Urteil
7 AZR 412/10
BAG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ansprüche auf Kostenerstattung nach §96 Abs.8 SGB IX können durch allgemein angewandte pauschalierte Reisekostenregelungen (BRKG/TGV) abgegolten werden.
• Heimfahrten eines freigestellten Mitglieds der Bezirksschwerbehindertenvertretung sind keine Dienstreisen im Sinne des §2 Abs.1 BRKG; maßgeblich sind §15 BRKG i.V.m. §§3–5 TGV.
• Eine weitergehende Erstattung steht nur offen, wenn eine Behinderung zu unvermeidbaren, außergewöhnlichen Mehrkosten führt, die die Pauschalierung unzumutbar macht.
Entscheidungsgründe
Kostenerstattung bei freigestellter Bezirksschwerbehindertenvertretung: Anwendung BRKG/TGV • Ansprüche auf Kostenerstattung nach §96 Abs.8 SGB IX können durch allgemein angewandte pauschalierte Reisekostenregelungen (BRKG/TGV) abgegolten werden. • Heimfahrten eines freigestellten Mitglieds der Bezirksschwerbehindertenvertretung sind keine Dienstreisen im Sinne des §2 Abs.1 BRKG; maßgeblich sind §15 BRKG i.V.m. §§3–5 TGV. • Eine weitergehende Erstattung steht nur offen, wenn eine Behinderung zu unvermeidbaren, außergewöhnlichen Mehrkosten führt, die die Pauschalierung unzumutbar macht. Die Klägerin, seit 1974 Verwaltungsangestellte bei der Bundeswehr und Vertrauensperson der Schwerbehinderten, wurde 2005 zur stellvertretenden Bezirksschwerbehindertenvertreterin beim SKUKdo in K gewählt und nach §96 Abs.4 SGB IX freigestellt; als Dienstort wurde K bestimmt. Sie behielt ihren Wohnsitz in L (612 km entfernt) und unternahm in der Abordnungszeit wiederholt Heimfahrten, meist mit dem PKW, teils mit Bahn und Taxi. Die Beklagte erstattete nach TGV Trennungsgeld, Übernachtungen und Reisebeihilfen, wobei die tatsächlichen Kosten nicht vollständig ausgeglichen wurden. Die Klägerin verlangte Erstattung der nicht erstatteten Gesamtkosten (ursprünglich ca. 6.739,80 €, zuletzt 6.486,30 € mit 54 Einzelforderungen) und machte geltend, Fahrten seien Dienstreisen i.S.v. §2 BRKG bzw. sei die TGV nicht anwendbar; zudem berief sie sich auf §96 Abs.8 i.V.m. Benachteiligungsverbot. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen; die Revision wurde zurückgewiesen. • Zulässigkeit: Revision ist begründet erhoben und der Streitgegenstand ist mit dem bezifferten Zahlungsantrag ausreichend bestimmt (§253 Abs.2 Nr.2 ZPO). • Rechtsgrundlage: Ansprüche richten sich nach §96 Abs.8 SGB IX; diese Vorschrift ist eigenständig und abschließend für die Kostenerstattung der Schwerbehindertenvertretung. • Anwendbarkeit BRKG/TGV: Für Trennungskosten und Heimfahrten freigestellter Mitglieder einer Bezirksschwerbehindertenvertretung ist eine allgemeine, zumutbare Reisekostenregelung maßgeblich; entsprechend sind §15 BRKG und §§3–5 TGV anwendbar. • Keine Dienstreise: Heimfahrten zwischen Wohnort und Sitz der Vertretung sind keine Dienstreisen i.S.d. §2 Abs.1 BRKG, weil durch Freistellung der dienstortrechtliche Schwerpunkt auf den Sitz der Vertretung verlagert ist; Fahrten zwischen Wohnung und Beschäftigungsort sind daher nicht als Dienstreisen zu qualifizieren. • Erfüllung/Begrenzung: Die Beklagte hat nach BRKG/TGV erstattet; der Anspruch ist insoweit erfüllt und weitergehende Erstattung nach den genannten Bestimmungen nicht gegeben. Kosten für Umzug, Hilfskräfte oder Fahrten des Ehemanns sind von der TGV nicht umfasst. • Ausnahmen wegen Benachteiligung: Eine Ausnahme von der pauschalierten Erstattung kommt nur in Betracht, wenn die Schwerbehinderung zu unvermeidbaren, erheblich höheren Kosten führt, sodass die Pauschalregelung qualifizierte Personen faktisch von der Mandatsübernahme abhalten würde; hierfür sind konkrete Darlegungen erforderlich. • Keine konkrete besondere Belastung vorgetragen: Die Klägerin hat nicht hinreichend dargelegt, dass sie aufgrund ihrer Behinderung zwingend teurere Verkehrsmittel nutzen musste oder andere unzumutbare Mehrkosten entstanden sind; auch das Mitführen vertraulicher Akten begründet keinen Dienstreisestatus. • Rechtsfolgen: Die pauschalierten TGV-Leistungen sind zumutbar und benachteiligen die Klägerin nicht unangemessen nach §96 Abs.2 SGB IX; daher besteht kein weitergehender Erstattungsanspruch. Die Revision der Klägerin wird zurückgewiesen. Die Klage war in der Sache unbegründet: Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erstattung der von ihr zusätzlich geltend gemachten Kosten, weil die nach §96 Abs.8 SGB IX geltenden Erstattungsansprüche durch die allgemein angewandten Regelungen des §15 BRKG und der §§3–5 TGV pauschaliert und damit ausreichend abgegolten werden. Heimfahrten zwischen Wohnort und Sitz der Bezirksschwerbehindertenvertretung sind keine Dienstreisen im Sinne des §2 Abs.1 BRKG, sodass keine weitergehende Kostenerstattung nach Dienstreiseregeln zu gewähren ist. Eine Ausnahme wegen unzumutbarer Benachteiligung kommt nur in Betracht bei konkret dargelegten, unvermeidbaren Mehrkosten infolge der Behinderung; solche Umstände hat die Klägerin nicht substantiiert vorgetragen. Die Klägerin trägt die Kosten der Revision.