Urteil
1 AZR 794/11
BAG, Entscheidung vom
24mal zitiert
1Zitate
Zitationsnetzwerk
25 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Bei streikbedingtem Ausfall von Arbeitstagen während des Beschäftigungsverhältnisses ist § 5 Abs. 3 Buchst. b MTV anwendbar.
• Die Monatsvergütung ist für jeden Kalendertag ohne Vergütungsanspruch pauschal um 1/30 zu kürzen.
• Arbeitszeitrechtliche Regelungen (§ 4 MTV) regeln nicht die Berechnung der Vergütung; hierfür sind die Entgeltvorschriften (§ 5 MTV) maßgeblich.
• Tarifnormen sind wie Gesetze auszulegen: Wortlaut, Zweck, Gesamtzusammenhang und praktische Anwendbarkeit sind zu berücksichtigen.
Entscheidungsgründe
Anwendbarkeit der pauschalen 1/30-Kürzung des MTV bei streikbedingtem Arbeitsausfall • Bei streikbedingtem Ausfall von Arbeitstagen während des Beschäftigungsverhältnisses ist § 5 Abs. 3 Buchst. b MTV anwendbar. • Die Monatsvergütung ist für jeden Kalendertag ohne Vergütungsanspruch pauschal um 1/30 zu kürzen. • Arbeitszeitrechtliche Regelungen (§ 4 MTV) regeln nicht die Berechnung der Vergütung; hierfür sind die Entgeltvorschriften (§ 5 MTV) maßgeblich. • Tarifnormen sind wie Gesetze auszulegen: Wortlaut, Zweck, Gesamtzusammenhang und praktische Anwendbarkeit sind zu berücksichtigen. Die Kläger sind als Flugzeugführer bei der Beklagten beschäftigt und Mitglieder der Vereinigung Cockpit. Diese rief zum ganztägigen Streik am 22. Februar 2010 auf; die Kläger nahmen teil. Auf das Arbeitsverhältnis findet der Manteltarifvertrag Nr. 5a (MTV) Anwendung; § 4 regelt Arbeitszeit, § 5 die Vergütung einschließlich der Absätze 2 und 3 zur Berechnung bei nicht ganztägiger Beschäftigung oder Fehltagen. Die Beklagte zog von der Monatsvergütung für den Streiktag einen Betrag von 8,6/172 ab (entspricht 1/20). Die Kläger verlangen stattdessen nur eine Kürzung um 1/30 der Monatsvergütung und klagten die Differenz ein. Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht gaben größtenteils den Klägern Recht; die Beklagte legte Revision ein. • Tarifbestimmungen sind wie Gesetze auszulegen; Wortlaut, Zweck und Gesamtzusammenhang sind maßgeblich, bei Zweifeln auch Entstehungsgeschichte und praktische Anwendung. • § 4 MTV ist arbeitszeitrechtlich und regelt nicht die Berechnung der Vergütung; Vergütungsfragen sind in § 5 MTV zu finden. • § 5 Abs. 3 MTV bestimmt die Kürzung der Monatsvergütung bei Kalendertagen ohne Vergütungsanspruch: je Kalendertag ist 1/30 der Monatsvergütung abzuziehen, sowohl bei Arbeitsunfähigkeit ohne Entgeltfortzahlung als auch bei Arbeitsbefreiung ohne Entgeltfortzahlung oder unentschuldigtem Fehlen (Buchst. a und b). • Streikbedingter Arbeitsausfall stellt Kalendertage ohne Vergütungsanspruch dar und fällt unter § 5 Abs. 3 Buchst. b; die einseitige Erklärung des Arbeitnehmers, am Streik teilzunehmen, hebt die gegenseitigen Hauptleistungspflichten auf und führt zum Wegfall des Vergütungsanspruchs für die Streikzeit. • Die pauschale Regelung des § 5 Abs. 3 Buchst. b ist auch auf stundenweise Streikteilnahme anwendbar und führt zu einer praktikablen, gesetzeskonformen Berechnung des Vergütungsausfalls; deshalb ist der für den Streiktag vorgenommene Abzug von 8,6/172 nicht gerechtfertigt, stattdessen ist 1/30 anzuwenden. Die Revision der Beklagten wurde zurückgewiesen. Die Kläger haben Anspruch auf Zahlung der streitigen Arbeitsvergütung für Februar 2010, weil die Monatsvergütung für den streikbedingten Ausfall am 22. Februar 2010 nach § 5 Abs. 3 Buchst. b MTV um 1/30 und nicht um 8,6/172 zu kürzen ist. Die tarifvertragliche Auslegung führt dazu, dass streikbedingte Kalendertage als Kalendertage ohne Vergütungsanspruch zu behandeln sind und pauschal mit 1/30 zu kürzen sind, wodurch die Kläger die geltend gemachten Differenzbeträge erhalten. Die Beklagte trägt die Kosten der Revision.