Beschluss
2 Ta 191/13
Landesarbeitsgericht Hamm, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGHAM:2013:1028.2TA191.13.00
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Tenor
Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Arnsberg vom 26.03.2013 – 1 Ca 1118/12 – wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 14.350,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Arnsberg vom 26.03.2013 – 1 Ca 1118/12 – wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 14.350,00 EUR festgesetzt. Gründe I. Die Parteien streiten im Beschwerdeverfahren um die Zulässigkeit des Rechtsweges für die vom Kläger begehrte Feststellung des Fortbestandes eines Arbeitsverhältnisses, einen Weiterbeschäftigungsanspruch sowie einen Zeugnisanspruch. Der Kläger war seit dem Jahre 1982 bei der Firma F1 K1 e.K., zuletzt als kaufmännischer Angestellter zu einem monatlichen Bruttoentgelt in Höhe von 2.200,00 EUR beschäftigt. Die Beklagte wurde im Jahre 2006 gegründet und in das Handelsregister eingetragen. Der Kläger wurde als Geschäftsführer der Beklagten ebenfalls in das Handelsregister eingetragen. Grundlage der Geschäftsführertätigkeit des Klägers war der Geschäftsführeranstellungsvertrag vom 21./22.06.2006, den der Kläger mit der damals noch in Gründung befindlichen Beklagten abschloss. Seine monatliche Bruttovergütung belief sich zuletzt auf 4.100,00 EUR. Der Geschäftsführeranstellungsvertrag enthält unter anderen folgende Regelung: § 1 Beginn des Arbeitsverhältnisses, Tätigkeitsbereich 1. Beginn der Arbeit Das Arbeitsverhältnis beginnt am 01.07.2006 und dauert bis zum 30.06.2011. Danach geht das Arbeitsverhältnis in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis über. Der Einsatzort ist in 12345 M1, V1 32. 2. Herr K1 wird als Geschäftsführer eingestellt und ist auf Anweisung bzw. in Abstimmung mit der Geschäftsleitung für den gesamten Standort verantwortlich. Als Kernaufgabe sind ihm der Vertrieb, nämlich die Betreuung der Bestandskunden sowie die Akquisition von Neukunden übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Geschäftsführeranstellungsvertrages vom 21./22.06.2006, der in der Folgezeit unbefristet fortgesetzt wurde, wird auf Bl. 14 – 16 d.A. Bezug genommen. Am 01.06.2011 zog die Beklagte in neue Räumlichkeiten der Firma A1 V2 Verwaltungs GmbH in A2, S1 12, die bereits seit dem 01.04.2011 von der weiteren Mieterin, der Firma Getränke L1 V2 GmbH genutzt wurden. Durch Gesellschafterbeschluss vom 31.10.2012 wurde der Kläger als Geschäftsführer abberufen und Frau C1 H1 als neue Geschäftsführerin bestellt. Mit Schreiben vom gleichen Tag erklärte die Beklagte in Vollzug dieses Gesellschafterbeschlusses die fristlose, hilfsweise ordentliche Kündigung des Geschäftsführeranstellungsverhältnisses, gegen die sich der Kläger mit der vorliegenden Klage wehrt. Der Kläger ist der Ansicht, dass der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten für die von ihm angekündigten Anträge eröffnet sei. Er hat die Ansicht vertreten, dass er entsprechend der wiederholten Bezeichnung in dem Geschäftsführeranstellungsvertrag tatsächlich weisungsabhängige Tätigkeit verrichtet habe und daher Arbeitnehmer der Beklagten gewesen sei. Der Berufung eines Arbeitnehmers zum Geschäftsführer einer GmbH liege zwar regelmäßig eine Abrede zugrunde, die als Geschäftsführer-Dienstvertrag zu qualifizieren sei und mit der das Arbeitsverhältnis grundsätzlich aufgehoben werde. Zwingend sei dies jedoch nicht, da die Bestellung zum Geschäftsführer einer GmbH auch auf einem Arbeitsvertrag beruhen könne. Spätestens mit dem Umzug der Beklagten am 01.06.2011 sei er durch den Alleingesellschafter der Beklagten, Herrn A1 V2, als Geschäftsführer abberufen worden und habe ab diesem Zeitpunkt keine Befugnisse eines Geschäftsführers mehr gehabt: Vielmehr habe er nur noch weisungsabhängige Tätigkeiten zu verrichten müssen, wobei sich die Weisungsabhängigkeit noch verstärkt habe. Das Vertragsverhältnis sei also nach seiner Abberufung als Geschäftsführer als Arbeitsverhältnis weitergeführt worden. Hilfsweise hat der Kläger vorgetragen, dass die Parteien mit dem Vertrag vom 22.06.2006 ausdrücklich ein Arbeitsverhältnis haben begründen wollen, das auch zuvor bestanden habe. Zu keinem Zeitpunkt hätten die Parteien das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis beenden wollen, was auch daraus folge, dass die Parteien ausdrücklich auch während der Geschäftsführerbestellung ein Arbeitsverhältnis vereinbart hätten. Die streitgegenständliche Kündigung habe weder das Geschäftsführervertragsverhältnis noch das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis aufgelöst. Der Kläger hat dabei auch bestritten, dass seiner Abberufung ein ordnungsgemäßer Gesellschafterbeschluss vorausgegangen sei. Der Kläger hat die aus der Klageschrift ersichtlichen Anträge angekündigt. Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, dass der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten nicht eröffnet sei, weil der Kläger zu keinem Zeitpunkt ihr Arbeitnehmer gewesen sei. Daran ändere auch die irrtümliche Bezeichnung als Arbeitnehmer im dem Geschäftsführeranstellungsvertrag nichts, weil der Kläger die Tätigkeit für sie von Anfang an aufgrund des Geschäftsführeranstellungsvertrages und damit als Organ verrichtet habe. Mit Beschluss vom 26.03.2013 hat das Arbeitsgericht den Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das zuständige Landgericht Arnsberg verwiesen. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht im Wesentlichen ausgeführt, dass der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten nicht nach § 5 Abs. 1 S. 3 ArbGG nicht eröffnet sei. Die Fiktion dieser Rechtsnorm gelte auch für das der Organstellung zugrunde liegende Rechtsverhältnis, und zwar unabhängig davon, ob es sich dabei materiell-rechtlich als ein freies Dienstverhältnis oder Arbeitsverhältnis handele. Etwas anderes könne zwar dann gelten, wenn und soweit der Rechtsstreit nicht das der Organstellung zugrunde liegende Rechtsverhältnis betreffe, sondern eine weitere Rechtsbeziehung. Den Fortbestand eines weiteren Rechtsverhältnisses, für welches die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte begründet wäre, mache jedoch der Kläger mit seinen Hauptanträgen nicht geltend. Denn er mache nicht den Fortbestand eines angekündigten Arbeitsverhältnisses geltend; vielmehr gehe es ihm gerade um den Fortbestand des gekündigten Anstellungsverhältnisses, welches seiner Organstellung zugrunde gelegen habe und welches er von Anfang an bzw. spätestens ab dem 01.06.2011 als Arbeitsverhältnis qualifiziere. Da der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten für die Hauptanträge nicht begründet sei, sei der gesamte Rechtsstreit zu verweisen. Die Bindungswirkung des Verweisungsbeschlusses beziehe sich allerdings nur auf den Hauptantrag. Gegen den am 17.04.2013 zugestellten Beschluss des Arbeitsgerichts hat der Kläger am 02.05.2013 sofortige Beschwerde eingelegt, der das Arbeitsgericht mit Kammerbeschluss vom 04.06.2013 nicht abgeholfen hat. Zur Begründung der sofortigen Beschwerde trägt der Kläger vor, dass das Arbeitsgericht zu Unrecht die Zulässigkeit des Rechtsweges zu den Arbeitsgerichten verneint habe. Denn seine Bestellung zum Geschäftsführer der Beklagten habe ein Arbeitsverhältnis zugrunde gelegen, das nach seiner Abberufung als Geschäftsführer ab dem 01.06.2011 als Arbeitsverhältnis auch fortbestanden habe. Insoweit habe das Arbeitsgericht sein erstinstanzliches Vorbringen nicht ausreichend berücksichtigt, insbesondere sich nicht damit auseinander gesetzt, dass er bereits in der Kündigungsschutzklage dargelegt habe, dass er seit dem 01.06.2011 als Geschäftsführer abberufen worden sei und spätestens ab diesem Zeitpunkt nur noch Tätigkeiten nach Weisung des Alleingesellschafters V2 verrichtet habe, wobei er für die neuen Räumlichkeiten keinen Schlüssel und Post nur noch insoweit erhalten habe, als dies der Alleingesellschafter V2 für wünschenswert erachtet habe. Da das Arbeitsgericht sein Vorbringen nicht ausreichend berücksichtigt habe, habe es auch zu Unrecht angenommen, dass er ausschließlich aus dem der Organstellung zugrunde liegenden Geschäftsführeranstellungsvertrages Ansprüche geltend gemacht habe. Dies sei aber gerade nicht der Fall gewesen, weil er seit dem 01.06.2011 als Geschäftsführer abberufen worden sei und ab diesem Zeitpunkt jedenfalls ein neues Arbeitsverhältnis begründet worden sei. Dementsprechend habe er gerade keine Ansprüche aus dem der Organbestellung zugrunde liegenden Geschäftsführeranstellungsvertrag, sondern aus einem nach seiner Abberufung fortbestehenden Arbeitsverhältnis geltend gemacht, so dass die Regelung des § 5 Abs. 1 S. 3 ArbGG nicht einschlägig sei. Die Beklagte verteidigt den Beschluss des Arbeitsgerichts und ist der Ansicht, dass der Kläger in der Beschwerdeschrift keine neuen Gesichtspunkte vorgetragen habe, die eine abweichende Entscheidung rechtfertigen könnten. Wegen des Parteivorbringens im Übrigen wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. II. Die zulässige sofortige Beschwerde des Klägers ist unbegründet. Das Arbeitsgericht hat zu Recht entschieden, dass der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten für die vom Kläger mit den Hauptanträgen geltend gemachten prozessualen Ansprüche jedenfalls aufgrund der gesetzlichen Fiktion des § 5 Abs. 1 S. 3 ArbGG nicht eröffnet ist. Das Arbeitsgericht ist richtigerweise davon ausgegangen, was vom Kläger jedenfalls in dem Beschwerdeverfahren nicht mehr in Frage gestellt wird, dass die Arbeitsgerichte aufgrund der gesetzlichen Fiktion des § 5 Abs. 1 S. 3 ArbGG für Streitigkeiten zwischen einem Organvertreter und der juristischen Person auch dann nicht zuständig sind, wenn es sich bei dem der der Organbestellung zugrunde liegende Vertragsverhältnis ausnahmsweise um ein Arbeitsverhältnis handelt. Denn diese Ansicht entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, der auch die Beschwerdekammer folgt (vgl. BAG, Beschluss vom 26.10.2012 – 10 AZB 60/12, NZA 2013, 53; BAG, Beschluss vom 26.10.2012 – 10 AZB 55/12, GmbHR 2013, 253; BAG, Beschluss vom 15.03.2011 – 10 AZB 32/10, NZA 2011, 874). Dem Kläger ist zwar zuzugeben, dass der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten trotz der gesetzlichen Fiktion des § 5 Abs. 1 S. 3 ArbGG eröffnet sein kann, wenn und soweit der Rechtsstreit nicht das der Organstellung zugrunde liegende Rechtsverhältnis betrifft, sondern eine weitere Rechtsbeziehung besteht, aus der der Kläger die prozessualen Ansprüche ableitet (vgl. BAG, Beschluss vom 26.10.2012 – 10 AZB 60/12, NZA 2013, 54; BAG, Beschluss vom 23.08.2011 – 10 AZB 51/10, ZIB 2011, 2175). Diese Voraussetzungen sind jedoch vorliegend nicht erfüllt. Der Kläger trägt zwar vor, dass er ab dem 01.06.2011 von dem Alleingesellschafter V2 als Geschäftsführer der Beklagten abberufen worden sei und jedenfalls ab diesem Zeitpunkt in persönlicher Abhängigkeit für die Beklagte tätig gewesen sei, so dass er Ansprüche aus einem nach seiner Abberufung als Geschäftsführer fortbestehenden bzw. gegründeten Arbeitsverhältnis geltend mache, für die die gesetzliche Fiktion des § 5 Abs. 1 S. 3 ArbGG nicht eingreife. Insoweit übersieht jedoch der Kläger, dass die Rechtsansicht, dass zwischen den Parteien nach der Abberufung als Geschäftsführer ein Arbeitsverhältnis fortbestanden bzw. begründet worden sei, nur dann für den Ausschluss der Fiktion des § 5 Abs. 1 S. 3 ArbGG ausreicht, wenn die Abberufung als Geschäftsführer der GmbH unstreitig ist oder zumindest von der klagenden Partei schlüssig dargelegt worden ist. Denn anderenfalls könnte die klagende Partei allein mit der unschlüssigen und bestrittenen Behauptung, dass eine Abberufung als Geschäftsführer erfolgt sei, den Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten trotz der gesetzlichen Fiktion des § 5 Abs. 1 S. 3 ArbGG allein unter Berufung auf die Rechtsansicht erschleichen, dass sie als gesetzliches Vertretungsorgan abberufen worden sei und danach ein Arbeitsverhältnis bestanden habe, und damit den gesetzlichen Richter des Art. 101 GG umgehen. Ob die tatsächlichen Voraussetzungen für den Wegfall der gesetzlichen Fiktion des § 5 Abs. 1 S. 3 ArbGG von der klagenden Partei dargelegt und im Falle des Bestreitens durch die beklagte Partei bewiesen werden müssen, kann offen bleiben. Denn der Kläger hat vorliegend bereits nicht schlüssig dargelegt, dass er als Geschäftsführer der Beklagten vor Ausspruch der streitgegenständlichen Kündigung abberufen worden ist. Der Kläger hat zwar wiederholt die Ansicht vertreten, dass er ab dem 01.06.2011 von dem Alleingesellschafter V2 als Geschäftsführer abberufen worden und jedenfalls ab diesem Zeitpunkt als Arbeitnehmer für die Beklagte tätig gewesen sei. Dass und wann ein entsprechender Gesellschafterbeschluss gefasst worden ist, der für den körperschaftsrechtlichen Akt der Abberufung Wirksamkeitsvoraussetzung ist (vgl. dazu: Stephan/Tieves in Münch.Komm. zum GmbH-Gesetz, 1. Aufl. 2012, § 38 GmbHG Rdnr. 15; Zöller/Noack in Baumbach/Hueck, 20. Aufl. 2013, § 38 GmbHG Rdnr. 1 m.w.N.), hat der Kläger jedoch selbst nicht vorgetragen. Demgegenüber hat die Beklagte vorgetragen, dass der Kläger erst am 31.10.2011 bei gleichzeitiger Bestellung der neuen Geschäftsführerin Frau H2, als Geschäftsführer abberufen worden sei. Dem Kläger ist zwar zuzugeben, dass die Eintragung der Abberufung als Geschäftsführer im Handelsregister keine konstitutive Wirksamkeitsvoraussetzung für die Abberufung eines Geschäftsführers selbst ist. Ob dies uneingeschränkt auch für die Abberufung eines Alleingeschäftsführers einer GmbH gilt, wenn gleichzeitig kein neuer Geschäftsführer bestellt wird, was im Juni 2011 der Fall wäre, kann offen bleiben. Denn Einigkeit besteht jedenfalls weitgehend darüber, dass die Beschlussfassung des zuständigen Gesellschaftsorgans, also die körperschaftliche Willensbildung, allein noch nicht zur Beendigung der Vertretungsbefugnisse des Geschäftsführers einer GmbH führt, da die Abberufung dem bei der Beschlussfassung abwesenden Geschäftsführer zumindest mitgeteilt werden muss (vgl. BGH, Urteil vom 14.07.1980 – II ZR 161/79, NJW 1980, 2415; OLG Hamm, Beschluss vom 26.09.2002 – 15 W 321/01, NZG 2003, 131; Zöllner/Noack in Baumbach/Hueck, § 38 GmbHG Rdnr. 43 m.w.N.). Da somit der Kläger auch nicht vorgetragen hat, dass ihm vor dem 31.10.2011 die Abberufung seiner Bestellung als Geschäftsführer der Beklagten mitgeteilt worden ist, ist aufgrund des insoweit völlig unsubstantiierten Vorbringens des Klägers davon auszugehen, dass er zwar wirksam zum Geschäftsführer der Beklagten bestellt, jedoch nicht vor, sondern erst am 31.10.2011 als Geschäftsführer der Beklagten abberufen worden ist mit der Folge, dass er mit den Hauptanträgen prozessuale Ansprüche geltend macht, die sich auf das seiner Organbestellung zugrunde liegende Rechtsverhältnis beziehen, so dass die Fiktionswirkung des § 5 Abs. 1 S. 3 ArbGG eingreift. Dementsprechend ist die sofortige Beschwerde des Klägers insoweit unbegründet, als er sich gegen die Verweisung des Rechtsstreits an das Landgericht Arnsberg hinsichtlich der Hauptanträge wehrt. Unbegründet ist die sofortige Beschwerde des Klägers auch insoweit, als er die Ansicht vertritt, das Arbeitsgericht jedenfalls für die mit den Hilfsanträgen auf ein Arbeitsverhältnis mit der F1 K1 e.K. gestützten Arbeitsansprüche zuständig sei. Der trägt zwar richtigerweise vor, dass eine Zuständigkeit der Arbeitsgerichte auch dann gegeben sein kann, wenn die Klagepartei Ansprüche aus einem auch während der Zeit als Geschäftsführer nicht aufgehobenen Arbeitsverhältnis nach Abberufung als Organmitglied geltend macht. Denn in der Berufung eines Arbeitnehmers zum Geschäftsführer einer GmbH liegt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts eine vertragliche Abrede zugrunde, die regelmäßig als ein Geschäftsführerdienstvertrag zu qualifizieren ist und mit der das Arbeitsverhältnis grundsätzlich aufgehoben wird. Dies ist aber schon deswegen nicht zwingend, weil die Bestellung zum Geschäftsführer einer GmbH auch auf einem Arbeitsvertrag beruhen kann (vgl. BAG, Beschl. v. 04.02.2013 - 10 AZB 78/12, GmbHR 2013, 357). Darauf, ob der ursprüngliche Arbeitsvertrag unabhängig von dem der Geschäftsführerbestellung zugrunde liegenden Vertragsverhältnis fortbestand, kommt es für die vorliegende Entscheidung nicht an. Denn auch insoweit hat das Arbeitsgericht zu Recht entschieden, dass über die Zulässigkeit des Rechtsweges für einen Hilfsantrag nicht vorab, sondern erst nach Abweisung des Hauptantrages zu entscheiden ist. Bei Haupt- und Hilfsantrag ist daher zunächst allein über die Zulässigkeit des Rechtsweges bezüglich der Hauptanträge zu entscheiden; bei Unzulässigkeit des Rechtsweges hierfür ist eine Verweisung an den zulässigen Rechtsweg ohne Rücksicht auf den Hilfsantrag vorzunehmen. Erst nach Abweisung des Hauptantrags ist über den Rechtsweg für den Hilfsantrag zu entscheiden, und zwar gegebenenfalls durch eine Zurückverweisung (vgl. dazu: BAG, Beschluss vom 23.08.2001 – 5 AZB 20/01, AP Nr. 76 zu § 2 ArbGG 1979; BAG, Urteil vom 11.07.1975 - 5 AZR 546/74, AP Nr. 1 zu § 55 SGG; BGH, Beschluss vom 15.01.1998 - I ZB 20/97, NJW 1998, 2743; LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 11.08.2011 – 3 Ta 124/11, juris). Aus alledem folgt, dass die sofortige Beschwerde des Klägers zurückzuweisen war. III. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 97 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung einer Rechtsbeschwerde gemäß § 17 a Abs. 4 GVG liegen nicht vor. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens richtet sich nach dem Wert der Hauptsache. Wegen der eingeschränkten Rechtskraft im Rechtswegbestimmungs-Verfahren sind davon 3/10 in Ansatz gebracht worden.