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Urteil

4 AZR 558/12

BAG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Zur Zulässigkeit der Revision in Eingruppierungsstreitigkeiten: Revisionsbegründung muss die vom Landesarbeitsgericht getroffene Auslegung konkret angreifen. • Für die Eingruppierung nach BAT/AOK-Neu gilt §16 Abs.1 und Abs.2: Die gesamte nicht nur vorübergehend ausgeübte Tätigkeit muss mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge enthalten, die die Anforderungen des Tätigkeitsmerkmals erfüllen. • Das Merkmal „umfassende Aufgaben" in VergGr.7 Nr.2 Alt.2 bezieht sich auf ein nahezu vollständiges Aufgabenspektrum innerhalb eines Bereichs (Leistung, Versicherung, Beitrag oder Vertrag) und erfordert nicht Tätigkeiten in allen Bereichen der Kasse. • Die Klägerin trägt die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen der beanspruchten Vergütungsgruppe und hat diese nicht schlüssig dargelegt.
Entscheidungsgründe
Keine Eingruppierung in Vergütungsgruppe 7 bei nicht umfassendem Aufgabenbereich • Zur Zulässigkeit der Revision in Eingruppierungsstreitigkeiten: Revisionsbegründung muss die vom Landesarbeitsgericht getroffene Auslegung konkret angreifen. • Für die Eingruppierung nach BAT/AOK-Neu gilt §16 Abs.1 und Abs.2: Die gesamte nicht nur vorübergehend ausgeübte Tätigkeit muss mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge enthalten, die die Anforderungen des Tätigkeitsmerkmals erfüllen. • Das Merkmal „umfassende Aufgaben" in VergGr.7 Nr.2 Alt.2 bezieht sich auf ein nahezu vollständiges Aufgabenspektrum innerhalb eines Bereichs (Leistung, Versicherung, Beitrag oder Vertrag) und erfordert nicht Tätigkeiten in allen Bereichen der Kasse. • Die Klägerin trägt die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen der beanspruchten Vergütungsgruppe und hat diese nicht schlüssig dargelegt. Die Klägerin ist seit 1991 als Sozialversicherungsfachangestellte bei der Beklagten beschäftigt; für das Arbeitsverhältnis gilt einzelvertraglich der BAT/AOK-Neu. Nach Umstrukturierungen bearbeitet sie im Bereich Ersatz-/Erstattungsansprüche seit November 2011 sämtliche Ersatzansprüche gegenüber verschiedenen Schädigern. Sie fordert Vergütung nach Vergütungsgruppe 7 ab 1.2.2009 und beruft sich darauf, mehr als die Hälfte ihrer Tätigkeit erfordere gründliche und umfassende Fachkenntnisse bzw. sie habe umfassende Aufgaben im Sinne des Tätigkeitsbeispiels Nr.2 zu VergGr.7. Die Beklagte hält weiter VergGr.6 für zutreffend. Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht wiesen die Klage ab; das Landesarbeitsgericht legte das Tätigkeitsbeispiel der VergGr.7 restriktiv aus. Mit Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. • Zulässigkeit: Die Revision ist form- und fristgerecht begründet; die Klägerin hat sich hinreichend mit der Auslegung des Tätigkeitsbeispiels auseinandergesetzt (§72 Abs.5 ArbGG i.V.m. §551 ZPO). • Materiell unbegründet: Voraussetzung einer Eingruppierung in VergGr.7 ist, dass die gesamte Tätigkeit mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge umfasst, die die Tätigkeitsmerkmale der VergGr.7 erfüllen (§16 Abs.1 und Abs.2 BAT/AOK-Neu). • Die Klägerin erfüllt nicht die für VergGr.7 erforderlichen Merkmale. Sie hat weder schlüssig dargelegt, dass sie zusätzliche Aufgaben i.S.d. Protokollnotiz (z.B. wiederkehrende Vertretung, Einarbeitung, Unterstützung der Führungskräfte) wahrnimmt, noch, dass ihr Aufgabenbereich "umfassend" im tariflichen Sinn ist. • Begriffliche Konkretisierung: "Umfassende Aufgaben" bedeutet ein nahezu vollständiges Aufgabenspektrum innerhalb eines einzelnen Bereichs (Leistung, Versicherung, Beitrag oder Vertrag); es reicht nicht, nur ein einzelnes Teilgebiet zu betreuen. Die Tarifstruktur zeigt, dass VergGr.5/6 bereits Normaltätigkeiten eines einzelnen Aufgabenfelds erfassen; VergGr.7 verlangt eine deutlich breitere Aufgabenausfüllung. • Anwendung auf den Fall: Die Klägerin bearbeitet ausschließlich Ersatz- und Erstattungsansprüche, also ein einzelnes Teilgebiet; die bloße Erweiterung des Aufgabenumfangs durch Umstrukturierungen reicht nicht aus, ohne konkrete Darlegung weiterer betreuter Teilgebiete. Die Klägerin traf die Darlegungs- und Beweislast und hat die erforderlichen Tatsachen nicht vorgetragen. • Folge: Die Revision ist materiell unbegründet; die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts, die Klage abzuweisen, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Revision der Klägerin wird zurückgewiesen; die Klage auf Feststellung der Eingruppierung in Vergütungsgruppe 7 ist unbegründet. Die Klägerin hat nicht dargelegt und bewiesen, dass ihre Tätigkeit das tarifliche Merkmal der VergGr.7 erfüllt, insbesondere fehlen konkrete Tatsachen darüber, dass sie "umfassende Aufgaben" innerhalb des relevanten Bereichs wahrnimmt oder die in der Protokollnotiz genannten zusätzlichen Aufgaben wahrnimmt. Die Eingruppierung in VergGr.6 Nr.1 bleibt daher zutreffend. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.