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Urteil

6 AZR 836/11

BAG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Protokollnotiz in einem Tarifvertrag kann selbständige Normwirkung haben, wenn der Wille der Tarifvertragsparteien zur Normsetzung erkennbar ist. • Die Protokollnotiz zu §1 und §2 der Anlage 5 zum TV Ratio DTTS gewährt eine eigenständige Sicherung der Funktionszulage unabhängig von den Voraussetzungen der §§1 und 2 der Anlage 5. • Arbeitnehmer, die die in der Protokollnotiz genannten Mindestbezugszeiten erfüllt haben, haben Anspruch auf die gesicherte (abgesenkte) Fortzahlung der Funktionszulage auch bei Umsetzung auf einen neuen Arbeitsplatz ohne Herabgruppierung oder Arbeitszeitänderung.
Entscheidungsgründe
Protokollnotiz als eigenständige Anspruchsgrundlage für Sicherung der Funktionszulage • Eine Protokollnotiz in einem Tarifvertrag kann selbständige Normwirkung haben, wenn der Wille der Tarifvertragsparteien zur Normsetzung erkennbar ist. • Die Protokollnotiz zu §1 und §2 der Anlage 5 zum TV Ratio DTTS gewährt eine eigenständige Sicherung der Funktionszulage unabhängig von den Voraussetzungen der §§1 und 2 der Anlage 5. • Arbeitnehmer, die die in der Protokollnotiz genannten Mindestbezugszeiten erfüllt haben, haben Anspruch auf die gesicherte (abgesenkte) Fortzahlung der Funktionszulage auch bei Umsetzung auf einen neuen Arbeitsplatz ohne Herabgruppierung oder Arbeitszeitänderung. Der Kläger war seit 1988 bei der Beklagten beschäftigt und erhielt als Entgeltgruppe 4 seit über 15 Monaten eine tarifliche Funktionszulage (§15 ERTV DTTS). Im Zuge einer Betriebsneuorganisation wurde er zum 1. August 2009 unmittelbar auf einen anderen Arbeitsplatz als Sachbearbeiter versetzt, auf dem keine Funktionszulage gezahlt wird; seine Eingruppierung blieb unverändert. Zwischen Beklagter und Gesamtbetriebsrat bestand ein Sozialplan, der den TV Ratio DTTS einbezieht. Der Kläger begehrte die tarifliche Sicherung der Funktionszulage für August 2009 bis Februar 2010 mit Verweis auf die Protokollnotiz zu §1 und §2 der Anlage 5 zum TV Ratio DTTS. Die Beklagte hielt die Protokollnotiz nur für eine Auslegungshilfe ohne eigene Anspruchsgrundlage und lehnte die Zahlung ab. Das Arbeitsgericht gab der Klage statt, das Landesarbeitsgericht wies sie ab; der Kläger revidierte mit Erfolg beim Bundesarbeitsgericht. • Die Protokollnotiz zu §1 und §2 der Anlage 5 zum TV Ratio DTTS erfüllt Formerfordernisse und enthält den hinreichenden Normsetzungswillen und ist damit tarifnormfähig (§1 Abs.2 TVG, §§126,126a BGB). • Die Protokollnotiz regelt eigenständig die Sicherung der Funktionszulage: Sie knüpft an eine Mindestbezugsdauer an, bemisst die Sicherung gesondert und weist kürzere/Sonderfristen sowie eine teilweise Absicherung gegenüber der Sicherung des Jahreszielentgelts aus. • Die Protokollnotiz bildet die alleinige Anspruchsgrundlage für die Sicherung der Funktionszulage, weil die Funktionszulage nicht Bestandteil des Jahreszielentgelts nach ERTV DTTS ist; daher sind die Voraussetzungen der §§1 und 2 der Anlage 5 nicht erforderlich. • Die Wortwahl der Protokollnotiz („der anderen Tätigkeit“) rechtfertigt keine Rückbeziehung auf die Regelung des Unterabschnitts 1 und macht nicht zur Voraussetzung, dass die neue Tätigkeit herabgruppierend oder mit Arbeitszeitminderung verbunden sein muss; bei Unklarheiten hätte eine ausdrückliche Verknüpfung normklar herausgestellt werden müssen. • Der tarifliche Gesamtzusammenhang bestätigt den Regelungswillen, da selbst für durch besonderen Kündigungsschutz geschützte Arbeitnehmer eine Sicherung vorgesehen und sogar günstiger ausgestaltet ist, was gegen die Auffassung spricht, die Sicherung sei nur subsidiär bei weiterer Entgeltnachteile gedacht. • Der Kläger erfüllte die Anspruchsvoraussetzungen der Protokollnotiz, weil er in den letzten 15 Monaten und in den letzten 3 Monaten vor der Umsetzung Funktionszulage bezogen hat; somit besteht Anspruch auch ohne Herabgruppierung oder Änderung der Wochenarbeitszeit. • Die Ausschlussfristen und Geltendmachung sind eingehalten: Die erste Stufe wurde durch eine Geltendmachung gewahrt und die Klage innerhalb der zweiten Frist erhoben. • Kostenentscheidung beruht auf §91 Abs.1 ZPO. Die Revision des Klägers war erfolgreich; das Urteil des Landesarbeitsgerichts wurde aufgehoben und die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Der Kläger hat Anspruch auf die tarifliche Sicherung der Funktionszulage nach der Protokollnotiz zu §1 und §2 der Anlage 5 zum TV Ratio DTTS für den streitigen Zeitraum, weil die Protokollnotiz eine eigenständige, normsetzende Anspruchsgrundlage darstellt und die vom Kläger erfüllten Mindestbezugszeiten vorliegen. Die Verpflichtung zur Zahlung ergibt sich unabhängig davon, ob die Umsetzung mit einer Herabgruppierung oder Arbeitszeitminderung verbunden war. Die Beklagte trägt die Kosten von Berufung und Revision.