Urteil
3 AZR 548/11
Bundesarbeitsgericht, Entscheidung vom
ArbeitsrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 28. Februar 2011 14 Sa 1338/10 wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen. Die Parteien streiten darüber, ob der Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger für die Zeit vom 1. Juni 2009 bis zum 31. Mai 2012 eine vorgezogene monatliche Altersrente iHv. 729,40 Euro zu zahlen. Der am 20. Mai 1949 geborene Kläger war bis zum 31. März 2006 bei der Q GmbH und bei deren Rechtsvorgängerinnen, der G KG und der Q AG, beschäftigt. Die G KG hatte mit dem Gesamtbetriebsrat unter dem 31. Januar 1991 eine „Gesamtbetriebsvereinbarung über das Versorgungswerk G KG“ (im Folgenden: GBV 2001) geschlossen, die ua. folgende Regelungen enthält: Unter dem 17. Oktober 2000 schlossen die Q AG und der Gesamtbetriebsrat der Q AG die Gesamtbetriebsvereinbarung „GBV 2000.07“, in der es heißt: Am 18. Dezember 2002 schlossen die Q AG und der Gesamtbetriebsrat die Gesamtbetriebsvereinbarung „GBV 2002.10“, die auszugsweise folgende Regelungen enthält: Unter dem 23. Dezember 2003 schlossen die Q AG und der II. K Pension Trust e. V. (im Folgenden: II. KQPT) sowie der Beklagte, der zu diesem Zeitpunkt als II. K Mitarbeitertrust e. V. (im Folgenden: II. KQMT) firmierte, einen „Vertrag über Vermögensübertragung, Erstattung und Geschäftsbesorgung (Trustvertrag GBV)“ (im Folgenden: Trustvertrag GBV 2003). Der Trustvertrag GBV 2003 trat am 31. Dezember 2003 in Kraft und lautet auszugsweise: Der Kläger ist in der Anlage 1 des Trustvertrags GBV 2003 mit Personalnummer als Versorgungsberechtigter aufgeführt. Am 23. Dezember 2003 schlossen die Parteien des Trustvertrags GBV 2003 zudem einen „Sicherungsvertrag GBV“ (im Folgenden: Sicherungsvertrag GBV 2003), der ebenfalls zum 31. Dezember 2003 „in Kraft getreten“ ist und der ua. folgende Vereinbarungen zum Inhalt hat: Unter dem 18. Februar 2004 unterzeichneten der Vorsitzende des Gesamtbetriebsrats der Q AG im Namen des Gesamtbetriebsrats und der für das Personalmanagement Vertrieb zuständige Gesamtprokurist der Q AG für das „Personalmanagement Vertrieb CC Altersvorsorge“ Folgendes: Am 30. September 2007 schlossen die Q GmbH, der II. KQPT und der II. KQMT eine „Rahmenvereinbarung zu Verträgen über Vermögensübertragung, Erstattung und Geschäftsbesorgung (Trustverträge) und zu Sicherungsverträgen“, in der es heißt: Der diesem Vertragswerk als Anlage 1 beigefügte „Vertrag über Vermögensübertragung, Erstattung und Geschäftsbesorgung (Trustvertrag GBV)“ (im Folgenden: Trustvertrag GBV 2007) enthält ua. folgende Regelungen: Der Kläger kündigte das Arbeitsverhältnis mit der Q GmbH zum 31. März 2006. Mit Schreiben vom 17. Mai 2006 teilte die Q Management Service GmbH dem Kläger unter dem Betreff „Ihre Rente aus dem Versorgungswerk S“ auszugsweise Folgendes mit: Dementsprechend zahlte die Q GmbH dem Kläger nach dessen Ausscheiden bis einschließlich Mai 2009 eine vorgezogene Altersrente iHv. monatlich 729,40 Euro brutto. Am 9. Juni 2009 stellte die Q GmbH beim zuständigen Amtsgericht einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Das Insolvenzgericht ordnete Sicherungsmaßnahmen gemäß §§ 21 ff. InsO an. Am 1. September 2009 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Q GmbH eröffnet. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, der Beklagte sei nach § 7 des Trustvertrags GBV verpflichtet, an ihn für die Zeit vom 1. Juni 2009 bis zum 31. Mai 2012 eine vorgezogene Altersrente iHv. monatlich 729,40 Euro brutto zu zahlen. Für die Zeit vom 1. Juni 2009 bis zum 28. Februar 2010 schulde der Beklagte ihm daher insgesamt 6.564,60 Euro. Jedenfalls folge sein Anspruch aus der als Gesamtbetriebsvereinbarung zu qualifizierenden Protokollnotiz vom 18. Februar 2004. Danach sei die „vorgezogene Betriebsrente“ nach der GBV 2000.07 eine Versorgungsleistung iSd. GBV 2002.10 und damit durch den Trustvertrag GBV gesichert. Der Kläger hat zuletzt beantragt, Der Beklagte hat Klageabweisung, hilfsweise die Beschränkung der Haftung auf den jeweiligen Bestand des Treuhandvermögens nach dem Trustvertrag GBV und dem Sicherungsvertrag GBV beantragt. Er hat die Ansicht vertreten, die vom Kläger geltend gemachten Ansprüche seien nicht durch den Trustvertrag GBV gesichert. Der Kläger habe keine Leistungen der betrieblichen Altersversorgung, sondern Überbrückungsleistungen bezogen, die ihren Rechtsgrund nicht in der GBV 2002.10, sondern in der GBV 2000.07 hätten. Aus der Protokollnotiz könne der Kläger nichts zu seinen Gunsten ableiten. Diese sei keine wirksame Gesamtbetriebsvereinbarung, da der Prokurist, der die Protokollnotiz auf Seiten des Arbeitgebers unterschrieben habe, lediglich über eine Gesamtprokura mit einem Vorstandsmitglied und einem anderen Prokuristen verfügt habe. Zudem sei ein Normsetzungswille der Betriebsparteien in der Protokollnotiz nicht hinreichend zum Ausdruck gekommen. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger seine zuletzt gestellten Klageanträge weiter. Der Beklagte beantragt die Zurückweisung der Revision. Die Revision des Klägers ist unbegründet. Die Vorinstanzen haben die Klage zu Recht abgewiesen. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Beklagte ist nicht verpflichtet, an den Kläger für die Zeit vom 1. Juni 2009 bis zum 31. Mai 2012 eine vorgezogene Altersrente iHv. monatlich 729,40 Euro brutto zu zahlen. A. Die Klage ist zulässig. Dies gilt auch für den Klageantrag zu 2. Dabei handelt es sich um eine Klage auf wiederkehrende Leistungen iSd. § 258 ZPO. Bei wiederkehrenden Leistungen, die von keiner Gegenleistung abhängen, können grundsätzlich auch künftig fällig werdende Teilbeträge eingeklagt werden. Im Gegensatz zu § 259 ZPO muss nicht die Besorgnis bestehen, dass der Schuldner sich der rechtzeitigen Leistung entziehen werde (vgl. etwa BAG 15. Januar 2013 3 AZR 638/10 Rn. 15). Zwar sind inzwischen alle für die Zeit vom 1. März 2010 bis zum 31. Mai 2012 begehrten monatlichen Teilbeträge fällig geworden; der Kläger war jedoch nicht verpflichtet, die Klage umzustellen. B. Die Klage ist unbegründet. Der Beklagte ist nicht nach § 7 des Trustvertrags GBV 2003 idF des Trustvertrags GBV 2007 iVm. § 328 Abs. 1 BGB verpflichtet, an den Kläger für die Zeit vom 1. Juni 2009 bis zum 31. Mai 2012 eine vorgezogene Altersrente iHv. monatlich 729,40 Euro brutto zu zahlen. Die dem Kläger zustehende vorgezogene Altersrente wird von dem Schuldbeitritt in § 7 des Trustvertrags GBV nicht erfasst. I. Der Beklagte ist nach § 7 Abs. 1 des Trustvertrags GBV den Versorgungsverpflichtungen der jetzigen Q GmbH unter der aufschiebenden Bedingung beigetreten, dass ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Unternehmens gestellt wurde, das Insolvenzgericht daraufhin Sicherungsmaßnahmen gemäß den §§ 21 ff. InsO angeordnet hat und Treuhandvermögen vorhanden war. Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Der Sicherungsfall ist eingetreten, da über das Vermögen der Q GmbH das Insolvenzverfahren eröffnet wurde und das Insolvenzgericht Sicherungsmaßnahmen gemäß den §§ 21 ff. InsO angeordnet hatte. Der Schuldbeitritt ist daher wirksam geworden mit der Folge, dass die Versorgungsberechtigten nach § 7 Abs. 1 und Abs. 2 des Trustvertrags GBV, § 328 Abs. 1 BGB ein eigenständiges unwiderrufliches Recht erworben haben, die Versorgungsleistungen im Einklang mit den Bestimmungen des Trustvertrags und des Sicherungsvertrags unmittelbar vom Beklagten zu fordern. II. Der in § 7 des Trustvertrags GBV geregelte Schuldbeitritt und das damit einhergehende Recht der Versorgungsberechtigten, im Sicherungsfall die Versorgungsleistungen unmittelbar vom Beklagten zu fordern, erstrecken sich jedoch ausschließlich auf Versorgungsverpflichtungen der Q GmbH aus der GBV 2002.10 und nicht auf die Verpflichtung der Q GmbH zur Zahlung einer „vorgezogenen Betriebsrente“ nach der GBV 2000.07. Aus der Protokollnotiz ergibt sich nichts anderes. 1. Der in § 7 des Trustvertrags GBV geregelte Schuldbeitritt des Beklagten bezieht sich nur auf Versorgungsverpflichtungen der Q GmbH aus der GBV 2002.10 und nicht auf die Verpflichtung der Q GmbH zur Zahlung einer „vorgezogenen Betriebsrente“ auf der Grundlage der GBV 2000.07. Dies ergibt die Auslegung des Trustvertrags GBV. a) Die Regelungen des Trustvertrags GBV betreffen eine Vielzahl von Fällen, so dass es sich um sog. typische Willenserklärungen handelt, deren Auslegung durch das Berufungsgericht in der Revisionsinstanz in vollem Umfang nachprüfbar ist (vgl. etwa BAG 18. Juli 2013 6 AZR 47/12 Rn. 26; 18. Mai 2010 3 AZR 102/08 Rn. 26). b) Das Landesarbeitsgericht hat den Trustvertrag GBV zutreffend dahin ausgelegt, dass der Schuldbeitritt des Beklagten nur die Versorgungsverpflichtungen nach der GBV 2002.10 erfasst, nicht jedoch die vorgezogene Betriebsrente nach der GBV 2000.07. aa) Nach § 1 Abs. 6 des Trustvertrags GBV 2003 und § 1 Abs. 7 des Trustvertrags GBV 2007 sind die „Versorgungsberechtigten“ die in Anlage 1 zum Trustvertrag bezeichneten aktiven und ehemaligen Arbeitnehmer der Q GmbH, die nach der Anwendung findenden Gesamtbetriebsvereinbarung zur betrieblichen Altersversorgung versorgungsberechtigt sind. Die hiermit in Bezug genommene Gesamtbetriebsvereinbarung ist ausschließlich die am 18. Dezember 2002 abgeschlossene GBV 2002.10. Die GBV 2002.10 war die zum Zeitpunkt des Abschlusses der Trustverträge GBV in den Jahren 2003 und 2007 allein gültige Gesamtbetriebsvereinbarung zur betrieblichen Altersversorgung. Sie regelt mit den unter Ziff. 7.1 der GBV 2002.10 aufgeführten Versorgungsleistungen unzweifelhaft Leistungen der betrieblichen Altersversorgung iSd. § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG. Die GBV 2002.10 hatte das frühere Altersversorgungswerk der Q AG zum 1. Januar 2003 abgelöst. Sowohl die GBV 2001 als auch die GBV 2002 sowie alle zu diesen Versorgungsregelungen ergangenen Durchführungsregelungen und weiteren Gesamtbetriebsvereinbarungen traten nach Ziff. 1 der GBV 2002.10 mit Ablauf des 31. Dezember 2002 außer Kraft, soweit in der GBV 2002.10 nichts anderes geregelt war. Die GBV 2000.07 hat hingegen keine Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zum Gegenstand, sondern enthält ausdrücklich in Ergänzung zum Sozialplan (GBV 2000.06) Vereinbarungen zur Personalkostenreduzierung. Zwar kann nach der GBV 2000.07 Mitarbeitern ab dem vollendeten 55. Lebensjahr entsprechend § 6 Abs. 5 der GBV 2001 eine „vorgezogene Betriebsrente“ gewährt werden. Diese „vorgezogene Betriebsrente“ dient jedoch der Sicherung des Lebensstandards in der Zeit bis zum Eintritt in den regulären oder vorgezogenen Ruhestand nach § 6 Abs. 1 und Abs. 2 GBV 2001 und hat deshalb Überbrückungsfunktion. Hierdurch soll ein Anreiz zum vorzeitigen Ausscheiden geschaffen und der Mitarbeiter für die Aufgabe seines Arbeitsplatzes entschädigt werden (vgl. BAG 17. April 2012 3 AZR 380/10 Rn. 32). Dies zeigt sich daran, dass die in der GBV 2000.07 getroffene Regelung zur „vorgezogenen Betriebsrente“ in wesentlichen Punkten zugunsten der Mitarbeiter von der in § 6 Abs. 5 der GBV 2001 geregelten Altersrente bei Eintritt in den vorzeitigen Ruhestand abweicht. Während § 6 Abs. 5 der GBV 2001 voraussetzt, dass das Arbeitsverhältnis durch die Firma oder im gegenseitigen Einvernehmen beendet wird, kann eine „vorgezogene Betriebsrente“ nach der GBV 2000.07 bei Eigenkündigung des Mitarbeiters und im Einvernehmen mit der Firma gezahlt werden. Zudem kommt die „vorgezogene Betriebsrente“ nach der GBV 2000.07 abweichend von der in § 6 Abs. 5 der GBV 2001 getroffenen Bestimmung ungekürzt zur Auszahlung, wobei darüber hinaus Dienstjahre auf der Basis des letzten durchschnittlichen rentenfähigen Einkommens bis zum 65. Lebensjahr berücksichtigt werden. Eine weitere Abweichung zugunsten der Mitarbeiter besteht darin, dass die Bestimmung über die „vorgezogene Betriebsrente“ in der GBV 2000.07 eine unbegrenzte Weiterarbeit nach Eintritt in den Ruhestand ermöglicht, während nach § 6 Abs. 5 der GBV 2001 der Anspruch auf Zahlung einer vorzeitigen Altersrente bis zur Erreichung der Altersgrenze gemäß Abs. 1 insoweit entfällt, als der ausgeschiedene Mitarbeiter in einem Arbeitsverhältnis steht oder Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit bezieht und diese Einkünfte zusammen mit der vorzeitigen Altersrente 100 % des rentenfähigen Nettoeinkommens übersteigen. bb) Dass sich der Schuldbeitritt nur auf Verpflichtungen der Q GmbH erstreckt, die aus der GBV 2002.10 und nicht aus der GBV 2000.07 herrühren, wird durch die in § 1 Abs. 7 des Trustvertrags GBV 2003 bzw. § 1 Abs. 8 des Trustvertrags GBV 2007 getroffene Vereinbarung bestätigt. Danach sind die Versorgungsverpflichtungen die laufenden Versorgungsleistungen und Versorgungsanwartschaften der Versorgungsberechtigten insoweit, als sie aus dem Initialkapitalbaustein im Sinne der Anwendung findenden Gesamtbetriebsvereinbarung resultieren. Die Bildung eines „Initialkapitalbausteins“ zur Besitzstandswahrung ist jedoch lediglich in der GBV 2002.10 und dort gemäß Ziff. 3 nur für die Mitarbeiter vorgesehen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der GBV 2002.10 bereits nach dem Altersversorgungswerk der Q nach der GBV 2001 und der GBV 2002 versorgungsberechtigt waren, die nicht unter Ziff. 2.3 fallen, mithin nicht vor dem 1. Januar 2003 ausgeschieden sind, und die nicht zu den „rentennahen Jahrgängen“ iSv. Ziff. 2.4 der GBV 2002.10 gehören. Demgegenüber verweist die GBV 2000.07 für die „vorgezogene Betriebsrente“ auf § 6 Abs. 5 der GBV 2001. Weder die GBV 2000.07 noch § 6 Abs. 5 der GBV 2001 enthalten hingegen Regelungen zur Besitzstandswahrung durch Bildung eines Initialkapitalbausteins. cc) Etwas anderes folgt nicht daraus, dass der Kläger in der Anlage 1 zum Trustvertrag GBV als „Versorgungsberechtigter“ genannt ist. Dies beruht nicht darauf, dass er eine vorgezogene Betriebsrente nach der GBV 2000.07 bezog. Das ergibt sich schon daraus, dass er bereits in der Anlage 1 zum Trustvertrag GBV 2003 als Versorgungsberechtigter aufgeführt war; zu diesem Zeitpunkt erhielt er noch keine vorgezogene Altersrente, vielmehr bestand das Arbeitsverhältnis mit der Q AG bis zum 31. März 2006 fort. Der Kläger gehörte vielmehr deshalb zu dem in § 1 Abs. 6 des Trustvertrags GBV 2003 und § 1 Abs. 7 des Trustvertrags GBV 2007 aufgeführten Kreis der Versorgungsberechtigten, weil er zum Ablösungsstichtag 31. Dezember 2002/1. Januar 2003 bereits Anwartschaften auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nach der GBV 2001 erworben hatte, für die nach Ziff. 3 GBV 2002.10 zum Zwecke der Besitzstandswahrung ein Initialkapitalbaustein zu bilden war. dd) Der Zweck des Trustvertrags GBV gebietet keine andere Auslegung. Zwar heißt es in der Präambel in § 2 des Trustvertrags GBV, dass die Vermögensübertragung auf den Vermögenstreuhänder und auf den Mitarbeitertreuhänder „insbesondere den Interessen der Versorgungsberechtigten“ dient; diese Zwecksetzung führt jedoch nicht zu einer Erweiterung des Kreises der gesicherten Verbindlichkeiten. Die Präambel legt die im Interesse der Versorgungsberechtigten gesicherten Versorgungsverpflichtungen nicht selbst fest, sondern knüpft an die in § 1 des Trustvertrags GBV vorgenommenen Definitionen der Versorgungsberechtigten und der Versorgungsverpflichtungen an und verändert diese demnach nicht. Entgegen der Rechtsauffassung des Klägers führt der Trustvertrag GBV auch zu einem weitergehenden Insolvenzschutz der Versorgungsverpflichtungen als derjenige nach den §§ 7 ff. BetrAVG durch den Pensionssicherungs-Verein auf Gegenseitigkeit (im Folgenden: PSVaG) als Träger der gesetzlichen Insolvenzsicherung. Der Insolvenzschutz durch den PSVaG ist nach § 7 Abs. 3 BetrAVG der Höhe nach beschränkt und gilt nur im Rahmen des persönlichen Anwendungsbereichs des § 17 Abs. 1 BetrAVG. Zudem setzt die Sicherung nach § 7 des Trustvertrags GBV früher ein als der Insolvenzschutz nach § 7 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG. Nach dem Trustvertrag reicht es bereits aus, dass ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Unternehmens gestellt wurde, das Insolvenzgericht daraufhin Sicherungsmaßnahmen gemäß den §§ 21 ff. InsO angeordnet hat und Treuhandvermögen vorhanden ist; demgegenüber greift der Insolvenzschutz nach § 7 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG erst ein, wenn das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Versorgungsschuldners eröffnet wurde. Es ist daher unerheblich, dass der Abschluss des Trust- und Sicherungsvertrags GBV auch für die Q GmbH Vorteile bot, weil sie ihre Bilanz durch Saldierung von Pensionsverpflichtungen mit dem sog. Planvermögen verkürzen und so ihre Bonität verbessern konnte. 2. Aus der Protokollnotiz kann der Kläger nichts zu seinen Gunsten herleiten. Dabei kann dahinstehen, ob es sich bei der Protollnotiz wie der Kläger meint um eine rechtswirksam zustande gekommene Gesamtbetriebsvereinbarung handelt. Ebenso kann offenbleiben, ob sich diese wie der Beklagte meint nur auf „rentennahe Mitarbeiter“ iSd. Ziff. 2.4 der GBV 2002.10 bezieht oder ob sie auch Mitarbeiter erfasst, die wie der Kläger unter die in Ziff. 3 der GBV 2002.10 getroffene Übergangsregelung fallen. Aus der Protokollnotiz folgt nicht, dass die vom Kläger bezogene vorgezogene Betriebsrente nach der GBV 2000.07 zu den durch den Trustvertrag GBV erfassten gesicherten Versorgungsleistungen gehört. a) Nach Ziff. 1 der Protokollnotiz wird die bis zum 31. Dezember 2002 geltende Regelung für vorgezogene Altersrente gemäß § 6 Abs. 5 der GBV 2001 (sog. 55-er Regelung) im Rahmen der Neuordnung der Altersversorgungszusagen auch für einschlägige Übergangsfälle bis zum 31. Dezember 2006 angewendet. Es kann dahinstehen, ob die vorgezogene Altersrente nach Ziff. 1 der Protokollnotiz iVm. § 6 Abs. 5 der GBV 2001 zu den gesicherten Versorgungsleistungen iSd. Trustvertrags GBV gehört. Der Kläger hat keine Leistungen nach § 6 Abs. 5 der GBV 2001, sondern eine „vorgezogene Betriebsrente“ nach der GBV 2000.07 erhalten. b) Auch aus Ziff. 2 der Protokollnotiz ergibt sich nicht, dass die vom Kläger bezogenen Leistungen zu den durch den Trustvertrag gesicherten Versorgungsleistungen zählen. Ziff. 2 der Protokollnotiz, wonach „Gleiches gilt für die vorgezogene Betriebsrente im Rahmen der GBV 2000.07 vom 17.10.2000“, bewirkt lediglich, dass auch über den 31. Dezember 2002 hinaus Leistungen nach der GBV 2000.07 beansprucht werden können. Die GBV 2000.07 enthält eine Verweisung auf die GBV 2001. Nach der GBV 2000.07 konnte Mitarbeitern ab dem vollendeten 55. Lebensjahr „entsprechend der GBV 2001, § 6 Abs. 5“ bei Eigenkündigung des Mitarbeiters und im Einvernehmen mit der Firma eine vorgezogene Betriebsrente ab dem Ausscheiden sofort und ungekürzt gezahlt werden. Da die GBV 2002.10 das bestehende Altersversorgungswerk der Q AG zum 1. Januar 2003 abgelöst hat und sowohl die GBV 2001 als auch die GBV 2002 und alle zu diesen Versorgungsregelungen ergangenen Durchführungsregelungen und weiteren Gesamtbetriebsvereinbarungen mit Ablauf des 31. Dezember 2002 außer Kraft getreten waren, soweit in der GBV 2002.10 nichts anderes geregelt war, lief jedenfalls ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der GBV 2002.10 die in der GBV 2000.07 enthaltene Verweisung auf die GBV 2001 ins Leere. Demnach hätten Mitarbeiter nicht mehr von der in der GBV 2000.07 eingeräumten Möglichkeit der Inanspruchnahme der „vorgezogenen Betriebsrente“ Gebrauch machen können. Zudem spricht Ziff. 2 der Protokollnotiz anders als deren Ziff. 1 nicht davon, dass eine Regelung, hier die GBV 2000.07, „im Rahmen der Neuordnung der Altersversorgungszusagen“ zur Anwendung kommen soll, sondern ordnet Gleiches für die vorgezogene Betriebsrente „im Rahmen der GBV 2000.07“ an. Mit Ziff. 2 der Protokollnotiz sollte demnach lediglich sichergestellt werden, dass auch über den Ablösungszeitpunkt hinaus eine „vorgezogene Betriebsrente“ nach der GBV 2000.07 gezahlt werden konnte. Dass eine Änderung des Rechtscharakters der Sozialplanleistung mit Überbrückungsfunktion in eine Versorgungsleistung iSd. GBV 2002.10 gewollt war, lässt sich der Ziff. 2 der Protokollnotiz hingegen nicht entnehmen. Es kann daher dahinstehen, ob eine solche Regelung allein und ohne Weiteres geeignet gewesen wäre, Ansprüche aus der GBV 2000.07 zum Gegenstand der Sicherung durch den Trustvertrag GBV zu machen oder ob hierzu eine Vereinbarung der Vertragspartner des Trustvertrags GBV erforderlich gewesen wäre. C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.