherungspflichten eine klare würdige subjektive Verantwortung; äußere Widersprüche in Zeugenaussagen können eine erneute Zeugenvernehmung erforderlich machen.
Entscheidungsgründe
Haftungsprivileg bei Leiharbeitnehmern und Anforderungen an Feststellung grober Fahrlässigkeit • Bei erlaubter Arbeitnehmerüberlassung kann der Unfall haftungsrechtlich dem Entleiher zuzurechnen sein; der Entleiher ist nach § 104 SGB VII haftungsprivilegiert. • Die Bindungswirkung unanfechtbarer Entscheidungen der Unfallversicherungsträger erstreckt sich nicht dahin, dem Entleiher bei Arbeitnehmerüberlassung das Haftungsprivileg zu versagen. • Grobe Fahrlässigkeit erfordert neben objektivem Verstoß gegen elementare Sicherungspflichten eine klare würdige subjektive Verantwortung; äußere Widersprüche in Zeugenaussagen können eine erneute Zeugenvernehmung erforderlich machen. Die Klägerin, Trägerin der gesetzlichen Unfallversicherung, verlangt gemäß § 110 Abs.1 SGB VII Ersatz von Aufwendungen nach einem Arbeitsunfall des als Leiharbeitnehmer eingesetzten Geschädigten auf einer Baustelle des Beklagten (Elektroinstallationsunternehmen). Am 9.6.2008 stürzte der Geschädigte nach Durchbrechen einer Lichtplatte vom Dach einer Reithalle und wurde schwer verletzt; zum Unfallzeitpunkt waren Sicherheitsnetze und Schutzgerüst noch nicht montiert. Der Beklagte hatte eigene und geliehene Arbeitnehmer auf dem Dach beschäftigt und soll Anweisungen zu Sicherungsmaßnahmen erteilt haben; es bestand Streit, ob Aluprofile in die Lichtbandsicken gelegt und ggf. wieder entfernt wurden. Das Landgericht wies die Klage ab; das Berufungsgericht bejahte einen Erstattungsanspruch und nahm grobe Fahrlässigkeit des Beklagten an. Der Beklagte rügte die Entscheidung und legte Revision ein. • Zurechnung des Unfalls: Der Senat hält die Zurechnung des Unfalls zum Unternehmen des Entleihers für möglich, weil Leiharbeitnehmer bei Einsatz im Betrieb des Entleihers dessen Aufgaben wahrnehmen und damit wie Beschäftigte des Entleihers tätig sind; die Haftungsbeschränkung des § 104 SGB VII kann daher dem Entleiher zugutekommen. • Bindungswirkung: Unanfechtbare Feststellungen der Unfallversicherungsträger binden Zivilgerichte hinsichtlich Vorliegens eines Arbeitsunfalls und Zuständigkeit; dies erstreckt sich jedoch nicht dahin, bei erlaubter Arbeitnehmerüberlassung dem Entleiher das Haftungsprivileg zu versagen, da §133 SGB VII und historische Regelungen eine andere Zuordnung und Zweckstruktur erwarten. • Grobe Fahrlässigkeit: Für die Annahme grober Fahrlässigkeit ist neben einem objektiv schweren Verstoß gegen elementare Sicherungspflichten eine wertende Würdigung der subjektiven Verantwortlichkeit erforderlich; nicht jede Pflichtverletzung genügt automatisch. • Verfahrensfehler: Das Berufungsgericht stützte seine Annahme subjektiver Schuld maßgeblich auf Zeugenaussagen des ersten Rechtszugs, wertete diese anders als das Landgericht und hätte daher die Zeugen erneut vernehmen müssen; das Unterlassen der ergänzenden Beweisaufnahme stellt einen Rechtsfehler dar. • Zurückverweisung: Wegen des Verfahrensfehlers kann das Berufungsurteil keinen Bestand haben; die Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über Kosten des Revisionsrechtszugs, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Der Bundesgerichtshof hebt das Berufungsurteil auf und verweist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurück. Der Senat bestätigt, dass bei erlaubter Arbeitnehmerüberlassung der Unfall haftungsrechtlich dem Entleiher zugeordnet werden kann und dieser grundsätzlich unter das Haftungsprivileg des § 104 SGB VII fällt. Zugleich stellt der Senat fest, dass die Annahme grober Fahrlässigkeit eine vertiefte Prüfung der subjektiven Verantwortlichkeit erfordert und das Berufungsgericht verpflichtet war, Zeugen erneut zu vernehmen, weil es deren Aussagen anders gewürdigt hat als das Landgericht. Mangels ordnungsgemäßer Beweiswürdigung kann die Feststellung grober Fahrlässigkeit nicht gehalten werden; deshalb ist die Sache zur weiteren Aufklärung und Entscheidung zurückzuverweisen. Die Rückverweisung umfasst auch die Entscheidung über die Kosten des Revisionsrechtszugs.