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Beschluss

1 ABR 39/12

BAG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine gekündigte Gesamtbetriebsvereinbarung zur Altersteilzeit entfaltet nach Ablauf der Kündigungsfrist keine Nachwirkung, wenn der Arbeitgeber die finanziellen Mittel für die in ihr geregelten Aufstockungsleistungen vollständig einstellt. • Für tarifersetzende Regelungen nach § 8 GBV EM besteht ein Vermittlungs- und Schlichtungsverfahren; die Betriebsparteien sind in diesen Verfahren einlassungspflichtig (§ 8 Abs. 5 GBV EM). • Die Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats für tarifersetzende Regelungen nach § 8 Abs. 1 GBV EM ist dahin auszulegen, dass sie für Regelungsgegenstände gilt, die entweder tarifvertraglich geregelt sind oder jedenfalls tarifüblich sind; als Referenzbereich sind einschlägige Tarifverträge des für die überwiegend ausgeübten Tätigkeiten relevanten Bereichs heranzuziehen.
Entscheidungsgründe
Keine Nachwirkung gekündigter GBV zur Altersteilzeit; Einlassungspflicht für Vermittlungsverfahren • Eine gekündigte Gesamtbetriebsvereinbarung zur Altersteilzeit entfaltet nach Ablauf der Kündigungsfrist keine Nachwirkung, wenn der Arbeitgeber die finanziellen Mittel für die in ihr geregelten Aufstockungsleistungen vollständig einstellt. • Für tarifersetzende Regelungen nach § 8 GBV EM besteht ein Vermittlungs- und Schlichtungsverfahren; die Betriebsparteien sind in diesen Verfahren einlassungspflichtig (§ 8 Abs. 5 GBV EM). • Die Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats für tarifersetzende Regelungen nach § 8 Abs. 1 GBV EM ist dahin auszulegen, dass sie für Regelungsgegenstände gilt, die entweder tarifvertraglich geregelt sind oder jedenfalls tarifüblich sind; als Referenzbereich sind einschlägige Tarifverträge des für die überwiegend ausgeübten Tätigkeiten relevanten Bereichs heranzuziehen. Der Gesamtbetriebsrat von ver.di begehrt Feststellung sowie Durchführungspflichten aus einer 2006 geschlossenen Gesamtbetriebsvereinbarung zur Altersteilzeit (GBV ATZ), die ver.di zum 31.12.2010 kündigte. Der Gesamtbetriebsrat meint, die GBV ATZ wirke nach und ver.di sei verpflichtet, weiterhin Aufstockungsleistungen zu zahlen und über eine neue tarifersetzende Regelung zu verhandeln. ver.di lehnte dies ab und beantragte Abweisung. Arbeitsgericht entsprach weitgehend dem Gesamtbetriebsrat; das Landesarbeitsgericht wies die Anträge auf Leistung und Feststellung ab, hielt aber nur ein Mitwirkungsrecht für gegeben. Mit der Rechtsbeschwerde begehrte der Gesamtbetriebsrat die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung. Streitentscheidend war, ob die GBV ATZ nachwirkt und ob ver.di zur Einlassung in ein Vermittlungsverfahren über eine tarifersetzende Regelung verpflichtet ist. • Anträge zu Leistung und Feststellung (Durchführung und Nachwirkung der GBV ATZ) sind unbegründet, weil die GBV ATZ durch Kündigung zum 31.12.2010 beendet ist und keine Nachwirkung besteht. • Grundsatz: Nach § 77 Abs. 6 BetrVG wirken Betriebsvereinbarungen nur in Angelegenheiten nach, in denen ein Einigungsstellenspruch ersetzend wirken kann; freiwillige Leistungen ohne normativen Charakter nachwirken nicht. • Bei der GBV ATZ handelt es sich um eine teilmitbestimmte Vereinbarung: Die Regelung über Begründung von Altersteilzeitarbeitsverträgen ist mitbestimmungsfrei, während die Aufstockungsleistungen als Entlohnungsgrundsatz nur mitbestimmungspflichtig waren (§ 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG). • Der Bundesvorstand von ver.di hat mit der Kündigung erklärt, keine finanziellen Mittel mehr für Aufstockungsleistungen bereitzustellen; damit ist der der GBV ATZ zugrunde liegende Entlohnungsgrundsatz entfallen und Nachwirkung ausgeschlossen. • Eine analoge Anwendung von § 4 Abs. 5 TVG auf tarifersetzende Regelungen nach § 8 GBV EM ist ausgeschlossen; Nachwirkung richtet sich nach den Grundsätzen für Betriebsvereinbarungen. • Der Feststellungsantrag zu § 8 Abs. 5 GBV EM ist begründet: § 8 GBV EM verpflichtet, tarifersetzende Regelungen als Gesamtbetriebsvereinbarungen abzuschließen und sieht ein Vermittlungs- und Schlichtungsverfahren vor; in diesen Verfahren besteht Einlassungszwang. • § 8 Abs. 1 GBV EM ist auszulegen: Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats besteht für Regelungsgegenstände, die entweder tarifvertraglich geregelt sind oder jedenfalls tarifüblich sind; als Referenz sind einschlägige Tarifverträge des für die überwiegend ausgeübten Tätigkeiten relevanten Bereichs heranzuziehen. • Für ver.di sind als Referenz das Tarifgefüge und die Tarifregeln des öffentlichen Dienstes (insbesondere für allgemeine Verwaltungstätigkeiten) maßgeblich; insofern besteht für den Gesamtbetriebsrat Anspruch auf Einleitung eines Vermittlungsverfahrens zur Altersteilzeit. • Folge: ver.di ist verpflichtet, sich auf ein Vermittlungsverfahren über den Abschluss einer tarifersetzenden Regelung zur Altersteilzeit einzulassen (Einlassungspflicht). Die Rechtsbeschwerde des Gesamtbetriebsrats ist teilweise erfolgreich. Die Anträge auf Durchführung der gekündigten GBV ATZ und auf Feststellung ihrer Nachwirkung werden abgewiesen, weil die GBV ATZ zum 31.12.2010 durch Kündigung beendet wurde und keine Nachwirkung hinsichtlich der Aufstockungsleistungen besteht. Zugleich wird festgestellt, dass ver.di verpflichtet ist, sich in ein Vermittlungsverfahren nach § 8 GBV EM einzulassen, weil tarifersetzende Regelungen über Altersteilzeit in den Referenztarifbereich des öffentlichen Dienstes fallen und für Verhandlungen über eine solche Regelung Einlassungszwang besteht. Der Gesamtbetriebsrat erhält damit das Feststellungsrecht auf die Einlassungspflicht; ver.di muss Verhandlungen im Vermittlungsverfahren führen, ohne dass hieraus jedoch ein Anspruch auf die Fortführung der gekündigten Leistungsregelungen folgt.