Urteil
6 Ca 2753/10
Arbeitsgericht Wuppertal, Entscheidung vom
ECLI:DE:ARBGW:2010:1118.6CA2753.10.00
9Zitate
Zitationsnetzwerk
9 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
Die Verjährungsfrist für den Urlaubsabgeltungsanspruch beginnt nicht mit dem Schluss des Urlaubsjahres, sondern mit dem Ablauf des Übertragungszeitraums am 31.03. des Folgejahres.
Tenor
- 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 18.947,40 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.09.2010 zu zahlen.
- 2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 521,74 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.09.2010 zu zahlen.
- 3. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin bei Zahlung der in Ziffer 1) und 2) zugesprochenen Beträge eine Lohnabrechnung zu erteilen.
- 4. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
- 5. Streitwert: 19.669,14 €.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Verjährungsfrist für den Urlaubsabgeltungsanspruch beginnt nicht mit dem Schluss des Urlaubsjahres, sondern mit dem Ablauf des Übertragungszeitraums am 31.03. des Folgejahres. 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 18.947,40 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.09.2010 zu zahlen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 521,74 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.09.2010 zu zahlen. 3. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin bei Zahlung der in Ziffer 1) und 2) zugesprochenen Beträge eine Lohnabrechnung zu erteilen. 4. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. 5. Streitwert: 19.669,14 €. Tatbestand: Die Parteien streiten über die Abgeltung von Überstunden sowie über einen Anspruch auf Urlaubsabgeltung für die Jahre 2006 - 2010. Die am 00.00.0000 geborene Klägerin war vom 08.05.1979 bis zum 31.08.2010 bei der Beklagten als gewerbliche Arbeitnehmerin in der Funktion einer Prüferin mit einer regelmäßigen Wochenarbeitszeit von 40 Stunden zu einem Stundenlohn von zuletzt 13,73 € brutto beschäftigt. Sie ist schwerbehindert mit einem Grad der Behinderung von 50. Die Schwerbehinderung dauert seit dem Jahre 2001 an. Auf das Arbeitsverhältnis finden die tariflichen Bestimmungen der Eisen-, Metall-, Elektro- und Zentralheizungsindustrie Nordrhein-Westfalens Anwendung. Die Klägerin war seit dem 06.06.2006 erkrankt und bezieht seit dem 01.06.2010 eine Erwerbsminderungsrente. Sie kündigte das mit der Beklagten bestehende Arbeitsverhältnis zum 31.08.2010. Das bei der Beklagten geführte Arbeitszeitkonto der Klägerin wies zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein Guthaben von 38 Überstunden auf. Die Klägerin machte gegen die Beklagte die Zahlung von Überstunden sowie Urlaubsabgeltungsansprüche für die Jahre 2006 bis 2010 geltend. Mit Schreiben vom 27.08.2010 lehnte die Beklagte die Zahlung ab mit Ausnahme einer Urlaubsabgeltung für die letzten 18 Monate unter Hinweis auf den Vorlagebeschluss des LAG Hamm (Az.: 16 Sa 1176/09). Mit ihrer am 16.09.2010 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage begehrt die Klägerin die Zahlung der geleisteten Überstunden sowie Urlaubsabgeltung. Sie ist der Auffassung, ihr stehe in Ansehung der geänderten Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Frage des Verfalls von Urlaubs- und Urlaubsabgeltungsansprüchen bei dauernder Arbeitsunfähigkeit ein Anspruch auf Urlaubsabgeltung für die Jahre 2006 - 2010 zu. Die Klägerin beantragt: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin eine Urlaubsabgeltung in Höhe von 18.947,40 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.09.2010 zu zahlen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 521,74 €brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.09.2010 zu zahlen. 3. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin bei Zahlung der mit den Klageanträgen zu 1) und 2) begehrten Beträge eine Lohnabrechnung zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Ansicht, der Urlaubsanspruch der Klägerin sei erloschen, da sich die Krankheit über den Übertragungszeitraum des § 7 Abs. 3 BUrIG, d.h. über den 31.03. des Folgejahres hinaus, fortgesetzt habe. Die Klägerin könne daher nur eine Urlaubsabgeltung für das Jahr 2010 verlangen. Im Übrigen sei der Urlaubsabgeltungsanspruch erloschen. Nach dem Vorlagebeschluss des LAG Hamm zum Europäischen Gerichtshof (Beschluss vom 15.04.2010 - 16 Sa 1176/09) sei der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub zeitlich befristet. Der ununterbrochene Teil des bezahlten Jahresurlaubs sei spätestens 1 Jahr und der übrige Teil des bezahlten Jahresurlaubs spätestens 18 Monate nach Ablauf des Jahres, für das der Urlaubsanspruch erworben worden sei, erloschen. Ein Anspruch auf Urlaubsgeld bestehe nicht, da nach den tariflichen Regelungen Urlaubsgeld nur zu zahlen sei, wenn der Urlaub auch tatsächlich genommen werde. Die Beklagte bestreitet ein Arbeitszeitguthaben der Klägerin bei ihrem Ausscheiden von 38 Überstunden. Im Übrigen beruft sie sich auf die tarifvertragliche Ausschlussklausel sowie die Einrede der Verjährung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, sowie die Sitzungsprotokolle Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist begründet. I. 1 . Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Urlaubsabgeltung für die Jahre 2006 - 2010 in Höhe von insgesamt 12.631,60 € brutto gem. § 7 Abs. 4, § 11 BUrIG i.V.m. §§ 4, 5, Abs. 1a, Abs. 2 BUrIG, § 125 Abs. 1 SGB IX und dem Arbeitsvertrag. a) Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Klägerin standen dieser noch 115 Urlaubstage aus den Jahren 2006 - 2010 zu. Dabei handelt es sich um den gesetzlichen Anspruch auf 4-wöchigen Erholungsurlaub und den Sonderurlaub nach dem SGB. Dem Anspruch steht nicht entgegen, dass die Klägerin seit dem Jahre 2006 erkrankt ist. Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaft hat im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Bundearbeitsgerichts erkannt, dass der von Art. 1 der Richtlinie 2003/88//EG gewährleistete Anspruch auf Mindestjahresurlaub von 4 Wochen auch entsteht, wenn der Arbeitnehmer im gesamten Bezugszeitraum oder in Teilen davon arbeitsunfähig ist (EuGH, Urteil vom 20.01.2009 - C-350/06 - 350/06 - C-520/06; BAG, Urteil vom 2.03.2009 - 9 AZR 983/07 - zit. nach juris). Da dieser Anspruch durch die Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr realisiert werden konnte, war er gem. § 7 Abs. 4 BUrIG abzugelten. Das Bundesarbeitsgericht hat aufgrund der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs seine bisherige Rechtsprechung mit Urteil vom 24.03.2009 (9 AZR 983/07) dahingehend geändert, dass § 7 Abs. 3 und Absatz 4 BUrIG so zu verstehen sei, dass gesetzliche Urlaubsabgeltungsansprüche nicht erlöschen, wenn Arbeitnehmer bis zum Ende des Urlaubsjahres und/oder des Übertragungszeitraums erkrankt und deswegen arbeitsunfähig seien. Der Abgeltungsanspruch ist entstanden mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses und wurde zugleich fällig. Dem steht insbesondere nicht entgegen, dass die Klägerin bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses arbeitsunfähig erkrankt war (LAG Köln, Urteil vom 20.04.2010 - 12 Sa 1448/09, zit. nach juris). Dies bedeutet, dass der ausgeschiedene Arbeitnehmer seinen Abgeltungsanspruch gleich nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses geltend machen kann und nicht etwa den Ablauf des Übertragungszeitraums abwarten muss. Die Klägerin konnte somit bereits im September 2010 ihren Anspruch auf Urlaubsabgeltung gerichtlich geltend machen. b) Der Urlaubsabgeltungsanspruch der Klägerin unterfällt tariflichen Ausschlussfristen. Ob ein Urlaubsabgeltungsanspruch Ausschlussfristen unterfallen kann, hat das Bundesarbeitsgericht zuletzt in seiner Entscheidung vom 24.03.2009 (9 AZR 983/07) ausdrücklich offen gelassen. Die Anwendbarkeit der tariflichen Ausschlussfristen auf Urlaubsabgeltungsansprüche ist von dem LAG Düsseldorf (Urteil vom 05.05.2010 - 7 Sa 1571/09, zit. nach juris; Urteil vom 20.04.2010 - 10 Sa 203/10, zit. nach juris) und dem LAG Köln (Urteil vom 20.04.2010 - 12 Sa 1448/09, zit. nach juris) anerkannt worden. Im vorliegenden Fall ist eine Entscheidung nicht erforderlich, da die Klägerin die tariflichen Ausschlussfristen eingehalten hat. Die Kammer schließt sich jedoch den Ausführungen der Landesarbeitsgerichte ausdrücklich an. c) Entgegen der Auffassung der Beklagten ist der Urlaubsabgeltungsanspruch der Klägerin auch nicht verjährt. Die Verjährung des Abgeltungsanspruchs im Fall der andauernden Unfähigkeit des Arbeitnehmers, die vertragliche Arbeitsleistung zu erbringen, unterliegt der Verjährung des § 195 BGB, berechnet von seiner Entstehung, § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB (vgl. hierzu die Ausführungen des LAG Düsseldorf, Urteil vom 18.08.2010 - 12 Sa 650/10, zit. nach juris; Urteil vom 05.05.2010 - 7 Sa 1571/09, zit. nach juris). Den Ausführungen des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf zur grundsätzlichen Verjährung des Urlaubsabgeltungsanspruchs schließt sich die Kammer ausdrücklich an. Die Kammern des LAG Düsseldorf vertreten allerdings unterschiedliche Auffassungen zum Beginn der Verjährung des Urlaubsanspruchs gem. § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB. Während die 7. Kammer des LAG Düsseldorf (Urteil vom 05.05.2010 - 7 Sa 15571/09, zit. nach juris) davon ausgeht, dass die 3-jährige Verjährungsfrist mit dem Schluss des Jahres beginnt, in dem das Arbeitsverhältnis der Parteien beendet wurde, geht die 12. Kammer des LAG Düsseldorf (Urteil vom 18.08.2010 - 12 Sa 650/10, zit. nach juris) von einem Beginn der Verjährungsfrist mit dem Schluss des Urlaubsjahres aus. Folgt man der 7. Kammer, geht die von der Beklagten erhobene Einrede der Verjährung ins Leere, da die Klägerin die Klage fristgerecht erhoben hat. Folgt man hingegen der Auffassung der 12. Kammer des LAG Düsseldorf, wäre der Urlaubsabgeltungsanspruch für das Jahr 2006 am 31.12.2009 verfallen. Die erkennende Kammer schließt sich der Auffassung der 12. Kammer allerdings nicht an. Die Kammer ist vielmehr der Auffassung, dass die Verjährung des Urlaubsanspruchs nicht mit dem Schluss des Urlaubsjahres beginnt, sondern mit dem Ablauf des Übertragungszeitraums, also am 31.03. des Folgejahres. Damit wird der Rechtssicherheit und dem Rechtsfrieden sowie dem Bedürfnis des Schuldners Rechnung getragen werden, aus lange zurückliegenden Sachverhalten nicht mehr in Anspruch genommen zu werden. Der Urlaubsanspruch entsteht zwar im Urlaubsjahr, kann aber aus krankheitsbedingten Gründen auf das Folgejahr bis zum 31.03. übertragen werden. Daher hält die Kammer es für angemessen, den Verjährungsbeginn auf diesen Zeitpunkt festzusetzen. Die 3- jährige Verjährungsfrist begann danach vorliegend mit dem Schluss des Jahres, in dem der Urlaub aus dem Vorjahr übertragen wurde, mithin für den Urlaubsanspruch aus dem Jahre 2006 am 31.12.2007. Die Verjährung ist durch die im September 2010 erhobene Klage gehemmt worden, so dass die von der Beklagten erhobene Einrede der Verjährung nach Auffassung der Kammer ins Leere geht. Die Auffassung des LAG Hamm (vgl. dazu Beschluss vom 15.04.2010 - 16 Sa 1176/09, zit. nach juris), wonach der ununterbrochene Teil des bezahlten Jahresurlaubs spätestens 1 Jahr und der übrige Teil des bezahlten Jahresurlaubs spätestens 18 Monate nach Ablauf des Jahres, für das der Urlaubsanspruch erworben wurde, erlischt, findet weder im Gesetz noch in der Rechtsprechung eine Stütze. Eine Festlegung auf 18 Monate kann weder mit dem Gesetz noch mit den tariflichen Vorschriften begründet werden. Vielmehr ist die Kammer der Auffassung, dass es sich hierbei um einen willkürlich gewählten Zeitraum handelt. Der Anspruch ist der Höhe nach nicht bestritten worden. 2. Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Urlaubsgeld in Höhe von 6.315,80 € brutto gemäß § 14 Ziff. 1 MTV für die Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-Westfalens i.V.m. dem Arbeitsvertrag zu. Ist ein tarifliches Urlaubsgeld mit der Urlaubsvergütung verknüpft, ist es erst dann zu zahlen, wenn auch der Anspruch auf Urlaubsvergütung oder Urlaubsabgeltung fähig ist (BAG, Urteil vom 29.05.2009 - 9 . AZR 477/07. NZA'09, 1112). Entgegen der Auffassung der Beklagten findet der MTV für die Metall- und Elektroindustrie NRW kraft einzelvertraglicher Vereinbarung gemäß Ziff. 2 des Arbeitsvertrages vom 07.05.1979 auf das Arbeitsverhältnis der Parteien Anwendung. Nach § 14 Ziff. 1 MTV für die Metall- und Elektroindustrie NRW erhält der Arbeitnehmer je Urlaubstag eine zusätzliche Urlaubsvergütung, so dass der Klägerin der geltend gemachte Urlaubsgeldanspruch grundsätzlich zusteht Der Anspruch ist der Höhe nach nicht bestritten worden. Er ist weder verjährt noch aufgrund der tariflichen Ausschlussklausel verfallen. Insoweit wird auf die Ausführungen zum Urlaubsabgeltungsanspruch verwiesen. 3. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Überstundenabgeltung in Höhe von 521,74 € brutto gemäß § 611 BGB in Verbindung mit dem Arbeitsvertrag. Unstreitig existierte bei der Beklagten ein Arbeitszeitkonto der Klägerin. Die Beklagte kann sich nicht auf ein einfaches Bestreiten des Guthabens auf dem Arbeitszeitkonto der Klägerin berufen, da in der Abrechnung Februar 2006 ein Arbeitszeitkontoguthaben von 35 Stunden ausgewiesen ist. Bis zu ihrem Ausscheiden am 06.06.2006 hat die Klägerin 3 weitere Überstunden geleistet. Insoweit war es Aufgabe der Beklagten, hierzu dezidiert vorzutragen. Die Höhe des Anspruchs ist von der Beklagten nicht bestritten worden. 3. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 284, 286, 288 BGB. Die Kostenentscheidung folgt aus § 46 Abs. 2 ArbGG, §§ 92 Abs. 2, 269 Abs. 3 S. 2 ZPO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 61 Abs. 1 ArbGG, § 3 ZPO in Höhe der geltend gemachten Forderungen.