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Beschluss

7 ABR 68/08

BAG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine in einem Vergleich getroffene Kostenregelung, wonach jede Partei ihre außergerichtlichen Kosten trägt, ist grundsätzlich wirksam und schließt eine nachträgliche Erstattungsforderung des Betriebsratsmitglieds gegen den Arbeitgeber aus. • Das Benachteiligungsverbot des § 78 Satz 2 BetrVG verbietet nicht jede finanzielle Belastung im Zusammenhang mit Betriebsratstätigkeit; eine selbst getroffene vergleichsweise Regelung ist keine unzulässige Benachteiligung. • § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG ist auf Kostenregelungen in einem Vergleich nicht anwendbar, weil im Vergleichsfall keine obsiegende Partei im Sinne dieser Vorschrift vorliegt.
Entscheidungsgründe
Wirksamkeit von Kostenvereinbarungen im Vergleich gegenüber Benachteiligungsverbot des Betriebsrats • Eine in einem Vergleich getroffene Kostenregelung, wonach jede Partei ihre außergerichtlichen Kosten trägt, ist grundsätzlich wirksam und schließt eine nachträgliche Erstattungsforderung des Betriebsratsmitglieds gegen den Arbeitgeber aus. • Das Benachteiligungsverbot des § 78 Satz 2 BetrVG verbietet nicht jede finanzielle Belastung im Zusammenhang mit Betriebsratstätigkeit; eine selbst getroffene vergleichsweise Regelung ist keine unzulässige Benachteiligung. • § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG ist auf Kostenregelungen in einem Vergleich nicht anwendbar, weil im Vergleichsfall keine obsiegende Partei im Sinne dieser Vorschrift vorliegt. Der Antragsteller ist Mitglied des Betriebsrats eines Betriebes der Arbeitgeberin. Er klagte vor dem Arbeitsgericht auf Zahlung von Vergütung für mehrere Tage und auf Entfernung einer Abmahnung, weil die Arbeitgeberin ihm Betriebsratstätigkeit vorwarf. Die Parteien schlossen am 6. November 2006 einen Vergleich, wonach die Arbeitgeberin die Forderungen (ohne Zinsen) erfüllte und in Nr. 4 vereinbart wurde, gerichtliche Auslagen zu teilen und jede Partei ihre außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen. Der Anwalt des Antragstellers stellte diesem Gebühren in Höhe von 676,86 Euro in Rechnung; die Arbeitgeberin verweigerte die Zahlung. Der Antragsteller verlangte daher von der Arbeitgeberin Freistellung von diesen Rechtsanwaltskosten mit der Begründung, die Kosten seien durch seine Betriebsratstätigkeit veranlasst und eine Kostenlast für ihn stelle eine unzulässige Benachteiligung nach § 78 Satz 2 BetrVG dar. • Die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin ist begründet; das Landesarbeitsgericht hat zu Unrecht dem Antrag des Betriebsratsmitglieds stattgegeben. • Die Kostenvereinbarung in Nr. 4 des Vergleichs regelt abschließend die Kostentragung; zu den außergerichtlichen Kosten zählen auch die Rechtsanwaltskosten des Antragstellers. • Eine solche vergleichsweise Vereinbarung ist nicht kraft § 134 BGB i.V.m. § 78 Satz 2 BetrVG nichtig. Das Benachteiligungsverbot schützt zwar vor Schlechterstellung wegen der Betriebsratstätigkeit, erheischt aber nicht die automatische Erstattung jedweder im Zusammenhang entstandenen Kosten. • Ein Betriebsratsmitglied steht bei Vergleichsverhandlungen dieselbe Dispositionsfreiheit zu wie jeder andere Arbeitnehmer; es kann daher wirksam vereinbaren, die eigenen außergerichtlichen Kosten zu tragen. • § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG ist auf Vergleichsvereinbarungen nicht einschlägig, weil es an einer obsiegenden Partei im Sinne dieser Norm fehlt. Die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin führt zur Aufhebung der Entscheidung des Landesarbeitsgerichts; die Beschwerde des Antragstellers gegen das Arbeitsgericht bleibt ohne Erfolg. Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf Freistellung von den in dem vorangegangenen Urteilsverfahren entstandenen Rechtsanwaltskosten, weil er in einem Vergleich wirksam vereinbart hat, seine außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen. Diese Kostenregelung verstößt nicht gegen das Benachteiligungsverbot des § 78 Satz 2 BetrVG und ist nicht durch § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG berührt. Ergebnis: Die Arbeitgeberin muss die Rechnung des Prozessbevollmächtigten nicht übernehmen; der Antragsteller bleibt zur Zahlung verpflichtet.