Urteil
3 AZR 356/12
BAG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine in einer Versorgungsordnung vorgesehene Höchstaltersgrenze von 50 Jahren für den Eintritt in eine betriebliche Altersversorgung begründet nicht zwingend einen Verstoß gegen das AGG.
• Eine unterschiedliche Behandlung wegen des Alters ist nach §10 AGG gerechtfertigt, wenn sie objektiv, angemessen und durch ein legitimes Ziel getragen ist; Altersgrenzen in betrieblichen Versorgungssystemen können danach zulässig sein.
• Eine Unterstützungskasse ist passivlegitimiert; gegenüber ihr können Ansprüche aus einer vom Arbeitgeber zugesagten betrieblichen Altersversorgung bestehen.
• Eine Härtefallklausel in der Versorgungsordnung begründet nur dann eine Verpflichtung zur Ausnahmeentscheidung, wenn besondere, erheblich beeinträchtigende Umstände dargelegt werden.
Entscheidungsgründe
Höchstaltersgrenze von 50 Jahren in Versorgungsordnung nicht unwirksam • Eine in einer Versorgungsordnung vorgesehene Höchstaltersgrenze von 50 Jahren für den Eintritt in eine betriebliche Altersversorgung begründet nicht zwingend einen Verstoß gegen das AGG. • Eine unterschiedliche Behandlung wegen des Alters ist nach §10 AGG gerechtfertigt, wenn sie objektiv, angemessen und durch ein legitimes Ziel getragen ist; Altersgrenzen in betrieblichen Versorgungssystemen können danach zulässig sein. • Eine Unterstützungskasse ist passivlegitimiert; gegenüber ihr können Ansprüche aus einer vom Arbeitgeber zugesagten betrieblichen Altersversorgung bestehen. • Eine Härtefallklausel in der Versorgungsordnung begründet nur dann eine Verpflichtung zur Ausnahmeentscheidung, wenn besondere, erheblich beeinträchtigende Umstände dargelegt werden. Die Klägerin, 1944 geboren, war von 1996 bis 2010 bei einer Unternehmensgruppe beschäftigt. Für Beschäftigte, die bis zum 30. Juni 1997 eingestellt wurden, hatte die frühere Arbeitgeberin Leistungen einer Unterstützungskasse nach einem Leistungsplan zugesagt. Der Leistungsplan enthielt u.a. die Regel, dass bei Aufnahme der Tätigkeit nach vollendetem 50. Lebensjahr keine Anwartschaft auf Versorgungsleistungen erworben werden kann, sowie Klauseln zur Freiwilligkeit und einer Härtefallregelung. Die Klägerin nahm 1996 ihre Tätigkeit auf, war damals über 50 Jahre alt und machte geltend, sie habe ab 1. Juli 2010 Anspruch auf eine Altersrente; sie rügte die Unwirksamkeit der Altersgrenze wegen Diskriminierung nach dem AGG. Das Arbeitsgericht und das Landesarbeitsgericht wiesen die Klage ab; die Revision der Klägerin blieb erfolglos. • Zulässigkeit: Die Feststellungsklage war nach §256 Abs.1 ZPO zulässig, da ein berechtigtes Interesse an der gerichtlichen Feststellung besteht. • Passivlegitimation: Die Unterstützungskasse ist zum Rechtsstreit zulässig beizuziehen; zugesagte Leistungen können auch gegen die Kasse geltend gemacht werden. • Kein Anspruch: Nach dem Leistungsplan ist die Klägerin wegen Aufnahme der Tätigkeit nach Vollendung des 50. Lebensjahrs vom Leistungsanspruch ausgeschlossen (§3 Abs.1 Satz6 Leistungsplan). • Anwendbarkeit AGG: Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz ist auf betriebliche Altersversorgung anwendbar und auch hinsichtlich der Unterstützungskasse einschlägig. • Rechtfertigung nach §10 AGG: Die Altersgrenze stellt eine unmittelbare Altersdiskriminierung dar, ist jedoch durch §10 AGG gerechtfertigt, weil die Festsetzung von Altersgrenzen zum Schutz und zur Förderung betrieblicher Altersversorgung ein legitimes Ziel verfolgt und die konkrete Grenze von 50 Jahren angemessen und verhältnismäßig ist. • Unionrechtskonformität: Die Regelung steht im Einklang mit der Richtlinie 2000/78/EG und den unionsrechtlichen Vorgaben, eine Vorabentscheidung des EuGH war nicht erforderlich. • Keine Geschlechtsdiskriminierung: Die Altersgrenze führt nicht zu einer mittelbaren Benachteiligung von Frauen in unzulässiger Weise. • Härtefallprüfung: §13 des Leistungsplans erlaubt Ausnahmen nur in schweren, besonderen Einzelfällen; die Klägerin hat einen solchen Härtefall nicht dargelegt. Die Revision der Klägerin wurde zurückgewiesen; die Vorinstanzen haben zu Recht die Klage abgewiesen. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zahlung einer betrieblichen Altersrente ab dem 1. Juli 2010, weil sie nach den Anspruchsvoraussetzungen des Leistungsplans wegen Aufnahme der Tätigkeit nach Vollendung des 50. Lebensjahrs von vornherein ausgeschlossen ist. Die einschlägige Höchstaltersregelung ist nach §10 AGG gerechtfertigt und vereinbar mit Unionsrecht; eine mittelbare Benachteiligung wegen des Geschlechts liegt nicht vor. Einen Härtefall nach §13 des Leistungsplans hat die Klägerin nicht dargelegt, weshalb auch keine ausnahmsweise Gewährung angezeigt ist. Die Klägerin trägt die Kosten der Revision.