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Urteil

1 Sa 491/13

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom

ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:LAGRLP:2014:0718.1SA491.13.0A
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Entscheidungsgründe
Diese Entscheidung zitiert Tenor Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein - Auswärtige Kammern Landau in der Pfalz - vom 19.09.2013, Az.: 5 Ca 427/10 teilweise abgeändert: Unter Abweisung der Klage im Übrigen wird die Beklagte verurteilt, an den Kläger 8.218,54 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.03.2013 zu zahlen. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagte zu 80 % und der Kläger zu 20 %. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand 1 Die Parteien streiten darüber, ob dem Kläger noch ein weitergehender Anspruch auf Zahlung von Aufstockungsbeträgen im Rahmen eines Altersteilzeit Arbeitsverhältnisses zusteht. 2 Der Kläger war bei der Beklagten in deren Werk in C. als gewerbliche Arbeitnehmer beschäftigt. Er ist französischer Staatsangehöriger. Der Kläger ist verheiratet. Kinder sind aus der Ehe nicht hervorgegangen. Der Kläger hat seinen Wohnsitz in Frankreich. Er ist sog. Grenzgänger im Sinne von Art. 13 Abs. 5 des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen Deutschland und Frankreich (Blatt 28 d.A.). Die Einkünfte aus der Tätigkeit bei der Beklagten waren daher nicht dem Lohnsteuerabzugsverfahren unterworfen. Die Besteuerung erfolgte vielmehr nach französischem Recht auf der Grundlage einer jährlich abzugebenden Steuererklärung. 3 Die in Frankreich anfallende Besteuerung ist dabei wesentlich niedriger als in Deutschland. Nach Darstellung des Klägers unter Vorlage von Kopien der Steuerbescheide (Bl. 15 ff., 826 ff. d.A.) ergaben sich unter Berücksichtigung des Ehegatteneinkommens folgende Steuersätze: 4 Jahr Steuersatz 2006 7,54 % 2010 6,40 % 2011 4,86 % 2012 7,44 % 5 Mit Vertrag vom 17. November 2006 (Bl. 9 ff. d.A.) vereinbarten die Parteien die Fortführung des bestehenden Vollzeitarbeitsverhältnisses mit Wirkung ab 1. September 2007 als Altersteilzeitarbeitsverhältnis im so genannten Blockmodell. Die Arbeitsphase dauerte bis zum 28. Februar 2010 an. Seit 1. März 2010 bis einschließlich August 2012 schloss sich die Freistellungsphase an. Der Altersteilzeitvertrag sah hinsichtlich der Zahlung eines monatlichen Aufstockungsbetrags folgendes vor: 6 "§ 5 Zusätzliche Leistungen des Arbeitgebers 7 Die monatliche Nettoteilzeitvergütung wird gemäß der Gesamtbetriebsvereinbarung der D. AG auf 85% der pauschalierten monatlichen Nettovollzeitvergütung aufgestockt (Grundlage: aktuelle Mindestnettoentgeltverordnung). Zusätzlich zu der sich aus § 4 ergebenden Nettoteilzeitvergütung wird daher ein entsprechender monatlicher Aufstockungsbetrag gezahlt. …" 8 Tarifliche Grundlage war für die tarifgebundene Beklagte der Tarifvertrag zur Altersteilzeit zwischen dem Verband der Metall-und Elektroindustrie Rheinland-Rheinhessen e.V., dem Verband der Pfälzischen Metall-und Elektroindustrie e.V. und der Industriegewerkschaft Metall, Bezirksleitung Frankfurt vom 23 November 2004 (Blatt 123 ff. d.A., im Folgenden: TV ATZ). Dieser sieht auszugsweise folgendes vor: 9 "§ 7 Aufstockungsbetrag 10 Der Beschäftigte erhält einen Aufstockungsbetrag nach Maßgabe von § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a) ATG in seiner jeweils bei Beginn des Altersteilzeitverhältnisses gültigen Fassung auf das Altersteilzeitentgelt. Dieser ist jedoch so zu bemessen, dass das monatliche Nettoentgelt mindestens 82% des um die gesetzlichen Abzüge, die bei den Beschäftigten gewöhnlich anfallen, verminderten monatlichen bisherigen Bruttoarbeitsentgelts im Sinne des § 6 Abs. 1 ATG in der bis zum 30. Juni 2004 geltenden Fassung beträgt. 11 § 13 Abweichende Regelungen 12 Die Betriebsparteien können im Wege einer freiwilligen Betriebsvereinbarung durch insgesamt wertgleiche Regelungen oder bei Gefährdung von Arbeitsplätzen durch Einführung von Altersteilzeit abweichende betriebliche Regelungen zur Altersteilzeit vereinbaren." 13 Einzelheiten der Altersteilzeit wurden durch die“ Gesamtbetriebsvereinbarung über die Inanspruchnahme von Altersteilzeit in der D. AG“ vom 24. Juli 2000 (Blatt 113 ff. d.A.) geregelt, die mit Wirkung ab dem 1. Januar 2010 durch die“ Gesamtbetriebsvereinbarung zur Altersteilzeit in der C. AG“ vom 4. Dezember 2009 (Blatt 104 ff. d.A., im Folgenden GBV 2009) abgelöst wurde. Diese Gesamtbetriebsvereinbarung sieht u.a. folgende Regelungen vor: 14 "8.2 Altersteilzeitentgelt 15 8.2.1 Grundsatz 16 Die Höhe des Altersteilzeitentgelts beträgt sowohl in der Arbeits- als auch in der Freistellungsphase die Hälfte des bisherigen Arbeitsentgelts. Die Berechnung des Arbeitsentgelts richtet sich nach den allgemeinen tariflichen und betrieblichen Bestimmungen. 17 8.2.2 Arbeitsphase 18 In der Arbeitsphase sind in das zu halbierende bisherige Arbeitsentgelt auch die anfallenden variablen zeit- und leistungsabhängigen Entgeltbestandteile nach den allgemeinen tariflichen und betrieblichen Bestimmungen sowie ein evtl. bestehender Ausgleichsbetrag im Rahmen der tariflichen Alterssicherung einzubeziehen. Dies gilt auch für steuerfreie Zuschläge auf das Grundentgelt. 19 Nicht einbezogen wird die im Rahmen der Zulässigkeit während der Arbeitsphase geleistete Mehrarbeit. Die Vergütung der Mehrarbeit einschließlich der tariflichen Zuschläge erfolgt in voller Höhe wie bei Vollzeitbeschäftigung. 20 Das Altersteilzeitentgelt nimmt in der Arbeitsphase auf der Basis des bisherigen Arbeitsentgelts in vollem Umfang an den allgemeinen tariflichen bzw. betrieblichen Erhöhungen des Entgelts teil. 21 8.2.3 Freistellungsphase 22 In der Freistellungsphase werden in das zu halbierende bisherige Arbeitsentgelt die variablen zeit- und leistungsabhängigen Entgeltbestandteile aus dem Durchschnitt der Arbeitsphase, max. jedoch aus dem Durchschnitt der letzten voll abgerechneten 12 Monate der Arbeitsphase einbezogen. Dies gilt ebenso für steuerfreie Zuschläge auf das Grundentgelt. Einzubeziehen ist auch ein ggf. bestehender, nach den tariflichen Regelungen neu berechneter Ausgleichsbetrag im Rahmen der tariflichen Alterssicherung. 23 Die Höhe des im Rahmen der Alterssicherung in der Freistellungsphase abgesicherten Entgelts entspricht der Höhe vor Eintritt in die Arbeitsphase. 24 Das Altersteilzeitentgelt nimmt in der Freistellungsphase auf der Basis des bisherigen Arbeitsentgelts nur zu 60% an den allgemeinen tariflichen bzw. betrieblichen Erhöhungen des Entgelts teil. 25 8.3 Aufstockungsbetrag 26 Zusätzlich zum Altersteilzeitentgelt erhält der Mitarbeiter während der Dauer der Altersteilzeit einen monatlichen Aufstockungsbetrag. 27 Der Aufstockungsbetrag ist so zu bemessen, dass der Mitarbeiter in der Arbeitsphase mindestens 85% des um die gesetzlichen Abzüge, die bei Mitarbeitern gewöhnlich anfallen, verminderten bisherigen Arbeitsentgelts gem. Ziff. 8.2.2 erhält; in der Freistellungsphase mindestens 85% des um die gesetzlichen Abzüge, die bei Mitarbeitern gewöhnlich anfallen, verminderten bisherigen Arbeitsentgelt gem. Ziff. 8.2.3. In der Freistellungsphase werden dabei die steuerfreien Zuschläge auf das Grundentgelt unabhängig von der steuerrechtlichen Behandlung, ggf. durch Anpassung des Aufstockungsbetrags, im Zufluss an den Mitarbeiter steuerfrei gestellt. 28 Ist das bisherige Arbeitsentgelt in der Arbeits- oder Freistellungsphase geringer als der jeweilige Alterssicherungsbetrag im Rahmen der tariflichen Alterssicherung, tritt dieser an die Stelle des bisherigen Arbeitsentgelts. 29 Der Manteltarifvertrag zwischen den bereits genannten Tarifvertragsparteien vom 20.7.2005 enthält schließlich folgende Regelung von Ausschlussfristen: 30 "1. Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis sind wie folgt geltend zu machen: 31 Ansprüche auf Zuschläge aller Art sofort, spätestens innerhalb von zwei Monaten nach Abrechnung der Entgeltperiode bei der sie hätten abgerechnet werden müssen; 32 alle übrigen beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis innerhalb von drei Monaten nach ihrer Fälligkeit. 33 Eine Geltendmachung nach Ablauf der unter Ziff. 1 festgesetzten Frist ist ausgeschlossen, es sei denn, dass die Einhaltung dieser Frist wegen eines unabwendbaren Zufalls nicht möglich gewesen ist. 34 Ist ein Anspruch rechtzeitig erhoben worden und lehnt die Gegenseite seine Erfüllung ab, so ist der Anspruch innerhalb von drei Monaten seit der Ablehnung gerichtlich geltend zu machen. Eine spätere Geltendmachung ist ausgeschlossen." 35 Auf der Grundlage GBV 2009 errechnete die Beklagte auch im Falle der so genannten Grenzgänger den jeweiligen monatlichen Aufstockungsbetrag, wobei dies bei Grenzgängern dazu führte, dass sowohl bei der Ermittlung des pauschalierten bisherigen Nettoentgelts in Höhe von 85 %, als auch bei der Berechnung des individuellen Altersteilzeitnettoentgelts eine fiktive Lohnsteuer berücksichtigt wurde. Wegen der Einzelheiten des Berechnungsweges wird auf Seiten 11,12 des Schriftsatzes der Beklagten vom 28. Juli 2010 (Blatt 66 f. d. A.) Bezug genommen. 36 Mit seiner am 20. Mai 2010 beim Arbeitsgericht Ludwigshafen-Auswärtige Kammern Landau-erhobenen Klage hat der Kläger zuletzt beantragt, die Beklagte zu verurteilen an ihn für den Zeitraum 1. Februar 2010 bis einschließlich August 2012 einen zusätzlichen Aufstockungsbetrag in Höhe von 333,34 € monatlich, insgesamt also 10.333,54 € nebst Zinsen zu zahlen. Er hat zur Begründung seines Begehrens insbesondere die Auffassung vertreten, die Berücksichtigung einer fiktiveren Lohnsteuer im Rahmen der Berechnung der Altersteilzeitvergütung diskriminiere ihn aufgrund seiner Staatsangehörigkeit in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union. 37 Wegen des wechselseitigen Vorbringens der Parteien erster Instanz wird Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein-Auswärtige Kammern Landau in der Pfalz-vom 19.9.2013, Az.: 5 Ca 427/10 ( Bl. 623 ff. d.A.) sowie auf die zwischen den Parteien erstinstanzlich gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen. 38 Aufgrund eines entsprechenden Vorabentscheidungsersuchens des Arbeitsgerichts (Beschluss vom 4. April 2011, Blatt 380 ff. d.A.) hat der Europäische Gerichtshof mit Urteil vom 28. Juni 2012 -C-172/11- A.- (Bl. 455 ff. d.A. mit Berichtigungsbeschluss vom 27. Februar 2014 (Bl. 728 ff. d.A., veröffentlicht u.a. NZA 2012, 863 ff.) entschieden: 39 „Art. 45 AEUV und Art. 7 Abs. 4 der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft stehen Bestimmungen in Tarif- und Einzelarbeitsverträgen entgegen, nach denen bei der Berechnung eines vom Arbeitnehmer im Rahmen einer Regelung über die Altersteilzeit gezahlten Aufstockungsbetrags wie des im Ausgangsrechtsstreit in Rede stehenden die vom Arbeitnehmer im Beschäftigungsmitgliedstaat geschuldete Lohnsteuer bei der Bestimmung der Bemessungsgrundlage für diesen Aufstockungsbetrag fiktiv abgezogen wird, obwohl nach einem Besteuerungsabkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerungen Besoldungen, Löhne und vergleichbare Entgelte, die Arbeitnehmern gezahlt werden, die nicht im Beschäftigungsmitgliedstaat wohnen, in deren Wohnsitzmitgliedstaat besteuert werden. Solche Bestimmungen sind nach Art. 7 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1612/68 nichtig. Art. 45 AEUV und die Bestimmungen der Verordnung Nr. 1612/68 belassen den Mitgliedstaaten und den Sozialpartnern die Freiheit der Wahl unter den verschiedenen Lösungen, die zur Verwirklichung des jeweiligen Ziels der Bestimmungen geeignet sind.“ 40 Nach Erlass dieses Urteils schlossen die Beklagte und der bei ihr bestehende Gesamtbetriebsrat am 29.11.2012 die“ Gesamtbetriebsvereinbarung zur Altersteilzeit in der C. AG „ ab (Bl. 533 ff. d.A., im Folgenden GBV 2012). Diese enthält auszugsweise folgende Regelungen: 41 "8. Entgeltleistungen während der Altersteilzeit 42 8.1 Entgeltbestandteile 43 Das Entgelt des Mitarbeiters während der Altersteilzeit setzt sich aus folgenden Bestandteilen zusammen: 44 Altersteilzeitentgelt Aufstockungszahlung Einmalzahlungen. 45 8.2 Altersteilzeitentgelt 46 8.2.1 Grundsatz 47 Die Höhe des Altersteilzeitentgelts beträgt sowohl in der Arbeits- als auch in der Freistellungsphase die Hälfte des bisherigen Arbeitsentgelts. Die Berechnung des Arbeitsentgelts richtet sich nach den allgemeinen tariflichen und betrieblichen Bestimmungen. … 48 8.2.3 Freistellungphase 49 In der Freistellungsphase werden in das zu halbierende bisherige Arbeitsentgelt die variablen zeit- und leistungsabhängigen Entgeltbestandteile aus dem Durchschnitt der Arbeitsphase, max. jedoch aus dem Durchschnitt der letzten voll abgerechneten 12 Monate der Arbeitsphase einbezogen. Einzubeziehen ist auch ein ggf. bestehender, nach den tariflichen Regelungen neu berechneter Ausgleichsbetrag im Rahmen der tariflichen Alterssicherung. 50 Die steuerfreien Zuschläge gemäß § 3b EStG auf das Grundentgelt werden aus dem Durchschnitt der Arbeitsphase, max. jedoch aus dem Durchschnitt der letzten voll abgerechneten 12 Monate der Arbeitsphase zur Hälfte ausbezahlt und auf 85% aufgestockt. 51 Die Höhe des im Rahmen der Alterssicherung in der Freistellungsphase abgesicherten Entgelts entspricht mindestens der Höhe vor Eintritt in die Arbeitsphase. 52 Das Altersteilzeitentgelt nimmt in der Freistellungsphase auf der Basis des bisherigen Arbeitsentgelts nur zu 60% an den allgemeinen tariflichen bzw. betrieblichen Erhöhungen des Entgelts teil. 53 8.3 Aufstockungsbetrag 54 Zusätzlich zum Altersteilzeitentgelt erhält der Mitarbeiter während der Dauer der Altersteilzeit einen monatlichen Aufstockungsbetrag. 55 Der Aufstockungsbetrag wird nach Maßgabe des § 3 Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a) Altersteilzeitgesetz in der Arbeits- und Freistellungsphase prozentual auf das zu halbierende bisherige Arbeitsentgelt gewährt. Der hierfür zu Grunde zu legende Bruttoaufstockungsprozentsatz ergibt aus der Anlag 1 und richtet sich in der Höhe nach dem bisherigen Arbeitsentgelt und der Zuordnung zu den Kategorien. 56 Kategorie A: 57 Der Kategorie A sind alle Beschäftigten zuzuordnen, die nicht die Voraussetzungen der Kategorie B erfüllen. 58 Kategorie B: 59 Der Kategorie B sind alle verheirateten Beschäftigten zuzuordnen, die mindestens 2/3 zum Gesamtarbeitseinkommen der Ehegatten beitragen. 60 Anlage 1 zur "Gesamtbetriebsvereinbarung zur Altersteilzeit in der C.AG" vom 29.11.2012: 61 Bisheriges Arbeitsentgelt gemäß Ziffer 8 der GBV A B … … … … … … … … … 2.600 - 2.699,99 34,62 44,92 2.700 - 2.799,99 34,43 43,71 2.800 - 2.899,99 34,26 42,46 2.900 - 2.999,99 34,30 41,41 3.000 - 3.099,990 34,35 40,56 3.100 - 3.199,99 34,34 39,79 3.200 - 3.299,99 34,25 39,05 3.300 - 3.399,99 34,15 38,34 3.400 - 3.499,99 34,05 37,74 3.500 - 3.599,99 33,92 37,43 3.600 - 3.699,99 33,74 37,17 3.700 - 3.799,99 33,55 36,92 … … … … … … … … … 62 Der Kläger unterfällt der Kategorie B. 63 Unter dem 29. November 2012 kam es zum Abschluss des“ Ergänzungstarifvertrag zu Gesamtbetriebsvereinbarung Altersteilzeit für die Beschäftigten der C. AG vom 29.11.2012“ (Bl. 547 ff. d.A.). Ziff. 2 des Ergänzungstarifvertrags bestimmt: 64 "2. Ausgestaltung der Altersteilzeit 65 Für die Umsetzung der Altersteilzeit im Geltungsbereich dieses ETV findet weiterhin der Tarifvertrag Altersteilzeit Baden-Württemberg vom 14.06.2005 Anwendung. 66 Auf Grundlage des Altersteilzeitgesetztes und dieser tarifvertraglichen Regelungen sowie unter Berücksichtigung des Urteils des Europäischen Gerichtshofes haben die Betriebsparteien der C. AG in einer GBV Altersteilzeit u. a. die Modalitäten sowie die Berechnungsvorschriften des Aufstockungsbetrages neu geregelt. 67 Anstelle der Regelung des § 7.2 TV ATZ zur Berechnung des vom Arbeitgeber zu zahlenden Aufstockungsbetrages findet die Regelung des § 8.3 der Gesamtbetriebsvereinbarung zur Altersteilzeit der C. AG vom 29.11.2012 Anwendung für alle Beschäftigten, deren Altersteilzeit frühestens zum 01. Januar 2013 beginnt. Hiervon ausgenommen sind Beschäftigte, die individualvertraglich einen Altersteilzeitvertrag auf Basis der GBV vom 04.12.2009 abgeschlossen haben. 68 Um die durch das Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 28.06.2012 entstandene Regelungslücke zu schließen und den getroffenen Feststellungen im Urteil nachzukommen, tritt darüber hinaus die Regelung des § 8.3 der GBV vom 29.11.2012 rückwirkend an die Stelle des § 7.2 TV ATZ für die Beschäftigten, die wegen der europarechtswidrigen Berechnung des Aufstockungsbetrages bis zum Inkrafttreten der neuen Gesamtbetriebsvereinbarung Klage erhoben haben oder erheben." 69 Die Beklagte nahm auf der Grundlage der GBV 2009 eine Nachberechnung für den Zeitraum 1. Februar 2010 bis einschließlich August 2012 vor (vergleiche hierzu die tabellarischen Aufstellungen der Beklagten gemäß Bl. 820, 821 d.A.). Die genannte Nachberechnung ergibt für den streitgegenständlichen Zeitraum folgende Werte: Abbildung in Originalgröße in neuem Fenster öffnen 70 Die Differenzbeträge zwischen“ Aufstockung neu“ und “Aufstockung alt“ wurden von der Beklagten an den Kläger gezahlt. 71 Mit dem genannten Urteil vom 19.9.2013 hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung-zusammengefasst-ausgeführt: 72 Die durch die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 28.6.2012 entstandene Lücke sei rechtswirksam durch die neue Vereinbarung der GBV 2012 in Verbindung mit dem Ergänzungstarifvertrag vom 29 November 2012 geschlossen worden. Die genannten kollektiven Regelungen entsprächen den Vorgaben des Europäischen Gerichtshofs im genannten Urteil. Durch die vorgesehene Berechnung des Aufstockungsbetrag in Form eines an das Bruttoentgelt anknüpfenden Prozentsatzes entfalle sowohl für die in Deutschland steuerpflichtigen Arbeitnehmer, als auch für die Grenzgänger eine Berücksichtigung der jeweiligen individuellen Steuersituation und damit in Bezug auf die Grenzgänger auch die rechnerische Berücksichtigung einer fiktiven Lohnsteuer. Da der Altersteilzeitvertrag betriebsvereinbarungsoffen gestaltet sei, richte sich die Höhe des Aufstockungsbetrag nach der GBV 2012. Gründe des Vertrauensschutzes stünden dem nicht entgegen. 73 Das genannte Urteil ist dem Kläger am 11. November 2013 zugestellt worden. Er hat hiergegen mit einem am 5. November 2013 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 7. Januar 2014, der am gleichen Tag beim Landesarbeitsgericht einging, begründet. 74 Mit seiner Berufung verfolgt der Kläger sein erstinstanzliches Begehren weiter und macht zur Begründung seines Rechtsmittels im Wesentlichen geltend: 75 Die Neuregelung der Berechnung des Aufstockungsbetrags durch die GBV 2012 und den Ergänzungstarifvertrag erfülle nicht die Anforderungen des Europäischen Gerichtshofs im Vorabentscheidungsverfahren. Auch die neuen Regelungen führten dazu, dass er nach wie vor als Grenzgänger einen Betrag erhalte, der deutlich unterhalb von 85 % des bisherigen Nettoeinkommens liege. Hinsichtlich der diesbezüglichen Vergleichsberechnung des Klägers wird auf Blatt 688-690 der Akten Bezug genommen. Im wirtschaftlichen Ergebnis werde daher die Diskriminierung nicht beseitigt. Zutreffend sei zwar, dass der Europäische Gerichtshof den Mitgliedstaaten bzw. den Sozialpartnern die Freiheit der Wahl unter den verschiedenen Lösungen, die zur Verwirklichung des jeweiligen Ziels der Bestimmungen geeignet sind, überlassen habe. Bei Ausfüllung dieses Spielraums seien aber unionsrechtliche Vorgaben wiederum zu beachten. Es könne daher wie bei den Mitarbeitern, die in Deutschland wohnhaft und steuerpflichtig sind, nur darauf ankommen, über welches gewöhnliche Arbeitseinkommen der Mitarbeiter abzüglich der Sozialversicherungsbeiträge verfüge. In Höhe von 85 % hiervon bestehe ein Anspruch auf Zahlung des Aufstockungsbetrags. Sofern bei der Berechnung des Aufstockungsbetrags auch im Falle der Grenzgänger eine Berücksichtigung in Frankreich anfallender Steuern erfolge, könnten diese jedenfalls rechnerisch nur berücksichtigt werden, soweit diese auf das Arbeitseinkommen entfielen. 76 Der Kläger beantragt, 77 das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen - Auswärtige Kammern Landau - vom 19.09.2013, Az.: 5 Ca 427/10 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger für den Zeitraum vom 01.02.2010 bis August 2012 einen zusätzlichen Aufstockungsbetrag in Höhe von 333,34 € monatlich, mithin einen Betrag in Höhe von 10.333,54 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. 78 Die Beklagte beantragt, 79 die Berufung zurückzuweisen. 80 Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil nach Maßgabe ihrer Berufungserwiderung mit Schriftsatz vom 11.2.2014 sowie der weiteren Schriftsätze vom 12.3.2014 und 30.4.2014, auf die ergänzend Bezug genommen wird (Bl. 699 ff., 715 ff, 749 ff. d.A.). 81 Ein Anspruch des Klägers auf 85 % seines um den Abzug der Sozialversicherungspauschale in Höhe von 21 % reduzierten Netto-Vollzeitentgelts bestehe nicht. Der Altersteilzeitvertrag erschöpfe sich hinsichtlich der Regelung zur Höhe des Aufstockungsbetrags in einem Verweis auf die jeweils gültigen kollektiven Vereinbarungen. 82 Auch aus dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs ergebe sich nichts anderes, da hierin nur die Nichtigkeit der Berechnungsmethode unter Verweis auf die Kompetenz der Sozialpartner zur Schließung der dadurch eingetretenen Regelungslücke festgestellt worden sei. Maßgeblich sei nach dem Urteil allein, dass bei der Berechnung des Aufstockungsbetrags keine fiktive deutsche Steuer auf die in Frankreich steuerpflichtigen Grenzgänger angewendet werden dürfe. Dem trage die GBV 2012 durch Einführung der Bruttoaufstockung Rechnung. Deren Neuregelungen hätten nur auf die klagenden Grenzgänger, nicht aber auf deutsche Arbeitnehmer die im gleichen Zeitraum wie der Kläger Altersteilzeit in Anspruch genommen haben, erstreckt werden können, da dem bereits die tariflichen Ausschlussfristen entgegen stünden. Es fehle damit schon an einer Vergleichbarkeit der genannten Arbeitnehmergruppen. 83 Abgesehen davon, dass der EuGH nicht auf ein wirtschaftliches Ergebnis, sondern allein auf den rechnerischen Weg zur Ermittlung des Aufstockungsbetrags abgestellt habe, liege aber auch in wirtschaftlicher Hinsicht keine schlechtere Behandlung der Grenzgänger im Vergleich zu den in Deutschland steuerpflichtigen Arbeitnehmern vor. Ein im Inland steuerpflichtige Arbeitnehmer erhalte in etwa 82,9 % seines Netto-Vollzeitentgelts. Der Aufstockungsbetrag bewege sich bei diesen Arbeitnehmern in einer Bandbreite von 78-83 % des netto Vollzeitentgelts. Bei der im Rahmen einer Vergleichsberechnung gebotenen Berücksichtigung auch des Ehegatten-Einkommens ergebe sich, dass der Kläger als Grenzgänger in Bezug auf den Prozentsatz vom Vollzeit-Netto sogar besser stehe als ein vergleichbarer in Deutschland steuerpflichtiger Arbeitnehmer. Hinsichtlich der Berechnungen der Beklagten insoweit wird zum einen Bezug genommen auf Seiten 6,7 des erstinstanzlichen Schriftsatz der Beklagten vom 14.6.2013 (Bl. 590,591 d.A.) und auf Seiten 3-7 des Schriftsatzes vom 30. April 2014 (Bl. 751-753 d. A.) und die Anlagen BB1, BB2 zu diesem Schriftsatz (Bl. 75 7,759 d. A.). 84 Auch im Übrigen wird ergänzend auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlage Bezug genommen. Entscheidungsgründe 85 Die Berufung des Klägers ist zulässig. Sie wurde form- und fristgerecht eingelegt und – auch inhaltlich ausreichend- begründet. 86 Das Rechtsmittel hat auch in der Sache überwiegend Erfolg. Dem Kläger steht für den streitgegenständlichen Zeitraum noch ein Anspruch auf Zahlung restlicher Aufstockungsbeträge in Gesamthöhe von 9.586,31 EUR nebst Zinsen zu. 87 Der Anspruch des Klägers auf Zahlung eines Aufstockungsbetrags richtet sich nicht nach der GBV 2012 in Verbindung mit dem Ergänzungstarifvertrag vom 6.12.2012. 88 Zwar unterfällt der Kläger nach Ziff. 3 Absatz 3 der GBV 2012 deren Geltungsbereich, da er im Sinne der genannten Bestimmung sowie im Sinne der Ziff. 2 Abs. 3 des Ergänzungstarifvertrags ein Beschäftigter ist, der wegen der Berechnung des Aufstockungsbetrags Klage erhoben hat. 89 Auch Gründe des Vertrauensschutzes stehen der Anwendung der GBV 2012 nicht entgegen. Zutreffend hat das Arbeitsgericht erkannt, dass § 5 Ziff. 1 Altersteilzeitarbeitsvertrag vom 17.11.2006 hinsichtlich der Höhe des Aufstockungsbetrags keine konstitutive Regelung enthält, sondern auf die Gesamtbetriebsvereinbarung verweist. 90 Die Betriebsparteien können die Regelungen einer Betriebsvereinbarung jederzeit für die Zukunft abändern. Die neue Betriebsvereinbarung kann dabei Bestimmungen enthalten, die für die Arbeitnehmer ungünstiger sind. Im Verhältnis zweier gleichrangiger Normen gilt nicht das Günstigkeitsprinzip, sondern die Zeitkollisionsregel. Danach geht die jüngere Norm der älteren vor. Allerdings kann eine spätere Betriebsvereinbarung bereits entstandene Ansprüche der Arbeitnehmer grundsätzlich nicht schmälern. Vielmehr ist die Möglichkeit einer Rückwirkung normativer Regelungen durch das Vertrauensschutz- und das Verhältnismäßigkeitsprinzip (BAG 2.10.2007 -1 AZR 815/06- EzA § 77 BetrVG 2001 Nr. 20). 91 Vorliegend kann sich der Kläger nicht auf einen Vertrauensschutz berufen, da er seine Klage gerade mit der (teilweisen) Unwirksamkeit der GBV 2009 begründet hat. Er musste daher damit rechnen, dass die Tarifvertrags- bzw. Betriebsparteien eine neue Regelung treffen. 92 Die Einbeziehung der Grenzgänger, die im Sinne von Ziff. 3 Absatz 3 der GBV 2012 bzw. Ziff. 2 Abs. 3 des Ergänzungstarifvertrags Klage erhoben haben, in den Geltungsbereich der genannten kollektiven Regelungen ist aber nicht rechtswirksam, da es hierdurch im wirtschaftlichen Ergebnis zu einer Perpetuierung der Benachteiligung der Grenzgänger im Sinne des Urteils des EuGH vom 28.6.2012 kommt. Die genannten Regelungen des Anwendungsbereichs bewirken eine Diskriminierung hinsichtlich der Entlohnung der Arbeitnehmer, die Staatsangehörige eines anderen Mitgliedsstaates sind im Sinne von Art. 7 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 492/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2011 sind. Die Betriebspartner haben ebenso wie die Tarifvertragsparteien die Neuregelung des Aufstockungsbetrags nach Maßgabe der neuen GBV 2012 mit Rückwirkung auf die Arbeitnehmer erstreckt, die wegen des Aufstockungsbetrags Klage erhoben haben, um die durch das Urteil des EuGH entstandene Regelungslücke zu schließen. Hieraus wird deutlich, dass die Regelung sich auf diejenigen Arbeitnehmer, wie den Kläger bezieht, die im Klageweg wegen der Berechnung des Aufstockungsbetrags gerade geltend gemacht haben, sie würden wegen ihres Status als Grenzgänger und damit ihrer Zugehörigkeit zu einem anderen Mitgliedsstaat benachteiligt. 93 Nach dem Urteil des EuGH bestand in Anwendung der GBV 2009 die unzulässige Diskriminierung darin, dass bei Berechnung des Aufstockungsbetrags eine „fiktive“ Steuersituation zugrunde gelegt wurde, die in keinem Zusammenhang mit dem bisherigen Nettovollzeiteinkommen stand und deshalb bei den Grenzgängern zur Folge hatte, dass anders als im Allgemeinen bei Arbeitnehmern mit Wohnsitz in Deutschland nicht etwa 85 % des bisherigen Nettovollzeiteinkommens erreicht wurde. 94 Die Diskriminierung wird durch die (neue) GBV 2012 nur hinsichtlich der Gruppe von Arbeitnehmern vermieden, die zukünftig Altersteilzeitarbeitsverhältnisse begründen, während es hinsichtlich der in Deutschland steuerpflichtigen Arbeitnehmer, die zeitlich parallel zum Kläger in einem Altersteilzeitarbeitsverhältnis standen, bei den Regelungen der (alten) GBV 2009 verbleibt (vgl. Ziff. 3 Abs. 1, 2 GBV 2012). Durch die Regelungen der GBV 2012 werden durch Umstellung auf das Bruttoprinzip Ungleichbehandlungen zwar für die Zukunft vermieden, nicht aber die im Falle des Klägers bereits eingetretene Diskriminierung in der Vergangenheit beseitigt. 95 Die Berechnung des Aufstockungsbetrags nach der GBV 2012 führt im Falle des Klägers dazu, dass er nach wie vor gemessen an dem Nettovollzeiteinkommen eine Altersteilzeitzahlung erhält, die im Verhältnis unterhalb der Leistungen liegt, die ein vergleichbarer Arbeitnehmer mit Wohnsitz in Deutschland und dort bestehender Steuerpflicht nach Maßgabe der GBV 2009 erhält, wie die nachstehende Berechnung -ausgehend vom Berechnungsbeispiel der Beklagten gemäß Anlage BB1 zum Schriftsatz vom 30.4.2014 (Bl. 757 d.A.)- verdeutlicht. Hierbei ist nach Auffassung der Berufungskammer die vergleichende Betrachtung ohne Berücksichtigung der steuerlichen Auswirkungen des Ehegatteneinkommens vorzunehmen, da auch nach Maßgabe der GBV 2009 individuelle steuerliche Faktoren, d. h. die tatsächliche steuerliche Gesamtbelastung keine Rolle gespielt haben. Letztlich geht es nicht um die Ermittlung des dem jeweiligen Arbeitnehmer tatsächlich verbleibenden Betrag, sondern um die Berechnung des Betrags, der als Altersteilzeitentgelt zur Auszahlung gelangt. Ausgehend hiervon ergibt sich: 96 Berechnung des Netto-Auszahlungsbetrags eines in Deutschland steuerpflichtigen Arbeitnehmers ohne Vereinbarung eines Altersteilzeitarbeitsverhältnis, Steuerklasse III, kein Kind Summe Brutto inkl. Steuerfreie Schicht 3.387,78 EUR Abzüglich Lohnsteuer (316,83) und Solidaritätszuschlag (17,42) aus 3.370 EUR -334,25 EUR Abzüglich Sozialversicherungsbeiträge, 21 % -641,24 EUR Netto-Auszahlungsbetrag 2.412,29 EUR 97 Nach der genannten Anlage BB 1 hätte ein in Deutschland steuerpflichtiger Arbeitnehmer in Anwendung der BV 2009 als Altersteilzeitentgelt einen Netto-Auszahlungsbetrag von 1.993,51 EUR erhalten und damit 82,62 % des Nettoauszahlungsbetrags ohne Vereinbarung eines ATZ. 98 Im Falle des Klägers ergibt sich unter Berücksichtigung des ausweislich des Steuerbescheids 2012 in diesem Jahr maßgeblichen Steuersatzes von 7,44 % folgende Berechnung: 99 Berechnung des Nettoverdienstes ohne Vereinbarung eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses Summe Brutto inkl. Steuerfreie Schicht 3.387,78 EUR Abzüglich Einkommenssteuer 7,44 % 252,05 EUR Abzüglich Sozialversicherungsbeiträge, 21 % 658,50 EUR Netto-Verdienst 2.477,23 EUR 100 Der Kläger erhielte für diesen Beispielsmonat nach Maßgabe der BV 2012 und unter Berücksichtigung des im Jahr 2012 anfallenden Steuersatzes folgende Leistung: 101 Altersteilzeitentgelt Brutto 3.370,53 ./. 2 1.685,26 Aufstockungsbetrag gem. Anlage 1 zur GBV 2012 Kategorie B 646,13 Abzüglich Steuer auf Altersteilzeitentgelt + Aufstockungsbetrag und Anteil steuerfreie Schicht 1.685,26 + 646,13 + 8,63 = 2.340,02 EUR, Steuersatz 7,44 % 174,10 EUR Abzüglich Sozialversicherungsbeiträge 344,22 Netto-Altersteilzeitentgelt 1.813,07 102 Der Kläger erreicht damit 73,18 % des ohne Vereinbarung eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses erzielten Nettoauszahlungsbetrags. 103 Dieses Ergebnis wird auch durch die Aufstellung der Beklagten, Anlage zum Schriftsatz vom 30.4.2014, Bl. 820 d.A., untermauert, aus der die Höhe des Aufstockungsbetrags „alt“ (d.h. nach Maßgabe der GBV 2009 errechnet) und die des Aufstockungsbetrags „neu“ (berechnet nach der GBV 2012) ersichtlich sind. Die Aufstockungsbeträge „neu“ liegen nur geringfügig über den Aufstockungsbeträgen nach Maßgabe der GBV 2009. 104 Zwar hat der EuGH im genannten Urteil vom 28.6.2012 festgehalten, dass Art 45 AEUV und die Bestimmungen der Verordnung Nr. 1612/68 bzw. (ab ab dem 16.6.2011 ) Art. 7 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 492/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2011 den Mitgliedsstaaten und den Sozialpartnern die Freiheit der Wahl unter den verschiedenen Lösungen, die zur Verwirklichung des jeweiligen Ziels der Bestimmungen geeignet sind, lassen. 105 Die Sozialpartner müssen bei einer Schließung der entstandenen Lücke wiederum das Diskriminierungsverbot nach den genannten Bestimmungen beachten. Verboten sind dabei nicht nur offene Diskriminierungen aufgrund der Staatsangehörigkeit, sondern auch versteckte Formen, die durch die Anwendung anderer Unterscheidungsmerkmale tatsächlich zu dem gleichen Ergebnis führen (EuGH aaO., Rz. 39). Dies ist -wie dargelegt- im Vergleich der Altersteilzeitleistungen, die der Kläger für den Zeitraum seiner Altersteilzeit erhalten soll, zu den Leistungen eines in Deutschland steuerpflichtigen Arbeitnehmers, der im gleichen Zeitraum in einem Altersteilzeitarbeitsverhältnis stand, der Fall. 106 Folge des Verstoßes von Ziff. 3 Absatz 3 der GBV 2012 und Ziff. 2 Abs. 3 des Ergänzungstarifvertrags ist die Nichtigkeit der Regelung des Anwendungsbereichs, soweit diese Grenzgänger, die Klage erhoben haben, einbeziehen nach Art. 7 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 492/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2011. Im Falle des Klägers wurde daher die GBV 2009 nicht durch die zeitlich nachfolgende GBV 2012 abgelöst. Daraus folgt, dass der Kläger nach wie vor dem Anwendungsbereich der GBV 2009 unterfällt. Im Falle des Klägers wurde damit die sich aufgrund des Urteils des EuGH vom 28.6.2012 ergebende Regelungslücke der GBV 2009 durch die GBV 2012 nicht geschlossen. 107 Aufgrund des Urteils des EuGH vom 28.6.2012 steht fest, dass soweit Grenzgänger betroffen sind, der fiktive Abzug der in Deutschland geschuldeten Lohnsteuer bei der Bestimmung der Bemessungsgrundlage für den Aufstockungsbetrag unzulässig und die GBV 2000/2009 insoweit nichtig sind. Diese Nichtigkeit betrifft Ziff. 8.3, Absatz 2 der GBV 2000/2009, soweit dort eine Verminderung des Arbeitsentgelts um die gesetzlichen Abzüge, die bei Mitarbeitern gewöhnlich anfallen, vorgesehen ist. Betroffen ist damit ein Abzug nach Maßgabe der Mindestnettoentgelt-Verordnung. Die GBV 2000/2009 und die entsprechende tarifliche Berechnungsbestimmung in § 7 des TV Altersteilzeit sind damit hinsichtlich der Berechnung des Aufstockungsbetrags teilweise lückenhaft geworden. 108 Der Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht lässt sich -wovon auch die Beklagte ausgeht- nicht dadurch beseitigen, dass die Aufstockungsbeträge der in Deutschland wohnhaften und dort steuerpflichtigen Arbeitnehmer, die im gleichen Zeitraum wie der Kläger in einem Altersteilzeitarbeitsverhältnis standen, nachträglich verringert werden. Dem stehen bereits die tarifvertraglichen Ausschlussfristen entgegen. In einer derartigen Konstellation ist auch unter Berücksichtigung der Koalitionsfreiheit (Art. 9 Abs. 3 GG) eine sog. „Anpassung nach oben“ möglich und geboten, wobei allerdings im Rahmen der erforderlichen ergänzenden Auslegung des Tarifvertrags der mutmaßliche Wille der Tarifvertragsparteien zu berücksichtigen ist (BAG 10.3.2005 -6 AZR 317/01- „Merida“, AP Nr. 1 zu § 4 TV SozSich; BAG 10.11.2011 -6 AZR 481/09- AP Nr. 13 zu § 27 BAT; BAG 14.5.2013 -1 AZR 44/12- EzA § 75 BetrVG 2001 Nr. 8; EuGH Urteil vom 22.6.2011 –C399/09- Lantovà, Rz. 50; juris; ErfK/Schmidt, 14. Aufl., Art. 3 GG Rz. 56 ff.). 109 In Anwendung dieser Grundsätze ergibt sich nach Auffassung der Berufungskammer Folgendes: 110 Die Tarifvertragsparteien und -die tariflichen Vorgaben insoweit ausfüllend die Betriebspartner in der GBV 2009- wollten mit der normierten Berechnung des Altersteilzeitentgelts keine Vergütungssicherung dergestalt regeln, dass dem Arbeitnehmer in Altersteilzeit 85 % des sich unter Berücksichtigung aller individuellen steuer- und sozialrechtlicher Gegebenheiten dem Arbeitnehmer effektiv verbleibenden Entgelts zufließen. Vielmehr haben sie sich für eine pauschalierende Berechnung entschieden und steuer- und sozialrechtlich pauschalierte Abzüge vorgesehen. Sie haben sich dabei an dem in § 3 Abs. 1 Nr. 1 a AtG in der bis zum 30.6.2004 geltenden Fassung vorgesehenen Verfahren zur Errechnung des Aufstockungsbetrags orientiert. Hinsichtlich der rechnerisch in Abzug gebrachten Lohnsteuer findet damit das Einkommen des Ehegatten ebenso wenig Berücksichtigung, wie umgekehrt Vergünstigungen, etwa in Form von Kinderfreibeträgen-, Abschreibungen oder sonstige Freibeträge berücksichtigt sind. Ebenfalls sollten bei der Berechnung keine Effekte berücksichtigt werden, die sich steuerlich durch Zufluss des Altersteilzeitentgelts selbst ergeben, etwa die Berücksichtigung des an sich nicht zu versteuernden Aufstockungsbetrags (§ 3 Nr. 28 EStG) in Form der sog. Schattenbesteuerung nach § 32 b Abs. 1 lit. g EStG. 111 Werden diese Regelungsgesichtspunkte auf die sog. Grenzgänger übertragen, ergibt sich ein Regelungsmodell, welches auch bei diesen zur Berechnung des Aufstockungsbetrags die insoweit in Frankreich anfallende Steuer berücksichtigt, dies allerdings ohne Berücksichtigung des Ehegatteneinkommens und ohne Berücksichtigung eventueller Freibeträge (zur Berücksichtigung der in Frankreich anfallenden Steuer vgl. auch BAG 10.3.2005 „Merida“, aaO., 2 b der Gründe; vgl. auch Breier/Dassau/Kiefer, TV-L Kommentar, Stand 16.7.2014, C 6, Rz. 67.1). Da das französische Steuerrecht keinen Lohnsteuerabzug kennt, sondern ausweislich der vorliegenden Steuerbescheide des Klägers es zu einer Besteuerung des Jahreseinkommens kommt, ist ein Abstellen auf pauschalierte Steuersätze im Sinne einer Anwendung von Lohnsteuertabellen nicht möglich. Um dem ursprünglichen Regelungsmodell möglichst nahe zu kommen, verbleibt nur die Möglichkeit, den auf das Jahresarbeitseinkommen des Grenzgängers ohne Berücksichtigung von Ehegatteneinkommen, Freibeträgen etc. entfallenden Steuersatz zu ermitteln und diesen in Anwendung von Ziff. 8.3., 2. Absatz der GBV 2000/2009, § 7 Satz 2 TV ATZ als Berechnungsfaktor zugrunde zu legen. 112 Zur Ermittlung dieses Steuersatzes hat die Berufungskammer in Anwendung von § 293 ZPO auf das Berechnungsprogramm der französischen Finanzverwaltung zurückgegriffen, welches unter 113 http://www3.finances.gouv.fr/calcul_impot/2013/simplifie/index.htm, http://www3.finances.gouv.fr/calcul_impot/2012/ und http://www3.finances.gouv.fr/calcul_impot/2011/simplifie/ 114 eine Berechnung für die Jahre 2010, 2011, 2012 ermöglicht. Die Ermittlung des Steuersatzes erfolgte dabei so, dass ausgehend von den vom Kläger nicht mehr bestrittenen Angaben der Beklagten zum „ATZ Vollzeitbrutto“ in den Jahren 2010, 2011 und 2012 gemäß der tabellarischen Aufstellung gem. Bl. 820 d.A. durch Addition das Jahresarbeitseinkommen ermittelt und als Ausgangsgröße in das Berechnungsprogramm eingestellt wurde. Ferner wurde angegeben, dass der Kläger verheiratet und kinderlos ist. Für den Monat Januar 2010 wurde der „ATZ-Vollzeitbrutto“ – Betrag in gleicher Höhe wie im Februar 2010 berücksichtigt und für die Monate September bis Dezember 2012 wie in den übrigen Monaten jeweils ein Betrag in Höhe von 3370,53 EUR rechnerisch berücksichtigt (§ 287 ZPO). 115 Es ergeben sich dabei folgende Durchschnittssteuersätze („Taux moyen d´imposition"): 116 2010: 5,78 % 2011: 6,44 % 2012: 6,58 % 117 In Anwendung dieser Grundsätze ergibt sich zur Ermittlung des Aufstockungsbetrags folgendes Berechnungsschema: 118 Gewöhnliches Arbeitsentgelt (Ziff. 8.2.2 bzw. 8.2.3 der BV 2000/2009) Abzüglich Sozialversicherungsbeiträge pauschaliert 21 % Abzüglich auf das Arbeitseinkommen entfallende französische Steuer (siehe oben 4 b.) Davon 85 % = neuer Berechnungsfaktor 119 Ausgehend von diesem Berechnungsschema und unter Berücksichtigung der nach der Aufstellung der Beklagten gem. Bl. 820 d.A. im fraglichen Zeitraum geleisteten, vom Kläger nicht näher bestrittenen Zahlungen (ATZ-Teilzeitbrutto zuzüglich Aufstockungsbetrag neu) ergibt sich nachstehende Berechnung. Da der Kläger mit seiner Klage ausweislich seiner Berechnungen nur Differenzaufstockungsbeträge im Hinblick auf das eigentliche Entgelt, nicht aber hinsichtlich anderer Entgeltbestandteile wie Weihnachtsgeld oder den Einmalbezug begehrt, blieben diese bei der Berechnung ebenso wie die von der Beklagten hierauf geleisteten Zahlungen außer Betracht. 120 Jahr 2010 Gezahlt Differenz Februar 2010 3.337,00 EUR ./. 5,78 % Steuer ./. 21 % Sozialabgaben = 2.483,86 EUR Davon 85 %: 2.111,28 1.823,48 EUR 287,80 EUR März 2010 3.278,73 EUR ./. 5,78 % Steuer ./. 21 % Sozialabgaben = 2.440,48 EUR Davon 85 %: 2.074,40 EUR 1.800,83 EUR 273,57 EUR April 2010 bis Dezember 2010 jeweils 3.234,45 EUR ./. 5,78 % Steuer ./. 21 % Sozialabgaben = 2.407,52 EUR Davon 85 %: 2.046,39 EUR monatlich 1.776,50 EUR monatlich 269,89 EUR monatlich, für 9 Monate also: 2.429,01 EUR Jahr 2011 Januar 2011 3.234,45 EUR ./. 6,44 % Steuer ./. 21 % Sozialabgaben = 2.390,66 EUR Davon 85 %: 2.032,06 EUR 1.776,50 EUR 255,56 EUR Februar 2011 bis Dezember 2011 jeweils 3.286,42 EUR ./. 6,44 % Steuer ./. 21 % Sozialabgaben = 2.429,07 EUR Davon 85 %: 2.064,70 EUR 1.805,06 EUR 259,64 EUR monatlich, für 11 Monate also: 2.856,04 EUR Jahr 2012 Januar 2012 bis April 2012 jeweils 3.286,42 EUR ./. 6,58 % Steuer ./. 21 % Sozialabgaben = 2.425,44 EUR Davon 85 %: 2.061,62 EUR 1.805,06 EUR 256,56 EUR monatlich, für 4 Monate also: 1.026,24 EUR Mai 2012 bis August 2012 jeweils 3.370,53 EUR ./. 6,58 % Steuer ./. 21 % Sozialabgaben = 2.487,51 EUR Davon 85 %: 2.114,38 EUR 1.841,80 EUR 272,58 EUR monatlich, für 8 Monate also: 1.090,32 EUR 121 Insgesamt steht dem Kläger für den Zeitraum Februar 2010 bis August 2012 noch ein Anspruch in Höhe von insgesamt 8.218,54 EUR zu. 122 III. Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 291, 288 Abs. 1 BGB. Rechtshängigkeit des zuletzt geltend gemachten Anspruchs trat ein mit Zustellung des Schriftsatzes vom 14.3.2013 am 22.3.2013. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 ZPO. Die Zulassung der Revision beruht auf § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG.