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Urteil

2 Sa 250/21

Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern 2. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGMV:2022:0712.2SA250.21.00
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Leitsätze
1. Eine Abtretung auch künftiger Forderungen ist grundsätzlich zulässig. Der Umfang einer solchen Abtretung muss allerdings bestimmt oder zumindest bestimmbar sein. Nur dann kann der Arbeitgeber erkennen, in welchem Ausmaß die Leistung an den neuen Gläubiger erfolgen muss.(Rn.43) 2. Für den Nachweis über eine Abtretung reicht es aus, wenn eine Abtretungsbestätigung seitens des Zedenten und Zessionars vorgelegt wird, in der hinreichend konkret auf die zuvor erfolgte Abtretung Bezug genommen und diese bestätigt wird. Denn dem gewöhnlichen Geschehensablauf nach kann bei einer derartigen Bestätigung davon ausgegangen werden, dass die darin konkret in Bezug genommene und bestätigte Abtretung erfolgt ist (BGH, Beschluss vom 22.05.2019 - VII ZB 87/17 - Rn. 29, juris).(Rn.49) 3. Im allgemeinen Rechtsverkehr werden Fotokopien den Originalurkunden gleich geachtet. Nur wenn der Schuldner verständliche Bedenken gegen die Zulässigkeit der Fotokopie erhebt, besteht die Verpflichtung zur Vorlage des Originals (BAG, Urteil vom 27.06.1968 - 5 AZR 312/67 - Rn. 25, juris; KG Berlin, Beschluss vom 16.11.2005 - 11 W 2/04 - Rn.8, juris; OLG Stuttgart, Urteil vom 15.11.2011 - 10 U 66/10 - Rn. 66, juris; BSG, Urteil vom 29.06.1995 - 11 RAr 109/94 - Rn. 32, juris).(Rn.52) 4. § 411 BGB stellt kein Formerfordernis als Wirksamkeitsvoraussetzung auf. Die Vorschrift bindet eine wirksame Abtretung nicht an die Vorlage einer vom Gläubiger ausgestellten öffentlich oder amtlich beglaubigten Urkunde an die auszuzahlende Kasse, sondern stellt lediglich eine Schutzvorschrift zu ihren Gunsten dar. Dies bedeutet, dass der Dienstherr als Schuldner des Besoldungsanspruchs auch auf eine nicht in der Form des § 411 BGB angezeigte Abtretung in befreiender Form leisten kann. Er tut dies allerdings auf eigene Gefahr (VG München, Urteil vom 23.09.2014 - M 5 K 12.1520 - Rn. 33, juris).(Rn.54)
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Schwerin vom 14.10.2021 zum Az.: 5 Ca 618/21 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. 2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Abtretung auch künftiger Forderungen ist grundsätzlich zulässig. Der Umfang einer solchen Abtretung muss allerdings bestimmt oder zumindest bestimmbar sein. Nur dann kann der Arbeitgeber erkennen, in welchem Ausmaß die Leistung an den neuen Gläubiger erfolgen muss.(Rn.43) 2. Für den Nachweis über eine Abtretung reicht es aus, wenn eine Abtretungsbestätigung seitens des Zedenten und Zessionars vorgelegt wird, in der hinreichend konkret auf die zuvor erfolgte Abtretung Bezug genommen und diese bestätigt wird. Denn dem gewöhnlichen Geschehensablauf nach kann bei einer derartigen Bestätigung davon ausgegangen werden, dass die darin konkret in Bezug genommene und bestätigte Abtretung erfolgt ist (BGH, Beschluss vom 22.05.2019 - VII ZB 87/17 - Rn. 29, juris).(Rn.49) 3. Im allgemeinen Rechtsverkehr werden Fotokopien den Originalurkunden gleich geachtet. Nur wenn der Schuldner verständliche Bedenken gegen die Zulässigkeit der Fotokopie erhebt, besteht die Verpflichtung zur Vorlage des Originals (BAG, Urteil vom 27.06.1968 - 5 AZR 312/67 - Rn. 25, juris; KG Berlin, Beschluss vom 16.11.2005 - 11 W 2/04 - Rn.8, juris; OLG Stuttgart, Urteil vom 15.11.2011 - 10 U 66/10 - Rn. 66, juris; BSG, Urteil vom 29.06.1995 - 11 RAr 109/94 - Rn. 32, juris).(Rn.52) 4. § 411 BGB stellt kein Formerfordernis als Wirksamkeitsvoraussetzung auf. Die Vorschrift bindet eine wirksame Abtretung nicht an die Vorlage einer vom Gläubiger ausgestellten öffentlich oder amtlich beglaubigten Urkunde an die auszuzahlende Kasse, sondern stellt lediglich eine Schutzvorschrift zu ihren Gunsten dar. Dies bedeutet, dass der Dienstherr als Schuldner des Besoldungsanspruchs auch auf eine nicht in der Form des § 411 BGB angezeigte Abtretung in befreiender Form leisten kann. Er tut dies allerdings auf eigene Gefahr (VG München, Urteil vom 23.09.2014 - M 5 K 12.1520 - Rn. 33, juris).(Rn.54) 1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Schwerin vom 14.10.2021 zum Az.: 5 Ca 618/21 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. 2. Die Revision wird nicht zugelassen. Die zulässige Berufung ist unbegründet. Der Klägerin stehen die erhobenen Zahlungsansprüche nicht zu, denn ihr Vergütungsanspruch ist durch Erfüllung erloschen (§ 362 BGB). Die Beklagte hat Zahlungen an ... mit Erfüllungswirkung durchgeführt. Der Unterlassungsanspruch ist nicht gegeben, denn eine Auszahlung ist nicht lediglich unter den von der Klägerin genannten Voraussetzungen zulässig. I. Die Berufung ist statthaft (§§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1, 2 ArbGG). Sie ist form- und fristgerecht eingelegt sowie begründet worden (§§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG, 519, 520 ZPO) und deshalb insgesamt zulässig. II. Die Berufung hat keinen Erfolg. 1. Die Beklagte hat die Zahlungsansprüche der Klägerin für die Monate März 2021 bis einschließlich Juni 2021 erfüllt, indem sie den pfändbaren Teil der Vergütungsansprüche an die ... ausgezahlt hat. Ein Vergütungsanspruch gemäß § 611a Abs. 2 BGB besteht für die Klägerin nur hinsichtlich des unpfändbaren Teils, weil sie den pfändbaren Teil ihrer Vergütung abgetreten hat. Soweit die Beklagte den pfändbaren Teil der Vergütung an die ... ausgezahlt hat, ist dies eine Leistung an eine forderungsberechtigte Person, so dass Erfüllungswirkung gemäß § 362 BGB eingetreten ist. a) Die Klägerin hat ihre künftigen Ansprüche gegen die Beklagte auf Arbeitsentgelt an die S. C. Bank AG durch den Darlehensvertrag mit der Nr. ......... abgetreten. Eine solche Abtretung auch künftiger Forderungen ist grundsätzlich zulässig. Der Umfang einer solchen Abtretung muss allerdings bestimmt oder zumindest bestimmbar sein. Nur dann kann der Arbeitgeber erkennen, in welchem Ausmaß die Leistung an den neuen Gläubiger erfolgen muss. Diesen Anforderungen genügt die Abtretung des pfändbaren Teils des Arbeitseinkommens. Der Arbeitgeber kann dann die an den neuen Gläubiger zu entrichtenden Beträge nach den Vorschriften über die Pfändbarkeit von Arbeitseinkommen berechnen (BAG, Urteil vom 21.11.2000 – 9 AZR 692/99 – Rn. 15, juris). Die erfolgte Abtretung genügt dem verfügungsrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatz. Dieser verlangt für Vorausabtretung künftiger Forderungen nicht, dass die abgetretenen Forderungen schon im Zeitpunkt der Abtretung bestimmt sind. Sie müssen lediglich im Zeitpunkt ihrer Entstehung nach Gegenstand und Umfang bestimmbar sein. Deshalb ist es ausreichend, Ansprüche auf Arbeitseinkommen zu benennen, weil damit die Forderungen durch ihren Rechtsgrund und den künftigen Drittschuldner zweifelsfrei individualisiert sind. Auch ist die Abtretung künftiger Vergütungsansprüche in Höhe der pfändbaren Anteile regelmäßig wirksam. Sind Forderungen nur in bestimmter Höhe pfändbar, wie das bei Arbeitseinkommen regelmäßig nach § 850c ZPO der Fall ist, ist der pfändbare Teil des Einkommens abtretbar (BAG, Urteil vom 21.02.2013 – 6 AZR 553/11 – Rn. 16 ff, juris). b) Die Beklagte hatte den pfändbaren Teil der klägerischen Vergütung an die ..., an die die klägerischen Vergütungsansprüche abgetreten waren, abzuführen (§§ 398, 400 BGB). Sie durfte nur den nach § 850c ZPO unpfändbaren Teil des Gehaltes an die Klägerin auszahlen. Auch die an die ... erfolgte Abtretung war für die Beklagte hinreichend nachvollziehbar. Die ... hat den Darlehensvertrag, in welchem die Klägerin ihre künftigen Entgeltforderungen gegen die Beklagte abgetreten hat, vorgelegt. Die vorgelegte Abtretungsbestätigung benennt zum einen, dass die Abtretung von der S. C. Bank AG an die ... erfolgt ist, und konkretisiert zum anderen die Forderung, welche die Klägerin an die S. C. Bank AG abgetreten hat. Es ist der Darlehensvertrag mit seiner Nummer bezeichnet, die Klägerin nach Anschrift und Geburtsdatum individualisiert und es sind damit die pfändbaren Teile der Ansprüche auf Arbeitseinkommen genannt. Es ist ausreichend klargestellt, welche Forderung durch die S. C. Bank AG an die ... abgetreten worden ist und, dass es sich hierbei um die Entgeltforderung der Klägerin gegen die Beklagte handelt. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist damit die Forderung als Gegenstand der Abtretung hinreichend konkretisiert und deren Inhaberschaft, nunmehr bei der ..., belegt. Die ... war als neue Gläubigerin für den pfändbaren Teil der klägerischen Vergütung an die Stelle der Klägerin getreten (§ 398 S. 2 BGB). Die Beklagte war zur Zahlung an die ... aufgrund der vorgelegten Unterlagen berechtigt (§ 409 Abs. 1 S.2 BGB). Auch ist die Vorlage einer Abtretungsbestätigung ausreichend. Für den Nachweis über eine Abtretung reicht es aus, wenn eine Abtretungsbestätigung seitens des Zedenten und Zessionars vorgelegt wird, in der hinreichend konkret auf die zuvor erfolgte Abtretung Bezug genommen und diese bestätigt wird. Denn dem gewöhnlichen Geschehensablauf nach kann bei einer derartigen Bestätigung davon ausgegangen werden, dass die darin konkret in Bezug genommene und bestätigte Abtretung erfolgt ist (BGH, Beschluss vom 22.05.2019 – VII ZB 87/17 – Rn. 29, juris). c) Der Inhalt des Rechtsverhältnisses zwischen der Klägerin und der S. C. Bank AG ist von der Beklagten ebenso wenig zu prüfen wie die Abtretung von der S. C. Bank auf die .... Der Schuldner wäre regelmäßig überfordert, wenn man von ihm verlangen würde, um nicht doppelt zahlen zu müssen, komplizierte bank- und zivilrechtliche Überlegungen dazu anzustellen, ob die Abtretung mit den Normen des AGBG vereinbar oder z.B. wegen Übersicherung der Bank nach § 138 BGB sittenwidrig und deshalb nichtig ist. Das lässt sich regelmäßig nur nach genauer Analyse des jeweiligen Sachverhaltes unter Berücksichtigung des jeweiligen Darlehensvertrages, gegebenenfalls auch der näheren Umstände des Vertragsschlusses sowie aller weiteren Umstände des Einzelfalles beurteilen. Hierzu ist der Schuldner überhaupt nicht in der Lage. Für den Arbeitgeber als Schuldner würde dies eine Überforderung darstellen sowie einen unverhältnismäßigen, ihm nicht zumutbaren Aufwand. Dem Erstgläubiger bleibt es unbenommen, in einem Verfahren vor den ordentlichen Gerichten gegen den Abtretungsgläubiger die Unwirksamkeit der Abtretung feststellen zu lassen, die dann auch der Arbeitgeber beachten müsste (vgl. BAG, Urteil vom 06.02.1991 – 4 AZR 348/90 – Rn. 15, juris). Für eine Weigerung des Schuldners muss vielmehr klar ersichtlich sein, dass die Abtretung unwirksam ist. Das ist nur dann der Fall, wenn der Rechtsverstoß (gesetzliches Verbot) klar erkennbar ist. Dafür sind vorliegend keine Anhaltspunkte gegeben. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist es auch nicht erforderlich, dass der Beklagten die Urkunden im Original hätten übersendet werden müssen. Es genügt vielmehr eine Fotokopie. Im allgemeinen Rechtsverkehr werden Fotokopien den Originalurkunden gleich geachtet. Nur wenn der Schuldner verständliche Bedenken gegen die Zulässigkeit der Fotokopie erhebt, besteht die Verpflichtung zur Vorlage des Originals (BAG, Urteil vom 27.06.1968 – 5 AZR 312/67 – Rn. 25, juris; KG Berlin, Beschluss vom 16.11.2005 – 11 W 2/04 – Rn.8, juris; OLG Stuttgart, Urteil vom 15.11.2011 – 10 U 66/10 – Rn. 66, juris; BSG, Urteil vom 29.06.1995 – 11 RAr 109/94 – Rn. 32, juris). Umstände, aus denen sich für die Beklagte konkrete Bedenken gegen die Zulässigkeit von Kopien ergeben könnten, inhaltliche Bedenken gegenüber der Urkunde oder andere Unsicherheiten oder verständliche Zweifel sind weder vorgetragen noch erkennbar. d) Entgegen der Auffassung der Klägerin war die Beklagte auch nicht aus der ihr gegenüber der Klägerin obliegenden Fürsorgeverpflichtung heraus veranlasst, die Vorlage einer Urkunde gemäß § 411 BGB zu verlangen. Nach dem Wortlaut der gesetzlichen Vorschrift beschränkt sich ihr Anwendungsbereich in personaler Hinsicht auf die Einkommen von Militärpersonen, Beamten, Geistlichen und Lehrern. Auch wenn für diese Beschränkung heute keine überzeugenden Sachgründe mehr bestehen und deshalb die entsprechende Anwendung auf die Gehaltsansprüche der Beschäftigten im öffentlichen Dienst anerkannt ist (Staudinger/Busche, 2022, BGB § 411 Rn. 5 m.w.N.), wird eine analoge Anwendung jedoch ebenfalls mit der Begründung, ein solcher Eingriff in Rechte der Bürger sei nur durch eine ausdrückliche Regelung zulässig, abgelehnt (Erman/Martens, BGB § 411 Rn. 2). Es kann dahinstehen, ob § 411 BGB überhaupt für das Arbeitsverhältnis der Parteien Anwendung findet, weil die Klägerin nicht zu den in § 411 BGB wörtlich aufgezählten Personen zählt. Selbst wenn die Regelung angewandt wird, führt das nicht dazu, dass die Klägerin hieraus gesteigerte Fürsorge- bzw. Prüfpflichten der Beklagten herleiten könnte. Wie das Arbeitsgericht zutreffend ausgeführt hat, bezweckt § 411 BGB nicht den Schutz des Arbeitnehmers, sondern den des Arbeitgebers. Aus diesem Grunde kann der Arbeitgeber frei entscheiden, ob er den für ihn selbst vorgesehenen Schutz in Anspruch nimmt oder nicht. Wird eine Benachrichtigung i.S.d. § 411 BGB unterlassen, gilt die Kasse als gutgläubig i.S.d. §§ 406-408 BGB, solange sie nicht in der vorgeschriebenen förmlichen Art und Weise von der Abtretung benachrichtigt wird, auch wenn sie tatsächlich von der Abtretung erfahren hat. Die Kasse kann jedoch an den Erwerber ohne eine Benachrichtigung wirksam zahlen. Sie tut dies dann allerdings auf eigenes Risiko. Der Erwerber ist Gläubiger, ihm steht die Forderung zu. Für eine Abtretung von Gehaltsansprüchen stellt § 411 BGB kein Formerfordernis als Wirksamkeitsvoraussetzung auf. Die Vorschrift bindet eine wirksame Abtretung nicht an die Vorlage einer vom Gläubiger ausgestellten öffentlich oder amtlich beglaubigten Urkunde an die auszuzahlende Kasse, sondern stellt lediglich eine Schutzvorschrift zu ihren Gunsten dar. Dies bedeutet, dass der Dienstherr als Schuldner des Besoldungsanspruchs auch auf eine nicht in der Form des § 411 BGB angezeigte Abtretung in befreiender Form leisten kann. Er tut dies allerdings auf eigene Gefahr (VG München, Urteil vom 23.09.2014 – M 5 K 12.1520 – Rn. 33, juris). Die seitens der Klägerin erhobenen Zahlungsansprüche bestehen folglich nicht. 2. Die Klägerin verfügt nicht über den geltend gemachten Unterlassungsanspruch. Die Klägerin kann von der Beklagten nicht verlangen, Zahlungen ihr zustehender Vergütung im Zusammenhang mit dem mit der S. C. Bank AG am 10.06.2009 geschlossenen Darlehensvertrag mit der Nummer ......... an Dritte, insbesondere die ... G. Deutschland GmbH, zu unterlassen, solange keine titulierte Forderung zu Gunsten des Dritten besteht oder der Dritte die Abtretung urkundlich belegt. Die Klägerin kann dieses Begehren nicht auf eine Anspruchsgrundlage stützen. Allein aus dem Umstand, dass es sich bei der Beklagten um eine Arbeitgeberin des öffentlichen Dienstes handelt, lässt sich auch unter Berücksichtigung der damit ihr obliegenden besonderen Fürsorgepflicht, der begehrte Anspruch nicht herleiten. Eine gesetzliche Grundlage besteht ebenso wenig. Das Bürgerliche Gesetzbuch sieht vielmehr gerade mit den in §§ 398 ff. BGB aufgeführten Regelungen eine Möglichkeit vor, Inhaber einer Forderung zu werden, in die Gläubigerstellung zu rücken und ohne Titulierung die Forderung gegenüber dem Schuldner geltend zu machen. Einer Inanspruchnahme kann die Beklagte nicht mit der Forderung einer Titulierung entgegnen. Würde für Beschäftigte im öffentlichen Dienst eine Abtretung von Vergütungsansprüchen allein in Verbindung mit einer Titulierung möglich sein, würde ihnen eine gesetzlich vorgesehene Möglichkeit genommen und zudem eine Krediterlangung erschwert. Für Arbeitnehmer kommt häufig allein die Abtretung von Vergütungsansprüchen zur Kreditabsicherung in Betracht. Würde zur Durchsetzung der Abtretung zudem eine Titulierung verlangt werden, wäre eine Kreditaufnahme erschwert. Es ist kein Grund erkennbar, für Beschäftigte des öffentlichen Dienstes eine solche Beschränkung vorzusehen. Es kann deshalb nicht von der Beklagten verlangt werden, ohne titulierte Forderung eine Zahlung an die PRA zu unterlassen. Ebenso ist es der Klägerin nicht gelungen, eine Verpflichtung der Beklagten zu belegen, nach welcher sie sich die Abtretung urkundlich bestätigen lassen müsste. Eine solche Verpflichtung folgt insbesondere – wie dargelegt – nicht aus der Regelung des § 411 BGB. Die Klage ist folglich nicht begründet und das Arbeitsgericht hat sie zu Recht abgewiesen. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision (§ 72 Abs. 2 ArbGG) bestehen nicht. Die Parteien streiten um Vergütungsansprüche. Am 10.06.2009 schlossen die Klägerin und ihr damaliger Ehemann mit der S. C. Bank AG einen Darlehensvertrag (Anlage B 2, Bl. 61, 62 d.A.) zur Nr. ..., der u.a. folgende Erklärungen enthält: „Sicherheiten sowie sonstige Bedingungen: Die Darlehensnehmer treten hiermit nach Maßgabe der nachfolgend auf Seite 2 aufgeführten Einzelbedingungen den pfändbaren Teil ihrer Ansprüche auf Arbeitseinkommen und Sozialleistungen bis zur Höhe der Darlehenssumme zzgl. 15 % an die Bank ab. … Abtretung von Ansprüchen auf Arbeitseinkommen und Sozialleistungen 1. Die Darlehensnehmer treten hiermit den pfändbaren Teil ihrer gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche auf - Arbeitseinkommen jeder Art einschließlich Betriebsrenten und Ruhegeldansprüche … gegen den jeweiligen Arbeitgeber … an die dies hiermit annehmende Bank ab. … 4. Die Bank ist berechtigt, die abgetretenen Ansprüche beim Drittschuldner einzuziehen, wenn der Darlehensnehmer mit einem Betrag, der mindestens zwei vollen Raten entspricht, in Verzug ist, mindestens zweimal schriftlich gemahnt und ihm die Offenlegung der Lohnabtretung mindestens ein Monat zuvor schriftlich angekündigt worden ist.“ Gemäß schriftlichem Arbeitsvertrag (Anlage K 1, Bl. 8 ff d.A.) ist die Klägerin seit dem 01.08.2009 bei der Beklagten beschäftigt. Mit Schreiben vom 04.02.2021 (Anlage B 1, Bl. 59 d.A.) zeigte die ... G. Deutschland GmbH (fortan: ...) gegenüber der Beklagten die Abtretung der gegen die Klägerin aus dem Darlehensvertrag Nr. ......... bestehenden Forderung von der S. C. Bank AG an sie an und fügte Kopien des Darlehensvertrages, einer notariell beglaubigten Abtretungsbestätigung über einen zwischen der ... und der S. C. Bank AG geschlossenen Kauf- und Abtretungsvertrag vom 31.03.2016 über Forderungen bei. Nach der Abtretungsbestätigung ist der Kauf- und Abtretungsvertrag mit einer Anlage fest verbunden, welche Forderungen der S. C. Bank AG gegen namentlich bezeichnete Schuldner, darunter die Klägerin, unter Angabe von Anschrift, Geburtsdatum, Darlehensvertragsnummer, Gesamtforderung, Hauptforderung, Kosten sowie Zinsen usw. (Anlagen B 3, B 4, Bl. 63 ff d.A.) ausweist. Die Beklagte überwies pfändbare Bestandteile der klägerischen Vergütung an die ... und zwar für März 2021 193,66 €, für April 2021 228,12 €, für Mai 2021 247,22 €, für Juni 2021 265,92 €. Im Juni 2021 machte die Beklagte sodann gegenüber der ... von ihrem Zurückbehaltungsrecht gemäß § 411 BGB Gebrauch und erbrachte ab Juli 2021 keinerlei Zahlungen mehr an die .... Mit der der Beklagten am 02.07.2021 zugestellten Klage hat die Klägerin Differenzvergütung für die Monate März – Juni 2021 in Höhe der von der Beklagten an die ... gezahlten Beträge geltend gemacht sowie die Unterlassung, ihr zustehende Vergütung an Dritte zu zahlen, solange keine titulierte Forderung zu Gunsten des Dritten bestehe oder der Dritte die Abtretung urkundlich belege. Zur Begründung hat die Klägerin angeführt, ihr Vergütungsanspruch sei nicht erfüllt, so dass die Beklagte ausstehende Beträge an sie zu leisten habe. Die Beklagte habe nicht mit Erfüllungswirkung an die ... gezahlt, weil es an einem lückenlosen Nachweis der Forderung und ihrer Inhaberschaft fehle. Die Voraussetzungen zum Forderungseinzug nach dem Darlehensvertrag lägen nicht vor bzw. es sei Verjährung gegeben. Die angebliche Abtretung sei unwirksam. Eine Urkunde liege nicht vor, nicht einmal in beglaubigter Form. Eine Auszahlung habe nur unter der Voraussetzung des § 411 BGB erfolgen dürfen. Aus Fürsorgegesichtspunkten habe die Beklagte auf die Vorlage einer Urkunde nach § 411 BGB bestehen müssen. Die Klägerin hat beantragt, 1. die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 669,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 193,66 € seit dem 01.04.2021, aus 228,12 € seit dem 01.05.2021 und aus 247,22 € seit dem 01.06.2021 zu zahlen. 2. die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, der Klägerin zustehende Vergütung an Dritte, insbesondere die ... G. Deutschland GmbH, zu zahlen, solange keine titulierte Forderung zu Gunsten des Dritten besteht oder der Dritte die Abtretung urkundlich belegt. 3. die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weitere 265,92 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.07.2021 zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt: Die Klage wird abgewiesen. Die Beklagte hat sowohl Zahlungs- wie Unterlassungsanspruch geleugnet, sich auf das gemäß § 409 bzw. 410 BGB erforderliche Vorliegen von Nachweisen berufen, eine Pflicht zur Vorlage einer Urkunde nach § 410 BGB verneint sowie unter Berufung auf ein Urteil des LAG Nürnberg vom 18.02.2016 – 2 Sa 65/19 – darauf verwiesen, dass ihre Prüfpflicht sich allein auf eine offensichtliche Unwirksamkeit der Abtretung beziehe, eine solche nicht gegeben sei. Eine Vorlage nach § 411 BGB habe sie auch nicht aus Fürsorge verlangen müssen, sondern habe, da diese Norm allein sie schütze, darauf verzichten dürfen. Das Arbeitsgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, klägerische Vergütungsansprüche seien erfüllt. Die Beklagte sei der ihr obliegenden Prüfpflicht nachgekommen, ein Verstoß gegen die Fürsorgepflicht liege nicht vor. Es genüge, wenn der Arbeitgeber bei der Offenlegung der Lohnabtretung die Forderungsinhaberschaft des Anzeigenden auf Schlüssigkeit prüfe und die Abtretung der pfändbaren Lohnbestandteile nicht offensichtlich unwirksam oder gar nichtig sei. Eine weitergehende Verpflichtung zur Prüfung bestehe nicht. Die vorgelegten Unterlagen seien zur Prüfung der Schlüssigkeit ausreichend, ebenso wie die Form der Kopie. Die Abtretung begegne hinsichtlich ihrer Bestimmtheit keinen Bedenken. Soweit § 411 BGB zur Anwendung gelange, sei die Beklagte berechtigt, eine Urkundenvorlage zu beanspruchen, eine Verpflichtung dazu bzw. ein dahingehender klägerischer Anspruch bestehe jedoch nicht. Gegen das ihr am 25.10.2021 zugestellte Urteil hat die Klägerin unter dem 12.11.2021 vorab per Fax Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 25.01.2022 mit am 14.01.2022 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz begründet. Dazu führt die Klägerin aus, das Arbeitsgericht habe bei Übertragung der Entscheidung des LAG Nürnberg vom 18.02.2016 – 5 Sa 65/15 – auf den vorliegenden Fall verkannt, dass vorliegend kein titulierter Anspruch und auch kein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vorliege, sondern eine Berufung auf Abtretung und damit z.B. die Möglichkeit der Verjährung bestehe. Die Fürsorgepflicht der Beklagten gebiete es, dass sie ihr Recht nach § 411 BGB, die Vorlage einer Originalurkunde zu verlangen, ausübe und eine Zahlung bis zur Vorlage unterlasse. Es sei keine Abtretung belegt und keine Rechtsnachfolge dargetan. Die Klägerin beantragt: Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Schwerin vom 14.10.2021, Az.: 5 Ca 618/21, abgeändert wie folgt: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 669,00 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 193,66 € netto seit dem 01.04.2021, aus 228,12 € netto seit dem 01.05.2021 und 247,22 € netto seit dem 01.06.2021 zu zahlen. 2. Die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, der Klägerin zustehende Vergütung an Dritte, insbesondere die ... G. Deutschland GmbH, im Zusammenhang mit dem mit der S. C. Bank AG am 10.06.2009 geschlossenen Darlehensvertrag mit der Nr. ... zu zahlen, solange keine titulierte Forderung zu Gunsten des Dritten besteht oder der Dritte die Abtretung urkundlich belegt. 3. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weitere 265,92 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.07.2021 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung und meint, die unterlassene Vorlage einer Abtretungsurkunde im Sinne des § 411 Satz 1 BGB berühre nicht die Wirksamkeit der Abtretung. Für sie bestehe auch keine gesteigerte Prüfpflicht aus Fürsorgegesichtspunkten. § 411 BGB erweitere den Gutglaubensschutz des öffentlichen Arbeitgebers. Es wäre widersprüchlich, wenn diese Erweiterung mit einer gegenüber dem nichtöffentlichen Arbeitgeber nicht bestehenden gesteigerten Fürsorge- und/oder Prüfpflicht einherginge. Klägerische Lohnansprüche seien jedenfalls durch Erfüllung erloschen. Der erhobene Unterlassungsanspruch sei nicht hinreichend bestimmt und deshalb unzulässig. Eine etwaige berechtigte Zahlung an einen Dritten erfordere weder eine zu dessen Gunsten titulierte Forderung noch die Belegung der Abtretung durch eine Urkunde. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Parteien eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen, die Sitzungsniederschriften, das streitbefangene Urteil verwiesen.