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Beschluss

1 Ta 125/20 Arbeitsrecht

Landesarbeitsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGK:2020:0901.1TA125.20.00
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Leitsätze

Die bloße Verärgerung über eine Rechtsschutzsekretärin stellt - ohne Vorliegen besondere Umstände - noch keinen sachlichen Grund für die Aufgabe gewerkschaftlichen Rechtsschutzes dar.

Der Anspruch ist als dann als fiktives Vermögen zu berücksichtigen.

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Klägerin vom 07.07.2020 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 01.07.2020 (2 Ca 3086/20) wird zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die bloße Verärgerung über eine Rechtsschutzsekretärin stellt - ohne Vorliegen besondere Umstände - noch keinen sachlichen Grund für die Aufgabe gewerkschaftlichen Rechtsschutzes dar. Der Anspruch ist als dann als fiktives Vermögen zu berücksichtigen. Die sofortige Beschwerde der Klägerin vom 07.07.2020 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 01.07.2020 (2 Ca 3086/20) wird zurückgewiesen. G r ü n d e I. Die gemäß §§ 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO, 78 S. 1 ArbGG zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat die Gewährung von Prozesskostenhilfe wegen der wirtschaftlichen Verhältnisse der Klägerin zu Recht abgelehnt. Die Klägerin kann sich nicht darauf berufen, zur Rechtsverfolgung Rechtsschutz der Gewerkschaft nicht mehr in Anspruch nehmen zu können. 1. Nach § 115 Abs. 3 Satz 1 ZPO hat eine Prozesskostenhilfe begehrende Partei zur Rechtsverfolgung zunächst ihr Vermögen einzusetzen, soweit ihr dies zumutbar ist. Der Anspruch eines Arbeitnehmers auf gewerkschaftlichen Rechtsschutz für ein arbeitsgerichtliches Verfahren ist ein vermögenswertes Recht iSd. § 115 Abs. 3 Satz 1 ZPO (BAG 18.11.2013 – 10 AZB 38/13, NZA 2014,107, Rn. 7). Wenn mit einem Prozess zu rechnen ist, dürfen Vermögenswerte nicht leichtfertig hergegeben werden, andernfalls werden sie als „fiktives Vermögen“ berücksichtigt (BGH 20.06.2018 – XII ZB 636/17 – NJW-RR 2018, 1411). Ein solcher Fall kann vorliegen, wenn gewerkschaftlicher Rechtsschutz ohne sachlichen Grund im Kontext eines Rechtsstreits durch Austritt aufgegeben wird (BAG 18.11.2013 – 10 AZB 38/13, a.a.O. Rn. 11). 2. Die Klägerin hat mit der gegenüber der Gewerkschaft N erklärten Kündigung ihrer Mitgliedschaft vom 30.04.2020 gewerkschaftlichen Rechtsschutz in Ansehung eines auf sie zukommenden Rechtsstreits ohne sachlichen Grund aufgegeben. a) Bei der Würdigung der Gesamtumstände ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin die Kündigung ihrer Gewerkschaftsmitgliedschaft zu einem Zeitpunkt vorgenommen hat, als ihr nach Erhalt der Kündigung ihres Arbeitsverhältnisses am 25.04.2020 klar gewesen sein wird, dass die Erhebung einer Kündigungsschutzklage auf sie zukommt, zumindest zukommen kann, und dass sie nicht in der Lage ist, die Kosten anwaltlichen Beistands zu tragen. Anderenfalls hätte sie nicht bereits am 12.05.2020 einen Prozesskostenhilfeantrag gestellt und bereits im Austrittsschreiben auf ihre schlechte wirtschaftliche Situation hingewiesen. b) Die Aufgabe – kostenlosen - gewerkschaftlichen Rechtsschutzes in dieser Situation hat die Klägerin nicht sachlich gerechtfertigt. aa) Sie begründet in ihrem Schreiben vom 30.04.2020 den Gewerkschaftaustritt mit einer in früheren Fällen nicht zeitnahen und nicht sachgerechten Geltendmachung von Ansprüchen gegenüber der Arbeitgeberin durch die zuständige Rechtssekretärin der N . Insbesondere soll ein angekündigtes Gespräch mit der Arbeitgeberseite nicht stattgefunden haben, eine zeitnahe Unterrichtung über den Sachstand nicht erfolgt sein und schließlich ein Telefonat durch Auflegen der Rechtssekretärin beendet worden sei. bb) Dem Vortrag lässt sich nicht entnehmen, dass die Klägerin - ungeachtet offensichtlicher Kommunikationsprobleme mit einer bestimmten Rechtssekretärin - durch die gewerkschaftliche Rechtsvertretung in der Vergangenheit tatsächlich Rechtsnachteile hat erleiden müssen. Die Klägerin bestätigt im Gegenteil in ihrem Schreiben, dass die Forderung im Ergebnis rechtzeitig gegenüber der Arbeitgeberin geltend gemacht worden ist. Soweit die Klägerin weiter beanstandet, dass ein angekündigtes Gespräch mit der Arbeitgeberseite nicht geführt worden sein soll, scheint dies nachvollziehbar. Nachdem sich nach der eigenen Darstellung der Klägerin für die Arbeitgeberin der Verband D gemeldet und die Vertretung angezeigt hatte, hatte sich die Sachlage geändert und in Betracht kam nur noch ein Gespräch mit dem Verband. Das Arbeitsgericht hat in der Nichtabhilfeentscheidung auch zutreffend darauf hingewiesen, dass sich die angeblichen Verzögerungen in der Bearbeitung durch die Gewerkschaft nicht als gravierend darstellen und erst recht nicht unter Berücksichtigung der besonderen Umstände während der Hochphase der Corona-Pandemie. In dieser Zeit waren in Gerichten, Anwaltskanzleien, Verbänden und Gewerkschaften Tätigkeiten nur unter Einschränkungen möglich, so dass Verzögerungen nicht ungewöhnlich waren. Soweit die Klägerin schließlich rügt, dass die Gewerkschaftssekretärin ein Telefonat einseitig beendet habe, reicht auch der Vortrag als nachvollziehbarer Sachgrund für die Beendigung der 20 Jahre andauernden Zugehörigkeit zu der Gewerkschaft nicht aus. Die Klägerin mag sich geärgert haben und es ist ihr gutes Recht, aus der Gewerkschaft auszutreten, wenn sie sich dort nicht mehr richtig vertreten fühlt. Nur wegen einer situationsbedingten Befindlichkeit nunmehr die Staatskasse mit Kosten zu belasten, dafür bestand keine sachliche Veranlassung. cc) Der Umstand, dass die Gewerkschaft sich letztlich bereit erklärt hat, die Kündigung der Mitgliedschaft vorzeitig bereits zum 31.05.2020 zu akzeptieren, ist mangels Kenntnis der Gründe, die der Entscheidung der Geschäftsführerin der N in K letztlich zugrunde lagen, unerheblich. Hinzu kommt, dass der Sachgrund objektiv und nicht nach Maßgabe der Bewertung durch Dritte zu bestimmen ist. II. Der Beschluss ist unanfechtbar (§§ 78 S. 2 ArbGG, 72 Abs. 2 ArbGG,574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO).