Beschluss
10 AZB 38/13
BAG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine Gewerkschaftsmitgliedschaft begründet ein vermögenswertes Recht auf kostenlosen gewerkschaftlichen Rechtsschutz im Sinne des § 115 Abs. 3 ZPO.
• Prozesskostenhilfe ist zu versagen, wenn es der bedürftigen Partei zumutbar ist, vorhandenen gewerkschaftlichen Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen, es sei denn, das Vertrauensverhältnis zur Gewerkschaft ist erheblich gestört.
• Der Austritt aus der Gewerkschaft während eines laufenden Verfahrens rechtfertigt nur dann den Verzicht auf gewerkschaftlichen Rechtsschutz und damit die Bewilligung von Prozesskostenhilfe, wenn nachvollziehbare und prozessbezogene Gründe vorliegen.
Entscheidungsgründe
Zumutbarkeit der Inanspruchnahme gewerkschaftlichen Rechtsschutzes bei Bewilligung von Prozesskostenhilfe • Eine Gewerkschaftsmitgliedschaft begründet ein vermögenswertes Recht auf kostenlosen gewerkschaftlichen Rechtsschutz im Sinne des § 115 Abs. 3 ZPO. • Prozesskostenhilfe ist zu versagen, wenn es der bedürftigen Partei zumutbar ist, vorhandenen gewerkschaftlichen Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen, es sei denn, das Vertrauensverhältnis zur Gewerkschaft ist erheblich gestört. • Der Austritt aus der Gewerkschaft während eines laufenden Verfahrens rechtfertigt nur dann den Verzicht auf gewerkschaftlichen Rechtsschutz und damit die Bewilligung von Prozesskostenhilfe, wenn nachvollziehbare und prozessbezogene Gründe vorliegen. Die Klägerin, seit 1992 bei der Beklagten beschäftigt, erhob Klage gegen eine krankheitsbedingte Kündigung. Im Kammertermin wurde ein widerruflicher Vergleich zugunsten der Beklagten geschlossen; nach Widerruf wies das Arbeitsgericht die Klage ab. Für die Berufung beantragte die Klägerin ratenfreie Prozesskostenhilfe und gab an, dass keine Rechtsschutzversicherung oder sonstige Stelle die Kosten trage. Anfangs war sie Mitglied der Gewerkschaft ver.di und erhielt von der DGB Rechtsschutz GmbH Rechtsvertretung; später legte die DGB Rechtsschutz GmbH das Mandat nieder. Die Klägerin kündigte ihre Gewerkschaftsmitgliedschaft während des Verfahrens; nach Satzung war danach Rechtsschutzgewährung nicht mehr möglich. Das Landesarbeitsgericht lehnte PKH ab, weil es der Klägerin zumutbar gewesen sei, den gewerkschaftlichen Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen. • Anwendbare Norm: § 115 Abs. 3 ZPO regelt, in welchem Umfang Vermögen für Prozesskosten einzusetzen ist; Anspruch auf gewerkschaftlichen Rechtsschutz ist vermögenswertes Recht. • Zweck der PKH ist Zugang zu Gericht für Unbemittelte; staatliche Leistung tritt nur ein, wenn kein Dritter zur Übernahme der Kosten in Aussicht steht. • Solange die Gewerkschaft Rechtsschutz nicht sicher ablehnt, ist die Möglichkeit gewerkschaftlichen Rechtsschutzes als Vermögen im Sinne des § 115 Abs. 3 ZPO zu berücksichtigen. • Ausnahmsweise kann der Einsatz dieses Vermögens unzumutbar sein, etwa bei erheblicher Störung des Vertrauensverhältnisses zwischen Mitglied und Gewerkschaft; der Antragsteller trägt die Darlegungslast für Unzumutbarkeit. • Das Landesarbeitsgericht hat die Darlegungen der Klägerin zur Zerrüttung des Vertrauensverhältnisses geprüft und zutreffend festgestellt, dass keine hinreichenden Gründe vorlagen. • Der spätere Austritt der Klägerin aus der Gewerkschaft rechtfertigt die PKH nicht, weil der Austritt während des Verfahrens nachvollziehbare, prozessbezogene Gründe erfordert und hier solche nicht vorgetragen wurden. • Keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die berücksichtigte Sonderstellung gewerkschaftlicher Rechtsschutzansprüche; der Staat tritt nur subsidiär ein. Die Rechtsbeschwerde der Klägerin wurde zurückgewiesen; die Klägerin hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen. Das Landesarbeitsgericht hat zu Recht angenommen, dass es der Klägerin zumutbar war, den vorhandenen gewerkschaftlichen Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen, sodass kein Anspruch auf ratenfreie Prozesskostenhilfe bestand. Die Klägerin hat keine ausreichenden, prozessbezogenen Gründe für die behauptete Zerrüttung des Vertrauensverhältnisses zur DGB Rechtsschutz GmbH vorgetragen. Der während des Verfahrens erklärte Austritt aus der Gewerkschaft rechtfertigt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht, da er nicht mit nachvollziehbaren Gründen für den Wegfall des Gewerkschaftsrechtschutzes begründet wurde.