Urteil
4 Sa 1529/11
LAG NIEDERSACHSEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Betriebsübergang nach § 613a BGB ist nur gegeben, wenn eine auf Dauer angelegte wirtschaftliche Einheit mit erkennbarer organisatorischer Selbständigkeit übergeht.
• Die bloße Übertragung hoheitlicher Verwaltungsaufgaben zwischen öffentlichen Trägern bewirkt ohne spezielle gesetzliche Regelung keinen Übergang von Arbeitsverhältnissen.
• Die Wartezeit des § 1 Abs. 1 KSchG wird nur dann durch frühere Beschäftigungszeiten beim Betriebsveräußerer erfüllt, wenn der übernommene Betriebsteil die Identität einer wirtschaftlichen Einheit hatte.
• Bei Kündigungen in der Probezeit ist lediglich das Benehmen mit dem Personalrat herzustellen; die Kündigung wird durch eine nicht eingeholte Zustimmung nicht unwirksam.
Entscheidungsgründe
Keine Betriebsübergangskonstellation bei Übertragung hoheitlicher Arbeitsvermittlungsaufgaben • Ein Betriebsübergang nach § 613a BGB ist nur gegeben, wenn eine auf Dauer angelegte wirtschaftliche Einheit mit erkennbarer organisatorischer Selbständigkeit übergeht. • Die bloße Übertragung hoheitlicher Verwaltungsaufgaben zwischen öffentlichen Trägern bewirkt ohne spezielle gesetzliche Regelung keinen Übergang von Arbeitsverhältnissen. • Die Wartezeit des § 1 Abs. 1 KSchG wird nur dann durch frühere Beschäftigungszeiten beim Betriebsveräußerer erfüllt, wenn der übernommene Betriebsteil die Identität einer wirtschaftlichen Einheit hatte. • Bei Kündigungen in der Probezeit ist lediglich das Benehmen mit dem Personalrat herzustellen; die Kündigung wird durch eine nicht eingeholte Zustimmung nicht unwirksam. Der Kläger, geb. 1956, war bis 31.12.2010 bei einer kommunalen Beschäftigungsförderung befristet als Arbeitsvermittler tätig und seit 1.1.2011 unbefristet als Fallmanager bei der beklagten Stadt beschäftigt. Die Beklagte hatte zuvor Aufgaben der Arbeitsvermittlung und des Fallmanagements von der Beschäftigungsförderung übernommen. Am 14.6.2011 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis unter Berufung auf die Probezeit zum 30.6.2011. Das Arbeitsgericht gab der Klage des Klägers statt mit der Begründung, es liege ein Betriebsteilübergang vor, wodurch frühere Beschäftigungszeiten zu berücksichtigen seien. Die Beklagte legte Berufung ein und rügte, dass bei der Beschäftigungsförderung keine selbständige, übertragungsfähige Einheit bestanden habe; entscheidende Tätigkeiten wie Bescheiderlass und Zahlbarmachung seien in anderen Unterabteilungen angesiedelt gewesen. Ferner habe die Kündigung ordnungsgemäß dem Gesamtpersonalrat mitgeteilt worden. • Anwendungsbereich KSchG: § 1 Abs. 1 KSchG verlangt sechsmonatige Betriebszugehörigkeit; frühere Zeiten bei einem Veräußerer sind nur einzubeziehen, wenn ein Betriebsteilübergang i.S.v. § 613a BGB vorliegt. • Begriff des Betriebsübergangs: § 613a BGB und Richtlinie 2001/23/EG schützen Arbeitnehmerrechte bei Übergang wirtschaftlicher Einheiten; öffentliche Tätigkeiten fallen nur dann unter die Richtlinie, wenn sie keine hoheitlichen Eingriffsbefugnisse betreffen. • Hoheitliche Tätigkeit: Erfordert hinreichend qualifizierte Ausübung von Sonderrechten oder Zwangsbefugnissen; die Erfüllung öffentlicher Aufgaben genügt nicht automatisch. • Sachliche Anwendung: Die bei der Beschäftigungsförderung ausgeübten Arbeitsvermittlungs- und Fallmanageraufgaben sind hoheitlich geprägt (z. B. § 14, § 15, § 31 SGB II) und die Vermittler erstellten keine Bescheide und nahmen keine Zahlbarmachung vor; zentrale Entscheidungen und Bescheiderstellung lagen bei Zentrale Dienste. • Fehlende organisatorische Selbständigkeit: Die Abteilungen 3,4,5 bildeten keine einsatzbereite, selbständige wirtschaftliche Einheit, weil sie nicht ohne Inanspruchnahme wesentlicher übriger Abteilungen die charakteristischen Leistungen erbringen konnten. • Verwaltungsrechtliche Funktionsnachfolge: Die schlichte Übertragung von Verwaltungsaufgaben zwischen unterschiedlichen juristischen Personen führt nur bei Vorliegen besonderer gesetzlicher Regelungen (z. B. § 6c SGB II) zu Personalübergängen; hier greift § 6c SGB II nicht zugunsten des Klägers. • Personalrat: Bei Probezeitkündigungen ist gemäß NPersVG nur das Benehmen herzustellen; die Beklagte hat den Personalrat hinreichend unterrichtet, sodass die Kündigung nicht wegen Verstoßes gegen Mitwirkungsrechte unwirksam ist. Die Berufung der Beklagten war erfolgreich; das Urteil des Arbeitsgerichts wurde abgeändert und die Klage abgewiesen. Es liegt kein Betriebsteilübergang i.S.v. § 613a BGB vor, weil die bei der Beschäftigungsförderung angesiedelten Arbeitsvermittlungsabteilungen nicht die Identität einer auf Dauer angelegten, selbstständigen wirtschaftlichen Einheit hatten. Frühere Beschäftigungszeiten bei der Beschäftigungsförderung sind somit nicht zur Erfüllung der Wartezeit des § 1 Abs. 1 KSchG zu berücksichtigen. Die ordentliche Kündigung während der Probezeit war form- und fristgerecht und erforderte nur das herzustellende Benehmen des Personalrats, das ausreichend gewahrt wurde. Daher ist das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung zum 30.06.2011 aufgelöst; der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.