Urteil
3 AZR 501/12
BAG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine dynamische Verweisung in einem Arbeitsvertrag auf kollektivrechtliche Unterstützungsrichtlinien umfasst auch nachträgliche Regelungen (z. B. Betriebsvereinbarungen), sodass eine kollektivvertragliche Ablösung möglich ist.
• Die Ablösung von Unterstützungsrichtlinien durch eine Gesamtbetriebsvereinbarung ist schriftlich zu erklären; die Vorbereitungshandlungen können das Vertrauen in die Fortgeltung alter Regelungen zerstören.
• Bei einem eingreifenden Regelungswechsel sind Umfang und Schutz der einzelnen Besitzstandsstufen zu prüfen: Erdiente Anwartschaften und erdiente Dynamik bleiben unberührt; in Bezug auf noch nicht erdiente dienstzeitabhängige Zuwächse genügen sachlich-proportionale Gründe (insb. wirtschaftliche Schwierigkeiten) zur Rechtfertigung bei einem beitragsfinanzierten, nicht gewinnorientierten Berufsverband.
Entscheidungsgründe
Wirksame Ablösung von Unterstützungsrichtlinien durch GBV aufgrund finanzieller Gründe • Eine dynamische Verweisung in einem Arbeitsvertrag auf kollektivrechtliche Unterstützungsrichtlinien umfasst auch nachträgliche Regelungen (z. B. Betriebsvereinbarungen), sodass eine kollektivvertragliche Ablösung möglich ist. • Die Ablösung von Unterstützungsrichtlinien durch eine Gesamtbetriebsvereinbarung ist schriftlich zu erklären; die Vorbereitungshandlungen können das Vertrauen in die Fortgeltung alter Regelungen zerstören. • Bei einem eingreifenden Regelungswechsel sind Umfang und Schutz der einzelnen Besitzstandsstufen zu prüfen: Erdiente Anwartschaften und erdiente Dynamik bleiben unberührt; in Bezug auf noch nicht erdiente dienstzeitabhängige Zuwächse genügen sachlich-proportionale Gründe (insb. wirtschaftliche Schwierigkeiten) zur Rechtfertigung bei einem beitragsfinanzierten, nicht gewinnorientierten Berufsverband. Der Kläger war seit 1982 bei der ÖTV/anschließend ver.di beschäftigt. Sein Arbeitsvertrag verwies dynamisch auf die AAB der ÖTV und damit auf die Unterstützungsrichtlinien der Unterstützungskasse (UR 88). Nach Fusionen schloss ver.di eine Gesamtbetriebsvereinbarung (GBV 2008), mit der die alten UR88 für bestimmte Gruppen ab dem 28.02.2007 auf die VO95 übergeleitet wurden; die Beklagte hatte bereits Widerrufe und Informationsschreiben ab Sept. 2006 versandt. Der Kläger begehrte Feststellung, seine Ruhegeldansprüche richteten sich weiterhin nach den UR88 oder jedenfalls erst ab späteren Zeitpunkten nach der GBV 2008. Die Vorinstanzen wiesen die Klage ab; das BAG wies die Revision zurück. Streitgegenstand war insbesondere, ob die Ablösung formell und materiell wirksam ist und ob Vertrauens- und Gleichbehandlungsgrundsätze verletzt wurden. • Klageauslegung: Der Kläger verlangt im Hauptantrag die generelle Unwirksamkeit der Ablösung der UR88 und hilfsweise zeitliche Verschiebung des Ablösestichtags. • Verweisungsklausel: Der Arbeitsvertrag verweist dynamisch auf die AAB/Unterstützungsrichtlinien in ihrer jeweils geltenden Fassung; damit ist eine kollektivrechtliche Ablösung der bisherigen Richtlinien möglich. • Formelle Wirksamkeit: Die Ablösung wurde dem Kläger schriftlich erklärt; die Verweisung eröffnet die Möglichkeit einer kollektivrechtlichen Änderung ohne zusätzliche Störung der Geschäftsgrundlage. • Prüfung der materiellen Wirksamkeit: Schutzstufen der Besitzstände werden unterschieden – erdienter Teilbetrag, erdiente Dynamik und noch nicht erdiente dienstzeitabhängige Zuwächse. Erdienter Teilbetrag und erdiente Dynamik bleiben unberührt. • Rechtfertigung noch nicht erdienter Zuwächse: Bei ver.di als beitragsfinanziertem, nicht gewinnorientiertem Berufsverband genügen sachlich-proportionale bzw. wirtschaftliche Gründe; es bedarf keiner strengen Verhältnismäßigkeitsprüfung wie bei Unternehmen, die am Markt agieren. • Sachverhaltswürdigung: Die Beklagte legte nachvollziehbar dar, dass Mitgliederrückgang und sinkende Beitragseinnahmen langfristig die Finanzierbarkeit der bisherigen Zusagen gefährdeten; Prognosen und Kennzahlen aus 2001–2010 stützten die Einschätzung, sodass Eingriffe in künftige Zuwächse sachlich begründet sind. • Gleichbehandlung/Verträge: Unterschiedliche Behandlung einzelner Gründerorganisationen ist sachlich gerechtfertigt, weil DPG und DAG über zweckgebundene, ausfinanzierte Mittel (Rückdeckungsversicherung, Stiftung) verfügten; abweichende Ablösestichtage ergeben sich aus bestehenden Kündigungsfristen betriebsvereinbarter Regelungen. • Rückwirkung und Widerruf: Die rückwirkende Festlegung des Ablösestichtags (28.02.2007) ist durch Informations- und Widerrufshandlungen der Beklagten vorbereitet und rechtlich nicht zu beanstanden; der Widerruf hat das Vertrauen in die Fortgeltung der alten Regelungen bereits zerstört. • Ergebnis der Vorinstanzen: Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht haben die Klage zu Recht abgewiesen; auch in der Revision ist keine Rechtsverletzung zu erblicken. Die Revision des Klägers wird zurückgewiesen. Die Versorgungsansprüche des Klägers richten sich seit dem 1. März 2007 nicht mehr nach den Unterstützungsrichtlinien 1988, sondern nach der GBV 2008 in Verbindung mit der VO95. Die vertragliche dynamische Verweisung ermöglichte die kollektivrechtliche Ablösung; die Beklagte hat substantiierte wirtschaftliche Gründe (Mitgliederrückgang, sinkende Beitragseinnahmen) für die Änderung dargelegt. Erdiente Anwartschaften und erdiente Dynamik bleiben unberührt; allenfalls sind künftige dienstzeitabhängige Zuwächse betroffen, deren Beschränkung sachlich gerechtfertigt ist. Die unterschiedliche Behandlung einzelner Gruppen (ausfinanzierte Versorgungen der DPG/DAG, abweichende Stichtage wegen Kündigungsfristen) ist sachlich begründet. Der Kläger trägt die Kosten der Revision.