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Urteil

11 Sa 794/15

Landesarbeitsgericht Köln, Entscheidung vom

ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:LAGK:2016:0203.11SA794.15.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 09.07.2015 – 7 Ca 238/15 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Die Revision wird nicht zugelassen. 1 T a t b e s t a n d 2 Die Parteien streiten über die Zahlung einer Abfindung aus einem Altersteilzeitvertrag (ATZ-Vertrag). 3 Der am geborene Kläger war bei der Beklagten bis zum 30.11.2014 beschäftigt, zuletzt auf der Basis des ATZ-Vertrags vom 23.07.2009. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien fanden die Tarifverträge für die Metall- und Elektroindustrie NRW Anwendung. 4 Bei der Beklagten gilt die Freiwillige Gesamtbetriebsvereinbarung Nr. 02/1999 vom 08.04.1999 (GBV ATZ, Bl. 51 bis 58 d. A.), die Einzelheiten zur Einführung der Altersteilzeit regelt. In der Protokollnotiz vom 08.04.1999 zur GBV ATZ vereinbarten Gesamtbetriebsrat und Geschäftsführung unter Ziffer 2., dass eine Abfindung gezahlt wird, wenn das Altersteilzeitverhältnis auf Wunsch des Arbeitgebers mit Vollendung des 60. und vor Vollendung des 63. Lebensjahres beendet wird. Die Höhe der Abfindung war abhängig vom jeweiligen Lebensalter des Arbeitnehmers. Zudem waren auf den jeweiligen Zahlbetrag Ansprüche aus § 9 des Tarifvertrages Altersteilzeit (TV ATZ Metall) anzurechnen. Die Abfindung sollte „zum Zwecke der Kompensation für die zu erwartenden Rentenabschläge wegen vorzeitigen Rentenbeginns" erfolgen. Wegen der weiteren Einzelheiten der Protokollnotiz wird auf Bl. 60 bis 62 d. A. verwiesen. Unter dem 29.11.2005 änderten die vertragsschließenden Betriebspartner die Protokollnotiz vom 08.04.1999 und vereinbarten u. a. die Zahlung einer Bruttoabfindung von 15.000,00 € zum Ende der Altersteilzeitruhephase, wenn das Arbeitsverhältnis mit der Vollendung des 63. Lebensjahres auf Wunsch des Arbeitgebers endet. In der Begründung der Abänderung heißt es u. a., das grundsätzlich gelte, dass für das Entstehen eines Anspruches auf eine ATZ-Abfindung das Vorliegen von Rentenabschlägen erforderlich sei. Wegen der weiteren Einzelheiten der Abänderungsvereinbarung vom 29.11.2005 wird auf Bl. 59 d. A. Bezug genommen. 5 Der ATZ-Vertrag des Klägers vom 23.07.2009 enthält in § 10 folgende Regelung: 6 „(...) 7 § 10 8 Abfindung 9 Endet das Arbeitsverhältnis auf Wunsch des Arbeitgebers mit Vollendung des 60. und vor Vollendung des 65. Lebensjahres, erhält der Arbeitnehmer bei Ausscheiden eine Abfindung entsprechend der Gesamtbetriebsvereinbarung Altersteilzeit. Die Abfindung beträgt unter Anrechnung auf die tarifvertraglichen Ansprüche aus § 9 des Tarifvertrages Altersteilzeit und zum Zwecke der Kompensation für die zu erwartende Rentenminderung wegen des vorzeitigen Rentenbeginns EUR 15.000,00 zahlbar in Abrechnung November 2014. 10 (...)" 11 Wegen der weiteren Einzelheiten des ATZ-Vertrags vom 23.07.2009 wird auf Bl. 6 bis 11 d. A. verwiesen. 12 Der Kläger bezieht seit dem 01.12.2014 die Altersrente für besonders langjährig Versicherte gemäß § 236b SGB VI. Er meint, er könne trotz des ungeminderten Rentenbezugs mit Vollendung des 63. Lebensjahres die Abfindungszahlung nach § 10 ATZ-Vertrag beanspruchen. 13 Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt, 14 die Beklagte zu verurteilen, an ihn einen Betrag in Höhe von 15.000,00 € netto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.12.2014 zu zahlen. 15 Die Beklagte hat beantragt, 16 die Klage abzuweisen. 17 Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 09.07.2015 (Bl. 84 ff. d. A.) die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, das Zahlungsverlangen erweise sich als rechtsmissbräuchlich, denn der Kläger müsse die Zahlung sofort wieder zurückgewähren. Die Abfindungszahlung verfolge den Zweck der Kompensation zu erwartender Rentenminderung wegen eines vorzeitigen Rentenbeginns. Dieser Zweck könne aufgrund der Gesetzesänderung vom 23.06.2014 nicht erreicht werden, denn der Kläger beziehe seit dem Dezember 2014 eine ungeminderte Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Wegen der weiteren Einzelheiten des streitigen und unstreitigen Vorbingens sowie der Antragstellung der Parteien erster Instanz wird auf den Tatbestand, wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung des Arbeitsgerichts wird die Entscheidungsgründe der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen. 18 Gegen das ihm am 21.07.2015 zugestellte Urteil hat der Kläger am 31.07.2015 Berufung eingelegt und diese am 21.09.2015 begründet. 19 Der Kläger ist der Ansicht, die Geschäftsgrundlage der Abfindungsvereinbarung sei durch die Änderung des SGB VI entfallen. Da der Kläger ohne Zusage einer Abfindung eventuell die Altersteilzeitvereinbarung nicht unterschrieben hätte, komme eine reduzierte Anpassung der im Altersteilzeitvertrag enthaltenen Abfindungsregelung nicht in Betracht. Das Risiko der Änderung des gesetzlichen Rentenrechts habe der Arbeitgeber zu tragen. Die Abfindung sei, wie sich aus der ursprünglichen Protokollnotiz entnehmen lasse, auch nicht nur zur Kompensation einer Rentenminderung gedacht gewesen, sondern auch als Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes. 20 Der Kläger beantragt, 21 das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 09.07.2015 abzuändern und nach dem Schlussantrag erster Instanz zu erkennen. 22 Die Beklagte beantragt, 23 die Berufung zurückzuweisen. 24 Die Beklagte verteidigt die Entscheidung des Arbeitsgerichts. Mangels Rentenabschläge bestehe kein Abfindungsanspruch. Der Kläger hätte statt der abschlagsfreien Rente mit 63 nach § 236b SGB VI die geminderte Rente gemäß § 237 SGB VI beantragen können, so dass auch keine Störung der Geschäftsgrundlage gegeben sei. 25 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze der Parteien vom 21.09.2015 und 11.11.2015, die Sitzungsniederschrift vom 03.02.2016 sowie den übrigen Akteninhalt Bezug genommen. 26 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 27 I. Die Berufung des Klägers ist zulässig, denn sie ist gemäß § 64 Abs. 2 b) ArbGG statthaft und wurde innerhalb der Fristen des § 66 Abs. 1 ArbGG ordnungsgemäß eingelegt und begründet. 28 II. Die Berufung ist unbegründet. Das Arbeitsgericht hat im Ergebnis zutreffend die Klage abgewiesen. Die Berufungsbegründung rechtfertigt keine Abänderung der angefochtenen Entscheidung. Der Kläger hat gegen die Beklagte weder aus § 10 ATZ-Vertrag noch aus sonstigem Rechtsgrund einen Anspruch auf Zahlung in Höhe von 15.000,00 €, da er ohne Rentenminderung seit Vollendung des 63. Lebensjahrs die gesetzliche Altersrente bezieht. 29 1. Bei den Regelungen des § 10 des ATZ-Vertrags handelt es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne der §§ 305 ff. BGB. 30 Bereits das äußere Erscheinungsbild (Vgl. hierzu: BAG, Urt. v. 27.01.2016 - 5 AZR 278/14 - m. w. N.) begründet die tatsächliche Vermutung, dass es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen handelt. Die gesamten Regelungen des ATZ-Vertrags, einschließlich § 10 des ATZ-Vertrags, sind nicht personalisiert auf den Einzelfall formuliert, sondern in allgemeiner Form bezogen auf Arbeitnehmer und Arbeitgeber vorformuliert gefasst. Die Beklagte hat dem Kläger diesen Vertrag in dieser Form angeboten. Ob es sich dabei um eine für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingung handelte (§ 305 Abs. 1 BGB), bedarf keiner weiteren Aufklärung, denn der ATZ-Vertrag ist ein Verbrauchervertrag i. S. d. § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB. 31 2. Allgemeine Geschäftsbedingungen sind - ausgehend vom Vertragswortlaut - nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei die Verständnismöglichkeiten des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen sind. Von Bedeutung für das Auslegungsergebnis sind ferner der von den Parteien verfolgte Regelungszweck sowie die der jeweils anderen Seite erkennbare Interessenlage der Beteiligten (BAG, Urt. v. 16.12.2015 - 5 AZR 567/14 - m. w. N.). 32 Nach diesen Rechtsgrundsätzen ist davon auszugehen, dass eine Abfindung nach § 10 des ATZ-Vertrags dem Grund nach nur geschuldet ist, wenn auch eine Rentenminderung wegen eines vorzeitigen Rentenbeginns vor Vollendung des 65. Lebensjahrs tatsächlich eingetreten ist. Die Regelung des § 10 Satz 2 des ATZ-Vertrags stellt ausdrücklich eine inhaltliche Verbindung zwischen Rentenminderung und Höhe der Abfindungssumme her. Der für den Arbeitnehmer als Vertragspartner erkennbare und ausdrücklich genannte Regelungszweck ist die Kompensation von Rentennachteilen durch vorzeitigen Rentenbeginn. Dies entspricht auch dem Verständnis verständiger und redlicher Vertragspartner, denn auf der einen Seite steht das Interesse des Arbeitgebers an einer vorzeitigen Auflösung des Arbeitsverhältnisses nach Beendigung der Altersteilzeitphase, auf der anderen Seite das nachvollziehbare Interesse des zum Ausscheiden bereiten Arbeitnehmers durch die vorzeitige Beendigung keine zusätzlichen Nachteile in Form von Rentenverlusten hinnehmen zu müssen. Das Auslegungsergebnis wird bestätigt durch die gemäß § 10 Satz 1 ATZ-Vertrag bestimmte „entsprechende" Anwendung der GBV ATZ. Zwar ist es zutreffend, wenn der Kläger darauf hinweist, dass gemäß Ziffer 2. Satz 1 der ursprünglichen Protokollnotiz vom 08.04.1999 zur GBV ATZ, die Abfindung (auch) für den Verlust des Arbeitsplatzes gezahlt werden sollte. Der Kläger verkennt aber, dass zum einen bereits die Ursprungsprotokollnotiz in Satz 3 auf die Kompensation von Rentenabschlägen abzielt. Zum anderen ist die ablösende Neufassung durch die Protokollnotiz vom 29.11.2005 zu beachten. Hiernach setzt bereits das Entstehen eines Anspruchs auf eine ATZ-Abfindung das Vorleigen von Rentenabschlägen voraus. Mit dieser weiteren Voraussetzung wird deutlich, dass eben nicht der Verlust des sozialen Besitzstandes durch Arbeitsplatzverlust, sondern der Ausgleich für finanzielle Rentenverluste durch vorzeitigen Rentenbezug den Regelungszweck der Abfindungszahlung prägt. 33 3. Der Kläger kann von der Beklagten auch nicht verlangen, dass diese nach den Grundsätzen zum Wegfall der Geschäftsgrundlage an ihn die Abfindungszahlung erbringt, obwohl eine Rentenminderung ausgeblieben ist. 34 a) Nach § 313 Abs. 1 BGB kann eine Anpassung des Vertrags verlangt werden, wenn sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert haben und die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen hätten, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten. Eine Vertragsanpassung kommt allerdings nur in Betracht, soweit einem Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann. 35 b) Geschäftsgrundlage sind nur die nicht zum Vertragsinhalt gewordenen, bei Vertragsschluss bestehenden gemeinsamen Vorstellungen beider Parteien oder die dem Geschäftsgegner erkennbaren und von ihm nicht beanstandeten Vorstellungen der einen Vertragspartei von dem Vorhandensein oder dem künftigen Eintritt gewisser Umstände, sofern der Geschäftswille der Parteien auf dieser Vorstellung beruht (BAG, Urt. v. 14.07.2015 - 3 AZR 517/13 - m. w. N.). Nicht jede einschneidende Veränderung der bei Vertragsabschluss bestehenden oder gemeinsam erwarteten Verhältnisse rechtfertigt eine Vertragsanpassung. Nur wenn ein Festhalten an der vereinbarten Regelung für die betroffene Partei zu einem nicht mehr tragbaren Ergebnis führt, kommt eine Anpassung in Betracht (BAG, Urt. v. 23.04.2013 - 3 AZR 475/11 - m. w. N.). 36 Dem Kläger ist zuzugestehen, dass aufgrund der Änderung des Rechts der gesetzlichen Rentenversicherung zum 01.01.2014 außerplanmäßig insoweit eine Änderung eingetreten ist, dass nunmehr die vom Kläger auch genutzte Möglichkeit einer abschlagsfreien Rente mit Vollendung des 63. Lebensjahres für besonders langjährig Versicherte (§ 236b SGB VI) besteht. Jedoch bestand für den Kläger alternativ die Möglichkeit des Bezugs einer Altersrente nach Altersteilzeit gemäß § 237 SGB VI, die allerdings mit Rentenabschlägen von 0,3 % für jeden vorzeitigen Rentenmonat verbunden gewesen wäre. Zutreffend weist die Beklagte darauf hin, dass dies gegen die Annahme einer außerplanmäßigen Vertragsstörung nach den Grundsätzen zum Wegfall der Geschäftsgrundlage spricht, denn eine Rentenminderung ist ausschließlich an der vom Kläger gewählten Rentenart gescheitert. Selbst wenn man aber eine außerplanmäßige Vertragsstörung annehmen wollte, so führt ein Festhalten an der Vertragsbedingung, dass für den Abfindungsanspruch auch eine Rentenminderung wegen des vorzeitigen Rentenbeginns eingetreten sein muss, nicht zu einem mit Recht und Gerechtigkeit nicht zu vereinbarenden Ergebnis. Zwar entfällt der Abfindungsanspruch, jedoch tritt auch keine Rentenminderung wegen des vorzeitigen Bezugs der gesetzlichen Rente ein. Ein für den Kläger wirtschaftlich untragbares Ergebnis unter Berücksichtigung eines wertenden Vergleichs zwischen Abfindungshöhe, Rentenabschlägen und Lebenserwartung ist nicht erkennbar. Darüber hinaus ist auch nicht vorgetragen oder ersichtlich, dass für die Beklagte erkennbar war, dass der Kläger den ATZ-Vertrag nur schließt, wenn er die vorgesehene Abfindungssumme erhält, selbst wenn keine Rentenabschlägen wegen des vorzeitigen Rentenbeginns eintreten. 37 III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. 38 IV. Die Revision wurde nicht zugelassen, da die gesetzlichen Zulassungsvoraussetzungen des § 72 Abs. 2 ArbGG nicht vorliegen. 39 R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g 40 Gegen dieses Urteil ist ein Rechtsmittel nicht gegeben. 41 Wegen der Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf § 72a ArbGG verwiesen.