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Urteil

7 AZR 456/12

BAG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein befristetes Arbeitsverhältnis verlängert sich nach § 2 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 WissZeitVG (i.V.m. § 57b Abs.4 HRG) um Zeiten der Inanspruchnahme von Elternzeit, so dass das Arbeitsverhältnis auch über das ursprünglich vereinbarte Fristende fortbesteht. • Bei Überlappung von Elternzeit und vereinbartem Vertragsende ruht das Arbeitsverhältnis und endet erst nach Ablauf der um die Elternzeit verlängerten Vertragsdauer. • Die Feststellungsklage nach § 256 Abs.1 ZPO ist zulässig, wenn das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses streitig ist und daraus Rechtsfolgen folgen können.
Entscheidungsgründe
Elternzeit verlängert befristetes Forschungsarbeitsverhältnis über das Fristende hinaus • Ein befristetes Arbeitsverhältnis verlängert sich nach § 2 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 WissZeitVG (i.V.m. § 57b Abs.4 HRG) um Zeiten der Inanspruchnahme von Elternzeit, so dass das Arbeitsverhältnis auch über das ursprünglich vereinbarte Fristende fortbesteht. • Bei Überlappung von Elternzeit und vereinbartem Vertragsende ruht das Arbeitsverhältnis und endet erst nach Ablauf der um die Elternzeit verlängerten Vertragsdauer. • Die Feststellungsklage nach § 256 Abs.1 ZPO ist zulässig, wenn das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses streitig ist und daraus Rechtsfolgen folgen können. Die Klägerin war seit 1.1.2004 befristet als wissenschaftliche Mitarbeiterin beschäftigt; der Vertrag wurde durch Änderungsvertrag bis 9.12.2012 verlängert. Nach der Geburt ihres dritten Kindes am 2.3.2011 beantragte sie Elternzeit für drei Jahre, die sie ab 14.11.2011 nahm. Die Beklagte bestätigte Elternzeit bis 9.12.2012, verweigerte jedoch eine Bestätigung bis 1.3.2014. Die Klägerin klagte und begehrte Feststellung, dass zwischen dem 10.12.2012 und 1.3.2014 ein Arbeitsverhältnis bestand und sie Elternzeit hatte. Die Arbeitsgerichte stattgaben der Klage; die Beklagte legte Revision ein mit der Auffassung, das Arbeitsverhältnis ende mit Ablauf der vereinbarten Frist und die Restlaufzeit beginne erst nach der Elternzeit. • Zulässigkeit: Die Klage ist als Feststellungsklage nach § 256 Abs.1 ZPO zulässig, weil das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses streitig ist und daraus Rechtsfolgen (Elternzeitanspruch) folgen können. • Rechtliche Grundlage: Maßgeblich sind § 2 Abs.5 Satz1 Nr.3 WissZeitVG i.V.m. § 6 Abs.1 Satz1 WissZeitVG bzw. § 57b Abs.4 HRG; beide Regelungen sehen vor, dass sich die jeweilige Dauer eines befristeten Arbeitsvertrags im Einverständnis mit der Mitarbeiterin um Zeiten der Inanspruchnahme von Elternzeit verlängert. • Auslegung: Wortlaut und Systematik sprechen dafür, dass bei über das Fristende hinausreichender Elternzeit das befristete Arbeitsverhältnis nicht endet, sondern für die Dauer der Elternzeit ruht und sich die Vertragsdauer danach entsprechend verlängert. • Systematische und praktische Gründe: Würde das Arbeitsverhältnis mit dem Fristende enden, wären nachfolgende Rechtsfolgen der Elternzeit (z. B. Anspruch auf Teilzeit, Urlaubsregelungen, beitragsfreie Mitgliedschaft in der Krankenversicherung) nicht möglich; dies würde zu inkonsistenten Lösungen führen. • Gesetzeszweck und -geschichte: Zweck der Regelung ist nicht nur die Verhinderung unangemessener Verkürzung der Befristungsdauer, sondern auch der Schutz des wissenschaftlichen Werdegangs der Eltern; Gesetzesbegründung und Historie stützen die Auslegung, wonach die Beendigung um die nicht anzurechnende Zeit hinausgeschoben wird. • Anwendung auf den Streitfall: Die Klägerin hat Elternzeit vom 2.3.2011 bis 1.3.2014 in Anspruch genommen; damit verlängerte sich ihr befristetes Arbeitsverhältnis über den 9.12.2012 hinaus bis 1.3.2014. • Kostenentscheidung: Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen (§ 97 Abs.1 ZPO). Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamburg wurde zurückgewiesen. Das Bundesarbeitsgericht bestätigte, dass sich das befristete Arbeitsverhältnis der Klägerin wegen der in Anspruch genommenen Elternzeit gemäß § 2 Abs.5 Satz1 Nr.3 WissZeitVG (i.V.m. § 57b Abs.4 HRG) über das vereinbarte Fristende hinaus verlängert hat. Die Klägerin stand somit in der Zeit vom 10.12.2012 bis zum 1.3.2014 in einem Arbeitsverhältnis zur Beklagten und nahm Elternzeit. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.