Urteil
6 AZR 553/11
BAG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine bedingte Erklärung zur Lohnabtretung kann wirksam auch künftige Vergütungsansprüche erfassen.
• Der pfändbare Teil des Arbeitseinkommens i.S.v. § 850d ZPO kann wirksam als Vorausabtretung an den unterhaltsleistenden Träger abgetreten werden.
• Ein vor Insolvenzeröffnung wirksam abgetretener pfändbarer Arbeitsentgeltanteil gehört nicht zur Insolvenzmasse und bleibt gegenüber dem Insolvenzverfahren privilegiert.
• Das Abtretungsverbot des § 400 BGB greift nicht, wenn der Abtretungsempfänger den Zweck der Sicherung von Unterhaltforderungen erfüllt und damit der Schutz des Schuldners gewahrt bleibt.
Entscheidungsgründe
Vorausabtretung pfändbarer Arbeitsentgeltanteile an Unterhaltsgläubiger wirksam • Eine bedingte Erklärung zur Lohnabtretung kann wirksam auch künftige Vergütungsansprüche erfassen. • Der pfändbare Teil des Arbeitseinkommens i.S.v. § 850d ZPO kann wirksam als Vorausabtretung an den unterhaltsleistenden Träger abgetreten werden. • Ein vor Insolvenzeröffnung wirksam abgetretener pfändbarer Arbeitsentgeltanteil gehört nicht zur Insolvenzmasse und bleibt gegenüber dem Insolvenzverfahren privilegiert. • Das Abtretungsverbot des § 400 BGB greift nicht, wenn der Abtretungsempfänger den Zweck der Sicherung von Unterhaltforderungen erfüllt und damit der Schutz des Schuldners gewahrt bleibt. Der klagende Landkreis (Kläger) verlangt von der Arbeitgeberin (Beklagte) Auskehrung von abgetretenem Arbeitsentgelt des Schuldners B wegen erbrachter SGB II-Leistungen für dessen getrennt lebende Ehefrau. Der Schuldner unterzeichnete am 26.01.2007 eine vorformulierte Erklärung mit Ratenzahlung und einer bedingten Lohnabtretung für den Fall des Zahlungsverzugs; die Beklagte zahlte bis September 2008 regelmäßig Teilbeträge an den Kläger. Nachdem über das Vermögen des Schuldners das Verbraucherinsolvenzverfahren eröffnet wurde, stellte die Beklagte Zahlungen ein; die Treuhänderin zahlte später 94,88 Euro. Der Kläger machte für die Zeit März 2009 bis Mai 2010 monatlich 100,00 Euro aus dem nach § 850d ZPO pfändbaren Anteil geltend und klagte auf Zahlung von 1.405,12 Euro (nach teilweiser Erledigung). Die Vorinstanzen wiesen die Klage ab, das BAG hob teilweise auf und gab dem Kläger Recht. • Die Erklärung vom 26.01.2007 ist dahin auszulegen, dass sie bei Eintritt der Bedingung (Zahlungsverzug) auch künftige Lohn- und Gehaltsansprüche erfasst; insb. die Formulierung "gegen meinen jeweiligen Arbeitgeber" erfasst künftige Forderungen. • Vorausabtretungen künftiger Forderungen genügen dem Bestimmtheitsgrundsatz, wenn sie bei Entstehung bestimmbar sind; die Benennung von Lohn- und Gehaltsansprüchen gegen den jeweiligen Arbeitgeber individualisiert die Ansprüche hinreichend (§§ 398, 400 BGB i.V.m. §§ 850 ff. ZPO). • Die formularmäßige Abtretungsklausel ist nicht überraschend (§ 305c BGB) und führt nicht zu einer unangemessenen Benachteiligung (§ 307 BGB); eine Übersicherung ist nicht dargelegt und kann durch Freigabeansprüche ausgeglichen werden. • Der Zahlungsverzug (mehr als ein Monat) trat vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens ein; hierzu hat der Kläger behauptungs- und beweisbelastet dargelegt, dass die erste Leistung erst am 15.02.2007 erfolgte und damit bereits Verzögerung bestand (§§ 158, 286 BGB). • Das Abtretungsverbot des § 400 BGB steht der Verfügung nicht entgegen, weil der pfändbare Teil des Arbeitseinkommens nach § 850d ZPO einem privilegierten Zweck (Unterhalt) dient; der Kläger ist kraft § 33 Abs.1 SGB II Neugläubiger und damit privilegierter Abtretungsempfänger. • Zwangsvollstreckungs- und Insolvenzvorschriften (§§ 89, 91, 114 InsO) stehen einer vorinsolvenziellen Abtretung pfändbarer Arbeitsentgeltanteile nicht entgegen; § 114 InsO privilegiert Vorausabtretungen für bis zu zwei Jahre, § 91 InsO betrifft nur Rechte an Massegegenständen, § 36 InsO führt § 850d ZPO insoweit zur Nichtzugehörigkeit zur Insolvenzmasse. • Für die beanspruchten Monate blieben dem Schuldner nach den vorgelegten Entgeltabrechnungen der notwendige Unterhalt i.H.v. 780,75 Euro erhalten; die Beklagte hat hierzu keinen substantiierten Gegenbeweis erbracht. • Der Kläger kann daher aus dem jeweils pfändbaren Anteil für März 2009 bis Mai 2010 monatlich 100,00 Euro verlangen, abzüglich der von der Treuhänderin gezahlten 94,88 Euro; Verzugszinsen stehen ab den in den getroffenen Vereinbarungen maßgeblichen Fälligkeitsterminen zu (§§ 288, 286 BGB; § 308 ZPO). Der Kläger hat teilweise Erfolg: Die Revision des Klägers wurde teilweise stattgegeben und das Urteil des Arbeitsgerichts abgeändert. Die Beklagte ist verurteilt, an den Kläger 1.405,12 Euro zu zahlen sowie Zinsen (fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz) aus 1.311,38 Euro seit 1.6.2010 und aus weiteren 93,74 Euro seit 16.6.2010. Begründend hat das BAG festgestellt, dass die bedingte Lohnabtretung vom 26.01.2007 wirksam auch künftige, nach § 850d ZPO pfändbare Arbeitsentgeltanteile erfasst und der Kläger als Neugläubiger des Unterhaltsanspruchs kraft Gesetzes privilegiert ist. Die vorinsolvenzliche Abtretung gehört nicht zur Insolvenzmasse und bleibt gegenüber dem Insolvenzverfahren wirksam; der notwendige Unterhalt des Schuldners ist nicht beeinträchtigt. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.