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Urteil

1 AZR 44/12

BAG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine in einer Betriebs- oder Sozialvereinbarung vorgenommene altersbezogene Begünstigung verstößt gegen §7 Abs.1 AGG und ist nach §7 Abs.2 AGG unwirksam, wenn sie eine unmittelbare Benachteiligung jüngerer Arbeitnehmer bewirkt und nicht durch §10 AGG gerechtfertigt ist. • Die Rechtsfolge der Unwirksamkeit kann in Nichtanwendung der benachteiligenden Regelung bestehen; eine generelle Ausdehnung der Begünstigung auf alle Arbeitnehmer ist nur dann geboten, wenn die volle Wirksamkeit des Unionsrechts dies erfordert und weniger einschneidende Maßnahmen nicht geeignet sind. • Ein Feststellungsantrag auf Begrenzung der Arbeitspflicht ist nach §256 Abs.1 ZPO zulässig, wenn er geeignet ist, den Rechtsstreit endgültig zu klären.
Entscheidungsgründe
Unwirksamkeit altersbezogener Begünstigung in Sozialplan; Nichtanwendung statt Ausdehnung • Eine in einer Betriebs- oder Sozialvereinbarung vorgenommene altersbezogene Begünstigung verstößt gegen §7 Abs.1 AGG und ist nach §7 Abs.2 AGG unwirksam, wenn sie eine unmittelbare Benachteiligung jüngerer Arbeitnehmer bewirkt und nicht durch §10 AGG gerechtfertigt ist. • Die Rechtsfolge der Unwirksamkeit kann in Nichtanwendung der benachteiligenden Regelung bestehen; eine generelle Ausdehnung der Begünstigung auf alle Arbeitnehmer ist nur dann geboten, wenn die volle Wirksamkeit des Unionsrechts dies erfordert und weniger einschneidende Maßnahmen nicht geeignet sind. • Ein Feststellungsantrag auf Begrenzung der Arbeitspflicht ist nach §256 Abs.1 ZPO zulässig, wenn er geeignet ist, den Rechtsstreit endgültig zu klären. Der Kläger, seit 1990 als Flugbegleiter tätig und der früheren IK-Gruppe zugeordnet, machte geltend, durch Bestimmungen eines freiwilligen Sozialplans benachteiligt zu sein. Die Beklagte hielt 2009 die Einsatzstruktur um und schloss mit der Gesamtvertretung einen Sozialplan, der Mitarbeitenden, die zum 31.12.2009 älter als 43 Jahre und mindestens 15 Dienstjahre hatten, einen Zusatzrequest Kont und eine Begrenzung auf maximal fünf Kont-Einsatztage pro Quartal gewährte. Der Kläger war zum Stichtag erst 40 Jahre alt und beanspruchte deshalb die Anwendung dieser Begünstigung zu seinen Gunsten beziehungsweise die Feststellung, dass er nicht verpflichtet sei, mehr als fünf Einsatztage Kont im Quartal zu fliegen. Die Vorinstanzen wiesen die Klage ab; der Kläger legte Revision ein. • Zulässigkeit: Der Leistungsantrag ist nach §259 ZPO zulässig, der Feststellungsantrag nach §256 Abs.1 ZPO, weil er zur endgültigen Klärung des Umfangs der Arbeitspflicht geeignet ist. • Unwirksamkeit wegen Altersdiskriminierung: Nr. 2 des Sozialplans beschränkt die Begünstigung auf Personen, die zum Stichtag das 43. Lebensjahr vollendet hatten, und stellt damit eine unmittelbare Benachteiligung jüngerer Arbeitnehmer i.S.v. §3 AGG dar, gegen das Verbot der Benachteiligung aus §7 Abs.1 AGG. • Keine Rechtfertigung nach §10 AGG: Zwar verfolgt die Regelung das legitime Ziel, Umstellungsschwierigkeiten älterer Beschäftigter zu mildern, jedoch ist die Maßnahme nicht geeignet und nicht erforderlich. Sie erfasst auch Personen ohne langjährige IK-Tätigkeit und gewährt dauerhafte statt nur zeitlich begrenzte Vorteile, die für das schrittweise Heranführen nicht erforderlich sind. • Rechtsfolge: Nach §7 Abs.2 AGG sind benachteiligende Bestimmungen unwirksam. Eine Ausdehnung der Begünstigung auf den Kläger kommt nicht in Betracht, weil dies zur praktischen Unmöglichkeit des Flugbetriebs führen und unvertretbare Folgen für die Arbeitgeberin haben würde. Die Unwirksamkeit und damit Nichtanwendung der Regelung stellt eine geeignete und effektive Sanktion dar und schützt den Kläger individualrechtlich. • Keine Vorabentscheidung des EuGH erforderlich: Die nationalen Gerichte sind befugt, die sich aus Unionsrecht ergebenden Schutzwirkungen selbstständig sicherzustellen; eine Vorabentscheidung ist nicht notwendig. Die Revision des Klägers wurde zurückgewiesen; die Vorinstanzen hatten das richtige Ergebnis getroffen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung des im Sozialplan vorgesehenen Zusatzrequests Kont und kann auch nicht feststellen lassen, dass er nicht verpflichtet sei, mehr als fünf Einsatztage Kont im Quartal zu fliegen, weil er zum Stichtag nicht die in Nr.2 SP vorausgesetzten Alters- und Dienstzeiten erfüllte. Nr.2 des Sozialplans ist wegen Verstoßes gegen das Verbot der Altersdiskriminierung nach §7 Abs.1 AGG unwirksam; die angemessene Rechtsfolge ist die Nichtanwendung dieser Regelung. Eine Ausdehnung der Begünstigung auf alle Flugbegleiter würde den Flugbetrieb unmöglich machen und ist daher nicht anzuordnen. Der Kläger trägt die Kosten der Revision.