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Urteil

10 AZR 832/14

BAG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Anspruch auf tariflichen Lohnzuschlag nach Ziff. 2.1 LTV NRW 2013 setzt voraus, dass der Arbeitnehmer im Tarifsinn in der Personen- und Warenkontrolle tätig ist und über eine der VO (EU) Nr. 185/2010 entsprechende Ausbildung verfügt. • Die bloße Tätigkeit in der Fluggastkontrolle (§5 LuftSiG) begründet allein keinen Anspruch auf den Zuschlag. • Der Arbeitnehmer trägt Darlegungs- und Beweislast dafür, dass er die für den Zuschlag erforderliche Tätigkeit ausgeübt und die vorgeschriebene Ausbildung erhalten hat.
Entscheidungsgründe
Kein Anspruch auf Lohnzuschlag für reine Fluggastkontrolle • Ein Anspruch auf tariflichen Lohnzuschlag nach Ziff. 2.1 LTV NRW 2013 setzt voraus, dass der Arbeitnehmer im Tarifsinn in der Personen- und Warenkontrolle tätig ist und über eine der VO (EU) Nr. 185/2010 entsprechende Ausbildung verfügt. • Die bloße Tätigkeit in der Fluggastkontrolle (§5 LuftSiG) begründet allein keinen Anspruch auf den Zuschlag. • Der Arbeitnehmer trägt Darlegungs- und Beweislast dafür, dass er die für den Zuschlag erforderliche Tätigkeit ausgeübt und die vorgeschriebene Ausbildung erhalten hat. Der Kläger war als Luftsicherheitsassistent in der Fluggastkontrolle am Flughafen Köln/Bonn beschäftigt und begehrte für den Zeitraum 1.5.–31.12.2013 einen tariflichen Lohnzuschlag von 1,50 Euro brutto pro Stunde nach Ziff. 2.1 LTV NRW 2013. Der Lohnzuschlag ist gemäß Tarif für Sicherheitsmitarbeiter in der Personen- und Warenkontrolle an Verkehrsflughäfen nach VO (EU) Nr. 185/2010 vorgesehen. Die Beklagte führte am Flughafen teils Mischkontrollen durch und bildete dafür Mitarbeiter zusätzlich nach §8 LuftSiG aus. Das Arbeitsgericht und das Landesarbeitsgericht wiesen die Klage ab; der Kläger rügte dies mit Revision beim Bundesarbeitsgericht. • Der Senat entschied, dass der Kläger die tariflichen Voraussetzungen nicht erfüllt und daher kein Anspruch auf den Lohnzuschlag besteht. • Ziff. 2.1 LTV NRW 2013 verlangt neben der Tätigkeit in der Personen- und Warenkontrolle im Tarifsinn auch eine der VO (EU) Nr. 185/2010 entsprechende Ausbildung; beides sind kumulative Voraussetzungen. • Personen- und Warenkontrolle im Tarifsinn bedeutet, dass (auch) andere Personen als Fluggäste und deren mitgeführte Gegenstände kontrolliert werden; reine Fluggastkontrolle nach §5 Abs.1 LuftSiG genügt nicht. • Der Kläger konnte nicht substantiiert darlegen, dass er im Streitzeitraum konkret andere Personen als Fluggäste oder Waren im Tarifsinn kontrollierte; bloße pauschale Behauptungen und vereinzelte Fälle von Begleitpersonal genügen nicht. • Da die tatrelevanten Feststellungen vorlagen, entschied der Senat nach §563 Abs.3 ZPO selbst; es bedurfte keiner Zurückverweisung. • Mangels Feststellung zur konkreten Ausübung der erforderlichen Kontrolltätigkeiten blieb offen, ob der Kläger die geforderte Ausbildung besitzt; dies war jedoch für die Entscheidung unbeachtlich, weil bereits die Tätigkeit nicht nachgewiesen war. • Der Kläger trägt die Darlegungs- und Beweislast für die Voraussetzungen des Zuschlags. • Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen (§97 Abs.1 ZPO). Die Revision des Klägers wurde zurückgewiesen; der Kläger hat keinen Anspruch auf den Lohnzuschlag nach Ziff. 2.1 LTV NRW 2013 für den Zeitraum 1.5.–31.12.2013. Das Bundesarbeitsgericht stellte fest, dass alleinige Fluggastkontrolle die Tarifvoraussetzungen nicht erfüllt und der Kläger nicht genügend dargelegt hat, dass er (auch) Personen- und Warenkontrollen im Tarifsinn durchgeführt hat. Daher besteht kein Anspruch auf den zusätzlichen Zuschlag. Der Kläger trägt zudem die Kosten der Revision.