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Urteil

2 AZR 241/12

BAG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Arbeitnehmer kann die Auflösung seines Arbeitsverhältnisses nach § 9 Abs.1 KSchG nur verlangen, wenn die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses auf unbestimmte Zeit unzumutbar ist; hierfür bedarf es über die Sozialwidrigkeit der Kündigung hinausgehender Umstände. • Zur Beurteilung der Zumutbarkeit kann das Gericht auch Umstände berücksichtigen, die sich erst im Verlauf des Prozesses ergeben haben. • Erkrankungen des Arbeitnehmers infolge einer sozialwidrigen Kündigung begründen allein keinen Auflösungsgrund nach § 9 Abs.1 KSchG, soweit der Arbeitgeber die Krankheit nicht zielgerichtet herbeigeführt oder die Verschlechterung des Gesundheitszustands bewusst in Kauf genommen hat.
Entscheidungsgründe
Keine Auflösung des Arbeitsverhältnisses trotz sozialwidriger Kündigungen • Ein Arbeitnehmer kann die Auflösung seines Arbeitsverhältnisses nach § 9 Abs.1 KSchG nur verlangen, wenn die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses auf unbestimmte Zeit unzumutbar ist; hierfür bedarf es über die Sozialwidrigkeit der Kündigung hinausgehender Umstände. • Zur Beurteilung der Zumutbarkeit kann das Gericht auch Umstände berücksichtigen, die sich erst im Verlauf des Prozesses ergeben haben. • Erkrankungen des Arbeitnehmers infolge einer sozialwidrigen Kündigung begründen allein keinen Auflösungsgrund nach § 9 Abs.1 KSchG, soweit der Arbeitgeber die Krankheit nicht zielgerichtet herbeigeführt oder die Verschlechterung des Gesundheitszustands bewusst in Kauf genommen hat. Der Kläger war seit 1998 als gewerblicher Arbeitnehmer bei der Beklagten beschäftigt; arbeitsvertraglich galt eine 35-Stunden-Woche. 2004 wurde eine Ergänzung vereinbart, wonach der Kläger im Jahresdurchschnitt 35 Stunden zu arbeiten habe, auf Anforderung aber bis zu drei Stunden unentgeltlich Mehrarbeit zu leisten habe; später führte die Beklagte das Arbeitszeitkonto auf Basis von 40 Wochenstunden. Der Kläger weigerte sich 2006, einer Erhöhung auf 40 Stunden ohne Lohnausgleich zuzustimmen. Die Beklagte sprach mehrfach Abmahnungen und kündigte das Arbeitsverhältnis mehrfach, zuletzt im März und August 2011; die Kündigungen wurden im Kündigungsschutzverfahren teilweise als sozialwidrig beurteilt. Der Kläger beantragte im Berufungsverfahren die gerichtliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegen Abfindung mit der Begründung, die Fortsetzung sei ihm wegen schikanöser Maßnahmen, andauernder Kündigungsabsicht der Beklagten, Fehlbehandlung beim Arbeitszeitkonto und aufgrund einer durch die Kündigungen ausgelösten Depression unzumutbar. • Die Revision des Klägers ist unbegründet; das Landesarbeitsgericht hat zu Recht die Anschlussberufung abgewiesen und die Auflösung nach § 9 Abs.1 KSchG verneint. • Anwendbare Normen und Maßstäbe: § 9 Abs.1 KSchG (Auflösung bei Unzumutbarkeit), § 626 Abs.1 BGB (wichtiger Grund), § 97 ZPO (Kosten). Zur Auflösung reicht nicht die bloße Sozialwidrigkeit der Kündigung; erforderlich sind zusätzliche Umstände im Zusammenhang mit Kündigung oder Kündigungsschutzprozess. • Das Landesarbeitsgericht durfte bei der Zumutbarkeitsprüfung den Stand der Verhältnisse zum letzten Verhandlungstag berücksichtigen; auch spätere Kündigungen können hier mit einbezogen werden. • Die mehrfachen Kündigungen der Beklagten sprechen nicht für einen unbegrenzten Trennungswillen, weil sie auf unterschiedlichen Sachverhalten beruhen und zeitlich auseinanderliegen; die 2006er-Kündigung unterschied sich von den 2011er-Kündigungen. • Die Kündigungen aus 2011 sind nicht offensichtlich haltlos. Insbesondere rechtfertigt das Verhalten des Klägers bei der Arbeitszeiterfassung und die vorausgegangenen Abmahnungen die Annahme, dass die Kündigungsgründe nicht leichtfertig konstruiert waren. • Die behauptete 'Politik der kleinen Nadelstiche' und die Führung des Arbeitszeitkontos begründen keinen inneren Zusammenhang mit der Kündigung, der die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar machen würde; der Kläger hat langes Dulden bestimmter Arbeitszeitgestaltungen nicht ausreichend substantiiert. • Die durch die Kündigungen behauptete Depression des Klägers begründet allein keinen Auflösungsgrund nach § 9 Abs.1 KSchG, weil die Erkrankung in den Einfluss- oder Lebensrisikobereich des Arbeitnehmers fällt und der Arbeitgeber die Krankheit nicht gezielt herbeigeführt oder bewusst in Kauf genommen hat. • Selbst bei rechtswidrigem Verhalten des Arbeitgebers, das nicht mit der Kündigung oder dem Prozess zusammenhängt, steht dem Arbeitnehmer nicht ohne weiteres das Instrument der gerichtlichen Auflösung mit Abfindung nach § 9 Abs.1 KSchG zu; gegebenenfalls verbleiben andere Rechtsbehelfe wie fristlose Kündigung und Schadensersatz. • Der Senat kann bei feststehendem entscheidungserheblichen Sachverhalt selbst feststellen, dass dem Kläger die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht unzumutbar war und das Landesarbeitsgericht hier keinen Rechtsfehler begangen hat. Die Revision des Klägers wird zurückgewiesen; der Kläger trägt die Kosten der Revision. Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend entschieden, dass die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses dem Kläger nach § 9 Abs.1 KSchG nicht unzumutbar ist. Die mehrfachen Kündigungen der Beklagten und die Führung des Arbeitszeitkontos begründen keinen derart engen inneren Zusammenhang mit den Kündigungen, dass eine Auflösung geboten wäre. Ebenso reicht die vom Kläger geltend gemachte Depression nicht aus, um die Auflösung zu rechtfertigen, weil der Arbeitgeber die Erkrankung nicht zielgerichtet verursacht oder eine offensichtlich unbegründete Kündigung in Kauf genommen hat. Folglich besteht kein Anspruch des Klägers auf gerichtliche Auflösung gegen Abfindung.