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Urteil

7 Ca 2529/22

Arbeitsgericht Wuppertal, Entscheidung vom

ECLI:DE:ARBGW:2023:0308.7CA2529.22.00
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Tenor
  • 1.

    Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin rückständige Witwenpension für die Monate Dezember T. bis Dezember E. in Höhe von insgesamt 27.535,77 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.01.2023 zu zahlen.

  • 2.

    Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin eine monatliche Witwenpension in Höhe von 744,21 € brutto, spätestens am Ende des Kalendermonats zahlbar, beginnend ab dem 01.01.2023 zu zahlen.

  • 3.

    Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 12% und die Beklagte zu 88%.

  • 4.

    Streitwert: 26.791,56 €.

Entscheidungsgründe
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin rückständige Witwenpension für die Monate Dezember T. bis Dezember E. in Höhe von insgesamt 27.535,77 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.01.2023 zu zahlen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin eine monatliche Witwenpension in Höhe von 744,21 € brutto, spätestens am Ende des Kalendermonats zahlbar, beginnend ab dem 01.01.2023 zu zahlen. 3. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 12% und die Beklagte zu 88%. 4. Streitwert: 26.791,56 €. T a t b e s t a n d : Die Parteien streiten darüber, ob der Klägerin eine Witwenpension zusteht. Die Klägerin ist die Witwe des am L. geborenen und am B. verstorbenen Versicherungsnehmers der Beklagten, Herrn K.. Die Ehe zwischen Herrn X. und der Klägerin wurde am J. geschlossen, nachdem im September T. bei Herrn X. A. diagnostiziert worden war. Der verstorbene Ehemann der Klägerin war vom P. bis zum G. bei der Q. beschäftigt. Aufgrund eines bei dieser bestehenden Tarifvertrages über die betriebliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung (TV-AltV) war er Pflichtmitglied der Beklagten. Während der Dauer seiner Beschäftigung und während seiner anschließenden betrieblichen Beurlaubung erbrachte die Q. Beiträge zur Pensionskasse, die bis zum Tod von Herrn X. zu einem Pensionsanspruch nach Vollendung des 65. Lebensjahres in Höhe von 1.488,41 € geführt hätten. Die Satzung der Beklagten lautet auszugsweise wie folgt: „§ 11 Leistungsarten Als Leistungen werden gewährt an Mitglieder, die wegen des Eintritts des Versorgungsfalles aus den Diensten der Barmer ausscheiden oder schon zuvor mit unverfallbaren Anwartschaften ausgeschieden sind: 1. Pensionen an Mitglieder […] 2. Pensionen an Hinterbliebene nach Wegfall der Pensionszahlung an Mitglieder beziehungsweise der Dienstbezüge a) Witwen/Witwerpension an die Überlebende Ehegattin/den überlebenden Ehegatten des verstorbenen Mitglieds […] § 12 Wartezeit Der Anspruch auf Pensionsleistungen entsteht erst nach zehnjähriger Mitgliedschaft. § 13 Leistungsumfang […] (6) Die Witwen- und Witwerpension beträgt 50 v. H. der Pension, die das Mitglied zur Zeit seines Todes bezogen hat oder zu deren Bezug es zur Zeit des Todes berechtigt gewesen wäre. […] § 18 Leistungsausschlüsse und Leistungsbeschränkungen […] (3) Anspruch auf Witwen-/Witwerpension besteht nicht, wenn: a) das verstorbene Mitglied die Ehe innerhalb von drei Monaten vor ihrem/seinem Ableben geschlossen hat und der Tod nicht durch Unfall eingetreten ist, b) das verstorbene Mitglied die Ehe nach Eintritt der Erwerbsminderung oder nach Vollendung des 55. Lebensjahres geschlossen hat, es sei denn, dass die Ehe zwei Jahre bestanden hat oder sonstige waisenpensionsberechtigte Kinder gemäß § 11 Ziffer 2 b vorhanden sind. c) beim Tod der/des Pensionsberechtigten die Ehe durch gerichtliche Entscheidung aufgehoben oder geschieden war. […]“ Nach dem Tod ihres Ehemanns wandte sich die Klägerin telefonisch und schriftlich an die Beklagte und machte Ansprüche auf Zahlung einer Witwenpension geltend. Mit Schreiben vom C.. (Blatt 24 der Akte) teilte die Beklagte mit, dass sie das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen für eine Hinterbliebenenpension abschließend geprüft habe und zu dem Schluss gekommen sei, dass ein Anspruch nach ihrer Satzung nicht bestehe, da die Voraussetzungen für die Zahlung einer Witwenpension nicht vorlägen. Gemäß § 18 Abs. 3 lit. b) bestehe kein Anspruch auf Witwenpension, wenn das verstorbene Mitglied die Vollendung des 55. Lebensjahres geschlossen habe, es sei denn, die Ehe habe zwei Jahre bestanden. Mit ihrer am 23.12.E. beim Arbeitsgericht Wuppertal eingegangenen Klage verfolgt die Klägerin ihre außergerichtlich geltend gemachten Forderungen gegen die Beklagte weiter. Sie hält die Bestimmungen der Satzung, die einen Anspruch auf eine Witwenpension beschränken, für unwirksam. Die Regelung in § 18 Abs. 3 lit. a) halte einer AGB-Kontrolle nicht stand. Die Bestimmung unter § 18 Abs. 3 lit. b) der Satzung enthalte eine unzulässige Benachteiligung aufgrund des Alters. Nachdem die Klägerin zunächst unter Berufung auf eine telefonische Auskunft der Beklagten eine Witwenpension in Höhe von 850,00 € pro Monat verlangt hatte, hat sie während des Verfahrens nach schriftsätzlicher Auskunft der Beklagten zur Höhe des durch den verstorbenen Herrn X. erworbenen Anspruchs die Klage teilweise zurückgenommen. Die Klägerin beantragt nunmehr, 1. die Beklagte zu verurteilen, an sie rückständige Witwenpension für die Monate Dezember T. bis Dezember E. in Höhe von insgesamt 27.535,77 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit der Klage zu zahlen; 2. die Beklagte zu verurteilen, an sie eine monatliche Witwenpension in Höhe von 744,21 € brutto, spätestens am Ende des Kalendermonats zahlbar, beginnend ab dem 01.01.2023 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie vertritt die Auffassung, vorliegend bestünden Leistungsausschlussgründe gemäß § 18 Abs. 3 lit. b) und § 18 Abs. 3 lit. a) der Satzung. Die Bestimmungen seien wirksam, insbesondere Leistungsausschlüsse aufgrund kurzer Ehedauer seien von der Rechtsprechung als legitimer Zweck zum Ausschluss einer Versorgungsehe anerkannt. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf den sonstigen Akteninhalt Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : A. Die Klage ist zulässig und begründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung eines rückständigen Betrages in Höhe von 27.535,77 € brutto für den Zeitraum von Dezember T. bis Dezember E. sowie auf Zahlung einer Witwenpension in Höhe von monatlich 744,21 € brutto ab Januar 2023. I. Die Klägerin erfüllt die Voraussetzungen der §§ 11, 13 Abs. 6 der Satzung der Pensionskasse. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Mitgliedschaft des verstorbenen Ehemanns der Klägerin nach Vollendung des 65. Lebensjahres zu einem Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung einer monatlichen Pension in Höhe von 1.488,41 € geführt hätte. Die Satzung der Beklagten sieht eine Witwenpension vor, die gemäß § 13 Abs. 6 der Satzung 50 % der Pension des verstorbenen Mitglieds beträgt. II. Die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche sind weder gemäß § 18 Abs. 3 lit. a) noch gemäß § 18 Abs. 3 lit. b) ausgeschlossen. Beide Regelungen sind unwirksam. 1. Nach § 18 Abs. 3 lit. b) ist die Zahlung einer Witwenpension ausgeschlossen, wenn das verstorbene Mitglied die Ehe nach Vollendung des 55. Lebensjahres geschlossen hat, es sei denn, dass die Ehe zwei Jahre bestanden hat, oder so lange waisenpensionsberechtigte Kinder gemäß § 11 Ziffer 2 b vorhanden sind. Diese Klausel ist wegen Verstoßes gegen das im § 7 Abs. 1, §§ 1, 3 Abs. 1 AGG normierte Verbot der Benachteiligung wegen des Alters gemäß § 7 Abs. 2 AGG unwirksam. a) Das allgemeine Gleichbehandlungsgesetz ist anwendbar. aa) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts gilt das allgemeine Gleichbehandlungsgesetz trotz der in § 2 Abs. 2 Satz 2 AGG enthaltenen Verweisung auf das Betriebsrentengesetz auch für die betriebliche Altersversorgung, soweit das Betriebsrentengesetz nicht vorrangige Sonderregelungen enthält (BAG 16.10.2018 - 3 AZR 520/17 - Rn. 21, juris; 14.11.2017 - 3 AZR 781/16 - Rn. 15, juris; 11.12.2007 - 3 AZR 249/06 - Rn. 22, juris). Letzteres ist nicht der Fall. bb) Der persönliche Anwendungsbereich des Gesetzes ist nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 AGG eröffnet. Zwar unterfällt die Klägerin als Hinterbliebene ihres versorgungsberechtigten Ehemanns selbst nicht unmittelbar dem Anwendungsbereich des allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes, da sie insoweit nicht zu den in § 6 Abs. 1 AGG genannten Personengruppen zählt. Für die Beurteilung der Frage, ob eine Benachteiligung vorliegt, ist allerdings auf den versorgungsberechtigten Arbeitnehmer und nicht auf den Hinterbliebenen abzustellen (ständige Rechtsprechung, vgl. etwa BAG 16.10.2018 - 3 AZR 520/18 - Rn. 22, juris; 20.02.2018 - 3 AZR 43/17 - Rn. 14, juris). Es kommt also auf den verstorbenen Ehemann der Klägerin als unmittelbar Versorgungsberechtigten an. Dieser unterfällt dem persönlichen Geltungsbereich des allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes, auch wenn das Beschäftigungsverhältnis bereits beendet ist. Nach dem Tod ihres Ehemanns und damit ab Eintritt des Nachversorgungsfalls ist die Klägerin als Hinterbliebene berechtigt, dessen Recht als eigenes - abgeleitetes - Recht geltend zu machen. cc) Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz gilt auch im Verhältnis zur Beklagten, obwohl diese nicht Arbeitgeberin des verstorbenen Herrn X. iSd. § 6 Abs. 2 AGG war. Dies folgt aus den Wertungen des § 1b BetrAVG. Wird die betriebliche Altersversorgung - wie hier - von einer Pensionskasse durchgeführt, bestimmen sich die Voraussetzungen, unter denen eine Versorgungsanwartschaft gesetzlich unverfallbar ist, nach § 1b Abs. 3 BetrAVG. Diese Vorschrift verweist in ihrem Satz 1 auf § 1b Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 BetrAVG, der die Voraussetzungen der Unverfallbarkeit einer Anwartschaft auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung regelt, die auf einer unmittelbaren Versorgungszusage des Arbeitsgebers beruhen. Die hierzu in § 1b Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 BetrAVG getroffenen Bestimmungen werden ihrerseits durch § 1b Abs. 1 Satz 4 BetrAVG konkretisiert. Danach stehen der Verpflichtung aus einer Versorgungszusage auch Versorgungsverpflichtungen gleich, die auf dem Grundsatz der Gleichbehandlung beruhen. Auch diese ergänzende Konkretisierung ist von dem Verweis in § 1b Abs. 4 Satz 1 BetrAVG auf § 1b Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 BetrAVG erfasst. Dasselbe gilt für das Verbot der Diskriminierung wegen des Alters und des Geschlechts nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (vgl. BAG 12.11.2013 - 3 AZR 356/12 - Rn. 17, juris; 11.12. 2007 - 3 AZR 249/06 - Rn. 51, juris), weshalb dieses Gesetz über die Verweisung in § 1b Abs. 3 Satz 1 BetrAVG auf § 1b Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 BetrAVG auch im Verhältnis zur beklagten Pensionskasse Anwendung findet. b) Die in § 18 Abs. 3 lit. b) enthaltene Bestimmung, wonach ein Anspruch auf Witwen-/Witwerpensionen, die die Ehe erst nach dem 55. Lebensjahr geschlossen haben, nur zusteht, wenn die Ehe zwei Jahre bestanden hat, während der Anspruch für Personen, die die Ehe bis zum 55. Lebensjahr geschlossen haben, nicht an eine bestimmte Mindestdauer der Ehe geknüpft ist, bewirkt eine unmittelbare Benachteiligung wegen des Alters im Sinne der §§ 1, 3 Abs. 1 Satz 1, 7 AGG. c) Diese Ungleichbehandlung ist nicht gemäß § 10 AGG sachlich gerechtfertigt. aa) Nach § 10 Satz 1 AGG ist eine unterschiedliche Behandlung wegen des Alters zulässig, wenn sie objektiv und angemessen und durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt ist. Die Mittel zur Erreichung dieses Ziels müssen nach § 10 Satz 2 AGG angemessen und erforderlich sein. § 10 Satz 3 AGG enthält eine Aufzählung von Tatbeständen, wonach derartige unterschiedliche Behandlungen insbesondere gerechtfertigt sein können. Nach § 10 Satz 3 Nr. 4 AGG ist dies der Fall bei der Festsetzung von Altersgrenzen bei den betrieblichen Systemen der sozialen Sicherheit als Voraussetzung für die Mitgliedschaft oder den Bezug von Altersrente oder von Leistungen bei Invalidität einschließlich der Festsetzung unterschiedlicher Altersgrenzen im Rahmen dieser Systeme für bestimmte Beschäftigte oder Gruppen von Beschäftigten und die Verwendung von Alterskriterien im Rahmen dieser Systeme für versicherungsmathematische Berechnungen. Indem der Gesetzgeber den in Nr. 4 geregelten Tatbestand in die Rechtfertigungsgründe des § 10 Satz 3 AGG eingeordnet hat, hat er zum Ausdruck gebracht, dass die Festsetzung von Altersgrenzen für den Anspruch auf Leistungen aus den dort aufgeführten betrieblichen Systemen der sozialen Sicherheit grundsätzlich objektiv und angemessen und durch ein legitimes Ziel im Sinne von § 10 Satz 1 AGG gerechtfertigt ist. Da eine solche Altersgrenze in der jeweiligen Versorgungsregelung festzusetzen ist, muss die konkret gewählte Altersgrenze allerdings im Sinne von § 10 Satz 2 AGG angemessen und erforderlich sein. Soweit die Voraussetzungen von § 10 Satz 3 Nr. 4 AGG erfüllt sind, ist eine unterschiedliche Behandlung danach zwar grundsätzlich, aber nicht immer zulässig. bb) Die streitgegenständliche Späteheklausel unterfällt § 10 Satz 3 Nr. 4 AGG. Die Vorschrift umfasst auch die Hinterbliebenenversorgung (BAG 19.02.T. - 3 AZR 215/18 - Rn. 34 mwN, juris). Der weiteren Kontrolle am Maßstab des § 10 Satz 1 und 2 AGG hält die Regelung indes nicht stand. Zwar mag die Regelung einem legitimen Ziel dienen. Sie begrenzt die mit der Gewährung einer Hinterbliebenenversorgung verbundenen finanziellen Risiken und dient damit dem Interesse des Arbeitgebers an einer überschaubaren und kalkulierbaren Versorgungslast. In der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist anerkannt, dass der Arbeitgeber gerade bei der Hinterbliebenenversorgung ein anerkennenswertes Interesse an einer solchen Begrenzung hat, weil ein derartiges Leistungsversprechen zusätzliche Unwägbarkeiten und Risiken nicht nur in Bezug auf den Zeitpunkt des Leistungsfalls, sondern auch hinsichtlich der Leistungserbringung mit sich bringt (BAG 19.02.T. - 3 AZR 215/18 - Rn. 34 mwN, juris). Die in § 18 Abs. 3 lit. b) der Satzung bestimmte Altersgrenze ist jedoch nicht angemessen im Sinne von § 10 Satz 2 AGG, denn sie führt zu einer übermäßigen Beeinträchtigung der legitimen Interessen des betroffenen Arbeitnehmers. Der Arbeitnehmer hat ein Versorgungsinteresse unabhängig von dem Lebensalter, zu welchem seine Ehe geschlossen wird. Da die Hinterbliebenenversorgung Entgeltcharakter hat, also eine Gegenleistung für die Beschäftigungszeit ist, und von Arbeitnehmern, die erst in höherem Alter heiraten, genauso erarbeitet wird wie von denen, die früher heiraten, ist die Dauer der Ehe während des Arbeitsverhältnisses oder auch ein versorgungsnahes Alter kein tauglicher Anknüpfungspunkt für einen Anspruchsausschluss (BAG 19.02.T. - 3 AZR 215/18 - Rn. 41, juris; 04.08.2015 - 3 AZR 137/13 - Rn. 71, juris). Danach ist es regelmäßig nicht angemessen, die unter Geltung einer Versorgungszusage geleistete Betriebszugehörigkeit im Hinblick auf die Hinterbliebenenversorgung allein deshalb vollständig unberücksichtigt zu lassen, weil der Versorgungsberechtigte bei der Eheschließung ein bestimmtes Lebensalter erreicht hatte (BAG 19.02.T. - 3 AZR 215/18 - Rn. 41, juris; 04.08.2015 - 3 AZR 137/13 - Rn. 69, juris). Angemessen kann es hingegen sein, wenn eine Versorgungsordnung den Ausschluss einer Hinterbliebenenversorgung mit dem Erreichen der festen Altersgrenze der Versorgungsordnung, also mit einem betriebsrentenrechtlichen Strukturprinzip verknüpft ist. Der Arbeitgeber ist berechtigt, die Lebensgestaltung des Arbeitnehmers für die Zeit nach einer solchen Zäsur bei der Abgrenzung seiner Leistungspflichten unberücksichtigt zu lassen (vgl. BAG 14.11.2017 - 3 AZR 781/16 - Rn. 40, juris). Dagegen ist eine von betriebsrentenrechtlichen Strukturprinzipien losgelöste, an das Alter anknüpfende Grenze, die eine zugesagte Versorgung einschränken soll, in der Regel nicht angemessen. Es fehlt hinsichtlich der berechtigten Interessen der Versorgungsberechtigten an einem nachvollziehbaren Anknüpfungspunkt für den Anspruchsausschluss (BAG 19.02.T. - 3 AZR 215/18 - Rn. 44, juris). Indem die streitgegenständliche Regelung bei Eheschließungen ab dem 55. Lebensjahr als zusätzliche Anspruchsvoraussetzung eine zweijährige Mindestdauer aufstellt, beeinträchtigt sie die Interessen der Versorgungsberechtigten nachhaltig, ohne dabei an ein entsprechendes betriebsrentenrechtliches Strukturprinzip anzuknüpfen. Mit der Altersgrenze von 55 Jahren wird auch nicht an ein in der Satzung der Pensionskasse an anderer Stelle angelegtes Strukturprinzip angeknüpft. 2. Nach § 18 Absatz 3 lit. a) ist der Anspruch auf eine Witwen-/Witwerpension auch ausgeschlossen, wenn das verstorbene Mitglied die Ehe innerhalb von drei Monaten vor ihrem/seinem Ableben geschlossen hat und der Tod nicht durch Unfall eingetreten ist. Diese Regelung hält einer AGB-Kontrolle nicht stand. Sie benachteiligt die Versorgungsberechtigten in unangemessener Weise. a) Das Recht der allgemeinen Geschäftsbedingungen findet vorliegend Anwendung. Die das versicherungsrechtliche Verhältnis regelnden Satzungsbestimmungen eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit unterliegen der AGB-Kontrolle. Die Anwendungseinschränkung für das Gesellschaftsrecht nach § 310 Absatz 4 Satz 1 greift nicht (BAG 18.02.2020 - 3 AZR 137/19 - Rn. 76, juris; 18.11.2008 - 3 AZR 970/06 - Rn. 30, juris; BGH 08.10.1997 – IV ZR 220/96 – Rn. 24, juris). b) Die in § 18 Abs. 3 lit. a) der Satzung geregelte Mindestehenklausel benachteiligt die Versorgungsberechtigten unangemessen im Sinne des § 307 Absatz 1 Satz 1 BGB. Unangemessen ist jede Benachteiligung eines rechtlich anerkannten Interesses des Vertragspartners, die nicht durch begründete und billigenswerte Interessen des Verwenders gerechtfertigt oder durch gleichwertige Vorteile ausgeglichen wird. Die Feststellung einer unangemessenen Benachteiligung setzt eine wechselseitige Berücksichtigung und Bewertung rechtlich anzuerkennender Interessen der Vertragspartner voraus. Es bedarf einer umfassenden Würdigung der beiderseitigen Positionen unter Berücksichtigung des Grundsatzes von Treu und Glauben. Bei der Beurteilung der Unangemessenheit ist ein genereller, typisierender, vom Einzelfall losgelöster Maßstab anzulegen. Abzuwägen sind die Interessen des Verwenders gegenüber den Interessen der typischerweise beteiligten Vertragspartner. Im Rahmen der Inhaltskontrolle sind dabei Art und Gegenstand, Zweck und besondere Eigenart des jeweiligen Geschäfts zu berücksichtigen. Zu prüfen ist, ob der Klauselinhalt bei der in Rede stehenden Art des Rechtsgeschäfts generell und unter Berücksichtigung der typischen Interessen der beteiligten Verkehrskreise eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners ergibt (BAG 02.12.2021 - 3 AZR 254/21 - Rn. 22, juris; 19.11.T. - 7 AZR 582/17 - Rn. 42, juris). aa) Ein wesentliches Recht des Versorgungsberechtigten ist die Zusage einer Hinterbliebenenversorgung, um seinen Ehepartner finanziell zu versorgen. Der Versorgungsberechtigte hat ein rechtlich geschütztes Interesse, dass sich aus dem Näheverhältnis zu seinem Ehepartner ergebende typisierte Versorgungsinteresse entsprechend der Zusage einer Hinterbliebenenversorgung ohne das Erfordernis einer bestimmten Mindestehedauer abzusichern. bb) Sofern die Regelung unter § 18 Abs. 3 lit. a) der Satzung der Beklagten das Ziel verfolgen sollte, eine missbräuchliche Inanspruchnahme der Hinterbliebenenversorgung durch eine späte Eheschließung zu verhindern, diente sie einem legitimen Interesse des Versicherers. Sie wäre jedoch nicht geeignet, dieses Interesse mit den Interessen der Versorgungsberechtigten in einen angemessenen Ausgleich zu bringen. Auch wenn eine Ehe nicht länger als drei Monate bestanden hat, bedeutet dies nicht, dass die Ehe stets oder typischerweise mit dem alleinigen oder überwiegenden Ziel, einen Anspruch auf eine Hinterbliebenenversorgung zu begründen, geschlossen worden ist. Eine starre Regelung, die bei Unterschreiten der Mindestehedauer stets einen Ausschluss von der Hinterbliebenenversorgung zur Folge hat, kann in verschiedenen Konstellationen Versorgungsberechtigte treffen, die die Ehe nicht im Hinblick auf die Hinterbliebenenversorgung geschlossen haben. Die Regelung wäre daher nur dann angemessen, wenn sie - wie beispielsweise die gesetzliche Rentenregelung - den Gegenbeweis zuließe. cc) Das Bundesarbeitsgericht hat eine Klausel, die eine Mindestehe von einem Jahr und Rückausnahmen für besondere, unerwartete, außergewöhnliche, gesundheitliche Ereignisse vorsah, gebilligt (BAG 02.12.2021 - 3 AZR 254/21, juris). Dabei ging das Bundesarbeitsgericht davon aus, dass die Klausel dem legitimen Interesse des Arbeitgebers diente, das Todesfallrisiko des Arbeitnehmers nur solange abzusichern, wie es sich noch nicht konkretisiert hat. Es erachtete die Klausel, die Rückausnahmen für den Fall eines nach der Eheschließung erlittenen Unfalls oder in Folge einer erst nach Eheschließung eingetretenen Krankheit als angemessen an, weil hierdurch die Fälle, in denen sich das Todesrisiko bei Eheschließung noch nicht konkretisiert habe, ausreichend erfasst sein (BAG 02.12.2021 - 3 AZR 254/21 - Rn. 39 ff., juris). An einer vergleichbar umfassenden Rückausnahme fehlt es jedoch gerade in der streitgegenständlichen Bestimmung der Satzung der Beklagten. Zwar wird auch nach dieser Regelung eine Hinterbliebenenversorgung gewährt, wenn die Ehe zwar nicht die erforderliche Mindestdauer bestanden hat, sofern der Versorgungsberechtigte in Folge eines Unfalls verstorben ist. Von der Hinterbliebenenversorgung ausgeschlossen bleiben dagegen Ehepartner von Versicherungsnehmern, die aufgrund einer Krankheit, die nach der Eheschließung auftritt, innerhalb von drei Monaten versterben. Denkbar ist dies in zahlreichen Fallkonstellationen, etwa bei Infektionskrankheiten, Schlaganfällen oder Herzinfarkten. Da damit Fälle, in denen sich das Todesrisiko bei Eheschließung noch nicht konkretisiert hatte, nicht hinreichend erfasst werden, erweist sich die Regelung insgesamt - und unabhängig von dem konkreten Fall des verstorbenen Herrn X. - als für die Versicherungsnehmer unangemessen benachteiligend. B. Die Kostenentscheidung beruht auf § 46 Abs. 2 ArbGG, § 91 Abs. 1 Satz 1, § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO. Die Klägerin trägt die Kosten, soweit sie die Klage zurückgenommen hat, im Übrigen sind die Kosten von der Beklagten als unterliegender Partei zu tragen. Den Streitwert hat das Gericht gemäß § 61 Abs. 1 ArbGG, § 3 ff. ZPO im Urteil festgesetzt.