Beschluss
16 Sa 1176/09
LAG HAMM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei langandauernder Arbeitsunfähigkeit können tarifliche Übertragungs- und Ausschlussfristen zur Folge haben, dass Urlaubsansprüche eines früheren Jahres erlöschen, soweit dies mit Unionsrecht vereinbar ist.
• Nach der Rechtsprechung des EuGH ist ein Übertragungszeitraum von bis zu 15 Monaten mit Unionsrecht vereinbar, sodass Urlaubsansprüche eines weit zurückliegenden Jahres erlöschen können.
• Der gesetzliche Mindesturlaubsanspruch aus früheren Jahren ist bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses für nicht genommenen Urlaub abzugelten; dieser Abgeltungsanspruch unterliegt jedoch tariflichen Ausschlussfristen, sofern deren Voraussetzungen erfüllt sind.
• Eine allgemeine Ausgleichsklausel in einer Aufhebungsvereinbarung erfasst nicht zwingend gesetzliche Abgeltungsansprüche, wenn die Vereinbarung die Abwicklung nach gesetzlichen Vorschriften vorsieht.
• Eine Fristversäumnis ist dann nicht schädlich, wenn der Arbeitnehmer trotz Anwendung aller nach den Umständen zumutbaren Sorgfalt objektiv verhindert war, die Ausschlussfrist zu wahren.
Entscheidungsgründe
Urlaubsabgeltung bei langandauernder Arbeitsunfähigkeit: Teilweiser Anspruch trotz tariflicher Fristen • Bei langandauernder Arbeitsunfähigkeit können tarifliche Übertragungs- und Ausschlussfristen zur Folge haben, dass Urlaubsansprüche eines früheren Jahres erlöschen, soweit dies mit Unionsrecht vereinbar ist. • Nach der Rechtsprechung des EuGH ist ein Übertragungszeitraum von bis zu 15 Monaten mit Unionsrecht vereinbar, sodass Urlaubsansprüche eines weit zurückliegenden Jahres erlöschen können. • Der gesetzliche Mindesturlaubsanspruch aus früheren Jahren ist bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses für nicht genommenen Urlaub abzugelten; dieser Abgeltungsanspruch unterliegt jedoch tariflichen Ausschlussfristen, sofern deren Voraussetzungen erfüllt sind. • Eine allgemeine Ausgleichsklausel in einer Aufhebungsvereinbarung erfasst nicht zwingend gesetzliche Abgeltungsansprüche, wenn die Vereinbarung die Abwicklung nach gesetzlichen Vorschriften vorsieht. • Eine Fristversäumnis ist dann nicht schädlich, wenn der Arbeitnehmer trotz Anwendung aller nach den Umständen zumutbaren Sorgfalt objektiv verhindert war, die Ausschlussfrist zu wahren. Der Kläger war von 1964 bis 31.08.2008 bei der Beklagten als Schlosser beschäftigt und seit 2002 dauerhaft arbeitsunfähig sowie schwerbehindert. Die Parteien unterzeichneten am 25.08.2008 eine Aufhebungsvereinbarung; das Arbeitsverhältnis endete zum 31.08.2008. Der Kläger begehrt Abgeltung von nicht genommenem Urlaub für die Jahre 2006 bis 2008 und berechnete einen Gesamtanspruch von 9.162,30 € brutto. Die Beklagte behauptet, das Arbeitsverhältnis sei ab 2003 konkludent geruht, Urlaubsansprüche aus 2006 hätten wegen tariflicher Übertragungsfristen (§ 11 EMTV) erloschen und weitergehende Ansprüche würden durch die Ausschlussfristen des EMTV (§ 19) oder die Ausgleichsklausel der Aufhebungsvereinbarung ausgeschlossen. Das Arbeitsgericht gab der Klage teilweise statt; das Landesarbeitsgericht führte ein Vorabentscheidungsverfahren zum EuGH durch und berücksichtigte dessen Urteil. • Die Berufung der Beklagten ist teilweise begründet: Urlaubsansprüche aus 2006 sind nach § 11 Abs.1 Unterabs.3 EMTV am 31.03.2008 erloschen, da der Kläger im gesamten Jahr 2006 arbeitsunfähig war. Der EuGH (C-214/10) lässt einen Übertragungszeitraum von 15 Monaten zu, weshalb europarechtliche Bedenken dem Erlöschen nicht entgegenstehen. • Für die aus 2007 und 2008 stammenden Urlaubsansprüche steht dem Kläger aber Abgeltung zu (§ 7 Abs.4 BUrlG i.V.m. § 11 Abs.3 EMTV). Die Abgeltung entsteht mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses und ist als reiner Geldanspruch nicht mehr an die Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit gebunden. • Das Vorbringen der Beklagten, das Arbeitsverhältnis habe ab 2003 geruht wegen Bezuges einer Invalidenrente, überzeugt nicht: Ein Ruhenstatbestand setzt eine (auch konkludente) Vereinbarung voraus; der Antrag auf Invalidenrente erfüllt diesen Tatbestand nicht automatisch, da die Rente der Versorgungsabsicherung dient und nicht zwingend die Hauptleistungspflichten des Arbeitsverhältnisses suspendiert. • Die große Ausgleichsklausel in der Aufhebungsvereinbarung erfasst die gesetzlichen Abgeltungsansprüche nicht, weil die Vereinbarung die Abwicklung ausdrücklich nach gesetzlichen und tariflichen Vorschriften vorsieht. • Die tarifliche Ausschlussfrist des § 19 Nr.2 b EMTV hätte zum Verfall führen können, weil der Kläger seine Ansprüche erst nach Ablauf der Dreimonatsfrist geltend machte. Gleichwohl greift der Ausschluss nicht, weil der Kläger objektiv verhindert war, die Frist trotz Anwendung aller zumutbaren Sorgfalt einzuhalten; angesichts der damals unklaren Rechtslage und der sich wandelnden Rechtsprechung war es zumutbar, erst nach Klärung durch EuGH/BAG tätig zu werden. Der Kläger hat teilweise gewonnen. Die Beklagte ist verurteilt, an den Kläger 4.363,00 € brutto nebst Zinsen zu zahlen; im Übrigen ist die Klage abgewiesen. Urlaubsansprüche aus 2006 sind wegen tariflicher Übertragungsfristen erloschen; die Ansprüche aus 2007 und 2008 sind hingegen abgeltungsfähig und wurden nicht durch die Aufhebungsvereinbarung oder wirksamen tariflichen Ausschluss ausgeschlossen. Die Revision wurde zugelassen. Die Parteien tragen die Kosten des Verfahrens anteilig.